Urteil
2 U 138/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:1221.2U138.22.00
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Leitsätze
1. Planungsleistungen für den Umbau und die Sanierung von Wohnraum weisen einen schwerwiegenden Mangel und eine daraus folgende Wertlosigkeit für den Auftraggeber auf, welche eine Vergütungspflicht entfallen lässt, wenn nicht festgestellt werden kann, dass aufgrund der erbrachten Planungsleistungen das Bauprojekt unter Einhaltung der verbindlich vereinbarten Kostenobergrenze hätte durchgeführt werden können.(Rn.88)
(Rn.136)
(Rn.137)
2. Erteilt der planende Architekt trotz entsprechender Vereinbarung Einzelaufträge an externe Fachplaner, ohne eine Rücksprache mit seinem Auftraggeber, so hat er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung der hierfür getätigten Aufwendungen.(Rn.151)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.09.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 135.259,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen, einschließlich des 1. Berufungsverfahrens (Az. 5 U 44/17), haben die Klägerin zu 95% und der Beklagte zu 5% zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für die Gebührenfestsetzung im Berufungsverfahren wird auf 356.670,95 € festgesetzt (Berufungsantrag zu 1.: 13.306,59 €; Berufungsantrag zu 2.: 191.176,88 €; Berufungsantrag zu 3.: 152.187,48 €).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Planungsleistungen für den Umbau und die Sanierung von Wohnraum weisen einen schwerwiegenden Mangel und eine daraus folgende Wertlosigkeit für den Auftraggeber auf, welche eine Vergütungspflicht entfallen lässt, wenn nicht festgestellt werden kann, dass aufgrund der erbrachten Planungsleistungen das Bauprojekt unter Einhaltung der verbindlich vereinbarten Kostenobergrenze hätte durchgeführt werden können.(Rn.88) (Rn.136) (Rn.137) 2. Erteilt der planende Architekt trotz entsprechender Vereinbarung Einzelaufträge an externe Fachplaner, ohne eine Rücksprache mit seinem Auftraggeber, so hat er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung der hierfür getätigten Aufwendungen.(Rn.151) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.09.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 135.259,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen, einschließlich des 1. Berufungsverfahrens (Az. 5 U 44/17), haben die Klägerin zu 95% und der Beklagte zu 5% zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. und beschlossen: Der Streitwert für die Gebührenfestsetzung im Berufungsverfahren wird auf 356.670,95 € festgesetzt (Berufungsantrag zu 1.: 13.306,59 €; Berufungsantrag zu 2.: 191.176,88 €; Berufungsantrag zu 3.: 152.187,48 €). A. Die Klägerin begehrt Zahlung einer weitergehenden Vergütung für auf der Grundlage eines Architektenvertrages erbrachte Planungsleistungen sowie die Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach einer vom Beklagten erklärten außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Widerklagend verlangt der Beklagte Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten, u.a. die Rückzahlung des bereits gezahlten Teilhonorars. Der Beklagte beabsichtigte, das in G. auf dem Grundstück S. Straße gelegene Gebäude, ein historisches Verwaltungsgebäude, zu sanieren und zu einem Wohnhaus umzubauen. Ggf. wollte der Beklagte auch das nebenstehenden Gebäude Nr. ... erwerben und ebenfalls zu Wohnraum umbauen und sanieren. Nachdem der Lebenspartner des Beklagten, der Zeuge M. D., gemeinsam mit einem Makler und der Klägerin das Grundstück im Mai 2013 und der Beklagte das Grundstück im Juni 2013 besichtigt hatten, erstellte die Klägerin am 26.06.2013 ein Honorarangebot (Anlage K2, Bd. I Bl. 38-42), in welchem sie von Baukosten in Höhe von 2,3 Millionen Euro brutto und Vergütungsforderungen in Höhe von 414.678,94 € ausging. In einer am gleichen Tag erstellten Kostenschätzung (Bd. I Bl. 43-45) schätzte die Klägerin die Gesamtkosten auf 2.310.149,49 €. Im Ergebnis eines mit dem Zeugen D. nach der Erstellung der Kostenschätzung geführten Telefonats, in welchem sich dieser unter anderem nach den Möglichkeiten der Verringerung der Baukosten erkundigte, erstellte die Klägerin unter dem 15.07.2013 eine weitere Kostenschätzung (Anlage B3, Bd. I, Bl. 115 ff.), in der sie von geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 1.725.658,75 € ausging. Die Parteien schlossen unter dem 01.09.2013 einen Architektenvertrag (Anlage K1, Bd. I Bl. 22-37). Darin übertrug der Beklagte der Klägerin die Ausführung der im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des Gebäudes S. Straße in G. erforderlichen Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 HOAI des Leistungsbildes Gebäude und Innenräume nach §§ 35, 34. Außerdem beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Durchführung einer Bestandsaufnahme in 3D, die mittels Lasermesstechnik zu einem Honorar von 10.000,00 € netto durchgeführt werden sollte und die von der Klägerin erbracht wurde. Im Januar 2014 erstellte die Klägerin im Auftrag des Beklagten einen Antrag auf Städtebauförderung mit dem Ziel der Gewährung von Fördermitteln zur Sicherung und Instandsetzung der äußeren Bauhülle des Gebäudes (Anlage K8, Anlagenordner I, im Folgenden: AO I). In dem Antrag, den der Beklagte bei der Stadt G. einreichte, ging die Klägerin von geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 995.000,00 € aus, auf deren Grundlage sie eine Förderung von 398.000,00 € errechnete. Im April 2014 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass die finanzierende Bank die Vergabe eines Kredites von der Schaffung geeigneten Wohnraums für behinderte Menschen abhängig mache. Ergänzend teilte der Beklagte mit, dass eine Kreditvergabe nicht pauschal für das Objekt, sondern in Höhe von 75.000,00 € je Wohneinheit erfolgen würde. Im Anschluss an eine zwischen dem Zeugen D. und einer Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin A. N., am 19.06.2014 geführten Unterredung beantragte der Beklagte gegenüber der Stadt G. am 01.07.2014 die Erteilung einer Baugenehmigung. Der von der Klägerin vorbereitete Antrag (Anlage K12, AO I), auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, hatte die Schaffung von 20 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit zum Gegenstand. Bis Juni 2014 erteilte die Klägerin dem Beklagten folgende Teilrechnungen: - 01.12.2013, Teilrechnung über 9.520,00 € - 18.02.2014, Teilrechnung über 2.380,00 € - 18.02.2014, Teilrechnung über 28.212,53 € - 30.06.2014, Teilrechnung über 101.716,34 € (Anlage B9, Bd. I Bl. 145) Mit E-Mail vom 02.07.2014 (Anlage K15, AO I) beanstandete der Zeuge D. im Auftrag des Beklagten die Teilrechnung vom 30.06.2014. Insbesondere wandte er sich gegen die Höhe der bis zur Aufnahme der Bauarbeiten voraussichtlich entstehenden Kosten, gegen die Vergabe einzelner Leistungen an Dritte und gegen die Berechnung der von diesen verlangten Vergütungen. In Beantwortung dieser E-Mail brachte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und dem Zeugen D. mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage B4, Bd. I Bl. 118-120) zum Ausdruck, dass die Kostenobergrenze für die Gesamtfinanzierung einschließlich sämtlicher Nebenkosten und Gebühren von 1,7-1,8 Millionen € brutto auch im Falle des Wegfalls beantragter Fördermittel eingehalten werden könne. Dies bekräftigte die Klägerin gegenüber dem Zeugen D. in einer am 16.07.2014 geführten Unterredung. Am 13.10.2014 führte die Klägerin vier alternative Kostenberechnungen durch (Anlage K4.1-K4.4, Bd. I Bl. 46-79): - 4.1 - 20 Wohneinheiten Grundsanierung, Gesamtbruttovolumen 2.260.916,66 € - 4.2 - 20 Wohneinheiten Komplettsanierung, Gesamtbruttovolumen 3.181.670,63 € - 4.3 - 10-11 Wohneinheiten Grundsanierung, Gesamtbruttovolumen 1.423.834,92 € - 4.4 - 10-11 Wohneinheiten Komplettsanierung, Gesamtbruttovolumen 2.517.594,01 € Mit Schreiben vom 14.11.2014 forderte der nun anwaltlich vertretene Beklagte die Klägerin auf, eine Kostenberechnung nach DIN 276 vorzulegen, welche einerseits eine Komplettsanierung, andererseits auch die vom Beklagten gewünschte Baukostenobergrenze enthielt. Er setzte der Klägerin mit Schreiben vom 09.12.2014 eine Frist zur Nacherfüllung unter Androhung der Kündigung des Planungsvertrages. Unter dem 17.12.2014 erstellte die Klägerin eine Teilrechnung (Anlage K5, Bd. I Bl. 80 ff.) über die Leistungsphasen 1-4 über einen Betrag von 159.596,18 €. Unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen in Höhe von 141.828,87 € forderte sie einen Betrag in Höhe von 17.767,31 € brutto. Die Klägerin erhielt später von der Firma I. eine Rückzahlung in Höhe von 4.460,72 €. Unter Abzug dieses Betrages von der Schlussrechnungssumme ergibt sich die Klageforderung in Höhe von 13.306,59 €. Am 18.12.2014 legte die Klägerin verschiedene Kostenberechnungen nach der DIN 276-1 vor (Anlage K13, AO I). Eine Kostenberechnung ging von 10-11 zu schaffenden Wohneinheiten aus, eine andere von 20 Wohneinheiten bei bloßer Grundsanierung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2014 erklärte der Beklagte die fristlose Kündigung des Architektenvertrages aufgrund der Unbrauchbarkeit der von der Klägerin durchgeführten Planung und forderte die Rückzahlung der bis dahin von ihm geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 141.828,87 €. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.01.2015 lehnte die Klägerin die Rückzahlung des gezahlten Honorars ab. Mit gerichtlichem Schriftsatz vom 07.06.2016 erklärte die Klägerin ihrerseits die außerordentliche fristlose Kündigung des Architektenvertrages und machte nunmehr aus einer Rechnung vom 06.06.2016 (Anlagenkonvolut K21, Bd. II Bl. 46-49) unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen in Höhe von 146.289,59 €, worin ein Betrag von 4.460,72 € enthalten ist, Resthonoraransprüche für erbrachte Leistungen in Höhe von 13.306,59 € geltend. Aus einer weiteren Rechnung vom gleichen Tage (Anlagenkonvolut K21, Bd. II Bl. 50-52) machte sie Honorar für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 191.176,88 € netto geltend. Nach der Kündigung beauftragte der Beklagte das Architekturbüro R. mit der Erbringung von Planungsleistungen für das streitgegenständliche Objekt. Die Klägerin hat behauptet, dass bei Vertragsschluss lediglich vereinbart worden sei, dass in einem Kostenrahmen von 1,7-1,8 Mio € großzügiger Wohnraum geschaffen werden solle. Da das auf dem Grundstück S. Straße in G. befindliche Gebäude als Verwaltungsgebäude errichtet und genutzt worden sei, habe sie eine zuverlässige Aussage über die Art und Weise der Sanierung und die Anzahl der zu schaffenden Wohnungen erst nach Einschaltung eines Fachplaners treffen können. Der Einschaltung eines Fachplaners habe es auch deshalb bedurft, weil der Beklagte nach Abschluss des Architektenvertrages neue Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz des Gebäudes und die Barrierefreiheit der zu schaffenden Wohnungen vorgegeben habe. In dem Gebäude könnten 20 barrierefreie Wohnungen eingerichtet werden, ohne dass die Baukosten von 1,7-1,8 Millionen € überschritten werden müssten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht zur Last falle, da sie den Beklagten über den Stand der Planungsarbeiten fortlaufend informiert und ihre planerischen Leistungen an den geänderten Vorgaben des Beklagten ausgerichtet habe. Da die durch den Beklagten verfolgte Zielstellung, in dem Gebäude 20 barrierefreie Wohneinheiten einzurichten, unter Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 1,7-1,8 Millionen € erfüllt werden könne, habe für ihn kein Anlass bestanden, von dem Abschluss des Architektenvertrages Abstand zu nehmen oder sich von dem Vertrag wegen einer drohenden Überschreitung dieser Obergrenze zu lösen. Eine Vergütung für die unter den Leistungsphasen 3 und 4 abgerechneten Leistungen könne sie von dem Beklagten auch deshalb beanspruchen, weil sie die zu den beiden Leistungsphasen gehörenden Arbeiten in dem Zeitpunkt, in dem ihr der Beklagte die Einhaltung eines Kostenrahmens von 1,7-1,8 Millionen € vorgegeben habe, im Wesentlichen erbracht habe. Mit der Begleichung der Rechnung vom 30.06.2014 habe der Beklagte auch die Leistung der Fachplaner anerkannt. Dass eine Beauftragung der Fachplaner dem Willen des Beklagten entsprochen habe, werde letztlich auch aus der E-Mail des Zeugen D. vom 02.07.2014 erkennbar. Für den Fall, dass die Beauftragung fachplanerischer Leistungen dem Willen des Beklagten widersprochen habe, hätte es nahegelegen, dass der Zeuge D. die Beauftragung dieser Leistungen in der E-Mail beanstandet hätte. Die Klägerin hat gemeint, dass der Beklagte zur Zahlung des Honorars in Höhe des noch ausstehenden Teilbetrages von 13.306,59 € verpflichtet sei, da ihm kein Schadensersatzanspruch zustehe. Da der Beklagte den Architektenvertrag nicht wirksam außerordentlich gekündigt habe, könne sie auch die Vergütung für die nicht erbrachten Architektenleistungen in den Leistungsphasen 5-9 verlangen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.306,59 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 191.176,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 152.187,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, dass bei dem Architektenvertrag vom 01.09.2013 vorgegeben worden sei, dass bei den Baukosten ein Kostenrahmen von insgesamt 1,725 Millionen € (brutto) nicht überschritten werden dürfe, wobei in dem Betrag 400.000,00 € Fördermittel enthalten seien. Für diesen Betrag sei eine Mindestausstattung vereinbart worden. Insbesondere sei eine Komplettsanierung mit 15-20 Wohnungen vereinbart worden. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe ihn falsch beraten. Nachdem er den Architektenvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2014 wirksam außerordentlich gekündigt habe, könne er von der Klägerin die Rückzahlung des an sie geleisteten Honorars von 141.828,87 € verlangen. Die Klägerin sei darüber hinaus verpflichtet, im Wege des Schadensersatzes eine im Zusammenhang mit Leistungen der I. UG erbrachte Überzahlung von 6.959,72 € zu erstatten. Darüber hinaus habe er aufgrund der Zurücknahme seines Bauantrages an die Stadt G. 8.137,65 € gezahlt, die die Körperschaft gegen ihn mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 20.11.2015 festgesetzt habe. Leistungen für Tätigkeiten von Fachplanern könne die Klägerin nicht beanspruchen, da er an der Auswahl dieser Sonderfachleute nicht beteiligt worden sei. Zudem hätten die Parteien vereinbart, dass er selbst Fachplaner habe beauftragen sollen. Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des abgerechneten Honorars für die in den Leistungsphasen 1 und 2 erbrachten Leistungen ergebe sich darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt der Minderung der Vergütung gemäß den §§ 634 Nr. 3, 638 BGB. Das Landgericht hat zunächst Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., N. und Z. und hat die Parteien angehört. Diesbezüglich wird auf die Protokolle vom 17.11.2016 (Bd. II Bl. 94 ff.) und vom 09.03.2017 (Bd. II Bl. 142 ff.) verwiesen. Das Landgericht hat sodann mit Urteil vom 06.04.2017 die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, dem Beklagten 101.762,94 € nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat die Kammer abgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil von beiden Parteien eingelegten Berufungen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Urteil vom 18.10.2017, Az. 5 U 44/17, das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Die Parteien haben weiterhin die oben dargestellten Anträge gestellt. Das Landgericht hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. F. im Wesentlichen zu der Frage, ob auf der Grundlage der von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen das Bauprojekt auch für den Fall realisiert hätte werden können, dass die Baukosten auf 1,7-1,8 Millionen € begrenzt wären bzw. ob ein Betrag von 1.983.750 € auskömmlich gewesen wäre. Hinsichtlich des vom Sachverständigen F. unter dem 26.04.2019 erstellten Gutachten (Anlagenband Gutachten) und dessen Anhörung (Protokoll vom 23.10.2019, Bd. VIII Bl. 52 ff.) hat das Landgericht mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 11.12.2019 darauf hingewiesen, dass die Kammer das Gutachten für nicht verwertbar halte, da der Sachverständige bei der Begutachtung Ausstattungsmerkmale berücksichtigt habe, deren Vereinbarung zwischen den Parteien streitig und nicht bewiesen gewesen sei. Deshalb hat das Landgericht im Wesentlichen zu den gleichen Fragen, präzisiert mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 11.12.2019 (Bd. VIII Bl. 122 f.) und mit Beschluss vom 02.04.2020 (Bd. VIII Bl. 168), erneut Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. K. . Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen K. vom 15.06.2020 (Bd. IX Bl. 2 ff.) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 18.03.2021 (Aktendeckel Bd. IX) verwiesen. Im Termin vom 20.10.2021 wurde der geladene Sachverständige K. nicht angehört, weil die Kammer dies nach den Ausführungen des Privatsachverständigen H. für nicht mehr erforderlich hielt (Protokoll Bd. X Bl. 50 f.). Auf die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 08.06.2022, ob es einer mündlichen Erläuterung des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen K. im Termin vom 29.06.2022 noch bedürfe, erklärten beide Parteien, keinen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat in seinem am 21.09.2022 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen keine Architektenvergütung rechtfertigten, da die Klägerin ihre Pflichten aus dem Architektenvertrag bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung schuldhaft verletzt habe. Die Klägerin sei dort bereits verpflichtet gewesen, den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken und den Beklagten zur Höhe der Baukosten und zu deren Ermittlung allgemein zu beraten. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, bei ihrer Planung die ihr bekannten Kostenvorstellungen des Beklagten zu berücksichtigen; sie hätte diese auch im Rahmen der Kostenermittlung erfragen müssen. Der Beklagte habe seine Kostenvorstellungen gegenüber der Klägerin bereits vor Abschluss des Architektenvertrages klar zum Ausdruck gebracht, nämlich nach der ihm zu hoch erscheinenden ersten Kostenschätzung vom 26.06.2013. In der sodann am 15.07.2013 erstellten Kostenschätzung (Anlage B3, Bd. I Bl. 115-117) sei die Klägerin nur noch von geschätzten Baukosten in Höhe von 1.725.658,75 € ausgegangen. Diese Kostenschätzung sei Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrages vom 01.09.2013 geworden. Die Klägerin sei deshalb verpflichtet gewesen, Planungsleistungen zu erbringen, die einem mittleren Standard für Wohnungen und Gewerbe entsprachen und die Baukosten von 1.725.658,75 € nicht überschritten. Die Klägerin habe indes nicht bewiesen, dass mit den von ihr erbrachten Planungsleistungen das vom Beklagten in Aussicht genommene Bauvorhaben unter Berücksichtigung dieser Baukostenobergrenze hätte realisiert werden können. Die eingeholten Sachverständigengutachten hätten nicht zu einem für die Kammer überzeugenden Ergebnis dahingehend geführt. Das Gutachten des Sachverständigen F. sei nicht verwertbar. Der sodann beauftragte Sachverständige K. habe nachvollziehbar ausgeführt, dass er die Beweisfrage nicht beantworten könne. Die von den Parteien gegen die Begutachtung erhobenen Einwendungen, insbesondere die der Klägerin durch den von ihr herangezogenen Privatsachverständigen H., seien unbegründet. Da deshalb nicht festgestellt werden könne, ob mit den von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen das Bauvorhaben zu den vereinbarten Baukosten von 1,725 Millionen € hätte ausgeführt werden können, könne die Klägerin keine weitere Vergütung in Höhe von 13.306,59 € verlangen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung weiterer 191.176,88 € gemäß § 326 Abs. 2 S. 1 BGB, da der Beklagte den Architektenvertrag durch anwaltliches Schreiben vom 22.12.2014 wirksam fristlos gekündigt habe, da die von der Klägerin durchgeführte Planung unbrauchbar gewesen sei. Die Widerklage sei hingegen zulässig und begründet. Der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung des geleisteten Honorars in Höhe von 141.828,87 € sei begründet, da die erbrachten Leistungen nicht von Nutzen gewesen seien. Außerdem habe der Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Überzahlung sowie für Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Zurücknahme seines Bauantrages durch Kostenfestsetzungsbescheid vom 20.11.2015 entstanden seien. Wegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO könne Schadensersatz nur in Höhe von weiteren insg. 10.358,61 € zugesprochen werden. Gegen das ihr am 23.09.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.10.2022 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.12.2022, mit Schriftsatz vom 28.12.2022, am gleichen Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen, begründet. Sie rügt eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO, da die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Das Landgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen. Der Sachverhalt sei trotz der Vorgaben im Urteil des OLG Naumburg vom 18.10.2017 noch nicht ausermittelt. Das Landgericht habe auch gegen § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 habe das Landgericht übersehen, dass der Beklagte die Beweislast hinsichtlich der vom Gericht formulierten Beweisfrage trage, denn er habe die von der Klägerin bis einschließlich der Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen durch die beanstandungslose Unterzeichnung des Bauantrages vom 01.07.2014 abgenommen, so dass er die angebliche Mangelhaftigkeit der klägerischen Leistungen zu beweisen habe. Die Parteien hätten vereinbart, zunächst alle denkbaren baulichen Lösungen genehmigen zu lassen. Der Beklagte habe nach Einreichung der Bauantragsunterlagen und Kenntniserlangung davon, dass die mit dem Bauantrag eingereichte Planungslösung jedenfalls nicht für 1,7-1,8 Millionen € realisiert werden könne, in den nachfolgenden Monaten weitere, auf die bisherigen Planungsleistungen aufbauende Architektenleistungen von der Klägerin abgefordert und weitere Planungskosten (Fachplanung) veranlasst. Ausgangspunkt für Unstimmigkeiten sei die Honorarabschlagsrechnung vom 30.06.2014 gewesen. Mehrkosten in Höhe von 30.000 € seien indes infolge der vom Beklagten veranlassten Fachplanungen im Zusammenhang mit dem KfW-Finanzierungsmodell für energetische und barrierereduzierte Förderung sowie den dadurch bedingten statischen Mehrbetrachtungen entstanden (E-Mail der Klägerin vom 03.07.2014, Anlage B4). Dies und eine dadurch bedingte Überschreitung des vorgegebenen Baukostenrahmens von 1,7-1,8 Millionen € um nahezu 1,5 Millionen € sei von der Zeugin N. mit der Kostenberechnung vom 15.07.2014 (Anlage K 18) konkret dargestellt worden. Anschließend seien die Planungen mit Wissen und Wollen des Beklagten weitergegangen. Die Zeugen N. und Z. hätten dem Beklagten in einem weiteren nachfolgenden Besprechungstermin anhand von 4 Kostenberechnungen (Anlagen K4.1-4.4) unterschiedliche Varianten der Umsetzung der Sanierungsmaßnahme vorgestellt und erläutert. Dadurch sei die Klägerin ihrer Kostenberatungspflicht mehr als sorgfältig, umfänglich und gewissenhaft nachgekommen. Wenn das Landgericht die Beweislast bei der Klägerin verortet hätte, hätte das Landgericht einen Hinweis zur Beweislastverteilung erteilen müssen und darüber aufklären müssen, weshalb es von einer Anhörung des Sachverständigen K. absehe. Wäre dieser Hinweis erfolgt, hätte die Klägerin die persönliche Anhörung des Sachverständigen K. beantragt, um dessen Erfahrungen in der Sanierung denkmalgeschützter Bestandsimmobilien kritisch zu hinterfragen, und weitere Fragen an ihn zu richten. Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung und eine unterlassene Beweiserhebung. Das Gutachten des Sachverständigen K. rechtfertige die Klageabweisung nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige K. die Beweisfrage nicht habe beantworten können. Das Landgericht hätte ein weiteres Gutachten einholen oder aber die vorliegenden Nachweise ausreichend würdigen müssen. Fehlerhaft sei auch, dass das Landgericht die Feststellungen des Sachverständigen F. zwar für nicht verwertbar erachte, dennoch in den Entscheidungsgründen hierzu ausführe und damit seine Entscheidung auch auf diese Feststellungen stütze und dies ausschließlich zulasten der Klägerin. Aus dem Gutachten des Sachverständigen F. lasse sich vielmehr entnehmen, dass das Vorhaben sich zu Baukosten für 1,7 - 1,8 Millionen € umsetzen lasse. Zunächst hätte das Landgericht außerdem klären müssen, ob zwischen den Parteien ein Baukostenrahmen oder eine Baukostenobergrenze vereinbart worden sei. Auch das OLG Naumburg habe in seinem Urteil vom 18.10.2017 nicht zwischen einer Kostenobergrenze (Seite 14) und einem Kostenrahmen (Seite 15) differenziert. Da sich aus einer Baukostenobergrenze eine höhere Gefahr für den Architekten ergebe, Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, könnte die Vereinbarung eines solchen Kostenlimits nicht ohne weiteres angenommen werden. Vorliegend sei keine Kostenobergrenze vereinbart worden, was im Übrigen auch aus dem Gutachten des Sachverständigen F. hervorgehe. Die Kostenschätzung der Klägerin vom 15.07.2013 sei nach einer eher flüchtigen Besichtigung eines umfangreich zu sanierenden Altbaus noch vor der Bestandsanalyse oder einer sonst gesicherten Feststellung über die Qualität der vorhandenen Bausubstanz erstellt worden. Dies habe keine endgültige und abschließende Verbindlichkeit. Im Ergebnis sei durch Abschluss des schriftlichen Architektenvertrages keine Baukostenobergrenze vereinbart worden, auch die Vereinbarung eines Baukostenrahmens unterliege Zweifeln. Das nachbeauftragte Architekturbüro R. habe die Baukosten für das Objekt mit 1,8 Mio € beziffert. Die vom Sachverständigen F. „festgestellten“ Baukosten von 2,213 Mio €, seien deshalb zu hoch, weil er eine viel zu hohe Bruttogrundflächenzahl und nicht vereinbarte Ausstattungsmerkmale berücksichtigt habe; lasse man dies weg, ergebe sich die Richtigkeit der Schätzung der Klägerin. Aus dem Privatgutachten des Dipl-Ing. H. vom 15.09.2020 (Anlage K40, Bd. IX Bl. 46 ff.) ergebe sich, dass sich die Baukosten für den mittleren Standard aufgrund der vorhandenen Einsparpotenziale auf 1,73 Millionen € begrenzen ließen. Außerdem seien die klägerischen Planungsleistungen vom nachbeauftragten Architekturbüro R. übernommen worden, insbesondere die Bestandspläne, die Fassadenzeichnungen und die Leistungen der Fachplanung. Jedenfalls deshalb stehe der Klägerin eine Vergütung zu. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es an einer wirksamen Kündigung des Beklagten aus wichtigem Grund fehle. Der Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Sanierungsmaßnahme nicht innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens erbracht werden könne. Der Beklagte sei auch verpflichtet, gemäß §§ 643, 645 Abs. 2 BGB wegen unterlassener Mitwirkung bzw. aus §§ 280, 281 BGB wegen der zu Unrecht ausgesprochenen Kündigung des Vertrages an die Klägerin 191.176,88 € Honorar für nicht erbrachte Leistungen zu zahlen. Der Widerklage habe das Landgericht zu Unrecht stattgegeben. Es habe nicht beachtet, dass der Beklagte die Beweislast für die seinem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen trage. Die Klägerin habe weder einen vorgegebenen Baukostenrahmen unberücksichtigt gelassen noch gegen die laufende Kostenberatungspflicht verstoßen. Der Beklagte sei letztlich hinsichtlich der von ihm zu beweisenden Baukostenüberschreitung als die von ihm darzulegende und zu beweisende Pflichtverletzung und Kündigungsvoraussetzung, des Schadens und der Kausalität beweisfällig geblieben. Denn dies sei vom Sachverständigen K. gerade nicht festgestellt worden. Die Einbeziehung von Fachplanern für Statik zur Beurteilung der Tragfähigkeit der Bausubstanz und für Brandschutz sei bei der Sanierung von Altbauten zwingend vorgeschrieben (HOAI, LP 2). Erst danach könnten Aussagen zur Machbarkeit von Entwurfslösungen und Kosten sicher getroffen werden. Es gebe keine vermeidbaren Planungskosten. Der Beklagte habe außerdem Nutzen aus den Leistungen der Klägerin gezogen, sie nämlich in einem neuen Bauantragsverfahren verwertet. Dem Beklagten sei auch deshalb kein Schaden entstanden, weil er die Immobilie veräußert habe und diese im Wert deutlich gestiegen sei. Der Beklagte habe dem neuen Eigentümer Planungsleistungen der Klägerin übergeben und dadurch finanzielle Vorteile gehabt. Dies sei jedenfalls im Rahmen eines Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 28.12.2022 (Bd. XI Bl. 95 ff.) sowie auf den Schriftsatz vom 29.09.2023 (Bd. XI Bl. 159 ff.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 21.09.2022 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.306,59 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 191.176,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Widerklage abzuweisen, hilfsweise, 4. die Sache unter Aufhebung des Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Er vertritt die Auffassung, dass die Beweislast bei der Klägerin liege, was sich bereits aus dem Urteil des OLG Naumburg vom 18.10.2017, Seite 14, ergebe. Es sei keine konkludente Abnahme durch Unterzeichnung des Bauantrages erfolgt, weshalb die Klägerin beweisen müsse, dass sie die Leistungen vertragsgemäß und mangelfrei erbracht habe. Es sei nie eine Teilsanierung, sondern von Anfang an eine Komplettsanierung vorgesehen gewesen, außerdem eine verbindliche Kostenobergrenze durch Ablehnung der ersten und Annahme der zweiten Kostenschätzung vereinbart worden. Kenntnis davon, dass die Kostenobergrenze nicht eingehalten werden könne, habe der Beklagte erst nach Übergabe der Kostenberechnungen vom 13.10.2014 erlangt, vorher habe die Klägerin ihn nicht darauf hingewiesen. Der Beklagte habe daraufhin alle Arbeiten sogleich gestoppt. Die Klägerin habe für eine Besprechung nicht zur Verfügung gestanden und eine Nachbearbeitung trotz Fristsetzung abgelehnt. Der Vortrag der Klägerin zu den Mehrkosten sei falsch. Das Landgericht habe seine Hinweispflicht nicht verletzt; die Frage der Beweislast sei im Zusammenhang mit dem Beweisbeschluss vom 16.04.2018 ausführlich erörtert worden. Das OLG Naumburg habe im Urteil vom 18.10.2017 festgestellt, dass die Überschreitung eines Kostenrahmens vom 1.725.658,75 € eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und einen Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Freistellung und Erstattung rechtfertigte. Das nachbeauftragte Architekturbüro habe aufgrund einer komplett neuen Planung einen „Bauantrag zu 1,8 Mio €“ gestellt, was aber nur mit erheblichen Abstrichen bei der Baumaßnahme möglich gewesen sei. Der Beklagte habe auch dieses Vorhaben nicht umgesetzt und das Objekt mit Verlust verkauft. Auch im Rahmen der Widerklage trage die Klägerin die Beweislast. Die Pflichtverletzungen der Klägerin seien sowohl im Urteil des OLG Naumburg vom 18.10.2017, Seiten 12 und 13, und im erstinstanzlichen Urteil, Seite 11, festgestellt worden, nämlich fehlende Aufklärung zu Ungenauigkeiten und Toleranzen bei den Kostenberechnungen. Die gesamte Planung der Klägerin sei für den Beklagten unbrauchbar gewesen, weil die Klägerin die Kostenobergrenze nicht beachtet und ihre Planungen auch nicht nachträglich an diese angepasst habe. Der Beklagte habe die Planungen der Klägerin nicht weiter verwendet, es seien lediglich 2 oder 3 Außenansichten in Papierform verwendet worden, die aber aufwendig manuell hätten nachbearbeitet werden müssen. Dafür habe der Beklagte mehrere tausend Euro von seiner Forderung in Abzug gebracht. Den vom I. erstellten Nachweis habe der Beklagte direkt bezahlt (Anlage BB2), weshalb der Beklagte von der Klägerin die Erstattung der von der Klägerin zu Unrecht mit Rechnung 1227-4 vom 30.05.2014 abgerechneten 4.460,72 € fordere. Soweit die Klägerin diesen Betrag in der Rechnung vom 17.12.2014 (Anlage K 5) angerechnet habe, sei diese Rechnung durch den Beklagten nicht bezahlt worden und nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beklagte habe das Bauobjekt schließlich verkauft, jedoch ohne Verwendung der Planungen der Klägerin, auch nicht zum Bauantrag. Der Beklagte habe den Bauantrag zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen, als das Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Erteilung des Bauantrages hätte womöglich 15.000 € oder mehr gekostet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 20.03.2023 (Bd. XI Bl. 130 ff.) sowie auf den Schriftsatz vom 09.10.2023 (Bd. XI Bl. 178 ff.) verwiesen. Der Senat hat die Sache am 11.10.2023 mündlich verhandelt. Die Parteien haben einen Widerrufsvergleich geschlossen. Der Klägerin wurde für den Fall des Vergleichswiderrufs eine Schriftsatzfrist mit Gelegenheit zur Stellungnahme in rechtlicher Hinsicht gewährt. Die Klägerin hat den Vergleich mit Schriftsatz vom 08.11.2023 widerrufen und mit Schriftsatz vom 15.11.2023 aufgrund von Tatsachen, die ihr erst nach der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 bekannt geworden seien, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Sie habe zufällig den Architekten U. T. getroffen, der für die Käuferin des streitgegenständlichen Sanierungsobjekts die Sanierungsmaßnahme realisiert und ihr mitgeteilt habe, dass dies auf Grundlage der klägerischen Planungsleistungen geschehen sei und für die Schaffung von 19 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit, einem Aufzug und zwei Treppenhäusern Baukosten von lediglich rund 1,65 Millionen € sowie zusätzlichen 79.000,00 € für Balkone aufgewendet worden seien. Aus den neu erlangten Informationen ergebe sich, dass die Baumaßnahme auch vom Beklagten innerhalb des von ihm behaupteten Kostenrahmens hätte umgesetzt werden können, außerdem dass der Beklagte die Planungen der Klägerin zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil verwendet habe. Außerdem nimmt die Klägerin zu der vom Senat im Rahmen der Erörterung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung vertretenen vorläufigen Rechtsauffassung Stellung. Der Beklagte ist dem neuen tatsächlichen Vortrag der Klägerin entgegengetreten und hat außerdem Verspätung gerügt. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 13.306,59 € Resthonorar für erbrachte Architektenleistungen. 