Beschluss
8 UF 59/17
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Führen Kommunikations- und Kooperationsprobleme dazu, dass sie einen Konflikt auf Kosten eines Kindes weiter andauern lassen, kann dies zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben werden muss.(Rn.28)
2. Auch ein nicht erkennbar beeinflusster anscheinend frei gebildeter Kindeswille bleibt unbeachtlich, wenn er mit dem Interesse des Kindes nicht vereinbar ist.(Rn.30)
3. Gegenüber der von einer Kindesmutter betriebenen Förderung eines frühzeitigen und vollständigen Geschlechterrollenwechsels im Kindesalter kann ein alternativer Erziehungsansatz des Kindesvaters, der moderat lenkend das Risiko eines Fortbestehens einer Geschlechtsidentitätsstörung zu minimieren sucht, vorzugswürdig sein.(Rn.36)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Halle (Saale) vom 15. März 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000; auf diesen Wert wird auch der erstinstanzliche Verfahrenswert herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führen Kommunikations- und Kooperationsprobleme dazu, dass sie einen Konflikt auf Kosten eines Kindes weiter andauern lassen, kann dies zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben werden muss.(Rn.28) 2. Auch ein nicht erkennbar beeinflusster anscheinend frei gebildeter Kindeswille bleibt unbeachtlich, wenn er mit dem Interesse des Kindes nicht vereinbar ist.(Rn.30) 3. Gegenüber der von einer Kindesmutter betriebenen Förderung eines frühzeitigen und vollständigen Geschlechterrollenwechsels im Kindesalter kann ein alternativer Erziehungsansatz des Kindesvaters, der moderat lenkend das Risiko eines Fortbestehens einer Geschlechtsidentitätsstörung zu minimieren sucht, vorzugswürdig sein.(Rn.36) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Halle (Saale) vom 15. März 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000; auf diesen Wert wird auch der erstinstanzliche Verfahrenswert herabgesetzt. I. In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren begehren die Beteiligten zu 2 und 3 wechselseitig die alleinige elterliche Sorge. Die (am ....... 1979 geb.) Beteiligte zu 2 ist Japanologin und Soziologin, der (am…1973 geb.) Beteiligte zu 3 ist Diplom-Ingenieur; beide wohnen in H. Nachdem sie 2006 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander aufgenommen hatten und die Beteiligte zu 2 vom Beteiligten zu 3 schwanger geworden war, gaben sie am 15.07.2008 vor dem Jugendamt der Stadt H. gemeinsame Sorgerechtserklärungen ab, so dass sie, als ihr (am…2008 geb.) gemeinschaftliches Kind Viktor zur Welt kam, um das es im vorliegenden Verfahren geht, Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge wurden (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Viktor gaben sie den Nachnamen des Beteiligten zu 3; als das Kind zwei Jahre alt war, brachten sie es in 09.2010 im Kindergarten "G." in H. unter. In 09.2012 trennten sich die Beteiligten zu 2 und 3. Seit diesem Zeitpunkt, nämlich seit er vier Jahre alt ist – so Viktor bei seiner persönlichen Anhörung vom 02.02.2015 – wolle er lieber ein "Mädchen" sein. Seit der Trennung praktizieren die Beteiligten zu 2 und 3 mit Viktor ein sog. Wechselmodell, nach dem er sich von Montag bis Mittwoch bei der Beteiligten zu 2, von Donnerstag bis Freitag beim Beteiligten zu 3 und an den Wochenenden alle vierzehn Tage mal bei der Beteiligten zu 2 und dann beim Beteiligten zu 3 aufhält. 1. Viktors Äußerungen, lieber ein "Mädchen" sein zu wollen, veranlassten die Beteiligte zu 2 dazu, am 21.11.2014 das vorliegende Hauptsacheverfahren anhängig zu machen, in dem sie begehrt, ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Viktor "bevorzuge Mädchenkleidung", was auf eine "Geschlechtsidentitätsstörung" hindeute, und sie könne sich mit dem Beteiligten zu 3 nicht auf eine Therapie einigen, da er das Problem ignoriere und dem Kind kurzer Hand das Tragen von "Mädchenkleidung" untersage. Nachdem der Beteiligte zu 3 am 23.01.2015 einen Gegenantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt hatte und der Beteiligte zu 1 zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellt war, hörte das Familiengericht am 02.02.2015 das Kind – in Anwesenheit des Beteiligten zu 1 – persönlich an, wobei der (seinerzeit 6-jährige) Viktor als Grund für sein Verhalten angab, dies bleibe sein "Geheimnis" und im Übrigen sei es ihm "eigentlich egal, was er anhabe" (Bl. 47 I f. d.A.). Als das Ergebnis der Kindesanhörung bekannt gegeben war, hörte das Familiengericht am 02.02.2015 auch die Beteiligten zu 2 und 3 persönlich an (Bl. 44 I ff. d.A.) und nachdem sich beide nicht mehr an ihre Absprache halten mochten, psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, und der Beteiligte zu 1 unter dem 06.05.2015 berichtet hatte, Viktor habe sich "völlig ungezwungen und frei bewegt", als er ihn beim Beteiligten zu 3 nicht wie bei der Beteiligten zu 2 mit "Strumpfhose und Kleidchen", sondern "geschlechtskonform" bekleidet angetroffen habe, wobei Viktor geäußert habe, "Jungensachen" zu tragen, "weil er das so wolle und nicht, weil der Vater das von ihm erwarte", so dass das Verhalten des Kindes nur auf den ersten Blick "transidentisch" sei, im Grunde jedoch als Reaktion auf die das Kind belastende "Trennungssituation" gewertet werden müsse (Bl. 63 I ff. d.A.), erließ das Familiengericht am 19.05.2015 einen Beweisbeschluss, mit dem der Diplom-Psychologe Dr. D. vom Institut für Rechtspsychologie und forensische Psychiatrie in H. mit einem Sachverständigengutachten zu der Frage beauftragt wurde, welcher Elternteil besser mit Viktors auffälligem Verhalten umgehen und ihn fördern könne (Bl. 85 I d.A.). 