Urteil
3 U 27/21
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
Das Teilversäumnisurteil des Teilversäumnis- und Schlussurteils des Senats vom 31.03.2022 – 3 U 27/21 – wird aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das am 17.06.2021 verkündete Schluss-Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg – 10 O 168/19 – insgesamt zurückgewiesen.
Mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten im Termin vom 29.03.2022 hat die Klägerin nunmehr die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Teilversäumnisurteil des Teilversäumnis- und Schlussurteils des Senats vom 31.03.2022 – 3 U 27/21 – wird aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das am 17.06.2021 verkündete Schluss-Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg – 10 O 168/19 – insgesamt zurückgewiesen. Mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten im Termin vom 29.03.2022 hat die Klägerin nunmehr die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt als Formkaufmann im Rahmen des sogenannten Abgasskandals die Beklagte zu 2 als Herstellerin des bei einer Vertragshändlerin, der Beklagten zu 1, erworbenen Fahrzeugs Porsche Cayenne V 6 TDI EU 6, 3.0 l in Anspruch. In dem Fahrzeug der Klägerin ist ein von der ... hergestellter Motor eingebaut. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 blieb erfolglos. Mit Schluss-Urteil vom 17.06.2021 wurde abschließend auch die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 (Bd. 4, Bl. 155 ff. der Akte) abgewiesen. Auf den Inhalt des Schluss-Urteils wird Bezug genommen. Gegen dieses Schluss-Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin hatte zunächst folgende Anträge angekündigt, das Urteil des Landgericht Magdeburg vom 17.06.2021, 10 O 168/19 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert: ... Mit dem vom Senat am 31.03.2022 verkündeten Teilversäumnis- und Schlussurteil ist auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Schluss-Urteil vom 17.06.2021 durch die Säumnis der Beklagten zu 2 im Wesentlichen wegen der fehlenden Anspruchsberechtigung auf Zahlung der Umsatzsteuer sowie einer höheren anzurechnenden Nutzungsentschädigung nur teilweise abgeändert worden, so dass die Beklagte zu 2 an die Klägerin ... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen habe. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin mit der mittlerweile rechtskräftigen Schlussentscheidung des Senats zurückgewiesen worden. Auf das Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 31.03.2022 wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands – insbesondere zum Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren – als auch zu den Gründen der teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung als auch zur Zurückweisung der Berufung im Übrigen (Bd. V, Bl. 94 ff der Akte) verwiesen. Das Teilversäumnis- und Schlussurteils vom 31.03.2022 wurde der Beklagten am 11.04.2022 zugestellt (Bd. V, Bl. 107 der Akte). Gegen den Teilversäumnisausspruch richtet sich der am 25.04.2022 (Bd. V, Bl. 136 der Akte) eingelegte Einspruch der Beklagten zu 2. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung damit, dass sie insbesondere ihr Bestreiten, dass die für sie handelnden verfassungsmäßig berufenen Vertreter keine Kenntnis von der Manipulation des von der ... bezogenen Dieselmotors gehabt haben, aufrechterhält. Die Beklagte zu 2 beantragt, unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 31.03.2022 wird die Berufung der Klägerin vollumfänglich zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, das Teilversäumnisurteil vom 31.03.2022 aufrechtzuerhalten. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass ihr der mit der angefochtenen Säumnisentscheidung zuerkannte Schadensersatz zusteht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, darunter den nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 21.06.2022, sowie die Sitzungsniederschriften erster und zweiter Instanz Bezug genommen. II. Der Einspruch ist form- und fristgerecht nach §§ 539 Abs. 3, 339, 340 ZPO eingelegt worden und führt zur Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor Eintritt der Versäumnis, § 342 ZPO. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache nunmehr insgesamt ohne Erfolg. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach diesen Maßgaben kommt eine Abänderung des angefochtenen Urteils, welches sich im Ergebnis als richtig erweist, nicht in Betracht. Denn der Klägerin steht, wie das Landgericht schlussendlich zutreffend entschieden hat, weder ein Schadensersatzanspruch noch sonstige Ansprüche auf Feststellung oder Nebenforderungen zu. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB und darüber hinaus aus dem von der Klägerin mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Erwerbsvertrag bestehen im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal gegenüber der Beklagten 2. nicht (zusammenfassend BGH, Beschluss vom 09. März 2021 – VI ZR 889/20 – zur Motorreihe ... EA189), so dass der Hauptsacheantrag hierauf nicht gestützt werden kann. Ein Schadensersatzanspruch insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB kommt ferner deshalb nicht in Betracht, weil es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20) fehlt. An dieser rechtlichen Beurteilung vermögen auch die Ausführungen des Generalanwalts R. in seinem Schlussantrag vom 02. Juni 2022 an den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 nichts zu ändern. Vor allem besteht kein Anlass, mit Blick auf eine in der Rechtssache C-100/21 durch den Europäischen Gerichtshof zu erwartende Entscheidung das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen oder in die mündliche Verhandlung wieder einzutreten (§ 156 ZPO). In den dortigen Verfahren regt der Generalanwalt aufbauend auf einer ähnlichen Einschätzung der Europäischen Kommission an, in Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 Richtlinie 2007/46 EG vom 05. September 2007 Vorschriften zu sehen, die die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere dessen Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, und diese Vorschriften deshalb dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten für den Erwerber eines Fahrzeugs einen Erstattungsanspruch gegen den Fahrzeughersteller vorzusehen hätten, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Der Bundesgerichtshof hat sich auf der Grundlage der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-663/19 mit der Frage des drittschützenden Charakters der EU-Typengenehmigungsvorschriften bereits befasst und mit Beschluss vom 15. Juni 2021, Az.: VI ZR 566/20, u. a. ausgeführt: „Die nunmehr von der Revision vorgelegte Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 (sj.h(2019)8760684) stellt die Auffassung des Senats nicht infrage und hindert nicht die Annahme eines acte clair (s. dazu Senatsurteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, aaO Rn 16). Danach ist die Kommission im Ergebnis (Rn. 81) zwar der Auffassung, Art. 18 und 26 i. V. m. Anhang XI zur Richtlinie 12007/46/EG bezweckten „den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur Richtlinie 2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung 715/2007 sowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen.“ Der Stellungnahme lässt sich aber nicht entnehmen, dass damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll. Nach Auffassung der Kommission ist lediglich „denkbar“, dass der von der Richtlinie“ bezweckte Schutz der Käufer insbesondere darauf abzielt, dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird, und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird“ (Rn 75). Zudem betont die Kommission in Rn 67, dass „offensichtlich“ nur das vorlegende nationale Gericht in der Lage sei, eine Subsumtion der hier maßgeblichen europäischen Regelungen unter das dem deutschen Deliktsrecht entstammende Konzept einer drittschützenden Norm vorzunehmen.“ Diese Ansicht des VI. Zivilsenats vertreten auch die mit Rechtmitteln im sog. Dieselabgasskandal befassten anderen Senate des Bundesgerichtshofs ausdrücklich (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2021, VII ZR 415/21, vom 24. November 2021, VII ZR 217/21, vom 26. Januar 2022, VII ZR 516/21, vom 10. Februar 2022, III ZR 87/21, vom 14. Februar 2022, VIa ZR 204/21 und vom 02. Mai 2022, VIa ZR 137/21). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und hält ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Revisionsgerichts für nicht erforderlich (vgl. zuletzt dazu BGH, Beschluss vom 14. September 2021, VI ZR 491/20 m. w. N.). Ebenso wenig bedarf es einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO noch der Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO. Die Klägerin kann ihren Antrag gegen die Beklagte zu 2. nur auf die einzig in Betracht kommende, einen Schadensersatz begründende Anspruchsgrundlage der §§ 826, 31 BGB (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –) stützen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der von der Klägerin begehrte Schadensersatz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil diese ihr Fahrzeug weiterveräußert hat. Verlangt nämlich der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sog. Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 20.7.2021 – VI ZR 575/20 = SVR 2021, 455, beckonline). Dabei kann nunmehr insgesamt dahinstehen, ob es sich bei dem von der Klägerin erzielten Verkaufserlös um einen marktgerechten Preis gehandelt habe und – was im Schlussurteil des Senats vom 31.03.2022 bereits ausgeführt wurde – ob die Klägerin als Formkaufmann lediglich die Schadensberechnung unter Berücksichtigung der Nettopreise für den Erwerb und den Weiterverkauf einzustellen habe sowie eine geringere angemessene Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen sei. Denn der Klägerin steht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §§ 826, 31 BGB kein Schadensersatz zu. Die Manipulation der Abgaswerte durch Einsatz der gesetzeswidrigen Abschaltlogik stellt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, bereits keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten zu 2 zulasten der Klägerin im Sinne von § 826 BGB dar (zum Gebrauchtfahrzeug mit dem Motortyp EA 189 vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, juris). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrundgrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür reicht es nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Handelns hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, a. a. O; Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15, juris). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07. Mai 2019, VI ZR 512/17). Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich. Bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhältnis zum Fahrzeugerwerber setzt voraus, dass dies in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer – billigend in Kauf genommenen – Unrechtmäßigkeit geschieht (BGH, Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 257/20, BeckRS 2021, 40870 Rn. 20 und 21, beck-online). Grundsätzlich trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, also die Klägerin, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat die Klägerin dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH ZIP 2021, 368 = BeckRS 2021, 1283 Rn. 15; NJW 2020, 2804 = ZIP 2020, 1763 Rn. 15; BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 35). Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 III ZPO als zugestanden (vgl. BGH ZIP 2021, 368 = BeckRS 2021, 1283 Rn. 16; NJW 2020, 2804 = ZIP 2020, 1763 Rn. 16; BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 37 ff. mwN). Diese Einschränkung greift allerdings nicht zu Lasten der Beklagten zu 2 Platz. Sie trifft keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem von ihr erworben Motor getroffen hat. Auch sind von ihr keine Zeugen zu benennen, die das Vorbringen der Klägerin zum Erfolg verhelfen könnten. Zudem konnte der Vorstand hiervon keine Kenntnis haben. So hat die Beklagte zu 2 unwidersprochen ausgeführt, dass sie ausschließlich Otto-Verbrennungsmotoren herstellt, die mit Benzinkraftstoff – aber nicht solche mit Dieselkraftstoff – betrieben werden. Hersteller des 3,0 l Dieselmotors ist unstreitig die ... gewesen, die von der Klägerin ausdrücklich nicht in Haftung genommen wird. Auch das durch den Rückruf veranlasste Software-Update wurde von der ... entwickelt und der Beklagten bereitgestellt. Da die Beklagte keine Dieselmotoren, sondern ausschließlich Benzinmotoren entwickelt und produziert, sind alle Dieselmotoren von der ... zugekauft worden. Die Beklagte zu 2 produzierte durchschnittlich im Jahr 250.000 Fahrzeuge, darunter 15 % Dieselfahrzeuge, mithin gerundet 37.500 Einheiten. Dem Rückruf sind ausweislich des KBA (abrufbar unter https://www....) für den Zeitraum von 2014 bis 2017 für Deutschland 6835 Fahrzeuge desselben Typs betroffen und solche der Beklagten zu 2, die mit einem 3,0 l Motor ausgestattet wurden. ... Da die Beklagte zu 2 hinreichend darlegt, weder den Motor mitentwickelt oder aber mitproduziert zu haben, scheidet eine weitergehende sekundäre Darlegungslast mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO aus. Es mag daneben auch sein, dass die Beklagte zu 2 Vorgaben für den Motor gemacht hat. Diese haben aber einen Einfluss auf den Herstellungsprozess insoweit, dass die Motoren in den Fahrzeugen der Beklagten zu 2 eingebaut werden können. Nicht hiervon betroffen ist allerdings die eigentliche Motorenherstellung und die Entwicklung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und deren Implementierung, welche von der ... veranlasst wurde. Hinzu kommt, dass, wovon der Senat überzeugt ist, die ..., die sich auch eigenverantwortlich für das Update verantwortlich zeichnete, die Software installierte und auch manipulierte, ohne dass die Beklagte zu 2 wegen fehlender Kenntnis von der Manipulation auch keinen Einfluss nehmen konnte. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu 2 ergibt sich auch nicht aus der Zweck-Mittel-Relation, der hierbei zutage tretenden Geschäftsmoral und dem Ausmaß des schädigenden Verhaltens. Die Beklagte zu 2 hat nicht auf der Grundlage einer von ihr getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung und -verwendung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamts (KBA) systematisch, langjährig und in Bezug auf den hier streitgegenständlichen von der Konzerntochter der ..., nämlich der ... gefertigten und der Beklagten zu 2 gelieferten 3.0 l Diesel Euro 6 Motoren gehandelt. Bei dem im Fahrzeug der Klägerin eingesetzten Motor handelt es sich um denjenigen, welcher von der Beklagten zu 2 in ihren Dieselfahrzeugen mit einem 3,0 l Hubraum von 2014 bis 2017, wie oben bereits dargelegt, eingebaut wurden. Wie sich aus dem Bescheid des KBA vom 28.07.2017 ergibt, ist der eingebaute Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Dabei ist insbesondere die Motorsteuerungssoftware, ... nach den Ausführungen des KBA bewusst und gewollt so eng bedatet worden, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nahezu ausschließlich im Prüfbetrieb NEFZ eingehalten wurden. Dadurch wurde zwar unerlaubt Einfluss auf den Stickoxidausstoß genommen und dieser über das Maß des nach den gesetzlichen Vorgaben Zulässigen hinaus erhöht. Das Vorgehen zeigt im Hinblick auf den von den gesetzlichen Vorgaben intendierten Schutz der Gesundheit der Bevölkerung aber insoweit keine rücksichtslose Gesinnung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und Handelnden verstößt, da die Beklagte zu 2 selbst nur Betroffene einer solchen implementierten unzulässigen Abschaltsoftware im zugekauften Motor geworden ist. Überdies hat sich die Beklagte zu 2 nach Bekanntwerden umgehend mit der ... in Verbindung gesetzt, um von ihr die von der Herstellerin des Motors ausgelöste Problematik beheben zu können. Dieses Vorgehen hat dazu geführt, dass die ... das hierfür notwendige Softwareupdate fertigte und für die Beklagte zu 2 vom KBA abnehmen und genehmigen ließ. Zwar besteht, so auch bei der Beklagten zu 2, das Ziel, Fahrzeuge so kostengünstig als ihr möglich ist zu produzieren und damit einen hohen Gewinn zu erzielen, was grundsätzlich nicht rechtlich in Zweifel zu ziehen ist. Ein solches Ziel ist selbstverständlich erlaubt und auch nicht (per se) verwerflich. Eine Erhöhung des Gewinns kann allein durch den Zukauf der betroffenen Dieselmotoren, die bereits mit einer Abschalteinrichtung in unzulässiger Weise versehen waren, nicht hergeleitet werden. Darüber hinaus kommt eine Zurechnung vorhandenen Wissens aus dem Hause der Konzernmutter, der ..., oder aber ihrer Tochter, der ... nicht in Betracht. Eine Zurechnung fremden Wissens, insbesondere der des vormaligen Vorstandsvorsitzenden des Mutterkonzerns und derjenigen der ..., entsprechend § 166 BGB scheidet aus. Denn die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente „mosaikartig“ zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (BGH a.a.O., Rn. 24). Eine Verhaltens- und Wissenszurechnung kommt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht unter dem Aspekt einer unzulässigen Organisation des Typgenehmigungsverfahrens in Betracht. Nach der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der sogenannten „Fiktionshaftung“ ist eine juristische Person verpflichtet, ihre Tätigkeit so zu organisieren, dass für die Wahrnehmung bestimmter wichtiger Aufgaben ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation nicht diesen Anforderungen, muss sie sich – ohne Entlastungsmöglichkeit – so behandeln lassen, als wäre die tatsächlich mit der Aufgabe betraute Person ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94, BB 1996, 926, juris Rn. 10; Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 158/78, NJW 1980, 2810, juris Rn. 63; BeckOGK/Offenloch, BGB, Stand: 1. Juli 2021, § 31 Rn. 121 ff.; BeckOK BGB/Schöpflin, Stand: 1. August 2021, § 31 Rn. 14; jeweils m.w.N.; ablehnend MünchKomm BGB/Leuschner, 9. Aufl., § 31 Rn. 33 m.w.N.). Soweit die Klägerin vorbringt, die Beklagte zu 2 habe die Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens unzulässigerweise und später auch die Herstellung und Genehmigung des Softwareupdates auf die die Motoren produzierende ... übertragen bzw. bei ihr belassen, begründet dies keine „Fiktionshaftung“ der