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Beschluss

8 WF 215/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind Lebensversicherungen als einsetzbares Vermögen zu berücksichtigen, wenn deren Verwertung weder unwirtschaftlich wäre noch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Dabei ist für die Frage der Unwirtschaftlichkeit nicht auf das Verhältnis von Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen abzustellen, sondern auf die Möglichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen, was in der Regel nicht unwirtschaftlich ist.(Rn.21)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.08.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 02.08.2011, Az. 6 F 122/08 PKH 1, wird zurückgewiesen. Die Gebühr der Beschwerde trägt die Antragstellerin, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind Lebensversicherungen als einsetzbares Vermögen zu berücksichtigen, wenn deren Verwertung weder unwirtschaftlich wäre noch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Dabei ist für die Frage der Unwirtschaftlichkeit nicht auf das Verhältnis von Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen abzustellen, sondern auf die Möglichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen, was in der Regel nicht unwirtschaftlich ist.(Rn.21) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.08.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 02.08.2011, Az. 6 F 122/08 PKH 1, wird zurückgewiesen. Die Gebühr der Beschwerde trägt die Antragstellerin, Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Sangerhausen vom 16.04.2008 für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schreiben vom 16.12.2010 wurde sie aufgefordert, gemäß § 120 Abs. 4 ZPO mitzuteilen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Antragstellerin übersandte nebst weiteren Unterlagen die jährlichen Vertragsauskünfte zu den Lebensversicherungen Nr. 9036 434-10 und 9036 434-12, jeweils bei der S. Versicherung Der Rückkaufswert der Versicherung Nr. 9036 434-10 betrug am 01.01.2011: 5.489,13 Euro, der Rückkaufswert der Versicherung Nr. 9036 434-12 betrug am 01.10.2010: 3.369,05 Euro. Mit angefochtenem Beschluss vom 02.08.2011 änderte das Amtsgericht den prozesskostenhilfebewilligenden Beschluss dergestalt ab, dass die Antragstellerin aus ihrem Vermögen einen Betrag in Höhe von 1.415,50 Euro zu zahlen hat. Zur Begründung hat sich das Amtsgericht auf die oben genannten Versicherungen berufen. Diese würden weder dem Schonvermögen unterliegen, noch seien sie für die Altersvorsorge zwingend erforderlich. Zudem besitze die Antragstellerin einen „Riester“-Rentenversicherungsvertrag bei der M. Lebensversicherung . Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel vom 22.08.2011. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die beiden Lebensversicherungen würden ihrer Altersvorsorge dienen. Sie werde lediglich eine geringe Regelaltersrente bekommen. Die Riester-Rente belaufe sich nur auf 18,49 Euro monatlich ab dem 01.01.2024. Mit Beschluss vom 26.08.2011 half das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht ab und legt die Sache zur Entscheidung dem Senat vor. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 572 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Gemäß § 120 Abs. 1 ZPO kann das Gericht aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festsetzen. Einzusetzen ist das Vermögen, soweit es verwertbar ist. Soweit die Antragstellerin eine sog. Riester-Rente besitzt, ist diese nicht verwertbar. Nicht verwertbar sind gemäß § 115 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 1, 2 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) staatlich geförderte Altersversorgungen, namentlich Lebensversicherungen. Voraussetzung ist, dass diese zweckgebunden sind. Zweckgebunden sind Lebensversicherungen, die an die Stelle einer gesetzlichen Rentenversicherung treten, wie die sog. Riester-Rente. Neben der Riester-Rente besitzt die Antragstellerin noch zwei weitere Lebensversicherungen, deren Rückkaufswerte jeweils oberhalb des Schonbetrages liegen. Der Einsatz einer Kapitallebensversicherung für die Prozesskosten ist anhand der gesetzlichen Kriterien nach §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII zu beurteilen, die vom Grundsatz der Einsetzbarkeit des gesamten Vermögens ausgehen und den Schutz einzelner Vermögensbestandteile als Ausnahme besonders regeln. Wenn der einzelne Vermögensgegen-stand nicht ausdrücklich vom Einsatz ausgenommen wird, kann sich eine Unverwertbarkeit ergeben, wenn die Verwertung eine Härte darstellen würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Ob der Einsatz