2. Als Viktors Einschulung bevorstand, machte der Beteiligte zu 3 am 18.06.2015 ein paralleles einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig, damit die Beteiligte zu 2 jedenfalls im Zusammenhang mit dem Schulbesuch verpflichtet werde, das Kind geschlechtskonform zu kleiden (24 F 1245/15 AG Halle / Saale). Auch in jenem Verfahren hörte das Familiengericht – am 27.08.2015 – das Kind und die Beteiligten zu 2 und 3 persönlich an, wobei der (nunmehr 7-jährige) Viktor zwar äußerte, "er wolle das, was die Kindesmutter wolle," und zur Einschulung "lieber Mädchensachen anziehen", sich aber auch in seiner "geschlechtskonformen" Kleidung "wohl fühlte", und die Beteiligte zu 2 erklärte, "auch mit Blick auf die Auswahl der Kleidung für den Tag der Einschulung .. werde sie es halten wie immer und dem Kind die Entscheidung überlassen, ob es jungen- oder mädchentypische Sachen trage". Auf Grund der mündlichen Verhandlung erließ das Familiengericht, weil am nächsten Tag die Einschulung bevorstand, aus Gründen der "Dringlichkeit" am 28.08.2015 eine einstweilige Anordnung (§§ 49 ff. FamFG), mit der die Entscheidung, mit welcher Kleidung Viktor an schulischen Veranstaltungen teilnehme, vorläufig auf den Beteiligten zu 3 übertragen wurde (§ 1628 BGB). Und nachdem das Kind am 29.08.2015 in der Grundschule N. in H. eingeschult war, wies der Senat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 mit einem am 21.10.2015 erlassenen Beschluss vom 20.10.2015 zurück, weil Viktor nicht wie von der Beteiligten zu 2 die "Auswahl der von ihm zu tragenden Kleidung überlassen" werden dürfe, sondern man sich, wie es der Beteiligte zu 3 praktiziere, "gegen den Willen des Kindes durchsetzen" müsse, da Viktor in der Schule vor "Hänseleien, Repressalien, Hohn und Spott" geschützt werden müsse, was im Übrigen auch "keiner besonders großen Mühe" bedürfe, zumal das Kind bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat vom 15.10.2015 geäußert habe, dass es für ihn "nicht schlimm" sei, "wenn er in einer für einen Jungen typischen Bekleidung die Schule besuche", und der vom Familiengericht bestellte Sachverständige Dr D. in seinem Gutachten vom 06.10.2015 (Bl. 130 I ff. d.A.) ausgeführt habe, dass er beim Kind keine "Geschlechtsdysphorie" feststellen könne und keine Studie bislang in mehr als 30 % der Fälle ein Fortbestehen einer solchen Dysphorie bis in das Erwachsenenalter ergeben habe (8 UF 161/15 OLG Naumburg). Nachdem die Beteiligte zu 2 mitgeteilt hatte, dass sich das Kind mittlerweile auch "Leja" nenne, sich am 17.11.2015 vor der Klassenlehrerin "geoutet" und daraufhin ein Gespräch vor der Klasse stattgefunden habe (Bl. 221 I ff. d.A.) und der Sachverständige bei der Erläuterung seines Gutachtens im vorliegenden Hauptsacheverfahren in der Verhandlung vom 22.02.2016 ausgeführt hatte, dass der von der Beteiligten zu 2 aufgeworfenen Frage nach einem Behandlungsbedarf des Kindes nur nachgegangen werden könne, wenn ein "spezialisierter Diagnostiker" zuvor die Ursachen der Symptome kläre, verständigten sich die Beteiligten zu 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung darauf, dass man das Kind bei Prof. Dr. med. R. und der Diplom-Psychologin Dr. M. von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie des Universitätsklinikums M. vorstelle (Bl. 245 I ff. d.A.), die auf Grund der Exploration der Familie vom 17.03.2016 in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2016 zu der Feststellung gelangten, dass Viktor zwar unter einer "Geschlechtsidentitätsstörung" bzw. "Geschlechtsdysphorie" leide, weil er sogar seine männlichen Geschlechtsmerkmale "deutlich ablehne", seine "starken Gefühle für und Bindungen an beide Elternteile" sowie sein "Bemühen, alles dazu beizutragen, damit sich die Eltern nicht streiten", ihn aber "immens belasteten", so dass er "bemüht" sei, "sich anzupassen, gefangen in Loyalitätskonflikten und Ängsten vor Verlust eines Elternteils", wobei die Beteiligte zu 2 "während des gesamten Gesprächs" von "Lea" gesprochen, "weibliche Personalpronomen benutzt" und den Wunsch geäußert habe, dass "Ruhe in die ganze Angelegenheit" komme, wohingegen "ein Viktor in seiner (Geschlechts-)Identität akzeptierendes und unterstützendes Vorgehen von grundlegender Bedeutung" sei, was bedeute, Viktor "zu unterstützen, sich in seiner Geschlechtsidentität wohl zu fühlen, um das allgemeine Wohlbefinden und die Möglichkeiten der Selbstverwirklichung zu erhöhen", so dass Viktor auch keine "große Angst" mehr habe, "seinen Vater, der seine Gefühle und inneren Überzeugungen nicht nachvollziehen könne, zu verlieren"; und da dies "für manche Eltern eine Herausforderung" sei, werde nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der "weitreichenden elterlichen Konflikte und Schwierigkeiten … dringend" eine "wohnortnahe ambulante kinderpsychotherapeutische Begleitung empfohlen", um Viktor "die Möglichkeit zu geben, mit einer neutralen Person die weitreichenden familiären Probleme, die ihn äußerst belasten, zu bearbeiten".Bei einer "Vielzahl (ca. 63 %)" der Kinder komme es im Jugendalter mit Beginn oder im Verlauf der Pubertät zu einem "klinisch relevanten Rückgang des Geschlechtsdystrophieerlebens", eine "Vorhersage" könne zurzeit noch "nicht getroffen" werden, dafür sei erst einmal eine "Verlaufsbeobachtung" notwendig (Bl. 4 II ff. d.A.). 