Beschluss
8 WF 15/12, 8 WF 15/12 (Pf)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wurde die Person des Ergänzungspflegers in einem Zeitraum von über 3 1/2 Jahre bereits zweimal ausgetauscht, ohne dem Ziel der Ergänzungspflegschaft (hier: Umgang des Kindesvaters mit dem Kind zu regeln und durchzuführen) auch nur einen Schritt nähergekommen zu sein, so ist nicht ersichtlich, dass ein erneuter Wechsel des Ergänzungspflegers an diesem Zustand etwas zu ändern vermag. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der neu vorgeschlagene Ergänzungspfleger kein nachvollziehbares Handlungskonzept vorgestellt hat und die erforderliche Neutralität und Objektivität zu dem Kindesvater nicht gegeben ist.(Rn.17)
2. Die Ergänzungspflegschaft dient allein der Durchsetzung der vom Gericht geregelten Umgangskontakte. Der Ergänzungspfleger hat die Entscheidungen über die Umgangsmodalitäten, wie Ort des Umgangs und der Übergabe, zu treffen.(Rn.29)
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.12.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 22.11.2011, Az: 3 F 444/10 PF, abgeändert:
Der Antrag des Kindesvaters vom 03.02.2011 auf Wechsel des Ergänzungspflegers wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde die Person des Ergänzungspflegers in einem Zeitraum von über 3 1/2 Jahre bereits zweimal ausgetauscht, ohne dem Ziel der Ergänzungspflegschaft (hier: Umgang des Kindesvaters mit dem Kind zu regeln und durchzuführen) auch nur einen Schritt nähergekommen zu sein, so ist nicht ersichtlich, dass ein erneuter Wechsel des Ergänzungspflegers an diesem Zustand etwas zu ändern vermag. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der neu vorgeschlagene Ergänzungspfleger kein nachvollziehbares Handlungskonzept vorgestellt hat und die erforderliche Neutralität und Objektivität zu dem Kindesvater nicht gegeben ist.(Rn.17) 2. Die Ergänzungspflegschaft dient allein der Durchsetzung der vom Gericht geregelten Umgangskontakte. Der Ergänzungspfleger hat die Entscheidungen über die Umgangsmodalitäten, wie Ort des Umgangs und der Übergabe, zu treffen.(Rn.29) Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.12.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 22.11.2011, Az: 3 F 444/10 PF, abgeändert: Der Antrag des Kindesvaters vom 03.02.2011 auf Wechsel des Ergänzungspflegers wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des Kindes P. J. , geb. am 11.01.2000. Das Kind lebt bei seiner Mutter. Die Kindesmutter war allein sorgeberechtigt. Seit der Trennung der Eltern streiten sie um das Umgangsrecht des Kindes zu seinem Vater. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30.08.2008, Az. 8 UF 12/08, wurde der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge im folgenden Umfang entzogen: Das Recht zur Regelung und Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind wird dem Jugendamt des L. kreises als Ergänzungspfleger übertragen. Um den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind zu regeln und durchzuführen hat das Jugendamt L. kreis als Ergänzungspfleger das alleinige Recht, das Kind in eine ambulante oder stationäre Therapie zu geben; insoweit wird der Kindesmutter auch die alleinige Gesundheitsfürsorge entzogen. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 19.02.2009 dergestalt abgeändert, dass das Jugendamt des L. kreises als Ergänzungspfleger entpflichtet und mit sofortiger Wirkung Frau Dipl.-Psychologin G. B. eingesetzt wurde. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 30.06.2009 wurde anstelle von Frau G. B. nunmehr Herr J. Sch. von der D. gGmbH, der Beteiligte zu 4., als Ergänzungspfleger eingesetzt. Mit Schreiben vom 03.02.2011 beantragt der Kindesvater, Herrn J. Sch. als Ergänzungspfleger zu entlassen und stattdessen Herrn P. T. aus B., den Beteiligten zu 5., als Ergänzungspfleger zu bestellen. Nach Durchführung der erforderlichen Anhörungen hat das Amtsgericht Naumburg durch angefochtenen Beschluss vom 22.11.2011 den bisherigen Ergänzungspfleger Herrn J. Sch. entlassen und stattdessen zum neuen Ergänzungspfleger Herrn P. T. aus B. bestellt. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde vom 30.12.2011, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Naumburg vom 30.11.2011 und die Zurückweisung des Antrags des Kindesvaters auf Pflegerwechsel begehrt. II. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1 und 2, 151 Nr. 5 FamFG. Sie ist auch begründet. Das Familiengericht hat das ihm zustehende Auswahlermessen bei der Auswahl des Ergänzungspflegers fehlerhaft ausgeübt. Auf die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft finden grundsätzlich die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, jedoch gelten für die Auswahl des Ergänzungspflegers nach § 1916 BGB nicht die Vorschriften der §§ 1776 - 1778 BGB. Vielmehr findet § 1779 BGB Anwendung. Bei der Auswahl ist entscheidend darauf abzustellen, dass die ausgewählte Person nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Pflegschaft geeignet ist, § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Amtsgericht ist der Ansicht, dass der bisherige Ergänzungspfleger erfolglos versucht habe, beide Eltern zur Mitwirkung zu bewegen. Er habe erkennen müssen, dass er in diesem Verfahren nichts mehr erreichen könne. Im Gegensatz hierzu habe Herr P. T. ein nachvollziehbares Handlungskonzept kurz dargestellt. Es könne aufgrund seiner Einschätzung erwartet werden, dass sich die derzeit festgefahrene Situation zukünftig ändern könne. Diese Überlegungen rechtfertigen die getroffene Entscheidung nicht. Die Ergänzungspflegschaft wurde durch den Senat am 30.06.2008 beschlossen. Von diesem Zeitpunkt bis heute, immerhin über 3 ½ Jahre, ist die Person des Ergänzungspflegers bereits zweimal ausgetauscht worden, ohne dem Ziel der Ergänzungspflegschaft, nämlich den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind zu regeln und durchzuführen, auch nur einen Schritt nähergekommen zu sein. Es ist nicht ersichtlich, dass ein erneuter Wechsel des Ergänzungspflegers an diesem Zustand etwas zu ändern vermag. Der Senat teilt nicht die Meinung, dass der vorgeschlagene Ergänzungspfleger in seinen Schreiben vom 09. Mai 2011 und 13. November 2011 ein nachvollziehbares Handlungskonzept vorgestellt hat. Angesichts des seit Jahren andauernden Konflikts der Elternteile über die Frage der Ausübung eines Umgangsrechts erscheint es befremdlich, wenn Herr T. davon ausgeht, dass es für die Führung der Umgangspflegschaft nach drei Vorortterminen seiner persönlichen Anwesenheit vor Ort nicht mehr bedürfe. Notwendige Koordinierungen könne er dann ausschließlich telefonisch, per Mail oder Post vornehmen. Im Übrigen würde er zur Umsetzung gerichtlicher Beschlüsse die Verhängung von Ordnungsmitteln beim Gericht beantragen. Der Umgangspfleger, um einen solchen handelt es sich bei der vorliegenden Ergänzungspflegschaft, hat die Modalitäten bei der Vorbereitung des Umgangs, bei der Übergabe und der Rückgabe des Kindes und die konkrete Ausgestaltung des Umgangs zu bestimmen. Der Senat hält es im vorliegenden Fall für ausgeschlossen, dass nach drei Vorortterminen des Ergänzungspflegers ein reibungsloser Umgang stattfinden wird. In Anbetracht der bisherigen Dauer des Verfahrens sowie des zugrundeliegenden Konfliktstoffs spricht schon die erhebliche räumliche Entfernung zwischen B. und N. gegen einen Wechsel der Ergänzungspflegschaft auf Herrn T. . Auch die Einschätzung des gegenwärtigen Ergänzungspflegers, der in dem von Herrn T. vorgestellten Konzept keine wesentliche Abweichung von der bisher praktizierten Vorgehensweise sieht (Bl. 197 d. A.), spricht nicht für eine Änderung der bestehenden Verhältnisse. Bedenklich erscheint zudem die Nähe des Herrn T. zum Kindesvater. Offensichtlich gibt es zwischen ihnen bereits seit längerem Kontakte (vgl. Bl. 97 ff.). Vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter den Umgang verweigert, erscheint es kontraproduktiv, einen Pfleger zu bestellen, der dem Kindesvater nahe steht. Um eine Umgangspflegschaft erfolgreich zu führen, sind Neutralität und Objektivität wichtige Voraussetzungen, um den Zugang zum Kind und zu beiden Elternteilen zu erhalten. Das betreffende Kind hat in den Anhörungen vor dem Amtsgericht am 04.05. und 08.11.2011 angegeben, dass sie keinen Pflegerwechsel wolle. Sie finde den gegenwärtigen Ergänzungspfleger Herrn J. Sch. nett und habe sich an ihn gewöhnt. Vor dem Hintergrund des offensichtlich bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Ergänzungspfleger und Kind erscheint ein Wechsel zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Der bisherige Ergänzungspfleger ist gehalten, unter Berücksichtigung dieses Vertrauensverhältnisses nunmehr den Umgang zwischen Vater und Kind zu bestimmen. Seine Annahme, er könne das Problem nicht lösen, weil die Mitwirkung der Kindesmutter nicht ersetzt werden könne, geht ebenso fehl wie seine Ansicht, er könne in diesem Verfahren nichts mehr erreichen, weil er die Eltern nicht zu einem gemeinsamen Handeln bewegen könne. Dies ist nicht Aufgabe des Ergänzungspflegers in diesem Verfahren. Die Meinungsverschiedenheit der Eltern hat erst dazu geführt, dass ein Ergänzungspfleger bestellt worden ist. Die Ergänzungspflegschaft dient vorliegend allein der Durchsetzung der vom Gericht geregelten Umgangskontakte. Er hat nun die Entscheidungen über die Umgangsmodalitäten, wie Ort des Umgangs und der Übergabe, zu treffen. Die Frage, inwieweit eine Ergänzungspflegschaft überhaupt sinnvoll erscheint, ist hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern wird das Amtsgericht im Umgangsverfahren ebenso zu prüfen haben wie die weiteren Möglichkeiten, die Beteiligten zur Gewährung des Umgangs anzuhalten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung des Beschwerdeverfahrens folgt aus den §§ 40, 45 Abs. 1, Nr. 2 FamGKG.