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Urteil

2 U 41/18

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2019:0411.2U41.18.00
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Leitsätze
1. Der Rechtscharakter eines Projektsteuerungsvertrages hängt von den konkret getroffenen Vereinbarungen ab. Er ist ein Werkvertrag, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben des Projektsteuerers i.S. des § 631 Abs. 2 BGB den Vertrag prägen. (Rn.72) 2. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen der Summe der von ihm geleisteten Abschlagszahlungen und dem Betrag des begründeten Werklohnanspruchs. Die vertragliche Abrede von Abschlagszahlungen ist so zu verstehen, dass der Auftragnehmer zur Abrechnung seiner Leistungen im Rahmen einer Schlussrechnung verpflichtet bleibt und die geleisteten Abschlagszahlungen darin als Rechnungspositionen aufzuführen sind. (Rn.80) 3. Zur Auslegung einer Honorarabrede als erfolgsabhängig vom Erreichen einer verbindlich erzielten Förderquote.(Rn.83)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. April 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt; die Kosten der Streithilfe hat der Streithelfer selbst zu tragen. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts Magdeburg sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtscharakter eines Projektsteuerungsvertrages hängt von den konkret getroffenen Vereinbarungen ab. Er ist ein Werkvertrag, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben des Projektsteuerers i.S. des § 631 Abs. 2 BGB den Vertrag prägen. (Rn.72) 2. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen der Summe der von ihm geleisteten Abschlagszahlungen und dem Betrag des begründeten Werklohnanspruchs. Die vertragliche Abrede von Abschlagszahlungen ist so zu verstehen, dass der Auftragnehmer zur Abrechnung seiner Leistungen im Rahmen einer Schlussrechnung verpflichtet bleibt und die geleisteten Abschlagszahlungen darin als Rechnungspositionen aufzuführen sind. (Rn.80) 3. Zur Auslegung einer Honorarabrede als erfolgsabhängig vom Erreichen einer verbindlich erzielten Förderquote.(Rn.83) Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. April 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt; die Kosten der Streithilfe hat der Streithelfer selbst zu tragen. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts Magdeburg sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der im Rahmen eines Projektsteuerungsvertrages gezahlten Vergütung in Höhe von 42.000,00 €. Die Klägerin wurde im Jahre 2008 Eigentümerin des Schlosses C.. Sie beabsichtigte dessen Sicherung, Rückbau und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau des Hauptgebäudes des Schlosses zu einem kulturellen Zentrum für transnationalen Austausch und Kooperation sowie des Marstalls in ein Hotel du Charme. Zur Finanzierung des Bauvorhabens war sie auf die Bewilligung von Fördermitteln angewiesen. Sie begann mit Baumaßnahmen am Südflügel des Schlosses sowie an Teilen der Schlossmauer. Im Jahre 2011 gerieten die Baumaßnahmen ins Stocken, u.a. auch deswegen, weil es beim Abruf von Fördermitteln von der Stadt C. zu Problemen kam. Auf die Empfehlung Dritter, sich insbesondere zur Einwerbung von Fördermitteln, deren Abruf und deren Verwendungsnachweis professionelle Unterstützung zu suchen, nahm sie Anfang 2011 Kontakt zur Beklagten auf. Nach Vertragsverhandlungen schlossen die Prozessparteien - die Klägerin als Auftraggeberin und die Beklagte als Auftragnehmerin - am 30.03.2011 den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag. Danach übernahm die Beklagte für das gesamte Vorhaben "nur die Projektsteuerungsleistungen gemäß AHO ... Projektsteuerung/Projektmanagement, die für ein erfolgreichen Abschluss erforderlich sind, dies sind vorwiegend Teilleistungen der Leistungsbereiche 3, Kosten und Finanzmittel, und 4., Termine und Kapazitäten ..." (vgl. Ziffer 1., 1.2). Im Einzelnen wurde zum Leistungsumfang Folgendes geregelt: "3. 1Der AN hat für das Projekt alle, auch nicht ausdrücklich erwähnten Leistungen der Veranlassung der Beratung, Koordination, Information und Kontrolle durchzuführen; die für die Projektsteuerung des vorgesehenen Vorhabens notwendig sind, so dass der AG seine Projektleitung in der Regel auf ein allgemeines Eingriffsrecht auf Grundsatzentscheidungen beschränken kann. 2Im Rahmen der Projektübernahme durch den AG im bereits laufenden Vorhaben erfolgt durch den AG eine notwendige Einarbeitung in die gesamte Projektsituation. 3Der AN stellt zu Beginn der vertragsgegenständlichen Leistungen eine neue Projektstruktur auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt auf. 4Dieser Leistungsteil wird zusätzlich zur Prozentualen Honorierung gemäß Punkt 8 dieses Vertrages vergütet. 2.3 Auf Wunsch des AG Vorstellung der Planung bei Gremien des Bauherren, Erstellen von regelmäßigen Baustandsberichten. 2.4 Die erfolgreiche Akquisition von Fördermitteln ist die zentrale Aufgabe des AN. Dazu gehört u.a. die Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der Erlangung von Fördermitteln in unterschiedlichen Förderprogrammen der öffentlichen Hände sowie privater Stiftungen. 2.5 Übernahme der Projektleitung im Rahmen der Umsetzung der gewährten Fördermittel und der eingesetzten privaten Mittel. Durchsetzen der erforderlichen Maßnahmen und Vollzug der Verträge und Förderbescheide unter Wahrung der Rechte und Pflichten des Auftraggebers. Unterstützung des AG bei allen Verhandlungen mit projektbezogener, vertragsrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Bindungswirkung für den Auftraggeber. 3.4. Übernahme folgender Projektsteuerungsleistungen: 1. bei der Projektvorbereitung, insbesondere Begleitung von Z-Bau-Erstellungen, 2. bei der Projektplanung, 3. bei der Ausführungsplanung, 4. bei der Ausführung, 5. bei Projektabschluss, Erstellung der Verwendungsnachweise. 3.5. Projektleitung des Auftragnehmers Die Projektleitung im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers übernimmt Herr Dipl.-Ing. Architekt S. B.. Änderungen der Projektleitung sind dem AG durch den AN anzuzeigen und von diesem zu genehmigen. 3.6. Beratung und fachliche Unterstützung des Bauherren und der von ihm beauftragten Architekten und Ingenieure bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts. Dieses betrifft vor allem folgende Bereiche: • Erlangung des allgemeinen Baurechts • Herstellen des Einvernehmens mit der zuständigen Denkmalpflege, Erlangung einer denkmalrechtlichen Genehmigung insbesondere für die Errichtung von Altanen auch auf den Seitenflügeln • Herstellen des Einvernehmens mit der Stadt C. und dem zuständigen Sanierungsträger, der G. • Herstellen des Einvernehmens mit allen zuständigen Behörden des Landes Sachsen-Anhalt bei allen betroffenen Förderprogrammen und ggf. bei privaten Stiftungen wie z.B. der Deutschen Stiftung Denkmalschutz • Beschaffung von Fördermitteln (die AN hat die Erlangung einer Förderquote von mindestens zu 80,0 v.H. in Aussicht gestellt) 3.7 1Der AN hat im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen sämtliche für die vertragsgerechte, mängelfreie und termingerechte Ausführung und Fertigstellung des Bauvorhabens innerhalb der vereinbarten Planungs- und Bauzeit erforderlichen Leistungen zu erbringen. 2Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, wie dies zweckmäßig und notwendig ist, um die Erreichung der beschriebenen Vertrags- und Projektziele zu gewährleisten, auch wenn Einzelleistungen in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich beschrieben sein sollten, jedoch der Sache nach zur Erreichung der Vertrags- und Projektziele erforderlich sind. 3.9 1Der AN hat seine Leistungen in regelmäßiger Absprache mit der AG und allen im Projekt eingebundenen Planern und Fachplanern und sonstigen Baubeteiligten zu erbringen und dabei die vorgegebene und während des Vorhabens fortzuschreibende Terminplanung zu beachten. 2Es ist ein jour-fix vorzusehen; die Abstände richten sich nach den für den Erfolg des Projekts erforderlichen Notwendigkeiten. 3.10 1Der AN hat auch die von der AG oder sonstigen Baubeteiligten übergebenen Pläne oder sonstigen Bauunterlagen auf Selbständigkeit, Sinnhaftigkeit insbesondere im Hinblick auf die Projektierungsziele zu prüfen bei Feststellung von Widersprüchen, Unklarheiten oder Lücken im Rahmen der Leistungsplanung oder Leistungserbringung den AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 2Der AN hat auf Verlangen der AG den Leistungsstand regelmäßig zu dokumentieren, er hat die Pflicht, bei Auftreten der Gefahr negativer Entwicklungen insbesondere im Hinblick auf Kosten, Termine und Leistungsqualität die AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen." (Einfügung der Satzzählung durch den Senat) Hinsichtlich der Honorierung der Leistungen der Beklagten wurde unter Ziffer 8 vereinbart: 8.1. 1Die geplanten Gesamtbaukosten für das Schloss betragen 10.300.000 €. 2Die geplanten Gesamtbaukosten für den Marstall betragen 3.600.000 €. 3Das Honorar für die Projektsteuerung wird pauschaliert. Der AN bietet die o.g. Leistungen für ca. 1,3 v.H. der Gesamtnettobaukosten an. 4Dieses entspricht 185.400,00 € zuzüglich 6 % Nebenkosten 11.124,00 € Einarbeitung, Projektstruktur psch. 10.000,00 € Honorarsumme netto 206.524,00 € Honorarsumme pauschal fest netto 205.000,00 €. 5Die erforderlichen Leistungen bei der Projektsteuerung für das Teilprojekt Marstall sind in der oben genannten Vergütung enthalten. 6Grundlage für die Honorarvereinbarung ist die Durchsetzung einer Förderquote von 80,0 v.H. 7/1Bei Erreichen einer höheren Förderquote von mindestens 90,0 v.H. wird ein Zusatzhonorar in Höhe von 60.000,00 € netto fällig, 7/2bei Erreichen einer Förderquote von mehr als 90,0 v.H. werden 7,0 v.H. der Fördersumme, welche die Förderquote von 90,0 überschreitet, als weiteres Zusatzhonorar fällig. 8.2 Zahlungen 1Der AN kann im Verlaufe des Projektes Abschlagsrechnungen entsprechend dem erbrachten Leistungsstand und den erreichten Ergebnissen stellen, sofern entsprechende Fördermittel bereits geflossen sind. 2Die Zahlungen erfolgen nach folgendem Plan: 1. Mit Vertragsbeginn wird ein monatlicher Abschlag in Höhe von 3.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt. 2. Weitere zusätzliche Zahlungen werden bis zu einer Höhe von 65,0 v.H. bezogen auf die anteiligen Kosten eines Bauabschnitts fällig, sobald eine verbindlich erzielte Förderquote von 80,0 v.H. per Bescheid feststeht und erste Fördermittel abgerufen werden können. 3Zum Beispiel gerechnet für den Bauabschnitt 1 (Südflügel und Südwestturm): 4Der Bauabschnitt 1 hat an den Gesamten Baukosten einen Anteil von 17,0 v.H., wobei die bereits erbrachten Leistungen mit 1,6 Mio. Euro (Vorlauf, Südflügel Hülle) berücksichtigt werden. 5Wenn z.B. im Juni 2011 eine verbindliche Förderquote für den 1. Bauabschnitt nachgewiesen werden kann, können 65,0 v.H. des zu 17,0 v.H. anteiligen Gesamthonorars in Rechnung gestellt werden. 6Die bis dahin gezahlten Abschläge sind in Abzug zu bringen. 7Weitere 17,5 % d. Honorars werden mit Abrechg von ca. 70 % der Bauleistungen d. Bauabschnitts fällig und nochmals 17,5 % mit Einreichung der Verwendungsnachweise. 8Die gesetzliche Umsatzsteuer zum Nettohonorar wird zusätzlich in Rechnung gestellt. 9Leistungen, die auf besonderen Wunsch des Auftraggebers anfallen und nicht Bestandteil dieses Vertrages sind, werden nach jeweiliger schriftlicher Vereinbarung gesondert vergütet, sofern dies im Rahmen der Zuwendungsbedingungen gefordert wird. 8.3 Die Vertragspartner gehen von folgender Voraussetzung aus: Laufzeit des Vertrages vom 01.03.2011 bis zum 31.12.2013 + 3 Monate Nachlaufzeit. Das finanzielle Volumen des Betreuungsumfangs beträgt ca. 13.900.000,00 €. ... 8.5 Alle im Rahmen der Vertragsausführung entstehenden Nebenkosten und Auslagen sind in dem vereinbarten Pauschalhonorar bereits enthalten und werden nicht zusätzlich vergütet." (Einfügung der Satzzählung durch den Senat) Die Prozessparteien haben unstreitig gestellt, dass - ggf. abweichend von den ursprünglichen Vorstellungen der Klägerin, die eine Sicherung von Fördermitteln für das Gesamtbauvorhaben vor der Fortführung der Arbeiten wünschte - das Einwerben von Fördermitteln jeweils bauabschnittsweise erfolgen sollte (vgl. Sitzungsprotokoll v. 29.03.2017, S. 5, GA Bd. III Bl. 7). Hierfür wurden vier Bauabschnitte vorgesehen (BA 1.1 Südflügel - Abschluss der Arbeiten, BA 1.2 Westflügel, BA 2 Nordflügel, BA 3 Ostflügel, BA 4 Außenanlagen). Die Beklagte beauftragte daraufhin den Architekten S. B. mit den vertraglich von ihr geschuldeten Leistungen. Dieser erstellte jedenfalls die Projektablaufplanung für den Bauabschnitt 1.1 des Bauvorhabens. Die Bauplanungen oblagen zunächst dem von der Klägerin beauftragten Architekten F. A., der für die Klägerin auch Prokura innehatte. Im Hinblick darauf, dass die Zusammenarbeit zwischen Herrn A. und Herrn B. nicht reibungslos verlief, beendete die Klägerin das Vertragsverhältnis zu Herrn A. und beauftragte die Beklagte mit Planungsvertrag vom 14.12.2011 auch mit der Erbringung von Planungsleistungen der Leistungsbilder Gebäude und raumbildende Ausbauten, dort den LPh 5 bis 9. Im Rahmen des Projektsteuerungsvertragsverhältnisses erbrachte die Klägerin an die Beklagte in der Zeit vom 20.04.2011 bis zum 23.07.2012 jeweils monatliche Abschlagszahlungen in vereinbarter Höhe, insgesamt 14 Raten á 3.000,00 € (gesamt: 42.000,00 €). Danach stellte die Klägerin ihre Zahlungen ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.02.2014 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung weiterer Abschläge für die Monate Mai bis August 2012 auf und teilte mit, dass sie sich an der weiteren Leistungsausführung gehindert sehe, weil die Klägerin "über einen längeren Zeitraum die von Ihnen zu erbringenden Mitwirkungshandlungen nicht erbracht ..." habe. "Vorsorglich" forderte die Beklagte die Klägerin unter Androhung der Kündigung des Projektsteuerungsvertrages im Falle der Nichterbringung "der erforderlichen Mitwirkungshandlungen" auf, ihr Informationen und