3. Als die Beteiligte zu 2 daraufhin behauptete, am 26.04.2016 habe sich das Kind geweigert, in die Schule zu gehen, indem es erklärt habe, "mit Hose verlasse ich das Haus nicht, in der Schule geht es mir schlecht", am 01.05.2016 sei das Kind "weinend zusammengebrochen" und habe ihr erklärt, "nicht mehr kämpfen zu können", am 02.05.2016 habe es "Fieber" bekommen, am 04.05.2016 habe es "wiederum eine lange von Traurigkeit und Wut geprägte Diskussion über die Kleidung gegeben" und eine "neuerliche Schulverweigerung" habe sie "nur knapp verhindern können" und am 16.05.2016 habe ihr das Kind nur deshalb erklärt, "nunmehr ein Junge sein zu wollen", weil es "als Mädchen mit Angst und Sorgen lebe", das habe "der Papa gesagt" (Bl. 1 II ff. d.A.), und der Beteiligte zu 3 sowohl die Behauptungen als auch die vom Universitätsklinikum diagnostizierte "Geschlechtsidentitätsstörung" bzw. "Geschlechtsdysphorie" in Frage stellte, da die Exploration in einem zu kurzen zeitlichen Rahmen stattgefunden habe (Bl. 26 II ff. d.A.), machte die Beteiligte zu 2 am 23.06.2016 ein einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig, in dem sie begehrte, ihr vorläufig die alleinige Gesundheitsfürsorge zu übertragen (24 F 1234/16 AG Halle / Saale). Jenen Antrag wies das Familiengericht ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 29.06.2016 ab, weil kein "dringendes Bedürfnis" für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden (§§ 49 ff. FamFG) bestehe, da der Beteiligte zu 3 in seinem Schriftsatz – nachweislich (Bl. 27 II ff.) – nicht nur seine Bereitschaft bekundet habe, die in der Stellungnahme des Universitätsklinikums benannten Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen A. und Dr. E. "aufzusuchen", sondern seinerseits der Beteiligten zu 2 eine Verweigerungshaltung entgegengehalten habe (Bl. 31 II f. d.A.). Dies bekräftigte der Beteiligte zu 3 in der anschließenden mündlichen Verhandlung vom 27.06.2016, woraufhin sich die Beteiligte zu 2, die Viktor nunmehr "Lea" nannte, weil das Kind dies wünsche, mit dem Beteiligten zu 3 darauf verständigte, mit der Therapeutin Dr. E. zunächst einmal ein "Erstgespräch" über eine psychotherapeutische Begleitung des Kindes zu führen (Bl. 33 II ff. d.A.). Und nachdem die Beteiligte zu 2 mitgeteilt hatte, dass das Kind am 01.07.2016 bei Frau Dr. E. vorgestellt wurde und sie am 10.08.2016 einen "Einzeltermin" wahrgenommen habe (Bl. 50 II ff. d.A.) und der Beteiligte zu 3 wissen ließ, dass er am 13.09.2016 einer Therapie bei der Therapeutin "zugestimmt" habe (Bl. 62 II d.A.), regte die neue - jetzige - Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 am 15.12.2016 an, "Leja" einen anderen Verfahrensbeistand zu bestellen, der mit dem "komplexen" Verfahrensgegenstand "umgehen" könne, und ein ergänzendes Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu der Frage einzuholen, ob und ggf. welche Auswirkungen es auf das Wohl des Kindes habe, wenn das sog. Wechselmodell fortgeführt und dem Kind vom Beteiligten zu 3 die Benutzung "seines gewählten Namens" verweigert werde; es gebe zwar eine "annähernd einheitliche Vorgehensweise" in Bezug auf "Lejas Befindlichkeiten", mit einer "Therapie" lasse sich die Situation des Kindes aber nur "verbessern", wenn der Beteiligte zu 3 zuvor "akzeptiere", "dass Leja ein Mädchen sein möchte und auch so leben dürfe"; erst dann könnten die Eltern in einen Beratungsprozess eintreten, wie mit den weiteren Anforderungen an die Entwicklung des Kindes umgegangen" werde (Bl. 76 II ff. d.A.). Daraufhin hörte das Familiengericht am 13.01.2017 nochmals das (jetzt 8-jährige) Kind – in Anwesenheit des Beteiligten zu 1 – persönlich an, wobei Viktor äußerte, mit der Schule sei "alles in Ordnung", an dem Wechselmodell möge "nichts geändert" werden, dies gelte auch für die Kleidung, über die er bei der Mutter selbst entscheide, während er sich beim Vater in "Mädchenkleidung" "komisch vorkomme", in der Schule würden ihn "ja alle kennen", die "würden sich sicher dran gewöhnen, wenn er mal im Rock käme", auch wenn sie ihn "alle Viktor nennen", auch die Therapeutin Dr. E. suche er häufig auf, und zwar nicht nur mit "einem Elternteil", sondern auch "durcheinander"; er freue sich auf sein "Geschwisterkind", dass die neue Lebensgefährtin des Vaters erwarte (Bl. 117 II ff. d.A.) Nachdem der Beteiligte zu 3 auf den Vortrag der neuen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 erwidert hatte, die Bestellung des Beteiligten zu 1 sei unanfechtbar, der Sachverständige Dr. D. habe die Sachfrage, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspreche, erschöpfend beantwortet und die Stellungnahme des Universitätsklinikums M. habe immerhin dazu geführt, dass man Viktor bei der Therapeutin Dr. E. in Behandlung