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Urteil

2 U 105/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0411.2U105.23.00
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Leitsätze
Der Käufer hat vor der Inanspruchnahme des Verkäufers wegen eines Sachmangels der Kaufsache im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen sorgfältig zu prüfen, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen. Die Anforderungen an die bei dieser Prüfung geschuldete Sorgfalt dürfen nicht überspannt werden, insbesondere ist bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, dass die Ausübung eines gesetzlich zugesicherten Gestaltungsrechts nicht übermäßig erschwert werden darf (hier: Abweisung der auf Schadensersatz wegen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens gerichteten Klage im Rahmen eines Lieferauftrags über Unterwasser-Scheinwerfer).(Rn.19)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2023 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis zu 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Käufer hat vor der Inanspruchnahme des Verkäufers wegen eines Sachmangels der Kaufsache im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen sorgfältig zu prüfen, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen. Die Anforderungen an die bei dieser Prüfung geschuldete Sorgfalt dürfen nicht überspannt werden, insbesondere ist bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, dass die Ausübung eines gesetzlich zugesicherten Gestaltungsrechts nicht übermäßig erschwert werden darf (hier: Abweisung der auf Schadensersatz wegen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens gerichteten Klage im Rahmen eines Lieferauftrags über Unterwasser-Scheinwerfer).(Rn.19) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2023 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis zu 5.000 € festgesetzt. A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der von ihr unter dem Vorbehalt der Berechtigung von Gewährleistungsansprüchen für eine Nacherfüllung aufgewandten Kosten. Die Beklagte, welche ihrerseits mit der Erneuerung des Schwimmbades im Grandhotel ... in K. betraut war, beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 10./13.12.2018 u.a. mit der Lieferung von sechs Unterwasser-Scheinwerfern mit Elektrozubehör, sowie ein ortsansässiges Elektrounternehmen mit der Montage dieser Scheinwerfer in die vorhandenen Bestandseinbautöpfe. Diese Vertragsleistungen wurden zeitnah erbracht. Nachdem der Bauherr gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 07.10.2022 die Undichtheit der Lampengehäuse angezeigt und mitgeteilt hatte, dass inzwischen sämtliche Unterwasser-Scheinwerfer ausgefallen seien, verlangte die Beklagte von der Klägerin die Nacherfüllung durch Lieferung von neuen Unterwasser-Scheinwerfern. Die Klägerin erwiderte, dass aus ihrer Sicht nicht feststehe, ob die Funktionsuntauglichkeit durch einen Material- oder einen Montagefehler verursacht worden sei, und erklärte sich „aus Kulanz“ bereit, die Unterwasser-Scheinwerfer gegen Übersendung der defekten Scheinwerfer (zwecks Untersuchung) zu liefern. Auf nachträgliche Einigung der Prozessparteien nahm die Herstellerin der Scheinwerfer am 23.02.2023 deren Ausbau und Prüfung im Schwimmbad vor und stellte deren Funktion wieder her. Wegen der Einzelheiten der von ihr geschilderten Feststellungen vor Ort wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Mit ihrer der Beklagten am 04.05.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin von der Beklagten einerseits die Bezahlung der Rechnung vom 10.03.2023 (Anlage K 4) über die Kosten der Lieferung von sechs neuen Scheinwerfern einschließlich Frachtkosten und andererseits den Ausgleich der von ihr an die Herstellerin erstatteten Kosten für deren Tätigkeit am 23.02.2023 laut Rechnung vom 16.03.2023 (Anlage K 6) begehrt und insgesamt eine Klageforderung in Höhe von 7.195,35 € nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten geltend gemacht. Nachdem die Herstellerin der Klägerin wegen der Rücknahme von vier nicht eingesetzten Scheinwerfern eine Gutschrift in Höhe von 2.224,59 € gewährt hatte, hat die Klägerin die Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklärt und die Beklagte hat sich dieser Teilerledigung angeschlossen. Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 26.10.2023 verkündeten Urteil abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Klageforderung in Höhe von 4.970,76 € nebst o.a. Nebenforderungen weiterverfolgt. Der Senat hat die Rechtssache am 20.03.2024 mündlich verhandelt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 20.03.2024 ist in der Schlussberatung berücksichtigt worden. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass für die mit der Klageforderung geltend gemachten Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte eine neue vertragliche Grundlage nicht vorgelegen habe, weil die Aufforderung der Beklagten an die Klägerin zur Nachlieferung schon nicht als eine stillschweigende Zusage auszulegen sei, im Falle eines objektiv zu Unrecht geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs den Kaufpreis einschließlich Nebenkosten für die nachgelieferten Scheinwerfer zu zahlen. Gleiches gelte für die einseitig von der Klägerin verlangte Übernahme der Prüfungskosten. Hiergegen hat die Klägerin mit ihrer Berufung keine Einwendungen erhoben. II. Das Landgericht hat weiter zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Verletzung von Schutz- bzw. Rücksichtnahmepflichten durch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 282 und 241 Abs. 2 BGB hat. 1. Allerdings hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die bis dahin in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich die einhellige Rechtsprechung, wonach allein in der objektiv unberechtigten gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs regelmäßig keine zum Schadensersatz verpflichtende Rechtsverletzung gesehen werden kann, auf die außerprozessuale Geltendmachung vermeintlicher Rechte übertragen lässt, den folgenden Leitsatz gebildet: „Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.