Urteil
2 U 27/14
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird bei Feldarbeiten ein Freileitungsmast einer Hochspannungsleitung beschädigt, so ist die Betreiberin des Stromverteilungsnetzes auch dann, wenn sie nicht selbst Eigentümerin ist, sondern Pächterin der Verteilungsanlage mit der vertraglichen Verpflichtung zur deren Erhaltung, materiell berechtigt, diese Aufwendungen zur Wiederherstellung des Mastes als sog. Haftungsschaden gegenüber dem Schädiger geltend zu machen.(Rn.14)
2. Zur Angemessenheit der Schadensbehebung durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter auf der Grundlage eines Rahmenvertrages für Instandsetzungsleistungen.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Februar 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird bei Feldarbeiten ein Freileitungsmast einer Hochspannungsleitung beschädigt, so ist die Betreiberin des Stromverteilungsnetzes auch dann, wenn sie nicht selbst Eigentümerin ist, sondern Pächterin der Verteilungsanlage mit der vertraglichen Verpflichtung zur deren Erhaltung, materiell berechtigt, diese Aufwendungen zur Wiederherstellung des Mastes als sog. Haftungsschaden gegenüber dem Schädiger geltend zu machen.(Rn.14) 2. Zur Angemessenheit der Schadensbehebung durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter auf der Grundlage eines Rahmenvertrages für Instandsetzungsleistungen.(Rn.23) Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Februar 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. A. Die Klägerin, Betreiberin eines Stromverteilungsnetzes, begehrt von der Beklagten zu 1) als Halterin des Traktors mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ und von der Beklagten zu 2) als Kfz.-Haftpflichtversicherer für dieses Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt die Zahlung weiterer 16.913,43 €. Der zwei Anhänger führende Traktor der Beklagten kollidierte am 14.05.2010 auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nahe L. mit dem Freileitungsmast Nr. 42, welcher zu einem von der Klägerin betriebenen Hochspannungsnetz gehört. Die Prozessparteien gehen übereinstimmend von einer 100 %-igen Haftungspflicht der Beklagten aus. Sie streiten über die Aktivlegimitation der Klägerin zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen des Sachsubstanzschadens sowie über die Ersatzfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Wiederherstellungskosten. Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben; hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18.09.2014 hat hinsichtlich der darin vertieften rechtlichen Ausführungen in der abschließenden Beratung Berücksichtigung gefunden. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung des noch offenen Schadenersatzbetrages hat. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet. I. Der Senat kann für seine Entscheidung offen lassen, ob und ggf. inwieweit eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör in der ersten Instanz aufgetreten ist. 1. Allerdings hat nach Einholung des schriftlichen Gutachtens durch das Gericht und nach schriftlicher Anhörung der Prozessparteien zum Gutachteninhalt am 22.01.2014 ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung stattgefunden, in welchem den Prozessparteien ausweislich des Sitzungsprotokolls Gelegenheit gegeben worden ist, zur Sache im Allgemeinen und zum Beweisergebnis im Besonderen Stellung zu nehmen. 2. Soweit sich die Beklagten auf eine Verletzung der §§ 279 Abs. 3, 285 ZPO dadurch berufen, dass das Landgericht seine vorläufige Beweiswürdigung im Termin nicht mitgeteilt habe, sind dem Sitzungsprotokoll Einzelheiten nicht zu entnehmen. Das Sitzungsprotokoll enthält jedoch auch keine entsprechende Rüge der Beklagten. 