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Beschluss

9 WF 47/22

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Anordnung von Ordnungsmitteln ist unzulässig, wenn der Hinweispflicht in § 89 Abs. 2 FamFG nicht genügt worden ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10). Die beabsichtigten oder gesetzlichen Obergrenzen der Ordnungsmittel sind anzugeben. Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Sanktionsrahmen für die in Betracht kommende Ordnungshaft auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beläuft. Erforderlich ist auch der Hinweis, dass die Zuwiderhandlung schuldhaft erfolgen muss.(Rn.12) 2. Es ist eine konkrete Dauer der Ordnungshaft geboten. Gemäß Art. 6 Abs. 2 EGStGB ist die Dauer der Haft nach Tagen zu bestimmen. Zwar muss bei einer Zwangshaft eine bestimmte Dauer nicht festgesetzt werden. Eine Zwangshaft ist aber in § 89 FamFG nicht vorgesehen.(Rn.14)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kindeseltern wird der eine Ordnungsmittelanordnung und einen Haftbefehl enthaltende, als Haftbefehl bezeichnete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - vom 16.05.2022 aufgehoben. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anordnung von Ordnungsmitteln ist unzulässig, wenn der Hinweispflicht in § 89 Abs. 2 FamFG nicht genügt worden ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10). Die beabsichtigten oder gesetzlichen Obergrenzen der Ordnungsmittel sind anzugeben. Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Sanktionsrahmen für die in Betracht kommende Ordnungshaft auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beläuft. Erforderlich ist auch der Hinweis, dass die Zuwiderhandlung schuldhaft erfolgen muss.(Rn.12) 2. Es ist eine konkrete Dauer der Ordnungshaft geboten. Gemäß Art. 6 Abs. 2 EGStGB ist die Dauer der Haft nach Tagen zu bestimmen. Zwar muss bei einer Zwangshaft eine bestimmte Dauer nicht festgesetzt werden. Eine Zwangshaft ist aber in § 89 FamFG nicht vorgesehen.(Rn.14) Auf die sofortige Beschwerde der Kindeseltern wird der eine Ordnungsmittelanordnung und einen Haftbefehl enthaltende, als Haftbefehl bezeichnete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - vom 16.05.2022 aufgehoben. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Mit Schriftsatz vom 25.10.2021 (Bl. 1 ff. d. A.) hat der Landkreis B. - Jugendamt - beim Amtsgericht Haldensleben eine "Mitteilung nach § 1666 BGB mit Bitte um Termin zur Anhörung" eingereicht, da das Kind E. schulpflichtig sei, jedoch bisher die Grundschule W. nicht besuche. Mit Schriftsatz vom 01.12.2021 teilte der Kindesvater dem Amtsgericht mit, dass er wegen bevorstehender Abmeldung des Wohnsitzes ins Ausland zu einem auf den 03.12.2021 anberaumten Anhörungstermin beim Amtsgericht nicht erscheinen werde; die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Kindesmutter war bereits zuvor aufgehoben worden. Zum Termin am 03.12.2021 ist niemand erschienen; das Amtsgericht hat in Aussicht gestellt, das Verfahren aufgrund des Verweigerungsverhaltens der Kindeseltern zunächst schriftlich weiter zu treiben (Bl. 58 f. d. A.). Im Wege der einstweiligen Anordnung ist den Kindeseltern mit Beschluss vom 21.01.2022 (Bl. 68 ff. d. A.) wegen Dringlichkeit ohne mündliche Erörterung, gestützt auf § 1666 Abs. 3 BGB, aufgegeben worden, sofort ihr Kind E. in die Grundschule W. zur Beschulung zu bringen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ist angeordnet worden. Bei der Verfahrensakte befinden sich zwei Zustellungsurkunden mit dem Inhalt, dass die Beschlussausfertigung vom 21.01.2021 dem Kindesvater und der Kindesmutter unter der Anschrift M. Straße, W., jeweils am 26.01.2022 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 15.03.2022 (Bl. 76 d. A.) hat der Landkreis B. - Jugendamt - dem Amtsgericht mitgeteilt, den Kindesvater am 12.03.2022 bei einem Einsatz im Haushalt der Familie H. in W. angetroffen zu haben. Das Jugendamt hat angezweifelt, ob sich die Familie wirklich im Ausland aufhalte; in den Reisepässen befänden sich keine Vermerke betreffend einen Auslandsaufenthalt. Daraufhin hat das Amtsgericht einen Anhörungs- und Erörterungstermin auf den 06.04.2022 anberaumt (Bl. 77 f. d. A.). Das persönliche Erscheinen des Kindesvaters, der Kindesmutter und des Kindes