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Beschluss

8 UF 209/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei behördlicher Vaterschaftsanfechtung kann die Weigerung eines Beteiligten zur Durchführung der für ein gerichtlich angeordnetes Abstammungsgutachten erforderlichen Untersuchungen auch darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen nach § 1600 Abs. 3 BGB - Fehlen einer sozialfamiliären Beziehung zwischen dem Kind und dem Anerkennenden zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes - nicht vorliegen. Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung entscheidet das Gericht in einem sog. Zwischenverfahren nach § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 386 ff. ZPO. Darlegungs- und Beweispflichtig für das Vorliegen dieser Bedingung ist die Behörde. Kann diese Bedingung nicht festgestellt werden, ist die Einholung des Abstammungsgutachtens nicht erforderlich und die Verweigerung berechtigt.(Rn.11)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin zu 3 wird zur Verteidigung der angefochtenen Zwischenentscheidung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet. 2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenentscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Schönebeck vom 04. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.000.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei behördlicher Vaterschaftsanfechtung kann die Weigerung eines Beteiligten zur Durchführung der für ein gerichtlich angeordnetes Abstammungsgutachten erforderlichen Untersuchungen auch darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen nach § 1600 Abs. 3 BGB - Fehlen einer sozialfamiliären Beziehung zwischen dem Kind und dem Anerkennenden zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes - nicht vorliegen. Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung entscheidet das Gericht in einem sog. Zwischenverfahren nach § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 386 ff. ZPO. Darlegungs- und Beweispflichtig für das Vorliegen dieser Bedingung ist die Behörde. Kann diese Bedingung nicht festgestellt werden, ist die Einholung des Abstammungsgutachtens nicht erforderlich und die Verweigerung berechtigt.(Rn.11) 1. Der Antragsgegnerin zu 3 wird zur Verteidigung der angefochtenen Zwischenentscheidung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet. 2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenentscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Schönebeck vom 04. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.000. I. In dem vorliegenden behördlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren, welches der Antragsteller (Landesverwaltungsamt) am 29. April 2010 beim Familiengericht anhängig gemacht hat (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB), um die rechtliche Vaterschaft des Antragsgegners zu 2 hinsichtlich des (am 19. März 2008 geb.) Kindes M. S. (Antragsgegnerin zu 1) zu beseitigen, wendet sich das Amt (Antragsteller) gegen den Erlass einer gerichtlichen Zwischenentscheidung. 1. Nachdem das Amt (Antragsteller) beim Familiengericht das vorliegende Vaterschaftsanfechtungsverfahren anhängig gemacht hatte, stellten die Antragsgegner zu 2 (rechtlicher Vater) und 3 (Kindesmutter) jeweils einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Diese Anträge wies das Familiengericht mit Beschluss vom 20. Juli 2010 ab und erließ in derselben Entscheidung einen Beweisbeschluss zur Frage der biologischen Vaterschaft des Antragsgegners zu 2 (wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf seinen im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ergangenen Einzelrichterbeschluss vom 12. Oktober 2010 Bezug – zu 8 WF 262/10 und 8 WF 263/10 OLG Naumburg –). Im Anschluss an den Beweisbeschluss vom 20. Juli 2010 verweigerten die Antragsgegner zu 2 und 3 ihre Einwilligung in die genetische Abstammungsuntersuchung sowie in die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe (§ 178 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 386 ZPO) und reichten am 12. und 13. August 2010 jeweils einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Zwischenentscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Weigerungen ein (§ 178 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 387 Abs. 1 ZPO). Daraufhin führte das Familiengericht das Hauptsacheverfahren nicht weiter fort und leitete das vorliegende Zwischenverfahren ein. 2. Nachdem das Familiengericht über die Frage der Rechtmäßigkeit der Weigerungen am 16. November 2010 mit den Beteiligten und ihren Verfahrensbevollmächtigten mündlich verhandelt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung im Zwischenverfahren auf den 07. Dezember 2010 anberaumt hatte, erließ es im Verkündungstermin einen „Zwischenbeschluss“, mit dem die „Anträge der Beteiligten zu 2 und 3 mit dem Ziel der Aufhebung des Beweisbeschlusses ... vom 20. Juli 2010 ... zurückgewiesen“ wurden. Auf die zulässigen sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 2 und 3 (§ 178 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 387 Abs. 3 und §§ 567 ff. ZPO) hob der Senat den angefochtenen „Zwischenbeschluss“ vom 07. Dezember 2010 mit einem Einzelrichterbeschluss vom 15. Februar 2011 auf und verwies das Zwischenverfahren zu weiteren Ermittlungen an das Familiengericht zurück; das Familiengericht hatte nämlich weder das Kind (Antragsgegnerin zu 1) persönlich angehört noch – und das ist entscheidend – Feststellungen zur Interaktion zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater (Antragsgegner zu 2) getroffen und damit das Fehlen einer „sozial-familiären Beziehung“ zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater (§ 1600 Abs. 3 BGB) verfrüht verneint (wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf seinen Einzelrichterbeschluss vom 15. Februar 2011 Bezug – zu 8 WF 19/11 OLG Naumburg – [Bl. 67 II ff. d. A.]). Im Anschluss an die Aufhebung und Zurückverweisung holte das Familiengericht am 26. Mai 2011 in Anwesenheit des Verfahrensbeistands des Kindes – im Kindergarten – die unterbliebene Interaktionsbeobachtung nach, bei der sich das Familiengericht auch einen Eindruck von der Person des Kindes verschaffte (Bl. 143 II d. A.); außerdem führte das Familiengericht eine „kindgerechte Unterhaltung“ mit dem Kind durch, wie es in der mit dem vorliegenden Rechtsmittel angefochtenen Zwischenentscheidung des Familiengerichts vom 04. August 2011 ausgeführt hat, so dass auch von einer persönlichen Anhörung des 3-jährigen Kindes auszugehen ist (die übrigen Beteiligten hatte das Familiengericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2010 angehört). In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2011 sorgte das Familiengericht dafür, dass die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten – durch Schilderungen des Verfahrensbeistands – vom Ergebnis der Kindesanhörung und der Interaktionsbeobachtung informiert wurden; am Schluss der Sitzung wurde Verkündungstermin auf den 04. August 2011 anberaumt (Bl. 172 II f. d. A.). Am 04. August 2011 verkündete das Familiengericht einen Zwischenbeschluss, mit dem die Feststellung getroffen wurde, dass die Weigerungen der Antragsgegner zu 2 und 3, zur Feststellung der biologischen Vaterschaft der Antragsgegnerin zu 1 (minderjähriges Kind) in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe einzuwilligen, berechtigt sind (Bl. 179 II ff. d. A.). Gegen die – ihm am Dienstag, den 09. August 2011 zugestellte – Zwischenentscheidung wendet sich der Antragsteller mit der am Dienstag, den 23. August 2011 beim Familiengericht eingelegten und unter dem 22. September 2011 begründeten sofortigen Beschwerde, mit der er eine Aufhebung des Zwischenbeschlusses mit dem Ziel einer Fortsetzung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens erstrebt. II. 1. Der kostenarmen Antragsgegnerin zu 3 ist zur Verteidigung der angefochtenen Zwischenentscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. 2. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenentscheidung vom 04. August 2011 (§ 178 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 387 Abs. 3 und §§ 567 ff. ZPO) ist nicht begründet, weil das Familiengericht zu Recht annimmt, dass im Ergebnis der Ermittlungen (§ 26 FamFG) nicht festgestellt werden kann, dass die Weigerungen der Antragsgegner zu 2 und 3, zur Feststellung der biologischen Vaterschaft der Antragsgegnerin zu 1 (minderjähriges Kind) in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe einzuwilligen, unberechtigt sind: a) Untersuchungen zur Abstammung sind in der Bestimmung zu § 178 Abs. 1 FamFG geregelt (die der Bestimmung zu § 372a Abs. 1 ZPO entspricht). Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass grundsätzlich auch die Entnahme von Blutproben durch den in die Untersuchung Eingebundenen zu dulden ist. Verweigert der im Rahmen von § 178 Abs. 1 FamFG (§ 372a Abs. 1 ZPO) Eingebundene die Entnahme der Blutprobe, so ist zu unterscheiden, ob er hierfür Gründe vorbringt oder nicht. Nennt er keine Gründe, so kann das Gericht nach § 178 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 390 ZPO fortfahren. Nennt er dagegen – wie die Antragsgegner zu 2 und 3 – eine Begründung für seine Weigerung, so tritt ein sog. Zwischenstreit nach § 178 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 386 f. ZPO ein. Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung muss das Gericht dann nach Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 178 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 387 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Ganzen OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1755, 1756 unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rspr.). Die Testperson kann geltend machen, dass die Feststellung der Abstammung nicht erforderlich bzw. entscheidungserheblich, nicht geeignet oder unzumutbar sei (Schulte-Bunert/Wein-reich, FamFG, § 178 Rn 7 m.w.N.). Führt die anschließende Amtsermittlung des Gerichts (§ 26 FamFG) dazu, dass ein geltend gemachter Weigerungsgrund besteht (zur Feststellungslast und zum sog. non liquet im Einzelnen verhalten sich die nachfolgenden Ausführungen), so hat das Gericht im Zwischenverfahren durch Beschluss festzustellen, dass die Weigerung der Testperson begründet ist. Denn die Erstellung eines Abstammungsgutachtens ist mit einem Eingriff in die körperliche Integrität einerseits und einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der zu untersuchenden Person andererseits verbunden (Schulte-Bunert/Weinreich a.a.O., § 178 Rn 2 ff.), so dass das Gericht eine Folgenabwägung vorzunehmen hat (BVerfG, FamRZ 2008, 1507 f.). So setzt die behördliche Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) – zum Schutz des Kindes, das nicht ohne rechtlichen Vater, jedenfalls nicht ohne eine sozial-familiäre Beziehung zu einem „Vater“, dastehen soll, nicht zum Schutz des rechtlichen Vaters (BGHZ 170, 161, 169 f. unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerfG) – voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB), „keine sozial-familiäre Beziehung“ besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat (§ 1600 Abs. 3 BGB). Kann diese Bedingung für die behördliche Vaterschaftsanfechtung nicht festgestellt werden, ist die Einholung des Abstammungsgutachtens nicht erforderlich, weil nicht entscheidungserheblich; ein Eingriff in die körperliche Integrität und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Testperson ist dann unverhältnismäßig und muss – letztlich auch Schutz des Kindes – unterbleiben (BVerfG a.a.O.). b)aa) Im Hinblick auf die notwendigen Tatsachenfeststellungen nimmt der Senat zunächst auf seine Ausführungen im vorangegangenen Einzelrichterbeschluss vom 15. Februar 2011 Bezug (8 WF 19/11 OLG Naumburg): Damals hatten die Ermittlungen des Familiengerichts ergeben, dass die