Unterlagen bis zum 03.03.2014 zur Verfügung zu stellen, und zwar einen aktuell geplanten Gesamtablaufplan des Bauvorhabens, ein geplantes Funktionskonzept für das Gesamtvorhaben, einen Finanzierungsplan für das Bauvorhaben, den Nachweis vorhandener Eigenmittel für die Auszahlung der bewilligten Fördermittel, einen vollständigen Nachweis der Fördermittelverwendung vor dem Tätigwerden der Beklagten und einen Nachweis des Abrufes entsprechender Fördermittel, sowie die Vorfinanzierung der erbrachten Bauleistungen. Nachdem die Frist fruchtlos verstrichen war, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2014 die Kündigung des Projektsteuerungsvertrages mit sofortiger Wirkung wegen ausstehender Abschlagszahlungen und Nichterbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Die Klägerin erkannte zwar die Kündigung nicht als gerechtfertigt an, ging jedoch davon aus, dass das Vertragsverhältnis der Prozessparteien durch Zeitablauf am 31.12.2013 ohnehin beendet worden sei. Die Beklagte erstellte am 16.03.2016 eine Schlussrechnung mit Anhängen zur Darstellung des Leistungserfüllungsstandes, mit welcher sie neben den durch Abschlagszahlungen abgegoltenen Honorarforderungen weitere 21.141,48 € Honorar geltend machte. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 6 zur Klageerwiderung (GA Bd. I Bl. 74 ff.) Bezug genommen. Hierauf zahlte die Klägerin nicht. Die Klägerin hat behauptet, dass der wesentliche Gegenstand des Projektsteuerungsvertrages die Einwerbung von Fördermitteln und die hierfür erforderlichen Tätigkeiten zur Koordinierung und Unterstützung der Klägerin gewesen seien. Das Ergebnis der Vertragsverhandlungen sei die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gewesen. Die Beklagte bzw. deren Streithelfer hätten bis zu ihrer Zahlungseinstellung so gut wie keine öffentlich-rechtlichen bzw. privaten Förderungen des Vorhabens gesichert. Die Beklagte hat dagegen behauptet, dass das Projekt wegen unzureichender finanzieller Eigenmittel der Klägerin und wegen unzureichender Planung ins Stocken geraten sei. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen habe sie, die Beklagte, lediglich deutlich gemacht, dass sie eine Förderquote von 80 % für möglich erachte; ein Erfolgshonorar sei jedoch nicht vereinbart worden. Für den laufenden Bauabschnitt 1.1 (Südflügel, Baukosten 450.000,00 €) seien auch Fördermittel im Umfange von 80 % der geplanten Baukosten bewilligt worden. Sie habe 76,4 % der Projektsteuerungsleistungen für BA 1.1 und 15,1 % der Projektsteuerungsleistungen für das gesamte Bauvorhaben erbracht. Sie habe weitere Fördermittelanträge eingereicht, deren Bewilligung von dem Nachweis der Fertigstellung des BA 1.1 und der Nutzbarkeit des Südflügels abhängig gemacht worden sei. Für weitere Leistungen der Beklagten habe die erforderliche Mitwirkung der Klägerin gefehlt, welche seit 2012 nur schleppend und dann gar nicht mehr erfolgt sei. Die Klägerin habe "auch nach zahlreichen Aufforderungen der Beklagten wiederum zahlreiche abgeforderte Zuarbeiten nicht ... (getätigt) und erforderliche Entscheidung ... (nicht getroffen)" (vgl. Klageerwiderung S. 8, GA Bd. I Bl. 43), weswegen zuletzt die Aufforderung vom 25.02.2014 übersandt worden sei. Der Nachauftragnehmer der Beklagten, S. B., ist auf die Streitverkündung durch die Beklagte dem Rechtsstreit als Streithelfer auf der Seite der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch eine Anhörung der Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin, Frau Dr. M. C., des von der Beklagten als Nachauftragnehmer eingesetzten Architekten S. B., des ursprünglichen Planers F. A. und des künstlerischen Leiters des Projekts der Klägerin, G. S. (vgl. Sitzungsprotokoll v. 29.03.2017, GA Bd. III Bl. 3 ff.), sowie des Mitarbeiters des Streithelfers der Beklagten, O. Sch. (vgl. Sitzungsprotokoll v. 23.05.2017, GA Bd. III Bl. 108 ff.), jeweils insbesondere zum Inhalt der Vertragsverhandlungen bei Abschluss des Vertrages vom 30.03.2011. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat mit seinem am 06.04.2018 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB habe. Es könne offen bleiben, ob die Beklagte einen "Erfolg" geschuldet habe oder ob das Erreichen der Fördermittelquote von 80 % als Vertragsbedingung auszulegen sei. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Pflichten zur Koordinierung und Überwachung der Finanzierungs- und Förderungsverfahren und damit die wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt, was sich darin zeige, dass die Fördermittelquote von 80 %, welche beide Seiten als realistische Zielvorgabe eingeschätzt hätten, nicht erreicht worden sei. Die Beklagte könne sich nicht dadurch entlasten, dass sie sich pauschal auf eine mangelnde Mitwirkung der Klägerin berufe. Der Zeuge B. habe bestätigt, dass das Projekt "verebbte". Die Beklagte hat gegen das ihr am 12.04.2018 zugestellte Urteil mit einem am 14.05.2018 (Montag) beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 12.07.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Die Beklagte rügt, dass die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz, sondern einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung wegen des Nichteintritts einer hierfür vereinbarten Bedingung geltend gemacht habe. Das Landgericht sei schon zu Unrecht vom Vertragscharakter eines Dienstvertrages ausgegangen und habe deswegen § 280 BGB unmittelbar angewandt, statt das Vertragsverhältnis als einen Werkvertrag einzuordnen und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche zu prüfen; hierfür fehlte es an einer nach §§ 634 Nr. 4, 636 BGB erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Das Landgericht habe darüber hinaus unter Verletzung des Beibringungsgrundsatzes und ohne hinreichende tatsächliche Grundlagen eine Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt. Zur Kausalität zwischen der festgestellten Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden fehle es an nachvollziehbaren Feststellungen im Urteil. Hilfsweise führt die Beklagte aus, dass im Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen sei, dass ein Erfolgshonorar oder eine vertragsauflösende Bedingung nicht vereinbart worden sei. Hierfür spreche insbesondere, dass die Vereinbarung einer zu erreichenden Fördermittelquote auf die Erbringung einer objektiv unmöglichen Leistung gerichtet sei. Im Übrigen ergebe sich dies aus den Aussagen der Zeugen B. und Sch.. Die Angaben des Zeugen A. seien nicht glaubhaft, der Zeuge S. sei nur Zeuge vom Hörensagen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat am 20.03.2019 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. V Bl. 154 f.) Bezug genommen. Die Beklagte hat u.a. einen Antrag auf die Einräumung einer Schriftsatzfrist von drei Wochen gestellt und mit ihrem Schriftsatz vom 21.03.2019 ergänzend zur Begründung dieses Antrags sowie zur Sache vorgetragen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.2019 hat vorgelegen und ist in der Schlussberatung des Senats berücksichtigt worden. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 42.000,00 Euro hat. Dieser Anspruch ist - insoweit abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung - als ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von Abschlagszahlungen begründet. Die Beklagte hat im Rahmen der endgültigen Abrechnung ihrer Leistungen aus dem Projektsteuerungsvertrag vom 30.03.2011 die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Honoraranspruch nicht nachweisen können, so dass sie die abschlagsweise gezahlte Vergütung zurückzuzahlen hat. I. Der zwischen den Prozessparteien geschlossene Projektsteuerungsvertrag ist seinem Rechtscharakter nach ein typengemischter Vertrag, bei dem die erfolgsbezogenen, häufig nur funktional beschriebenen Leistungspflichten der Beklagten als Auftragnehmerin deutlich im Vordergrund stehen und auf den deswegen Werkvertragsrecht anzuwenden ist. 1. Die Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrages lässt sich weder allgemein noch einheitlich für alle seine Erscheinungsformen bestimmen. Sie kann jeweils nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ermittelt werden. a) Zur Feststellung des Vertragscharakters genügt die pauschale Bezeichnung des Vertragstyps nicht. Soweit in der Literatur teilweise allein wegen der Bezugnahme entweder auf das Leistungsbild des § 31 HOAI a.F. (dagegen BGH, Urteil v. 26.01.1995, VII ZR 49/94, BauR 1995, 572, in juris Tz. 22 ff.) oder auf dasjenige des DVP-Modells nach AHO Projektsteuerung/Projektmanagement (dagegen OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.04.1999, 22 U 174/98, BauR 1999, 1049, in juris Tz. 41 ff.) auf den Vertragscharakter geschlossen worden ist, folgt der Senat dem nicht. Jedenfalls im konkreten Fall führte dies auch nicht weiter, weil die Vertragsparteien zwar auf Projektsteuerungsleistungen gemäß AHO Projektsteuerung/Projektmanagement Bezug genommen, diese Bezugnahme aber eingeschränkt ("... die für ein erfolgreichen Abschluss erforderlich sind") und sodann konkrete Leistungspflichten festgelegt haben. b) Die Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Charakter der vereinbarten Vergütung. Ungeachtet dessen, dass die Prozessparteien hier darüber streiten, ob ein Erfolgshonorar vereinbart wurde oder nicht, kann - selbst wenn man die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unterstellte - hieraus allein nicht hergeleitet werden, dass der Vertrag ein Werkvertrag ist. Denn bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars wird nicht der Erfolg als primäre Leistungsverpflichtung vereinbart, für welche der Auftragnehmer ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen hat, sondern an das Verfehlen des Erfolgs wird lediglich der Verlust des Honorars als Rechtsfolge geknüpft (vgl. BGH, Urteil v. 26.01.1995, VII ZR 49/94, a.a.O., in juris Tz. 24). Für die Bestimmung des Vertragscharakters kommt es auf die Erfolgsorientierung der Leistungspflichten an. c) Der Rechtscharakter eines Projektsteuerungsvertrages hängt von den konkret getroffenen Vereinbarungen ab (vgl. BGH, Urteil v. 10.06.1999, VII ZR 215/98, BauR 1999, 1317, in juris Tz. 5). Er ist ein Werkvertrag, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben des Projektsteuerers i.S. des § 631 Abs. 2 BGB den Vertrag prägen. 2. Nach diesen Maßstäben ist der vorliegende Vertrag ein Werkvertrag. a) Allerdings schuldete die Beklagte nach dem Projektsteuerungsvertrag vom 30.03.2011 auch bloße Dienstleistungen für den Auftraggeber, z.B. Informations- und Beratungspflichten (Ziffer 3 Satz 1), die Vorstellung von Planungen bei verschiedenen Gremien und die Anfertigung von Baustandsberichten bzw. eines jour-fix (Ziffern 2.3 und 3.9 Satz 2) und die Prüfung der Baupläne und sonstigen Bauunterlagen (Ziffer 3.10). Der Leistungsumfang wurde jedoch schon insoweit nicht absolut definiert, sondern funktional im Hinblick auf die Gewährleistung der Erreichung der Projektziele und beschränkt auf das für notwendig erachtete Maß (vgl. Ziffer 3 Satz 1, Ziffer 3.7, Ziffer 3.9 Satz 1, Ziffer 3.10). b) Der Leistungskatalog der Beklagten als Auftragnehmerin enthielt jedoch ganz überwiegend eindeutig erfolgsorientierte Leistungspflichten. Das betraf die Verpflichtung zur erfolgreichen Akquisition von Fördermitteln, welche sogar ausdrücklich als die zentrale Aufgabe definiert wurde (Ziffer 2.4), die Projektleitung im Rahmen der Umsetzung der gewährten Fördermittel mit dem Ziel der Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen und des Vollzugs der Verträge und Förderbescheide einschließlich der Erstellung der Verwendungsnachweise (Ziffern 2.5 und Ziffer 3.4. Nummer 5) sowie die Schaffung der Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts im Hinblick auf die Erlangung des allgemeinen Baurechts, die Herstellung des Einvernehmens mit verschiedenen Fördermittelgebern und - hier ausdrücklich nochmals aufgeführt - die Beschaffung von Fördermitteln (Ziffer 3.6.). Die Erfolgsorientierung der zuletzt genannten Tätigkeit wurde durch den Klammerzusatz: "die AN hat die Erlangung einer Förderquote von mindestens zu 80,0 v.H. in Aussicht gestellt" noch verstärkt. Zwar definierten die Vertragsparteien damit die Leistungspflicht der Beklagten nicht in dem Sinne, dass eine bestimmte (Mindest-) Förderquote verbindlich vorgegeben wurde, sondern nannten nur einen Orientierungswert. Das korrespondiert mit dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren, dass sie sich nicht zur Erbringung einer Leistung habe verpflichten wollen, deren Erfüllung auch von Faktoren und Umständen abhängig war, welche sie - die Beklagte - nicht beeinflussen konnte. Die übernommene Verpflichtung richtete sich "nur" auf die erfolgreiche Einwerbung von Fördermitteln. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche vergütungsrechtlichen Folgen die Unterschreitung der angezeigten Quote haben sollte; hierfür sind die Regelungen in Ziffer 8 des Vertrages auszulegen. Ebenso zeigt die Zusammenfassung des Leistungskatalogs in Ziffer 3.7, dass der Vertrag auf einen konkreten Erfolg i.S. von § 631 Abs. 2 BGB ausgerichtet ist. Danach orientierten sich alle Leistungspflichten am zentralen Zweck, die Finanzierung des Gesamtbauvorhabens zu ermöglichen. c) Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Vertragsparteien selbst von dem Rechtscharakter des Projektsteuerungsvertrages als eines Werkvertrages ausgingen. In Ziffer 2.2 definierten sie als Vertragsgrundlagen u.a. subsidiär die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag (Ziffer 2.2.4). II. Das Vertragsverhältnis wurde beendet und ist inzwischen in ein bloßes Abrechnungsverhältnis mit Schlussrechnungsreife übergegangen. Dabei kann der Senat offen lassen, wodurch die primären Leistungspflichten der Beklagten entfallen sind. Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine Vertragsbeendigung durch bloßen Zeitablauf zum 31.12.2013. Die Beklagte verweist auf eine einseitige Beendigung durch ihre Kündigungserklärung vom 04.03.2014. Der Senat neigt, ohne dass es hierauf für die Entscheidung des Rechtsstreits ankäme, dazu, selbst im Falle der Fortführung des Vertrags über den 01.01.2014 hinaus und der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten zum 04.03.2014 jedenfalls eine einvernehmliche Beendigung im Hinblick darauf anzunehmen, dass die Kündigungserklärung der Beklagten dann nach § 140 BGB in ein auf die Vertragsaufhebung ex nunc gerichtetes Angebot umzudeuten wäre, welches von der Klägerin durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch ein Einlassen auf die Schlussabrechnung des Vertragsverhältnisses, angenommen wurde. III. Die Beklagte kann sich nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr mit Erfolg auf die Regelung von monatlichen Zahlungen á 3.000,00 € netto in Ziffer 8.2 Nummer 1 des Vertrages stützen. Die unstreitig hierauf von der Klägerin erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 42.000,00 € netto waren lediglich Leistungen in Erwartung der künftigen Entstehung einer Verbindlichkeit, nämlich des einheitlichen Werklohnanspruchs. 1. Die Vertragsparteien haben diese Zahlungen ausdrücklich als Abschlagszahlungen vereinbart (vgl. Ziffer 8.2 Satz 1, nochmals in Satz 2 Nummer 1 sowie im Berechnungsbeispiel in Ziffer 8.2 Satz 6) und die Klägerin hat die Zahlungen auch nur als einen Vorschuss auf das endgültig abzurechnende Honorar geleistet. Es handelte sich insbesondere nicht um eine abschließende Vergütung für Teile des Werks i.S. von § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Die Klägerin hat - insoweit rechtlich abweichend von der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin der mündlichen Verhandlung - keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch i.S. von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, sondern einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen der Summe der Abschlagszahlungen und dem Betrag des begründeten Werklohnanspruchs (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.1999, VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, in juris Tz. 21, 24, 26). Die vertragliche Abrede von Abschlagszahlungen ist so zu verstehen, dass der Auftragnehmer zur Abrechnung seiner Leistungen im Rahmen einer Schlussrechnung verpflichtet bleibt und die geleisteten Abschlagszahlungen darin als Rechnungspositionen aufzuführen sind (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 632a Rn. 4 m.w.N.). IV. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis, dass ihr gegen die Klägerin ein Werklohn in Höhe von mindestens 42.000,00 € zusteht, nicht erbracht. 1. Es ist Sache des Auftragnehmers, mit einer endgültigen, den vertraglichen Anforderungen entsprechenden Abrechnung dem Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung der Abschlagsleistungen entgegenzutreten (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 27 ff., insbesondere Tz. 29; Sprau, a.a.O., § 632a Rn. 4). 2. Die Schlussrechnung der Beklagten vom 16.03.2016 nebst Anlagen vermag diese Anforderungen schon deswegen nicht zu erfüllen, weil sie auf eine Abrechnung von teilweise erbrachten Leistungen nach dem Leistungsstand der Projektsteuerung für den Bauabschnitt 1 ohne Berücksichtigung des Umstandes gerichtet ist, dass jeder Honoraranspruch der Beklagten von der Durchsetzung einer (Mindest-)Förderquote abhängig war. Aus der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der in Ziffer 8 des Vertrages getroffenen Vereinbarungen zum Gesamthonorar ergibt sich, dass eine endgültige Vergütung nur im Erfolgsfall fällig wurde. a) Die Vertragsparteien vereinbarten in Ziffer 8.1 des Vertrages einerseits einen Pauschalfestpreis, d.h. dass die Honorarsumme für die Projektsteuerung nach den geplanten Gesamtbaukosten in Höhe von 13.900.000,00 € pauschaliert und hiermit alle i.S. der funktionalen Leistungsbeschreibung erforderlichen Leistungen der Beklagten einschließlich der Einarbeitung und der Erstellung einer Projektstruktur und alle Nebenkosten erfasst sein sollten (vgl. Ziffer 8.1 Satz 3 und Satz 5 sowie Ziffer 8.5). Sie stellten andererseits Einvernehmen darüber her, dass die Grundlage für die Honorarvereinbarung die Durchsetzung einer Förderquote von 80 % sein sollte (vgl. Ziffer 8.1 Satz 6). Wie die Prozessparteien unstreitig gestellt haben (und wofür bereits das Berechnungsbeispiel in Ziffer 8.2 Nr. 2 Sätze 3 bis 7 spricht), sollte es insoweit auf eine bauabschnittsweise - d.h. jeweils isolierte - Betrachtung der Förderquote ankommen. Diese vertragliche Regelung bedeutete, dass die Honorarsumme zwar für einen einzelnen Bauabschnitt fällig werden konnte, jedoch nur dann, wenn für diesen Bauabschnitt auch eine Förderquote von 80 % verbindlich erzielt wurde. b) Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung. Zwar verwendeten die Vertragsparteien in Ziffer 8.1 Satz 6 den u.U. nicht eindeutigen Begriff der "Grundlage". Dem Sachzusammenhang ist jedoch zu entnehmen, dass hier - anders als im Rahmen der Definition der Leistungspflichten in Ziffer 3.6 letzter Anstrich - die erfolgreiche "Durchsetzung" einer genau bezifferten Förderquote verlangt wurde. Das zeigt sich auch im Wiederaufgreifen dieser Regelung in Ziffer 8.2 Satz 2 Nr. 2 zu den zusätzlichen, über die monatlichen Abschläge hinausgehenden Abschlagszahlungen ("fällig, sobald eine verbindlich erzielte Förderquote von 80,0 v.H. per Bescheid feststeht und erste Fördermittel abgerufen werden konnten"). c) In systematischer Hinsicht wird die vorgenommene Auslegung dadurch bestätigt, dass die Vertragsparteien im unmittelbaren Zusammenhang mit der angeführten Regelung weitere - eindeutig erfolgsorientierte - Vergütungsregelungen trafen. In Ziffer 8.1 Satz 7 Halbsatz 1 wurde ein pauschales Zusatzhonorar für den Fall des Erreichens einer höheren Förderquote (mindestens 90 %) vereinbart; nach Halbsatz 2 sollte sich dieses Zusatzhonorar für den Fall des Überschreitens einer Förderquote von 90 % weiter sukzessive (um nach linearer Interpolation zu ermittelnde Beträge) erhöhen. d) Für die Annahme der Vereinbarung eines Erfolgshonorars spricht auch die objektive Interessenlage beider Vertragsparteien. Beiden Vertragspartnern war die wirtschaftliche Ausgangslage gleichermaßen bewusst. Die Klägerin verfügte, was die Beklagte wusste, nicht über ausreichende Eigenmittel für die Finanzierung des Gesamtprojektes und war auf den Zufluss von Fördermitteln während der Bauphase angewiesen. Aus der Perspektive der Klägerin, welche der Beklagten von Anfang an bekannt war, war die Realisierung des Bauvorhabens davon abhängig, dass Fördermittel in einem erheblichen Umfang eingeworben und eine fördermitteltaugliche Ausführung des Bauvorhabens gewährleistet wurden, um auch endgültig in den Genuss der Fördermittel zu kommen. Die Beklagte wusste auch von Anfang an, dass die Klägerin in der Vergangenheit allein, d.h. ohne fachkundige Unterstützung, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Fördermitteln bestehenden Anforderungen nicht hatte erfüllen können, denn das war der Anlass für die Kontaktaufnahme, die Vertragsanbahnung und die starke Erfolgsorientierung des