Beschluss
9 UF 14/19
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden, ob die Anordnung eines Wechselmodells geboten ist. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls werden hierbei die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt.(Rn.15)
2. Die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells setzt auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung.(Rn.15)
3. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen.(Rn.15)
Tenor
1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 17. Dezember 2018, Az.: 4a F 390/18 UG, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
4. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird zurückgewiesen.
5. Dem Kindesvater wird für die Beschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. zu seiner Vertretung bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden, ob die Anordnung eines Wechselmodells geboten ist. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls werden hierbei die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt.(Rn.15) 2. Die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells setzt auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung.(Rn.15) 3. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen.(Rn.15) 1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 17. Dezember 2018, Az.: 4a F 390/18 UG, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. 4. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird zurückgewiesen. 5. Dem Kindesvater wird für die Beschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. zu seiner Vertretung bewilligt. I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die getrennt lebenden Eltern der Kinder J. K. , geboren am 22. Januar 2014, und C. K. , geboren am 30. Dezember 2015. Die elterliche Sorge für die Kinder üben die Eltern gemeinsam aus. Nach ihrer Trennung hatten die Eltern eine Umgangsvereinbarung dahingehend getroffen, dass der Vater jeweils alle zwei Wochen am Samstag und Sonntag Umgang erhält und zusätzlich nach dem Umgangswochenende Donnerstag von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr und in der jeweils anderen Woche dienstags von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Der Kindesvater erstrebt im vorliegenden Verfahren die Anordnung eines – paritätischen – Wechselmodells als Umgangsregelung. In dem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Wittenberg am 3. September 2018 haben sich die Eltern zunächst darüber verständigt, dass der Vater bis Ende November 2018 vierzehntäglich von mittwochs nach der Kindertagesstätte bis Montag der Folgewoche zu Beginn der Kindertagesstätte Umgang mit beiden Kindern erhält. Diese Vereinbarung haben die Eltern dann bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens verlängert. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 (Bl. 125 ff. d. A. Bd. I d. A.) hat das Amtsgericht Wittenberg den Umgang zwischen dem Vater und seinen Kindern geregelt und dabei die Betreuung der Kinder im paritätischen Wechselmodell angeordnet. Zur Begründung hierfür hat das Amtsgericht ausgeführt, dass beide Kinder über sehr enge Bindungen und eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen verfügten und insbesondere J. angesichts der Erweiterung des Umgangs eine positive Entwicklung genommen habe. Das Gericht stütze diese Feststellungen maßgeblich auf die sehr anschauliche und plastische Schilderung der Verfahrensbeiständin zu ihren Wahrnehmungen, welche sie in den Haushalten beider Elternteile und auch im Gespräch mit den Erzieherinnen der Kindertagesstätte habe machen können. So habe sie insbesondere geschildert, dass sie auch bei dem Besuch der Kinder im Haushalt des Vaters eine harmonische familiäre Situation vorgefunden habe, in der beide Kinder intensiv gespielt hätten und in angemessener Weise auch Körperkontakt zu dem Vater gesucht hätten. Nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin hätten die Erzieherinnen in der Kindertagesstätte geschildert, dass insbesondere J. während der Zeit des erweiterten Umgangs eine positive Entwicklung genommen