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Urteil

2 U 82/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0527.2U82.24.00
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Leitsätze
1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von bauwerksbezogenen Leistungen i.S.v. § 13b UStG für Bauträger Einfluss auf das jeweilige Vertragsverhältnis in dem Sinne haben, dass dem - nunmehr steuerpflichtigen - Bauunternehmer gegen den Bauträger ein Vergütungsergänzungsanspruch in Höhe der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer zusteht. Die Verjährung dieses Restwerklohnanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Bauträger einen Erstattungsantrag bei seinem Finanzamt gestellt und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. 2. Werden von der Finanzverwaltung eines Landes mit der Klage eine Vielzahl von Restwerklohnansprüchen der vorgenannten Art geltend gemacht, so ist eine schlüssige Darlegung jeder einzelnen Klageforderung durch Bezeichnung des konkreten Vertragsverhältnisses, der im Vertrag getroffenen Vergütungsabsprachen sowie der Höhe des Netto-Schlussrechnungsbetrages erforderlich; weder die Darlegung der Gesamtrückerstattungen an den Bauträger durch das für ihn zuständige Finanzamt noch die Vorlage der gegen die leistenden Bauunternehmen ergangenen Änderungsbescheide der jeweiligen Finanzämter für eines oder mehrere Jahre ist geeignet, diesen Vortrag zu ersetzen.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 9. September 2024 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens – gerichtliche Gebühren und Auslagen sowie die zur Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beklagten zu 1 und zu 3 – hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. III. Das Urteil des Senats und das o. a. erstinstanzliche Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 886.709,21 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von bauwerksbezogenen Leistungen i.S.v. § 13b UStG für Bauträger Einfluss auf das jeweilige Vertragsverhältnis in dem Sinne haben, dass dem - nunmehr steuerpflichtigen - Bauunternehmer gegen den Bauträger ein Vergütungsergänzungsanspruch in Höhe der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer zusteht. Die Verjährung dieses Restwerklohnanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Bauträger einen Erstattungsantrag bei seinem Finanzamt gestellt und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. 2. Werden von der Finanzverwaltung eines Landes mit der Klage eine Vielzahl von Restwerklohnansprüchen der vorgenannten Art geltend gemacht, so ist eine schlüssige Darlegung jeder einzelnen Klageforderung durch Bezeichnung des konkreten Vertragsverhältnisses, der im Vertrag getroffenen Vergütungsabsprachen sowie der Höhe des Netto-Schlussrechnungsbetrages erforderlich; weder die Darlegung der Gesamtrückerstattungen an den Bauträger durch das für ihn zuständige Finanzamt noch die Vorlage der gegen die leistenden Bauunternehmen ergangenen Änderungsbescheide der jeweiligen Finanzämter für eines oder mehrere Jahre ist geeignet, diesen Vortrag zu ersetzen. I. Die Berufung des Klägers gegen das am 9. September 2024 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens – gerichtliche Gebühren und Auslagen sowie die zur Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beklagten zu 1 und zu 3 – hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. III. Das Urteil des Senats und das o. a. erstinstanzliche Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 886.709,21 € festgesetzt. A. Das klagende Land begehrt von den Beklagten – aus deren Tätigkeit als Bauträgerinnen – jeweils mit identischem Geschäftssitz in E. aus abgetretenem Recht verschiedener Bauunternehmen die Zahlung von Restwerklohn jeweils in Höhe des auf die Netto-Schlussrechnungsbeträge entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Ursprünglich belief sich die Klageforderung auf 1.235.662,05 € und setzte sich aus 61 Einzelpositionen zusammen. Dem Rechtsstreit liegt eine Änderung der umsatzsteuerlichen Praxis zur Besteuerung von bauwerksbezogenen Leistungen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 zugrunde. Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2005 waren bauwerksbezogene Leistungen (das sind Bauleistungen, Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen) umsatzsteuerpflichtig ab Ausstellung der Rechnung; grundsätzlich steuerpflichtig war der leistende Unternehmer. In der Praxis der Finanzverwaltung wurde jedoch ein sog. Reverse-Charge-Verfahren angewandt, bei dem die leistenden Bauunternehmen gegenüber dem Leistungsempfänger Schlussrechnungen mit Netto-Beträgen stellten und die Leistungsempfänger auf ihre gesamten steuerbaren Umsätze die hierauf entfallende Umsatzsteuer an ihr jeweiliges Betriebsstätten-Finanzamt abführten. Nach einem Erlass der Bundesfinanzverwaltung wurde dieses Verfahren nicht nur auf Generalunternehmer und sonstige Nachauftraggeber, sondern auch auf Bauträger angewandt. Mit seinem Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10 – BFHE 243, 20) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für die Entstehung der Steuerschuld und für die Person des Steuerschuldners darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung gegenüber Dritten tatsächlich verwendete. Auf den generellen Anteil der von dem Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es hingegen nicht an. Im Hinblick darauf sei danach zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger ein Generalunternehmer (oder anderer Nachauftraggeber) oder ein Bauträger sei. Bauträger verwendeten die von ihnen empfangenen bauwerksbezogenen Leistungen