Leistungskatalogs der Auftragnehmerin. Die Beklagte konnte hier auch nur für den Fall der erfolgreichen Durchführung des Gesamtprojekts damit rechnen, dass die Klägerin finanziell in der Lage sein würde, ihr Honorar für die Projektsteuerung zu zahlen. Unabhängig davon, ob im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich darüber gesprochen wurde - wie es jeweils die Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin in ihrer Anhörung und der Zeuge G. S. in seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht angegeben haben - oder nicht, war der Beklagten auch bewusst, dass die vereinbarten Projektsteuerungsleistungen für die Klägerin nur dann einen wirtschaftlichen Wert besaßen, wenn sie zur Durchsetzung einer erheblich über 50 % liegenden Förderquote führten. e) Dem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass die Zeugen S. B. und O. Sch., welche den Vertragsinhalt für die Beklagte verhandelt hatten, jeweils bekundet haben, dass sich die Beklagte nicht verbindlich zur Erreichung einer Förderquote von 80 % habe verpflichten wollen. aa) Nach den Vorausführungen ist zunächst rechtlich zu unterscheiden zwischen den Leistungspflichten - insoweit enthielt die Vereinbarung, wie sich vor allem aus Ziffer 3.6 letzter Anstrich ergab, keine Verpflichtung zur Durchsetzung einer Förderquote von (mindestens) 80 % - und der Bedingung für die Entstehung eines Werklohnanspruchs. Die von beiden Zeugen angeführte Erwägung bezog sich allein auf die Leistungsseite. bb) Im Übrigen haben die beiden vorgenannten Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen gerade nicht darüber gesprochen worden sei, dass ein Honoraranspruch auch im Falle des Nichterreichens der o.g. Förderquote begründet sein und in welcher Höhe er ggf. entstehen sollte. Soweit sie hieraus - erkennbar im Wege einer eigenen Rechtsauffassung - darauf geschlossen haben, dass die Honorarvereinbarung nicht erfolgsabhängig getroffen worden sei, handelt es sich nicht um die Wiedergabe von Tatsachen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine solche Fehleinschätzung - einen rechtlich unerheblichen Motivirrtum - berufen, sondern muss sich am objektiven Erklärungswert der Vertragsregelung festhalten lassen. cc) Im Rahmen der Beweisaufnahme ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars mehrfach glaubhaft bekundet worden, und zwar jeweils im Termin vom 29.03.2017 in der Anhörung der Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin ("... Wir benötigten die öffentlichen Fördermittel für die Restaurierung. Es ging um eine Fördermittelquote i.H.v. 75 bis 90 %. ... Bei Beendigung der Bauabschnitte sollte dann Zug um Zug der jeweilige Verdienst abgerechnet werden, so dass es nicht so zu einer Anhäufung von diesen Vorauszahlungen kommt. ... Es sollte nur nach Erfolg gezahlt werden an die I.. Das ist auch nicht ungewöhnlich, wenn es wie hier so ist, dass eine bestimmte Förderquote versprochen wird. Also ein bestimmtes Ergebnis beizubringen ist. Es ist in Italien auch so, dass nicht für erbrachte Leistungen an sich gezahlt wird, sondern dann eine Zahlung für den Erfolg erfolgt. So war es hier dann auch vorgesehen. Es war also so, dass hier nur an die I. gezahlt werden sollte, wenn die Fördermittelquote von 80 % erreicht wird. ...", GA Bd. IV, Bl. 3 ff, insbes. S. 3 = Bl. 5), in der Zeugenvernehmung des Architekten F. A. ("... Es war hier so, dass die ganze Sache auf Erfolg abgestellt war. Also die Förderquote sollte über 80 % liegen und bei einer darüber hinausgehenden Förderquote waren auch Zulagen vereinbart. Es war so, dass hier ein Erfolgshonorar aus meiner Sicht vereinbart wurde. ... Es handelte sich eher um eine vorläufige Aufwandsentschädigung und Honorar sollte dann erst nach Erfolg gezahlt werden, also wenn die Förderquote 80 % erreicht wird. ... Bei mir war es so, dass ich eher sparsam gedacht habe und dann war es für mich in Ordnung, dass, wenn Arbeit erbracht wird und damit ein Erfolg erreicht wird, dann die I. auch Geld bekommen soll. ...", vgl. GA Bd. IV Bl. 13 ff) sowie in der Zeugenvernehmung des bei den Vertragsverhandlungen nicht unmittelbar anwesenden, sondern nur über deren Verlauf zeitnah informierten G. S. ("Es wurde ausschließlich ein Erfolgshonorar vereinbart. ... Dies war wichtiger Bestandteil des Projekts und als Verantwortlicher für die künstlerische Leitung wurde ich immer involviert und teile die Entscheidungen der Geschäftsleitung. ... Ich hatte insoweit nicht lediglich Kontakt mit der Geschäftsführerin, sondern wir haben zusammen die Entscheidung bezüglich dieses Vertrages und der Auftragserteilung getroffen. Im Übrigen ist es eine übliche Praxis bei uns, dass ein Erfolgshonorar vereinbart wird. Gerade für ein solches Projekt wird das so gehandhabt. Also ein Projekt, das über Fördermittel finanziert werden soll. In der Regel wird für einen solchen Vertrag ein Erfolgshonorar vereinbart und hier war es auch so. ...", vgl. GA Bd. IV Bl. 17 f.). Das Landgericht hat diese Zeugen offenkundig auch als glaubwürdig angesehen (vgl. Beschluss v. 20.06.2017, GA Bd. IV Bl. 134). Maßgeblich ist aus Sicht des Senats jedoch, dass die Annahme der Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Honoraranspruchs der Beklagten auch durch die Aussagen der beiden Zeugen S. B. und O. Sch. z zu den näheren Umständen des Zustandekommens der vertraglichen Honorarabrede gestützt wird. Beide vorgenannte Zeugen haben angegeben, dass die Regelungen in Ziffer 8.1 Sätze 6 und 7 sowie in Ziffer 8.2 in der ursprünglichen, von der Beklagten entworfenen Vertragsfassung nicht vorgesehen waren und erst durch das Insistieren der Klägerin in den Vertrag aufgenommen worden seien. Sie haben insbesondere bestätigt, dass über die Festlegung der "Erfolgsschwelle" von 80 % verhandelt wurde. Beiden Zeugen muss angesichts dieses Umstandes bewusst geworden sein, dass die Regelungen aus Sicht der Klägerin eine erhebliche Bedeutung haben sollten. Keiner der beiden Zeugen vermochte auf Nachfrage nachvollziehbar zu erklären, dass und wenn ja, welchen anderen Erklärungswert sie den vertraglichen Abreden zur "Durchsetzung einer Förderquote i.H.v. 80 v.H." als "Grundlage" der Honorarvereinbarung hätten beimessen wollen. f) Die Vereinbarung einer verbindlich erzielten Förderquote für die Entstehung eines Honoraranspruchs der Beklagten als Projektsteuerer begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Solche hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht. Das Honorar für Projektsteuerungsleistungen ist frei vereinbar (vgl. nur Locher in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 520), es unterliegt keinen preisrechtlichen Vorschriften. Auch die Vereinbarung eines Honorars, welches vollständig vom Erfolg der zu erbringenden Leistung abhängt, ist der Rechtsordnung nicht fremd, wie § 652 BGB zeigt. 