1. Die Parteien haben mit dem Architektenvertrag vom 01.09.2013 (Anlage K1, Bd. I Bl. 22 ff.) einen Werkvertrag geschlossen. Auf das Vertragsverhältnis ist die HOAI in der ab dem 17.07.2013 geltenden Fassung vom 10.07.2013 anwendbar (künftig: HOAI). a) Danach hatte die Klägerin gemäß § 1 des Vertrages Planungsleistungen entsprechend der Leistungsphasen 1-9 von § 34 HOAI sowie zusätzliche Leistungen (vgl. Ziff. 1.3 und 1.4) für das Objekt in der S. Straße in G. zu erbringen. b) Bei der Erbringung dieser Planungsleistungen hatte die Klägerin eine Kostenobergrenze von 1.725.658,75 € zu beachten. Denn es ist im Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 18.10.2017 (Bd. IV Bl. 197 ff.) mit Bindungswirkung für diesen Rechtsstreit festgestellt worden, dass die Kostenschätzung vom 15.07.2013 (Anlage B3, Bd. I Bl. 115-117) Inhalt des Architektenvertrages geworden ist (Seite 13) und dass der darin genannte Betrag von 1.725.658,75 € eine Kostenobergrenze darstellt (Seite 14, 3. Absatz). Die einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts bindet das Untergericht entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO. Bei Rückläufern - wie hier - ist das Berufungsgericht selbst gebunden. Die Bindung besteht unabhängig davon, ob die Auffassung des Rechtsmittelgerichts zutrifft oder nicht; das Erstgericht kann sich der Bindung auch nicht mit dem Hinweis entziehen, die Auffassung sei greifbar gesetzeswidrig. Nicht bindend sind Hinweise für das weitere Verfahren, auch solche materiell-rechtlichen Inhalts. Entstehen zwischen Erstgericht und Rechtsmittelgericht Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Bindungswirkung, so ist die Auffassung des Rechtsmittelgerichts verbindlich. Das Erstgericht ist also auch in der Frage, wie weit die Bindung geht, an die Auslegungen des Rechtsmittelgerichts gebunden (z.B. Zöller-Hessler, 34. Aufl., § 538 Rz. 60 mit weiteren Nachweisen). Davon ist das Landgericht vorliegend zutreffend ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass zwischen den Parteien die genannte Kostenobergrenze vereinbart worden ist. Hieran ist auch der nunmehr erkennende Senat gebunden. c) Die Vergütung der Klägerin sollte gemäß § 3 des Vertrages auf der Grundlage der HOAI erfolgen. d) Den Betrag der Klageforderung zu 1. hat die Klägerin zunächst auf eine Restforderung aus der Rechnung vom 17.12.2014 (Anlage K5, Bd. I Bl. 80 ff.) gestützt, in der sie die bis dahin erbrachten Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-4 abrechnete und unter Berücksichtigung der vom Beklagten auf die Abschlagsrechnungen 1227-1 bis -4 gezahlten Beträge einen noch offenen Restbetrag von 17.767,31 € brutto abrechnete. Wegen der Rückzahlung eines Betrages von 4.460,72 € von der Firma I. brachte die Klägerin in ihrer nachfolgenden Rechnung vom 06.06.2016 (Anlagenkonvolut 21, Bd. II Bl. 46-49) diesen Betrag in Abzug, so dass die Klageforderung in Höhe von 13.306,59 € verblieb. 2. Der Anspruch auf Vergütung wäre zwar grundsätzlich fällig, weil es vorliegend für die Frage der Fälligkeit nicht darauf ankommt, dass der Beklagte die Planungsleistungen der Klägerin abgenommen hat, § 641 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Frage der Abnahme kann dahinstehen, weil der Klägerin ohnehin kein Vergütungsanspruch zusteht, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass ihre Leistungen für den Beklagten brauchbar sind. a) Ein Architekt kann zwar nach einer berechtigten Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen grundsätzlich den Anteil seines Honorars verlangen, der seinen tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. Eine Vergütung ist allerdings nicht geschuldet, wenn das Architektenwerk so schwerwiegende Mängel aufweist, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist. Zwar hat den Nachweis der Wertlosigkeit grundsätzlich der Auftraggeber zu führen. Es obliegt aber zunächst dem Architekten, im Prozess vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die erbrachten Leistungen, unabhängig von der durch die Kündigung veranlassten Unvollständigkeit, mangelfrei sind. Ein Mangel kann z.B. darin liegen, dass der Architekt seine Planung nicht nach den vertraglichen Vorgaben des Bauherrn ausgerichtet hat und der Auftraggeber deshalb gehalten ist, nach Kündigung eine neue Planung erstellen zu lassen. Ist die Werkleistung mangelfrei erbracht, kann der Auftraggeber einwenden, dass die Leistung unabhängig von ihrer Mangelfreiheit für ihn nicht brauchbar oder ihre Verwertung nicht zumutbar ist (z.B. BGH, Urteil vom 05.06.1997, VII ZR 1124/96, BGHZ 136, 33 ff., zitiert nach juris Rz. 22, 23 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 9. September 2010 - 1 U 887/07 -, zitiert nach juris Rz. 81; Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 26. Oktober 1994 - 6 U 130/94 -, zitiert nach juris). b) Nach Maßgabe dieser höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keine weitere Vergütung in Höhe von 13.306,59 € verlangen kann, da nicht festgestellt werden kann, dass mit den von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen das Bauvorhaben zu den vereinbarten Baukosten von rund 1,725 Millionen Euro hätte ausgeführt werden können. aa) Dass bei Abschluss des Architektenvertrags vom 01.09.2013 auch die Kostenschätzung vom 15.07.2013 (Anlage B3, Bd. I Bl. 115-117) über Baukosten von nur noch 1.725.658,75 € Vertragsinhalt geworden und damit eine Kostenobergrenze vereinbart worden ist, steht, wie bereits ausgeführt, fest aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des 5. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 18.10.2017. bb) Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, dass die Kostenschätzung der Klägerin vom 15.07.2013 nach einer eher flüchtigen Besichtigung eines umfangreich zu sanierenden Altbaus noch vor der Bestandsanalyse oder einer sonst gesicherten Feststellung über die Qualität der vorhandenen Bausubstanz erstellt worden sei und deshalb keine endgültige und abschließende Verbindlichkeit habe (Bd. XI Bl. 105), kann dies schon aufgrund der Bindungswirkung nicht berücksichtigt werden. Der Einwand ist aber auch unzutreffend. Denn wenn der Beklagte als Bauherr nur über ein Budget von max. 1,8 Mio € verfügte, änderte sich dies nicht, wenn spätere (genauere) Kostenberechnungen einen höheren Betrag ergaben. Es war gerade Aufgabe der Klägerin, ihre Planungen am Budget des Beklagten auszurichten, was ihr - laut ihrem eigenen späteren Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage B4) sowie dem von ihr erstellten Gesprächs-protokoll vom 16.07.2014 (Anlage B5) - auch bewusst gewesen ist. In beiden Schriftstücken versichert die Klägerin, die verbindliche Kostenobergrenze in Höhe von ca. 1,7-1,8 Millionen € einzuhalten. cc) Dass die Beweislast bei der Klägerin liegt, ergibt sich im Übrigen - mit Bindungswirkung - aus dem Urteil des 5. Zivilsenats vom 18.10.2017 (Seite 14, 2. Absatz). Denn der 5. Zivilsenat hat die Sache aufgehoben und zurückverwiesen, weil die Kammer zuvor über die Behauptung der Klägerin, dass das Bauvorhaben unter Zugrundelegung der durch sie erbrachten Planungsleistungen auch für den Fall realisiert werden könne, dass die Baukosten auf 1,7-1,8 Millionen € begrenzt würden, keinen Beweis erhoben hatte, obwohl die Klägerin Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten hatte. dd) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund der von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen das Bauprojekt unter Einhaltung der Kostenobergrenze von 1.725.658,75 € hätte durchgeführt werden können. Die Klägerin hat deshalb den zunächst ihr obliegenden Nachweis der Mangelfreiheit der bisher erbrachten Bauleistungen nicht geführt. (1) Ein solcher Nachweis ergibt sich nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen F. vom 26.04.2019 (Sonderband „Gutachten“). Der Sachverständige F. hat darin ausgeführt, dass Wohnungen und Gewerbe nicht im genannten Kostenrahmen (bzw. der Obergrenze von 1,8 Mio €) hätten realisiert werden können und auch ein Betrag von 1.983.750 € nicht auskömmlich gewesen wäre (Seite 24). Das Landgericht hat allerdings mit zutreffenden Gründen die Verwertbarkeit des Gutachtens abgelehnt, weil der Sachverständige von einer Ausstattung der zu schaffenden Wohnungen ausgegangen ist, die zwischen den Parteien umstritten gewesen ist. Daran ändert auch der Beschluss des erkennenden Senats vom 03.12.2020, Az. 2 W 42/20 (Bd. IX Bl. 90 ff.), nichts. Denn darin hatte der Senat darüber zu entscheiden, ob die dem Sachverständigen F. bereits ausgezahlte Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrG zurückzufordern wäre. Dies hat der Senat zwar verneint, dies aber vor allem damit begründet, dass die dem Sachverständigen vom Landgericht vorgeworfenen Sorgfaltsverstöße nicht vorliegen. Der Senat ist in dem genannten Beschluss zwar auch davon ausgegangen, dass nicht angenommen werden könne, dass das Gutachten in vollem Umfang unbrauchbar sei. Der Senat hat sich aber ersichtlich nicht im Einzelnen mit den in diesem Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen auseinandergesetzt. Aus der Unverwertbarkeit eines Gutachtens im Rechtsstreit folgt nicht zwingend, dass dem Sachverständigen hierfür keine Vergütung zusteht. (2) Aus dem sodann vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. K. vom 15.06.2020 (Bd. IX Bl. 2 ff.) ergeben sich keine Ergebnisse, auf die sich Feststellungen zur Brauchbarkeit und Verwertbarkeit der klägerischen Planung stützen ließen. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis deshalb auch hiermit nicht geführt. Denn der Sachverständige K. hat ausgeführt, dass er die Beweisfragen nicht beantworten könne, weil sich nicht festlegen lasse, was der in der Beweisfrage genannte „mittlere Standard“ sei (Seite 11-13, Bd. IX Bl. 12-14). Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, insbesondere sein „Zwischenfazit“, dass der mittlere Standard bei einem Wohnungsbauprojekt einen so großen Sektor mit einem ebenso breiten Spektrum der entstehenden Kosten umfasse, dass eine anwendbare Definition (wie sie das Landgericht versucht habe) nicht möglich sei. Der Sachverständige hat anschließend ausgeführt, dass das entscheidende Defizit der Leistungen der Klägerin darin liege, dass sie den „Sollzustand“ des zu sanierenden Gebäudes nicht hinreichend ermittelt habe. Denn zur Beantwortung der Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben für (rund) 1,7 Millionen € durchgeführt werden könne, müsse eine Abweichungsanalyse durchgeführt werden, für die der Zustand des Gebäudes vor der Planung präzise festzustellen sei, sodann die Anforderungen des Bauherrn an das Gebäude (Sollbeschaffenheit) zu klären seien und dies mit der Planung der Klägerin einschließlich Kostenplanung (Istzustand) zu vergleichen sei. Die Sollbeschaffenheit werde z.B. in Form eines Raumbuches erstellt. Für alle Räume müssen mit dem Bauherrn präzise besprochen werden, was mit welchem (jedem) Bauteil in jedem Raum geschehen solle (z. B. Erhaltung? Aufarbeitung? Entfernung und Ersatz? Ersatzlose Entfernung?). Es bestehe eine enorme Kostenspanne bei der Sanierung eines Gebäudes zwischen einem maximalen Eingriff (Rückbau auf den Rohbau und Herstellung aller Bauteile gemäß heutigem Standard) und einem minimalen Eingriff (nur Malerarbeiten). Nicht zielführend bei einer derart komplexen Bauaufgabe seien Kostenkennwerte aus den einschlägigen Datenbanken für Neubauten. Die Klägerin habe die vom Beklagten gewünschten Standards nicht geklärt. Ein unparteiischer Sachverständiger dürfe hier keine eigenen Annahmen treffen, weshalb die Beweisfrage nicht beantwortet werden könne. Der Sachverständige hat sodann noch Anmerkungen zu Anforderungen aus dem Denkmalschutz gemacht und die Vermutung geäußert, dass die untere Denkmalschutzbehörde sicherlich fordern werde, die historische Fassade denkmalgerecht instandzusetzen; einer reduzierten Sanierung werde wahrscheinlich nicht zugestimmt werden. Außerdem sei auch die vom Landgericht vorgegebene Anknüpfungstatsache, dass nur von einem Aufzug auszugehen sei, nicht mit § 28 Abs. 4 BauO LSA zu vereinbaren, weil so eine Erschließung der Wohneinheiten eines von zwei Gebäudeabschnitten nicht möglich sei und deshalb eine erhebliche Umplanung erforderlich sei. ee) Der Berufungseinwand der Klägerin, dass das Landgericht nicht rechtzeitig auf die Beweislastverteilung und auf die beabsichtigte Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen K. hingewiesen habe, weshalb ein Antrag ihrerseits auf Anhörung des Sachverständigen unterblieben sei, den sie aber bei erteiltem Hinweis gestellt hätte, hat keinen Erfolg. (1) Ein Hinweis auf die Beweislastverteilung war schon deshalb entbehrlich, weil sich diese, wie bereits oben ausgeführt, schon aus dem Urteil des 5. Zivilsenats vom 18.10.2017 (Seite 14, 2. Absatz) mit Bindungswirkung ergibt. (2) Darauf kommt es aber auch nicht an, weil die Klägerin den Einwand der fehlenden praktischen Erfahrung des Sachverständigen K. bereits mit Schriftsatz vom 17.06.2022 erhoben hatte, nachdem der Vorsitzende der Kammer des Landgerichts mit Verfügung vom 08.06.2022 (Bd. X Bl. 166) angefragt hatte, ob es einer mündlichen Erläuterung des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen K. im anstehenden Termin vom 29.06.2022 noch bedürfe. Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz dennoch ausdrücklich auf einen Antrag auf Anhörung verzichtet, weil sie darin keinen Sinn sehe. Warum ein - ausdrücklicher - Hinweis der Kammer auf die bei der Klägerin liegende Beweislast notwendig gewesen sein soll, um einen Anhörungsantrag zu stellen, erschließt sich nicht. Den Antrag auf ein Obergutachten hätte die Klägerin in jedem Falle bereits schriftsätzlich stellen können und auch weiter dazu ausführen können, warum sie von fehlenden praktischen Erfahrungen des Sachverständigen ausging. Dann hätte Anlass für die Kammer bestanden, diese Einwendungen zu prüfen und ggf. eine Anhörung des Sachverständigen von Amts wegen anzuordnen. ff) Die Behauptung der Klägerin ist auch nicht aufgrund der Privatgutachten des Sachverständigen H. bewiesen bzw. ist es nicht erforderlich, aufgrund dieser Privatgutachten, die das Landgericht zutreffend als qualifizierten Parteivortrag angesehen hat, weiteren Beweis zu erheben. Die Klägerin bezieht sich in ihrer Berufungsbegründung (Bd. XI Bl. 106) auf das Privatgutachten vom 15.09.2020 (Anlage K 40, Bd. IX Bl. 46 ff.). Dass dieses Privatgutachten von unrichtigen Voraussetzungen ausgeht, hat der Sachverständige K. in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.03.2021 (Aktendeckel Bd. IX) nachvollziehbar und plausibel ausgeführt. Zwar behauptet die Klägerin in diesem Rechtsstreit immer wieder, dass die dem Bauantrag zugrunde gelegte Planung, mit der die Kostenobergrenze unstreitig überschritten werde, so verändert werden könne, dass die Baukostenobergrenze eingehalten werde. Der Privatsachverständige H. hat jedoch in dem genannten Gutachten vom 15.09.2020 Veränderungen vorgenommen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ohne Berücksichtigung der zentralen Betriebstechnik und der Einbauküchen die Kostenschätzung bei einer Gesamtsumme von rund 1.790.000 € ende, weshalb sich wegen vorhandener Ungenauigkeiten schließen lasse, dass sich die Baukosten für den geforderten mittleren Standard auf 1.725.658,75 € begrenzen ließen (Seite 24, Bd. IX Bl. 69). Der Sachverständige K. hat indes in seinem Ergänzungsgutachten zum einen vier fundamentale Fehler festgestellt (Seite 2) und zum anderen ausgeführt, warum die vom Sachverständigen H. veränderte Planung nicht geeignet sei, das vom Beklagten gewünschte Objekt nach dessen Vorstellungen zu den genannten Baukosten zu realisieren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 3-5 des Ergänzungsgutachtens verwiesen. Der Sachverständige K. ist - nachvollziehbar und plausibel - weiterhin bei seiner Einschätzung geblieben, dass es keine belastbare Definition eines „mittleren Standards“ gebe, da dieser ein Spektrum an Möglichkeiten umfasse und immer von Bauherrenwünschen abhängig sei. Auch im Privatgutachten H. werde ein solcher allgemeingültiger Standard nicht definiert, weshalb das Gutachten nicht geeignet sei, bei der Beantwortung der Beweisfrage zugrunde gelegt zu werden. Auf diese Ausführungen im Sachverständigengutachten K. hat das Landgericht sich bei der Abweisung des Klageantrags zu 1. fehlerfrei und zutreffend gestützt. Fehler der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar. Der Senat legt deshalb die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch seiner Entscheidung zugrunde. gg) Entgegen der Auffassung der Klägerin musste das Landgericht keine weitere Beweisaufnahme durchführen. Aufgrund der vom Sachverständigen K. aufgeführten Mängel in der Vorgehensweise der Klägerin, insbesondere der fehlenden Klärung der vom Beklagten gewünschten Standards und der Nichterstellung einer sogenannten Abweichungsanalyse, also der Feststellung der Sollbeschaffenheit und der Istbeschaffenheit des streitgegenständlichen Objekts, fehlt es an ausreichenden Anknüpfungspunkten für eine weitere Beweisaufnahme. ff) Die Klägerin hat auch ihre Behauptung, dass ihre Planungsleistungen deshalb für den Beklagten verwertbar gewesen und auch verwertet worden seien, da sie vom durch den Kläger nachbeauftragten Architekturbüro R. übernommen worden seien, weder bewiesen, noch weiteren Vortrag gemacht, dem im Wege einer weiteren Beweisaufnahme nachgegangen werden müsste. (1) Zunächst hat die Klägerin in I. Instanz lediglich substanzlos behauptet, dass es auf der Hand liege, dass der Beklagte von den Planungsleistungen der Klägerin profitiert habe. Soweit die Klägerin später behauptet hat, dass sich in den Bauakten des Bauordnungsamtes bei dem durch das vom Beklagten nachbeauftragte Architekturbüro R. erstellten „neuen“ Bauantrag in weiten Teilen Planungsleistungen der Klägerin befänden, die lediglich mit einem neuen Stempel versehen worden seien, fehlt es dem Klägervortrag ebenfalls an hinreichender Substanz. (a) Dies kann dahinstehen hinsichtlich der Behauptung, dass dort alle Ansichten und Perspektiven zu 100% von der Klägerin übernommen worden seien. Denn der Beklagte hat zugestanden, dass er die von der Klägerin gefertigten Bestandspläne verwendet habe. Für die von der Klägerin erstellte Bestandsaufnahme hat der Beklagte aber - nunmehr in der Berufungsinstanz - die vollständige vereinbarte Teilvergütung in Höhe von 10.000,00 € netto als geschuldet anerkannt. Dieser Betrag ist deshalb von dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag in Abzug zu bringen (im Einzelnen nachfolgend unter Ziff. III. 2. c)). (b) Dass weitere Planungsleistungen der Klägerin vom Beklagten in der Folge und z.B. von den nachbeauftragten Architekten verwendet worden sind, hat der Beklagte bestritten. Hierzu hat die Klägerin keinen substantiierten Vortrag gehalten, über den Beweis zu erheben wäre. Soweit sie vorgetragen hat, dass Grundrisspläne der nachbeauftragten Architekten auf Planungsleistungen der Klägerin basierten und nur eine andere Anordnung der Wohnungen auswiesen, ergibt sich gerade