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4 U 44/13

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer von der gegnerischen Haftpflichtversicherung geleisteten Abschlagszahlung.(Rn.33) 2. Beim Haushaltsführungsschaden ist ein angesetzter Stundenlohn von 7,50 Euro ersatzfähig.(Rn.48) 3. Wird, anders als ursprünglich angenommen, ein Rückenimplantat aus medizinischen Gründen nicht wieder entfernt, kann eine spätere Erhöhung des Schmerzensgeldes geboten sein.(Rn.58)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und Antrags sowie der Anschlussberufung der Beklagten - das Urteil des Landgerichts Stendal vom 04. Juni 2013, Az.: 23 O 59/10, wie folgt abgeändert: Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Stendal vom 23. März 2011, Az.: 23 O 59/10, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.050,19 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 6.302,90 € seit dem 17. März 2010, auf einen weiteren Betrag von 5.198,50 € seit dem 05. Juli 2011 und auf weitere 2.548,79 € seit dem 06. November 2012 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. 3. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer von der gegnerischen Haftpflichtversicherung geleisteten Abschlagszahlung.(Rn.33) 2. Beim Haushaltsführungsschaden ist ein angesetzter Stundenlohn von 7,50 Euro ersatzfähig.(Rn.48) 3. Wird, anders als ursprünglich angenommen, ein Rückenimplantat aus medizinischen Gründen nicht wieder entfernt, kann eine spätere Erhöhung des Schmerzensgeldes geboten sein.(Rn.58) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und Antrags sowie der Anschlussberufung der Beklagten - das Urteil des Landgerichts Stendal vom 04. Juni 2013, Az.: 23 O 59/10, wie folgt abgeändert: Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Stendal vom 23. März 2011, Az.: 23 O 59/10, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.050,19 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 6.302,90 € seit dem 17. März 2010, auf einen weiteren Betrag von 5.198,50 € seit dem 05. Juli 2011 und auf weitere 2.548,79 € seit dem 06. November 2012 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. 3. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzungen und Verletzungsfolgen aus einem Skiunfall, der sich am 02. Februar 2004 in W. ereignete. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten im vorliegenden Verfahren alleine noch über die Schadenshöhe. In dem Verfahren vor dem Landgericht Stendal, Az.: 4 O 47/06, hatte die Klägerin bereits eine Feststellungsklage auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden aus dem Skiunfall erhoben. Mit Klageerweiterung vom 13. Dezember 2005 beantragte sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 15.000,-- € und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2005 zusätzlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtlichen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen. Mit Urteil vom 14. März 2006 verurteilte das Landgericht sie zur Zahlung von 1.000,-- €. Es führte im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass die Beklagte von hinten auf die mit Langlaufskiern in einer Loipe fahrende und fast zum Stillstand geratene Klägerin aufgefahren sei und durch den Aufprall mehrere Frakturen des Brustwirbelkörpers erlitten habe. Ein Mitverschulden an dem Unfall müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, weil sie für die Beklagte erkennbar immer langsamer gefahren sei und die hinter ihr fahrende Beklagte die Geschwindigkeit an diejenige der Klägerin hätte anpassen müssen. Das Landgericht bewertete das verletzungsbezogen angemessene Schmerzensgeld mit 8.000,-- € und rechnete die vorgerichtliche Zahlung von 7.000,-- € an. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG Naumburg mit Urteil vom 10. August 2006, Az.: 4 U 47/06, das landgerichtliche Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagte, an die Klägerin über die bereits erhaltenen 7.000,-- € hinaus weitere 8.000,-- € nebst Zinsen, mithin insgesamt 15.000,-- € als Schmerzensgeld zu zahlen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bezog es die Erforderlichkeit einer weiteren Operation zur Entfernung des Befestigungsmaterials ein. Im vorliegenden Verfahren sind Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Fahrtkosten für Fahrten von ihrem Wohnort zur ambulanten Weiterbehandlung im Klinikum T., ein Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 30. Juni 2012 sowie vermehrte Bedürfnisse in Form von Aufwendungen der Klägerin für Physiotherapie und Medikamente sowie auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 3.500,-- € streitgegenständlich. Zu den Fahrtkosten von ihrem Wohnort zum Klinikum T. hat die Klägerin vorgetragen, dass diese der Behandlung, Kontrolle und Nachsorge ihrer unfallbedingt erlittenen Verletzungen gedient hätten. Sie rechnet insgesamt fünf Fahrten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 2.025,-- € ab. Sie hat behauptet, die Fahrtkosten seien gerechtfertigt gewesen, weil das Klinikum T. sich auf die Behandlung und Versorgung von Unfallverletzungen, wie sie sie erlitten habe, spezialisiert und sie wegen der nach dem Unfall dort erfolgreich durchgeführten Operation ein besonderes Vertrauen in die sie behandelnden Ärzte habe. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens trägt die Klägerin vor, dass sie unfallbedingt Haushaltstätigkeiten von 7,3 h/Woche nicht mehr ausführen könne und setzt pro Stunde 7,50 € an, was einen Jahresbetrag von 2.847,-- € ergibt. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 begehrt sie für den Haushaltsführungsschaden indes nur einen Teilbetrag in Höhe von 4.800,-- € und nur für die Folgezeit bis zum 30. Juni 2012 jährlich 2.847,-- €. Darüber hinaus verlangt die Klägerin als unfallbedingten Mehrbedarf den Ersatz der von ihrer Krankenkasse nicht übernommenen, aber für die Behandlung der unfallbedingt erlittenen Verletzungen tatsächlich entstandenen Kosten für Praxisgebühren, Lymphdränagen, Rückenschule, Medikamentenzuzahlungen und Fahrtkosten zur Lymphdränage für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 1.207,69 €. Weiterhin ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von weiteren 3.500,-- €. Dazu trägt sie vor, dass die behandelnden Ärzte den ursprünglichen Plan, die zur Fixierung der Brustwirbel Th 9 - Th 10 eingesetzte Metallplatte mit Verschraubung durch eine weitere Operation zu entfernen, zwischenzeitlich aufgegeben hätten und die Implantate nunmehr bis zu ihrem Lebensende im Körper verbleiben müssten. Mit dem Verzicht auf die Entfernung der Implantate entfalle die im Berufungsverfahren vor dem OLG Naumburg, Az.: 4 U 47/06, angenommene Beschwerdefreiheit nach Entfernen des Materials. Da die Implantate bei ihr aber weiterhin Schmerzen verursachten, sei ein weiteres Schmerzensgeld von 3.500,-- € angemessen, aber auch erforderlich. Die Klageforderung setzt sich der Höhe nach wie folgt zusammen: 1. Klageschrift vom 20. Januar 2010: Fahrtkosten für fünf Fahrten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 (Teilbetrag) 2.025,00 € Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 2.000,00 € Weiteres Schmerzensgeld 3.500,00 € 7.525,00 € 2. Klageerweiterung vom 04. Juli 2011: Haushaltsführungsschaden vom 01.01.2010 bis 30.06.2011 4.270,50 € Unfallbedingter Mehrbedarf (z. B. Medikamente) für 2010 394,60 € Haushaltsführungsschaden vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 weitere 2.800,00 € 7.465,10 € 3. Klageerweiterung vom 01. Januar 2012: Haushaltsführungsschaden vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 2.847,00 € Unfallbedingter Mehrbedarf (z. B. Medikamente) für 2011 580,78 € Unfallbedingter Mehrbedarf (z. B. Medikamente) für 2012 232,31 € 3.660,09 € Die Gesamtklageforderung beläuft sich daher auf 18.650,19 €. Die Beklagte hat behauptet, ein weiterer Schmerzensgeldanspruch bestehe nicht, weil auch nach einer Materialentfernung keine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin durch Wegfall von Schmerzen eingetreten wäre. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens habe ihre private Haftpflichtversicherung, die A. Versicherungs-AG, bereits einen Betrag von 4.800,-- € gezahlt. Der Ausfall der Klägerin bei der Hausarbeit von 7,3 h wöchentlich sei nicht unfallursächlich. Die Fahrtkosten seien nicht zu ersetzen, weil der erlittene Kneifzangenbruch von jedem Unfallchirurgen hätte behandelt werden können und somit auch eine Versorgung im Krankenhaus in G. oder im Universitätsklinikum M. möglich gewesen wäre. Das Landgericht hat die Parteien in seinem Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluss vom 16. August 2011 u. a. darauf hingewiesen, dass der Haushaltsführungsschaden gemäß Klageerweiterung vom 04. Juli 2011 nicht verjährt sei. Es hat mit dem angefochtenen Urteil vom 04. Juni 2013 sein Versäumnisurteil vom 29. März 2011 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.500,-- € nebst Zinsen zu zahlen und es im Übrigen aufrechterhalten. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 Abs. 1, 253 BGB ein weiteres Schmerzensgeld zustehe. Das OLG Naumburg sei bei seiner Entscheidung im August 2006 davon ausgegangen, dass sich die Klägerin einer weiteren Operation zur Entfernung des implantierten Materials werde unterziehen müssen. Der Umstand, dass die Operation nunmehr nicht durchgeführt werde, zementiere die vorhandenen Schmerzen bis zum Lebensende der Klägerin. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. L. verursache das verbleibende Implantat bei vielen Bewegungen Schmerzen. Dass die Klägerin nunmehr die Schmerzen lebenslänglich auszuhalten habe, sei im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Naumburg im August 2006 noch nicht bekannt gewesen. Die Höhe des weiteren Schmerzensgeldes bemesse sich nach der langen Dauer der von der Klägerin auszuhaltenden Schmerzen und der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen im alltäglichen Leben. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil der immaterielle Vorbehalt im Urteil des OLG Naumburg vom 10. August 2006 rechtskräftig festgestellt und die dreißigjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB noch nicht abgelaufen sei. Die übrigen Schmerzensgeldansprüche der Klägerin seien indessen gemäß § 199 Abs. 1 BGB innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist verjährt. Es gelte der Grundsatz der Schadenseinheit, wonach die Ursache für den Haushaltsführungsschaden, die Fahrtkosten und die Zuzahlungen zu den Medikamenten bereits mit dem Unfall im Jahr 2004 gesetzt worden sei, sodass die Verjährungsfrist hinsichtlich dieser Ansprüche mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen begonnen habe. Bei den materiellen Schadenspositionen handele es sich im Übrigen auch nicht um Schäden, die nicht vorhersehbar gewesen und sich völlig unerwartet eingestellt hätten und für die ab Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis eine neue Verjährungsfrist hätte zu laufen begonnen. Denn vorliegend habe die Klägerin bereits im August 2006 die jetzt geschilderten Beschwerden gehabt. Schon damals hätte sie einen Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer materieller Schäden erheben können. An einem solchen Antrag fehle es indes. Auch der Sachverständige Prof. Dr. med. L. habe erläutert, dass für Mediziner die Zunahme von Beschwerden nicht völlig abwegig sei und sich die allgemeine Situation auch verschlechtern könne. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten. Die Klägerin meint, dass wegen der Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten, die zu keinem Zeitpunkt abgebrochen worden seien, die Verjährungsfrist des § 199 BGB gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen sei. Hierzu führt sie aus, dass sie bereits kurze Zeit nach dem Unfall gegenüber der Haftpflichtversicherung Schadensersatz- und Schmerzengeldansprüche angemeldet habe und weist insoweit auf einen umfangreichen Schriftverkehr zwischen ihr und der A. Versicherungs-AG hin. Sogar noch am 01. Februar 2008 habe die Haftpflichtversicherung der Beklagten einen Vergleichsvorschlag mit Abfindungserklärung unterbreitet, der sich auf sämtliche geltend gemachten Positionen bezogen habe. Sie meint, dass die Beklagte in diesem Schreiben die Übernahme der vollen Haftung aus dem Skiunfall