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Urteil

2 U 65/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0307.2U65.23.00
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Leitsätze
1. Da die in Sachsen-Anhalt nach §§ 10 Abs. 2 i.V.m. 9 Abs. 1 StrG LSA als öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit inhaltlich der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht entspricht, sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur weiteren inhaltlichen Konkretisierung der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht auf diese Amtspflicht übertragbar.(Rn.16) 2. Der Verkehrssicherungspflichtige hat danach nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen, sondern nur für diejenigen, welche den konkreten Umständen nach zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Es kommt insoweit auf eine Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalls an.(Rn.17)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Mai 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird auf 960,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die in Sachsen-Anhalt nach §§ 10 Abs. 2 i.V.m. 9 Abs. 1 StrG LSA als öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit inhaltlich der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht entspricht, sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur weiteren inhaltlichen Konkretisierung der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht auf diese Amtspflicht übertragbar.(Rn.16) 2. Der Verkehrssicherungspflichtige hat danach nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen, sondern nur für diejenigen, welche den konkreten Umständen nach zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Es kommt insoweit auf eine Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalls an.(Rn.17) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Mai 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird auf 960,65 € festgesetzt. A. Der Kläger begehrt von der beklagten Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtige für die Straße „An der Autobahn“ außerhalb des Ortsteils O. Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er hat seine Klageforderung in Höhe von ursprünglich 1.439,40 € auf eine Beschädigung des Fahrzeugs ... mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer ..., amtliches Kennzeichen ..., beim Durchfahren eines Schlaglochs sowie auf Aufwendungen für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 169,50 € gestützt. Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Das Landgericht hat mit seinem am 05.05.2023 verkündeten Urteil der Klage unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 960,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei ... GbR in Höhe von 134,40 Euro freizustellen. Gegen seine Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt, das am 05.05.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg zum Aktenzeichen 10 O 334/22 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Rechtssache am 14.02.2024 mündlich verhandelt und ausführlich erörtert. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Deswegen war das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern, soweit das Landgericht zugunsten des Klägers erkannt hat. Dem Kläger steht gegen die Beklagte mangels Verletzung einer Amtspflicht kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 960,65 € aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG und §§ 9, 10 StrG LSA – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – zu. I. Nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG haftet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Beamte in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes die ihnen einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzen, für den durch die Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden. Diese Norm ist hier einschlägig. 1. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft nach § 42 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA die Straßenbau- und Unterhaltungslast sowie die Straßenverkehrssicherungspflicht für die o.a. Verbindungsstraße zwischen zwei Gewerbegebieten obliegt und dass diese Pflichten durch § 10 Abs. 1 StrG LSA als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit ausgestaltet sind. Der drittschützende Charakter dieser Amtspflichten ergibt sich aus § 9 Abs. 1 StrG LSA, wonach nicht nur die Belange und Interessen der Allgemeinheit, sondern auch des Einzelnen zu berücksichtigen sind. 2. Nachdem die Beklagte dies im Termin der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2024 unstreitig gestellt hat, geht der Senat weiter davon aus, dass der Kläger Eigentümer des o.a. Fahrzeugs war und ist, so dass er grundsätzlich berechtigt ist, solche durch eine Amtspflichtverletzung der Beklagten an diesem Fahrzeug entstandenen Schäden im eigenen Namen geltend zu machen. II. Für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte fehlt es jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits objektiv an einer Amtspflichtverletzung. 