3. Die Beklagte hat auch im Verlaufe des Rechtsstreits nicht dargelegt, dass sie etwa eine Förderquote von 80 % oder mehr für das Gesamtbauvorhaben bzw. für den Bauabschnitt 1.1. (Südflügel) durchgesetzt hat. a) Für die Fertigstellung des Bauabschnitts 1.1. (Südflügel) wurden restliche Baukosten von 375.000,00 € veranschlagt. Davon sollten mindestens 80 %, d.h. 300.000,00 €, durch Fördermittel und 75.000,00 € durch Eigenmittel der Klägerin finanziert werden. Beabsichtigt war nach den übereinstimmenden Angaben beider Prozessparteien, eine Zuwendung in Höhe von 150.000,00 € von der Stadt C. aus Mitteln zur Förderung von kommunalen Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes sowie eine weitere Zuwendung in Höhe von 150.000,00 € aus Bundesmitteln des Denkmalschutz-Sonderprogrammes II 2011 zu erlangen. Daneben sollte versucht werden, weitere Fördermittel einer Lotto-Stiftung einzuwerben. b) Tatsächlich erreicht wurde eine Förderquote von 36 %. aa) Zugunsten der Klägerin wurden Fördermittel in Höhe von 135.000,00 € erfolgreich eingeworben. Die Beklagte hat den Vertrag zwischen der Klägerin und der Stadt C. über die Bewilligung von Zuwendungen für die Fertigstellung des Südflügels in Höhe von 150.000,00 € vom 19.09./21.10.2011 (Anlage 7, GA Bd. III Bl. 15) vorgelegt. Der Vertrag sah eine Auszahlung der Fördermittel nach Vorlage der Originalrechnungen sowie der zugehörigen Zahlungsnachweise und Prüfung der Förderfähigkeit auf der Grundlage der fachtechnischen Prüfung durch den Sanierungsträger, den Landesbetrieb Bau, sowie "nach Verfügbarkeit der Mittel" vor (vgl. § 2 Abs. 3). Nach § 2 Abs. 4 des Vertrages war die Klägerin verpflichtet, die Hälfte des in der Fördersumme enthaltenen kommunalen Eigenanteils, d.h. 15.000,00 €, zu tragen, so dass sich die durchgesetzte Zuwendung auf 135.000,00 € reduzierte. Die Klägerin hat eingeräumt, dass ihr erste Fördermittel, nämlich insgesamt 16.000,00 € ausgereicht wurden; hiervon entfielen jedoch 15.000,00 € auf den vorgenannten Eigenanteil. bb) Die Förderung des Bauabschnitts 1.1. (Südflügel) im Rahmen des Denkmalschutz-Sonderprogramms II 2011 kam unstreitig nicht zustande. Zwar hat die Beklagte einen entsprechenden Antrag der Klägerin vom 09.06.2011 vorgelegt (Anlage B 11, GA Bd. IV Bl. 87 ff.). In dem durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt durchgeführten Fördermittelverfahren war u.a. auch der Streithelfer der Beklagten tätig (vgl. Anlage B 12, GA Bd. IV Bl. 102). Ein Fördermittelbescheid erging jedoch nicht. cc) Für die Inanspruchnahme von Mitteln der Lotto-Stiftung wurde unstreitig schon kein entsprechender Antrag gestellt. c) Nach den Vorausführungen zur feststellbaren geringen durchgesetzten (weit unter 50 % liegenden) Förderquote für den Bauabschnitt 1.1. (Südflügel) kann der Senat auch offen lassen, ob die getroffene Honorarvereinbarung Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung ließe, wonach bei Nichterreichen einer Förderquote von 80 % u.U. eine anteilige Vergütung für diejenigen Fälle geschuldet sein sollte, in denen die durchgesetzte Förderquote zumindest so hoch war, dass sie die Realisierung des Bauabschnitts, ggf. auch in leistungsreduzierter Weise, noch erlaubte. Für eine solche Erwägung hätten Anhaltspunkte bestanden. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Möglichkeit nicht ernsthaft in Betracht gezogen und jedenfalls hierüber nicht gesprochen hatten. Für eine Regelungslücke in der Honorarvereinbarung des Projektsteuerungsvertrages könnte sprechen, dass aus Sicht der Beklagten ein vollständiger Verzicht auf ein Honorar bei Nichterreichen der Förderquote von mindestens 80 % nur nachvollziehbar wäre, wenn sie sich der Erreichung dieser Mindestquote sicher gewesen wäre und auch die außerhalb ihres Einflusses liegenden Risikofaktoren verdrängt hätte. Bei objektiver Betrachtung konnte auch die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte bereit gewesen wäre, das wirtschaftliche Risiko des Nichterreichens einer Förderquote von mindestens 80 % vollständig allein zu tragen und selbst für den Fall eines nur 79,9 %-igen Erfolgs auf jegliches Entgelt zu verzichten. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen einen hohen zeitlichen Aufwand für qualifiziertes Personal verursachten und deswegen erhebliche Selbstkosten zu refinanzieren waren. Jedenfalls hätte aber eine ergänzende Vertragsauslegung dort ihre Grenze gefunden, wo die durchgesetzte Förderquote zu gering war, die Durchführung des Projektes noch zu ermöglichen; diese Grenze ist ohne nähere Sachaufklärung nicht zu bestimmen, liegt aber jedenfalls über 60 %. 4. Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin die Entstehung eines Honoraranspruchs für die Projektsteuerungsleistungen des Bauabschnitts 1.1. (Südflügel) treuwidrig i.S. von § 162 Abs. 1 BGB verhindert habe. a) Um eine treuwidrige Verhinderung schlüssig darzulegen, bedarf es jedenfalls des Vortrags einer konkreten ursächlichen Einwirkung der Klägerin auf den Kausalverlauf der Bewilligung bzw. Auszahlung von Fördermitteln. Ein Unterlassen genügte dabei nur dann, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand. Wer sich auf § 162 BGB beruft, wie hier die Beklagte, muss auch den Ursachenzusammenhang zwischen dieser Einwirkungshandlung und dem Nichteintritt des Erfolgs, hier dem Erreichen der Förderquote von 80 %, darlegen und beweisen (vgl. nur Ellenberger in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 162 Rn. 2 m.w.N.). Innerhalb der vertraglich geregelten Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten oblag es grundsätzlich der Beklagten, Fördermittel zu akquirieren und alle für deren Bewilligung und für deren endgültige Auszahlung erforderlichen Maßnahmen entweder selbst durchzuführen oder - soweit eine Mitwirkungshandlung der Klägerin erforderlich war, z.B. die Unterzeichnung eines Antrags - zu veranlassen. Nach dem Vertragsinhalt war die Beklagte als Projektsteuerin dafür verantwortlich, alle Beratungs-, Koordinierungs-, Informations- und Kontrollmaßnahmen selbst durchzuführen, welche für die Projektsteuerung des Vorhabens objektiv notwendig waren; sie sollte diese Aufgaben in einer Intensität erbringen, die es der Klägerin ermöglichte, ihre Projektleitung "in der Regel auf ein allgemeines Eingriffsrecht auf Grundsatzentscheidungen" zu beschränken (vgl. Ziffer 3. Satz 1 des Vertrages). Die Leistungen sollten so erbracht werden, "wie dies zweckmäßig und notwendig ist, um die Erreichung der beschriebenen Vertrags- und Projektziele zu gewährleisten ..." (vgl. Ziffer 3.7 Satz 2), insbesondere das Ziel der Durchsetzung einer möglichst hohen Förderquote. Im Rahmen der von der Beklagten übernommenen Prüf- und Kontrollpflichten sollte sie die Klägerin "unverzüglich schriftlich" auf Widersprüche, Unklarheiten oder Lücken im Rahmen der Leistungsplanung oder Leistungserbringung hinweisen (vgl. Ziffer 3.10 Satz 1). Unabhängig davon war in regelmäßigen Abständen ein sog. jour-fix durchzuführen, um die Erfordernisse für den Erfolg des Projektes zu besprechen (vgl. Ziffer. 