3. Selbst wenn der erkennende Senat zugunsten der Beklagten davon ausginge, dass der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör hierdurch verletzt worden sei, beruht die angefochtene Entscheidung hierauf nicht. Angesichts der eindeutigen Antworten des gerichtlichen Gutachters auf die Beweisfragen hätten die Beklagten selbst ein Schweigen des Gerichts eindeutig dahin verstehen müssen, dass das Gericht sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen anzuschließen beabsichtigt. Das Berufungsvorbringen, welches in Kenntnis der endgültigen Beweiswürdigung durch das Landgericht erfolgt ist, enthält - wie darzustellen sein wird - keine erheblichen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. II. Das Landgericht ist zu Recht von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen. 1. Die Beklagten haben ein nach § 823 Abs. 1 BGB besonders geschütztes Rechtsgut der Klägerin verletzt. Zu diesen Rechten gehört nicht nur das Eigentumsrecht, sondern geschützt sind auch sonstige Rechte mit Ausschließlichkeitscharakter, hier das Recht zum Besitz und zur gewerblichen Nutzung der Stromnetzanlagen. Die Klägerin ist Pächterin des Stromverteilungsnetzes, welches im Eigentum ihrer Konzernmutter steht. 2. Zu den erstattungsfähigen Schäden eines berechtigten Besitzers gehört entgegen der Auffassung der Beklagten auch der sog. Haftungsschaden, d.h. der Schaden, der dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer entstanden ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.07.1976, VI ZR 78/75, VersR 1976, 943; Urteil v. 18.11.1980, VI ZR 215/78, VersR 1981, 161; Urteil v. 09.04.1984, II ZR 234/83, VersR 1984, 584; Sprau in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 13 m.w.N.). Ist das Recht zum Besitz von technischen Anlagen gegenüber dem Eigentümer zugleich mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Instandhaltung und Instandsetzung dieser Anlagen verbunden, so bewirkt die Beschädigung der Substanz dieser Anlagen wegen der vorgenannten Verpflichtung unmittelbar einen Schaden des Besitzers. Der Besitzer ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde, d.h. er hat Anspruch darauf, wieder in den Besitz der unbeschädigten Anlage gesetzt zu werden. So liegt der Fall hier. a) Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen und durch Vorlage eines Auszugs aus dem mit der Eigentümerin geschlossenen Pachtvertrag auch belegt, dass sie zur Erhaltung des pachtweise übernommenen Stromverteilungsnetzes in einem betriebsfähigen Zustand und u.a. zur Reparatur von beschädigten Anlagen verpflichtet ist (§ 5 Abs. 2 Pachtvertrag v. 03.01.2005). Eine Verpflichtung der Eigentümerin und Verpächterin zur Erstattung von Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung ist dieser Vertragsklausel nicht zu entnehmen. Damit ist die gesetzliche Regelung der §§ 585 Abs. 2 i.V.m. 535 Abs. 1 S. 2 BGB abbedungen worden, was ohne weiteres zulässig ist (vgl. Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., § 535 Rn. 32, 37). Eine solche vertragliche Regelung ist jedenfalls in Pachtverträgen über Energieversorgungsnetze im Übrigen nicht unüblich, weil nur der jeweilige Netzbetreiber die Kosten des Netzes über seine Netzentgelte auf seine Netzkunden abwälzen kann und hierbei der Ansatz des Pachtzinses auf die von der Regulierungsbehörde anerkannten, aus den kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ermittelten Beträge begrenzt ist. b) Das pauschale Bestreiten der Beklagten („Im Übrigen ist der Klägerin kein Schaden entstanden, zumal sie sich dafür, fremde Sachen in Ordnung zu bringen, Entgelt hat versprechen lassen.“) ist dem gegenüber prozessual unerheblich. III. Die von der Klägerin weiter geltend gemachten Beträge sind nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig. Die Klägerin hat nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen. 1. Die Klägerin hat durch Vorlage der Rechnung der N. GmbH vom 13.10.2010 belegt, dass ihr durch die Beschädigung des Freileitungsmastes Nr. 42 ein Vermögensschaden in Höhe von 154.858,14 € entstanden ist, weil ihr dieser Gesamtbetrag zur Beseitigung des Sachschadens von der durch sie hiermit beauftragten Betriebsführerin in Rechnung gestellt wurde. Der Erstattungsfähigkeit dieses Vermögensschadens steht nicht entgegen, dass die Beklagten nunmehr in Frage gestellt haben, ob die Klägerin diesen Rechnungsbetrag bereits beglichen habe. a) Der Klageschrift ist aus dem Zusammenhang des Leistungsantrags und des Klagegrundes, insbesondere im Hinblick auf die Darlegung der bereits im Mai/Juni 2010 erfolgten Durchführung aller Reparaturmaßnahmen und der Rechnungsstellung gegenüber der Klägerin im Oktober 2010 hinreichend zu entnehmen, dass die Klägerin z. Zt. der Klageerhebung im Jahr 2012 diese Rechnung bereits beglichen