Urteil
4 U 9/21
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Vorbehaltlich abweichender Satzungsbestimmungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bezüglich des Sicherungsmittels für eine Nachhaftungsumlage ausgeschiedener Mitglieder ist es grundsätzlich Sache des Sicherungsgebers, zwischen den gesetzlich in § 232 BGB vorgesehenen Sicherungsmitteln zu wählen.(Rn.28)
(Rn.29)
2. Hat der Sicherungsgeber deutlich gemacht, dass er einen Anspruch des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf die Sicherheitsleistung als nicht gegeben erachtet, so darf der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit dieses Verhalten so verstehen, dass der Sicherungsgeber sein Wahlrecht nicht ausüben wird und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit deshalb das Sicherungsmittel wählen darf.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02. Februar 2021, Az.: 4 O 682/19, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 20.885,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorbehaltlich abweichender Satzungsbestimmungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bezüglich des Sicherungsmittels für eine Nachhaftungsumlage ausgeschiedener Mitglieder ist es grundsätzlich Sache des Sicherungsgebers, zwischen den gesetzlich in § 232 BGB vorgesehenen Sicherungsmitteln zu wählen.(Rn.28) (Rn.29) 2. Hat der Sicherungsgeber deutlich gemacht, dass er einen Anspruch des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf die Sicherheitsleistung als nicht gegeben erachtet, so darf der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit dieses Verhalten so verstehen, dass der Sicherungsgeber sein Wahlrecht nicht ausüben wird und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit deshalb das Sicherungsmittel wählen darf.(Rn.29) Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02. Februar 2021, Az.: 4 O 682/19, wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 20.885,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Sicherheitsleistung für künftige Nachhaftungsumlagen in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und der ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Bd. I Bl. 171 ff. d.A.) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 02. Februar 2021 (Bd. I Bl. 223, 224 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend wird festgestellt: Dem Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis liegen die Satzungen des Klägers zugrunde, die mehrfach geändert wurden. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten galt die Satzung des Klägers in der Fassung vom 26. Juni 2002 (im Folgenden: VVDE-2002). Diese regelte in § 12 Abs. 1, dass das ausgeschiedene Mitglied auch weiterhin für Unfälle haftet, die sich während seiner Zugehörigkeit zum Verband ereignet haben, einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten, und für die Verwaltungskosten des Geschäftsjahres, in dem es ausscheidet. Gem. § 12 Abs. 2 kann der Vorstand von dem Mitglied Sicherheitsleistungen für die ihm obliegenden Leistungen verlangen. Gem. § 39a VVDE 2002 gelten Satzungsänderungen, die den Umfang des Versicherungsschutzes, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder betreffen, auch für bestehende Versicherungsverhältnisse (AB, Anl. BLD 5). Ab Mai 2011 galt die Satzung des Klägers in der Fassung vom Mai 2011 (im Folgenden: VVDE- 2011), die in § 39a eine identische Regelung enthielt, wonach Satzungsänderungen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse gelten. In § 12 Abs. 1 VVDE- 2011 ist die Nachhaftung des ausgeschiedenen Mitglieds geregelt, wonach es auch weiterhin für die Kosten der Versicherungsfälle haftet, die sich während seiner Zugehörigkeit ereignet haben sowie für die anteiligen Verwaltungskosten. Für diese Nachhaftungsumlagen können Sicherheitsleistungen im Sinne von § 232 BGB oder § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO verlangt werden bzw. auch eine Vereinbarung über eine einmalige Abfindung getroffen werden, was sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift ergibt (AB, Anl. BLD 4). Am 26. November 2018 beschloss die Mitgliederversammlung die VVDE-Satzung 2019 (im Folgenden: VVDE- 2019) mit dem Umlagenbedingungswerk als Anlage 1 zur Satzung (AB, Anl. BLD 1), welche seit 01. Januar 2019 gilt. Die