gegeben habe, was die Beteiligte zu 2 nunmehr nicht nur in Frage stelle, sondern auch "Gespräche und Kontakte" mit ihm, dem Beteiligten zu 3, ablehne und sich gegenüber Gesprächsangeboten des Beteiligten zu 4 und der Schule "destruktiv" verhalte (Bl. 128 II ff. d.A.), erwiderte die Beteiligte zu 2, dass es für den Beteiligten zu 1 "offenbar nicht relevant" sei, dass das Kind in ihrem Haushalt sowie "im Rahmen" der dort gepflegten Sozialkontakte "seit geraumer Zeit" wunschgemäß "Leja genannt" werde, und sich der Beteiligte zu 3 schon von Anfang an nicht hinreichend mit der "Geschlechtsdysphorie" auseinandergesetzt habe, zumal sich das Kind bereits im Kindergarten "anders als ein vermeintlich typischer Junge" verhalten habe, wozu sie u.a. ein Foto vorlegte, das Viktor mit weiblicher Kleidung zeigt, und auf Schilderungen des Kindergartens verwies, nach denen sich Viktor seinerzeit "gerne verkleidete", z.B. als "Viktoria" oder als "Engel", sich auch einmal als Mädchen malte, weil er "gerne seine Phantasien ausspiele" (Bl. 135 II ff. d.A.). Mit Rücksicht darauf hörte das Familiengericht am 20.02.2017 die Beteiligten zu 2 und 3 abschließend persönlich an, wobei die Beteiligte zu 2 bekräftigte, dafür zu "sorgen, dass ihre Tochter mit dem von ihr selbst gewählten Namen Lea leben und auch in der Schule entsprechend angesprochen werden könne" und außerdem "als Mädchen in der auch von ihr frei gewählten Kleidung auftreten könne", und dass daran, dass das Kind in der Schule ´Viktor´ genannt werde, "nichts geändert" zu werden brauche, weil "Lea resigniert" geäußert habe, der Klassenlehrerin seien "ja die Hände gebunden"; "wichtig sei, dass der Vater seine Haltung ändere", wobei sie "unter den genannten Bedingungen das Wechselmodell weiter befürworten wolle" (Bl. 162 II f. d.A.). Da der Beteiligte zu 3 bekräftigte, dass er die Termine bei Frau Dr. E. "auf jeden Fall weiter wahrnehmen" werde, weil sie Viktor, für den er weniger ein "Sprachrohr" als vielmehr "Beschützer" sein wolle, "gut tun", und es bedauerte, dass "konstruktive Gespräche unter Einbeziehung der Kindesmutter nicht möglich" seien (Bl. 163 II R d.A.), erließ das Familiengericht am 15.03.2017 einen Beschluss, mit dem die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben, der Sorgerechtsantrag der Beteiligten zu 2 abgewiesen und dem Gegenantrag des Beteiligten zu 3 auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stattgegeben wurde (Bl. 166 II ff. d.A.). Gegen diese – ihr am 21.03.2017 zugestellte – Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der am 20.04.2017 beim Familiengericht eingelegten und am 07.06.2017 begründeten Beschwerde, mit der sie sich gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wendet und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, einschließlich der von ihr für unabdingbar gehaltenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. II. Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter (§§ 58 ff. FamFG) ist nicht begründet: 1. Das Verfahren des Familiengerichts ist nicht zu beanstanden, zumal das Gericht nicht nur das Kind – in Anwesenheit des Verfahrensbeistands –, sondern auch die Kindeseltern persönlich anhörte. Dem Kind braucht – abweichend von der Ansicht der Kindesmutter – auch kein anderer Verfahrensbeistand bestellt zu werden, da dies nur in Betracht käme, wenn der bisherige Verfahrensbeistand untätig geblieben wäre (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Auflage, § 158 Rn 42 m.w.N.), was beim Beteiligten zu 1 – nachweislich – nicht der Fall ist; ansonsten hat das Gericht keine Möglichkeit, auf die Art der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Verfahrensbeistand Einfluss zu nehmen (vgl. Keidel/Engelhardt a.a.O.). Etwas anderes kann – abweichend von der Ansicht der Kindesmutter – auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Verfahrensbeistand auf Grund der von ihm durchgeführten Interaktionsbeobachtungen anders als das Universitätsklinikum M. zu der Schlussfolgerung gelangte, dass das Verhalten des Kindes nur auf den ersten Blick "transidentisch" sei und im Grunde als Reaktion auf die das Kind belastende "Trennungssituation" gewertet werden müsse. In diesem Zusammenhang weist das Familiengericht nicht nur zutreffend darauf hin, dass es dem Verfahrensbeistand "nicht verwehrt" sein dürfe, eine "Hypothese" aufzustellen, sondern auch darauf, dass die Annahme des Beistands angesichts der durch den Streit der Eltern ausgelösten Loyalitätskonflikte und Ängste des Kindes, die das Universitätsklinikum in seinen "von der Kindesmutter im Übrigen vollständig akzeptierten Ausführungen" feststellte, "völlig nachvollziehbar" sei. Der Verfahrensbeistand sei "Anwalt des Kindes" – d.h., er hat das Interesse des Kindes festzustellen und zur Geltung zu bringen (§ 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG) – und dieser Aufgabe sei der Verfahrensbeistand zufriedenstellend nachgekommen, weil es ihm "bis auf einen dem Gericht durch Herrn S. (Verfahrensbeistand) geschilderten Fall" stets gelungen sei, mit dem Kind zu sprechen, und das Kind auch bei den persönlichen Anhörungen, die in Anwesenheit des Beistands stattfanden, "in keiner Situation gezaudert oder gezögert" habe, auf den Beistand "einzugehen". Die Bestellung