habe, sich weiter geöffnet habe und sich auf die Zeit mit beiden Eltern freue und hiervon positiv berichte. Dem stehe nicht entgegen, dass die Mutter die Bindung beider Kinder zu ihr als besonders eng wahrnehme und für die Übergabesituationen – erkennbar zunehmend im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens und der ihr erkennbar werdenden Isolation ihres Standpunktes gegenüber der Einschätzung insbesondere der professionell Verfahrensbeteiligten – ein "Klammern" der Kinder ihr gegenüber beschreibe. Beide Kinder verfügten auch über enge Bindungen zur Mutter und hätten dort bislang ihres Lebensmittelpunkt. Auch ohne den für die Kinder wahrnehmbaren Streit der Eltern entspräche es noch einer altersgemäßen Reaktion von drei- und vierjährigen Kindern, wenn bei einem Aufenthaltswechsel von einem Elternteil zum anderen für sie Freude und Verlustangst ganz nahe beieinander lägen und zu wahrnehmbarer emotionaler Anspannung bis zu einem auch körperlichen "Klammern" führten. Vorliegend trete aber hinzu, dass sich für die Mutter mit dem von dem Vater angestrebten sogenannten Wechselmodel die Vorstellung einer Betreuungsform für ihre Kinder verbinde, der sie von vornherein und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Auswirkungen des erweiterten Umgangs mit einer sorgenvollen Erwartungshaltung gegenüberstehe. Auch die von der Mutter angesprochene Einschätzung des Kinderpsychologen M. J. führe nicht zu einer anderen Bewertung. Wie aus der Schilderung der Eltern deutlich geworden sei und die vorsorglich veranlasste Rückfrage der Verfahrensbeiständin bestätigt habe, beruhe dies gerade nicht auf einer individuellen Einsicht aus einer Befassung mit der konkreten Lebenssituation eines der Kinder. Vielmehr habe er nur seine allgemein gehaltene Einschätzung mitgeteilt, wonach er ein Kind in C. Alter für noch zu jung für eine Umgangsregelung mit einem sogenannten Wechselmodell halte. Demgegenüber sei aber zu berücksichtigen, dass nach der Schilderung der Verfahrensbeiständin eine enge Geschwisterbindung bestehe, sodass das Gericht davon absehe, für beide Kinder zeitlich abweichende Umgangsregelungen zu treffen. Es ließe sich nicht feststellen, dass dem Vater eine geringere Erziehungseignung eigen wäre als der Mutter oder er in geringerem Maße befähigt wäre, die Kinder in ihrer künftigen Entwicklung zu fördern. Soweit die Mutter einzelne Verhaltensweisen als unzureichend empfinde, beträfen diese ohnehin nur teilweise die Erziehungseignung. Dies sei nur hinsichtlich der von ihr beklagten fehlenden Sensibilität des Vaters gegenüber der Schilderung zum Gesundheitszustand von J. der Fall, so hinsichtlich der aus ihrer Sicht fehlenden Auseinandersetzung mit ihren Erkenntnissen aus der Mutter-Kind-Kur zur Neurodermitis und der in einem Einzelfall von ihr vermissten Nachfrage zur Wiedergenesung. Letztlich beschreibe sie nur Zustände unterschiedlicher Besorgtheit, wie sie auch bei zusammenlebenden Paaren vorkämen. Dass die Mutter schließlich meine, der Vater nehme bei Erkrankungen der Kinder nicht genug Rücksicht auf ihre Belange, indem er sie dann nicht spontan übernehme, betreffe ebenfalls nicht die Erziehungseignung, sondern die Ebene der Eltern zueinander. Der Einwand der Mutter, es fehle an einer ausreichenden Kommunikationsfähigkeit der Eltern, sei zwar grundsätzlich beachtlich. Sie habe dies aber nur schlagwortartig und ohne Einzelheiten vorgebracht, während sowohl der Eindruck des Gerichts aus allen persönlichen Anhörungen wie auch die Einschätzung der Vertreterin des Jugendamtes angesichts der dort mit den Eltern geführten Gespräche dahin gehen, dass die Eltern zwar nicht immer zu einem Konsens fänden, aber trotzdem auch weiterhin in der Lage seien, sich auf einer sachbezogenen und die Kinder in den Blick nehmenden Weise über deren Belange austauschten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, die eine Betreuung der Kinder im Wechselmodell weiterhin ablehnt. Die Entscheidung des Gerichts entspreche nicht dem Wohl der Kinder und sei vom Kindesvater auch nicht angestrebt worden, um sich mehr in die