auf einem eigenen Grundstück, weswegen der leistende Unternehmer Steuerschuldner nach § 13b UStG sei und deswegen der Leistungsempfänger im Leistungsverhältnis Umsatzsteuer an den jeweiligen Unternehmer zu zahlen habe. Zur Begründung wurde u. a. auch auf eine unionsrechtskonforme Auslegung von Steuervorschriften verwiesen, wonach für die Anordnung der Steuerschuldnerschaft nicht auf Umstände abgestellt werden dürfe, welche der die bauwerksbezogene Leistung erbringende Unternehmer im Regelfall nicht erkennt und auch nicht erkennen kann. Dies führte mit Wirkung zum 15.02.2014 zu einer Abänderung der umsatzsteuerrechtlichen Praxis dahin, dass der Bauträger dem Unternehmer eine Brutto-Vergütung schuldete. Für sog. Altfälle wurde in § 27 Abs. 19 UStG bestimmt, dass dann, wenn Leistungsempfänger und Unternehmer bei vor dem 15.02.2014 erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nach § 13b UStG rechtsirrig davon ausgegangen waren, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schulde, die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern sei. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt konnte jedoch auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen (Mitwirkung des Unternehmens) zulassen, dass der leistende Unternehmer an Zahlung statt dem Finanzamt seine ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Ansprüche auf die Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt. Dadurch sollte u. a. verhindert werden, dass Bauunternehmen wegen der erheblichen nachträglichen Umsatzsteuerschulden in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Die Bundesfinanzverwaltung regelte mit Erlass vom 31.07.2014, angepasst am 26.07.2017, die Abwicklung dahin, dass nur bei einem Antrag des Bauträgers auf (Rück-)Erstattung der von ihm – ohne Steuerschuld entrichteten – Umsatzsteuer das für diesen zuständige Finanzamt die entsprechenden Umsätze ermitteln muss, wozu dem Finanzamt das Recht auf Anforderung sämtlicher Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung eingeräumt wurde. Anschließend sollte das für den Leistungsempfänger zuständige Finanzamt sämtliche für die jeweiligen leistenden Unternehmen zuständigen Finanzämter über die zur Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erforderlichen Tatsachen informieren. Diese wiederum hatten zu prüfen, ob dem leistenden Unternehmen ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (vgl. nur Kraeusel in: Reiß/ Kraeusel/ Langer, UStG, Lsbl. Stand 2/2025, § 27 UStG Rn. 212). Zudem sollte eine Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen werden; die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat die Aufrechnung mit (abgetretenen) zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers für zulässig erklärt (vgl. nur BFH, Urteil vom 01.08.2017 – VII R 12/16 – BFHE 259, 207, in juris Rz. 29 m. w. N.). Die Beklagten, alle drei jeweils als Bauträgerinnen, wickelten in der Zeit von 2009 bis Januar 2014 mit verschiedenen Bauunternehmungen Werkverträge über die Ausführung von bauwerksbezogenen Leistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ab; in diesen Vertragsverhältnissen rechneten die leistenden Unternehmen im Vertrauen auf die umsatzsteuerliche Praxis der Finanzämter lediglich Netto-Vergütungen ab. Die Beklagte zu 3 entrichtete als Organträger für alle drei Beklagten, welche als umsatzsteuerrechtliche Organschaft i. S. v. § 2 Abs. 2 UStG einheitlich besteuert wurden, auf deren Umsätze die vom Finanzamt festgesetzten Umsatzsteuern. Nach der oben beschriebenen Änderung der steuerrechtlichen Praxis erwirkte die Beklagte zu 3, beginnend mit entsprechenden Anträgen jeweils vom 25.03.2014 auf Änderung der gegen sie erlassenen USt.-Bescheide für die Jahre 2009 bis 2013 und Januar 2014, nach zunächst erfolglosen Antrags- und Einspruchsverfahren in einem finanzgerichtlichen Verfahren den Erlass von Änderungsbescheiden jeweils am 28.03.2019 und damit die Rückerstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuern auf vorgenannte bauwerksbezogene Leistungen von dem für sie zuständigen Finanzamt E. . Im Rahmen des ab April 2015 geführten finanzgerichtlichen Verfahrens übergab sie nach entsprechender Aufforderung etwa Mitte 2015 sämtliche Unterlagen der leistenden Unternehmen (Verträge, Rechnungen, Rechnungsprüfungen und Auszahlungsbelege) an das Finanzamt E. . In den finanzgerichtlichen Verfahren ließen sich die Beklagten von Rechtsanwalt B. mit damaligem Sitz in L. vertreten (künftig: Rechtsanwalt B.). Rechtsanwalt B. beantwortete in zwei Fällen auch finanzgerichtliche Anfragen im Hinblick auf nachträglich korrigierte Rechnungen. Mit dem Schriftsatz vom 08.05.2019 (Anlage K 63) reagierte Rechtsanwalt B. auf außergerichtliche Forderungen des Finanzamts E. aus Abtretungsverträgen mit drei namentlich benannten „Nachunternehmern“ damit, dass er, wie aus den Akten bekannt sei, „die Firmen der W. Gruppe “, zu denen die drei hiesigen Beklagten gehörten (künftig: die W. Gruppe), „hinsichtlich der Gesamtproblematik aus Par. 13b UStG“ vertrete. Er äußerte seine Verwunderung über die Forderung und verwies darauf, dass in einem gemeinsamen Besprechungstermin am 15.03.2015 vereinbart worden sei, dass den Rückzahlungsansprüchen der W. Gruppe ohne Gegenansprüche stattgegeben werden solle. Mit Schriftsatz vom 02.04.2020 (Anlage K 95) zeigte Rechtsanwalt B. gegenüber dem Finanzamt Q. an, dass er die rechtlichen Interessen eines Unternehmens der W. Gruppe in einer Angelegenheit wegen Rechnungen eines bauleistenden Unternehmens vertrete. Er weise die korrigierten Rechnungen dem Grunde und der Höhe nach zurück und erhebe die Einreden der Verjährung und der