des Verfahrensbeistands erfolgte, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Interesse des Kindes zu demjenigen seiner Eltern als gesetzlichen Vertretern in erheblichen Gegensatz steht (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG); deshalb hat der Beistand "ausschließlich" das Interesse des Kindes zu vertreten und eine "eigenständige" Position einzunehmen, bei der er sich nicht ohne Weiteres einem vertretungsberechtigten Elternteil anzuschließen braucht (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Auflage, § 158 Rn 20, 23, jeweils m.w.N.). Auch ein ergänzendes Sachverständigengutachten braucht – abweichend von der Ansicht der Kindesmutter – nicht eingeholt zu werden. Zwar stammt das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 06.10.2015, der Sachverständige hat das Gutachten aber in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2016 erläutert, woraufhin am 17.03.2017 die besagte Stellungnahme von Prof. Dr. med. R. und der Diplom-Psychologin Dr. M. von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie des Universitätsklinikums M. eingeholt worden ist, und sowohl das Gutachten von Dr. D. als auch die Stellungnahme des Universitätsklinikums sind übereinstimmend zu der Feststellung gelangt, dass es bei einer "Vielzahl" der Kinder im Jugendalter mit Beginn oder im Verlauf der Pubertät zu einem "klinisch relevanten Rückgang des Geschlechtsdystrophieerlebens" kommt, so dass bei dem (zurzeit 8-jährigen) Viktor noch keine "Vorhersage getroffen" werden kann (oben zu I.); die Fachkunde des Sachverständigen Dr. D. sowie des Prof. Dr. med. R. und der Diplom-Psychologin Dr. M. ist – abweichend von der Ansicht der Kindesmutter – unzweifelhaft. Und hinsichtlich der von der Kindesmutter aufgeworfenen Frage nach der Fortführung des sog. Wechselmodells weist das Familiengericht zutreffend hin, dass diese Frage "nur im Rahmen des Sorgerechts" geklärt werden kann, das es dem Kindesvater allein übertragen hat, wobei der Senat lediglich darauf aufmerksam macht, dass die – nunmehr dem Kindesvater allein überantwortete – Fortsetzung des Wechselmodells in der Regel nur solange praktiziert werden kann, wie die Kindeseltern darüber einig sind, da es ansonsten eine "Quelle von Konflikten und Unzuträglichkeiten für das Kind", sein könne (v.Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage [2009], § 1671 Rn 145 und 261 m.w.N.; ferner v.Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage [2005], § 1687 Rn 14 m.w.N.; BGH, FamRZ 2017, 532). Auch im Übrigen ist das vorliegende Sorgerechtsverfahren "auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse" "entscheidungsreif", wie das Familiengericht zu Recht hervorhebt: 2. In der Sache ist die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater – abweichend von der Ansicht der Kindesmutter – nicht zu beanstanden: a) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge oder einen Teil derselben überträgt, und dem Antrag ist stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB). b) Nachdem die Kindesmutter das vorliegende Sorgerechtsverfahren mit einem dahingehenden Antrag eingeleitet hatte, hat der Kindesvater einen Gegenantrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestellt, und diesem Antrag hat das Familiengericht zu Recht entsprochen: aa) Das Familiengericht stellt zutreffend fest, dass die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts der Kindeseltern Viktors Wohl am besten entspricht: Die Frage nach einer "Geschlechtsidentitätsstörung" bzw. "Geschlechtsdysphorie" des (mittlerweile 8-jährigen) Kindes hat bei den Kindeseltern nicht nur das vorliegende Hauptsacheverfahren, sondern auch zwei einstweilige Anordnungsverfahren betreffend das Sorgerecht für das Kind ausgelöst (oben zu I.). Von Anfang an hat die Kindesmutter geltend gemacht, dass der Kindesvater das Problem ignoriere und sie das Kind besser fördern könne. Schon der Streit, mit welcher Kleidung Viktor an schulischen Veranstaltungen teilnimmt, bedurfte einer gerichtlichen Regelung, weil sich die Kindeseltern in dieser Angelegenheit, deren Regelung für Viktor von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen konnten (§ 1628 BGB); Viktor darf nicht, wie von der Kindesmutter präferiert, die "Auswahl der von ihm zu tragenden Kleidung überlassen" werden, sondern man muss sich, wie vom Kindesvater praktiziert, "gegen den Willen des Kindes durchsetzen", um Viktor in der Schule vor "Hänseleien, Repressalien, Hohn und Spott" zu schützen (zu den Einzelheiten im Folgenden), zumal Viktor bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat vom 15.10.2015 geäußert hat, dass es für ihn "nicht schlimm" sei, "wenn er in einer für einen Jungen typischen Bekleidung die Schule besuche", und sowohl das Gutachten von Dr. D. als auch die Stellungnahme des Universitätsklinikums übereinstimmend zu der Feststellung gelangten, dass es bei einer "Vielzahl" der Kinder im Jugendalter mit Beginn oder im Verlauf der Pubertät zu einem "klinisch relevanten Rückgang des Geschlechtsdystrophieerlebens" kommt, so dass bei dem (zurzeit 8-jährigen) Viktor noch keine "Vorhersage getroffen" werden kann (oben zu I.). Darüber hinaus haben Prof. Dr. med. R. und die Diplom-Psychologin