Betreuung der Kinder einzubringen und dem Willen und Wohl der Kinder zu entsprechen, sondern um auf seiner Seite Kosten in Form von Barunterhalt zu sparen. Auch wenn die Verfahrensbeiständin das Wechselmodell befürwortet habe, so bedeute dies nicht, dass dies auch hier dem Wohl der Kinder entspreche. Die Einschätzung des Kinderpsychologen sei von ihr nicht berücksichtigt worden. Insbesondere C. kenne kein Zusammenleben der Eltern und sollte gerade in der Bindungsphase nicht zwischen zwei Elternteilen hin- und herwechseln. Auch J. habe deutlich gemacht, dass er nicht zum Vater möchte, da er gerade bei der Abholung/Übergabe außerhalb der Kita sich an sie klammere und nicht zum Vater wolle. Auch sei die Verfahrensbeiständin für die Belange und Sorgen der Kinder, die sie ihr geschildert habe, nicht offen gewesen, sondern sie meine, dass sie, die Mutter, übertreibe und ihre Ausführungen nicht glaubhaft seien. Daher sei davon auszugehen, dass hier keine objektive Einschätzung aus Sicht der Kinder stattgefunden habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seit der Trennung keine ausreichende Kommunikation für die Durchführung des Wechselmodellwechsels vorhanden sei. Absprachen seien nur mit Unterstützung des Jugendamtes möglich gewesen. Im Falle einer Krankheit der Kinder übernehme nicht der Vater selbst deren Betreuung, sondern Dritte, d. h. seine Mutter oder seine Lebensgefährtin. Seit der Einführung des Wechselmodells seien bei beiden Kindern erhebliche Probleme und Auffälligkeiten aufgetreten. C. nehme während der Zeit beim Vater an Gewicht ab. Beide Kinder schliefen im mütterlichen Haushalt nicht in ihren eigenen Betten, sondern bei ihr, da beide ihre Nähe suchten. II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 63 Abs. 1 und 3 FamFG gewahrt worden und das Rechtsmittel ist auch ordnungsgemäß gemäß § 65 Abs. 1 FamFG begründet worden. Über das zulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Kindeseltern, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt angehört worden sind und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Das Rechtsmittel der Kindesmutter erweist sich allerdings in der Sache vollen Umfanges als unbegründet. Das Amtsgericht hat grundsätzlich zu Recht und mit ausführlicher und zutreffender Begründung den Umgang wie geschehen zwischen dem Vater und den beiden Kindern gemäß § 1684 Abs. 1 BGB geregelt. Der Senat schließt sich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage den insoweit zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss an. Neue Umstände oder Tatsachen, die berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der beanstandeten Entscheidung und der ihr zugrundeliegenden Fakten aufkommen lassen könnten, sind weder in der Beschwerde dargetan noch anderweitig aus der Akte ersichtlich. Die korrektermaßen primär am Wohl der Kinder orientierte Entscheidung stützt sich in nicht zu beanstandender Weise vornehmlich auf das Ergebnis der gerichtlich durchgeführten Ermittlungen und Anhörungen. Bei der Beurteilung eines Umgangsrechts ist zu berücksichtigen, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, gemäß § 1684 Abs. 2 BGB den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil regelmäßig ermöglichen muss. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Ansprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. Götz, in: Palandt, BGB, 78. Aufl., 2019, Rdnr. 1 zu § 1684 BGB m. w. N.). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, hat das Familiengericht deshalb eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die nach § 1684 Abs. 1 BGB anzustellende Interessenabwägung ergibt, dass kein Grund ersichtlich ist, den vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeordneten Umgang in Form eines paritätischen Wechselmodells abzuändern. Konkrete Anhaltspunkte, die dies aus Gründen des Kindeswohls gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Ob die Anordnung eines Wechselmodells geboten ist, ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls werden hierbei die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt. Ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Das ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017, Az.: XII ZB 601/15, m. w. N.). Hieran gemessen ist die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung nicht zu beanstanden. Zentrales Entscheidungskriterium des Amtsgerichts für die Betreuung im Wechselmodell ist die enge Bindung der Kinder an beide Elternteile. Nach Auffassung des Senats spricht auch der Förderungsgrundsatz dafür, beide Kinder im Wechselmodell zu betreuen, da beide Kindeseltern offensichtlich erziehungsgeeignet sind. Die ablehnende Haltung der Kindesmutter gegenüber dem Wechselmodell ist kein Grund, dieses nicht doch anzuordnen. Die Kindeseltern sind auch im erforderlichen Maß kompromissbereit. Seit der Trennung haben sie zunächst eine außergerichtliche Umgangsregelung getroffen. Im Verlauf des hier vorliegenden Verfahrens haben sie darüber hinaus eine Vereinbarung zu einem erweiterten Umgang geschlossen, die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens verlängert worden ist. Zudem haben beide Eltern einvernehmlich bereits die Regelung des Amtsgerichts zum Telefonieren der Kinder mit dem jeweils anderen Elternteil abgeändert, da sie sich andere Tage wünschten und diese als besser empfanden. Wenn Eltern in der Lage sind, Vereinbarungen zum Umgang zu schließen, handelt es sich gerade nicht um eine hochstrittige Elternebene. Auch nach dem Bericht des Jugendamtes vom 28. Februar 2019 fehlt es nicht an einer hinreichenden Kommunikation zwischen den Eltern, sondern lediglich an einer fehlenden Kompromissbereitschaft der Kindesmutter. Beide Eltern waren im bisherigen Beratungsprozess in der Lage, miteinander zu kommunizieren und Absprachen zum Wohle ihrer Kinder zu treffen. Entgegen der Auffassung der Kindesmutter empfindet der Senat die Berichte der Verfahrensbeiständin der Kinder auch nicht als ihr gegenüber voreingenommen. Vielmehr kann der Senat die Berichte der Verfahrensbeiständin seiner Entscheidung zugrunde legen. Zu der Einschätzung des Kinderpsychologen M. J. , die gerade nicht auf einer individuellen Einsicht aus einer Befassung mit der konkreten Lebenssituation eines der Kinder beruht, hat sich sowohl die Verfahrensbeiständin als auch das Amtsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Da eine enge Geschwisterbeziehung besteht, war es nicht angezeigt, für beide Kinder zeitlich abweichende Umgangsregelungen zu treffen. Sowohl aus Sicht der Verfahrensbeiständin als auch des Jugendamtes entspricht das vom Amtsgericht angeordnete Wechselmodell dem Wohl der Kinder. Entgegen der Auffassung der Kindesmutter hat der Senat überhaupt keine Bedenken, wenn sich während einer Erkrankung der Kinder auch deren Großmutter und die Lebensgefährtin des Vaters um sie kümmern. Die von der Kindesmutter aufgeführten Verhaltensauffälligkeiten der Kinder treten offensichtlich nur in ihrem Haushalt auf. Der Kindesvater hat gegenüber der Verfahrensbeiständin berichtet, dass alles mit den Kindern sehr gut laufe. Die Verfahrensbeiständin hat die Kinder zuletzt im Haushalt des Kindesvaters erlebt und dabei keine negativen Auffälligkeiten feststellen können. Es bestand daher auch kein Anlass, im vorliegenden Verfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insgesamt bestand daher kein Anlass, die Entscheidung des Amtsgerichts in zweiter Instanz abzuändern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Verfahrenswert ist gemäß den §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 FamGKG festgesetzt worden. IV. Der Kindesmutter konnte mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels, deren es insoweit gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verb. mit § 114 ZPO bedurft hätte, keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden. V. Dem Kindesvater war zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verb. mit den §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter notwendiger Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. VI. Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 70 FamFG) nicht zugelassen.