Haftung für ausgeschiedene Mitglieder regelt § 13 Abs. 2 VVDE- 2019, wonach das Mitglied auch nach seinem Ausscheiden weiterhin für die Kosten aus Versicherungsfällen, die sich Mitgliedschaft ereignet haben und für anteilige Verwaltungskosten haftet. Gem. § 13 Abs. 3 VVDE erfolgt die Nachhaftung in der Weise, dass das ausgeschiedene Mitglied noch so lange, aber nur noch insoweit am satzungsmäßigen Umlageverfahren (§§ 1-3 der Anl. 1 der VVDE- 2019) beteiligt bleibt, bis alle während der Mitgliedschaft eingetretenen Versicherungsfälle reguliert worden sind. Gem. § 13 Abs. 5 können die Nachhaftungsumlagen durch Bareinzahlungen auf das Versicherungskonto des Klägers oder durch Bankbürgschaft erbracht werden. Die Regelung in § 39a VVVDE- 2019 entspricht den Regelungen in § 39a VVDE- 2002 und VVDE- 2011. Gegen das am 18. Dezember 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Feststellung des Landgerichts, dass sich der Anspruch auf Sicherheitsleistung bereits aus der VVDE- 2002 ergebe, gehe fehl. Die Sicherheitsleistungen in der VVDE 2002 seien gerade nicht bestimmt, insbesondere ergebe sich aus § 12 Abs. 2 kein Anspruch auf Zahlung oder Stellung einer Bankbürgschaft. Das Landgericht differenziere nicht zwischen der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung dem Grunde nach und der Wahl der Art der zu leistenden Sicherheitsleistung. Die mit der Klage begehrte Bankbürgschaft sei keine materiell-rechtliche Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Abs. 2 BGB. Auch der Hinweis des Landgerichts auf § 108 ZPO gehe fehl, da diese Vorschrift nur Regeln über die Erbringung einer prozessualen Sicherheit beinhalte und sich ein Verweis auf § 108 ZPO erst in den VVDE- 2011 und VVDE- 2019 finde, was das Landgericht verkannt habe. Die VVDE- 2002 und die darin enthaltenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Klägers seien vor dem Hintergrund der §§ 305 ff. BGB vollumfänglich überprüfbar, was zu einer Unwirksamkeit der Vorschrift in § 39a VVDE- 2002 führe, weil diese eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten aufgrund des einseitigen Änderungsrechts des Klägers beinhalte. Zudem verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Selbst wenn § 39a VVDE- 2002 nicht unwirksam sein sollte, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, denn auf § 12 Abs. 2 VVDE- 2011 bzw. § 13 Abs. 5 VVDE-2019 könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Zwischen den Parteien bestehe nämlich kein „bestehendes Versicherungsverhältnis“ im Sinne vorstehender Normen, sondern lediglich ein Abwicklungsverhältnis. Letztlich habe das Landgericht nicht zwischen dem (unstreitigen) Anspruch auf Nachhaftung und denjenigen auf Sicherheitsleistung differenziert, was dazu führe, dass es über die Verjährungs- und Verwirkungseinreden der Beklagten bzgl. des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nicht entschieden habe. Die Einreden der Beklagten seien jedoch begründet. Der Kläger fordere von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht nur über Jahrzehnte hinaus Nachhaftungsbeiträge für bereits zeitlich längst abgeschlossene Schadensfälle, sondern darüber hinaus jährlich den Nachweis über die Bildung von ausreichenden Rückstellungen bei den ausgeschiedenen Mitgliedern, um die Zahlungsfähigkeit für die Nachhaftungsbeiträge sicherzustellen und habe erst nach 15 Jahren zusätzlich Sicherheiten für seine Forderungen geltend gemacht, welche der Kläger nach eigenem Vortrag zudem zusätzlich über Rückversicherer absichere. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, nicht noch Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit neuartigen Forderungen konfrontiert zu werden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 18. Dezember 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 682/19, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als im Ergebnis zutreffend. Das Landgericht habe einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 VVDE-2002 bejaht und gleichwohl die Satzungen VVDE- 2011 und VVDE- 2019 auch im Verhältnis zur Beklagten grundsätzlich für anwendbar gehalten, indem es darauf verwiesen habe, dass der Nachhaftungsanspruch in der VVDE- 2002 dem Grunde nach bereits angelegt sei und in den späteren Satzungen nur weiter konkretisiert worden sei. Darin sei dem