Dr. M. von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie des Universitätsklinikums M. auf Grund der Exploration der Familie vom 17.03.2016 in der Stellungnahme vom 12.04.2016 festgestellt, dass Viktors "starke Gefühle für und Bindungen an beide Elternteile" sowie sein "Bemühen, alles dazu beizutragen, damit sich die Eltern nicht streiten", "immens belastend" für ihn sind, da er "bemüht" ist, "sich anzupassen, gefangen in Loyalitätskonflikten und Ängsten vor Verlust eines Elternteils", wobei die Kindesmutter im Unterschied zum Kindesvater "während des gesamten Gesprächs" von "Lea" gesprochen und "weibliche Personalpronomen benutzt" hat. Die von Dr. med. R. und der Diplom-Psychologin Dr. M. festgestellte "Geschlechtsidentitätsstörung" bzw. "Geschlechtsdysphorie" sei "für manche Eltern eine Herausforderung", so dass nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der "weitreichenden elterlichen Konflikte und Schwierigkeiten … dringend" eine "wohnortnahe ambulante kinderpsychotherapeutische Begleitung empfohlen" wird, um Viktor "die Möglichkeit zu geben, mit einer neutralen Person die weitreichenden familiären Probleme, die ihn äußerst belasten, zu bearbeiten" und "Möglichkeiten der Selbstverwirklichung zu erhöhen" (oben zu I.). Die Auseinandersetzung der Kindeseltern eskalierte nicht nur, als die Kindesmutter behauptete, am 26.04.2016 habe sich Viktor geweigert, in die Schule zu gehen, indem er erklärt habe, "mit Hose verlasse ich das Haus nicht, in der Schule geht es mir schlecht", am 01.05.2016 sei er "weinend zusammengebrochen" und habe ihr erklärt, "nicht mehr kämpfen zu können", am 02.05.2016 habe er "Fieber" bekommen, am 04.05.2016 habe es "wiederum eine lange von Traurigkeit und Wut geprägte Diskussion über die Kleidung gegeben" und eine "neuerliche Schulverweigerung" habe sie "nur knapp verhindern können" und am 16.05.2016 habe er ihr nur deshalb erklärt, "nunmehr ein Junge sein zu wollen", weil er "als Mädchen mit Angst und Sorgen lebe", das habe "der Papa gesagt" (Bl. 1 II ff. d.A.), und mit dieser Begründung am 23.06.2016 ein einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig machte, in dem sie vorläufig die alleinige Gesundheitsfürsorge begehrte; eine weitere Eskalation trat ein, als die neue - jetzige - Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter am 15.12.2016 erklärte, das Kind nur noch mit "Leja" zu "benennen" und sogar anregte, "Leja" einen anderen Verfahrensbeistand zu bestellen, der mit dem "komplexen" Verfahrensgegenstand "umgehen" könne, sowie ein ergänzendes Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu der Frage einzuholen, ob und ggf. welche Auswirkungen es auf das Wohl des Kindes habe, wenn das sog. Wechselmodell fortgeführt und dem Kind vom Kindesvater die Benutzung "seines gewählten Namens" verweigert werde, wobei es zwar – im Hinblick darauf, dass sich die Kindeseltern auf eine Therapie bei Frau Dr. E. verständigt hatten – eine "annähernd einheitliche Vorgehensweise" in Bezug auf "Lejas Befindlichkeiten" gebe, sich auch mit einer "Therapie" die Situation des Kindes aber nur "verbessern" lasse, wenn der Kindesvater zuvor "akzeptiere", "dass Leja ein Mädchen sein möchte und auch so leben dürfe" (oben zu I.). Nachdem die Kindesmutter auch noch ausführte, dass es für den Kindesvater "offenbar nicht relevant" sei, dass Viktor in ihrem Haushalt sowie im Rahmen der dort gepflegten Sozialkontakte "seit geraumer Zeit" wunschgemäß "Leja genannt" werde und er sich von Anfang an nicht hinreichend mit der Geschlechtsdysphorie auseinandergesetzt habe, zumal sich das Kind bereits im Kindergarten "anders als ein vermeintlich typischer Junge" verhalten habe, wozu sie u.a. ein Foto vorlegte, das Viktor mit weiblicher Kleidung zeigt, und sie bei ihrer persönlichen Anhörung vom 20.02.2017 bekräftigte, dafür zu "sorgen, dass ihre Tochter mit dem von ihr selbst gewählten Namen Lea leben und auch in der Schule entsprechend angesprochen werden könne" und außerdem "als Mädchen in der auch von ihr frei gewählten Kleidung auftreten könne", so dass ausschließlich "wichtig sei, dass der Vater seine Haltung ändere", konnte es der Kindesvater bei seiner persönlichen Anhörung vom 20.02.2017 nur noch bedauern, dass "konstruktive Gespräche unter Einbeziehung der Kindesmutter" nicht mehr möglich seien (oben zu I.). Auch das Familiengericht konnte zwar feststellen, dass sich "die Positionen der Kindeseltern im Hinblick auf eine ergebnisoffene psychotherapeutische Begleitung" des Kindes "angenähert" haben – wobei die Kindesmutter mittlerweile allerdings einwendet, auch mit einer "Therapie" lasse sich die Situation des Kindes nur "verbessern, wenn der Kindesvater zuvor "akzeptiere", "dass Lea ein Mädchen sein möchte und auch so leben dürfe" (siehe oben) –, musste aber schließlich nicht nur auf Grund der Stellungnahme von Prof. Dr. med. R. und Frau Dr. M. vom Universitätsklinikum M. , sondern auch im Anschluss an das Sachverständigengutachten von Dr. D. konstatieren, dass "durch die Streitigkeiten der Eltern insbesondere durch die bestehenbleibenden unvereinbaren Ansätze und Vorstellungen in Bezug auf Viktors zum Teil geäußerten Wunsch, als Mädchen leben zu wollen, eine Situation besteht, in der die Kindeseltern im Sinne Viktors nicht mehr kooperieren können, ohne