Urteil
2 U 38/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0520.2U38.24.00
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Leitsätze
1. Für die Höhe der Vergütung für ingenieurtechnische Leistungen kommt es nach §§ 2 Nr. 11, 6 Abs. 1 HOAI 2013 auf die Kostenberechnung i.S. der Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung an; die Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten war eines der Ziele der HOAI 2013. Eine fehlerhafte Kostenberechnung kann zwar nachträglich korrigiert werden, jedoch stets auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung bezogen.(Rn.60)
(Rn.61)
2. Wird in einem Ingenieurvertrag, welcher Bauüberwachungsleistungen zum Gegenstand hat, ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Fall einer Überschreitung der Bauzeit um mehr als sechs Monate vereinbart, so kommt es für die Bemessung der Bauzeit auf die abnahmereife Fertigstellung an, also in der Regel die Mitteilung durch die bauausführenden Gewerke, dass sie ein abnahmereifes Werk zur Abnahme anbieten, zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Abnahme.(Rn.84)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.05.2024 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die im angefochtenen Urteil zuerkannten Beträge hinaus einen weiteren Betrag von 3.748,49 € nebst Zinsen hieraus seit dem 01.06.2021 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben die Klägerin 91 % und die Beklagte 9 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 98 % und die Beklagte 2 % zu tragen.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils von der Gegenseite vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 206.101,88 € festgesetzt
(Berufungsantrag zu 1.: 196.397,25 €; Berufungsantrag zu 2.: 9.304,63 €; Berufungsantrag zu 4.: 400,00 €; der Berufungsantrag zu 3. betrifft eine Nebenforderung und bleibt deshalb außer Ansatz).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Höhe der Vergütung für ingenieurtechnische Leistungen kommt es nach §§ 2 Nr. 11, 6 Abs. 1 HOAI 2013 auf die Kostenberechnung i.S. der Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung an; die Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten war eines der Ziele der HOAI 2013. Eine fehlerhafte Kostenberechnung kann zwar nachträglich korrigiert werden, jedoch stets auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung bezogen.(Rn.60) (Rn.61) 2. Wird in einem Ingenieurvertrag, welcher Bauüberwachungsleistungen zum Gegenstand hat, ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Fall einer Überschreitung der Bauzeit um mehr als sechs Monate vereinbart, so kommt es für die Bemessung der Bauzeit auf die abnahmereife Fertigstellung an, also in der Regel die Mitteilung durch die bauausführenden Gewerke, dass sie ein abnahmereifes Werk zur Abnahme anbieten, zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Abnahme.(Rn.84) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.05.2024 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die im angefochtenen Urteil zuerkannten Beträge hinaus einen weiteren Betrag von 3.748,49 € nebst Zinsen hieraus seit dem 01.06.2021 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben die Klägerin 91 % und die Beklagte 9 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 98 % und die Beklagte 2 % zu tragen. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils von der Gegenseite vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 206.101,88 € festgesetzt (Berufungsantrag zu 1.: 196.397,25 €; Berufungsantrag zu 2.: 9.304,63 €; Berufungsantrag zu 4.: 400,00 €; der Berufungsantrag zu 3. betrifft eine Nebenforderung und bleibt deshalb außer Ansatz). A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restvergütung für ingenieurtechnische Leistungen, Verzugszinsen aus einer nicht ausgeglichenen Abschlagsrechnung, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und Erstattung von Kosten für ein Schlichtungsverfahren. Für das Bauvorhaben „Neubau Wohnkomplex G. “ in E. , B. Straße /M. Straße , schlossen die Parteien zunächst für den 1. Bauabschnitt unter dem 27.04.2018 einen Ingenieurvertrag (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 17.06.2021, Anlagenband, im Folgenden: AB) für Gebäude und Innenräume unter Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Ingenieurvertrag (AVA), mit dem die Beklagte gemäß Ziff. 3a. des Vertrages die Klägerin mit Leistungen der Leistungsphase 7 der HOAI (Mitwirkung bei der Vergabe) und der Leistungsphase 8 der HOAI (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) beauftragte. Außerdem wurden der Klägerin gemäß Ziff. 3b. als besondere Leistungen das Korrekturlesen und das Überarbeiten der bereits vorhandenen Leistungsverzeichnisse und das Neuerstellen von Leistungsverzeichnissen (LV) nach Leistungsphase 6 der HOAI übertragen, wobei es sich im Wesentlichen lediglich um eine Plausibilitätsprüfung der LV-Struktur und der LV-Positionen handeln sollte. Das Honorar sollte sich gemäß Ziff. 4 des Vertrages unter Zugrundelegung der Honorarzone III (§ 5 HOAI) und des Mittelsatzes (§ 35 HOAI) nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kostenberechnung der Architekten W. vom 15.03.2018 (Anlage 2 zum Vertrag) und der Honorarermittlung der Klägerin vom 27.04.2018 (Anlage 3 zum Vertrag) richten. Die gemäß Ziff. 3b. übertragenen Leistungen (betreffend die Leistungsverzeichnisse) sollten gemäß Ziff. 4.3 mit 68 €/Stunde (netto) zum Nachweis vergütet werden. Außerdem wurde in Ziff. 4.4 ein Honorar für eine verlängerte Bauzeit in Höhe von 250,00 € netto für jede angefangene Woche bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Bauzeit um mehr als 6 Monate vereinbart. Als Bauzeit für den 1. Bauabschnitt wurde vereinbart: Baubeginn: 08/2018, Fertigstellung: 02/2020. Ein Honorar nach Zeitaufwand sollte gemäß Ziff. 6 des Vertrages nur erfolgen, wenn dies zwischen den Parteien gesondert schriftlich vereinbart wurde. Hierfür wurden bestimmte Stundensätze vereinbart. Gemäß Ziff. 6.3 hatte die Klägerin ihre Leistungen nach Ablauf von jeweils 4 Kalenderwochen abzurechnen und diese binnen einer Woche bei der Beklagten einzureichen, die wiederum die Rechnungen innerhalb von 2 Wochen prüfen sollte, das Prüfergebnis mitteilen und die sich ergebende Zahlung leisten sollte. In Ziff. 9 des Vertrages (Anpassung des Honorars) war vereinbart: „Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kostenberechnung sowie der vorliegenden Honorarberechnung (Anlage 3). Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers und erhöhen dadurch sich die erbrachten Leistungen der ausführenden Firmen während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, kann das Honorar auf Basis der veränderten Kosten angepasst werden. (Vgl. § 10 HOAI). Dies bedeutet, dass bei Veränderung des Vertragsumfangs bzw. bei Erhöhung der anrechenbaren Kosten eine Anpassung des Honorars erfolgen kann.