Urteil
4 U 69/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Gegen die dem Versicherungsnehmer in der Hausratsversicherung zukommende Redlichkeitsvermutung kann bei einem Einbruch in ein Büro sprechen, dass der Versicherungsnehmer von einer recht überschaubaren Anzahl dort angeblich zurückgelassener persönlicher Gegenstände gegenüber der Polizei nur einen Teil als entwendet angibt, um später - ohne hierfür eine plausible Erklärung geben zu können - noch weitere, besonders wertvolle Sachen als gestohlen zu melden.(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. September 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Az.: 21 O 302/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Stendal vom 17. September 2012 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die dem Versicherungsnehmer in der Hausratsversicherung zukommende Redlichkeitsvermutung kann bei einem Einbruch in ein Büro sprechen, dass der Versicherungsnehmer von einer recht überschaubaren Anzahl dort angeblich zurückgelassener persönlicher Gegenstände gegenüber der Polizei nur einen Teil als entwendet angibt, um später - ohne hierfür eine plausible Erklärung geben zu können - noch weitere, besonders wertvolle Sachen als gestohlen zu melden.(Rn.32) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. September 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Az.: 21 O 302/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Stendal vom 17. September 2012 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er für seine Wohnung in G. eine Hausratsversicherung zum Neuwert nach den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 2000/E) unter Einschluss einer sogenannten Außenversicherung unterhält, wegen eines Einbruchdiebstahls in Anspruch. In der Nacht vom 27. auf den 28. November 2009 kam es in Z., P. Straße 2 in einem Telefonshop, dessen Inhaber der Zeuge M. K. war, zu einem Einbruchdiebstahl. Der Kläger, der zu dieser Zeit vom Zeugen K. mit Computerwartungsarbeiten in dem Telefonshop beauftragt worden war, meldete den Einbruchdiebstahl am 28. November 2009 morgens bei dem Polizeikommissariat Z., wobei er bei der Anzeigeerstattung vor Ort gegenüber den Polizeibeamten angab, dass ihm an eigenen Sachen lediglich ein Laptop in einer schwarzen Aktentasche zu einem Neuwert von 2.500,-- € entwendet worden sei. Mit E-Mail-Schreiben vom 07. Dezember 2009 gab er gegenüber der Polizei zusätzlich eine B. -Armbanduhr, ein Mobiltelefon und Bargeld im Wert von 1.100,-- € als entwendet an. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 teilte er auch der Beklagten unter Beifügung von entsprechenden Kaufbelegen die ihm angeblich entwendeten Sachen mit. Diese lehnte schließlich mit Schreiben vom 02. Juni 2010 eine Entschädigungszahlung ab. Der Kläger hat behauptet, er habe nach vereinbarungsgemäßer Wartung der EDV-Anlage den Telefonladen am 27. November 2009 zwischen 18:30 Uhr und 19:30 Uhr verlassen und mit einem vorher vom Zeugen K. erhaltenen Schlüssel abgeschlossen. Seine schwarze Aktentasche mit einem im März 2007 für 1.779,-- € erworbenen Notebook, eine für 4.442,51 € im Juli 2006 gekaufte Armbanduhr der Marke B., einen Umschlag mit 1.100,-- € Bargeld, das als Entlohnung eines Juweliers für die Wartung der B. uhr gedacht gewesen sein, sowie ein Anfang 2009 für 579,95 € erworbenes Mobiltelefon der Marke Nokia habe er bei Verlassen des Telefonladens dort zurückgelassen. Am folgenden Morgen sei er in den Telefonladen zurückgekehrt und habe den Einbruchdiebstahl festgestellt. Er hat die Ansicht vertreten und vertritt dies weiterhin, dass die Beklagte ihm gegenüber aus der Hausratsversicherung einstandspflichtig sei, wobei er im Hinblick auf eine bedingungsgemäß vereinbarte Höchstentschädigung lediglich die Zahlung von 6.250,-- € mit seiner Klage geltend gemacht hat. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.250,-- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat bestritten, dass die vom Kläger als gestohlen gemeldeten Sachen bei dem Diebstahlgeschehen entwendet worden seien. Daneben scheide ein Entschädigungsanspruch allerdings auch deshalb nach den zugrunde liegenden VHB 2000/E aus, weil die betroffenen Gegenstände nicht aus der Wohnung des Klägers entwendet worden seien, zumindest sich aber nicht vorübergehend außerhalb der Wohnung befunden hätten. Zudem müsse sich der Kläger unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags grobfahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG entgegenhalten lassen, da er die wertvollen Gegenstände leichtfertig in dem Telefonladen zurückgelassen habe. Schließlich habe der Kläger allerdings auch unzutreffende Angaben über sein Beschäftigungsverhältnis beim Zeugen K. gemacht, weshalb ein Entschädigungsanspruch letztlich auch nach § 28 Abs. 2 VVG ausscheide. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen M. K., R. S. und H. B. sowie durch persönliche Anhörung des Klägers (Bl. 148 - 154 Bd. I d. A.). Mit Urteil vom 17. September 2012 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausreichend nachgewiesen, dass sich die, von ihm als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem Diebstahlgeschehen im Ladenlokal befunden hätten und danach nicht mehr auffindbar gewesen seien. Während sich die Zeugenangaben zu diesem Punkt als unergiebig erwiesen hätten, reichten die eigenen, größtenteils unklar und widersprüchlich gebliebenen Angaben des Klägers für den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls nicht aus. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er vor allem die Beweiswürdigung des Landgerichts als selektiv und im Ergebnis nicht nachvollziehbar beanstandet. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, wie in erster Instanz beantragt, zu erkennen und hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrundeliegenden Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die gemäß § 511 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgemäß entsprechend den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegten und begründeten Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger ist es nicht gelungen, den für ein bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahl erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass sich die von ihm als entwendet angegebenen Gegenstände vor dem Einbruch in dem Telefonladen befanden und anschließend fehlten, weshalb ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verb. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratsversicherungsvertrag ausscheidet. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Nachweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen und zu beweisen. Deshalb kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH, die auch der Senat teilt, einem Versicherungsnehmer, der einen Einbruchdiebstahl behauptet, Beweiserleichterungen zugute. Deshalb genügt er als Konsequenz der dem Versicherungsvertrag materiell-rechtlich zugrunde liegenden Risikoverteilung bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az.: IV ZR 130/05, VersR 2007, 102; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1989, Az.: IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45). Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehören danach zunächst der Nachweis geeigneter Einspruchspuren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O.), die sich hier als unproblematisch darstellt, da ein Einbruch in den Telefonladen zwischen den Parteien außer Streit steht und entsprechende Einbruchspuren auf Grund der polizeilichen Ermittlungsarbeit an- hand der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2013 gemachten Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Az.: 370 UJs 2931/10, feststehen. Darüber hinaus gehört es allerdings zu dem vom Versicherungsnehmer ebenfalls voll zu beweisenden äußeren Bild eines Einbruchdiebstahl, dass die ihm als gestohlen gemeldeten Sachen vorher vorhanden und nach der Tat nicht mehr auffindbar waren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O.). Für den entsprechenden Nachweis kann der Versicherungsnehmer auf die Aussage von Zeugen oder, falls ihm keine tauglichen Beweismittel zur Seite stehen, auf seine eigenen Angaben zurückgreifen, da ihm die einem Versicherungsnehmer grundsätzlich zukommende Redlichkeitsvermutung zur Seite steht (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O.). Danach wird vermutet, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Versicherungsfall, hier einen Diebstahl seiner als gestohlen gemeldeten Sachen, vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben hierzu macht. Allerdings kann die Redlichkeitsvermutung im Einzelfall erschüttert werden und dazu führen, dass der Versicherungsnehmer beweisfällig bleibt und deshalb die Klage abzuweisen ist. Hierbei gilt es zu beachten, dass mit der Redlichkeit oder Unredlichkeit kein allgemeines moralisches Wert- oder Unwerturteil über die Person des Versicherungsnehmers verbunden ist, sondern die Feststellungen zu einer erschütterten Redlichkeit einen spezifischen Bezug zum Versicherungsfall aufweisen und sich aus einer Gesamtschau aller für die Prüfung einer Glaubwürdigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers maßgeblichen Umstände ergeben müssen. In diesem Zusammenhang können etwa auch unrichtige, korrigierte oder ungenaue Angaben des Versicherungsnehmers zum Versicherungsfall seine Redlichkeit infrage stellen, wobei in erster Linie Angaben zum Kerngeschehen der behaupteten Diebstahlstat