dass dessen Wohl erheblich gefährdet wäre"; sowohl der Sachverständige Dr. D. als auch die Universitätsklinik M. hätten "nachvollziehbar ausgeführt, dass auf D. die Streitigkeiten der Eltern, aber auch die unterschiedlichen Ansätze im Hinblick auf den Umgang mit dem besonderen Verhalten Viktors dessen Wohl nachhaltig beeinträchtigen würden im Hinblick auf erwartbare psychische Störungen". Die Kommunikations- und Kooperationsprobleme der Eltern "schlagen" also inzwischen derart auf das Wohl des (8-jährigen) Kindes "durch", dass die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern – nicht nur hinsichtlich des Wechselmodells, das die Kindesmutter in Frage stellt, sondern auch bezüglich der Fortsetzung der Behandlung des Kindes bei Frau Dr. E. , die sie mittlerweile von Konzessionen des Kindesvaters abhängig macht (siehe oben) – "praktisch" nicht mehr "funktioniert", sondern den Konflikt auf Kosten des Kindes nur weiter andauern lässt (vgl. Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1671 Rn 15 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1999, 1646, 1647); dies hat zur Folge, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben werden muss. bb) Auch die Feststellung des Familiengerichts, dass es Viktors Wohl am besten entspricht, wenn die alleinige elterliche Sorge auf den Kindesvater übertragen wird, ist zutreffend: Bereits der Streit, mit welcher Kleidung Viktor an schulischen Veranstaltungen teilnimmt, bedurfte einer gerichtlichen Regelung dahingehend, dass Viktor nicht wie von der Kindesmutter präferiert die "Auswahl der von ihm zu tragenden Kleidung überlassen" wird, sondern man sich, wie vom Kindesvater praktiziert, "gegen den Willen des Kindes durchsetzen" muss, um Viktor in der Schule vor "Hänseleien, Repressalien, Hohn und Spott" zu schützen, zumal Viktor bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat vom 15.10.2015 äußerte, dass es für ihn "nicht schlimm" sei, "wenn er in einer für einen Jungen typischen Bekleidung die Schule besuche", so dass der Senat mit dem am 21.10.2015 erlassenen Beschluss vom 20.10.2015 der Auffassung des Familiengerichts gefolgt ist, mit dem die Entscheidung, mit welcher Kleidung das Kind an schulischen Veranstaltungen teilnimmt, allein auf den Kindesvater übertragen worden ist (§ 1628 BGB; siehe oben). Das Verhalten des (8-jährigen) Viktor ist nämlich nicht eindeutig "geschlechtsdystrophisch" – wie die Kindesmutter meint –, sondern ambivalent; und selbst wenn es sich anders verhielte, darf dem Kind nicht kurzer Hand die Entscheidung überlassen werden, sich als Mädchen oder Junge zu kleiden, wie von der Kindesmutter präferiert und das Kind bei seiner persönlichen Anhörung vom 13.01.2017 hinsichtlich der Verhältnisse im mütterlichen Haushalt zum Ausdruck gebracht hat. Denn der subjektive Wille eines Kindes ist nur zu berücksichtigen, soweit er objektiv mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, so dass auch ein nicht erkennbar beeinflusster anscheinend frei gebildeter Kindeswille unbeachtlich bleibt, wenn er mit dem Interesse des Kindes nicht vereinbar ist (vgl. v.Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Auflage [2014], § 1684 Rn 282 [zum Umgangsrecht]). So steht nach dem Willen des Gesetzgebers die "Überwindung eines kindlichen Widerstands durch erzieherische Mittel der Eltern" im Vordergrund und der Wille des Kindes tritt zurück, und auch eine gerichtliche Entscheidung darf nicht allein vom subjektiven Willen des Kindes abhängig gemacht werden (v.Staudinger/Rauscher a.a.O., § 1684 Rn 283 f.). Dies gilt erst recht bei Kindern, die – wie Viktor – erst bis zu zwölf Jahre alt sind und bei denen die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der das Kind betreuende Elternteil "regelmäßig" in der Lage ist, durch gezielte erzieherische Maßnahmen auf einen entgegenstehenden Kindeswillen einzuwirken, wobei es keineswegs darum geht, den Willen des Kindes durch Strafmaßnahmen zu überwinden oder gar zu brechen, sondern dem Kind eine positive Vorstellung von einer seinem Wohl entsprechenden anderen Sichtweise zu vermitteln und diese als etwas Positives zu verdeutlichen (v.Staudinger/Rauscher a.a.O., § 1684 Rn 295). Dies bleibt die objektiv für das Kind am ehesten anzustrebende Lösung, zumal der These, es gebe kein Kindeswohl gegen den Willen des Kindes, die Erkenntnis gegenübersteht, dass die Durchsetzung des Kindeswillens dem Kind erheblich schaden kann. So kommen Fälle vor, in denen alle Beteiligten etwas anderes als das Kind für kindeswohldienlich halten und nur das Kind dies aus objektiv nicht stichhaltigen aber erklärbaren Gründen anders sieht; auch in dieser Lage ist dem Kind nicht ohne Weiteres "sein Wille zu lassen", sondern das Kind bedarf in dieser Situation der Hilfe, um auf mittlere Sicht Wille und Wohl des Kindes wieder in Einklang zu bringen (v.Staudinger/Rauscher a.a.O., § 1684 Rn 290 m.w.N.). Im Anschluss an die Entscheidung des Senats in jenem einstweiligen Anordnungsverfahren sind auch Prof. Dr. med. R. und die Diplom-Psychologin Dr. M. von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie des Universitätsklinikums M. auf Grund der Exploration der Familie vom 17.03.2016 in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2016 zu der