anerkannt habe. Nachdem sie das Vergleichsangebot der Haftpflichtversicherung abgelehnt habe, habe diese mit Schreiben vom 18. September 2008 noch einen Betrag von 2.326,32 € gezahlt. Noch im Jahre 2009 habe das Klinikum T. eine gutachterliche Äußerung zum Umfang der von ihr, der Klägerin, noch auszuführenden Haushaltstätigkeiten abgegeben. Erst als bei den Verhandlungen Fortschritte in der Sache nicht mehr erkennbar gewesen seien, habe sie sich zur Erhebung der Klage vom 20. Januar 2010 entschlossen. Einen ausdrücklichen Abbruch der Verhandlungen über die Positionen des Haushaltsführungsschadens und Fahrtkosten nach T. habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stendal vom 04. Juni 2013, Az.: 23 0 59/10, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.544,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und 2. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen sowie 2. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Stendal vom 04. Juni 2013 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht sein klageabweisendes Versäumnisurteil vom 29. März 2011 aufrechterhalten hat. Im Umfang des zuerkannten weiteren Schmerzensgeldes von 3.500,-- € rügt sie, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Klägerin vorliege, mit der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch das OLG Naumburg nicht gerechnet worden sei. Der Sachverständige Prof. Dr. med. L. habe bekundet, es sei bei dem Verletzungsbild der Klägerin für einen Mediziner nicht völlig überraschend, wenn Beschwerden andauerten oder sich verstärkten. Die Entwicklung bei der Klägerin seit dem Urteil des OLG Naumburg vom 10. August 2006 sei daher nichts, was bei einem Mediziner gänzliches Erstaunen oder generelle Verwundung auslösen würde. Darüber hinaus sei die gutachterliche Einschätzung des Sachverständigen ungeeignet, eine verlässliche Grundlage für eine weitere Schmerzensgeldforderung zu bilden, weil er nicht zwischen den Aufgaben eines Arztes und denen eines Sachverständigen zu trennen wisse. Außerdem dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ursprünglich beabsichtigte Operation zur Materialentfernung wiederum mit Risiken und Komplikationen verbunden gewesen wäre, die das OLG Naumburg in dem Vorverfahren mit Bedacht einkalkuliert habe. Auch insgesamt könne es nicht sein, dass die Verletzungen der Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 15.000,-- € insgesamt überstiegen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen. II. Die nach § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519 und 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg (1), während der ebenso zulässigen Anschlussberufung der Beklagten der Erfolg versagt bleibt (2). 1. a) Die Beklagte kann sich gegenüber den Schadensersatzansprüchen der Klägerin nicht mit Erfolg auf ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von § 214 Abs. 1 BGB wegen Eintritts der Verjährung berufen. Denn materielle Schadensersatzansprüche aus dem Skiunfall vom 02. Februar 2004 sind entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verjährt. aa) Allerdings folgt dies nicht bereits aus der dreißigjährigen Verjährungsvorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche. Denn materielle Schadensersatzansprüche, insbesondere in Form eines materiellen Feststellungsantrags, waren in dem Vorverfahren vor dem OLG Naumburg, Az.: 4 U 47/06, nicht streitgegenständlich und konnten deswegen auch nicht rechtskräftig festgestellt werden. In jenem Verfahren ist, nachdem die Klägerin, aus welchen Gründen auch immer, ihren ursprünglich angekündigten Feststellungsantrag auf Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden nicht gestellt, ihn vielmehr auf die Feststellung zukünftiger immaterieller Schäden beschränkt hatte, folgerichtig nur über den immateriellen Feststellungsanspruch rechtskräftig entschieden worden. ab) Materielle Schadensersatzansprüche der Klägerin sind rechtzeitig geltend gemacht worden, weil die Voraussetzungen für einen Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB vorliegen. Schadensersatzansprüche verjähren gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die somit am 31. Dezember 2007 ablaufende Verjährungsfrist hat indessen gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen, weil die A. Versicherungs-AG als Haftpflichtversicherer der Beklagten mit in unverjährter Zeit geleisteten Abschlagszahlungen Schadensersatzansprüche der Klägerin anerkannt hat. Die A. Versicherungs-AG leistete ohne die Schmerzensgeldzahlungen auf den materiellen Gesamtschaden der Klägerin am 21. Januar 2007 eine Abschlagszahlung in Höhe von 4.000,-- € (Bl. 216 Bd. II d. A.), am 02. Oktober 2007 einen weiteren Vorschuss in Höhe von 600,-- € (Bl. 220 Bd. II d. A.) und am 18. September 2008 weitere 2.326,32 € (Bl. 40 Bd. I d. A.). Mit diesen vorgerichtlichen Abschlagszahlungen hat die Versicherung ein deklaratorisches Anerkenntnis des materiellen Gesamtanspruchs der Klägerin erklärt und nicht nur ein auf die Positionen Reisekosten und vermehrte Bedürfnisse mit Ausnahme des Haushaltsführungsschadens beschränktes Teilanerkenntnis abgegeben. Denn zumindest die Abschlagszahlungen vom 21. Januar 2007 und 02. Oktober 2007 sind unabgegrenzt auf die zum damaligen Zeitpunkt von der Klägerin angemeldeten Schadensersatzansprüche einschließlich des Haushaltsführungsschadens entrichtet worden. Bei wiederkehrenden Leistungen begründet bereits die Bezahlung einer einzelnen Rate zugleich den Neubeginn der Verjährung des Stammrechts (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 212, Rdnr. 5 a. E. unter Bezug auf BGH NJW 1976, 2353). Da die Verjährungsfrist mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag neu beginnt (vgl. BGH NJW 2012, 3633), endete die neue Verjährungsfrist Anfang Oktober 2010 und wurde durch die Erhebung (Zustellung) der vorliegenden Leistungsklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verb. mit § 253 ZPO im März 2010 (Bl. 18R d. A.) rechtzeitig gehemmt. Dies gilt auch für die mit den Klageerweiterungen vom 04. Juli 2011 und 01. Januar 2012 geltend gemachten Haushaltsführungsschäden für den Zeitraum vom 01. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2012. ac) Ob daneben auch der Hemmungstatbestand des § 203 BGB gegeben ist, wonach bei schwebenden Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände die Verjährung bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen gehemmt ist, kann offenbleiben. b) Erweisen sich materielle Schadensersatzansprüche der Klägerin somit als nicht verjährt, stellen sich die dem Grunde nach unstreitigen Schadensersatzansprüche der Höhe nach als im Wesentlichen begründet dar. ba) Die Addition der streitgegenständlichen materiellen Schadenspositionen ergibt einen Betrag von 15.150,19 € und nicht, wie die Klägerin errechnet und im Berufungsverfahren fordert, einen solchen in Höhe von 15.544,48 €. In Höhe der Differenz von 394,29 € ist die Berufung daher von vornherein unbegründet. bb) Hinsichtlich eines Betrages von 14.050,19 € ist die Berufung unter Berücksichtigung von vorgerichtlichen Vorschusszahlungen der A. Versicherungs-AG in Höhe von 4.600,-- € begründet. bba) Die Fahrtkosten der Klägerin für fünf Fahrten von ihrem Wohnsitz in G. zur ambulanten Weiterbehandlung der unfallbedingten Verletzungen im Klinikum T. in den Jahren 2007, 2008 und 2009 in Höhe von 2.025,-- € sind schadensrechtlich Teil der gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 BGB vom Schädiger zu ersetzenden Heilbehandlungs- oder Heilungskosten. Allerdings muss der Mehraufwand an Fahrtkosten im Vergleich zu einer ambulanten Behandlung der Klägerin in der Nähe ihres Wohnortes, etwa im Klinikum M., medizinisch geboten gewesen sein. Hiervon ist nach dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. L. aber auszugehen, der in seinem Gutachten von 15. Dezember 2011 (Bl. 170 - 183 Bd. I d. A.) nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Nachbehandlung der Klägerin im Klinikum T. nicht nur menschlich nachvollziehbar, sondern vor dem Hintergrund einer seinerzeit noch als notwendig oder möglich bewerteten Entfernung des Fixateurmaterials auch medizinisch begründet gewesen sei. In seinem