E. ist angeordnet worden. Bei der Akte befinden sich zwei Zustellungsurkunden, betreffend die Ladung zum 06.04.2022, mit dem Inhalt "Empfänger unbekannt verzogen". Beim Anhörungs- und Erörterungstermin am 06.04.2022 sind weder die Kindesmutter, noch der Kindesvater, noch E. erschienen. Mit Beschluss vom 12.04.2022 (Bl. 108 ff. d. A.) hat das Amtsgericht wegen Dringlichkeit ohne mündliche Erörterung den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für J. H., E. H., P. H. und T. H. vorläufig entzogen und Herrn C. K. als Vormund übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 12.04.2022 (Bl. 102 ff. d. A.) hat das Amtsgericht wegen Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Erörterung angeordnet, dass die Kinder E. H., J. H., T. H. und P. H. an das Jugendamt des Landkreises B. und den Vormund herauszugeben sind. In dieser Entscheidung ist auch geregelt, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor der Zustellung an die Herausgabepflichtigen zulässig ist. Eine Zustellung ist ausweislich eines Berichts der Gerichtsvollzieherin A. N. vom 12.05.2022 (Bl. 122/122 R d. A.) nicht erfolgt. Am 16.05.2022 ist gegen die Kindeseltern ein als Haftbefehl bezeichneter Beschluss (Bl. 126 f. d. A.) ergangen, der eine Ordnungshaftanordnung wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Herausgabe der Kinder enthält und zudem zur Vollstreckung dieser Ordnungshaftanordnung einen Haftbefehl. Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakte durch den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern haben diese gegen den Beschluss vom 16.05.2022 mit am 13.06.2022 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20.06.2022 (Bl. 175 d. A.) hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 87 Abs.4 FamFG i.V.m. §§ 567, 569 ZPO zulässig; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt, da der Beschluss vom 16.05.2022, der die Ordnungshaftanordnung und den Haftbefehl enthält, den Kindeseltern bei Einreichung der sofortigen Beschwerde noch nicht zugestellt war und die Kindeseltern erst durch die am 13.06.2022 erfolgte Akteneinsicht ihres Verfahrensbevollmächtigten Kenntnis von dem Haftbefehl erhalten haben. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der ergangenen Ordnungshaftanordnung und damit auch des Haftbefehls sind nicht erfüllt. Die mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Haftanordnung dient der Vollstreckung des Beschlusses vom 12.04.2022, mit dem angeordnet worden ist, dass die Kinder E., J., T. und P. an das Jugendamt und den Vormund herauszugeben sind. In der Beschlussbegründung ist, anders als in der Beschlussformel, von der Anordnung von Ordnungshaft die Rede. Eine Anordnung von Ordnungsmitteln ist indes unzulässig, wenn der Hinweispflicht in § 89 Abs. 2 FamFG nicht genügt worden ist (BGH, Beschluss vom 17.08.2011, XII ZB 621/10, Rn. 8 f., zitiert nach Juris; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage, § 89 FamFG Rn. 8). Die beabsichtigten oder gesetzlichen Obergrenzen der Ordnungsmittel sind anzugeben (Zöller/Feskorn, a.a.O., Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015, 2 WF 207/15; Rn. 12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2016, 13 WF 75/16; Rn. 17). Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Sanktionsrahmen für die in Betracht kommende Ordnungshaft auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beläuft; erforderlich ist auch der Hinweis, dass die Zuwiderhandlung schuldhaft erfolgen muss (OLG Hamm, a.a.O.). Der Hinweis im Beschluss vom 12.04.2022, betreffend die Herausgabe der Kinder, enthält keine Angaben zum gesetzlichen Höchstmaß des Ordnungsgeldes und zur gesetzlichen Maximaldauer der Ordnungshaft. Auch darauf, dass die Zuwiderhandlung schuldhaft sein muss, wird nicht hingewiesen. Mithin genügt der Hinweis im Beschluss vom 12.04.2022 nicht den Anforderungen des § 89 Abs. 2 FamFG. Selbst wenn ein ausreichender Hinweis erteilt worden wäre, hätte Haft nicht so, wie geschehen, angeordnet werden dürfen. Eine Begründung dafür, dass kein Ordnungsgeld angeordnet worden ist, enthält die angefochtene Entscheidung zwar. Jedoch wird keine konkrete Dauer der Ordnungshaft bestimmt. Dies wäre jedoch geboten gewesen (Zöller/Feskorn, a.a.O, § 89 FamFG, Rn. 12). Gemäß Art. 6 Abs. 2 EGStGB ist