Verwirkung. Mit Schriftsatz vom 23.12.2020, beim Landgericht Halle vorab per Fax eingegangen am 28.12.2020 und schriftlich eingegangen am 29.12.2020, hat das klagende Land zunächst gegen alle drei Beklagte Zahlungsansprüche geltend gemacht. Es hat als „voraussichtlichen Prozessbevollmächtigten“ sämtlicher Beklagter den Rechtsanwalt „F. B. “ mit einer Anschrift in L. bezeichnet. Gegenstand der Klage sind jeweils Restwerklohnansprüche von 37 Unternehmen gegen die Beklagte zu 1 im Gesamtumfang von 920.251,49 €, von 22 Unternehmen gegen die damalige Beklagte zu 2 im Gesamtumfang von 293.839,93 € sowie von 2 Unternehmen gegen die Beklagte zu 3 im Gesamtumfang von 21.570,63 € gewesen, wobei der Kläger jeweils Bezug auf die von ihm vorgelegten Abtretungsvereinbarungen zwischen den leistenden Unternehmen und deren Betriebsstätten-Finanzamt genommen hat. Der Kläger hat behauptet, dass die jeweiligen Betriebsstätten-Finanzämter der an die Beklagten leistenden Unternehmen die Umsatzsteuerbescheide der betreffenden Jahre gegenüber diesen Unternehmen geändert, zusätzliche Umsatzsteuern erhoben und sodann jeweils im Wege der Abtretung etwaige Ansprüche der Unternehmen auf Zahlung des auf die Umsatzsteuer entfallenden Anteils ihres Werklohns gegen die Beklagten erworben hätten. Soweit die abgetretenen Forderungen von der Finanzverwaltung des Landes ... erworben worden seien, habe dieser seine Ansprüche an das klagende Land abgetreten. Die Vorsitzende der ursprünglich zuständigen 9. Zivilkammer des Landgerichts hat mit Verfügung vom 12.01.2021 die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens und die Zustellung der Klageschrift an den vom Kläger benannten Prozessbevollmächtigten der Beklagten angeordnet. Die Zustellung ist erfolglos geblieben, worüber das Landgericht mit am 26.01.2021 eingehender Rücksendung mit dem Vermerk „Empfänger verzogen“ unterrichtet worden ist. Die Vorsitzende, welcher die Rücksendung am Folgetag vorgelegt worden ist, hat eine neue Anschrift des in der Klageschrift bezeichneten Rechtsanwalts in zutreffender Schreibweise in der Anwaltsgesellschaft der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ermittelt und am 28.01.2021 nach telefonischer Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie mit dessen Zustimmung die Zustellung an diese Anschrift verfügt. Mit Schriftsatz vom 19.02.2021 ist eine Rücksendung der dort am 05.02.2021 eingegangenen Unterlagen an das Landgericht unter Verweis darauf erfolgt, dass die Anwaltsgesellschaft nicht zustellungsbevollmächtigt sei. Unter dem 23.02.2021 hat die Geschäftsstelle der 9. Zivilkammer den Rechtsanwalt B. unter der L. Anschrift aufgefordert, den Empfang des mit Verfügung vom 28.01.2021 zugestellten Schriftsatzes zu bestätigen. Rechtsanwalt B. hat am 04.03.2021 unter einer Anschrift in D. den Eingang des bezeichneten Schriftstücks am 07.02.2021 bestätigt, diese Empfangsbestätigung aber mit Schriftsatz vom 05.03.2021, ebenfalls unter einer Anschrift in D. , widerrufen und mitgeteilt, in dieser Angelegenheit kein Mandat der W. Gruppe innezuhaben. Bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses habe er die Rechtssache mit einer beim Landgericht Halle anhängigen Berufungszivilsache verwechselt. Die Vorsitzende der 9. Zivilkammer hat am 09.03.2021 die Zustellung der Klageschrift nach Rücklauf der Postsendung nunmehr an Rechtsanwalt B. unter seiner D. Anschrift verfügt. Diese Verfügung ist am 19.03.2021 ausgeführt worden. Rechtsanwalt B. hat mit Schriftsatz vom 26.03.2021 den Eingang der Postsendung am Vortag bestätigt, aber wiederholt, dass ihm in dieser Sache keine Prozessvollmacht erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 30.03.2021 hat das Landgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Weigerung der Entgegennahme der Klageschrift für die Beklagten durch Rechtsanwalt B. informiert. Im Anschluss daran hat der Kläger weitere beglaubigte Abschriften eingereicht; diese sind – abgehend jeweils am 07.04.2021 – jeweils am 08.04.2021 an die Beklagten selbst zugestellt worden. Die Beklagten haben am 08.07.2021 auf die Klage erwidert. Sie haben die Ansprüche jeweils nach Grund und Höhe bestritten und insbesondere die Einrede der Verjährung etwaiger Restvergütungsansprüche erhoben. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 2 mit Wirkung zum 09.11.2020 mit der Beklagten zu 3 verschmolzen wurde, ist der Rechtsstreit nachfolgend lediglich gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 weitergeführt worden. Mit Schriftsatz vom 29.10.2021 hat der Kläger die Anträge umgestellt und betragsmäßig reduziert sowie insgesamt 49 leistenden Unternehmen den Streit verkündet. In dieser Replik hat der Kläger angekündigt, dass Rechnungen der Unternehmen sowie die geänderten Umsatzsteuerbescheide gegenüber diesen Unternehmen von den Streitverkündeten oder vom Kläger „auf Wunsch“ vorgelegt werden sollen. Drei der Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten, ohne eigene Anträge zu stellen. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2022 ist die Klage hinsichtlich derjenigen Forderungen zurückgenommen worden, für welche das jeweils leistende Unternehmen keine Zustimmung nach § 30 AO erteilt hatte. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat eine Beweisaufnahme insbesondere zu der jeweils streitigen Frage stattgefunden, zu welchem Zeitpunkt die leistenden Unternehmen positive Kenntnis von dem Erstattungsantrag der Beklagten zu 3 vom 25.03.2014 und damit von der Gefahr ihrer eigenen Inanspruchnahme als Steuerschuldner erlangt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits, wegen der zuletzt gestellten Anträge und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat mit seinem am 09.09.2024 verkündeten Urteil die Klage ganz überwiegend als unbegründet abgewiesen. Soweit der Klage stattgegeben worden ist (Entscheidungsgründe Abschnitt II, UA S. 11 bis 25), ist das Urteil teilrechtskräftig geworden. Die Abweisung der Klage im Übrigen beruht zum überwiegenden Teil darauf, dass die Forderungen des Klägers verjährt seien, weil die leistenden Unternehmen spätestens im Verlaufe des Jahres 2017 Kenntnis vom Antrag der Beklagten zu 3 vom 25.03.2014 erlangt, teilweise sogar ihre Ansprüche bereits an das jeweilige Finanzamt abgetreten hätten, sodass die dreijährige Verjährungsfrist bis zum 31.12.2020 gelaufen und nicht rechtzeitig durch Klageerhebung am 08.04.2021 gehemmt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Rückwirkung der Zustellung auf den rechtzeitigen Eingang der Klageschrift seien nicht erfüllt (Abschnitt III. UA S. 25 bis 28 sowie S. 11). Im Übrigen hat das Landgericht für drei Gesamt- und eine Teilforderung darauf erkannt, dass es dem Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen nicht gelungen sei, die abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar darzulegen (Abschnitt I. UA S. 8 bis 11). Es handelt sich um Abtretungen, welche auf nicht vorgelegte Korrekturrechnungen oder sonstige Anlagen Bezug nahmen. Gegen das ihm am 10.09.2024 zugestellte Urteil wendet sich das klagende Land mit seiner am 09.10.2024 eingelegten und innerhalb der bis zum 10.12.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 09.12.2024 begründeten Berufung, mit welcher das Land eine Forderung in Höhe von 591.275,82 € gegen die Beklagte zu 1 und eine Forderung in Höhe von 295.433,39 € gegen die Beklagte zu 2 weiterverfolgt. Das klagende Land vertritt die Auffassung, dass die Einrede der Verjährung unbegründet sei, weil die späte Zustellung der Klageschrift an die Beklagten auf gerichtlichen Versäumnissen beruht habe. Hilfsweise sei es treuwidrig von den Beklagten, die Einrede zu erheben, weil hierfür kein rechtlich schutzwürdiges Interesse bestehe. Die Beklagten hätten seit Jahren Kenntnis von den Rechtsverfolgungsabsichten des Landes gehabt. Schon die Nichtzahlung des restlichen Werklohns nach Rechnungskorrektur sei treuwidrig gewesen, erst recht die Berufung auf die Verjährung. Im Übrigen meint das klagende Land, dass das Landgericht zu Unrecht von der Unschlüssigkeit des Vorbringens zu den vier Einzelforderungen ausgegangen sei. Da sich die geltend gemachten Beträge unmittelbar aus den Änderungsbescheiden der jeweiligen Finanzämter ergäben, hätten die Beklagten Kenntnis von den Einzelforderungen gehabt und seien gehalten gewesen, substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Einzelforderungen zu erheben. Das gelte auch, soweit Rechnungsendbeträge durch Skonti oder Vergütungskürzungen von den ursprünglichen Rechnungsbeträgen abwichen. Das klagende Land beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger weitere 591.275,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2021 zu zahlen, sowie 2. die Beklagte zu 3 zu verurteilen, an den Kläger weitere 295.433,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2021 zu zahlen. Die Beklagten beantragen übereinstimmend, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Der überwiegende Teil der von der Klageabweisung betroffenen Forderungen sei wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar, wobei das klagende Land versäumt habe, die Vollendung der Verjährung durch Klageerhebung unter Benennung eines zutreffenden Zustellungsempfängers zu hemmen. Die erforderlichen Informationen zur Klageerhebung hätten dem klagenden Land seit dem Jahr 2015 vorgelegen. Das klagende Land habe insbesondere versäumt, durch einfache Nachfrage bei Rechtsanwalt B. in Erfahrung zu bringen, dass dieser lediglich für finanzverwaltungs- und finanzgerichtliche Angelegenheiten mandatiert gewesen sei, was wegen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft auch nahegelegen habe. Darüber hinaus habe es das klagende Land versäumt, die geltend gemachten Klagepositionen hinreichend zu substantiieren, obwohl es auf die fehlende Substanz vom Landgericht diverse Male hingewiesen worden sei. Auch in der Berufungsbegründung sei nicht einmal der Versuch unternommen worden, die einzelnen Restwerklohnforderungen vorzutragen. Der Senat hat am 07.05.2025 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Die Berufung des klagenden Landes ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Soweit die Rechtssache Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – also im Umfang der teilweisen Klageabweisung durch das Landgericht, gegen die sich das klagende Land mit seiner Berufung wendet –, hat das Landgericht mit zutreffender und durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteter Begründung Ansprüche des klagenden Landes gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 als unbegründet abgewiesen. I. Die streitgegenständlichen Ansprüche des klagenden Landes gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 sind ihrem Rechtscharakter nach vertragliche Ansprüche der jeweils leistenden Unternehmen auf restliche Vergütung gegen die beklagten Bauträger als jeweilige Auftraggeberinnen nach § 631 BGB. Diese vertraglichen Ansprüche verfolgt das klagende Land aus abgetretenem Recht, so dass es in der Rechtssache in die Position des jeweiligen Unternehmens als Gläubiger einer (Rest-)Werklohnforderung eintritt. 1. Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann die o. a. Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von bauwerksbezogenen Leistungen i. S. v. § 13b UStG für Bauträger einen Einfluss auf das jeweilige Vertragsverhältnis zwischen dem – u. U. nachträglich als Umsatzsteuerschuldner in Anspruch genommenen – Bauunternehmen und dem Bauträger haben. In Fällen, in denen die Vertragsparteien des Bauvertrags übereinstimmend von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 ausgegangen sind und der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Unternehmens entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat, nachträglich aber der Bauträger unter Berufung auf die Änderung der umsatzsteuerlichen Praxis die Rückerstattung seiner Umsatzsteuerzahlungen bewirkt und damit das Unternehmen der Gefahr einer nachträglichen Festsetzung zusätzlicher Umsatzsteuern ausgesetzt hat, kann dem Unternehmen ein Anspruch auf Restvergütung in Höhe des USt.-Betrages auf seinen Netto-Rechnungsbetrag zustehen. Diesen Anspruch leitet die Rechtsprechung aus einer interessengerechten ergänzenden Vertragsauslegung ab, weil typischerweise Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Bauträger bei einer wirtschaftlichen Betrachtung die auf die Vergütung der bauwerksbezogenen Leistungen entfallende Umsatzsteuer zu tragen habe (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 157/17 – BauR 2018, 1403, in juris Rz. 23). Die ergänzende Vertragsauslegung habe Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (ebenda, Rz. 36). Dieser Rechtsprechung, auf welche sich beide Prozessparteien berufen, folgt auch der erkennende Senat. 2. Der zivilrechtliche Anspruch des jeweiligen Unternehmens gegen den Bauträger ist auf Zahlung restlicher Vergütung gerichtet, nicht etwa auf eine Freistellung von der nachträglich festgesetzten erhöhten Umsatzsteuer gegen das Unternehmen für das Jahr der Rechnungsstellung. II. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass mit Ausnahme weniger Einzelforderungen etwaige Ansprüche des klagenden Landes aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 gerichtlich nicht mehr durchsetzbar sind, weil ihnen jedenfalls ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 214 BGB entgegensteht, so dass es auf alle weiteren streitigen Fragen zu diesen Forderungen nicht mehr ankommt. 1. Die Verjährung des vorgenannten spezifischen Restwerklohnanspruchs beginnt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an welcher sich das Landgericht zu Recht orientiert hat und von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Bauträger einen Erstattungsantrag gestellt und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 157/17 – in juris Rz. 38; BGH, Urteil vom 10.01.2019 – VII ZR 6/18 – NJW 2019, 1145, in juris Rz. 29; BGH, Urteil vom 14.10.2021 – VII ZR 242/20 – BauR 2022, 235, in juris Rz. 39 f.; BGH, Urteil vom 25.07.2024 – VII ZR 646/21 – BauR 2024, 1810, in juris Rz. 35 ff.). Erst mit der Wahl des Bauträgers, die Erstattung zu verlangen, entsteht für den Bauunternehmer die Gefahr der eigenen Inanspruchnahme für die auf seine Leistungen entfallende Umsatzsteuer. Einer Festsetzung der Umsatzsteuer gegen ihn bedarf es hingegen nicht; ebenso ist im Übrigen unerheblich, ob die ggf. nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer vom Bauunternehmen beigetrieben wird bzw. werden kann. 2. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, wonach in den in Abschnitt III. 3 der Entscheidungsgründe (UA S. 28 f.) genannten Fällen jeweils eine konkrete Information der jeweiligen leistenden Bauunternehmen über die von den Anträgen der Beklagten zu 3 auf Erstattung der Umsatzsteuer betroffenen Rechnungen spätestens im Verlaufe des Kalenderjahres 2017 erfolgte, sodass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB jeweils bis zum Schluss des Jahres 2020 lief, hat das klagende Land keine Einwendungen erhoben. Hieran ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil auch sonst keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit ersichtlich sind. 3. Das Landgericht hat entgegen dem Berufungsvorbringen auch zu Recht darauf erkannt, dass das klagende Land den Lauf der Verjährungsfrist nicht rechtzeitig durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in § 167 ZPO vorgesehenen Rückwirkung einer „demnächst“ bewirkten Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt von deren Einreichung bei Gericht. a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass eine wirksame Zustellung der Klageschrift an die Beklagten zu 1 bis zu 3 jeweils erst am 08.04.2021 und mithin nach der Vollendung der Verjährung erfolgt ist. Denn die vorherigen Zustellungsversuche sind objektiv erfolglos geblieben. aa) Die am 12.01.2021 verfügte Zustellung der Klageschrift an Rechtsanwalt B. an eine Adresse in L. ist aktenkundig nicht bewirkt worden, sondern die Postsendung ist mit dem Vermerk „Empfänger verzogen“ an das Landgericht zurückgesandt worden. bb) Die am 28.01.2021 verfügte Zustellung der Klageschrift an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten in D. ist nicht wirksam, weil der Kläger nicht hat widerlegen können, dass diese Anwälte – wie sie angegeben haben – erst im April 2021 mit der Prozessvertretung beauftragt worden sind. Eine unberechtigte Annahmeverweigerung, welche nach § 179 ZPO als Zustellung gilt, liegt danach nicht vor. cc) Soweit die Geschäftsstelle der 9. Zivilkammer mit Schreiben vom 23.02.2021, abgehend am 25.02.2021 erneut an die L. Anschrift, den Rechtsanwalt B. aufgefordert hat, den Empfang der mit Verfügung vom 28.01.2021 zugestellten Postsendung zu bestätigen, ist schon nicht aktenkundig, ob diesem Schreiben die beglaubigte Abschrift der Klageschrift überhaupt beigefügt gewesen ist. Selbst wenn der Senat dies zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, entfaltet das von Rechtsanwalt B. am 04.03.2021 ausgestellte Empfangsbekenntnis keine Wirkung, denn Rechtsanwalt B. hat es am 05.03.2021 widerrufen und hierzu erklärt, dass sich sein Empfangsbekenntnis nicht auf die Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit, sondern auf eine Postsendung in einem anderen Zivilrechtsstreit bezogen habe. dd) Die am 09.03.2021 verfügte Zustellung der Klageschrift an Rechtsanwalt B. unter seiner D. Anschrift hat der Anwalt nach Zugang der Postsendung am 25.03.2021 zurückgewiesen und erneut erklärt, in der Rechtssache nicht über eine Prozess- und damit auch nicht über eine Empfangsvollmacht zu verfügen. ee) Im Hinblick auf die Zustellungsversuche jeweils an Rechtsanwalt B. ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht hat feststellen können, dass Rechtsanwalt B. entgegen seiner Angaben bereits vorprozessual von den Beklagten auch zur späteren Prozessvertretung mandatiert worden sei bzw. zumindest zur Empfangsbevollmächtigung in dem vorliegenden zivilrechtlichen Rechtsstreit. Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Bevollmächtigung des von ihm als Prozessbevollmächtigten der Beklagten benannten Rechtsanwalts zu tragen hat. (1) Die von Rechtsanwalt B. im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegte Prozessvollmacht bezog sich ausschließlich auf finanzgerichtliche Verfahren. Ein sicherer Rückschluss darauf, dass mit der Beauftragung des Anwalts in den finanzgerichtlichen Verfahren, bezogen jeweils auf steuerrechtliche Rückerstattungsansprüche, zugleich eine Prozessvollmacht für künftige Zivilrechtsstreitigkeiten der W. Gruppe gegen die leistenden Bauunternehmen erteilt wurde, ist nicht möglich. Dies gilt schon unter zeitlichen Aspekten, denn bei Einleitung der finanzgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten gab es noch keine Veranlassung, für eine etwaige zivilgerichtliche Inanspruchnahme Vorkehrungen zu treffen. (2) Soweit Rechtsanwalt B. in seinem Schriftsatz vom 08.05.2019 gegenüber dem Finanzamt E. (Anlage K 63) auf seine Bevollmächtigung hinsichtlich der „Gesamtproblematik Par 13b UStG“ verwies, ist dies im Kontext des Inhalts dieses Schriftsatzes nach dem objektiven Empfängerhorizont nur dahin zu verstehen, dass er auf seine Mandatierung in den steuerrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rückerstattung der von der Beklagten zu 3 gezahlten Umsatzsteuer in den Jahren 2009 bis Januar 2014 bezog. Dies zeigt sich insbesondere im Verweis auf das Gesprächsergebnis vom 15.03.2015, in dem es ausschließlich um die Anträge auf Rückerstattung ging. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass selbst dann, wenn man dieser Auslegung nicht folgte, die Versicherung der Bevollmächtigung sich nur auf eine außergerichtliche Vertretung bezog. Eine gerichtliche Geltendmachung stand zu diesem Zeitpunkt nicht im Raum. (3) Schließlich lässt auch der Schriftsatz von Rechtsanwalt B. vom 02.04.2020 (Anlage K 95) einen Rückschluss auf eine bereits erteilte Prozessvollmacht nicht zu. Denn auch insoweit handelte es sich um eine außergerichtliche Korrespondenz ohne Bezug zu einem nahe bevorstehenden zivilgerichtlichen Verfahren. b) Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass nach § 167 ZPO die wirksame Zustellung der Klageschrift – hier am 08.04.2021 – für die Hemmung der Verjährung eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift entfaltet, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Zustellung der Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Kalendertagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist dabei auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2000 – VII ZR 116/99 – BauR 2000, 897, in juris Rz. 8; BGH, Urteil vom 17.05.2019 – V ZR 34/18 – NJW-RR 2019, 976, in juris Rz. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 25.07.2024 – VII ZR 646/21 – a. a. O., in juris Rz. 38). In einer Entscheidung hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt, dass bei der Berechnung der Verzögerung nicht auf eine rein zeitliche Betrachtung abgestellt werden dürfe. Die Parteien sollten in Fällen, in welchen eine Zustellung von Amts wegen erfolgt, vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Deswegen dürfe es keine absolute zeitliche Grenze geben, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als demnächst anzusehen ist. Auch bei mehrmonatigen Verzögerungen komme eine Feststellung der Zustellung als demnächst in Betracht, wenn diese Verzögerung auf den gerichtlichen Geschäftsbetrieb zurückzuführen sei (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2019 – IX ZR 262/18 – NJW-RR 2019, 1465, in juris Rz. 23). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. bb) Es kann offenbleiben, welche Zeiträume in der Zeit vom 29.12.2020 (Eingang der Klageschrift in Schriftform mit beglaubigter und einfacher Abschrift) bis zum 08.04.2021 (Zustellung an die Beklagten) u. U. als Verzögerungen dem Geschäftsbetrieb des Gerichts zuzuordnen sein könnten. Das kommt für einzelne Tage zwischen dem Eingang der Klageschrift am 29.12.2020 (Donnerstag) und dem 12.01.2020 (Verfügung der Vorsitzenden) in Betracht, wobei einerseits zu berücksichtigen ist, dass in diesem Zeitraum zwei Wochenenden (02./03.01. und 09./10.01.), zwei gesetzliche Feiertage (01.01. und 06.01.) und ein arbeitsfreier Tag (31.12.) fielen, sowie andererseits, dass aufgrund des sog. zweiten Lockdowns wegen der COVID 19-Pandemie Einschränkungen im Geschäftsbetrieb des Gerichts galten. Das kommt u. U. auch in Betracht für die Dauer des zweiten Zustellungsversuchs an Rechtsanwalt B. unter seiner L. Anschrift im Zeitraum vom 23.02. bis zum 09.03.2021, für dessen Erfolglosigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprach. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten fällt dem Kläger insoweit auch nicht zur Last, dass er sich trotz der Eilbedürftigkeit der Zustellung unter dem Aspekt der Hemmung der Verjährung beim Gericht nicht nach dem Sachstand erkundigt hat. Da der Kläger gerichtskostenbefreit ist, ist die Erteilung einer Kostenrechnung ihm gegenüber zur Einzahlung eines Kostenvorschusses nicht erforderlich gewesen. Nach den Feststellungen des Senats aus der Gerichtsakte und aus den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin vor dem Senat hat dieser die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vom 12.01.2021 erhalten und durfte deswegen davon ausgehen, alles Erforderliche für eine demnächst bewirkte Zustellung getan zu haben. Ihn traf keine Erkundigungspflicht bezüglich der Ausführung der Zustellung (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 167 Rn. 15). dd) Die vermeidbare Verzögerung der Zustellung der Klageschrift an die Beklagten beruhte aber im Wesentlichen darauf, dass der Kläger in seiner Klageschrift einen – nach obigen Feststellungen nicht mandatierten – Prozessbevollmächtigten aller drei Beklagten benannt und an dieser Erklärung auch nach dem Scheitern des ersten Zustellversuchs auf telefonische Rückfrage der Vorsitzenden am 28.01.2021 festgehalten hat. (1) Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht zwingend die Zustellung an den als Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt (und nicht an die Prozesspartei selbst) vorzunehmen. Dabei kann die Mitteilung der Prozessvollmacht auch durch den Gegner – hier durch den Kläger einheitlich für die Beklagten – erfolgen und ist vom Gericht ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Prozessvollmacht an diesen Anwalt von der Partei tatsächlich erteilt wurde (vgl. nur Schultzky in: Zöller, a. a. O., § 172 Rn. 6 f.). Das Risiko fehlender Prozessvollmacht – die Unwirksamkeit der Zustellung der Klage – hat der Kläger zu tragen, welcher die Bestellungsanzeige durch Bezeichnung eines Beklagtenvertreters in der Klageschrift vorgenommen hat. (2) Wie der Senat mit den Prozessparteien im Termin der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert hat, ist hier zu prüfen gewesen, ob der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Vorsitzende eventuell der Umstand entgegengestanden hat, dass der einheitlich als Prozessbevollmächtigter der drei Beklagten benannte Anwalt lediglich als „voraussichtlicher“ Prozessbevollmächtigter benannt worden ist. Wie der Prozessbevollmächtigte bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hat erkennen lassen und wie er in der Sitzung des Senats bestätigte, hat er mit dem Begriff „voraussichtlich“ jedoch keine eigenen Unsicherheiten über das Bestehen einer Prozessvollmacht des Rechtsanwalts B. andeuten wollen, sondern er hat am 28.01.2021 auf unmittelbare Nachfrage sogar einem zweiten Zustellungsversuch an den Rechtsanwalt B. zugestimmt. In diesem Zusammenhang kommt der in der Sitzung geäußerten Einschränkung keine Bedeutung zu, dass er für den Fall, dass ihm zusätzlich mitgeteilt worden wäre, dass die neue Anschrift des Anwalts nicht L. , sondern D. betreffe, nicht zugestimmt hätte. Die Zustimmung zum zweiten Zustellungsversuch an den von ihm benannten Prozessbevollmächtigten ist Ausdruck einer Bestellungsanzeige im o. g. Sinne. (3) Der Bestellungsanzeige für einen angeblichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch den Kläger sind zumindest die Zeiten des ersten Zustellungsversuchs an Rechtsanwalt B. vom 12.01. bis zum 27.01., des Zustellungsversuchs vom 28.01. an diesen Anwalt bei der Anwaltsgesellschaft bis zum 24.02. (Eingang des Schriftsatzes vom 19.02. mit der Zurückweisung der Zustellung an die Anwaltsgesellschaft) sowie des dritten Zustellungsversuchs an Rechtsanwalt B. vom 09.03. bis zum 29.03. (Eingang des Schriftsatzes vom 26.03. mit der erneuten Zurückweisung der Zustellung) zuzuordnen. Das überschreitet den Gesamtzeitraum von etwa 14 Kalendertagen erheblich. c) Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. aa) Im Streitfall sind letztlich keine Umstände festgestellt worden, welche die Annahme eines zielgerichteten treuwidrigen Verhaltens der Beklagten zur Vereitelung einer rechtzeitigen Klageerhebung tragen könnten. Vielmehr hat die Beklagte zu 3 – was unwidersprochen geblieben ist – bereits Mitte des Jahres 2015 sämtliche Unterlagen zu den streitbefangenen Rechtsgeschäften dem Kläger zur Verfügung gestellt, so dass dieser in der Lage war, die jetzt von ihm geltend gemachten Restwerklohnansprüche zu ermitteln und zu belegen. Lässt sich aber, wie hier, ein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und ggf. inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.10.2009 – IV ZR 140/08 – NJW 2010, 289, in juris Rz. 21 m. w. N.; BGH, Urteil v. 14.10.2021 – VII ZR 242/20 – a. a. O., in juris Rz. 45). bb) Diese Abwägung führt hier zum o. g. Ergebnis. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich die Beklagten in ihren Vertragsverhältnissen zu den leistenden Unternehmen, welche ursprünglich Inhaber der geltend gemachten Restwerklohnforderungen waren, treuwidrig verhalten hätten; vielmehr hat offenkundig keines dieser Unternehmen selbst Ansprüche gegen die Beklagten verfolgt. Im Verhältnis zum Kläger, der nach seinem eigenen Vorbringen erst ab dem Jahr 2019 außergerichtlich Restwerklohnansprüche aus abgetretenem Recht vereinzelt geltend machte, wiesen die Beklagten diese Ansprüche zwar zurück. Das bloße Bestreiten von Mehrvergütungsansprüchen nach Grund und Höhe ist aber gutes Recht eines Auftraggebers; das gilt auch im vorliegenden Fall. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass im Verlaufe des Rechtsstreits vom Kläger Angaben zu den betroffenen Unternehmen bzw. zu den Rechnungsbeträgen korrigiert werden mussten, was die zumindest teilweise Berechtigung des vorgerichtlichen Bestreitens der Beklagten gezeigt hat. Wie der Senat im Termin der mündlichen Verhandlung auch mit den Parteien erörtert hat, bestand für den Kläger kein den Beklagten zurechenbares Hindernis, die Klageforderungen so rechtzeitig vor dem Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2020 gerichtlich geltend zu machen, dass eine Zustellung der Klageschrift bis Jahresende möglich gewesen wäre. III. Soweit das Landgericht einzelne nicht verjährte Klageforderungen (vgl. Abschnitt I. der Entscheidungsgründe, UA S. 8 ff.) mangels Schlüssigkeit des Vorbringens des Klägers als unbegründet abgewiesen hat, sind die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des klagenden Landes unbegründet. 1. Das klagende Land verkennt auch in der Berufungsinstanz den Rechtscharakter seiner Klageforderungen, weswegen sein Vorbringen selbst der sog. Anfangsdarlegungslast nicht genügt. a) Das klagende Land macht Ansprüche auf Restwerklohn nach § 631 BGB aus einer Vielzahl von Vertragsverhältnissen geltend. aa) Eine schlüssige Darlegung hätte, worauf das Landgericht mehrfach ausdrücklich hingewiesen hat, erfordert, dass zunächst zumindest das Vertragsverhältnis konkret bezeichnet und der zugrundeliegende Bauvertrag vorgelegt wird. Denn der jeweils geltend gemachte Anspruch wird aus einer ergänzenden Vertragsauslegung abgeleitet, was u. a. die Darlegung erforderlich macht, dass dem Vertrag einerseits die übereinstimmende Vorstellung der Vertragsparteien zu entnehmen ist, dass der Bauträger die wirtschaftliche Last der Umsatzsteuerpflicht zu tragen hat, und andererseits, dass die Parteien für den später eingetretenen Fall des Wechsels der Steuerschuld keine Regelung getroffen haben. bb) Eine schlüssige Darlegung von Restwerklohnforderungen in Höhe des auf den Rechnungsbetrag entfallenden Betrages der Umsatzsteuer hätte die Angabe der jeweiligen Rechnungsbeträge sowie die Vorlage der entsprechenden Netto-Rechnungen einschließlich etwaiger Rechnungskorrekturen hinsichtlich der Netto-Beträge erfordert, um dem Gericht eine Prüfung und den Beklagten eine Einlassung zu ermöglichen. cc) Weder die Darlegung der Rückerstattungen an die Beklagte zu 3 noch die Vorlage der gegen die leistenden Bauunternehmen ergangenen Änderungsbescheide der jeweiligen Finanzämter für die Kalenderjahre 2009 bis 2013 und für Januar 2014 ist geeignet, diesen Vortrag zu ersetzen. Schon das ursprüngliche Festsetzungsverfahren gegen die Beklagte zu 3 als Organträger, welches durch die Rückerstattung zurückabgewickelt wird, und das nachträgliche Festsetzungsverfahren gegen die einzelnen leistenden Unternehmen sind getrennte, jeweils eigenständige finanzverwaltungsrechtliche Verfahren, welche nicht zwingend zu identischen Ergebnissen führen müssen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung kommt es deswegen für das Entstehen und die Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs der leistenden Unternehmen gegen den Leistungsempfänger nicht darauf an, in welcher Höhe das Finanzamt Zahlungen an den Leistungsempfänger, hier die Beklagte zu 3 als Organträger, geleistet hat (vgl. BFH, Urteil vom 24.05.2023 – XI R 45/20 – BFHE 281, 185, in juris Rz. 38). dd) Soweit das Landgericht sich bemüht hat, aus den vom klagenden Land vorgelegten Änderungsbescheiden der leistenden Unternehmen zur Umsatzsteuer der Jahre 2009 bis Januar 2014 die nach o. a. Maßstäben für einen schlüssigen Klagevortrag erforderlichen Informationen zu ermitteln, ist das klagende Land hierdurch nicht beschwert. Im Ergebnis ist das Landgericht jedoch bezüglich der Klageforderungen zu lfd. Nr. 6, 26, 34b gegen die Beklagte zu 1 und bezüglich der Klageforderung 43 gegen die auf die Beklagte zu 3 verschmolzene Beklagte zu 2 nicht einmal unter Rückgriff auf die Änderungsbescheide in der Lage gewesen, einen schlüssigen Klagevortrag zu erkennen. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen, insbesondere das Fehlen der in Bezug genommenen Anlagen zu den jeweiligen Änderungsbescheiden, sind nachvollziehbar und verletzen – insbesondere auch unter weiterer Berücksichtigung der gerichtlichen Hinweise – den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht. ee) Entgegen der Auffassung des klagenden Landes ist weder das Landgericht gehalten gewesen noch obliegt es dem Senat, die von den Beklagten als Anlage B 3 vorgelegte CD mit einem sehr umfangreichen Datenmaterial ohne einen entsprechenden Sachvortrag des Klägers danach zu durchsuchen, ob der Datenträger eventuell Unterlagen enthält, welche geeignet sein könnten, die Klageforderungen schlüssig zu machen. Das gilt umso mehr, als das Landgericht bereits – u. U. überobligatorisch – im Rahmen seiner Zeugenvernehmungen zu den Zeitpunkten der Informationsweitergabe an die jeweils leistenden Bauunternehmen an die Zeugen auch Fragen zu den Grundlagen der von ihnen bearbeiteten Änderungsbescheide gestellt hat. Hinsichtlich der vorgenannten vier Klageforderungen sind auch die Zeugenangaben unergiebig geblieben, obwohl insbesondere die Mitarbeiterinnen des Finanzamts E. auf die Inhalte der CD Zugriff hatten. IV. Aus den Vorausführungen folgt, dass über die vorgenommene Verurteilung der Beklagten hinausgehende Hauptansprüche nicht bestehen; dieses Schicksal teilen die geltend gemachten Nebenforderungen. C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. § 3 ZPO.