Beklagten zu 2. Es ist bereits nicht erkennbar, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2 das Typgenehmigungsverfahren aus haftungsrechtlichen Gründen persönlich hätte durchführen müssen, da sowohl die Herstellung des Motors als auch das Einholen der Typengenehmigung, weil nämlich die Beklagte zu 2 keine Dieselmotoren selbst herstellt, der ... übertragen war. Auch ist keine besondere Schadensträchtigkeit der Tätigkeit ersichtlich (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 158/78, NJW 1980, 2810, juris Rn. 63). Zudem begründet ein hier nur zu unterstellender körperschaftlicher Organisationsmangel keine Grundlage für eine Zurechnung des Wissens der mit der Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens von der ... betrauten Personen, weil eine Kenntnis speziell dieser Personen von der „Umschaltlogik“ nicht festgestellt ist (BGH, Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 257/20, BeckRS 2021, 40870 Rn. 25-27, beck-online). Weil die Beklagte zu 2 auch nicht mit der Herstellung von Dieselmotoren bewandert ist – sie stellt keine eigenen Dieselmotoren her –, ist sie auch nicht verpflichtet gewesen, den Motor eigenständig auf Gesetzesverstöße zu überprüfen und zu diesem Zweck Auskünfte der ... einzuholen. Etwaige Versäumnisse der Beklagten zu 2 in dieser Hinsicht können hier nicht den für eine Haftung aus § 826 BGB erforderlichen Vorsatz, sondern lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen (BGH, Urt. v. 25.11.2021 – VII ZR 257/20, BeckRS 2021, 40870 Rn. 29, beck-online). Auch die pauschale Behauptung der Klägerin, dass der Vorstandsvorsitzende oder weitere Mitglieder des Vorstands oder aber weitere Entscheidungsträger Kenntnis hiervon gehabt haben müssen, ohne dieses näher darzulegen, erfolgt ersichtlich „ins Blaue hinein“. Entsprechende Beweisangebote hierzu, zuletzt durch Benennung des Zeugen ... dienen überdies der Ausforschung und sind nicht weiter zu verfolgen, zumal die Beklagte zu 2 umfassend zu den Ermittlungen und dem Ergebnis vorgetragen hat, dass gerade Vorstandsmitglieder und sonstige leitende Personen der Beklagten zu 2 zum Zeitpunkt der Veräußerung des betroffenen Fahrzeugs keine Kenntnis von Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Dieselskandals und der Betroffenheit der zugekauften Motoren gehabt hatten. Entgegenstehendes hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass der Vorstand der Beklagten zu 2 vorsätzlich gehandelt hat. Die Beklagte zu 2 hat gerade nicht in strategischer Weise eine nur namhafte begrenzte Anzahl von mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung belasteten Fahrzeugen in Verkehr gebracht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der behauptete Einbau des zugekauften Motors auch mit den weiter von der Klägerin zur Sprache gebrachten Abschaltvorgängen, ... deren Funktionsweise keine Beanstandung des KBA unterliegen, in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden ist. Denn der Einschätzung der Beklagten zu 2 kann, wie ausgeführt, möglicherweise eine fahrlässige (so auch Bd. 3, Bl. 73 der Akte), so wurde das Verhalten der Beklagten zu 2 als Ordnungswidrigkeit geahndet, aber nicht vorsätzliche und nicht unvertretbare Gesetzesanwendung zugrunde gelegt werden. Zudem hat, wie bereits ausgeführt, die ... eigenverantwortlich den Motor einschließlich der hierzu implementierten Abschaltvorgänge konzipiert und diesen der Beklagten zu 2 bereitgestellt. Da der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zusteht, scheiden, im Ergebnis so auch das Landgericht, mangels Hauptsacheanspruchs auch die sonstig geltend gemachten Ansprüche unabhängig von ihrer weiteren Geltendmachung aus. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin hat nunmehr auch diejenigen Kosten der Beklagten, die ihr der Senat im Rahmen seiner Säumnisentscheidung des Teilversäumnis- und Schlussurteils vom 31.03.2022 mit 35 % der Berufungskosten auferlegt hatte, und damit die gesamten Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz mit Ausnahme derer der Säumnis zu tragen. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der Senat hat hier einen Einzelfall entschieden. Eine Grundsatzentscheidung lässt sich auch nicht darauf stützen, dass derzeit zahlreiche Klagen im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal bundesweit bei Gerichten noch anhängig sind. Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Entscheidung auf gefestigten Rechtsgrundsätzen des Schadens- und Verjährungsrechts sowie der danach erforderlichen tatrichterlichen Wertung der Umstände des hiesigen Einzelfalls beruht.