Feststellung gelangt, dass es bei einer "Vielzahl" der Kinder im Jugendalter mit Beginn oder im Verlauf der Pubertät aber zu einem "klinisch relevanten Rückgang des Geschlechtsdystrophieerlebens" kommt, so dass "ein Viktor in seiner (Geschlechts-)Identität akzeptierendes und unterstützendes Vorgehen von grundlegender Bedeutung" ist, was bedeutet, Viktor "zu unterstützen, sich in seiner Geschlechtsidentität wohl zu fühlen, um das allgemeine Wohlbefinden und die Möglichkeiten der Selbstverwirklichung zu erhöhen". Gleichwohl spreche die Kindesmutter im Gegensatz zum Kindesvater von "Lea" und benutzt "weibliche Personalpronomen" (oben zu I.). Ein – im Hinblick auf den "klinisch relevanten Rückgang des Geschlechtsdystrophieerlebens" mit Beginn oder im Verlauf der Pubertät möglichst ergebnisoffenes – "akzeptierendes und unterstützendes Vorgehen" ist nur beim Kindesvater und nicht bei der Kindesmutter gewährleistet, wie das Familiengericht zutreffend feststellt. Denn während der Kindesvater mittlerweile dazu beiträgt, dass das Kind therapeutisch behandelt wird, hat sich der Standpunkt der Kindesmutter nur weiter verhärtet, wenn ihre jetzige - neue - Verfahrensbevollmächtigte ausführt, dass Viktor nur noch mit "Leja" "benannt" wird und sogar anregt, "Leja" einen anderen Verfahrensbeistand zu bestellen, der mit dem "komplexen" Verfahrensgegenstand "umgehen" könne, sowie ein ergänzendes Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu der Frage einzuholen, ob und ggf. welche Auswirkungen es auf das Wohl des Kindes habe, wenn das sog. Wechselmodell fortgeführt und dem Kind vom Kindesvater die Benutzung "seines gewählten Namens" verweigert werde, wobei es zwar – im Hinblick darauf, dass sich die Kindeseltern auf eine Therapie bei Frau Dr. E. verständigt hätten – eine "annähernd einheitliche Vorgehensweise" in Bezug auf "Lejas Befindlichkeiten" gebe, sich auch mit einer "Therapie" die Situation des Kindes aber nur "verbessern" lasse, wenn der Kindesvater zuvor "akzeptiere", "dass Leja ein Mädchen sein möchte und auch so leben dürfe" (siehe oben). Schließlich hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter auch noch ausgeführt, dass Viktor im Haushalt der Kindesmutter sowie "im Rahmen" der dort gepflegten Sozialkontakte "seit geraumer Zeit" wunschgemäß "Leja genannt" wird und die Kindesmutter bei ihrer persönlichen Anhörung vom 20.02.2017 sogar bekräftigt, dafür zu "sorgen, dass ihre Tochter mit dem von ihr selbst gewählten Namen Lea leben und auch in der Schule entsprechend angesprochen werden könne" und außerdem "als Mädchen in der auch von ihr frei gewählten Kleidung auftreten könne" (siehe oben). Damit verhält sich die Kindesmutter gegen den sachverständigen Rat des Universitätsklinikums. Mit Rücksicht darauf konnte das Familiengericht nur noch zu der Schlussfolgerung gelangen, dass dem Kindesvater die alleinige elterliche Sorge übertragen wird. "Entscheidend" ist nämlich "der Gesichtspunkt, wie die Kindeseltern mit Viktors besonderem Verhalten, nämlich seinem zeitweisen Hang zu mädchentypischer Kleidung, der zeitweisen Namenswahl ´Leja´ sowie dem zum Teil geäußerten Wunsch, ein Mädchen sein zu wollen, umgehen", zumal "Viktors Verhalten ambivalent" ist, wie das Familiengericht im Ergebnis der persönlichen Anhörungen des Kindes zutreffend ausführt. Während die Kindesmutter trotz "prognostischer Unsicherheiten" von einer "feststehenden Geschlechtsdysphorie" ausgehe und "kritischen Nachfragen im Hinblick auf eine mögliche Ursache von Viktors Verhalten im Zusammenhang mit der Trennungsproblematik ablehnend" begegne, sehe der Kindesvater die "bisherige" diagnostische Feststellung nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass nicht nur der Sachverständige Dr. D. , sondern auch Prof. Dr. R. und Frau Dr. M. darauf hinweisen, dass es bei einer "Vielzahl" der Kinder im Jugendalter mit Beginn oder im Verlauf der Pubertät zu einem "klinisch relevanten Rückgang des Geschlechtsdystrophieerlebens" kommt, "eher kritisch" und befürworte erst einmal die – nachweislich notwendige (siehe oben) – "psychotherapeutische Begleitung" seines Sohnes, zumal er ihn "ausschließlich als Jungen erlebt". Auch im Übrigen geht das Familiengericht "nach dem mehrjährigen Verfahren" zu Recht davon aus, "dass der Kindesvater über die nötige Empathie, das entsprechende Feingefühl und die Hellhörigkeit verfügt, um Viktor gegenüber tolerant zu sein und ihm entsprechend Freiraum zu belassen". Gegenüber der von der Kindesmutter betriebenen Förderung eines "frühzeitigen und vollständigen Geschlechterrollenwechsels im Kindesalter" ist der "alternative Erziehungsansatz" des Kindesvaters, der moderat lenkend das Risiko eines Fortbestehens einer Geschlechtsidentitätsstörung zu minimieren sucht, "vorzugswürdig", wie das Familiengericht zutreffend feststellt. III. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da von einer Wiederholung erstinstanzlicher Verfahrenshandlungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Beschwerdewert folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG, wobei sich der Senat nicht dem Familiengericht anschließt, das ein Verfahrenswert von EUR 3.000 nach den Umständen des vorliegenden Einzelfelles unbillig, da zu niedrig, wäre (§ 45 Abs. 2 FamGKG).