“ Ferner enthält der Vertrag in Ziff. 13 Abs. 2 eine Schlichtungsvereinbarung dahin, dass sich die Parteien bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung verpflichten, vor Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte ein Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf das Anlagenkonvolut 1 zur Klageschrift (AB) verwiesen. Außerdem schlossen die Parteien für den 2. Bauabschnitt des vorgenannten Bauvorhabens unter dem 23.11.2018 einen weiteren Ingenieurvertrag ab. Abrechnungsgrundlage sollten hier die „Baukosten, Zusammenstellung (KG 300 und 400)“ vom 08.11.2018 (Bd. III Bl. 30) und die Honorarermittlung vom 13.11.2018 sein. Baubeginn sollte der 09/2019 und Fertigstellung der 03/2022 sein. Im Übrigen vereinbarten die Parteien dieselben Konditionen wie bei dem Vertrag zum 1. Bauabschnitt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf das Anlagenkonvolut 2 zum klageerweiternden Schriftsatz vom 19.06.2023 (AB) verwiesen. Unter dem 07.08.2020 legte die Klägerin für den 1. Bauabschnitt ihre 11. Abschlagsrechnung über 70.516,36 € brutto (Anlage 6 zur Klageschrift, AB), in der sie anrechenbare Kosten von 9.102.138,92 € netto ansetzte, während sie ihrer Honorarermittlung vom 27.04.2018 lediglich anrechenbare Kosten in Höhe von 7.513.488,45 € netto zugrunde gelegt hatte. Die Beklagte lehnte eine Begleichung der Abschlagsrechnung mit Schreiben vom 03.09.2020 ab, weil die Voraussetzungen für eine Honoraranpassung nach Ziff. 9 des Vertrages nicht gegeben seien. Im Zeitpunkt der Erstellung der Abschlagsrechnung waren die Bauarbeiten überwiegend abgeschlossen und es fehlten nur noch geringfügige Restleistungen. Die Wohnungen wurden sämtlich zum 01.10.2020 an die jeweiligen Mieter übergeben. Mit Schlussrechnung vom 22.04.2021 (Anlagenkonvolut 1, AB) rechnete die Klägerin ihre Leistungen für den 1. Bauabschnitt ab und verlangte von der Beklagten unter Zugrundelegung von anrechenbaren Kosten in Höhe von nunmehr 9.501.329,47 € netto und geleisteten Abschlagszahlungen noch eine Restvergütung von 118.854,65 € brutto. Darin enthalten sind Stundenlohnarbeiten im Umfang von 97 Stunden nach Ziff. 4.3 und von 237 Stunden nach Ziff. 6.1 sowie eine Vergütung für 26 Wochen Bauzeitverlängerung nach Ziff. 4.4. Mit Schlussrechnung vom 26.08.2022 (Anlagenkonvolut 4 zum klageerweiternden Schriftsatz vom 19.06.2023, AB) rechnete die Klägerin ihre Leistungen für den 2. Bauabschnitt ab. Sie legte hierbei eine Kostenberechnung der Architekten W. vom 17.08.2020 zugrunde und setzte als anrechenbare Kosten 8.335.634,25 € netto an. Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen ergab sich eine Schlussabrechnung von 186.162,23 € brutto. Am 29.08.2022 nahm die Beklagte die Leistungen der Klägerin unter Vorbehalt von Mängeln gemäß einer Mängelliste vom 16.12.2020 ab. Am selben Tag ging ihr die Schlussrechnung der Klägerin vom 26.08.2022 zu. Mit Schreiben vom 21.09.2022 forderte die Klägerin von der Beklagten unverzügliche Zahlung der Schlussrechnungssumme. Unter dem 27.09.2022 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 93.166,95 €, wobei sie die Schlussrechnung kürzte, unter anderem wegen Schadensersatz-/Minderungsansprüchen in Höhe von 5.007,27 €. Mit weiterem Mahnschreiben vom 28.09.2022 forderte die Klägerin restliche Zahlung von 92.995,28 €. Auch eine anwaltliche Mahnung vom 06.10.2022 blieb erfolglos. Während des Rechtsstreits leitete die Klägerin unter dem 16.08.2021 im Hinblick auf ihre Vergütung für den 1. Bauabschnitt ein Schlichtungsverfahren vor der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ein. Mit Protokoll vom 09.03.2022 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.03.2022, AB) stellte der Schlichtungsausschuss ohne mündliche Schlichtungsverhandlung das Scheitern des Schlichtungsverfahrens fest. Vor Klageerweiterung leitete die Klägerin für ihre Vergütung aus dem 2. Bauabschnitt ebenfalls ein Schlichtungsverfahren ein. Mit Protokoll vom 31.05.2023 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 19.06.2023, AB) stellte der Schlichtungsausschuss nach mündlicher Schlichtungsverhandlung auch hier das Scheitern des Schlichtungsverfahrens fest und legte die Verfahrenskosten zu 2/3 der Klägerin in Höhe von 400 € und zu 1/3 der Beklagten in Höhe von 200 € auf. Nachdem die Klägerin zunächst nur die Restvergütung aus der Schlussrechnung für den 1. Bauabschnitt verlangt hat, hat sie nach Klageerweiterung zuletzt die Summe der offenen Beträge aus den Schlussrechnungen in Höhe von 118.854,65 € und 92.995,28 €, jeweils nebst Verzugszinsen, in Höhe von insgesamt 211.849,93 € geltend gemacht (Klageantrag zu 1.). Die Klägerin hat behauptet, dass die Kostenberechnung der Architekten W. vom 17.08.2018 für den 1. Bauabschnitt unvollständig gewesen sei. Darüber hinaus hätten sich die Baukosten durch Nachträge erhöht. Eine Kostenberechnung der Architekten W. vom 08.11.2018 für den 2. Bauabschnitt habe es nicht gegeben, sondern nur eine vorläufige Einschätzung der Baukosten. Bei beiden Bauabschnitten hätten die tatsächlich entstandenen Baukosten für die anrechenbaren Kosten gemäß den späteren Kostenberechnungen der Architekten W. zugrunde gelegt werden sollen, anderenfalls eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung vorliegen würde. Die bei dem 1. Bauabschnitt abgerechneten Stunden seien mit der Beklagten im Vorfeld abgestimmt worden. Die Klägerin habe bis einschließlich Februar 2021 noch Abnahmen mit den Bauunternehmen durchgeführt, Mängelbeseitigungsarbeiten überwacht und Schlussrechnungen der Bauunternehmen geprüft, so dass sich die Bauzeit um ein Jahr verlängert habe und deshalb das nach Ziff. 4.4 für eine verlängerte Bauzeit vereinbarte Honorar für 6 Monate (26 Wochen) angefallen sei. Darüber hinaus sei die Beklagte beim 1. Bauabschnitt zur Zahlung von Verzugszinsen auf die 11., nicht beglichene Abschlagsrechnung über 70.516,35 € und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hinsichtlich der offenen Schlussrechnungssummen von 118.854,65 € verpflichtet. Außerdem habe die Beklagte ihr Anwaltskosten und Verfahrenskosten für das 2. Schlichtungsverfahren zu ersetzen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. 211.849,93 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 118.854,65 € seit dem 28.05.2021 und aus 92.995,28 € seit dem 21.09.2022 zu zahlen, 2. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.516,35 € seit dem 03.09.2019 bis zum 22.04.2021 zu zahlen, 3. für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 3.196,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und weitere 3.499,35 € netto nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.049,30 € seit dem 20.02.2023 und aus 1.450,05 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. 400,00 € für vorgerichtliche Verfahrenskosten des Schlichtungsverfahrens 1/2023 vor der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Hinblick auf die ursprüngliche Klage die Einrede des fehlenden Schlichtungsverfahrens erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung des Vergütungsanspruchs der Klägerin für beide Bauabschnitte die in den Vertragsgrundlagen genannten Kostenberechnungen vom 15.03.2018 bzw. vom 08.11.2018 nebst den Honorarermittlungen vom 27.04.2018 bzw. 13.11.2018 maßgeblich seien. Eine Vergütung für Stundenlohnarbeiten könne die Klägerin für den 1. Bauabschnitt nicht beanspruchen. Bei den abgerechneten Arbeiten handele es sich um bereits mit dem Grundhonorar abgegoltene Leistungen. Mit der Abstimmung der Stundenzahl sei kein Anerkenntnis verbunden. Die zu Ziff. 4.3 des Vertrages abgerechnete Stundenanzahl sei zudem überhöht. Für beide Bauabschnitte fehle es an einer schriftlichen Vereinbarung im Hinblick auf das in Ziff. 6.1 des Vertrages vereinbarte Zeithonorar. Bei dem 2. Bauabschnitt seien die Leistungen der Klägerin zudem insoweit mangelhaft gewesen, als der Beklagten ein Schaden durch Skontoverlust in Höhe von 1.817,16 € wegen verspäteter Schlussrechnungsprüfung und ein Wasserschaden in Höhe von 952,00 € wegen unzureichender Bauüberwachung entstanden sei. Darüber hinaus sei die Vergütung wegen fehlender Bautagebücher in Höhe von 202,83 € und unzureichender Bauüberwachung bei den eingebauten Balkontüren in Höhe von 2.028,00 € zu mindern. In Höhe dieses Gesamtbetrages von 5.000,27 € sei der Vergütungsanspruch der Klägerin für den 2. Bauabschnitt durch vorgerichtliche Aufrechnung erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben und sie überwiegend abgewiesen. Das Landgericht hat die Klage als zulässig erachtet. Dass das vertraglich vereinbarte Schlichtungsverfahren erst während des Rechtsstreits erfolglos durchgeführt worden sei, stehe der Klagbarkeit nicht entgegen. In der Sache hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin Vergütung für den 1. Bauabschnitt nur in Höhe von 8.738,11 € verlangen könne. Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten sei gemäß Ziff. 2 des Vertrages auf die Kostenberechnung der Architekten W. vom 15.03.2018 und die Honorarermittlung der Klägerin vom 27.04.2018 abzustellen. Eine Honoraranpassung nach Ziff. 9 des Vertrages komme nicht in Betracht, da zu einer Änderung des Umfangs der beauftragten Leistungen von der Klägerin nicht vorgetragen worden sei. Eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung liege nicht vor. Das abgerechnete Stundenlohnhonorar nach Ziff. 4.3 des Vertrages betreffend die Kontrolle der Leistungsverzeichnisse sei berechtigt. Soweit die Beklagte behauptet habe, dass der Zeitaufwand nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Leistungsausführung entspreche, sei sie ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden. Die Klägerin könne hingegen das Zeithonorar nach Ziff. 6.1 des Vertrages nicht verlangen. Es gebe keine schriftliche Beauftragung der Klägerin. Jedenfalls handele es sich aber bei den abgerechneten Leistungen um Grundleistungen der Leistungsphase 7, die bereits mit dem Hauptauftrag abgegolten seien. Bei einer doppelten Beauftragung bestehe keine doppelte Vergütungspflicht. Die Klägerin könne auch kein Honorar für eine Bauzeitverlängerung nach Ziff. 4.4 des Vertrages verlangen. Eine um mehr als 6 Monate verlängerte Bauzeit habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe auch keinen Zinsanspruch hinsichtlich der nicht ausgeglichenen 11. Abschlagsrechnung vom 07.08.2020 (Klageantrag zu 2.), da zu diesem Zeitpunkt kein Honoraranspruch offen gewesen sei. Vergütung für den 2. Bauabschnitt könne die Klägerin in Höhe von noch 6.714,57 € verlangen. Auch hier sei auf die Kostenberechnung der Architekten W. , hier vom 08.11.2018, und die Honorarermittlung der Klägerin vom 13.11.2018 und die darin angesetzten anrechenbaren Kosten abzustellen. Das Zeithonorar nach Ziff. 4.3 des Vertrages habe die Beklagte in Höhe von 1.428 € netto unstreitig gestellt. Ein Anspruch der Klägerin auf Zeithonorar nach Ziff.6.1 des Vertrages bestehe aus den gleichen Gründen wie beim 1. Bauabschnitt nicht. Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei nicht durch vorgerichtliche Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten erloschen, da die Beklagte für die von ihr behaupteten und von der Klägerin bestrittenen Mängel beweisfällig geblieben sei. Im Übrigen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das ihr am 03.05.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.05.2024 Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit Schriftsatz vom 24.07.2024, am selben Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen, begründet. Sie rügt eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch das Landgericht, auch den Verstoß gegen rechtliches Gehör wegen Übergehens von Beweisangeboten, und eine Rechtsverletzung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag dazu, dass die ihrer Abrechnung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten erst nach Vertragsabschluss überhaupt ermittelt worden seien, nämlich durch die Architekten W. durch deren Kostenberechnung vom 23.01.2019 auf Basis der Entwurfsplanung. Die Klägerin habe nicht, wie das Landgericht gemeint habe, auf die tatsächlichen Baukosten abgestellt, was die Klägerin auch nie behauptet habe, sondern vertragsgemäß auf die Kostenberechnung, die aber erst, wie dargestellt, nach Vertragsabschluss vorgelegen habe. Außerdem seien Zusatzaufträge Grundlage der Schlussrechnung der Klägerin, wie im Schriftsatz vom 20.09.2021, ab Seite 8 unten, dargelegt. Die Klägerin habe Beweis durch Sachverständigengutachten dafür angetreten, dass die Zusatzaufträge nicht bereits Gegenstand der Planung gewesen seien. Das Landgericht habe außerdem den Vortrag der Klägerin zur Mindestsatzunterschreitung im Schriftsatz vom 19.06.2023, Seite 14 ff., verkannt. Denn wenn man in dem ursprünglichen Vertrag eine grundsätzlich hinsichtlich der Höhe der Baukosten bindende Honorarvereinbarung sehen würde, würde diese zu einem unwirksamen Vertrag führen, weil der Mindestsatz der HOAI unterschritten worden wäre, wenn man die – aus Sicht der Klägerin maßgebliche – erstmalige Kostenberechnung vom 23.01.2019 zugrunde lege. Dies führte jedoch dazu, dass dem Klageantrag mindestens in Höhe des Mindestsatzes nach der Kostenberechnung W. vom 23.01.2019 stattzugeben wäre. Hinsichtlich des Zeithonorars nach Ziff. 6.1 des Vertrages habe die Klägerin eine schriftliche Vereinbarung behauptet; hierzu zähle auch die Unterzeichnung der Stundenzettel sowie der Anlage 4 zum Schriftsatz vom 12.09.2022 (E-Mail vom 08.07.2020). Es habe sich hierbei auch um zusätzliche Leistungen gehandelt. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf ein Honorar für verlängerte Bauzeit, da diese entgegen dem Urteil des Landgerichts nicht mit dem Zeitpunkt ende, an dem die Wohnungen durch Mieter genutzt würden, sondern erst mit den letzten Abnahmen der Gewerke, da erst dann die Bauüberwachungstätigkeit der Klägerin ende. Diese seien erst zum 02.03.2021 vollständig erbracht worden. Die vorstehenden Ausführungen macht die Klägerin auch zu ihrem Honoraranspruch für den 2. Bauabschnitt. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2. - 4. wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte hat inzwischen den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag gezahlt, weshalb von der Klägerin nur noch der in I. Instanz abgewiesene Betrag begehrt wird. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 8 O 40/21, vom 02.05.2024 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, weitere 196.397,25 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 110.116,54 € seit dem 01.06.2021 und aus 86.280,71 € seit dem 21.09.2022 an die Klägerin zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.516,36 € seit dem 03.09.2019 bis zum 22.04.2021 an die Klägerin zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, weitere 6.095,55 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, 400,00 € für vorgerichtliche Verfahrenskosten des Schlichtungsverfahrens 1/2023 vor der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Urteil. Der Senat hat in der Berufungsverhandlung vom 11.12.2024 Hinweise erteilt und nach ergänzendem Vortrag der Parteien die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 04.02.2025 wiedereröffnet. Die Klägerin macht ihren Zahlungsanspruch für den 2. Bauabschnitt nunmehr aufgrund einer korrigierten Schlussrechnung vom 08.01.2025 (Anlage KB1, Bd. III Bl. 45 ff.) geltend. Aufgrund einer Kostenberechnung vom 19.12.2024 (Anlage KB2, Bd. III Bl. 51 ff.), in der sie für die KG 300 und 400 von anrechenbaren Kosten von insg. 10.898.496,00 € ausgeht, errechnet sie einen offenen Restanspruch von 115.370,49 €, ohne dass sie die Klage entsprechend erweitert hat. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die anrechenbaren Kosten habe schätzen dürfen, da ihr die Beklagte trotz Aufforderung vom 13.12.2024 (Anlage KB3, Bd. III Bl. 54) die Planungsunterlagen nicht rechtzeitig, sondern erst am 22.12.2024 vorgelegt habe. Zur „Chronologie“ des 2. Bauabschnitts verweist die Klägerin auf eine als Anlage KB4 (Bd. III Bl. 97 ff.) eingereichte E-Mail vom 24.03.2025. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Schlussrechnung vom 08.01.2025 schon deshalb falsch sei, da sie die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien unberücksichtigt lasse. Die Baukostenzusammenstellung vom 08.11.2018 sei auf verlässlicher Tatsachengrundlage erstellt worden, da die im 2. Bauabschnitt zu erstellenden Wohnungen mit denen des 1. Bauabschnitts im Wesentlichen identisch gewesen seien, so dass aus den bereits bekannten Kosten des 1. Bauabschnitts verlässliche Rückschlüsse auf die Kosten des 2. Bauabschnitts gezogen hätten werden können. Außerdem habe die Klägerin wegen der daraus resultierenden Synergieeffekte erhebliche Einsparungen gehabt. Deshalb sei nach dem Vertrag abzurechnen. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.01.2025 vorgelegte Kostenschätzung sei keine Kostenberechnung, sondern lediglich eine Schätzung der Baukosten im Sinne von § 2 Abs. 10 HOAI. Obwohl der Klägerin von den Architekten W. sämtliche Planungsergebnisse bereits übergeben worden seien, habe die Beklagte der Klägerin am 18.12.2024 die komplette Entwurfsplanung nochmals zur Verfügung gestellt. Es sei vollkommen unklar, wie die Klägerin auf die von ihr in der Kostenermittlung benannten Werte komme. Die von der Klägerin angegebenen Werte seien völlig überhöht, was sich auch durch einen Vergleich mit einer Kostenberechnung der Architekten vom 05.07.2019 zeige, bei welcher bereits Preissteigerungen Berücksichtigung gefunden hätten, die jedoch relativ nahe an den letztendlich tatsächlich entstandenen Kosten liege. Die Sache ist in der Berufungsverhandlung vom 09.04.2025 erneut verhandelt worden. Der Klägervertreter hat die Gewährung von Schriftsatznachlass zum Inhalt der Erörterung der Sach- und Rechtslage durch den Senat beantragt, worüber der Senat nicht sogleich entschieden hat. Mit Schriftsatz vom 09.05.2025 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit der (ursprünglichen) Klage nicht entgegensteht, dass das vertraglich vereinbarte Schlichtungsverfahren (Ziff. 13 des Vertrages vom 27.04.2018) nicht vor Klageerhebung durchgeführt worden ist. Zwar wird durch eine solche Vereinbarung regelmäßig die sofortige Klagbarkeit ausgeschlossen, wobei die Nichteinhaltung einer solchen Schlichtungsvereinbarung vom Gericht nur auf Einrede des Beklagten zu beachten ist (z. B. BGH, Urteil vom 16. August 2018 – III ZR 267/16 –, zitiert nach juris Rz. 10 = BGH TranspR 2019, 180 f.). Die Beklagte hat die Einrede erhoben, woraufhin die Klägerin am 16.08.2021 ein Schlichtungsverfahren vor der Ingenieurkammer Sachsen- Anhalt eingeleitet hat (vgl. Schriftsatz vom 16.08.2021, Bd. I Bl. 50 ff.). Das Verfahren ist am 09.03.2022 durch den Schlichtungsausschuss auf Antrag der Klägerin für gescheitert erklärt worden, nachdem die Beklagte sich nicht zu einem Vergleichsvorschlag des Schlichtungsausschusses vom Dezember 2021 geäußert hatte (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18.03.2022, AB). Damit war das vereinbarte Schlichtungsverfahren jedenfalls vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht abgeschlossen. Die Einrede der Beklagten hat damit ihre Wirkung verloren. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die in 1. Instanz vertretene Auffassung, dass das Schlichtungsverfahren nicht wirksam abgeschlossen worden sei, weil der Beschluss vom 09.03.2022 offensichtlich rechtswidrig ergangen sei, nicht mehr vorgetragen. Dieses Verhalten ist so auszulegen, dass sie die Einrede fallen gelassen hat. 2. Hinsichtlich der Honorarforderung für den 2. Bauabschnitt hat die Klägerin vor Erweiterung ihrer Klage ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, das laut Protokoll vom 31.05.2023 an diesem Tage gescheitert ist. Die Klageerweiterung hat die Klägerin erst danach mit Schriftsatz vom 19.06.2023 anhängig gemacht. Die Beklagte hat insoweit auch keine Einrede erhoben. II. Die Klage ist nur zum Teil begründet, allerdings liegt der Anspruch der Klägerin in Höhe von 3.748,49 € über dem erstinstanzlich zuerkannten Betrag, so dass die Berufung der Klägerin in geringem Umfang Erfolg hat. 1. Für den 1. Bauabschnitt steht der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 12.486,60 € statt bislang zuerkannter 8.738,11 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu. a) Grundlage für den Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Werklohns ist der Ingenieurvertrag vom 27.04.2018. Darin haben die Parteien in den Ziff. 4 und 9 für die der Klägerin übertragenen Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 im Grundsatz ein Honorar vereinbart, das den hier anwendbaren Vorgaben der HOAI 2013 entspricht, die wiederum gemäß § 1 HOAI auf die vertraglichen Leistungen Anwendung findet. b) Der Honoraranspruch ist gemäß §§ 641 BGB, 15 Abs. 1 HOAI fällig, da die Beklagte die Leistungen der Klägerin gemäß § 640 BGB unstreitig abgenommen hat und die Klägerin ihre Leistungen mit Schlussrechnung vom 22.04.2021 prüffähig abgerechnet hat. Zwar rügt die Beklagte auch, dass die Honorarermittlung nicht nachvollziehbar sei. Sollte darin überhaupt der Einwand fehlender Prüffähigkeit zu sehen sein, scheitert er daran, dass die Beklagte die Rechnung nicht wegen fehlender Prüffähigkeit zurückgewiesen hat, sondern nach durchgeführter Prüfung, die ihr mithin möglich gewesen ist, zu hohe anrechenbare Kosten bemängelt hat. c) Der Honoraranspruch der Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 1 HOAI nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung (Nr. 1), nach dem Leistungsbild (Nr. 2), nach der Honorarzone (Nr. 3) und nach der dazugehörigen Honorartafel (Nr. 4) sowie gemäß der schriftlichen Honorarvereinbarung (§ 7 HOAI). Gemäß § 2 Abs. 11 HOAI ist die Kostenberechnung die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Wenn die Kostenberechnung nach § 4 Abs. 1 S. 3 HOAI auf der Grundlage der DIN 276 erstellt wird, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. Für die Kostenberechnung ist auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung abzustellen. Die Entwurfsplanung enthält in der Regel keine Prognose bezüglich Vergabeergebnissen oder Abrechnungssummen. Wenn somit längerfristige Planungs- oder Bauzeiten vorliegen, evtl. verbunden mit steigenden Baupreisen, wird sich der Zeitfaktor zulasten der Planer auswirken. Diese Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten ist allerdings eines der Ziele der HOAI 2013 (z. B. Korbion/Mantscheff/Vygen, 9. Aufl., § 6 HOAI Rz. 6). Eine fehlerhafte Kostenberechnung (bezogen auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung) kann korrigiert werden (z. B. Korbion/Mantscheff/Vygen, 9. Aufl., § 6 HOAI Rz. 14). Auch an eine zu niedrige Kostenermittlung ist ein Auftragnehmer (Architekt/Ingenieur) nur gebunden, wenn sie Teil einer Schlussrechnung ist, hinsichtlich derer Bindungswirkung eingetreten ist (a. a. O. sowie Locher/Koeble/Frik, 13. Aufl., § 6 HOAI Rz. 18). d) Diese Anforderungen sind in den vertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt worden. aa) In Ziff. 2 des Ingenieurvertrages haben die Parteien die Honorarzone III angegeben und den Mittelsatz vereinbart. Die Einordnung in Honorarzonen hat gemäß § 5 HOAI zu erfolgen und ist vertraglichen Regelungen nicht zugänglich, da sie nach objektiven Kriterien vorzunehmen ist. Fehlerhafte Einordnungen können deshalb zu unzulässigen Unterschreitungen der Mindestsätze (§ 7 Abs. 3) führen (z. B. Korbion/Mantscheff/Vygen, 9. Aufl., § 6 HOAI Rz. 23). Für die Honorarzone III muss es sich gemäß § 5 Abs. 1 HOAI bei der Objektplanung um durchschnittliche Planungsanforderungen handeln. Davon ist nach dem Akteninhalt auszugehen. Keine der Parteien hat hierzu abweichendes vorgetragen. bb) Außerdem ist vereinbart, dass die Kostenberechnung vom 15.03.2018 Abrechnungsgrundlage ist. Dies entspricht § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI, wonach sich das Honorar für Grundleistungen nach der Verordnung für Leistungsbilder der Teile 3 und 4 (vorliegend geht es um Teil 3: Objektplanung) nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung richtet; nur sofern keine Kostenberechnung vorliegt, wird das Honorar auf der Grundlage der Kostenschätzung berechnet. cc) In Ziff. 9 des Vertrages heißt es zusätzlich, dass sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kostenberechnung sowie der vorliegenden Honorarberechnung (Anlage 3) richte. Dieser Satz dient allerdings nur als Einleitung für eine Regelung, die eine Anpassung des Honorars bei Änderungen des Leistungsumfangs mit Änderungen der anrechenbaren Kosten ermöglicht (vgl. § 10 HOAI). e) Das Landgericht hat zu Recht die Kostenberechnung der Architekten vom 15.03.2018 (Anlage 2 zum Ingenieurvertrag) als Abrechnungsgrundlage herangezogen. aa) Gemäß Ziff. 2 und Ziff. 4 des Vertrages gingen die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon aus, dass die Kostenberechnung der planenden Architekten W. vom 15.03.2018 (Anlage 2 zum Vertrag) maßgeblich sein sollte. bb) Soweit die Klägerin hierzu behauptet, es habe noch keine Kostenberechnung vorgelegen, sondern die Architekten hätten eine solche erst unter dem 23.01.2019 erstellt, ist dies nicht nachvollziehbar, weil die von der Klägerin als Anlage 8 vorgelegte Kostenberechnung vom 23.01.2019 keine inhaltlichen Unterschiede zu derjenigen vom 15.03.2018 aufweist, die als Anlage 2 dem Vertrag beigefügt ist. Hierauf hat der Senat ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Klägerin Weiteres vorgetragen hat. cc) Soweit die Klägerin Fehler in der Kostenberechnung der Architekten behauptet hat und weiterhin behauptet – z. B. sei die Baustelleneinrichtung bei der Kalkulation vergessen worden, beim Innenputz, Trockenbau und den Malerarbeiten sei eine komplette Etage vergessen worden, die Kosten der Aufzüge hätten gefehlt, die Bewehrungs- und Stahlmengen seien fehlerhaft angesetzt worden –, weshalb unter Berücksichtigung dieser zur Ausführung des Bauvorhabens von Anfang an erforderlichen Positionen die Kostenberechnung zu korrigieren sei, was die Klägerin mit der zur Begründung der Klageforderung vorgelegte Kostenberechnung gemäß DIN 276 nach Maßgabe der Entwurfsplanung mit anrechenbaren Kosten von 9.501.321,47 € getan habe, hat das Landgericht zutreffend nicht die von der Klägerin korrigierte Kostenberechnung herangezogen. Denn die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.06.2023, Bd. II Bl. 44, substantiiert bestritten; das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil auch zutreffend ausgeführt, dass die vermeintlich fehlenden Kosten in der Kostenberechnung vom 15.03.2018 vorhanden sind. Insoweit wird auf Seite 10 des angefochtenen Urteils verwiesen. dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch später erteilte Zusatzaufträge nicht für eine Korrektur der hier maßgeblichen Kostenberechnung vom 15.03.2018 zu berücksichtigen. Die Kostenberechnung ist im Zeitpunkt der Entwurfsplanung zu erstellen. Wird eine solche nachträglich erstellt oder sind Korrekturen vorzunehmen, ist ebenfalls auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung abzustellen. Dies hat die Klägerin indes bei der von ihr selbst aufgestellten Kostenberechnung, die sie in der Klageschrift vom 17.06.2021, Seiten 9 - 11 (Bd. I Bl. 11 - 13), im Einzelnen dargestellt hat, nicht berücksichtigt. Sie hat z. B. in der 3. Spalte „Nachträge (netto)“ offenbar die tatsächlichen Baukosten angegeben, auf die es gerade nicht ankommt. Vielmehr wäre eine berichtigte Kostenberechnung, bezogen auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung, also wie die Kostenberechnung im Vertrag auf den 15.03.2018 zu erstellen gewesen. Die Klägerin ist aber offensichtlich nicht von dieser Kostenberechnung der Architekten, die der von der Klägerin vorgelegte Kostenberechnung vom 23.01.2019 (Anlage 8, AB) entspricht, ausgegangen, denn darin ist z. B. unter der Kostengruppe 391 für die Baustelleneinrichtung ein Betrag von 164.600,00 € eingestellt, während die Klägerin unter KG 300 als 1. Position nur einen Betrag von 80.808,64 € berücksichtigt hat. Auch ist der Ansatz der Klägerin, von den Leistungsverzeichnissen auszugehen, unrichtig. Denn das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnis ist erst in der Leistungsphase 6 als Grundleistung geschuldet, während die Kostenberechnung auf der Entwurfsplanung beruht, die bereits in der Leistungsphase 3 zu erbringen ist. Es liegt daher in der Struktur der HOAI begründet, dass die Kostenberechnung oftmals noch nicht alle Kosten enthält, die sich später aufgrund der viel detaillierteren Leistungsverzeichnisse ergeben. Wie aber gerade das oben angeführte Beispiel der Baustelleneinrichtung in der KG 391 zeigt, gibt es auch Ansätze, die sich im Nachhinein als zu hoch herausstellen. Mit der HOAI 2013 wollte der Gesetzgeber gerade eine Abkoppelung der Honorarberechnung von den tatsächlichen Kosten herbeiführen. Dass die Kostenberechnung die Kosten des Bauwerks noch nicht vollständig abbildet, ist offensichtlich und wird von der HOAI gerade hingenommen (z. B. Korbion/Mantscheff/Vygen, 9. Aufl., § 6 HOAI Rz. 6). ee) Aus den gleichen Gründen kommt es auf etwa berechtigte Nachträge der ausführenden Unternehmen nicht an, da auch dies tatsächliche Baukosten betrifft, die im Zeitpunkt der Entwurfsplanung noch nicht bekannt sind und außer Betracht bleiben. ff) Soweit sich die Klägerin hinsichtlich der anrechenbaren Kosten auf Planungsänderungen bezogen hat, kommt zwar im Grundsatz ein Anspruch auf Anpassung des Honorars auf Basis der veränderten Kosten nach Ziff. 9 des Vertrages in Betracht, der wiederum auf § 10 Abs. 1 HOAI beruhte. Hierzu hat jedoch das Landgericht zutreffend erkannt (Seite 10 des angefochtenen Urteils), dass es an ausreichendem Vortrag der Klägerin fehlt. Denn in dem von ihr in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 20.09.2021 hat die Klägerin nicht zwischen tatsächlich angefallenen Baukosten und Planungsänderungen differenziert; eine Änderung bei ersteren rechtfertigt indes eine Honoraranpassung nicht. gg) Soweit die Klägerin sich im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.05.2025 unter Verweis auf ein beigefügtes, zu seinem Inhalt nicht näher beschriebenes Anlagenkonvolut KB 5 darauf beruft, dass sich daraus ergebe, dass die Beklagte „sehr wohl“ über Mehrleistungen der Klägerin informiert gewesen sei, hat der Vortrag zum einen gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Der Vortrag wäre aber, selbst wenn man ihn berücksichtigte, mangels Vereinzelung unsubstantiiert. Auch wenn für Parteien eines