weiteren Gutachten vom 25. April 2012 (Bl. 33 - 37 Bd. II d. A.) hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass zwar eine ambulante Weiterversorgung im Klinikum M. hätte erfolgen können, eine Weiterbehandlung in T. aber dennoch sinnvoll gewesen sei, weil nur dieser Einrichtung die besonderen Einzelheiten des Krankheitsbildes der Klägerin, der intraoperativen Gegebenheiten und des Heilungsverlaufs bekannt gewesen seien, die für die weitere medizinische Nachbetreuung einen entscheidenden Einfluss gehabt hätten. Die Berechnung der Fahrtkostenhöhe von 2.025,-- € (675 km x 2 x 5 Fahrten x 0,30 €) begegnet keinen berufungsrechtlichen Bedenken. bbb) Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 30. Juni 2012 in Höhe von 7.647,-- € steht der Klägerin ebenfalls zu. Wird ein haushaltsführender Ehegatte verletzt, steht ihm wegen seiner Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung wegen Vermehrung seiner eigenen Bedürfnisse gemäß den §§ 842, 843 BGB ein eigener Schadensersatzanspruch zu, weil die Führung des Haushalts eine durch das Gesetz geschützte wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft darstellt. Der Anspruch setzt den Nachweis eines Vermögensschadens voraus, d. h. eine körperliche Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, die konkret zu unmittelbaren vermögensmäßigen Erschwernissen führt. Die Abrechnung dieser Schadensposition kann durch den Nachweis eines konkreten Vermögensschadens in Form der Einstellung einer Ersatzkraft oder – wie im vorliegenden Fall – auch fiktiv erfolgen. Hinsichtlich der Bemessung der fiktiven Lohnkosten ist für den Tatrichter der Anwendungsbereich des § 287 ZPO eröffnet. Nach dem Inhalt der vorliegenden ärztlichen Äußerungen und Gutachten bestehen an einer ins Gewicht fallenden unfallbedingten Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Haushaltsführung keine vernünftigen Zweifel. In seiner gutachterlichen Äußerung vom 23. Juni 2009 (Bl. 44 - 46 Bd. I d. A.) hat Prof. Dr. med. R. K., der die Erstversorgung und ambulante Weiterbehandlung der Klägerin im Klinikum T. verantwortlich begleitet hat, ausgeführt, dass bei ihr spezifisch unfallbedingte und dauerhafte Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung bestünden, die weder eine Besserung durch Gewöhnung und Gebrauch noch eine Verschlechterung erwarten ließen. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten entfielen völlig. Das Einkaufen sei auf das Tragen von Lasten unter 10 kg reduziert. Sonstige Haushaltstätigkeiten wie Bügeln, Waschen und Staubsaugen seien hinsichtlich Dauer und Intensität dieser Arbeiten beeinträchtigt. Wechselnde Körperpositionen mit Gehen, Stehen und Sitzen seien von der Klägerin einzuhalten. Überkopfarbeiten und das Benutzen von Leitern seien nicht mehr möglich. Die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit betrage 25 %. Diese gutachterliche Einschätzung wird durch das ärztliche Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. St. Kn. vom 13. April 2011 (Bl. 100 - 104 Bd. I d. A.) ergänzt und bestätigt. Danach sind der Klägerin Tätigkeiten wie Heben und Tragen von Lasten über 2 bis 3 kg nicht mehr möglich und alltägliche Hausarbeiten in Vorneigehaltung wie Staubsagen, Geschirrspülen, Reinigungsarbeiten, Bügeln usw. grundsätzlich zu vermeiden. Die Gutachterin schätzt den Gesamtkörperschaden bei der Klägerin nach Maßgabe der Rentenversicherungstabellen auf 30 %. Der gerichtlich bestellte Gutachter Prof. Dr. med. L. hat den Gesamtkörperschaden bei der Klägerin ebenfalls mit 30 % angegeben. Zur Berechnung des fiktiven Haushaltsführungsschadens können die Tabellen von Parday, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., im Rahmen des anzuwendenden § 287 ZPO als eine von mehreren Möglichkeiten zur Schadensfeststellung herangezogen werden. Bei der Ermittlung und Verteilung des Zeitbedarfs und des Zeitaufwandes auf Tätigkeitsbereiche stellt der Senat auf einen Zwei-Personen-Haushalt ab, in dem Ehefrau und Ehemann nicht erwerbstätig sind (Haushaltstyp 3, Partner 60 Jahre und mehr). Nach der einschlägigen Tabelle von Pardey (a. a. O., S. 110) beträgt die Gesamtzeit der Haushaltsarbeiten beider Partner 60,2 h/Woche, wobei 37,5 h/Woche auf die Ehefrau und 22,7 h/Woche auf den Ehemann entfallen. Bei einer Minderung in der Haushaltsführung von 30 % beträgt, ausgehend von einer 31,5 h/Woche für die Klägerin, das unfallbedingt auszugleichende Defizit 9,4 h/Woche. Sie berechnet ihren fiktiven Haushaltsschaden jedoch auf der Basis von lediglich 7,3 h/Woche. Die Höhe des von der Klägerin angesetzten Stundensatzes von 7,50 € ist nicht zu beanstanden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 08. Dezember 2011, Az.: 1 U 74/11, zitiert nach juris, mit einem Stundenlohn von 8,-- €). Damit errechnet sich ein wöchentlicher Haushaltsführungsschaden von 54,75 € (7,3 h x 7,50 €) und für das Jahr von 2.847,-- € (54,75 € x 52). Das ist der Betrag, den die Klägerin jährlich begehrt, mit Ausnahme des Zeitraumes vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009, für den sie insgesamt nur 4.800,-- € verlangt, nämlich einen Teilbetrag von 2.000,-- € und weitere 2.800,-- €. bbc) Die Kosten der nicht von der Krankenkasse erstatteten Rezepte, Medikamente, Behandlungen u. Ä. in Höhe von insgesamt 1.207,69 € für die Jahre 2010 bis 2012 (394,60 € + 580,78 € + 232,31 €) kann die Klägerin ebenfalls gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 BGB als notwendige, weil unfallbedingte Mehraufwendungen darstellende Heilbehandlungskosten von der Beklagten ersetzt verlangen. Ihr Bestreiten, dass die von der Klägerin eingereichten Belege sich nicht ausschließlich auf die Behandlung unfallbedingt erlittener Verletzungen bezögen, ist in dieser Allgemeinheit bereits unsubstantiiert und auch deswegen unbeachtlich, weil die A. Versicherungs-AG bereits in der Vergangenheit solche Heilbehandlungskosten für die Jahre 2004 bis 2007 reguliert und damit anerkannt hat. bbd) Auf ihre materiellen Schadensersatzansprüche mit Ausnahme des Schmerzensgeldes muss sich die Klägerin allerdings die beiden vor Rechtshängigkeit geleisteten Vorschusszahlungen der A. Versicherungs-AG vom 21. Januar 2007 und 02. Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 4.600,-- € als teilweise Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Die weitere Zahlung vom 18. September 2008 in Höhe von 2.326,32 € bezog sich ausweislich des Schreibens der A. Versicherungs-AG vom 01. Februar 2008 (Bl. 224 Bd. II d. A.) auf hier nicht streitgegenständliche Positionen, nämlich Fahrtkosten (nur für 2004), Rezeptgebühren, Medikamentenzuzahlungen u. Ä. für die Jahre 2004 bis 2007. Die übrigen vorgerichtlichen Zahlungen von 3.000,-- € im Jahr 2004 und weiteren 4.000,-- € im Jahr 2005, zusammen 7.000,-- €, sind auf das rechtskräftig zugesprochene Schmerzensgeld von 15.000,-- € verrechnet worden. Da das Geleistete nicht zur Befriedigung aller berechtigten Klageforderungen ausreicht, greift mangels einer Tilgungsbestimmung durch die A. Versicherungs-AG zum Zweck der Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Schuld die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB ein. Da sämtliche eingeklagten Schadensersatzforderungen fällig sind, der Klägerin die gleiche Sicherheit bieten, die gleich sicheren Schulden für die Beklagte gleich lästig und von gleichem Alter sind, da es hierfür auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, nicht auf den der Fälligkeit ankommt, ist die Schuld durch die vorgerichtlichen Zahlungen der A. Versicherungs-AG als verhältnismäßig getilgt anzusehen. Nach dem Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsberechnung entfällt auf die mit der Klage vom 20. Januar 2010 geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche von 4.025,-- € eine anteilige Tilgung in Höhe von 1.222,10 € (4.025,-- € x 4.600,-- € : 15.150,19 €), auf die mit der Klageerweiterung vom 04. Juli 2011 eingeklagten Positionen ein Betrag von 2.266,60 € (7.465,10 € x 4.600,-- € : 15.150,19 €) und auf die Klageerweiterung vom 01. Januar 2012 ein solcher von 1.111,30 € (3.660,09 € x 4.600,-- € : 15.150,19 €). 