Bedeutung erlangen, allerdings - abhängig vom Einzelfall, wie bei der Würdigung jeder anderen Aussage auch - sonstige Angaben zum Randgeschehen mit einzubeziehen sind. Angesichts dessen, dass der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil nur, wie nachfolgend erläutert, in eingeschränktem Maße zu folgen vermag, hat er den Kläger erneut mündlich angehört, gelangt danach allerdings zu demselben Ergebnis dass gegen dessen Redlichkeit erhebliche Bedenken bestehen und deshalb seine Angaben zu den von ihm angeblich bei dem behaupteten Diebstahlgeschehen abhanden gekommenen Gegenständen nicht als wahr zugrunde gelegt werden können. Dem in dem angefochtenen Urteil besonders herausgestellten Umstand, dass es für das Landgericht nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kläger seine als entwendet angegebenen Gegenstände abends in dem Telefonladen beließ, anstatt diese in seinem Pensionszimmer zu deponieren, misst der Senat hingegen keine besondere Relevanz bei. Denn aus Sicht des Klägers bestand keinerlei Veranlassung, mit einem anschließenden Einbruch rechnen zu müssen. Zudem hatte er wegen des ihm übergebenen Schlüssels zu dieser Zeit die Schlüsselgewalt über den Telefonladen inne und wollte nach eigenen Angaben am nächsten Morgen dort weiterarbeiten, weshalb es in tatsächlicher Hinsicht durchaus plausibel gewesen wäre, seine mitgeführten Dinge über Nacht im Ladengeschäft zu belassen. Ebenso sind die teilweise variierenden Angaben des Klägers dazu, von wem er den Laden- schlüssel erhielt - ob direkt von dem Zeugen K. oder von seiner Pensionswirtin, der Zeugin S. - und zum zeitlichen Ablauf, etwa zur Frage, ob der Kläger sich nach Verlassen des Ladengeschäfts direkt zu seiner Pension oder noch zu einem geschäftlichen Termin begab, bei isolierter Betrachtung noch nicht dazu angetan, ernsthafte Bedenken gegen seine Person aufkommen zu lassen. Auch die möglicherweise etwas unpräzisen Angaben zu seinem Beschäftigungsverhältnis beim Zeugen K. gegenüber der Beklagten sind für sich noch nicht derart erheblich, um deswegen die Redlichkeit des Klägers infrage zu stellen. Anders verhält es sich hingegen mit seinen Angaben, die der Kläger gegenüber der Polizei nach dem Einbruchdiebstahl zu den ihm entwendeten Gegenständen gemacht hat. Ausweislich der schriftlichen Strafanzeige vom 28. November 2009 (Bl. 2 der beigezogenen Ermittlungsakte) hat der Kläger neben den fremden Gegenständen des Telefonladens an eigenen Dingen lediglich einen Laptop im Wert von 2.500,-- € als entwendet angegeben. Weshalb er hingegen die übrigen, im Wert den besagten Laptop noch um ein Mehrfaches übersteigenden Gegenstände nicht sofort der Polizei anzeigte, bleibt völlig nebulös und hat auch der Kläger selbst nicht nachvollziehbar erklären können. Es ist zwar bei einem Einbruchdiebstahl nicht ungewöhnlich, dass der Versicherungsnehmer nicht bereits bei Eintreffen der Polizei in der Lage ist, die ihm entwendeten Gegenstände vollständig anzugeben, da er sich hierüber vor Ort erst einen genauen Überblick verschaffen muss. Die Situation stellte sich für den Kläger jedoch völlig anders dar, da nicht in dessen Wohnung oder Ladengeschäft eingebrochen wurde. Er befand sich vielmehr auf einer Dienstreise und hatte am Abend zuvor, so seine Behauptung, lediglich eine geringe Anzahl an Dingen, nämlich den Laptop, seine B. -Armbanduhr, den recht hohen Bargeldbetrag von 1.100,-- € und sein kurz zuvor erworbenes Mobiltelefon in dem Telefonshop zurückgelassen. Er war also nicht, wie sonst üblich, auf die Überprüfung des gesamten Hausrats angewiesen, sondern musste lediglich das Vorhandensein/Fehlen dieser wenigen zurückgelassenen Sachen kontrollieren. Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass ihm diese Gegenstände wegen ihres herausgehobenen Werts und weil er sie nur kurze Zeit zuvor in dem Laden deponiert hatte, augenblicklich nach Bemerken des Einbruchs gedanklich präsent waren. Weshalb dies bei ihm anders gewesen sein sollte und warum er nach dem Einbruch nur an den Laptop, nicht aber an die übrigen Gegenstände gedacht haben will, hat der Kläger auch nicht ansatzweise plausibel erklären können. So hat er sich zunächst darauf zurückgezogen, wegen seiner anfänglichen Aufregung über den unerwarteten Diebstahl nur den Laptop und nicht die anderen Dinge angegeben zu haben, was für sich allein bereits nur schwerlich zu überzeugen vermag, da sich die Polizeibeamten nicht bloß für einen kurzen Moment, sondern längere Zeit, nämlich der POK M. von 09:40 Uhr bis 10:30 Uhr und ausweislich des Tatortbefundberichts anschließend noch andere Polizeibeamte zur Spurensicherung am Tatort aufhielten, mithin für den Kläger während dieser Zeit ausreichend Gelegenheit bestand, seine Gedanken zu