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Urteil

4 U 27/13

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dem Versicherungsmakler obliegt es, nach § 61 Abs. 1 VVG bei einer Maschinenversicherung u. a. einen auskömmlichen Versicherungswert zu ermitteln und den Versicherungsnehmer über die Bedeutung des jeweils gültigen Listenpreises in § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 aufzuklären und auf die in diesem Zusammenhang bestehenden Risiken einer Unterversicherung hinzuweisen.(Rn.84) 2. Der wegen eines Beratungsverschuldens in Anspruch genommene Versicherungsmakler kann sich nicht auf die Ausschlussklausel in § A2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 berufen, wenn der Versicherer seine Entschädigungsleistung nur wegen einer bestehenden Unterversicherung gekürzt hat.(Rn.91) 3. Für eine unberechtigt zu gering ausgefallene Versicherungsleistung hat der Versicherungsmakler hingegen nicht einzustehen.(Rn.99) 4. Fehlt eine aussagekräftige Herstellerpreisliste oder bestehen für den Versicherungsnehmer zumindest besondere Schwierigkeiten an eine solche zu gelangen, erscheint zweifelhaft, ob die an dem jeweils gültigen Listenpreis anknüpfende Regelung in § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 auch im Zusammenhang mit einer Unterversicherung die gebotene Transparenz aufweist und zudem ob ein Herstellerlistenpreis noch in einem ausgewogenem Verhältnis zum tatsächlichen Wert der versicherten Sache steht.(Rn.104)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 22. März 2013, Az.: 2 O 197/12, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Dessau-Roßlau zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz, zurückverwiesen. 3. Gerichtskosten für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Versicherungsmakler obliegt es, nach § 61 Abs. 1 VVG bei einer Maschinenversicherung u. a. einen auskömmlichen Versicherungswert zu ermitteln und den Versicherungsnehmer über die Bedeutung des jeweils gültigen Listenpreises in § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 aufzuklären und auf die in diesem Zusammenhang bestehenden Risiken einer Unterversicherung hinzuweisen.(Rn.84) 2. Der wegen eines Beratungsverschuldens in Anspruch genommene Versicherungsmakler kann sich nicht auf die Ausschlussklausel in § A2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 berufen, wenn der Versicherer seine Entschädigungsleistung nur wegen einer bestehenden Unterversicherung gekürzt hat.(Rn.91) 3. Für eine unberechtigt zu gering ausgefallene Versicherungsleistung hat der Versicherungsmakler hingegen nicht einzustehen.(Rn.99) 4. Fehlt eine aussagekräftige Herstellerpreisliste oder bestehen für den Versicherungsnehmer zumindest besondere Schwierigkeiten an eine solche zu gelangen, erscheint zweifelhaft, ob die an dem jeweils gültigen Listenpreis anknüpfende Regelung in § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 auch im Zusammenhang mit einer Unterversicherung die gebotene Transparenz aufweist und zudem ob ein Herstellerlistenpreis noch in einem ausgewogenem Verhältnis zum tatsächlichen Wert der versicherten Sache steht.(Rn.104) 1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 22. März 2013, Az.: 2 O 197/12, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Dessau-Roßlau zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz, zurückverwiesen. 3. Gerichtskosten für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Versicherungsmaklerin, nach Eintritt eines Versicherungsfalls am 25. November 2011 in der vermittelten, bei der Streithelferin abgeschlossenen Maschinenversicherung wegen eines Beratungsverschuldens auf Schadensersatz in Höhe von 33.664 € in Anspruch, um welchen Betrag die Versicherungsleistung infolge einer von der Beklagten zu vertretenden Unterversicherung um ca. 40 % gekürzt worden sei. Der Kläger bestellte Anfang August 2010 (Anlage B 1 = Bl. 26/27 d. A.) bei der Z. Baugeräte GmbH in T. einen neuen Radlader der Marke N. nebst Zubehör für insgesamt 138.000 € netto, wovon 101.985 € auf den Radlader entfielen. Anschließend wandte er sich an die Beklagte, die ihm durch ihren Mitarbeiter T. B. bei der Streithelferin eine Maschinen- und Kaskoversicherung für den erworbenen Radlader vermittelte, die im Versicherungsschein vom 15. Oktober 2010 (Bl. 5 - 6 d. A.) unter anderem mit den Angaben Versicherungssumme 3/71: 56.920,00 EUR Versicherungssumme aktuell: 150.001,00 EUR Selbstbehalt Fix: 1.000,00 EUR dokumentiert wurde. Der Versicherungsschein enthält des Weiteren auf Seite 2 (= Bl. 5 Rs. d. A.) folgende Besondere Vereinbarungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung: - Wichtiger Hinweis - zu § A5 ABE 2008, § A5 AMB 2008, § A5 ABMG 2008 Im Schadenfall kann eine Kürzung der Entschädigung erfolgen, wenn Unterversicherung vorliegt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Versicherungssumme von Ihnen richtig ermittelt wird. Maßgeblich für die Bildung der Versicherungssumme ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sachen im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben unberücksichtigt. Bitte prüfen Sie, ob die im Maschinen-/Geräteverzeichnis dokumentierte Versicherungssumme (für jede Position) die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (Abs. 2), so besteht Unterversicherung gemäß § A5 Nr. 3 ABE 2008, § A5 Nr. 3 AMB 2008, § A5 Nr. 3 ABMG 2008. Die Entschädigungsberechnung ergibt sich dann aus § A7 Nr. 7 ABE 2008, § A7 Nr. 6 AMB 2008, § A7 Nr. 6 ABMG 2008. In den ebenfalls Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den ABMG 2008 (Bl. 28 - 33 d. A.), finden sich namentlich folgende Regelungen: § A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1. Versicherte Sachen … 2. Zusätzlich versicherbare Sachen Nur soweit im Versicherungsvertrag gesondert vereinbart, sind zusätzlich versichert Zusatzgeräte und Reserveteile. 3. Nicht versicherte Sachen … § A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschäden). … 2. … 3. … 4. … 5. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) … i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. … § A5 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung 1. Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. … c) … 2. Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. 3. Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. § A7 Umfang der Entschädigung 1. … 3. Totalschaden Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. 6. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. In der des Weiteren laut Versicherungsschein (Bl. 5 Rs.) als Vertragsbestandteil geltenden Klausel TV-TK 3507 betreffend die Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen (Bl. 39 d. A.) heißt es dann noch zur Unterversicherung: 4. Unterversicherung besteht nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte. Am 25. November 2011 geriet der versicherte Radlader bei Arbeiten auf dem Betriebsgelände des Klägers in Brand und wurde dabei nahezu vollends zerstört. Der anschließend von der Versicherung beauftragte Sachverständige, Diplom-Ingenieur St. Sch. von der G. GmbH & Co. KG, stellte einen wirtschaftlichen Totalschaden an dem Radlader fest. Die Ursache des Feuers konnte er nicht näher aufklären, vermutete aber, dass der Austritt von brennbaren Flüssigkeiten aus einer Schlauchleitung für den Brand verantwortlich gewesen sein könnte. Den Neuwert bestimmte er in seinem Gutachten vom 08. Dezember 2011 (Bl. 9 - 11 d. A.) für den Radlader nach dem Basispreis bei L.-Online für das Baujahr 2011 mit 226.200,-- € und für die Zusatzausstattung mit ca. 20.000,-- €. Weiterhin setzte er für den Versicherungszeitwert 101.200,-- € und für den erzielbaren Restwert 12.500,-- € an. Auf dieser Grundlage nahm die Versicherung und jetzige Streithelferin des Klägers ausweislich ihres an den Mitarbeiter B. der Beklagten gerichteten E-Mail-Schreibens vom 13. Dezember 2011 (Bl. 12 Rs. d. A.) die Entschädigungsberechnung vor, in der sie ihre Leistung wegen einer angeblich bestehenden Unterversicherung von exakt 39,08 %, das entspricht dem Verhältnis der Versicherungssumme von 150.001,-- € (= 60,92 % des Neuwertes) zum Neuwert von 246.200,-- € als Versicherungswert, wie folgt kürzte: Versicherungsschaden (101.200 € Zeitwert ./. 12.500 € Restwert =) 88.700,-- € ./. Unterversicherung in Höhe von 39,08 % - 34.664,-- € ./. Selbstbehalt - 1.000,-- € Entschädigungsleistung an den Kläger als Versicherungsnehmer 53.036,-- € Der Kläger hat die Ansicht vertreten und vertritt diese weiterhin, dass die Beklagte ihn nicht ausreichend über die Bedeutung des Listenpreises nach § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 und die Risiken einer Unterversicherung aufgeklärt habe, weshalb sie ihm den durch die Unterversicherung entstandenen Schaden in Höhe von 33.664,-- € (Bl. 3, 4 d. A.) zu ersetzen habe, der sich wie folgt berechne: Zeitwert des Radladers 101.200,-- € ./. Restwert - 12.500,-- € ./. Selbstbehalt - 1.000,-- € Entschädigungsforderung 87.700,-- € ./. Zahlung der Generali Versicherung AG (= Streithelferin) - 53.036,-- € Klageforderung 33.664,-- € Der Kläger hat, ebenso wie die ihm beigetretene Streithelferin, in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.664,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat eine fehlerhafte oder unzureichende Beratung in Abrede gestellt und behauptet, ihr Mitarbeiter B. habe den Kläger über die Bedeutung des Listenpreises ausreichend belehrt, weshalb dieser sogar während der Beratung telefonisch Rücksprache bei der Verkäuferin genommen und sich dort nach dem Listenpreis von 150.001,-- € erkundigt habe. Unabhängig von der Frage einer Unterversicherung stehe dem Kläger aber auch deshalb kein Schadensersatz zu, weil er entgegen der Regelung in § A 2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 es versäumt habe, zunächst die Verkäuferin des Radladers wegen des Brandes, der auf einen Kaufmangel hindeute, in Anspruch zu nehmen, und darum keine Versicherungsleistung beanspruchen könne. Schließlich sei aber auch der Einwand der Unterversicherung in der Sache ungerechtfertigt, weil sich die Streithelferin in diesem Zusammenhang unzulässigerweise wegen des bedingungsgemäß jeweils gültigen Listenpreises auf eine nicht aussagekräftige Veröffentlichung des L.-Verlages gestützt habe. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2013 (Bl. 114 - 120 d. A.) abgewiesen und zur Begründung namentlich ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch müsse bereits deshalb ausscheiden, weil der Kläger es verabsäumt habe, zunächst einen möglichen Anspruch gegen die Verkäuferin des Radladers geltend zu machen, sodass ihm ohnehin keine Versicherungsleistung zustehe. Daneben falle der Beklagten aber auch kein Beratungsverschulden zur Last, da der Kläger in dem Versicherungsschein ausdrücklich auf die Bedeutung des Listenpreises und die Folgen einer Unterversicherung hingewiesen worden sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unter Vertiefung seiner bisherigen Rechtsausführungen weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte, wie in erster Instanz begehrt, zu verurteilen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dessau-Roßlau zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass gebe und daher uneingeschränkt zu bestätigen sei. II. Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache insoweit Erfolg, als auf seinen Hilfsantrag die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nebst zugrunde liegendem Verfahren an das Landgericht Dessau-Roßlau zurückzuverweisen war, und zwar wegen wesentlicher Verfahrensfehler nach Nr. 1 der Vorschrift, bei deren Vermeidung sich ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach unschwer hätte feststellen lassen (1), und entsprechend Nr. 4 der Vorschrift wegen ungerechtfertigter Abweisung eines nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs, allein dessen exakte Höhe noch vollen Umfanges der grundlegenden Aufklärung bedarf (2) und daher eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zwecks neuerlicher Entscheidungsfindung unumgänglich macht (3). 1. Das Landgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers in entscheidungserheblicher Weise verletzt, worin ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt, auf Grund dessen eine umfängliche bzw. aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht namentlich dazu, entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisangebote der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und diese bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2000, 131; BGH, ZIP 2007, 1524; BGH, Urteil vom 22. Juni 2009, Az.: II ZR 143/08, zitiert nach juris, Rdnr. 2; OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: 19 U 5582/07, zitiert nach juris, Rdnr. 11; OLG Rostock, Urteil vom 16. April 2008, Az.: 1 U 42/08, zitiert nach juris, Rdnr. 28, 29). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen, indem es den gerade aus seiner Sicht materiellrechtlich entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien in zweierlei Hinsicht außer Betracht gelassen hat. Zum einen wurde verkannt, dass für die Regulierung des Versicherungsfalls etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Regelung in § A2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 überhaupt keine Rolle gespielt haben, sondern ausschließlich eine angebliche Unterversicherung des Radladers Grund für die Kürzung der Entschädigungsleistung vonseiten des Versicherers, der Streithelferin des Klägers, war. Zum anderen wurde, was das unzutreffenderweise verneinte Beratungsverschulden der Beklagten anbelangt, nicht erkannt, dass der vom 15. Oktober 2010 datierende Versicherungsschein zeitlich der vorhergehenden Beratung nachfolgte und eine damit verbundene Pflichtverletzung sowie einen dadurch verursachten Schaden nicht ungeschehen machen konnte. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers folgt vielmehr wegen Verletzung einer der Beklagten nach § 61 Abs. 1 VVG obliegenden Beratungspflicht aus § 63 Satz 1 VVG (a) und wird insbesondere durch die in concreto gar nicht einschlägige Regelung des § A2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 nicht ausgeschlossen (b). a) Bei zutreffender rechtlicher Wertung des bisherigen Sach- und Streitstands steht dem Kläger gegen die Beklagte, sofern eine Unterversicherung der vermittelten Versicherung gegeben und festzustellen sein sollte, ein Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsverschuldens nach § 63 Satz 1 VVG in Verb. mit § 61 Abs. 1 VVG zu. Die Beklagte ist über ihren Mitarbeiter B., dessen schuldhaftes Verhalten sie sich nach § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss, als Versicherungsmaklerin im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG tätig geworden, um dem Kläger eine Maschinenversicherung für seinen Radlader zu vermitteln, und schuldete ihm deshalb eine angemessene Beratung nach den Grundsätzen des § 61 Abs. 1 VVG. Zu den Anforderungen an eine derartige Beratung seitens des Versicherungsmaklers, der anders als ein primär dem Versicherer verpflichteter Versicherungsvertreter in besonders herausragender Vertrauensposition für den Versicherungsnehmer als dessen Vertragspartner tätig wird, hat der BGH bereits in einem nach wie vor in der Sache maßgeblichen Urteil vom 22. Mai 1985 (Az.: IVa ZR 190/83, zitiert nach juris, Rdnr. 11) in grundlegender Weise wie folgt Stellung bezogen: Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für die ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das auch gegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen Treuhänder ähnlich wie ein Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Der Versicherungsmakler schuldet dem Versicherungsnehmer danach die Beschaffung eines bestmöglichen Versicherungsschutzes, wobei zu seinen Pflichten insbesondere auch die Deckungsanalyse gehört, d. h. die Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der bedarfsgerechten Versicherungssumme (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. April 2012, Az.: 18 U 141/06, zitiert nach juris, Rdnr. 81 m. w. N.). Damit war die Beklagte im Rahmen der sie treffenden Beratungspflichten auch gehalten, einen auskömmlichen Versicherungswert als Neuwert im Sinne des hier einschlägigen § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 für den zu versichernden Radlader zu ermitteln. Bei einer derartigen Ermittlung ist es dem Versicherungsmakler zwar auch gestattet, sich auf die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers zu stützen und grundsätzlich auf deren Richtigkeit zu vertrauen. Er muss hierbei allerdings sichergehen, dass der Versicherungsnehmer die von ihm erfragten Umstände auch in ihrer speziellen versicherungsrechtlichen Bedeutung verstanden hat. Zudem hat er den Versicherungsnehmer über die Risiken und Konsequenzen einer ungenauen oder unzutreffenden Angabe für seinen Versicherungsschutz aufzuklären. Angesichts dessen war es für die Beklagte keinesfalls ausreichend, den Listenpreis durch den Kläger von der Verkäuferin telefonisch erfragen zu lassen. Vielmehr hätte sie den Kläger zunächst darüber aufklären müssen, was sich genau nach dem Regelungswerk der ABMG 2008 hinter dieser Bezeichnung im Einzelnen verbirgt, vor allem, ob es sich hierbei um den Listenpreis des Herstellers oder des Verkäufers handelt, oder womöglich, wie von der Streithelferin bei ihrer Abrechnung praktiziert, auf eine eigenständige, vom L. -Verlag erstellte Preisliste abzustellen ist. Denn anderenfalls bestand auch aus Sicht des Mitarbeiters der Beklagten B. offenkundig die Gefahr, dass bei dem - ohnedies nicht vor Missverständnissen gefeiten - Telefonat ein womöglich unzutreffender, nicht auskömmlicher Preis von der Verkäuferin in Erfahrung gebracht und dann entsprechend fehlerhaft dem Versicherungsantrag zugrunde gelegt wurde. Unabhängig davon hätte es auch zu den Pflichten der Beklagten gehört, den Kläger über die besondere Bedeutung einer korrekten Angabe des Listenpreises für eine genügende Absicherung im Schadensfall und die Risiken gerade einer Unterversicherung aufzuklären, die hier gerade ein besonders hohes Maß an Aufklärung erforderte angesichts der hochgradig verschachtelten und schwer verständlichen versicherungsvertraglichen Regelung nicht nur in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, sondern auch noch in der letztlich wohl entscheidenden, maßgeblich auf die Verhältnisse im März 1971 rekurrierenden Nr. 4 der Klausel TV-TK 