Landgericht im Ergebnis zuzustimmen, wobei aus klägerischer Sicht der Anspruch auf Sicherheitsleitung für die Nachhaftungsumlage aus § 13 Abs. 5 VVDE- 2019 ergebe, die auf die Beklagte und das aus ihrer vormaligen Mitgliedschaft fortbestehende Versicherungsverhältnis anwendbar sei, was sich aus der Änderungsklausel des § 39a VVDE- 2011 ergebe. Die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 14. Juli 2010, IV ZR 250/09) sei nicht einschlägig, da in dem dort zu Grunde liegenden Fall offenbar keine Änderungsklausel vorgelegen habe. Sofern überhaupt eine AGB-rechtliche Kontrolle durchzuführen sei, seien weder die Änderungsklausel des § 39a VVDE- 2002 und VVDE- 2011 noch die darauffolgenden Änderungen intransparent. Es liege zwischen den Parteien auch ein nach wie vor bestehendes Versicherungsverhältnis vor, soweit die Beklagte gem. § 12 Abs. 1 VVDE- 2011 noch am Umlageverfahren im Wege der sog. Nachhaftung teilnehme. Soweit die Beklagte auf § 81a VAG a. F. rekurriere, streite diese Norm für den Kläger, denn sie spreche von einem Versicherungsverhältnis. § 12 Abs. 2 VVDE- 2002 sei auch nicht intransparent. Aus § 13 Abs. 5 VVDE- 2019 und § 12 Abs. 2 VVDE- 2011 ergebe sich zweifellos, dass die Beklagte zugunsten des Klägers eine Bankbürgschaft zu stellen habe. Dies ergebe sich auch aus § 12 Abs. 2 S. 1 VVDE- 2002 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Ermessen, welches § 12 Abs. 2 S. 1 VVDE- 2002 dem Kläger einräume, sich nur auf die Art und Weise der Sicherheitsleistung beziehe, sofern sich die Art der Sicherheitsleistung innerhalb des gesetzlichen Rahmens gem. § 232 BGB und § 108 ZPO bewege. Richtig gesehen habe das Landgericht auch, dass der Anspruch weder verjährt noch verwirkt sei, wobei aus den Entscheidungsgründen ersichtlich sei, dass das Landgericht über den gesamten Nachhaftungsanspruch des Klägers befunden habe. Ergänzend wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften erster und zweiter Instanz. II. Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte zur Leistung einer Sicherheit für zukünftige Nachhaftungsumlagen in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbefristeten und unwiderruflichen Bankbürgschaft gem. § 12 Ab. 2 VVDE-2002 verpflichtet ist. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte gem. VVDE- 2002 der Nachhaftung unterliege. Der Nachhaftungsanspruch sei in den nachfolgenden Satzungen analog ausgestaltet. Die Sicherheit für Nachhaftungsansprüche sei ebenfalls in allen Satzungen bestimmt. Soweit in der VVDE- 2002 lediglich allgemein auf eine Sicherheitsleistung abstellt wird und auf keine konkrete Art, greife die gesetzliche Regelung der §§ 232 Abs. 1 BGB, 108 ZPO, sodass der Kläger Anspruch auf Stellung der Bankbürgschaft habe, welche eine Form der gesetzlichen Sicherheitsleistung sei. Den Anspruch habe die Beklagten der Höhe nach nicht erheblich widersprochen. Der Anspruch sei auch weder verjährt noch verwirkt. Darauf, ob ein Anspruch auch aufgrund der VVDE-2011 und VVDE-2019 bestehe, komme es nach alledem nicht an. Es erübrige sich auch eine rechtliche Wertung des § 39a VVDE- 2002. Das hält jedenfalls im Ergebnis den Berufungsangriffen und einer Überprüfung durch den Senat stand. Kern der vorgerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung ist einzig und allein die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für zukünftige Nachhaftungsumlagen gegen die Beklagte hat. Aufgrund der Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung drängt sich allerdings der Eindruck auf, dass das Landgericht nicht zwischen dem Anspruch auf Leistung der Nachhaftungsumlage und dem Anspruch auf Sicherheitsleistung differenziert. Die Verpflichtung der Beklagten auf Leistung der Nachhaftungsumlage ist zwischen den Parteien unstreitig. So führt die Beklagte auf S. 15 ihrer Berufungsbegründung auch aus, dass „die Nachhaftungsumlage an sich zwischen den Parteien ... vollkommen unstreitig“ ist (Bd. II Bl. 15 d.A.). Dieser Anspruch, der nicht streitgegenständlich ist, ergibt sich zweifelsfrei aus § 12 Abs. 1 VVDE- 2002. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Kläger Sicherheit für die Nachhaftungsumlage verlangen kann. Ein Anspruch des Klägers könnte sich lediglich aus § 12 Abs. 2 VVDE- 2002 ergeben. Die VVDE- 2002 findet auf das Verhältnis der Parteien Anwendung, da sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der Beklagten zum 31. Dezember 2004 in Kraft war. Die VVDE- 2011 und VVDE-2019 sind weit nach der Kündigung der Beklagten wirksam geworden und können das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr regeln. Nach Rechtsprechung des BGH ist für eine Leistungspflicht grundsätzlich die Satzungsfassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens gilt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010, IV ZR 250/09). Diese Entscheidung, welche zur Nachhaftung im Rahmen des Kommunalen Schadensausgleichs ergangen ist, ist entgegen der Ansicht des Klägers auf die streitgegenständliche Konstellation übertragbar. Auf die Änderungsklausel in § 39a VVDE- 2002 kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, da diese nach dem Wirksamwerden der Kündigung der Beklagten keine Wirkung mehr auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis haben konnte. Die Änderungsklausel knüpft an ein „bestehendes Versicherungsverhältnis“; als solches kann die Beziehung zwischen den Parteien nach dem 31. Dezember 2004 nicht mehr angesehen werden. Gemäß § 176 S. 3 VAG hat die Kündigung des Versicherungsverhältnisses die Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge (Prölss/Dreher/Weigel, VAG, 13. Aufl., § 176, Rn 46; Kalbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 6. Aufl., § 176, Rn 4). Die insoweit maßgebliche Satzung des Klägers sieht in § 8 Abs. 1 und 2 VVDE- 2002 nichts Anderes vor. Mit der Kündigung sind die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und damit auch jene aus dem Versicherungsverhältnis erloschen. Es tritt eine so nachhaltige und tiefgreifende Änderung dahin ein, dass aktive Rechte nicht mehr bestehen. Ausgeschiedene Mitglieder bleiben lediglich zu Umlagen und Nachschüssen nach Maßgabe der §§ 180, 207 VAG verpflichtet (Prölss/Dreher/Weigel, a.a.O., Rn 56). Die verbleibende Verpflichtung rechtfertigt die Annahme eines Versicherungsverhältnisses, das laut Satzung auf Gegenseitigkeit beruht, nicht mehr. Nach § 12 Abs. 2 VVDE- 2002 kann der Kläger für die Nachhaftungsumlagen gem. § 12 Abs. 1 VVDE- 2002 Sicherheitsleistungen verlangen oder eine einmalige Abfindung vereinbart werden. Eine Regelung, in welcher konkreten Art und Weise die Sicherheit zu erbringen ist, beinhaltet die Vorschrift nicht, was aber nicht dazu führt, dass der Kläger von der Beklagten keine Sicherheit verlangen könnte. Denn dass der Kläger von der Beklagten grundsätzlich die Leistung von Sicherheit verlangen kann, ergibt sich aus dieser Regelung zweifelsfrei. Entgegen der Ansicht der Beklagten findet das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) auf die Regelung in § 12 VVDE-2002 keine Anwendung. §§ 305 ff. BGB sind bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts unabwendbar, § 310 Abs. 4 S. 1 BGB. Dem Sinn dieser Regelung entsprechend muss sich die Bereichsausnahme dieser Vorschrift grundsätzlich auch auf Satzungen von Vereinen erstrecken. Die Ausnahme des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB greift jedoch nicht ein bei AVB von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wenn die Regelung nicht die Stellung als Vereinsmitglied, sondern die als Partner eines Vertragsverhältnisses, also eines Versicherungsnehmers betrifft (BGH Urteil vom 08. Oktober 1997, IV ZR 220/96, zu § 23 Abs. 1 AGBGB). Hingegen unterliegen die Rechtsverhältnisse zwischen Verein und seinen Mitgliedern, die Dienstleistungen zum Gegenstand haben, die mitgliedschaftsrechtlicher Natur sind und dazu dienen, den Gesellschaftszweck zu verwirklichen, nicht der Inhaltkontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 08. Februar 1988, II ZR 228/87, zu § 23 AGBGB). Die maßgebliche Regelung in § 12 VVDE-2002 ist mitgliedschaftsrechtlicher Natur. Die Mitglieder - auch ausgeschiedene - haften lediglich gegenüber dem VVaG, u.a. mit ihren Umlagen. Diese Haftungskonstruktion ist letztlich Ausfluss der Gegenseitigkeitsbeziehung zwischen Mitglied und VVaG (Prölss/Dreher/Weigel, VAG, 13. Aufl., § 175, Rn 4). Gegenstand der Regelung in § 12 Abs. 1 und 2 VVDE-2002 ist diese Verpflichtung des ausgeschiedenen Vereinsmitglieds zur Erbringung der Umlage und zur Sicherheitsleistung. Ob der Kläger gem. § 12 Abs. 2 VVDE-2002 die Leistung der klageweise