hatte, denn sie hat ausdrücklich einen ihr bereits entstandenen Schaden und nicht etwa einen ihr drohenden Schaden geltend gemacht. Die Beklagten haben in erster Instanz eine Zahlung der Klägerin auf die Rechnung der Betriebsführerin nicht ausdrücklich bestritten und durch ihren Sachvortrag auch nicht die Absicht erkennen lassen, diesen Umstand zu bestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Dieses Prozessverhalten stand im Einklang damit, dass die Beklagte zu 2) vorgerichtlich bereits 137.944,71 € an die Klägerin zur Abgeltung der Schadenersatzansprüche gezahlt hatte, ohne Zweifel am Eintritt der Vermögensminderung der Klägerin durch Bezahlung der ihr gestellten Rechnung zu äußern. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach diesem Sachstand von einer unstreitigen Bezahlung der Rechnung durch die Klägerin ausgegangen ist. b) Das Bestreiten der Bezahlung der Rechnung der Betriebsführerin der Klägerin vom 13.10.2010 durch die Klägerin ist erstmalig in der Berufungsinstanz erfolgt. Dieses neue tatsächliche Vorbringen ist nach §§ 529, 531 ZPO nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund i.S. von § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorgetragen worden oder ersichtlich geworden ist. Insbesondere ist auch das Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geeignet, eine Zulassung zu rechtfertigen, weil das unterlassene Bestreiten in erster Instanz zumindest auf einer Nachlässigkeit i.S. von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beruht. 2. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein - von ihnen nicht bestimmter - Anteil der Aufwendungen der Klägerin für die Wiederherstellung eines schadfreien Zustands des Freileitungsmastes nicht als erforderlich i.S. von § 249 Abs. 2 BGB anzuerkennen sei, weil die Klägerin die Fremdleistungen nicht selbst in Auftrag gegeben habe, sondern sich zur Schadensbeseitigung ihrer Betriebsführerin bedient habe. a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung durch den Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB (sog. Naturalrestitution) nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (Geldersatz). Im Hinblick auf die ihm gesetzlich eingeräumte Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel der Schadensbehebung (vgl. nur BGH, Urteile jeweils v. 15.10.2013, VI ZR 471/12, VersR 2013, 12 m.w.N., und VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590). Dieser Wahlmöglichkeit ist immanent, dass er zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner eigenen Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen erscheint. Zwar verweisen die Beklagten zu Recht darauf, dass der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen. Die in § 249 BGB zum Ausdruck kommende Grundentscheidung des Gesetzgebers, wonach dem Geschädigten eine Ersetzungsbefugnis unter Berücksichtigung allein seiner eigenen Interessen zusteht, darf aber nicht unterlaufen werden durch eine die Schadensminderungspflicht zu stark am Interesse des Geschädigten orientierte Anwendung des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. nur BGH, Urteil v. 18.03.2014, VI ZR 101/13, VersR 2014, 849 m.w.N.). Letztlich obliegt es der tatrichterlichen Bewertung, ob die veranlassten Maßnahmen zur Schadensbeseitigung in diesem Sinne zweckmäßig und angemessen waren. b) Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Betreiberin eines Stromverteilungsnetzes der allgemeinen Versorgung gesetzlich verpflichtet ist, die Versorgungssicherheit aller Letztverbraucher im Netzgebiet jederzeit zu gewährleisten, und sie daher die Standsicherheit des Freileitungsmastes Nr. 42 so schnell wie möglich wieder herzustellen hatte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin sich für Aufgaben dieser Art eines spezialisierten Unternehmens, ihrer Betriebsführerin, bedient und dass sie mit diesem Unternehmen unabhängig vom konkreten Schadensfall einen Betriebsführungs- und Instandsetzungs-(Rahmen-)Vertrag geschlossen hat, um in einem Beschädigungsfall unverzüglich die Instandsetzung zu zuvor vereinbarten Konditionen in Auftrag geben zu können. Die Beauftragung der Betriebsführerin erfolgte im Übrigen unabhängig davon, ob die Klägerin die Kosten letztlich wirtschaftlich selbst zu tragen hat oder ob sie einen Dritten in Regress nehmen kann. Soweit die Klägerin hierdurch u.U. eigene Aufwendungen erspart haben sollte, wäre dies u.U. im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB Rn. 36); hierzu haben die Beklagten jedoch nichts vorgetragen. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich allein aus dem Umstand, dass in der Produktliste in Anlage zum Betriebsführungs- und Instandhaltungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Betriebsführerin die Position „Drittschaden HS“ aufgeführt ist, nicht, dass der Klägerin hierfür höhere Preise in Rechnung gestellt werden als beispielsweise bei Beschädigungen am Hochspannungsnetz durch die Klägerin selbst. Deren gesonderte Ausweisung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Vertrag, wonach die Berechtigung und Verpflichtung zur Instandsetzung von Beschädigungen durch Dritte gesondert geregelt ist. Die Klägerin hat auch nicht etwa eingeräumt, wie die Beklagten in der Berufungsinstanz angegeben haben, dass ihre Betriebsführerin insoweit andere Preise in Rechnung stelle. Selbst wenn jedoch die Betriebsführerin der Klägerin ihre Gemeinkosten nur für einzelne Leistungen der Produktliste geltend machte, läge in der Berechnung der Gemeinkosten für die Beseitigung von Drittschäden keine (negative) Diskriminierung der Beklagten, sondern lediglich die Einforderung von grundsätzlich anerkennungsfähigen Aufwendungspositionen. 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die einzelnen von der Betriebsführerin unter dem 13.10.2010 abgerechneten Schadenspositionen jeweils dem erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung i.S. von § 249 Abs. 2 BGB entsprechen und ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht vorliegt, ist nicht zu beanstanden. a) In formeller Hinsicht hat das Landgericht zu den zwischen den Prozessparteien streitigen und damit beweiserheblichen Behauptungen der Klägerin, wonach der konkret abgerechneten Aufwand für die Einzelleistungen im Rahmen der tatsächlich durchgeführten Reparatur des Freileistungsmastes jeweils angemessen gewesen sei, den von der Klägerin hierfür angebotenen Beweis - Einholung eines Sachverständigengutachtens - erhoben und im Rahmen der Durchführung der Beweisaufnahme auch die Gegenbehauptungen der Beklagten einbezogen. Eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen hat keine der Prozessparteien beantragt. Weitere Beweisantritte zu diesen Beweisthemen haben in erster Instanz nicht vorgelegen. Die Beklagten haben mit ihrer Berufung eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme auch nicht gerügt. b) Das Landgericht hat als gerichtlichen Sachverständigen auch eine geeignete Person ausgewählt. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) W. St. ist von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Elektrische Anlagen der Energietechnik und Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen - Sicherheitsstromversorgungen - in Sachsen-Anhalt. Seine öffentliche Bestellung umfasst u.a. auch Stromtransportanlagen bis 110 kV; das hier betroffene Hochspannungsnetz hat eine Netzspannung von 60 kV bis 110 kV. Es gehört zum Fachgebiet eines technischen Sachverständigen, auch die i.S. von § 632 Abs. 2 BGB üblichen Kosten bestimmter technischer Maßnahmen zu ermitteln. Im Übrigen zeigt der Inhalt des Gutachtens, wie auszuführen sein wird, dass der gerichtliche Sachverständige in der Lage war, die Beweisfragen zu beantworten. c) In inhaltlicher Hinsicht ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beklagten im zweiten Rechtszug neue Tatsachen i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, deren Berücksichtigung zulässig ist, bezüglich der vorgenannten Aspekte nicht vorgetragen haben. d) Im Übrigen hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zugrunde zu legen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das Berufungsgericht Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Im Einzelnen ist Folgendes anzumerken: aa) Der Senat geht im Rahmen der Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs der Klägerin davon aus, dass die Fremdleistungen, welche in die Rechnung der Betriebsführerin der Klägerin vom 13.10.2010 Aufnahme gefunden haben, jeweils den abgerechneten Aufwand