3507, wonach eine Unterversicherung nur besteht, „soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte“. Auch wenn der Ablauf des Beratungsgesprächs im Einzelnen zwischen den Parteien umstritten ist, lässt sich selbst dem eigenen Vortrag der Beklagten zu einer auch nur halbwegs hinreichenden Aufklärung des Klägers im vorgenannten Sinne nichts entnehmen. Hinzu kommt, dass die Beklagte, obwohl sie als Versicherungsvermittler nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG (in Verb. mit § 59 Abs. 1 und 3 Satz 1 VVG) die Pflicht traf, ihre Beratung in der Form des § 62 Abs. 1 VVG zu dokumentieren, ein entsprechendes Beratungsprotokoll nicht vorgelegt hat. Bei fehlender schriftlicher Dokumentation besteht allerdings schon aufgrund vorstehender Regelung eine gesetzlich begründete Vermutung dafür, dass eine Beratungstätigkeit nicht stattgefunden hat und damit eine Beratungspflicht verletzt worden ist. Verletzt der Versicherungsmakler, wie hier die Beklagte, die ihn aus dem Maklervertrag treffenden Beratungs- und Betreuungspflichten, so hat er dem Versicherungsnehmer nach § 63 Satz 1 VVG den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das heißt, er hat den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie dieser bei richtiger Beratung gestanden hätte, wobei zu vermuten ist, dass sich der Versicherungsnehmer bei zutreffender Beratung dem Abschluss einer auskömmlichen Versicherung trotz höherer damit verbundener Versicherungsprämien nicht verschlossen hätte (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rdnr. 10 m. w. N.). Im Ergebnis hat danach die Beklagte - ein fehlendes Verschulden, für das hier allerdings ohnehin nichts ersichtlich ist, müsste sie wiederum nach § 63 Satz 2 VVG beweisen - den wegen der Unterversicherung von der Streithelferin nicht regulierten Schaden, eventuell reduziert um eingesparte höhere Versicherungsprämien, dem Kläger zu ersetzen. b) Die maßgebliche Begründung des Landgerichts für die Klageabweisung in dem angefochtenen Urteil, dass unbeschadet einer eventuellen Pflichtwidrigkeit der Beklagten ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers auf jeden Fall mangels Ursächlichkeit einer derartigen Pflichtverletzung für den Schaden nach Maßgabe des § A2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 ausscheide, verfängt insgesamt nicht, hält einer kritischen rechtlichen Überprüfung nicht stand und lässt zudem in zentralen Punkten den Vortrag der Parteien außer Acht. Wenn das Landgericht meint, die fragliche Klausel schließe einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistung gegen die Streithelferin und damit auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte deshalb aus, weil wegen des Brandes mögliche Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin des Radladers in Betracht kämen, so übergeht oder übersieht es bereits grundlegend, dass sich die Streithelferin des Klägers bei ihrer Regulierung gar nicht auf diese Ausschlussklausel berufen, sondern die Versicherungsleistung allein wegen einer ihres Erachtens bestehenden Unterversicherung gekürzt hat. Mithin kann eine fehlende Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen überhaupt nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden sein. Abgesehen davon ist allerdings auch generell kein plausibler Grund dafür ersichtlich, weshalb es gerade der Beklagten als Versicherungsmaklerin gegenüber dem Kläger gestattet sein sollte, sich wegen ihres Beratungsverschuldens auf die dem Versicherer zustehende Ausschlussklausel in § A2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 zu berufen, da diese Klausel nicht den Maklervertrag betrifft, sondern gegebenenfalls allein im Rahmen des Versicherungsverhältnisses Bedeutung entfaltet, keinesfalls aber den Versicherungsmakler vor einer Inanspruchnahme wegen eines ihm zur Last fallenden Beratungsverschuldens schützen soll. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Regelung in § A2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 um eine Ausschlussklausel, deren Voraussetzung, da ihm günstig, primär der sich darauf berufende Versicherer zu beweisen hat bzw. zu beweisen gehabt hätte. Wenn die Beklagte stattdessen meint, sich auch ihrerseits darauf berufen zu können, müsste auch sie wenigstens darlegen und beweisen, dass die Verkäuferin des Radladers als Händler wegen des Brandes tatsächlich einstandspflichtig wäre. Außer haltlosen Spekulationen ist dazu allerdings bislang nichts vorgetragen worden. Weitergehende Erkenntnisse in dieser Richtung sind nach Jahr und Tag nicht mehr zu erwarten, zumal sich die