ordnen. Auf weiteren Vorhalt, dass er noch einmal gegen 13:30 Uhr auf der Polizeidienststelle (vgl. Bl. 7 der Beiakte) erschienen sein, um dem POK M. ein beschädigtes Zylinderschloss zu übergeben, und er spätestens zu diesem Zeitpunkt und nicht erst über eine Woche später, wie mit E-Mail-Schreiben vom 07. Dezember 2009 (Bl. 18 der Beiakte) geschehen, hätte den Diebstahl von Uhr, Bargeld und Mobiltelefon anzeigen können, hat er in offensichtlicher Anpassung seiner bisherigen Angaben auf diesen Vorhalt erstmals behauptet, genau eine solche Anzeige wegen der weiteren Gegenstände bereits am 28. November 2009 gegen 13:30 Uhr gegenüber dem Polizeibeamten M. erstattet zu haben. Dies hält der Senat jedoch bereits deshalb für ausgeschlossen, weil sich dem Vermerk des Polizeibeamten POK M. (Bl. 7 der Beiakte) auch nicht ansatzweise etwas zu einer weiteren Anzeige des Klägers entnehmen lässt. Darin befindet sich ganz im Gegenteil im letzten Absatz vermerkt, dass der Kläger einen Strafantrag als Geschädigter zum entwendeten Laptop unterschrieben habe, wohingegen von weiteren, im gehörenden Gegenständen gerade keine Rede ist. Ungeachtet dessen ist der Umstand, dass der Kläger den Diebstahl der weiteren Gegenstände erst sehr viel später gegenüber Polizei und Beklagter meldete, in erster Instanz, wie sich den tatbestandlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Seite 7 unten entnehmen lässt, unstreitig geblieben, was mangels eines gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags damit auch für die zweite Instanz bindend ist. Neben den bereits geschilderten Unstimmigkeiten in seiner Aussage ist der Kläger aber auch eine plausible Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb er seine Armbanduhr, die er ansonsten regelmäßig trug und die auch nach eigenen Angaben einwandfrei funktionierte, überhaupt am Abend des 27. November 2009 anlegte und im Ladengeschäft zurückließ. Danach kommen letztlich in einer gebotenen Gesamtschau nach Überzeugung des Senats doch derart schwerwiegende Bedenken gegen die Redlichkeit des Klägers und die Verlässlichkeit seiner vor allem zu den ihm angeblich entwendeten Gegenständen unstimmigen Angaben auf, dass ihnen kein Glauben mehr geschenkt werden kann. Die vom Senat nach der Beweisaufnahme insbesondere vor dem Hintergrund der erörterten Vergleichsaussichten in den Raum gestellte und von den Parteien anschließend kontrovers diskutierte Überlegung, womöglich wegen des sofort als gestohlen gemeldeten Laptops im Gegensatz zu den übrigen Gegenständen zu einem Entschädigungsanspruch des Klägers zu gelangen, kommt nach abschließender Beratung des Senats nicht in Betracht. Als Ergebnis der durchgeführten Anhörung ist nach Überzeugung des Senats die grundsätzlich zu vermutende Redlichkeit des Klägers als Versicherungsnehmer nicht nur partiell, sondern zur Gänze erschüttert, weshalb sich auch seine Angaben zum Laptop nicht mehr als wahr zugrunde legen lassen. Allein dem Umstand, dass der Kläger den Laptop bei der Anzeige sofort angab und er entsprechend den Angaben der Zeugin S. (Bl. 157, 158 Bd. I d. A.) möglicherweise in der Tatnacht nicht mit dem Laptop in seinem Pensionszimmer arbeitete, lässt sich keine besondere Indizwirkung beimessen und vermag dem Senat gerade auch mit Blick auf das eigene Aussageverhalten des Klägers keine ausreichende Überzeugung davon zu vermitteln, dass sich der Laptop, so wie behauptet, vor dem Einbruch tatsächlich in dem Telefonladen befand und dort anschließend nicht mehr auffindbar war. Nach alledem ist es nicht mehr entscheidungserheblich und kann deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob wegen des Laptops, der hier allein als Arbeitsgerät nach 1.2 lit. e VHB 2000/E einem Versicherungsschutz unterfallen könnte, überhaupt eine Entschädigung nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in Betracht käme. Dies mag zunächst angesichts der über Ziffer 1.2 lit. e Satz 2 VHB 2000/E anzuwendenden Regelung in Ziffer 6.1.1, letzter Absatz, wonach ein Abhandenkommen von Hausratsgegenständen aus allein gewerblich genutzten Räumen, wie hier dem Telefonladen, offensichtlich gerade nicht versichert sein soll, fraglich sein. Daneben wäre der Kläger aber auch für seine Behauptung, dass sich das Laptop entsprechend Ziffer 7.1 VHB 2000/E nur vorübergehend außerhalb seiner Wohnung befunden habe, beweispflichtig gewesen (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 11 VHB 2000, Rdnr. 15 m. w. N.), ohne dass er hierfür ein taugliches Beweismittel - die beantragte Vernehmung seiner Person als Partei wäre mangels erklärtem Einverständnis der Beklagten nach § 447 ZPO unzulässig gewesen - benannt hätte. III. Die Kostenentscheidung zulasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.