verursacht haben. Insoweit liegen die Rechnungen der jeweils ausführenden Unternehmen vor. Die Beklagten haben die Notwendigkeit aller ausgeführten Arbeiten eingeräumt und die in den Rechnungen ausgewiesenen Netto-Rechnungsbeträge mit einer Ausnahme - Krangestellung durch die Fa. ... Montagetechnik GmbH - jeweils nicht, insbesondere nicht als unangemessen, bestritten. bb) Soweit auf die Fremdleistungen mit Ausnahme der Krangestellungskosten (vgl. S. 10 f. der Klageschrift vom 04.04.2012) von der Betriebsführerin gegenüber der Klägerin jeweils Zuschläge erhoben worden sind, hat die Klägerin deren Höhe und sachliche Rechtfertigung jeweils schlüssig dargelegt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der erkennende Senat anschließt, ist anerkannt, dass der Geschädigte die konkrete Kalkulation seines Beauftragten nicht nachvollziehen muss, sondern es genügt, darzulegen, dass diese Aufwendungen ihm gegenüber geltend gemacht worden sind und dass die spezifischen Leistungen allgemein einen Mehrpreis gegenüber gleichartigen marktgängigen Leistungen rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2007, VI ZR 18/06, VersR 2007, 515 m.w.N.). Der gerichtliche Sachverständige hat sowohl diese Verfahrensweise, d.h. die Erhebung von Zuschlägen für Gemeinkosten, als auch deren Höhe in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.05.2013 (S. 5 f.) jeweils als üblich bewertet. Zum Beleg seiner Einschätzung hat er den Einheitsleistungskatalog für Kabelmontagearbeiten der V. GmbH als ein exemplarisches regionales Unternehmen sowie die Stundenverrechnungssätze der S. AG und der A. AG jeweils als überregionale Branchenunternehmen angeführt (vgl. Anlagenkonvolut 4 zum Gutachten). Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung einen Widerspruch zwischen den Begriffen „Zuschläge“ und „Gemeinkosten“ geltend machen, ist es offensichtlich und von den Beklagten in erster Instanz auch nicht in Zweifel gezogen worden, dass den Zuschlägen in der Abrechnung wirtschaftlich die Notwendigkeit der Deckung der verschiedenen Gemeinkosten der Betriebsführerin zugrunde lag. cc) Die Einwendungen der Beklagten gegen die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen der ... Montagetechnik GmbH für die Krangestellung, welche die Klägerin ohne weitere Zuschläge als Vermögensschadensposition gegenüber den Beklagten geltend gemacht hat, sind unbegründet. Den Rechnungen der ... Montagetechnik GmbH ist zu entnehmen, dass ein Stundensatz in Höhe von 98,00 € netto in Ansatz gebracht wurde. Der gerichtliche Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass dieser Stundenverrechnungssatz den Rahmen der Üblichkeit i.S. von § 632 Abs. 2 BGB nicht überschreitet. Er hat insbesondere ausgeführt, dass für Kräne mit einer Hubkraft von 60 t im Auslegerbereich bei sog. Offroad-Einsatz (hier: auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche) Stundensätze zwischen 90,00 € und 140,00 € netto üblich seien. Dies hat er u.a. mit einem Angebot der B. GmbH & Co. KG in K. belegt. Der von den Beklagten eingeholte Prüfbericht der Fa. C. vom 10.06.2011, welcher offensichtlich von einem Stundensatz von 78,00 € ausgeht, enthält keine Anhaltspunkte dafür, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Prüffeststellung getroffen worden ist. dd) Die Höhe der abgerechneten Aufwendungen für Eigenleistungen der Betriebsführerin, insgesamt 5.450,64 €, haben die Beklagten trotz detaillierter Darlegung der Klägerin (vgl. S. 6 bis 8 der Klageschrift) nicht substantiiert bestritten. 4. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Telefon- und Portoauslagen in Form einer Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 € zugesprochen hat. Das Gericht ist nach § 287 ZPO zu einer Schadensschätzung berechtigt. Auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 08.05.2012, VI ZR 37/11, VersR 2012, 917) ist hier offenkundig, dass die Klägerin zur Koordinierung der Arbeiten und wegen des - z.T. belegten - Schriftverkehrs mit der Beklagten zu 2) derartige eigene Aufwendungen hatte. C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1 und 100 Abs. 4 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO in der seit dem 28.10.2011 geltenden Fassung. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.