3.9 Satz 2). Danach kann eine Einwirkung der Klägerin auf den Nichteintritt des Erfolges durch das Unterlassen bestimmter notwendiger Mitwirkungshandlungen nur dann vorliegen, wenn die Beklagte hinreichend eindeutig und bestimmt deren Vornahme gefordert und schriftlich (!) auf deren Bedeutung für den Erfolg im Fördermittelverhältnis hingewiesen hatte. Im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten war es rechtlich unerheblich, dass die Handlungspflichten im Fördermittelverfahren zwischen dem jeweiligen Fördermittelgeber und der Klägerin als Fördermittelnehmerin (also im Außenverhältnis) der Klägerin oblagen. b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte schon eine Einwirkung der Klägerin auf das Nichterreichen der Förderquote nicht schlüssig dargelegt, erst recht nicht ein für das Nichterreichen ursächliches Einwirken. aa) Hinsichtlich der Förderung durch die Lotto Stiftung erschöpft sich das Vorbringen der Beklagten darin, dass ein Antrag letztlich nicht gestellt worden sei. Die Beklagte hat nicht detailliert dargelegt, dass und wann, wie oder wodurch sie auf eine Antragstellung durch die Klägerin hingewirkt habe. bb) Für das Scheitern des Fördermittelantrags der Klägerin im Rahmen des Denkmalschutz Sonderprogramms II 2011 des Bundes hat die Beklagte ohne Substanz ausgeführt, dass die Klägerin solche vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt geforderte Erklärungen und Nachweise nicht beigebracht habe. In dieser Pauschalität ist das Vorbringen weder nachvollziehbar noch für die Klägerin einlassungsfähig. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Nichtwissen berufen. Denn nach dem Projektsteuerungsvertrag wäre es gerade ihre Aufgabe gewesen, sich über die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Förderung Gewissheit zu verschaffen und die Klägerin in der Kommunikation mit dem Landesverwaltungsamt zu entlasten, sie zu lenken und zu leiten und sie konkret zu beraten. Dies hätte vorausgesetzt, dass sie sich - u.U. durch schriftliche Nachfrage bei der Klägerin - über den Inhalt dieser Kommunikation hätte informieren müssen, soweit sie ihr nicht zugänglich gewesen wäre. Dem einzigen von der Beklagten selbst vorgelegten Schreiben des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt in dieser Angelegenheit (Anlage B 11) ist darüber hinaus aber zu entnehmen, dass die Korrespondenz nicht etwa ausschließlich mit der Klägerin geführt worden ist, sondern auch mit dem Nachauftragnehmer und jetzigen Streithelfer der Beklagten; dieser ist sowohl als eMail-Empfänger ausgewiesen als auch im Schreiben ausdrücklich angesprochen. cc) Nach den Vorausführungen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Klägerin das Scheitern der weiteren Auszahlungen von Fördermitteln aus dem Vertragsverhältnis mit der Stadt C. im Sinne eines Einwirkens nach § 162 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist oder nicht. Denn der Senat hat zugunsten der Beklagten die erfolgreiche Durchsetzung einer 36 %-igen Förderquote berücksichtigt. c) Der Antrag der Beklagten vom Sitzungstag auf Bewilligung einer Schriftsatzfrist von drei Wochen war unbegründet. Nach § 139 Abs. 5 ZPO soll einer Prozesspartei dann eine Schriftsatzfrist eingeräumt werden, wenn ihr eine sofortige Erklärung auf einen erst im Termin erteilten gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa) Allerdings hat der Senat im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage u.a. auch eine vorläufige Stellungnahme zu dem Gesichtspunkt erkennen lassen, ob dem Rückforderungsanspruch der Klägerin bei Annahme der Vereinbarung eines Erfolgshonorars und bei unstreitigem Nichteintritt dieses Erfolges u.U. die Einwendung der treuwidrigen Verhinderung des Bedingungseintritts nach § 162 Abs. 1 BGB entgegenstehen könnte. In diesem Zusammenhang hat er Zweifel an der hinreichenden Substanz des Vorbringens der Beklagten im Hinblick darauf geäußert, dass nicht dargelegt sei, auf welche konkreten Verhaltensaufforderungen die Klägerin im Sinne eines treuwidrigen Verhaltens jeweils nicht reagiert habe und inwieweit gerade dieses Verhalten zum Verlust von Fördermitteln geführt habe. Die Kundgabe dieser vorläufigen Rechtsansicht hat jedoch keinen über die Erörterung hinausgehenden konkreten gerichtlichen Hinweis enthalten, welcher im Übrigen einer Dokumentationspflicht im Sitzungsprotokoll unterlegen hätte. bb) Für den Senat hat auch keine Hinweispflicht bestanden. Denn der Gesichtspunkt ist von den Prozessparteien nicht etwa übersehen oder für unerheblich gehalten worden. Die Prozessparteien haben bereits in dem Verfahren in erster Instanz sowohl die rechtliche Erheblichkeit der Einwendung i.S. von § 162 Abs. 1 BGB erkannt als auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast übereinstimmend und zutreffend beurteilt. Insbesondere haben beide Prozessparteien, auch die Beklagte, die Notwendigkeit eines substantiierten Vorbringens der Beklagten dazu erkannt, worin das treuwidrige Verhalten der Klägerin zu sehen sein solle. Die Beklagte hat in erster Instanz auch mehrfach hierzu vorgetragen. Schließlich hat das Landgericht mit seinem Beschluss vom 20.06.2017, dort unter Ziffer 2, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu diesem Aspekt - dem "Ursachenzusammenhang zwischen einer Einwirkung der Klägerin (treuwidriges Verhalten) und Ausfall der Bedingung" - noch substantiiert vorzutragen sei. Damit hat das Landgericht der Beklagten deutlich zu verstehen gegeben, dass es den bisherigen Sachvortrag zu diesem Thema noch nicht für ausreichend gehalten hat. Anschließend hat die Klägerin bis zum Schlusstermin im schriftlichen Verfahren am 02.02.2018 Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrages gehabt und hat hiervon mit Schriftsatz vom 16.08.2017 auch Gebrauch gemacht. cc) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass er mit seiner o.a. vorläufigen Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage im Rahmen der Erörterung des Prozessstoffes im Verhandlungstermin einen anderen - soll heißen: neuen - entscheidungserheblichen Gesichtspunkt aufgegriffen und angesprochen hat. Der Verweis des Landgerichts auf den "Ursachenzusammenhang zwischen einer Einwirkung der Klägerin (treuwidriges Verhalten) und Ausfall der Bedingung" beinhaltet als Ausgangspunkt jeder weiteren Darlegung der Beklagten die konkrete Bezeichnung eines Handelns bzw. eines Unterlassens der Klägerin als treuwidriges Verhalten. Eben hierauf hat sich auch der erkennende Senat bezogen. V. Der nach den Vorausführungen bestehende vertragliche Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 42.000,00 € ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat und was die Beklagte nicht gesondert mit Gründen angefochten hat, seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit nach §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Die Zinshöhe folgt dem gestellten Antrag (§ 308 ZPO). C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und erstreckt sich auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Hauptparteien. Eine Kostenerstattung des Streithelfers der Beklagten kommt nicht in Betracht, § 101 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dr. Engel Manshausen Wiedemann