geltend gemachten Bankbürgschaft verlangen kann, ist im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Prüfungsmaßstab für die insoweit gebotene Auslegung der in § 12 Abs. 2 VVDE- 2002 vereinbarten Sicherheit ist dabei, was die Parteien mit dem Begriff „Sicherheit“ aus Sicht des Empfängerhorizonts objektiv erklärt haben. Eine Sicherheitsleistung dient grundsätzlich dazu, den Sicherungsnehmer vor drohenden Rechtsnachteilen zu bewahren (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl., § 2018, § 232, Rn 1; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger/Otto, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 232, Rn 1). Zweck der Sicherheitsleistung ist somit, Ansprüche, die erst in Zukunft zu erfüllen sind und deren fällige Erfüllung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, zu besichern. Im Kontext der Vorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 VVDE-2002 war für die Beklagte erkennbar, dass die Sicherheit den Anspruch des Klägers auf die Nachhaftungsumlage besichern soll. In § 12 Abs. 2 VVDE-2002 wird allgemein auf eine Sicherheitsleistung abgestellt; die Vorschrift beinhaltet keine Modalitäten einer Sicherheitsleistung, also keine Verhaltenspflichten. Das Landgericht hat die Regelung dahingehend ausgelegt, dass die gesetzliche Regelung der §§ 232 Abs. 1 BGB, 108 ZPO greife. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bedarf es nicht des Rückgriffs auf § 108 ZPO, der Art und Umfang prozessualer Sicherheiten regelt; der Anspruch lässt sich bereits aus § 232 BGB herleiten. In der Praxis ist es nicht so selten, dass nicht näher spezifiziert wird, auf welche Weise die Sicherheitsleistung zu erbringen ist. Diese Lücke schließt § 232 BGB, indem er insgesamt 8 zulässige Arten von Sicherheitsleistungen aufzählt, 7 Realsicherheiten in Absatz 1 und subsidiär die Personalsicherheit Bürgschaft in Absatz 2. Sie enthält gewissermaßen eine Legaldefinition des Begriffs der Sicherheitsleistung (BeckOGK/Bach, 1.8.2021, BGB, § 232, Rn 1). Die Vorschrift des § 232 BGB findet nicht nur Anwendung, soweit ein Schuldner wir die Beklagte nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet oder befugt ist, Sicherheit zu leisten, sondern auch dann, wenn ein Gläubiger als Sicherheitsnehmer wie der Kläger und sein Schuldner oder ein Dritter als Sicherheitsgeber durch Rechtsgeschäfte die Pflicht oder das Recht zur Sicherheitsleistung begründen (BGH, Urteil vom 27. November 1985, Iva ZR 68/84; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdigner/Otto, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 232, Rn 4). Die Regelung in § 12 Abs. 2 VVDE-2002 begründet das Recht des Klägers, eine Sicherheitsleistung für den Anspruch auf künftige Nachhaftungsumlagen zu verlangen. Da in der Satzung keine konkrete Art der Sicherheitsleistung vereinbart wurde, ist die Regelung dahin auszulegen, dass der Kläger von der Beklagten die in § 232 BGB genannten konkreten Sicherheitsleistungen verlangen kann und damit auch die in § 232 Abs. 2 BGB genannte Bürgschaft. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit einer Bankbürgschaft. Die Subsidiaritätsklausel des § 232 Abs. 2 BGB, die als Sicherheitsleistung auch den „tauglichen Bürgen“ im Sinne von § 239 BGB für zulässig erklärt, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers, der daher seinerseits auch ohne Unmöglichkeit der Sicherheiten des Katalogs gem. § 232 Abs. 1 BGB eine Bürgschaft verlangen kann, aber nicht muss (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl., § 232, Rn 11). Soweit es um die Bestellung einer Sicherheit aus dem Katalog des § 232 BGB geht, hat die Wahl des Sicherungsmittels grundsätzlich derjenige, der die Sicherheit zu leisten hat (Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb. 2019, § 232, Rn 12), also hier die Beklagte. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie dieses Wahlrecht weder vorprozessual noch im Verfahren ausgeübt habe. Dem folgt der Senat, aber nicht mit der von der Beklagten gewünschten Rechtsfolge. Die Beklagte hat anfangs zum Zwecke einer gütlichen Einigung dem Kläger eine Konzernbürgschaft bzw. Garantie vorgeschlagen, worin keine Ausübung des Wahlrechts im Sinne von § 232 BGB zu erblicken ist. Denn die Beklagte hat deutlich gemacht, dass sie einen Anspruch des Klägers auf die Sicherheitsleistung als nicht gegeben erachtet. Dieses Verhalten konnte und durfte der Kläger dahin verstehen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Ablehnung des Rechts des Klägers auf Sicherheitsleistung ihr Wahlrecht nicht ausüben wird und er deshalb das Sicherungsmittel wählen durfte. Die Wahl des Sicherungsmittels in Form der Bürgschaft benachteiligt die Beklagte auch nicht. Jedenfalls behauptet sie dies nicht. Entscheidend für die Tauglichkeit des Sicherungsmittels ist seine Insolvenzfestigkeit (Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb. 2019, § 232, Rn 1). Zu beachten ist, dass Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Risiken für den Gläubiger birgt; sie muss daher strengen Anforderungen genügen (MüKoZPO, 6. Aufl., § 108). Zur Vereinfachung erklärt § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO aber gewisse Bankbürgschaften generell für ausreichend (MüKoZPO, 6. Aufl., § 108, Rn 6). Zu diesen gehört die geltend gemachte Bankbürgschaft, sodass das Landgericht dem Klageanspruch zutreffend entsprochen hat. Richtig gesehen hat das Landgericht im Ergebnis auch, dass der Anspruch auf die Sicherheitsleistung weder a) verjährt noch b) verwirkt ist. a) Die Klageforderung ist gerichtlich durchsetzbar; eine Verjährung ist nicht eingetreten. Es handelt sich bei dem Anspruch auf Sicherheit für künftige Nachhaftungsumlagen um einen Anspruch, der akzessorisch zur Nachhaftungsumlage besteht. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nur, solange die Beklagte im Rahmen der Nachhaftung am Umlageverfahren teilnimmt. Der Anspruch auf die Nachhaftungsumlage entsteht mit jedem Kalenderjahr neu und insoweit auch der hieran gekoppelte Anspruch auf Sicherheitsleistung. Streitgegenständlich ist die Sicherheitsleistung für die Nachhaftungsumlage für das Jahr 2019/2020, welchen der Kläger erstmalig mit vorprozessualem Schreiben vom 07. Juni 2018 geltend gemacht hat. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Anspruch nicht verjährt. b) Die Verwirkungseinrede der Beklagten greift nicht durch. Der Kläger hat den Anspruch auf Sicherheitsleistung erstmalig im Jahr 2018 und damit 14 Jahre nach Ausscheiden der Beklagten geltend gemacht. Angesichts der Dauer der Regulierung von Versicherungsfällen ist es bereits zweifelhaft, ob das Zeitmoment erfüllt ist. Jedenfalls sind Umstände dafür, dass die Beklagte nach ihrem Ausscheiden davon ausgehen konnte und durfte, dass der Kläger keine Sicherheit für die Nachhaftungsumlage verlangen würde, nicht ersichtlich. Die Nachhaftung und der Anspruch auf Sicherheitsleistung ergeben sich wie bereits ausgeführt aus § 12 Abs. 1 und 2 VVDE- 2002. Der Kläger hat zwar in der Vergangenheit sein Ermessen dahin ausgeübt, dass er eine Sicherheit von der ausgeschiedenen Beklagten nicht verlangt hat. Daraus durfte die Beklagte jedoch nicht ohne Weiteres schließen, sie werde auch künftig keine Sicherheit stellen müssen. Zumal der Kläger von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Aufsichtsbehörde aufgefordert worden ist, Nachhaftungsansprüche durch ehemalige Mitglieder satzungsgemäß zu besichern, um die Ziele der Solvency-II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG) einzuhalten. Diese ist am 01. Januar 2016 vollständig in Kraft getreten. In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen Versicherer unabhängig von ihrer Rechtsform, d.h. auch der Kläger als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Richtlinie hat weiterentwickelte Solvabilitätsanforderungen für Versicherer eingeführt, denen eine ganzheitliche Risikobetrachtung zugrunde liegt. Auf diese Weise soll das Risiko der Insolvenz des Versicherers verringert werden. Dem kann sich die Beklagte nicht unter Hinweis auf § 242 BGB verschließen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem von Gegenseitigkeit geprägten Verhältnis zwischen den Parteien die Mitwirkungspflicht der Beklagten. Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 23. August 2021 hat der Senat bei seiner Entscheidung erwogen. Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 156, 525 ZPO besteht nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat hier konkrete Rechtsfragen entschieden unter Berücksichtigung der erforderlichen tatrichterlichen Wertung der Umstände des hiesigen Einzelfalls.