2. Die gegen die Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes gerichtete Anschlussberufung der Beklagten in Höhe von 3.500,-- € durch das Landgericht ist unbegründet. Der Klägerin steht gemäß den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB über die ihr bereits rechtskräftig zugesprochenen 15.000,-- € hinaus ein zusätzliches Schmerzensgeld in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 3.500,-- € zu. Grundsätzlich ist der Schmerzensgeldanspruch ein einheitlicher Anspruch, der nicht willkürlich in mehrere Teilbeträge zerlegt werden darf. Daher kann der Verletzte neue erhebliche Beeinträchtigungen nach rechtskräftiger Entscheidung über einen uneingeschränkt eingeklagten Schmerzensgeldanspruch nur geltend machen, wenn die Spätfolgen im früheren Verfahren mangels Erkennbarkeit oder Vorhersehbarkeit nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006, Az.: VI ZR 322/04, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Es trifft zu, dass das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 10. August 2006 bei der Bemessung des Schmerzensgeldes davon ausgegangen ist, dass das Rückenimplantat durch eine Nachoperation entfernt werden und die Klägerin danach schmerzfrei sein würde. Von der anfänglich beabsichtigten Implantatentfernung haben die behandelnden Ärzte, nachdem das Urteil im Vorprozess in Rechtskraft erwachsen war, aus medizinischen Gründen abgesehen, die der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. L. bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 129 Bd. II d. A.) als zutreffend beurteilt hat. Damit ist nachträglich ein erheblicher Umstand eingetreten, der bei Erlass des Urteils vom 10. August 2006 nicht hat berücksichtigt werden können, nämlich ein lebenslanges Verbleiben des Implantats im Körper der Klägerin mit den damit verbundenen, vom Sachverständigen Prof. Dr. L. als glaubhaft eingeschätzten dauerhaften Schmerzen. Soweit der Sachverständige nicht sicher hat beurteilen können, ob die Klägerin im Falle einer Operation mit Materialentfernung keine Schmerzen mehr gehabt hätte und es nach seinem Dafürhalten auch möglich gewesen wäre, dass nach einer Materialentfernung die bei der Klägerin bestehende Vorneigung der Brustwirbelsäule sich verstärkt hätte und deswegen Schmerzen aufgetreten wären, hat dies für die hier zu beurteilende angemessene Erhöhung des Schmerzensgeldes keine Bedeutung. Denn bei der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes sind hypothetische Kausalitätsbetrachtungen unbeachtlich; maßgebend ist allein, dass infolge des lebenslang im Körper der Klägerin verbleibenden Materials und der deswegen dauerhaften Schmerzen ein Spätschaden von einigem Gewicht vorliegt, der im Vorprozess nicht in die Schmerzensgeldbewertung hatte einfließen können, obwohl er eine angemessene Erhöhung des Schmerzensgeldes gerechtfertigt hätte. Bei der Bemessung des weiteren Schmerzensgeldes waren die Schmerzen durch das nicht zu entfernende Metallimplantat ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Klägerin die so hervorgerufenen Schmerzen ein Leben lang wird aushalten müssen. In Anbetracht dessen erscheint das vom Landgericht zuerkannte weitere Schmerzensgeld von 3.500,-- € auch unter Berücksichtigung des bereits zuerkannten Betrages von 15.000,-- € als angemessener, aber auch erforderlicher Ausgleich für die Art und Dauer der erlittenen Verletzungen. Der zur Sicherstellung der Gewährung eines annähernd gleichen Schmerzensgeldes für vergleichbare Verletzungen unverzichtbare Blick auf die Schmerzensgeldtabelle (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2013, 32. Aufl.) rechtfertigt keine Reduzierung der Schmerzensgeldhöhe. Für vergleichbare Verletzungen und Verletzungsfolgen sind Schmerzensgeldbeträge in einer Größenordnung zwischen 15.000,-- € und 20.000,-- € zugesprochen worden. 4. Der Zinsanspruch findet seine Grundlage in § 288 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 286 Abs. 1 BGB. Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten für die zweite Instanz konnten infolge unrichtiger Sachbehandlung in erster Instanz nicht erhoben werden, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.