des Vermögens für die Prozesskosten nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zumutbar ist, ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 90 SGB XII zu beurteilen (so BGH, Beschluss vom 09.06.2010, XII ZB 55/08). § 90 Abs. 1 SGB XII geht von dem Grundsatz aus, dass das gesamte Vermögen einzusetzen ist. Da die Lebensversicherungen der Antragstellerin nicht zu den nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützten Vermögenswerten zählen, scheidet eine Verwertbarkeit nur aus, soweit der Vermögenseinsatz für den Antragsteller eine Härte bedeuten würde. Die Verwertung der Lebensversicherungen kann eine Härte begründen, wenn diese unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Die Verwertung der Lebensversicherung stellt aber nicht bereits deswegen eine Härte dar, weil sie unwirtschaftlich wäre. Auf die Frage des Verhältnisses von Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen kommt es vorliegend nicht an, weil auch die Möglichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen besteht. Bei einer Beleihung der Versicherungspolice entstehen anders als bei einem Verkauf oder der Kündigung lediglich durch die Verzinsung Verluste, da auch bei unterbleibender Rückzahlung bis zum Ende der Laufzeit nur die beliehene Summe von der Versicherungsleistung in Abzug gebracht wird. Die Zinslast als solche ist grundsätzlich hinzunehmen. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Konditionen, zu denen eine Versicherungspolice beliehen wird, nicht unwirtschaftlich sind. Die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen liegen bei 5.489,13 Euro und 3.369,05 Euro. Dass die Beleihung der Versicherungspolicen zur Bestreitung der zu erwartenden Prozesskosten nicht möglich oder unwirtschaftlich sei, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Antragstellerin hat ebenfalls nicht dargelegt, dass durch die - teilweise - Verwertung der Lebensversicherungen ihre angemessene Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Dazu ist erforderlich, dass die Lebensversicherungen der Alterssicherung dienen sollen, wozu die bloße Absicht der Antragstellerin, das Kapital zur Altersvorsorge bereitzuhalten, nicht genügt, da das Kapital jederzeit anderweitig eingesetzt werden kann. Vielmehr hat die Antragstellerin darzulegen, dass das Kapital aufgrund der vertraglichen Gestaltung, etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen für die Alterssicherung bestimmt und geeignet ist. Denn anderenfalls steht das Kapital aus den Lebensversicherungen der Antragstellerin zur freien Verfügung und unterscheidet sich insoweit nicht von sonstigem Vermögen, das - soweit es das Schonvermögen übersteigt - für die Prozesskosten heranzuziehen ist. Dieser Darlegungspflicht vermochte die Antragstellerin nicht nachzukommen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Kapital jederzeit anderweitig eingesetzt werden kann. Zudem ist aber in jedem Fall erforderlich, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung der Antragstellerin nicht gewährleistet ist, was wiederum von der Antragstellerin darzulegen ist. An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn die Antragstellerin im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (BVerwGE 85, 102). Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Denn die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr ohne die um die Prozesskosten und die aufzubringenden Beleihungszinsen verminderten Lebensversicherungen keine angemessene Altersversicherung mehr zur Verfügung stehen wird. Die Antragstellerin hat zwar zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich eine geringe Anwartschaft auf Altersrente. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Versorgungsausgleich nach der am 19.11.2008 geschiedenen Ehe der Antragstellerin noch nicht durchgeführt wurde. Aus den vorliegenden Anwartschaften der Antragstellerin vom 01.08.2008 und ihres geschiedenen Ehemannes vom 16.09.2008 folgt jedoch, dass die Antragstellerin ausgleichsberechtigt ist und sich ihre Rentenanwartschaft nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unwesentlich erhöhen wird. Sie besitzt zudem einen Riester-Rentenvertrag sowie insgesamt zwei Lebensversicherungen, deren Rückkaufswerte oberhalb des Schonvermögens liegen. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der übrigen Versicherungen ist es für die Antragstellerin nicht unzumutbar, wenn sie jedenfalls eine Lebensversicherung verwertet. Weitere Umstände, die für eine Unzumutbarkeit dieser Alternative sprechen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 127 Abs. 4; 574 Abs. 1, 2 ZPO, Nr. 1912 der Anlage zu § 3 FamGKG.