Rechtsstreits eine Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke grundsätzlich zulässig ist, muss ein Schriftsatz aus sich heraus verständlich bleiben und es muss substantiiert auf die jeweilige Anlage verwiesen werden. Das Gericht ist nicht gehalten, sich den Tatsachenvortrag aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen; nur pauschal in Bezug genommenes gilt als nicht vorgetragen (z. B. Zöller-Greger, 34. Aufl., § 129 ZPO Rz. 6 mit weiteren Nachweisen). Eine zulässige Inbezugnahme ist danach vorliegend nicht gegeben, denn das Anlagenkonvolut KB5 besteht aus 27 Seiten (Bd. III Bl. 158 - 184) mit diversen Schreiben, E-Mails und Protokollen, ohne dass die Klägerin angegeben hat, welche Tatsachen sich aus welchen Anlagen ergeben sollen. f) Unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten der KG 300 und 400 aus der Kostenberechnung der Architekten W. vom 15.03.2018 (Anlage 2 zum Ingenieurvertrag) ergibt sich ein Honoraranspruch der Klägerin in Höhe von 278.269,90 €, wie er auch in der Honorarermittlung der Klägerin vom 27.04.2018 (Anlage 3 zum Ingenieurvertrag) errechnet worden ist. Von dieser Berechnung, die der Senat überprüft und die die Beklagte im Übrigen auch nicht angegriffen hat, ist auch das Landgericht in seiner Berechnung des Vergütungsanspruchs (Seite 13 des angefochtenen Urteils) zutreffend ausgegangen. g) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht die Meinung der Klägerin, es sei zu einer Mindestsatzunterschreitung gekommen, nicht fehlerhaft außer Acht gelassen. Die Frage einer Mindestsatzunterschreitung stellt sich vorliegend nicht. Denn es geht hier nicht um eine Honorarvereinbarung der Parteien, die einer Honorarberechnung nach den Vorschriften der HOAI gegenüberzustellen ist, sondern die Parteien haben gerade eine Abrechnung nach den Vorschriften der HOAI vereinbart, so dass deren Mindestsätze nicht unterschritten worden sein können. h) Das Landgericht hat fehlerfrei den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Zeithonorars gemäß Ziff. 6.1 des Ingenieurvertrages in Höhe von weiteren 17.064,00 € netto abgewiesen. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe (Seiten 11 und 12) des angefochtenen Urteils Bezug und macht sie sich zu Eigen. Ergänzend wird lediglich ausgeführt, dass insbesondere die Ausführungen zur „Doppelbeauftragung“ zutreffend sind. Die vom Landgericht genannten Leistungen, die auf den Stundenzetteln aufgeführt sind, sind überwiegend Grundleistungen der Leistungsphase 7 oder 8, die bereits mit dem oben genannten Honorar vergütet worden sind. Soweit die Klägerin geltend macht, besondere Leistungen erbracht zu haben und sich auf vorgelegte Stundenzettel bezieht, fehlt es an substantiiertem Vortrag zu einer Beauftragung, diese zu dem vereinbarten Stundenlohn zu erbringen. Dies ergibt sich insbesondere aus der von der Klägerin selbst in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Anlage 4 zum Schriftsatz vom 12.09.2022 (AB). In dieser E-Mail vom 08.07.2020 hat die Beklagte ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Abrechnung der besonderen Leistungen nicht einverstanden sei und deshalb vereinbart worden sei, die (offenbar hierfür) zusätzlich in Rechnung gestellten 32 Stunden zu streichen, weshalb sie die Rechnung entsprechend gekürzt habe. Dies betrifft die besonderen Leistungen für die Vergangenheit. Bezüglich besonderer Leistungen, die nach dem 08.07.2020 erbracht werden würden, ist in der E-Mail ausdrücklich ausgeführt, dass diese schriftlich beauftragt werden würden. Eine solche schriftliche Beauftragung gibt es indes unstreitig nicht, wie auch das Landgericht ausgeführt hat. i) Die Klägerin hat aber einen Anspruch aus Ziff. 4.4 des Ingenieurvertrages, da eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Bauzeit vorgelegen hat, wenn auch in geringerem Umfang, als von der Klägerin mit der Schlussrechnung abgerechnet. Insoweit hat die Berufung der Klägerin Erfolg. aa) Der Vergütungsanspruch aus Ziff. 4.4 des Vertrages setzt voraus, dass die im Vertrag vereinbarte Bauzeit um mehr als 6 Monate überschritten wird. Als Fertigstellungstermin ist im Vertrag der Februar 2020 genannt. Gemeint ist hiermit die Fertigstellung des Bauwerks durch die Bauunternehmen. Denn es geht um ein etwaiges Honorar der Klägerin für die von ihr geschuldete Bauüberwachung. Die Klägerin macht mit der Berufung im Ansatz zutreffend geltend, dass es deshalb auf die letzten Abnahmen mit den Baugewerken ankomme. Hierzu ist allerdings einschränkend festzustellen, dass es ggf. auf die Abnahmereife ankommt, also nicht auf die tatsächliche Abnahme der Gewerke (die die Klägerin hinauszögern könnte), sondern auf deren abnahmereife Fertigstellung, also in der Regel die Mitteilung durch die bauausführenden Gewerke, dass sie ein abnahmereifes Werk zur Abnahme anbieten, zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Abnahme. bb) Aufgrund der ergänzenden Stellungnahmen der Parteien, die aufgrund der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Berufungsverhandlung vom 11.12.2024 abgegeben worden sind, ist von einer Fertigstellung des Bauwerks am 19.11.2020 auszugehen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 08.01.2025 (Bd. III Bl. 42 - 44) nochmals detailliert zu Abnahmeterminen mit den bauausführenden Unternehmen vorgetragen. Danach fand die letzte Abnahme am 19.11.2020 statt, nämlich die Abnahme der Schlosserarbeiten der Firma M. , der Aufzug-Zargeneinfassung der H. GmbH und der Baureinigung durch die L. Service GmbH. Dass die Abnahmen zu diesen Terminen stattgefunden haben, hat die Beklagte nicht bestritten. Soweit die Beklagte nach wie vor meint, dass zum 01.10.2020 sämtliche Wohnungen an die Mieter übergeben worden seien, so dass hiernach keine Bauleistungen mehr hätten ausgeführt werden können, kann dies nicht nachvollzogen werden, da offensichtlich Bauleistungen in den Gemeinschaftsanlagen – wie z. B. die Arbeiten am Aufzug – möglich waren und es auch denkbar ist, dass einzelne Arbeiten auch noch in bereits vermieteten Wohnungen ausgeführt werden hätten müssen, ohne dass es hierzu auf Einzelheiten ankommt. Dass die Klägerin die Abnahmen verzögert hätte, hat die Beklagte nur pauschal und damit unsubstantiiert behauptet. Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Beklagten, dass der Zeitraum der Mängelbeseitigungsarbeiten für die Beurteilung der Fertigstellung des Bauwerks außer Betracht bleibt. Soweit sich die Klägerin im Schriftsatz vom 20.09.2021 auf die E-Mail der Beklagten vom 10.03.2021 (Anlage 1 zu diesem Schriftsatz) bezogen hat, geht es darin nicht um die Bauleistungen der bauausführenden Unternehmen, sondern um die Abnahme der Leistungen der Klägerin selbst. Dies ergibt sich aus dem 1. Satz, wonach Herr K. für die Klägerin am 04.03.2021 das Abnahmeprotokoll hinsichtlich der Ingenieurleistungen der Klägerin übergeben habe. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich Ziff. 11 f. des Ingenieurvertrages auf die eigenen Leistungen der Klägerin bezieht, so dass daraus keine Schlüsse für die vertraglich vereinbarte Bauzeit zu ziehen sind. cc) Damit ergibt sich ein Zeitraum vom 01.09. bis 19.11.2020, für den der Klägerin ein zusätzlicher Vergütungsanspruch gemäß Ziff. 4.4 des Ingenieurvertrages zusteht. Ab dem 01.09.2020 war die vertraglich vereinbarte Bauzeit um sechs Monate überschritten. Der Zeitraum bis zum 19.11.2020 umfasst 12 angefangene Wochen, so dass die Klägerin einen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 12 × 250 €, insgesamt also 3.000,00 € hat. j) Damit errechnet sich der oben genannte Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 12.486,60 € wie nachfolgend tabellarisch dargestellt. In die Berechnung zusätzlich einzustellen ist das vom Landgericht der Klägerin zuerkannte Stundenlohnhonorar in Höhe von 6.596,00 € netto gemäß Ziff. 4.3 des Vertrages. Insoweit ist das Urteil nicht angegriffen worden, da die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat. Honorar 278.269,90 € Stundenlohn, Ziff. 4.3 6.596,00 € Bauzeitverlängerung, Ziff. 4.4 3.000,00 € Zwischensumme 287.865,90 € zzgl. 5 % Nebenkosten 14.393,29 € Zwischensumme 302.259,19 € zzgl. 19 % Ust 57.429,25 € Zwischensumme 359.688,44 € abzgl. Abschlagszahlungen - 347.201,84 € Restanspruch 12.486,60 € k) Verzugszinsen gemäß den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin deshalb insgesamt aus 12.486,60 € zu. Da die Beklagte den im angefochtenen Urteil tenorierten Betrag unstreitig an die Klägerin gezahlt hat, besteht auch der Verzugszinsanspruch der Klägerin bezogen auf den ihr zusätzlich zustehenden Zahlungsanspruch. Im Übrigen wird wegen des Verzugsbeginns auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen; der beantragte Verzugsbeginn am 01.06.2021 ist nicht zu beanstanden. 2. Für den 2. Bauabschnitt steht der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 6.714,57 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin diesen Betrag zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen, so dass die Berufung der Klägerin insoweit keinen Erfolg hat. Auf die Berechnung im angefochtenen Urteil, Seite 16, wird Bezug genommen. Die Klägerin hat den für den 2. Bauabschnitt klageweise geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 92.995,28 € nicht schlüssig dargelegt. a) Grundlage für ihren Vergütungsanspruch ist der Ingenieurvertrag vom 23.11.2018 (Anlage 2 zum klageerweiternden Schriftsatz vom 19.06.2023, AB). Er enthält im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie der Vertrag zum 1. Bauabschnitt vom 27.04.2018. Für die Honorarberechnung ist deshalb – wie bereits oben ausgeführt – wiederum gemäß § 6 Abs. 1 HOAI die Kostenberechnung auf der Grundlage der Entwurfsplanung maßgeblich. Anders als in dem Ingenieurvertrag für den 1. Bauabschnitt ist in den Vertragsgrundlagen allerdings nicht eine Kostenberechnung der Architekten in Bezug genommen worden, sondern hinsichtlich der Baukosten lediglich eine Zusammenstellung der KG 300 + 400, dargestellt in einer E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 08.11.2018 (Bd. III Bl. 30), die dem Vertrag als Anlage 2 beigefügt worden ist. In dieser E-Mail werden vom Architekten genannte Baukosten für die KG 300 (5.106.456,75 €) und die KG 400 (3.390.470,26 €) mitgeteilt und die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass dies für die Abgabe eines Honorarangebots ausreiche. Diese Angaben legte die Klägerin ihrer Honorarermittlung vom 13.11.2018 zugrunde, die dem Ingenieurvertrag als Anlage 3 beigefügt wurde. An diese Honorarermittlung ist die Klägerin jedoch grundsätzlich nicht gebunden gewesen, weil die kargen Angaben in der E-Mail vom 08.11.2018 bei Abschluss des Vertrages durch die Parteien am 23.11.2018 keine Kostenberechnung im Sinne von §§ 33, 6 Abs. 1 Nr. 1, 4, 2 Abs. 11 HOAI i. V. m. der DIN 276 darstellen, eine solche Kostenberechnung aber erstellt werden muss, um die anrechenbaren Kosten als Berechnungsgröße für das Honorar der Klägerin ermitteln zu können. b) Die Klägerin hat ihren ursprünglich mit der Klageerweiterung geltend gemachten Zahlungsanspruch aus der Schlussrechnung vom 26.08.2022 sodann auch nicht gemäß den Anlagen 2 und 3 zum Ingenieurvertrag vom 23.11.2018 berechnet, sondern auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten aus der Kostenberechnung der Architekten W. vom 17.08.2020, die sich als Anlage bei der Schlussrechnung (Anlagenkonvolut 4 zum klageerweiternden Schriftsatz vom 19.06.2023, AB) befindet. Diese ist allerdings nicht maßgeblich, weil sie nicht auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung abstellt. Denn ihr sind offenbar die verpreisten Leistungsverzeichnisse zugrundegelegt worden; es kommt aber auf die tatsächlichen Baukosten nicht an, auf die oben stehenden Ausführungen wird Bezug genommen. c) Es ist jedoch auch der Anspruch aus der korrigierten Schlussrechnung vom 08.01.2025, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.01.2025 in den Rechtsstreit eingeführt hat, und in der die Klägerin einen offenen Restanspruch von 115.370,49 € ermittelt hat, ohne dass sie die Klage entsprechend erweitert hat, nicht schlüssig dargelegt worden. aa) Die Klägerin hat ihren ergänzenden Vortrag im Schriftsatz vom 08.01.2025 auf den Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung vom 11.12.2024 gehalten, dass mangels Vorliegens einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung gemäß den § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 4, § 2 Abs. 11 HOAI i. V. m. der DIN 276 die Klägerin eine solche, bezogen auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung, erstellen müsse. bb) Diese Anforderungen hat die Klägerin nicht erfüllt. (1) Sie hat hinsichtlich der anrechenbaren Kosten unter dem 19.12.2024 eine Kostenberechnung zur Leistungsphase 3 auf Basis der Baukosten Stand 2018 (Anlage KB2, Bd. III Bl. 51 ff.) erstellt, in der sie für die KG 300 und 400 von anrechenbaren Kosten von insg. 10.898.496,00 € ausgeht. Diese anrechenbaren Kosten hat die Klägerin geschätzt, da ihr die Beklagte trotz Aufforderung vom 13.12.2024 (Anlage KB3, Bd. III Bl. 54) die Planungsunterlagen nicht bis zum 18.12.2024 vorgelegt habe. Genauere Angaben dazu, wie sie geschätzt habe, hat die Klägerin indes nicht gemacht. Diese von der Klägerin vorgelegte Kostenberechnung hat die Beklagte ausreichend als unrichtig bestritten. Dies liegt schon daran, dass die Klägerin die von ihr angesetzten Beträge nicht näher begründet hat, also ihre Schätzgrundlagen nicht offengelegt hat. Die Beklagte hat auch ausreichend dargelegt, warum sie die von der Klägerin angesetzten Beträge für zu hoch hält, da diese sogar – so behauptet sie – über den tatsächlichen Baukosten lägen. Die Darlegungs- und Beweislast für die zutreffenden anrechenbaren Kosten liegt bei der anspruchsstellenden Klägerin. Da die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, woraus sich die Schätzung der nun von ihr behaupteten anrechenbaren Kosten ergeben soll, fehlt es an substantiiertem Vortrag ihrerseits, so dass kein Sachverständigengutachten zu den zutreffenden anrechenbaren Kosten, bezogen auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung, einzuholen ist. Hierzu würde es auch an ausreichenden Anknüpfungspunkten fehlen. (2) Die Klägerin hätte auch Anlass gehabt, aufgrund des Bestreitens der Beklagten im Schriftsatz vom 10.03.2025, der Klägerin zugestellt am 13.03.2025, rechtzeitig vor dem Termin, jedenfalls bis zum Termin am 09.04.2025 ergänzend zur Richtigkeit der von ihr erstellten „Kostenberechnung“ vorzutragen. Denn die Beklagte hatte ihr nach eigenem Vortrag am 18.12.2024, nach Vortrag der Klägerin am 22.12.2024 nochmals die komplette Entwurfsplanung zur Verfügung gestellt. Selbst wenn es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, diese Unterlagen bis zum Ablauf der ihr vom Senat gesetzten Frist bis zum 08.01.2025 zu berücksichtigen, hätte sie doch Anlass und Gelegenheit gehabt, ihren Vortrag angesichts des Bestreitens der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Richtigkeit der von ihr erstellten Kostenermittlung zu ergänzen oder zu überarbeiten. Entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 01.04.2025 vertretenen Auffassung konnte sie sich nicht weiterhin allein auf eine Schätzung berufen, bloß, weil die Beklagte die Unterlagen nicht, wie von der Klägerin gefordert, bis zum 13.12.2024 übergeben hatte. Auch im Weiteren enthält der Schriftsatz der Klägerin vom 01.04.2025 zur behaupteten Richtigkeit ihrer Kostenberechnung vom 19.12.2024 keinen ausreichenden Vortrag. Soweit die Klägerin darin auf „die Chronologie“ verweist, die sich in der als Anlage KB4 (Bd. III Bl. 97 ff.) beigefügten E-Mail vom 01.04.2025 bzw. vom 24.03.2025 ergebe, ist die insoweit pauschale Bezugnahme auf die Anlage nicht ausreichend. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder des Senats, sich aus einer mehrere eng beschriebene DIN-A4-Seiten umfassenden Anlage das für den Vortrag der Klägerin Passende herauszusuchen. (3) Gleiches gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 09.05.2025, der zwar gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt bleibt. Auch bei dessen Berücksichtigung ergibt sich indes nichts anderes: Der Vortrag der Klägerin ist zu pauschal. Es ist nach wie vor nicht erkennbar, wie sie konkret die Kosten in der von ihr vorgelegten Kostenberechnung ermittelt hat. Dabei geht es nicht darum, wie die Klägerin offenbar meint, dass die Kostenermittlung in ihrem Aufbau nicht der DIN 276 entspricht, sondern dass nicht nachvollzogen werden kann, in welcher Weise die Klägerin die konkreten Beträge ermittelt hat, die in der Summe zu Bauwerkskosten (KG 300 und 400) von 10.898 496,00 € brutto geführt haben. Soweit die Klägerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes auf eine bereits vorliegende Kubatur verweist, auf deren Basis habe berechnet oder geschätzt werden können, ist dies mangels genauerer Angaben in keiner Weise nachvollziehbar. Auch soweit die Klägerin nachfolgend ihre Kostenberechnung offenbar auf spätere Kostenermittlungen der planenden Architekten gestützt haben will, ist ihr Vortrag nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, welche der genannten Kostenermittlungen für sie maßgeblich gewesen sind und inwieweit welche Kostenermittlung die Schätzung der Klägerin maßgeblich beeinflusst hat. Die Vorlage einer „Korrespondenz für den 2. BA“ als (weiteres) Anlagenkonvolut KB4 (Bd. III Bl. 109 ff.) ersetzt wiederum nicht den schriftsätzlich vorzunehmenden konkreten Parteivortrag. d) Da es damit nach wie vor an einer ordnungsgemäß erstellten Kostenberechnung gemäß den § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 4, § 2 Abs. 11 HOAI fehlt, hat die Klägerin einen Vergütungsanspruch nur insoweit, als die Beklagte die Berechnungsgrundlagen zugestanden hat. Es ist daher – mangels weiteren substantiierten Vortrags der Klägerin – von den Angaben zu den anrechenbaren Kosten gemäß der Anlage 2 zum Ingenieurvertrag vom 23.11.2018 auszugehen. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin ihre Honorarermittlung vom 13.11.2018 erstellt. Diese wiederum hat das Landgericht im angefochtenen Urteil, Seite 16, – im Ergebnis zutreffend – der Berechnung des Honoraranspruchs der Klägerin zugrunde gelegt und einen Restanspruch in Höhe von 6.714,57 € ermittelt. Der Senat nimmt auf die Berechnung Bezug und macht sie sich zu Eigen. e) Auch die übrigen mit der Berufung erhobenen Einwendungen gegen das Urteil des Landgerichts haben keinen Erfolg. aa) Eine Mindestsatzunterschreitung kommt aus den gleichen Gründen, wie oben unter II. 1. g) ausgeführt, nicht in Betracht. bb) Hinsichtlich eines etwaigen Zeithonorars gemäß Ziff. 6.1 des Vertrages ist der Vortrag der Klägerin unschlüssig, da sie sich in der Berufungsbegründung darauf beschränkt, auf ihre Ausführungen zum 1. Bauabschnitt zu verweisen, obwohl es sich um andere vertragliche Vereinbarungen handeln muss. Im Übrigen wird auf die oben stehenden Ausführungen unter II. 1. h) verwiesen. 3. Einen mit dem Berufungsantrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die 11. Abschlagsrechnung der Klägerin vom 07.08.2020 hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Denn, wie das Landgericht ausgeführt hat, gab es im Zeitpunkt der Legung der Abschlagsrechnung keinen offenen Honoraranspruch der Klägerin, mit dessen Zahlung die Beklagte in Verzug hätte geraten können. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, Seiten 14 und 15, Bezug genommen. 4. Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3.) über den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag von 599,80 € netto hinaus hat die Klägerin nicht. Bezogen auf den Anspruch für den 1. Bauabschnitt hat das Landgericht den Anspruch zutreffend mit der Begründung verneint, dass eine anwaltliche Geschäftsgebühr bereits angefallen war, bevor die Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten die Mahnung vom 28.05.2021 ausgesprochen hatten. Dies hat die Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen. Soweit die Klägerin mit der Berufung die Auffassung vertreten hat, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in größerem Umfang ersatzfähig seien, weil das Landgericht die Hauptforderung zu niedrig bemessen habe, trifft dies in Bezug auf den 2. Bauabschnitt nicht zu. Diesen Anspruch hat die Klägerin lediglich in Höhe von 6.714,57 €. Unter Zugrundelegung dieses Betrages hat das Landgericht die der Klägerin zustehenden vorgerichtlichen Anwaltskosten zutreffend auf 599,80 € netto berechnet. 5. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihr im Schlichtungsverfahren auferlegten Verfahrenskosten oder ihrer anwaltlichen Kosten (Berufungsantrag zu 4.). Die Parteien haben über die Verteilung der Kosten des Schlichtungsverfahrens keine Vereinbarung getroffen und haben deshalb die Kostenentscheidung des Schlichtungsausschusses hinzunehmen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 280 Abs. 1 BGB. C. Die Sache ist entscheidungsreif. I. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 09.05.2025 bleibt gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt, weil er nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO ist nicht geboten. Seiner Hinweispflicht aus § 139 Abs. 5 ZPO ist der Senat hinreichend nachgekommen. II. Deshalb war und ist der Klägerin auf die Erörterung des Sach- und Streitstands in der Berufungsverhandlung vom 09.04.2025 kein weiterer Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Gewährung einer weiteren Stellungnahmefrist zu einem gerichtlichen Hinweis gemäß § 139 Abs. 5 ZPO setzt voraus, dass einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist und dass dies nicht vorwerfbar ist. Die Klägerin begehrt eine erneute Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats, dass die von ihr vorgelegte Kostenberechnung vom 19.12.2024 mangels Offenlegung der Schätzungsgrundlagen bzw. mangels Berücksichtigung der ihr inzwischen vorliegenden Informationen zur Entwurfsplanung nicht ausreichend sei. Wie jedoch bereits vorstehend unter B. II. 2. c) bb) ausgeführt, wäre die Klägerin gehalten gewesen, ergänzenden Vortrag aufgrund des Bestreitens der Beklagten und aufgrund der zwischenzeitlich von der Beklagten der Klägerin übermittelten Informationen bereits zum Termin vom 09.04.2025 zu halten, weshalb ihrem Antrag auf Gewährung einer weiteren Frist nicht zu entsprechen war. D. I. Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. IV. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.