“ (BGH, Urteil v. 23.01.2008 – VIII ZR 246/06 – NJW 2008, 1147, in juris Rz. 12; vgl. auch kritische Anmerkungen Kaiser NJW 2008, 1709 ff.) Der BGH hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt: „Er (der Käufer) muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt.“ (ebenda, Rz. 13) Der V. Zivilsenat des BGH hat im Rahmen eines Rechtsstreits über einen Grundstückskauf, bei dem der Käufer eine Leistung gefordert hatte, die nach dem Vertrag nicht geschuldet war, den Leitsatz geprägt: „Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig.“ (BGH, Urteil v. 16.01.2009 – V ZR 133/08 – BGHZ 119, 238, in juris Rz. 8), hielt aber in der Sache für entscheidungserheblich, dass eine Fahrlässigkeit nicht schon dann bestehe, wenn eine Partei nicht erkenne, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt sei, sondern erst dann, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte. (ebenda, Rz. 20). Der erkennende Senat geht unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass der Käufer vor der Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen sorgfältig zu prüfen hat, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen (vgl. Pammler in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 439 Rn. 261; Martens in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 241 Rn. 18 f.; Bach in: Staudinger/Bach, BGB, Neubearb. 2023, § 437 Rn. 94; zurückhaltender OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.1998 – 22 U 148/98 – NJW-RR 1999, 746, in juris Rz. 7). Die Anforderungen an die bei der vorgenannten Prüfung geschuldete Sorgfalt dürfen nicht überspannt werden, insbesondere ist bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, dass die Ausübung eines gesetzlich zugesicherten Gestaltungsrechts nicht übermäßig erschwert werden darf. 2. Nach diesen Maßstäben genügen die erstinstanzlichen Feststellungen, an welche der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich und so auch hier gebunden ist, nicht dafür, von einer fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB durch die Beklagte auszugehen, sodass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist. Die – ebenso wie die Klägerin ortsabwesende – Beklagte erhielt vom Bauherrn die Anzeige, dass die Unterwasser-Scheinwerfer wegen Undichtheit der Gehäuse sukzessive einen Funktionsausfall erlitten hätten. Angesichts des Umstandes, dass es bereits im Jahre 2020 an zwei Scheinwerfern zu Funktionsausfällen gekommen war und deren Untersuchung ergeben hatte, dass Materialfehler an den Leuchten zu einer Undichtheit geführt hatten, und des weiteren Umstandes, dass im Mai 2022 wiederum ein Scheinwerfer wegen Undichtheit des Lampengehäuses ausgetauscht werden musste, durfte die Beklagte, ohne gegen ihre Sorgfaltspflichten zu verstoßen, annehmen, dass der Bauherr die Situation zutreffend bewertet und den im Schwimmbad bereits zweimal aufgetretenen Mangel auch in diesem Falle wiedererkennt. Soweit die Klägerin meint, dass die Beklagte vor einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten aus der Lieferung der Scheinwerfer vor Ort einen Ausbau aller funktionsuntüchtiger Scheinwerfer hätte vornehmen müssen, um zu prüfen, ob die Ursache ihres Funktionsausfalls aus dem Bereich des Materials oder aus einer fehlerhaften Montage herrührte, folgt der Senat dem nicht. Es war der Beklagten nicht zumutbar, einen Ausbau vorzunehmen, der – wie der Bericht der Herstellerin der Scheinwerfer zeigt – nicht ohne Beschädigung der Lampenkörper möglich war, und nachträglich gegenüber der Klägerin differenzieren und ggf. beweisen zu müssen, welche etwaigen Beschädigungen des Gehäuses auf die Herstellung, die Lieferung, den Einbau oder den Ausbau zurückzuführen sein könnten. Verlangte man dies von der Beklagten, so führte es zu einem faktischen Verweigern von Gewährleistungsansprüchen gegen die Klägerin als Lieferantin. Kommen, wie hier, zwei Unternehmen als potenziell Gewährleistungspflichtige in Betracht – die Lieferantin aus dem Kaufvertrag oder der mit der Montage beauftragte Elektroinstallateur –, und ist es dem Gewährleistungsberechtigten ohne substanzzerstörende Eingriffe nicht möglich, den wahren Verursacher zu ermitteln, muss es ihm gleichwohl offenstehen, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, ohne für den Fall der Fehleinschätzung bei der Auswahl des in Anspruch Genommenen einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt zu sein. Dies gilt umso mehr, wenn der in Anspruch genommenen Lieferantin, wie hier, die Möglichkeit eingeräumt wird, entweder die Prüfung der Ursachen selbst vorzunehmen oder jemanden damit zu beauftragen, wie geschehen, und im Hinblick auf potenzielle Ergebnisse dieser Untersuchungen eine Vereinbarung mit dem anderen als Mangelverursacher in Betracht kommenden Unternehmen zu schließen. III. Die Rechtssache ist entscheidungsreif. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 20.03.2024 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO; er enthält im Wesentlichen eine Zusammenfassung der Argumentation der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung, welche vom Senat von Amts wegen zu prüfen ist, ist aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. III. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.