Brandursache, den Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Ingenieur St. Sch. (Bl. 10 Rs. d. A.) zu folgen, mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht mehr aufklären lässt. Die weiter entwickelte Rechtsansicht des Landgerichts zu der hier per se nicht passenden Regelung des § A2 Nr. 5 lit. i Abs. 1 ABMG 2008, die Klausel stehe bereits dann einer Versicherungsleistung entgegen, wenn Ansprüche gegen Dritte lediglich möglich seien, findet schon im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze und wäre auch in der Sache unangemessen, da hierdurch der Versicherungsschutz in unvertretbarer Weise ausgehöhlt würde. Etwas Gegenteiliges lässt sich den vom Landgericht zitierten Fundstellen in der Literatur (Voßkühler, in: Beckmann/Martuschke-Beckmann, VersRHB, 2. Aufl., 2009, § 35 Rdnr. 175, und Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., 2013, § 309 Rdnr. 65) nicht entnehmen. Auch das zusätzlich für die Klageabweisung bemühte Argument, ein schadensursächliches Beratungsverschulden der Beklagten müsse bereits deshalb ausscheiden, weil in dem Versicherungsschein vom 15. Oktober 2010 (Bl. 5 Rs. d. A.) der Begriff des Listenpreises ausdrücklich definiert und auf einen drohenden Unterversicherungseinwand hingewiesen worden sei, verkennt zum einen die - bereits erläuterte - besondere rechtliche Problematik des Falles und zum anderen das unstreitige Faktum, dass die unzureichende Beratung der Beklagten dem späteren Abschluss des Versicherungsvertrages mittels Übersendung des Versicherungsscheins zeitlich voranging und deshalb eine schadensursächliche Kausalität der Beratung nicht mehr durch jenen nachfolgenden Vertrag bzw. Versicherungsschein suspendiert worden sein kann. Weniger diskutabel als rein theoretisch denkbar wäre insoweit allenfalls die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers nach § 254 Abs. 1 oder 2 BGB, weil dieser nach Erhalt des Versicherungsscheins ungeachtet der darin enthaltenen Hinweise es verabsäumt habe, den Versicherungswert nachträglich zu erhöhen. Allein eine derartige Argumentation vermag schon vom Ansatz her nicht zu überzeugen, weil sie im Ergebnis die spezifische, eigens in den §§ 61 bis 63 VVG gesetzlich geregelte und nachdrücklich betonte Beratungspflicht des Versicherungsmaklers gegenüber dem gerade seiner fachkundigen Hilfe bedürftigen Versicherungsnehmer in letztlich unvertretbarer, da ihren Zweck verfehlender Weise wiederum relativiert und letztlich dem Versicherungsnehmer, der durch die Beratungspflichten an sich geschützt werden soll, wiederum einen Teil der allein dem Makler obliegenden und obliegen sollenden Verantwortlichkeit überantwortet. Zudem berücksichtigt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Listenpreis in den Hinweisen bzw. Besonderen Bedingungen des Versicherungsscheins gerade nicht ausdrücklich definiert noch näher erläutert wird, geschweige denn das letztlich vertraglich ominös in Nr. 4 der Klausel TV-TK 3507 verlagerte Problem der Unterversicherung, bezogen auf eine Versicherungssumme nach dem Stand März 1971, auch nur halbwegs verständlich für einen nicht versicherungsrechtlich versierten Laien wie den Kläger umrissen wird. Trotz jener Hinweise auf Seite 2 des Versicherungsscheins war es für den Kläger auch keineswegs offenkundig, dass der bei der Verkäuferin von ihm erfragte Listenpreis zu niedrig sein und es womöglich auf einen sehr viel höheren Preis des Herstellers bei Meidung einer sonst drohenden Unterversicherung des Radladers ankommen könnte. 2. Auch wenn danach ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde nach ohne Einschränkung zu bejahen sein dürfte, ist die Sache gleichwohl noch nicht entscheidungsreif, da bisher ungeklärt ist, ob und in welcher Höhe dem Kläger aus der fehlerhaften Beratung infolge der vom Versicherer behaupteten, indes bislang noch nicht festgestellten Unterversicherung überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist oder entstanden sein kann, weshalb auch wegen ungerechtfertigter Abweisung eines nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz gerechtfertigt und geboten war. a) Sollte sich die Streithelferin zu Unrecht auf den Einwand der Unterversicherung gestützt oder aus anderen Gründen den Versicherungsfall nicht ordnungsgemäß reguliert haben, hätte die Beklagte hierfür nicht einzustehen, da sich dann nämlich ein Beratungsverschulden gar nicht kausal auf einen - schon gar nicht vorhandenen - Schaden des Klägers ausgewirkt hätte oder hätte auswirken können. Dessen alleinige Angelegenheit wäre es stattdessen, seine Ansprüche auf restliche Entschädigungsleistung gegenüber der Streithelferin aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Mangels jeglicher Sachverhaltsaufklärung zu diesem neuralgischen Punkt ist die Sache bislang nicht entscheidungsreif, und sie war deshalb zweckentsprechenderweise an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Abrechnung des Versicherungsfalles, die bisher nur recht rudimentär in Gestalt des E-Mail-Schreibens der Streithelferin vom 13. Dezember 2011 (Bl. 12 Rs. d. A.) zur Akte gelangt und erkennbar geworden ist, lässt vor allem folgende Bedenken gegen eine korrekte, das heißt vertrags- oder gesetzeskonforme Regulierung des Versicherungsfalls aufkommen. Selbst wenn man, wie offensichtlich von der Streithelferin angenommen, davon ausginge oder ausgehen könnte, dass mit dem jeweils gültigen Listenpreis in § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 tatsächlich der Herstellerlistenpreis gemeint ist, was sich zumindest unmittelbar dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen lässt, erscheint zweifelhaft und muss vom Landgericht weiter aufgeklärt werden, ob es überhaupt eine einheitliche Herstellerpreisliste des weltweit operierenden Baumaschinenproduzenten N. gibt. Eine derartige Liste ist bisher weder von der Streithelferin noch vom Kläger vorgelegt worden. Vielmehr ist in dem Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs St. Sch. vom 08. Dezember 2011, auf das sich die Streithelferin bei ihrer Abrechnung gestützt hat, lediglich von einer Liste des L. -Verlags, die ebenfalls bisher noch nicht zur Akte gelangt ist, die Rede, wobei insoweit bestritten und in der Tat unklar ist, ob sich dieser Liste des L. -Verlags überhaupt der Herstellerpreis des vom Kläger erworbenen Radladers entnehmen lässt, zumal in dem Sachverständigengutachten (Bl. 11 d. A.) in diesem Zusammenhang lediglich von einem Basispreis gesprochen wird. Sollte hingegen eine aussagekräftige Herstellerpreisliste fehlen oder zumindest für den Versicherungsnehmer besondere Schwierigkeiten bestehen, an diese zu gelangen, so stellt sich, ohne dass der Senat sich an dieser Stelle hierzu bereits abschließend rechtlich positionieren müsste, die Frage, ob die Regelung in § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008, zumal im Zusammenspiel mit der Regelung in § A5 Nr. 2, 3 ABMG 2008 und Nr. 4 TV-TK 3507 in Bezug auf eine etwaige Unterversicherung, die gebotene Transparenz aufweist, um einer entsprechenden Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB standzuhalten, welche Vorschrift gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf den Kläger als Unternehmer Anwendung findet. Überdies könnten sich auch Zweifel an der inhaltlichen Wirksamkeit der Klausel vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 2 BGB auftun, weil ein für den vertraglichen Versicherungsschutz maßgeblicher Preis nach der Herstellerliste in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum tatsächlichen Wert der versicherten Sache stehen muss und vorrangig von verkaufsstrategischen oder sonstigen Erwägungen des Herstellers bestimmt sein mag. Zumindest unter versicherungsvertraglichen Gesichtspunkten erscheint es wenig ausgewogen, wenn einerseits der Basispreis des Radladers vom Sachverständigen Sch. in seinem Gutachten (Bl. 11 d. A.) mit 226.200,-- € als maßgeblicher Herstellerlistenpreis zugrunde gelegt wird, der tatsächliche Kaufpreis des neuen Radladers sich andererseits aber auf weniger als die Hälfte dessen, nämlich auf nur 101.985,-- €, beläuft. Es mag bereits zweifelhaft sein, ob mit einer derart großen Differenz zwischen Listenpreis und Kaufpreis aus Sicht eines Versicherungsnehmers zu rechnen ist. Daneben ist es aber vor allem bedenklich und könnte eine unangemessene Benachteiligung bedeuten, dass der Versicherungsnehmer in einer derartigen Konstellation unverhältnismäßig hohe Versicherungsprämien zu zahlen hätte, die in keiner Relation mehr zum Wert der versicherten Sache und dem vom Versicherer übernommenen Versicherungsrisiko ständen. Inhaltlich nicht unproblematisch, da nicht unbedingt widerspruchsfrei nimmt sich schließlich die vertragliche Regelung aus, dass einerseits der - auch für die Unterversicherung nach § A5 Nr. 3 ABMG 2008 maßgebliche - Versicherungswert in § A5 Nr. 1 ABMG 2008 stets als Neuwert bestimmt ist, andererseits aber nach § A7 Nr. 3 ABMG 2008 im Falle des Totalschadens nur der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials entschädigt wird. b) Neben diesen eher grundsätzlichen Bedenken wirft die Abrechnung der Streithelferin auch noch in Bezug auf die Regulierung des konkreten Versicherungsfalls weitere Fragen auf, die im Einzelnen nötigenfalls zu klären das Landgericht infolge der Zurückverweisung Gelegenheit haben wird. So hat die Streithelferin in ihrer Abrechnung bei der Bestimmung der Versicherungssumme auch das Zubehör mit 20.000,-- € angesetzt. Dies könnte deshalb fehlerhaft sein, weil es sich bei dem nicht im Versicherungsschein genannten Zubehör um Zusatzgeräte handeln könnte, die dann entsprechend § A1 Nr. 2 ABMG 2008 nicht mit versichert wären und folglich auch für die Frage einer Unterversicherung außer Betracht bleiben müssten. Außerdem hat die Streithelferin ihre Abrechnung nach dem Herstellerpreis bzw. der L.-Preisliste für das wohl nicht zutreffende Jahr 2011 ausgerichtet. Dies findet zwar insoweit eine Stütze, als in § A5 Nr. 3 ABMG 2008 für die Frage der Unterversicherung auf den Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, welchen § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 als jeweils gültigen Listenpreis definiert, abgestellt wird. Unberücksichtigt bleibt hingegen, dass laut Versicherungsschein auch die Klausel TV-TK 3507 (Bl. 5 Rs., 39 d. A.) als Vertragsbestandteil vereinbart wurde. Danach wird die Versicherungssumme automatisch, bezogen auf bestimmte vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Indizes, zum Ende des Jahres für das neue Versicherungsjahr entsprechend der jeweiligen Preisentwicklung angepasst. Der Versicherer kann sich zwar trotz dieser Klausel weiterhin darauf berufen, dass eine Unterversicherung zum Zeitpunkt des Versicherungsvertragsschlusses vorgelegen habe, jedoch nicht mehr einwenden, dass sich die Versicherungssumme und damit auch der Wert für die Unterversicherung seitdem bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund gestiegener Preise zusätzlich erhöht hätten. Vor diesem Hintergrund müsste für die Ermittlung der zutreffenden Preisliste wegen einer Unterversicherung nicht, wie geschehen, auf das Jahr 2011, sondern richtigerweise auf das Jahr des Vertragsschlusses in 2010 abgestellt werden. Schließlich ergeben sich aber auch Fragen im Zusammenhang mit dem entsprechend der Regelung in § A7 Nr. 3 ABMG 2008 von der Entschädigungsleistung in Abzug zu bringenden Restwert. So hat der von der Beklagten beauftragte Sachverständige, Diplom-Ingenieur St. Sch., in seinem Gutachten für den Restwert einen Betrag von 12.500,-- € angenommen, allerdings zugleich eingeräumt, dass der Restwert auch geringer sein könne (vgl. Bl. 11 Rs. d. A.). Zudem bleibt nach dem Gutachten unklar, ob der Restwert richtigerweise nur auf den Radlader selbst oder womöglich in unzulässiger Weise auch auf nicht versicherte Zusatzgeräte bezogen wurde. Ebenso bleibt abzuklären, ob möglicherweise im Zusammenhang mit dem Verkauf des zerstörten Radladers entstandene Kosten, etwa für dessen Entsorgung oder Transport, so, wie geboten, vom Restwert abgezogen wurden. 3. In Anbetracht der vorstehend erläuterten Verfahrensdefizite und des daraus zuhauf resultierenden Aufklärungsbedarfs, was einen ungerechtfertigterweise dem Grunde nach bereits in erster Instanz verneinten Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte anbelangt, nur dessen Höhe, allerdings vollen Umfanges streitig ist - weshalb kein Grundurteil nach § 304 ZPO (in Verb. mit § 525 Satz 1 ZPO) infrage kam und erlassen werden konnte -, war sowohl nach Nr. 1 als auch Nr. 4 von § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nebst dem zu Grunde liegenden Verfahren und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht im konkreten Fall geboten. Die Frage einer Zurückverweisung ist auch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2013 ausführlich erörtert worden, ohne dass gegen ein derartiges, eher allgemein für sachdienlich erachtetes Procedere Bedenken vonseiten einer Partei geäußert worden wären. Angesichts der gleichermaßen umfangreichen und aufwendig zu erwartenden Beweisaufnahme vor allem im Zusammenhang mit dem primär maßgeblichen Versicherungswert des Radladers entspricht es dem vorrangigen Interesse der Parteien, vor dem Landgericht als primär zuständiger Tatsacheninstanz neu vortragen und zweckdienlicherweise schon dort eine Klärung der hier streitigen Fakten herbeiführen zu können. III. Gerichtskosten für die zweite Instanz konnten infolge unrichtiger Sachbehandlung in erster Instanz nicht erhoben werden, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wird nach Maßgabe der abschließenden Sachentscheidung in erster Instanz zu befinden sein. IV. Obgleich es an einem unmittelbar vollstreckbaren Inhalt fehlt, war das Urteil, mit Blick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO, gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).