1. Der inhaltliche Umfang der Amtspflichten richtet sich nach §§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA. Danach sind die Straßen so herzustellen, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen. Die Träger der Straßenbaulast haben dafür nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbündnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Soweit ein Träger der Straßenbaulast hierzu unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit außerstande ist, hat die Straßenbaubehörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. a) Da die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit inhaltlich der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht entspricht, sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur weiteren inhaltlichen Konkretisierung der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht auf die Amtspflichten übertragbar (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2013 – 4 U 26/13 –, Rn. 80, juris). Danach gehen die Verkehrssicherungspflichten nicht soweit, dass der Pflichtige für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen hat, sondern nur für diejenigen, die den konkreten Umständen nach zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Gefahren für Dritte abzuwenden, allerdings mit der Einschränkung, dass dies nicht für „Gefahren“ gilt, die ein Straßenbenutzer bei Anwendung der ihm abzuverlangenden Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten in der konkreten Situation rechtzeitig erkennen und auf die er sich rechtzeitig einstellen kann. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass ein Straßenbenutzer sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpasst und etwaige Schäden durch sorgsames Verhalten abwenden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1970 – III ZR 167/68 –, Rn. 10, juris). b) Nach diesen Maßstäben verbietet sich eine verallgemeinernde, schematisierende Betrachtungsweise etwa dahingehend, dass generell erst ab einer Tiefe von 15 cm eines Schlaglochs eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht in Betracht kommt, oder umgekehrt, dass bei einer geringeren Schlaglochtiefe generell keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht käme. Es kommt stets auf eine Gesamtschau aller relevanter Umstände des Einzelfalls an unter Heranziehung des zuvor benannten Maßstabs (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 5. Oktober 2012 – 10 U 13/12 –, Rn. 37, juris). 2. Angewandt auf die vorliegende Rechtssache ist die streitgegenständliche Straßensituation zwar als ein nicht ordnungsgemäßer Zustand zu bewerten, von dem aber für Straßenbenutzer noch keine derartige Gefahr ausgeht, dass hierdurch eine Pflicht der Gemeinde zum Tätigwerden begründet wird. a) Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zwar grundsätzlich an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden. Hier muss der Senat jedoch eigene Feststellungen treffen, weil das Landgericht die Existenz und Größe des Schlaglochs auf der Gemeindestraße im Unfallzeitpunkt rechtsfehlerhaft als unstreitig angesehen hatte, wie sich aus dem Beschluss vom 13.06.2023 über die Berichtigung des Tatbestandes ergibt. b) Zur Überzeugung des Senats (§ 286 Abs. 1 ZPO) steht fest, dass sich am 20.04.2020 im Unfallzeitpunkt auf der Gemeindestraße „An der Autobahn“ in Richtung L ... außerhalb der Ortschaft O. ein ungefähr 1m2 großes und 7cm tiefes Schlagloch befunden hat. aa) Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO meint eine solche, die nicht allen Zweifeln erhaben ist, sondern aufgrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlage eine derartige Überzeugungsbildung zu gewinnen ist, die ernstlichen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. bb) Als Erkenntnisgrundlage steht dem Senat zunächst die unstreitig gebliebene Kopie der polizeilichen Unfallakte des Polizeireviers B. über die Unfallanzeige vom 20.04.2020, die der Kläger seinem Schriftsatz vom 05.10.2023 beifügte, zur Verfügung. In dieser dokumentierte der Polizeiobermeister F. L. seine Wahrnehmung der Größe des Schlaglochs mit den o.g. Maßen. Zudem dokumentierte er durch Lichtbildaufnahmen sowohl das Schlagloch als auch den entstandenen Schaden am Reifen des klägerischen Fahrzeugs. Diese Dokumentation ist eine Erkenntnisquelle mit hohem Aussagewert, da der Polizeibeamte nicht nur neutraler Zeuge ist, sondern er die Örtlichkeiten und das Schlagloch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Unfallgeschehen und in dem Bewusstsein wahrnahm und dokumentierte, dass es auf diese Daten u.U. auch für eine gerichtliche Bewertung ankommen werde. cc) Weitere Erkenntnisgrundlage bieten die Lichtbildaufnahmen, welche der Kläger seiner Klageschrift beifügte, aufgenommen durch den Zeugen N., der das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt führte. Dafür, dass die Lichtbilder auch an dem Unfalltag aufgenommen wurden, spricht, dass die räumlichen Verhältnisse mit denen der polizeilichen Unfallakte übereinstimmen. Das Schlagloch befindet sich auf der rechten Fahrbahn zur Mitte der Straße. Einige Meter weiter befinden sich ungefähr auf derselben Höhe ein Warndreieck auf dem Blankettstreifen der rechten Fahrbahn und am Rand der Gegenfahrbahn ein Leitpfosten. Zur Größe des Schlaglochs sind auf den Lichtbildern Reifenspuren vor und hinter dem Schlagloch zu erkennen. Da jeder Autoreifen des o.a. Fahrzeugs ausweislich seiner Aufschrift durchschnittlich eine Breite von 20 bis 25cm aufweist und das Schlagloch nach den Lichtbildern eine Breite von wenigstens drei Reifenbreiten aufweist, handelt es sich um eine Breite von wenigstens 60 bis 75cm. Auf den Lichtbildern der polizeilichen Unfallakte und denen des Klägers ist zu entnehmen, dass das Schlagloch länger als breit ist und somit eine eher rechteckige Form aufweist. Daher erscheint eine ungefähre Fläche von 1m2 plausibel und kann zur Überzeugung des Senats festgestellt werden. Zur Tiefe des Schlaglochs liegen dem Senat als Erkenntnisgrundlage wiederum die Lichtbilder des Reifen- und Felgenschadens des Klägers und der polizeilichen Unfallakte vor sowie die Reparaturrechnung vom 18.05.2020, ausgestellt von der Fa. R., welche der Kläger als Anlage zu seiner Klageschrift vorgelegt hat. Auf den Lichtbildern sind ein luftleerer Reifen, eine Beschädigung des Gummis und Schleifspuren an der Felge zu erkennen, wobei die Schleifspuren und die Gummibeschädigung in unmittelbarer Nähe zueinanderstehen. Dies spricht dafür, dass die Schäden in einem engen Zusammenhang zueinanderstehen und beim Durchfahren des Schlaglochs entstanden sind. Der Reparaturrechnung ist zu entnehmen, dass unter anderem ein Reifen und eine Felge sowie die Entsorgung eines Reifens in Rechnung gestellt wurden. Dem kann entnommen werden, dass der beschädigte Reifen gegen dasselbe Modell ausgetauscht wurde. Der neue Reifen trägt die Bezeichnung „245/40 ZR 19“. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2024 erläutert hat, steht die erste Ziffer (245) für die Breite des Reifens in Millimeter. Die zweite Ziffer (40) steht für die prozentuale Höhe, ausgehend von der Reifenbreite. Die Reifenhöhe errechnet sich nach 40% von 245mm auf 98mm. Bei einer Reifenhöhe von 98 mm und unter weiterer Berücksichtigung des je nach Luftdruck, Abrieb und Geschwindigkeit anzunehmenden Nachgebens des Reifens beim Durchfahren des Schlaglochs lassen die Beschädigungen von Reifen und Felge es plausibel erscheinen, dass das Schlagloch eine Tiefe von 7 cm aufwies. c) Das Schlagloch, wie es sich nach den Vorausführungen darbietet, ist zwar schon aufgrund seiner Größe nicht mehr mit einem ordnungsgemäßen Straßenzustand zu vereinbaren. Von ihm geht jedoch noch keine derartige Gefährdung für Straßenbenutzer aus, dass hieraus für die Gemeinde eine Handlungspflicht resultierte. Dem stehen die geringe abstrakte Gefährlichkeit des Schlaglochs auf der Fahrbahn und dessen hinreichende Erkennbarkeit entgegen. aa) Für die abstrakte Gefährlichkeit des Straßenschadens sind natürlich die Größe und die Lage des Schlaglochs maßgeblich. Dessen Lage nahe der Mittellinie der Straße zwischen den Fahrbahnen machte ein Überfahren bei Gegenverkehr unmöglich und erschwerte ein Umfahren deutlich, zumal die in Fahrtrichtung rechte Fahrbahnseite am Rand ausweislich der Vermerke des Polizeibeamten Beschädigungen und Abbrüche aufwies. Die Größe des Schlaglochs und seine relativ geringe Tiefe erlaubten es aber, es mittig zu durchfahren und so Schäden zu vermeiden. Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger ein mittiges Durchfahren nicht gelungen ist. Von Bedeutung ist zwar weiter, dass angesichts der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – so die Feststellungen des o.a. Polizeibeamten, welche durch das Vorbringen der Beklagten nicht entkräftet werden konnten, und so die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts in seinem Urteil – und fehlender Hinweise auf Straßenschäden die abstrakte Gefährlichkeit der Schadensstelle als höher zu bewerten ist als eine gleichartige Beschädigung einer Straße innerorts. Insoweit ist jedoch darauf zu verweisen, dass ein Straßenbenutzer die Straßenverhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen hat, wie sie sich ihm bieten, und er weder davon ausgehen darf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgehend fahren zu können, noch etwa, dass sich die Fahrbahn in einem der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entsprechenden Zustand befinden wird. Im Rahmen der Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit ist schließlich auch die Verkehrsbedeutung der Straße zu berücksichtigen, welche vorliegend als gering einzustufen ist. Bei der Straße „An der Autobahn“ handelt es sich um eine ländlich gelegene Nebenstraße, der keine gesteigerte Verkehrsbedeutung zukommt. bb) Hinsichtlich der Erkennbarkeit des Schlaglochs ist festzustellen, dass deren Größe und Lage die Erkennbarkeit erhöhen. Maßgeblich ist, dass für jeden Straßenbenutzer der schlechte Allgemeinzustand der Straße ohne weiteres erkennbar war, weil sich vor und hinter dem Schlagloch großflächig Netzrisse in der Fahrbahndecke befanden. Ausweislich der Lichtbilder lagen insgesamt übersichtliche Straßenverhältnisse vor. Entgegen der Darstellung des Klägers ergibt sich aus den von beiden Parteien jeweils vorgelegten Karten zudem, dass sich die Stelle mit dem Schlagloch am Beginn einer sehr weitgezogenen Straßenbiegung befand, was durch die o.a. Lichtbilder bestätigt wird. Die Sichtbarkeit des Schlaglochs wurde durch die Kurvenlage nicht eingeschränkt. cc) In der Gesamtschau all dieser Feststellungen wird deutlich, dass es sich bei dem Schlagloch zwar um einen nicht ordnungsgemäßen Zustand handelte, von ihm aber im Hinblick auf seine geringere abstrakte Gefährlichkeit und seine Erkennbarkeit keine Reaktionsaufforderung für die Gemeinde ausging. Insbesondere im Hinblick auf die hinreichende Erkennbarkeit des Schlaglochs durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ein Straßenbenutzer bei Anwendung der ihm abzuverlangenden eigenen Sorgfalt in der konkreten Situation sich durch Abbremsen und eine umsichtige Fahrweise, auch aus Eigeninteresse, den Straßenverhältnissen anpasst und etwaige Schäden entsprechend abwenden kann. Dieser Umstand kommt der Beklagten hier auch zugute, wenn sie selbst subjektiv nicht über entsprechende Erkenntnisse verfügt und deswegen die vorstehenden Erwägungen nicht angestellt haben sollte. III. Auf die weiteren Streitfragen zwischen den Prozessparteien kommt es danach nicht an. IV. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. III. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO und orientiert sich an dem Betrag der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten.