Urteil
2 U 81/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0613.2U81.23.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch von Miterben gegen den (miterbenden) Erbschaftsbesitzer nach § 2027 BGB umfasst nicht Auskünfte über Vermögenswerte, welche durch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers bereits vor dem Eintritt des Erbfalls weggefallen sind.(Rn.15)
2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der tatsächlichen Grundlagen für einen Anspruch auf Auskunft nach §§ 2057 i.V.m. 2050 Abs. 2 BGB.(Rn.24)
(Rn.25)
(Rn.26)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. August 2023 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 c) abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger jeweils zu einem Drittel zu tragen.
III. Das Urteil des Senats ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis zu 6.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch von Miterben gegen den (miterbenden) Erbschaftsbesitzer nach § 2027 BGB umfasst nicht Auskünfte über Vermögenswerte, welche durch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers bereits vor dem Eintritt des Erbfalls weggefallen sind.(Rn.15) 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der tatsächlichen Grundlagen für einen Anspruch auf Auskunft nach §§ 2057 i.V.m. 2050 Abs. 2 BGB.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. August 2023 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 c) abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger jeweils zu einem Drittel zu tragen. III. Das Urteil des Senats ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis zu 6.000 € festgesetzt. A. Die Kläger haben gegen den Beklagten eine Stufenklage vor allem wegen erbrechtlicher Ansprüche erhoben, in deren erster Klagestufe – gerichtet auf Auskunftsverpflichtungen des Beklagten – im Berufungsrechtszug ausschließlich ein Anspruch auf Auskunft über lebzeitige Zuwendungen der am 30.04.2017 verstorbenen E. Z. geb. B. (künftig: Erblasserin) in den letzten zehn Jahren vor ihrem Ableben streitig ist. Der Rechtsstreit bezieht sich auf folgende erbrechtlichen Vorgänge: Am 22.01.2001 verstarb R. Z. (künftig: Vater des Beklagten); seine Erben waren in testamentarischer Erbfolge seine Ehefrau, die jetzige Erblasserin, zu einem Anteil von 1/2 und seine beiden Söhne D. Z. und U. Z. , der Beklagte, jeweils zu einem Anteil von 1/4. Die Erbengemeinschaft wurde noch nicht auseinandergesetzt. Am 25.09.2003 schlossen sämtliche vorgenannte Miterben unter Mitwirkung des testamentarisch bestimmten Testamentsvollstreckers zu UR- Nr. 52/2003 des Notars H. E. in A. einen sog. „Erbteils-Übertragungsvertrag“, wonach das Eigentum an sechs Grundstücken in N. mit einer Gesamtgröße von 10,5439 Hektar (Wohngrundstück und landwirtschaftliche Nutzflächen) auf den Beklagten übertragen wurde (vgl. § 1) gegen die Übernahme von näher bezeichneten und teilweise durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesicherte Leistungsverpflichtungen des Beklagten gegenüber der Erblasserin (vgl. §§ 4 und 5). Inzwischen wurde der Beklagte als alleiniger Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Am 30.04.2017 verstarb E. Z. , die hiesige Erblasserin. Sie wurde in gesetzlicher Erbfolge von ihren beiden Söhnen D. Z. und U. Z. , dem Beklagten, zu gleichen Anteilen beerbt. Die Erbengemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Am 15.04.2019 verstarb D. Z. und wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge durch seine Ehefrau, die Klägerin zu 1, zu einem Anteil von 1/2 sowie von seinen Kindern, den Klägern zu 2 und zu 3, jeweils zu einem Anteil von 1/4 beerbt; auch diese Erbengemeinschaft besteht derzeit ungeteilt fort. Mit ihrer dem Beklagten am 01.07.2020 zugestellten Klage haben die Kläger in der 1. Klagestufe zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin (lit. a), über den Verbleib von Nachlassgegenständen (lit. b) und über sämtliche Schenkungen der Erblasserin an den Beklagten und an Dritte (lit. c) begehrt. Im Dezember 2022 haben die Prozessparteien den Rechtsstreit in der Hauptsache der 1. Klagestufe übereinstimmend für erledigt erklärt bezüglich der Klageanträge zu Ziffer 1 lit. a und lit. b. Das Landgericht hat mit seinem am 04.08.2023 verkündeten Teilurteil den Beklagten verurteilt, den Klägern Auskunft über sämtliche Schenkungen der Erblasserin an den Beklagten zu erteilen und den Klageantrag zu Ziffer 1 lit. c im Übrigen abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i. S. v. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen dieses Teilurteil, soweit es zu seinen Ungunsten ergangen ist. Der Senat hat die Rechtssache mit Beschluss vom 29.04.2024 zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und am 22.05.2024 mündlich verhandelt. B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen dem Erkenntnis des Landgerichts in seinem Teilurteil vom 04.08.2023 haben die Kläger gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch einen Anspruch auf weitere Auskunftserteilung über lebzeitige Schenkungen der Erblasserin an ihn. I. Ein Auskunftsanspruch der Kläger gegen den Beklagten kann sich schon aus Rechtsgründen nicht aus § 2027 BGB ergeben. Zwar kommt grundsätzlich ein solcher Anspruch von miterbenden Nichtbesitzern gegen den (miterbenden oder nicht miterbenden) Besitzer des Nachlasses in Betracht, im Regelfall ist jedoch davon auszugehen, dass ein Miterbe den Nachlass für die Gesamtheit der Miterben in Besitz nimmt, so dass zwischen diesen jeweils mitbesitzenden Miterben kein Auskunftsanspruch nach § 2027 BGB besteht. Der Senat kann offenlassen, ob im vorliegenden Fall nicht ebenfalls von einer Inbesitznahme des Nachlasses der Erblasserin durch den Beklagten für die gesamte Erbengemeinschaft nach der Erblasserin erfolgte. Jedenfalls umfasst die Auskunftsverpflichtung des Erbschaftsbesitzers lediglich Auskünfte über die tatsächlich von ihm in Besitz genommenen Nachlassgegenstände und Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden waren. Das schließt Vermögenswerte, welche durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers weggefallen sind, nicht ein (vgl. Weidlich in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2027 Rn. 1 m. w. N.). II. Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten nach § 2314 BGB ist ausgeschlossen, denn dieser Auskunftsanspruch ist akzessorisch an die Möglichkeit des Bestehens eines Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs geknüpft und die Kläger haben weder einen Pflichtteils- noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Sie sind im Wege der gesetzlichen Erbfolge nach der Erblasserin Miterben im Umfang des gesetzlichen Erbanteils des D. Z. geworden. Ein Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt auch nicht im Hinblick auf den sog. „Erbteils-Übertragungsvertrag“ vom 25.09.2003 in Betracht. Allerdings handelt es sich bei dieser Vereinbarung – entgegen seiner Überschrift – nicht um eine gegenständlich beschränkte Übertragung eines Erbteils – diese wäre im Übrigen nach § 2033 Abs. 2 i. V. m. § 134 BGB von Anfang nichtig gewesen. Rechtlich handelte es sich unter Anwendung der Auslegungsmaßstäbe nach §§ 133, 157 BGB bei dieser Vereinbarung um eine formwirksame Verfügung der gesamten Erbengemeinschaft im Rahmen der ihnen obliegenden Nachlassverwaltung nach § 2040 Abs. 1 BGB. III. Die Kläger haben gegen den Beklagten keine Auskunftsansprüche aus dem Auftragsrecht nach § 666 BGB. 1. Allerdings geht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass mit der Erteilung einer Kontovollmacht über das einzige Girokonto des späteren Erblassers, auf welches dessen laufenden Einkünfte eingehen, und mit konkreten Anweisungen zur Nutzung dieser Vollmacht regelmäßig ein Auftragsverhältnis begründet wird. So liegt der Fall auch hier, weil der Beklagte von der Erblasserin Zugang zu deren Girokonto erhielt und diese Kontovollmacht auch nutzte. 2. Etwaige Auskunftsansprüche der Erblasserin als Auftraggeberin gegenüber dem Beklagten sind jedoch durch Erfüllung erloschen. Zwischen den Prozessparteien ist unstreitig, dass die Erblasserin ihre Kontoauszüge jeweils erhielt, selbständig prüfte und verwahrte. Dafür, dass der Beklagte solche von der Erblasserin verlangte Auskünfte verweigerte, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kläger traten als Rechtsnachfolger der Erblasserin nach § 1922 BGB in dieses Vertragsverhältnis in dem Stande ein, in dem es sich zur Zeit des Erbfalls befand, also in ein Auftragsverhältnis, in welchem sämtliche Auskunftsverpflichtungen bereits erfüllt waren. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hiervon vorgesehenen Ausnahmen sind nicht einschlägig. 3. Für die vom Landgericht erwogene Anwendung von § 681 BGB fehlt es bereits an einem schlüssigen Vorbringen der Kläger, inwiefern eine der Erblasserin zuzuordnende und durch Realakt bewirkte Schenkung „ohne Auftrag“ erfolgt sein könnte. IV. Die Kläger können einen Anspruch auf Auskunft über lebzeitige Schenkungen der Erblasserin gegen den Beklagten schließlich auch nicht mit Erfolg aus § 2057 BGB ableiten. Denn die in dieser Vorschrift normierte Auskunftspflicht betrifft nur Zuwendungen, welche ein Miterbe gegenüber den übrigen Miterben zur Ausgleichung nach §§ 2050 bis 2053 BGB zu bringen hat. Die Voraussetzungen für eine solche Ausgleichspflicht haben die Kläger für die von ihnen angeführten Zuwendungen nicht dargelegt. 1. Die Fallgruppen der §§ 2051, 2052 und 2053 BGB sind nicht einschlägig. Gleiches betrifft die beiden Fallgruppen des § 2050 Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Letzteres ist im Termin der mündlichen Verhandlung erörtert worden und ohne Widerspruch geblieben. 2. a) Allerdings handelte es sich bei den in den Anlagen B 5 bis B 13 aufgeführten geldwerten Leistungen der Erblasserin auf Verbindlichkeiten des Beklagten, welche der Verurteilung des Landgerichts im Hinblick auf vermeintlich unzureichende Substanz zugrunde gelegen haben, um Zuschüsse im Sinne von § 2050 Abs. 2 BGB, die „zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden“ (vgl. nur Weidlich in: Grüneberg, a. a. O., § 2050 Rn. 8). Denn die Erblasserin duldete zumindest die Entnahmen des Beklagten zur Tilgung der ihm obliegenden Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen, Gebührenforderungen (GEZ), Materialkosten für Kleinreparaturen am gemeinsam genutzten Wohnhaus, Mitgliedsbeiträge für das K. , aus Nebenkosten für die Wohnnutzung und zur Begleichung von Tankrechnungen für ihre Beförderungen. Ob diesen Entnahmen jeweils eine ausdrückliche mündliche – und damit formunwirksame – Schenkungsabrede zugrunde lag, kann insoweit offenbleiben. Für diese Zuschüsse war jedenfalls aus dem objektiven Empfängerhorizont des Beklagten eine Wiederholung bei Wiederanfall der gleichen Verbindlichkeiten in Aussicht gestellt. b) Solche Zuschüsse sind nach § 2050 Abs. 2 BGB jedoch nur ausgleichspflichtig, wenn und soweit sie „das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben“. Die o. g. Zuschüsse der Erblasserin standen sowohl bei isolierter Betrachtung als auch in der Gesamtschau des jährlichen Umfangs in einem angemessenen Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Erblasserin. Das zeigt sich schon darin, dass der Jahresendsaldo des Girokontos trotz dieser Ausgaben und neben gleichbleibenden Ausgaben der Erblasserin für eigene Zwecke über einen Zeitraum von nahezu acht Jahren nicht reduziert wurde. 3. Der Beklagte hat in erster Instanz auch erklärt, dass sich die entsprechenden Zuschüsse in den Jahren 2008 und 2009, für welche die Erblasserin Unterlagen nicht aufgehoben hatte und für die das kontoführende Geldinstitut keine Unterlagen mehr rekonstruieren konnte, in gleicher Größenordnung bewegt hätten. Er hat weiter – im Sinne einer Schlusserklärung – angegeben, dass es weitere Zuwendungen der Erblasserin an ihn als die im Verlaufe des Rechtsstreits offengelegten Geldtransfers nicht gegeben habe. Die Kläger haben es nicht vermocht, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, welche dieser Erklärung entgegenstünden. 4. Letztlich haben die Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Begründung von Zuwendungen, die einer Ausgleichspflicht unterliegen, zu tragen (vgl. Weidlich, a. a. O., § 2050 Rn. 2 m. w. N.). Das bedeutet, dass der nicht erbrachte Vortrag bzw. Nachweis solcher Zuwendungen im Prozess zu ihrem Unterliegen führt. C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. III. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. § 3 ZPO.