daraus, dass die nachbeauftragten Architekten eigene Planungen vorgenommen haben. Auch wenn die nachfolgende Planung nunmehr einen Mix aus großen und kleinen Wohnungen vorsah, ist nicht substantiiert vorgetragen, warum dies gerade auf Planungsleistungen der Klägerin beruhen soll. Soweit behauptet wird, dass der Brandschutznachweis und die Statik zu 90% auf den klägerischen Planungsunterlagen basierten, fehlt es dem Vortrag ebenfalls ersichtlich an Substanz. (2) Die Klägerin kann sich auch nicht auf ihren neuen Tatsachenvortrag - die Kenntniserlangung von Tatsachen durch ein Gespräch mit dem Architekten U. T. - im Schriftsatz vom 15.11.2023 berufen. (a) Ihr Vortrag ist nicht gemäß 283 ZPO zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte zwar in der Berufungsverhandlung vom 11.10.2023 einen Schriftsatznachlass erhalten, jedoch ausdrücklich nur zur Stellungnahme in rechtlicher Hinsicht und nicht für neuen Sachvortrag. (b) Ihr deshalb in der Berufungsinstanz neuer Vortrag ist gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Denn dass dieser Vortrag erst jetzt gehalten wurde, beruht auf Nachlässigkeit der Klägerin. Die Klägerin hat bereits mit Schriftsatz vom 24.06.2016 behauptet, dass der Beklagte von den Planungsleistungen der Klägerin profitiere. Es hätte für die Klägerin Anlass bestanden, sich insoweit über den Fortgang der Sanierung zu informieren und ggf. zu versuchen, entsprechende Informationen zu erlangen. Dies hat die Klägerin auch getan, indem sie z.B. Einsicht in die Bauakten des Bauordnungsamtes bei der Stadt G. genommen hat und die Unterlagen zum nachfolgenden Bauantrag des Beklagten in Augenschein genommen hat. Schon diese Nachforschungen haben indes - wie vorstehend ausgeführt - nichts ergeben, was die Behauptung der Klägerin, mit Ausnahme der Verwertung der Bestandspläne/Unterlagen der Bestandsaufnahme, bestätigt hätte. Wenn die Klägerin darüber hinaus vermutet hat, dass der Beklagte ihre Planungsunterlagen über die bezahlte Bestandsaufnahme hinaus dem Käufer der streitgegenständlichen Immobilie zur Verfügung stellte, hätte sie im Laufe des Rechtsstreits zumindest versuchen müssen, entsprechende Informationen zu erlangen. Wie sich aus den neuen Vortrag der Klägerin ergibt, war der von der Käuferin beauftragte Architekt U. T. offenbar insoweit zur Auskunft bereit. (c) Aber selbst wenn man den neuen Vortrag der Klägerin, den sie im Wesentlichen auf ein Gespräch mit dem von der neuen Eigentümerin des streitgegenständlichen Objekts beauftragten Architekten U. T. stützt, zulässt, fehlt es auch diesem Vortrag an hinreichender Substanz für die Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte die Planungsunterlagen der Klägerin zu seinem Vorteil verwertet habe. Dies ergibt sich schon aus dem als Anlage K49 (Bd. XII Bl. 13 f.) vorgelegten Schreiben des Architekten U. T. Denn dieser hat in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 14.11.2023 ausgeführt, dass ihm der Umstand neu sei, dass die Klägerin bereits für die damaligen Eigentümer und die Verkäufer des Objekts an seinen Bauherrn, eine Planung erstellt hätten. Ihm seien eine durch das Architekturbüro R. pp. beantragte Baugenehmigung sowie weitere Planungsunterlagen übergeben worden. Diese seien nahezu identisch mit denjenigen von der Klägerin mit Bauantrag beim Bauordnungsamt eingereichten Architekten- und Fachplanerleistungen, die er bei einem Gespräch mit der Klägerin in seinem Büro habe einsehen können. Hierin liegt im Wesentlichen eine Wiederholung des Vortrags der Klägerin selbst zu der Übernahme ihrer Planungsunterlagen durch das Architekturbüro R. pp.. Zu der mangelnden Substanz dieses Vortrags wird auf die vorstehenden Ausführungen unter bb) verwiesen. Die weiteren Ausführungen des Architekten U. T. beruhen auf dessen Annahmen, Spekulationen und Bewertungen, bieten aber keinen Anlass für eine erneute Beweisaufnahme. Gleiches gilt für das vorgelegte Schreiben des Ingenieurbüros für Brandschutz IBVB vom 14.11.2023 (Anlage K50, Bd. XII Bl. 15 f.). Schließlich ergibt sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Kaufvertrag des Beklagten mit der C. GmbH & Co. 3. KG (Anlage K51, Bd. XII Bl. 17 ff.) nichts, was auf eine Verwertung von Planungsleistungen der Klägerin schließen ließe. Soweit in § 10 des Vertrages auf einen Fördermittelantrag für die Sanierung des Kaufobjekts Bezug genommen wird, fehlt es an hinreichendem Vortrag dazu, dass es allein durch Leistungen der Klägerin zur Realisierung von Fördergeldern gekommen ist, was der Beklagte bestritten hat. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 191.176,88 € für aufgrund der vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung nicht erbrachte Leistungen. 1. a) Einen Anspruch auf Bezahlung nicht erbrachter Leistungen könnte die Klägerin nur haben, wenn die vom Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung unberechtigt gewesen ist. Dann stünde ihr gemäß dem - auch insoweit bindenden - Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18.10.2017 dem Grunde nach ein Anspruch aus § 326 Abs. 2 S. 2 BGB zu; mit der Höhe des Anspruchs hatte sich der 5. Zivilsenat noch nicht befasst. b) Nach einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund steht dem Architekten für noch nicht erbrachte Leistungen hingegen keine Vergütung zu (z.B. BGH, Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 1124/96 - BGHZ 136, 33 ff., zitiert nach juris Rz. 22). 2. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin zu Recht abgelehnt. a) Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 191.176,88 € gemäß § 326 Abs. 2 S. 2 BGB habe, da der Beklagte den Architektenvertrag durch anwaltliches Schreiben vom 22.12.2014 wirksam fristlos gekündigt habe. Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Planung der Klägerin unbrauchbar gewesen sei, da mit der Planung das beabsichtigte Bauvorhaben nicht zu Baukosten in Höhe von 1,725 Mio € durchführbar gewesen sei. b) Dies ist nach den Vorausführungen unter Ziff. I. im Ergebnis zutreffend. aa) Allerdings ist entgegen den unter a) dargestellten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil nicht festgestellt worden, dass das Bauvorhaben mit den von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen nicht zu Baukosten in Höhe von 1,725 Millionen € durchführbar gewesen ist. Die Frage ist offengeblieben, weil aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere durch das Gutachten des Sachverständigen K., lediglich nicht festgestellt werden kann, dass mit den Planungsleistungen der Klägerin das Bauvorhaben zu Baukosten von bis zu 1,725 Millionen € durchgeführt werden kann. bb) Dieses Beweisergebnis ist aber ausreichend, um die Voraussetzungen für die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung des Beklagten zu bejahen. Denn in einem Prozess um schwerwiegende Mängel eines Architektenwerks und daraus folgender Wertlosigkeit für den Auftraggeber obliegt es, wie vorstehend bereits ausgeführt, zunächst dem Architekten, vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die erbrachten Leistungen, unabhängig von der durch die Kündigung veranlasste Unvollständigkeit, mangelfrei sind. Ein Mangel kann z.B. darin liegen, dass der Architekt seine Planung nicht nach den vertraglichen Vorgaben des Bauherrn ausrichtet und der Auftraggeber deshalb gehalten ist, nach Kündigung eine neue Planung erstellen zu lassen (z. B. BGH, Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 1124/96 - BGHZ 136, 33 ff., zitiert nach juris Rz. 22, 23). Dies ist der Klägerin aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen. Für die Mangelfreiheit hätte sie beweisen müssen, dass ihre Planungsleistungen zu Baukosten von bis zu 1,725 Millionen €, der vertraglich vereinbarten Kostenobergrenze, umgesetzt werden könnten. Da schon die Mangelfreiheit nicht bewiesen worden ist, kommt es nicht auf weitere Einwendungen des Beklagten an, dass die Leistung unabhängig von der Mangelfreiheit für ihn nicht brauchbar oder ihre Verwertung nicht zumutbar ist (vgl. insoweit BGH, a.a.O., Rz. 23). cc) Im Übrigen kann die Klägerin schon keinen Anspruch auf Bezahlung nicht erbrachter Leistungen haben, wenn - wegen der Nichterweislichkeit der Mangelfreiheit - nicht einmal die erbrachten Leistungen zu vergüten sind. III. Die Berufung der Klägerin hat indes teilweise Erfolg, soweit sie die Abweisung der Widerklage begehrt. Der Beklagte hat lediglich einen Anspruch in Höhe von insgesamt 135.259,60 €. 1. Die Widerklageforderung von 152.187,48 € setzt sich zusammen aus einem Betrag von 137.090,11 €, mit dem die (teilweise) Rückzahlung der Abschlagszahlungen verlangt wird, sowie Schadensersatzforderungen in Höhe von 8.137,65 € für Kosten im Zusammenhang mit der Rücknahme des Bauantrages und in Höhe von 4.460,72 € und 2.499,00 € für Zahlungen an die Fa. I. für den Erhalt eines Wärmeschutznachweises. 