die Dauer der Haft nach Tagen zu bestimmen (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 10). Das ist hier nicht geschehen. Die in der Begründung der angefochtenen Entscheidung enthaltene Formulierung, derzufolge die Vollstreckung der Haft entfällt, sobald die Kinder durch das Jugendamt bzw. den Einzelvormund in Obhut genommen worden sind, lässt vermuten, dass dem Amtsgericht im Ergebnis eine Zwangshaft entsprechend § 888 ZPO vorgeschwebt hat. Bei Zwangshaft muss eine bestimmte Dauer nicht festgesetzt werden; es gilt das Höchstmaß von sechs Monaten gemäß § 802j Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Seibel, a.a.O., § 888 Rn. 10). Eine Zwangshaft ist aber in § 89 FamFG nicht vorgesehen. Denkbar wäre gemäß § 90 FamFG bei unterstelltem Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Anordnung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der Herausgabeverpflichtung gewesen. Denkbar wäre ebenfalls gewesen eine Anordnung gemäß § 94 FamFG. Wenn die Kinder bei den Eltern nicht vorgefunden werden, kann das Gericht anordnen, dass die Eltern eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben haben. Nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren §§ 883 Abs. 2 und Abs. 3, 802g der ZPO kann zur Erzwingung der Herausgabe ein Haftbefehl erlassen werden; so ist hier aber nicht verfahren worden. Eine Ordnungshaftanordnung durfte am 16.05.2022 auch deshalb nicht ergehen, weil einer der zwei Beschlüsse vom 12.04.2022, nämlich derjenige, durch den den Kindeseltern vorläufig die elterliche Sorge entzogen und auf Herrn C. K. als Vormund übertragen worden war, den Kindeseltern noch nicht bekannt gemacht worden war. Eine öffentliche Zustellung ist inzwischen veranlasst, aber nach der dem Beschwerdegericht bekannten Aktenlage noch nicht durchgeführt. Im Gegensatz zu dem anderen Beschluss vom 12.04.2022, durch den die Eltern zur Übergabe der Kinder an das Jugendamt bzw. den Vormund verpflichtet werden, ist hier nicht angeordnet worden, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an die Kindeseltern zulässig ist. Mithin ist die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber den Kindeseltern, eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Herausgabepflicht der Eltern, noch nicht wirksam, war es jedenfalls bei Ergehen der Ordnungsmittelanordnung noch nicht. Der Beschluss betreffend die Herausgabe war und ist zwar gemäß § 86 Abs. 2 FamFG wirksam; mangels Wirksamkeit des Beschlusses über die Entziehung der elterlichen Sorge war der Umstand, dass die Kindeseltern die Kinder nicht herausgegeben haben, bei Ergehen des Beschlusses vom 16.05.2022 zumindest noch nicht schuldhaft. Da nach alldem die Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungshaftanordnung vom 16.05.2022 nicht gegeben waren und sind, ist diese aufzuheben. Deshalb, und weil das den Erlass eines Haftbefehls ermöglichende Verfahren nach § 94 FamFG nicht eingehalten ist, ist auch der zur Vollstreckung der Haftanordnung dienende Haftbefehl aufzuheben. Die zur sofortigen Beschwerde eingegangenen Stellungnahmen des Vormunds und des Jugendamts betonen die bestehende Kindeswohlgefährdung und das Erfordernis, das Verfahren vor dem Amtsgericht Haldensleben weiterzuführen. Dass hier eine massive Kindeswohlgefährdung in Betracht kommt, soll hier nicht in Abrede gestellt werden. Zu den formalen Voraussetzungen des Erlasses eines Haftbefehls der vorliegenden Art nehmen das Jugendamt und der Vormund aber nicht Stellung. Die Kindeswohlgefährdung als solche rechtfertigt aus den oben dargestellten formellen Gründen eine Aufrechterhaltung des Ordnungsmittels und des Haftbefehls nicht. III. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Hinblick auf den Erfolg der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht erhoben; es entspricht wie regelmäßig in Sorgerechtsangelegenheiten billigem Ermessen, eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nicht anzuordnen. Im Hinblick darauf, dass gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht angeordnet werden und zudem gegebenenfalls eine Festgebühr für die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens maßgeblich wäre, und im Hinblick auf § 33 Abs. 1 RVG besteht kein Anlass, von Amts wegen einen Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.