Urteil
2 U 21/18
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2019:0321.2U21.18.00
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Leitsätze
Ist beiden Vertragsparteien eines Bauvertrages über ein sog. Kompletthaus, insbesondere dem Bauunternehmen, bei Vertragsschluss positiv bekannt, dass der Bauherr für die Vergütung des Bauunternehmers auf eine Fremdfinanzierung angewiesen ist und sehr hohe Risiken des Fehlschlagens einer Fremdfinanzierung bestehen, so kann der Vertrag dahin auszulegen sein, dass er - unausgesprochen - unter der aufschiebenden Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung steht. (Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil des Senats ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist beiden Vertragsparteien eines Bauvertrages über ein sog. Kompletthaus, insbesondere dem Bauunternehmen, bei Vertragsschluss positiv bekannt, dass der Bauherr für die Vergütung des Bauunternehmers auf eine Fremdfinanzierung angewiesen ist und sehr hohe Risiken des Fehlschlagens einer Fremdfinanzierung bestehen, so kann der Vertrag dahin auszulegen sein, dass er - unausgesprochen - unter der aufschiebenden Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung steht. (Rn.34) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil des Senats ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. A. Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung einer pauschalen Entschädigung nach Kündigung eines Werkvertrages. Die Beklagten suchten am 04.05.2016 die Musterhaus-Ausstellung der Klägerin im U. Park in G. auf und führten mit dem für die Klägerin tätigen Berater A. D. ein Informationsgespräch über den möglichen Abschluss eines Vertrages über die Neuerrichtung eines sog. Kompletthauses. Dabei erstellte Herr D. ein sog. First-Contact-Protokoll, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. In einem von den Beklagten bei der Klägerin vereinbarten Termin am 06.05.2016 unterzeichneten die Beklagten einen von der Klägerin offerierten "Hausvertrag", wonach sich die Klägerin zur Errichtung eines Einfamilienhauses des Typs "... " gegen Zahlung eines Pauschalfestpreises in Höhe von 238.760,00 € brutto verpflichtete. Für die Klägerin unterzeichnete Herr D. den Vertrag. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung des Vertrages und der sonstigen vertraglichen Absprachen wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.05.2016 bestätigte die Klägerin nochmals die Auftragserteilung. In der Folgezeit nahmen die Beklagten Kontakt zu einer von der Klägerin empfohlenen Finanzierungsvermittlung, der Fa. H. AG, auf. Diese schätzte den Finanzierungsbedarf der Beklagten einschließlich der Kosten des Grundstückserwerbs mit Nebenkosten und der gesondert anfallenden Kosten der Bauplanung auf 311.000,00 € und die sich hieraus ergebende monatliche Belastung einer Kreditfinanzierung auf 1.303,83 €. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.06.2016 erklärten die Beklagten die Anfechtung ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums und wegen arglistiger Täuschung, vorsorglich die fristlose Kündigung des Hausvertrages sowie höchst vorsorglich auch dessen ordentliche Kündigung. Die Klägerin forderte die Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 12.07.2016 zur Zahlung von 23.876,00 € als pauschalisierten Schadensersatz wegen der Nichterfüllung des Vertrages auf. Die Beklagten leisteten keine Zahlung. Der vorgenannte Betrag war Gegenstand der ursprünglichen Klageforderung. Das Landgericht hat nach der Vernehmung des A. D. als Zeugen und der informatorischen Anhörung der Beklagten jeweils zum Verlauf und zum Inhalt der Gespräche am 04.05. und am 06.05.2016 der Klage mit seinem am 24.01.2018 verkündeten Urteil in Höhe von 11.938,00 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen dieses, ihnen am 08.02.2018 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 07.03.2018 eingelegten und am 09.04.2018 (Montag) begründeten Berufung, soweit die Klage nicht abgewiesen wurde. Der Senat hat am 06.03.2019 mündlich verhandelt. Im Rahmen der Sitzung haben die Beklagten eingeräumt, dass sie nach der Übersendung des Kostenplans der H. AG keine Finanzierungsanfragen an Banken oder andere Kreditinstitute gestellt und den Versuch der Finanzierung des Hausvertrages nicht weiter verfolgt hätten. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Prozessparteien den Hausvertrag vom 06.05.2016 wirksam geschlossen haben und dass er auch nicht durch die Anfechtungserklärungen nichtig geworden ist. Der Hausvertrag wurde aber unter der aufschiebenden Bedingung des zeitnahen Zustandekommens einer Finanzierung geschlossen. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist und inzwischen nicht mehr eintreten kann, scheiden vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten, gleich welcher Art, aus. I. Allerdings ist zwischen den Prozessparteien am 06.05.2016 ein Vertrag über die Neuerrichtung eines Kompletthauses durch die Abgabe von korrespondierenden Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen geschlossen worden. Der Vertrag leidet weder an einem offenen noch an einem versteckten Einigungsmangel. 1. Die Parteien haben mit dem Hausvertrag einen Werkvertrag i.S. von § 631 Abs. 1 BGB geschlossen. Beide Parteien haben ein als "Hausvertrag" überschriebenes Dokument unterzeichnet. Die Urkunde belegt einen Vertragsschluss, nach dessen Wortlaut die Beklagten die Klägerin mit der Neuerrichtung eines Hauses beauftragten. Der wirksame Vertragsschluss scheitert insbesondere nicht etwa an einem fehlenden Rechtsbindungswillen der Beklagten. Aus dem nach §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen maßgeblichen Verständnishorizont eines objektiven Empfängers ihrer Willenserklärung war die in Schriftform abgegebene Erklärung der Beklagten über die Auftragserteilung verbindlich. Der vorliegende Vertrag unterscheidet sich in seinem äußeren Erscheinungsbild auch von demjenigen, der in dem von den Beklagten angeführten Fall (OLG Dresden, Urteil v. 13.04.2017, 6 U 315/17) vorlag; dort hatten eine Vielzahl unausgefüllt gebliebener Rubriken und alternativer Positionen den eindeutigen Rückschluss zugelassen, dass die Vertragserklärungen beider Seiten nicht verbindlich gewollt gewesen seien. 2. Einem wirksamen Vertragsschluss steht, anders als die Beklagten meinen, kein Einigungsmangel entgegen. Voraussetzung eines Einigungsmangels - sowohl eines offenen i.S. von § 154 Abs. 1 BGB als auch eines verdeckten i.S. von § 155 BGB - ist, dass es tatsächlich an einer Einigung über mindestens einen Aspekt des Vertrages fehlt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Das ist dann der Fall, wenn zwei Willenserklärungen vorliegen, welche sich nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht decken (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 155 Rn. 2 m.w.N.). Davon zu unterscheiden sind einerseits abweichende innere Vorstellungen vom Erklärungswert der abgegebenen Willenserklärung, welche regelmäßig rechtlich unerheblich sind, und andererseits vertragsrechtlich zulässige Flexibilisierungen der Vertragsgestaltung, sei es in Form von einseitigen Leistungsbestimmungs- und Anordnungsrechten, sei es in Form von Optionen oder Bedarfspositionen oder in Form von Leistungsaustauschrechten. Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien unstreitig eine übereinstimmende, nämlich wortgleiche Erklärung über die notwendigen Bestandteile eines Werkvertrages abgegeben: die Parteien haben den von der Klägerin geschuldeten Vertragsgegenstand im Hinblick auf den gewünschten Erfolg - die Errichtung eines Einfamilienhauses nach einem konkret benannten Haustyp mit konkreten Ausstattungsmerkmalen - festgelegt und einen bezifferten Werklohn hierfür vereinbart. Der Umstand, dass die Baubeschreibung Leistungsflexibilisierungen zulässt, beseitigt nach dem Vorausgeführten die Deckungsgleichheit der abgegebenen Erklärungen nicht. Für den von den Beklagten nunmehr in Anspruch genommenen Erklärungswert ihrer Willenserklärung, sich lediglich den - vermeintlich günstigen - Pauschalfestpreis für eine bestimmte Frist zu sichern, gibt es im Vertragstext nicht den geringsten Anhalt. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren nach dem eindeutigen Wortlaut des "Hausvertrages" weder das Vorhandensein eines konkreten Baugrundstücks noch das Bestehen einer gesicherten Finanzierung jeweils bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertragsinhalt. a) Der Vertrag beinhaltet unter Ziffer I. 1. ein ausdrückliches Leistungsbestimmungsrecht der Bauherren hinsichtlich des Leistungsorts, indem es dort heißt: "Der Vertrag richtet sich nicht auf ein in Aussicht genommenes oder bestimmbares Grundstück. Der Bauherr darf ein Grundstück seiner Wahl im Raum Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen benennen, auf dem das Bauwerk zu errichten ist." Damit korrespondiert die in Ziffer IV. Satz 1 getroffene Regelung, wonach neben der Planung und der Einholung der Baugenehmigung auch die Bereitstellung des Grundstücks eine Sache des Bauherrn sei. Unabhängig von der Beweiswürdigung im Einzelnen ergibt sich jedenfalls schon aus den übereinstimmenden Angaben beider Parteien zum Inhalt des Erstgespräches am 04.05.2016, dass den Beklagten bewusst war, dass sie für die Bereitstellung des Grundstücks verantwortlich waren und dass hiervon u.a. auch der Baubeginn abhing. Die Wirksamkeit des Abschlusses eines auf die Errichtung eines Einfamilienhauses gerichteten Werkvertrages ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Bauherr ein Grundstück bereits vorhält (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.02.2007, 8 U 155/06, BauR 2008, 679, in juris Tz. 6; ebenso u.a. Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, 2014, Vorbemerkungen zu §§ 631 ff. Rn. 81, 82 m.w.N.). b) Gegenstand der Leistungspflichten der Klägerin nach dem "Hausvertrag" waren auch weder das Stellen noch die Vermittlung oder auch nur die Beratung hinsichtlich einer Baufinanzierung. Im Wortlaut des Vertrages findet sich kein Anhaltspunkt für die Übernahme irgendeiner derartigen Verpflichtung durch die Klägerin. Vielmehr zeigt die in Ziffer IV. Satz 3 vorgesehene Regelung, wonach der Bauherr, soweit er das Bauvorhaben über einen Kredit finanziert, verpflichtet sei, seine Auszahlungsansprüche erstrangig an die Klägerin abzutreten, dass zwischen dem Werkvertrag einerseits und einer etwaigen Baufinanzierung getrennt werden sollte. Damit decken sich die übereinstimmenden Angaben der Parteien dazu, dass auch den Beklagten bewusst war, dass die Baufinanzierung nicht von der Klägerin vorgenommen werde. II. Der Vertrag ist auch nicht rückwirkend (ex tunc) durch eine Anfechtung der Beklagten unwirksam geworden. 1. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 29.06.2016 die Anfechtung sowohl nach § 119 BGB als auch nach § 123 BGB erklärt. 2. Die Beklagten haben eine Anfechtung nach § 119 BGB zuletzt nur darauf gestützt, dass sie bei der Abgabe ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung nicht hätten erklären wollen, den Vertrag verbindlich zu schließen. Der Erklärungswille habe sich nur darauf bezogen, dass die Klägerin sich an den angebotenen Pauschalfestpreis für ein Jahr binde. Hierauf können sie eine Anfechtung nicht mit Erfolg stützen. a) Soweit sie erstinstanzlich darüber hinaus geltend gemacht haben, dass sie sich wegen des unvollständigen Verlesens des Vertragstextes, insbesondere wegen des Nichtverlesens der Klausel in Ziffer V.1., insoweit in einem Erklärungsirrtum befunden hätten, ist das inzwischen unbeachtlich geworden, weil die Klägerin die Unwirksamkeit dieser Klausel hingenommen hat, so dass der Vertrag im Berufungsrechtszug so zu behandeln ist, als sei er von Anfang an ohne diese Klausel geschlossen worden. b) Die Beklagten haben schon nicht bewiesen, dass der für die Klägerin tätige Herr D. Äußerungen getätigt hat, welche geeignet sein könnten, einen solchen Irrtum zu erzeugen. Jedenfalls spricht gegen einen Irrtum der Beklagten, dass der Vertragstext keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass in der Urkunde lediglich eine die Klägerin (langfristig) bindende Willenserklärung, also ein Vertragsangebot mit einjähriger Bindefrist, niedergelegt ist. Selbst unter Berücksichtigung der Anhörung der Beklagten steht Aussage gegen Aussage. Gegen die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten spricht weiter, dass selbst bei einem nur flüchtigen Lesen ein solcher Irrtum nicht entstehen oder aufrechterhalten bleiben konnte. Der Vertragstext ist hinsichtlich der Vertragskonditionen auf einer Seite niedergelegt; die Leistungsbeschreibung ist auf Anlagen "ausgelagert". Er ist übersichtlich gegliedert und strukturiert. Die wechselseitigen Vertragspflichten sind eindeutig beschrieben. Die Unterzeichnung des Vertrages war den Beklagten deswegen selbst dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn sie kein Erklärungsbewusstsein gehabt hätten (vgl. Ellenberger, a.a.O., Einf vor § 116 Rn. 17 m.w.N.). 3. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB scheitert am Beweis eines Anfechtungsgrundes, insbesondere einer arglistigen Täuschung durch den für die Klägerin tätigen Herrn D. bei Vertragsabschluss. a) Zwar behaupten die Beklagten, dass der Mitarbeiter der Klägerin ihnen erklärt habe, ihre Unterschrift unter dem "Hausvertrag" werde nur benötigt, um ihnen die der bisherigen Preisermittlung zugrunde liegenden Sonderkonditionen zu sichern. Darin könnte der Versuch einer arglistigen Täuschung zu sehen sein. Die für die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung beweispflichtigen Beklagten haben aber einen Nachweis für den von ihnen behaupteten Gesprächsverlauf nicht erbringen können. Denn der Zeuge A. D. hat diesen Hergang nicht bestätigt, und allein aus den Angaben der Beklagten selbst ist ohne weitere Hilfstatsachen nicht auf deren Richtigkeit zu schließen. Zu diesem Beweisergebnis ist das Landgericht zutreffend - wenngleich ohne ausdrückliche Erwähnung der Anhörung der Beklagten in seiner Beweiswürdigung - gelangt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Beweiswürdigung i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen nicht. b) Das Landgericht hat schließlich zu Recht die Voraussetzungen für die Durchführung einer Parteivernehmung der Beklagten nach § 448 ZPO verneint. Es haben keine Anhaltspunkte vorgelegen, welche in dieser Situation (es steht "Aussage gegen Aussage") für die Richtigkeit der Angaben der Beklagten sprechen könnten. III. Die wechselseitigen Verpflichtungen der Prozessparteien aus dem Hausvertrag sind jedoch deswegen nicht wirksam geworden, weil der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung des zeitnahen Zustandekommens einer Baufinanzierung stand und diese Bedingung nicht eingetreten ist und inzwischen nicht mehr eintreten kann. 1. Zwar ist in dem schriftlich abgeschlossenen "Hausvertrag" nach seinem Wortlaut keine aufschiebende Bedingung i.S. von § 158 Abs. 1 BGB benannt worden. Die Beklagten haben auch nicht etwa behauptet, dass hierüber mündlich eine ergänzende ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden sei (so in BGH, Urteil v. 19.11.1984, II ZR 47/84, NJW 1985, 1080, in juris Tz. 6, 10 hinsichtlich eines unter Finanzierungsvorbehalts stehenden Beitritts zu einer Gesellschaft). Aus den besonderen Umständen des Zustandekommens des vorliegenden Hausvertrags ergibt sich jedoch, dass die Vertragsparteien konkludent eine solche aufschiebende Bedingung vereinbart haben. 2. Die Klägerin hat auch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Finanzierung gehabt, auch wenn sie den Kunden die H. AG als Finanzierungsvermittler jeweils benannt hat (vgl. demgegenüber den Fall OLG Braunschweig, Urteil v. 12.08.1997, 4 U 13/17, NJW-RR 1998, 567 hinsichtlich eines Kfz.-Kaufvertrages mit der Festlegung "Bezahlung ... Finanzierung (siehe beigefügtes Angebot)"; gegen die Annahme einer aufschiebenden Bedingung in vergleichbaren Fällen vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 01.07.2009, 4 U 168/08; OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.06.2017, I-21 U 106/16, BauR 2018, 1918, beide nach juris). 3. Doch weist der vorliegende Fall Besonderheiten in tatsächlicher Hinsicht auf: a) Beiden Vertragsparteien war bewusst, dass die Durchführung des "Hausvertrages" davon abhängig war, dass die Beklagten nach dem Vertragsschluss eine Fremdfinanzierung des Bauvorhabens vereinbaren können. Bei objektiver Betrachtung lag es auch im Interesse der Klägerin, dass deren eigene Leistungspflichten aus dem "Hausvertrag", welche eine Pflicht zur Vorleistung beinhalteten, erst wirksam begründet werden, wenn die spätere Vergütung dieser Leistungen auch gesichert ist, d.h. wenn die Beklagten über eine verbindliche Baufinanzierung verfügten. b) Weiter war beiden Vertragsparteien, insbesondere auch der Klägerin, bei dem Vertragsschluss positiv bekannt, dass der Abschluss eines Vertrags über die Fremdfinanzierung zumindest sehr hohen Risiken des Fehlschlagens unterlag, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten einen zu geringen finanziellen Spielraum für eine Kreditfinanzierung boten. aa) Der Klägerin war aufgrund des Ergebnisses des im First-Contact-Protokoll niedergelegten Gesprächs vom 04.05.2016 im Detail bekannt, wie sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten zur Zeit des Vertragsschlusses darstellten und dass diese wirtschaftlichen Verhältnisse bei objektiver Bewertung ein hohes Risiko in sich bargen, dass eine Finanzierung nicht zustande kommt. Denn das Landgericht hat zutreffend und insoweit den Angaben der Klägerin folgend festgestellt, dass dem Zeugen D. bekannt war, dass die Beklagten über ein Familieneinkommen von ca. 4.000 Euro (einschließlich Kindergeld für ein Kind) verfügen konnten und dass lediglich 10.000 Euro Eigenkapital vorhanden waren. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, dass die Beklagten, nicht, wie sie behauptet haben, den Zeugen D. etwa darüber informiert haben, dass der Beklagte zu 2) inzwischen arbeits- und einkommenslos gewesen sei und dass die Eheleute (künftig?) zwei Kinder zu versorgen hätten. Dem Zeugen D. und damit der Klägerin war weiter bekannt, dass die Beklagten bereits einen Kredit über 35.000 Euro mit einer monatlichen Rate von 100 Euro zu bedienen hatten. Hiervon ausgehend war offensichtlich, dass die Beklagten nicht in der Lage waren, eine monatliche Belastung von mehr als etwa 1.000 Euro zu tragen. bb) Der Zeuge D. schätzte den Finanzierungsbedarf für den Hausvertrag zunächst auf 220.000 Euro; im Ergebnis des Gesprächs vom 06.05.2016 war aufgrund des vereinbarten Pauschalfestpreises klar, dass knapp 240.000 Euro allein für den Hausbau zu finanzieren waren. Hinzu kamen Kosten des Grundstückserwerbs und des Einkaufs von Planungsleistungen zur Erlangung der Baugenehmigung. Nach den Angaben des Zeugen bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ist er selbst deshalb von einer Gesamtbelastung der Beklagten mit Kosten von 320.000 EUR ausgegangen, so dass sich auch für ihn die Annahme geradezu aufdrängen musste, dass die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen mindestens in dem o.g. Bereich von 1.000 Euro oder - mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit - darüber liegen würden. 4. Der Umstand, dass die Prozessparteien in wechselseitiger Kenntnis der Abhängigkeit der Durchführung des Hausvertrages von einem erfolgreichen Finanzierungsversuch der Beklagten mit zumindest unsicheren Ausgang ihre Vertragserklärungen abgaben, führt hier zu der Feststellung, dass der Vertragsschluss unter der - unausgesprochenen - aufschiebenden Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung stand. Aus dem im "Hausvertrag" in Aussicht genommenen Beginn der Bauausführung ("voraussichtlich zum 09/2016", vgl. Ziffer IV. Satz 2) ergibt sich weiter, dass der Eintritt der aufschiebenden Bedingung zeitnah erfolgen sollte, um Rechtswirkungen zu entfalten. IV. Zwischen den Prozessparteien ist unstreitig, dass die Beklagten eine Finanzierung des Bauvorhabens nicht erreicht haben, so dass die vorgenannte aufschiebende Bedingung des "Hausvertrages", der sog. Finanzierungsvorbehalt, nicht eingetreten ist. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Eintritt der aufschiebenden Bedingung nach § 162 Abs. 1 BGB fingiert wird, denn die Beklagten haben den Eintritt der aufschiebenden Bedingung nicht etwa treuwidrig vereitelt. Zwar haben die Beklagten, wie sie auf Nachfrage des Senats im Termin der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, eine Anfrage bei einem Kreditinstitut nicht vorgenommen. Sie haben spätestens Ende Juni 2016 ihre Bemühungen um die Erlangung einer Baufinanzierung eingestellt. Nach der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs in Höhe von ca. 311.000 Euro und der Aufstellung des Kostenplans durch die H. AG (vgl. Anlage F 1), wonach die monatliche (neu hinzukommende) Kreditbelastung 1.303,83 € betragen werde, war offenkundig, dass die Beklagten mit ihren - inzwischen durch den Wegfall des Einkommens des Beklagten zu 2) in Höhe von 1.000 Euro netto weiter verschlechterten - wirtschaftlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung des Zuwachses in der Familie durch ein zweites Kind nicht in der Lage waren, das Bauvorhaben erfolgreich zu finanzieren. Unter diesen besonderen Umständen verstieß es nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Beklagten die weiteren Bemühungen um eine Erlangung einer Baufinanzierung einstellten. Unabhängig davon, ob eine Finanzierung objektiv unmöglich war, wie die Beklagten behauptet haben, war es unter den gegebenen Umständen nicht mehr zumutbar, dass sie sich weiter hierum bemühten, weil jedenfalls ein seriöses Finanzierungsangebot nicht mehr zu erwarten war. V. Auf die weiteren, von den Beklagten erhobenen Einwendungen, insbesondere zur Kündigung des Hausvertrags, kommt es danach nicht mehr an. C. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dr. Engel Manshausen Wiedemann