2. Der Beklagte kann Rückzahlung des auf die Abschlagsrechnungen geleisteten Teilhonorars nicht in Höhe des geltend gemachten Betrages von 137.090,11 €, sondern nur in Höhe von lediglich 127.121,95 € verlangen. a) Die von der Klägerin jeweils als Teilrechnung bezeichneten Rechnungen vom 01.12.2013, 18.02.2014 und 30.06.2014 stellen Abschlagsrechnungen dar, die die Klägerin im Verlauf der Erbringung von Planungsleistungen gelegt hat. Auf diese hat der Beklagte unstreitig einen Betrag von insgesamt 141.828,87 € gezahlt. b) Die Klägerin begehrt jedoch nunmehr Zahlung aus ihrer zuletzt gelegten Rechnung vom 06.06.2016 (Anlagenkonvolut K 21, Bd. II Bl. 46-49), in welche sie auch die mit den Teilrechnungen abgerechneten Leistungen sowie die vom Beklagten erbrachten Zahlungen in Höhe von 141.828,87 € eingestellt hat. c) Von dem unstreitig gezahlten Betrag hat der Kläger indes bei der Berechnung der Widerklageforderung im Schriftsatz vom 23.11.2015 (Bd. I Bl. 107 f.) einen Betrag von 2.380,00 € in Abzug gebracht, den er zu der Zeit als angemessenes Entgelt für die von der Klägerin unstreitig erbrachte Bestandsaufnahme angesehen hat, sowie einen weiteren Betrag von 2.358,76 € für die Kosten einer Kernbohrung. In der Berufungsverhandlung vom 11.10.2023 hat der Beklagte unstreitig gestellt, dass er für die Bestandsaufnahme den mit der Klägerin vereinbarten Betrag von 10.000,00 € schulde. Daher sind weitere 7.620,00 € (10.000-2.380) in Abzug zu bringen sowie die auf die Beträge von 10.000,00 € und 2.358,76 € entfallende Mehrwertsteuer in Höhe von 2.348,16 € (19% von 12.358,76) die ebenfalls Gegenstand der Rechnung vom 30.06.2014 (Anlage B 9) und damit auch Bestandteil der Abschlagszahlungen des Beklagten gewesen ist. Auch mit der nunmehr streitgegenständlichen Rechnung vom 06.06.2016 begehrt die Klägerin Bezahlung dieser Beträge nebst MwSt. Es verbleibt ein Betrag von 127.121,95 €. d) Weitere Abzüge sind hingehen nicht vorzunehmen. aa) Aus den vorstehenden Ausführungen unter I. ergibt sich, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Bezahlung von erbrachten Planungsleistungen hat. Dies betrifft jedenfalls die in der Rechnung vom 06.06.2016 (Seite 4) aufgeführten eigenen Planungsleistungen der KG 300 in Höhe von 37.021,22 €, der KG 400 in Höhe von 23.943,83 € und der KG 500 in Höhe von 1.650,36 € nebst Umbauzuschlag in Höhe von 12.523,08 €, demnach insgesamt 75.138,49 €, wobei es sich hierbei um Netto-Beträge handelt. In der Abschlagsrechnung vom 30.06.2014 hatte die Klägerin für diese Planungsleistungen insgesamt einen Betrag von 57.668,95 € abgerechnet, die der Beklagte bezahlt hat und zurückverlangen kann. bb) Der Beklagte kann auch die von der Klägerin in der 4. Abschlagsrechnung abgerechneten und vom Beklagten mit den Abschlagszahlungen bezahlten Kosten für die Fachplanungen in Höhe von insgesamt 45.839,45 € netto zurückverlangen. (1) Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 3.250,00 € netto ergibt sich dies schon daraus, dass die Klägerin mit ihrer Rechnung vom 06.06.2016 nur noch einen Betrag von 42.589,55 € für Fachplanungen vom Beklagten verlangt, so dass ein Anspruch auf diesen Differenzbetrag schon nicht schlüssig dargelegt ist. (2) Hinsichtlich des Restbetrages von 42.589,55 € hat die Klägerin keinen Anspruch, weil sie die Fachplanungen entgegen den Regelungen des Architektenvertrages in den Ziff. 1.3.6 und 2.3 selbst in Auftrag gegeben hat, ohne hierfür einen entsprechenden Auftrag vom Beklagten erhalten zu haben. Soweit die Klägerin behauptet hat, dass mit dem Zeugen D. als Vertreter des Beklagten vereinbart worden sei, dass Fachplaner ohne Rücksprache mit ihm oder dem Beklagten erfolgen könnten, solange keine Kosten über 5.000,00 € entstünden, kann dies dahinstehen. Denn selbst wenn man die Aussage der Zeugin N. in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht vom 17.11.2016 (Bd. II Bl. 156, 159) zugrunde legt, wonach sie ein Gespräch mit dem Zeugen D. geführt und so verstanden habe, dass es keiner Nachfrage oder eines konkreten Auftrags durch den Bauherrn bedürfe, wenn Kosten bei Dritten bis zu 5.000,00 € entstünden, ist diese Kostengrenze bei Weitem überschritten worden, denn es sind Kosten von über 42.000,00 € entstanden. Die von der Zeugin N. bekundete Aussage des Zeugen D. kann nur so verstanden werden, dass bei Gesamtkosten von bis zu 5.000,00 € keine Rücksprache nötig sein sollte. Da aber bereits die 1. Teilrechnung für die statischen Berechnungen vom 10.06.2014 der Firma B. gemäß dem vorherigen Angebot nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten einen Betrag von 12.844,13 € umfasste, durfte die Klägerin diesen Auftrag nicht ohne Rücksprache mit dem Beklagten erteilen und kann diese Kosten schon deshalb dem Beklagten nicht in Rechnung stellen, weil sie bei Auftragserteilung als dessen Vertreterin gehandelt hätte bzw. Erstattung vereinbart worden wäre. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus den §§ 670, 683 BGB (GoA), da die Erteilung der Aufträge schon nicht dem wirklichen Willen des Beklagten als Geschäftsherrn entsprach. Sie entsprachen auch nicht seinem Interesse, da er die Fachplanungen, die Gegenstand der Rechnungen der Klägerin sind, wegen der Unbrauchbarkeit der Planungen im Übrigen nicht weiter verwenden konnte. cc) Der Beklagte hat auch einen Anspruch auf Rückzahlung der von der Klägerin auf die vorstehenden Beträge berechneten Nebenkosten und der Mehrwertsteuer. 3. Der Beklagte hat außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.137,65 € für die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Rücknahme des Bauantrages entstanden sind. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Denn, wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt, waren die Planungsleistungen der Klägerin mangelhaft und für den Beklagten unbrauchbar. Insoweit liegt eine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Dass die Klägerin ein Baugenehmigungsverfahren mit ihrer mangelhaften Planung veranlasst hat, hat zu dem vom Beklagten geltend gemachten Schaden geführt. Dahinstehen kann, ob es zu der Rücknahme des Bauantrages aus einem weiteren Grund gekommen ist. Denn die entscheidende Ursache für den entstandenen Schaden liegt in der Antragstellung mit den - für den Beklagten - unbrauchbaren Unterlagen. Dass der Beklagte außerdem durch die Rücknahme eine Reduzierung der Kosten erreicht hat, ist unstreitig. 4. Der Beklagte hat hingegen keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 4.460,72 € und 2.499,00 € wegen Zahlungen an die Firma I. . a) Zwar ist nach dem Parteivortrag unstreitig, dass die Rechnung der Firma I. vom 01.12.2014 (Anlage BB3, Bd. III Bl. 129) storniert worden ist und die Klägerin diesen von ihr an die Firma I. gezahlten Betrag erstattet erhalten hat. Der Beklagte hat einen Betrag in dieser Höhe an die Klägerin im Rahmen seiner Abschlagszahlungen bezahlt, hier konkret als Teil des gezahlten Betrages in Höhe von 101.716,34 € auf die 4. Abschlagsrechnung vom 30.06.2014. Insoweit hat der Beklagte jedoch einen Rückzahlungsanspruch, wie oben unter III. 2. d) aa) und bb) ausgeführt worden ist, worauf Bezug genommen wird. Er kann diesen Betrag nicht noch einmal im Rahmen des Schadensersatzes zurückfordern, da insoweit kein Schaden des Beklagten (mehr) besteht. b) Hinsichtlich des Betrages in Höhe von 2.499,00 €, den der Beklagte auf die Rechnung der Firma I. vom 01.12.2014 (Anlage BB2, Bd. III Bl. 128) direkt an die Firma I. gezahlt hat, fehlt es ebenfalls an einem entsprechenden Schaden des Beklagten. Denn der Beklagte hat im Schriftsatz vom 28.05.2018, Seite 3, Bd. VII Bl. 35, zugestanden, dass er den bautechnischen Nachweis der Firma I. vom 24.06.2014 für den neuen Bauantrag, den das nachfolgend beauftragte Architekturbüro R. gestellt hat, verwendet hat. Dies hat er zutreffend damit begründet, dass er den Nachweis selbst bezahlt habe und deshalb habe verwenden dürfen. 5. Keinen Erfolg hat der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte die Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen nicht verlangen könne, weil er die Planungen der Klägerin - trotz behaupteter Mangelhaftigkeit - im Weiteren verwendet habe. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen unter Ziff. I. 2. b) ff) verwiesen. 6. Schließlich gibt es auch keinen hinreichend konkreten und substantiierten Vortrag der Klägerin zu einem Mehrerlös des Beklagten aufgrund der Planung der Klägerin, den dieser sich im Wege der Vorteilsanrechnung anspruchsmindernd entgegenhalten lassen müsste. Dass der Beklagte Planungsleistungen der Klägerin - über die Bestandsaufnahme im Wert von 10.000,00 € hinaus - überhaupt verwertet hat und damit einen Mehrerlös bei dem Verkauf des streitgegenständlichen Objekts erzielt hat, ist in keiner Weise dargelegt worden. 7. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO. III. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. IV. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 2 GKG, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.