Kindesmutter (Antragsgegnerin zu 3) zwar nie mit dem rechtlichen Vater des Kindes (Antragsgegner zu 2) in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat; sie lebt mit ihrem ehemaligen Ehemann zusammen, von dem sie am 01. Februar 2008 (d.h. vor der Geburt der Antragsgegnerin zu 1 am 19. März 2008) rechtskräftig geschieden worden ist (die Rechtskraft trat am 01. Februar 2008 ein) und welcher der Vater ihres älteren Kindes B. ist. Das weitere Zusammenleben mit dem geschiedenen Ehemann ist allein darauf zurückzuführen, dass die geschiedenen Ehegatten von der Ausländerbehörde zusammen in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht wurden und es bei der gemeinsamen Unterbringung in einer angemieteten Wohnung verblieb, weil der geschiedene Ehemann der Kindesmutter der Vater ihres älteren Kindes B. ist (für die ausländerrechtlich bedingte gemeinsame Unterbringung spricht auch das vorliegende behördliche Vaterschaftsanfechtungsverfahren, das auf Bedenken gegen den erlaubten Aufenthalt der Beschwerdegegner in Deutschland beruht, § 1600 Abs. 3 BGB, und deshalb die Abschiebung der Beschwerdegegner zu 1 bis 3 nach Bosnien-Herzegowina bezweckt). Der geschiedene Ehemann der Kindesmutter trägt ausschließlich Verantwortung für das Kind B. und „lehnt“ hinsichtlich des Kindes M. „alle Beteiligung an der Erziehung“ sowie „jede emotionale Bindung“ „ab“, wie das Familiengericht festgestellt hat. Er kümmert sich nicht um M. s Belange, wie es im Jugendamtsbericht vom 25. Juni 2010 heißt. Der Bericht des Verfahrensbeistands bestätigt die „ablehnende Haltung“ des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter gegenüber dem Kind M. (Bericht der Rechtsanwältin G. vom 12. Oktober 2010). Nur die Kindesmutter (Antragsgegnerin zu 3) und der Antragsgegner zu 2 (rechtlicher Vater) kümmern sich um das Kind. Der Antragsgegner zu 2 hat alle 1 bis 2 Wochen in der Wohnung der Kindesmutter sowie auf dem Spielplatz oder in seinem Garten, den er sich in der Nähe der Kindesmutter genommen hat, Umgang mit M. . Der geschiedene Ehemann der Kindesmutter ist dann abwesend. Gemeinsam mit der Kindesmutter hat der Antragsgegner zu 2 (rechtlicher Vater) – nicht der geschiedene Ehemann der Kindesmutter – den Vertrag mit der Kindertagesstätte abgeschlossen, die M. besucht (Jugendamtsbericht vom 25. Juni 2010). Der Besuch der Kindertagesstätte hatte schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Einzelrichterbeschlusses vom 15. Februar 2011 Anlass zu der Feststellung gegeben, dass M. „immer mehr und besser deutsch spricht“. M. zeigte auch schon damals „keinerlei Fremdeln“ gegenüber dem Antragsgegner zu 2 (rechtlichem Vater), sondern im Gegenteil: Sie bewegte sich im Garten „ungezwungen“ und sprach den Antragsgegner zu 2 mit „Papa“ an. Der Antragsgegner zu 2 hoffte, in die Nähe der Kindesmutter ziehen zu können, er hatte dem Verfahrensbeistand schon das Haus gezeigt, in dem sich seine künftige Wohnung befinden sollte (Berichte der Rechtsanwältin G. vom 03. November 2010 und in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2010). Das Kind „liebt“ den Antragsgegner zu 2, wie die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2010 unwiderlegt ausgeführt hat. Der Antragsgegner zu 2 zahlt zwar keinen Unterhalt für das Kind; dies liegt aber ausschließlich an seiner fehlenden Leistungsfähigkeit als Bezieher von SGB II-Leistungen mit einem sog. Ein-Euro-Job (§§ 1601 ff. BGB), wie er in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 06. Juli 2010 unwiderlegt erklärt hat. Schon seinerzeit konnte demnach nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner zu 2 (rechtlicher Vater) eine sozial-familiäre Beziehung besteht; denn nach den getroffenen Feststellungen (§ 26 FamFG) hat der Antragsgegner zu 2 – im Rahmen seiner Möglichkeiten, auf die es nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Schutz der minderjährigen Antragsgegnerin zu 1 ankommt (vgl. BGHZ 170, 161, 169 f. m.w.N.) – Verantwortung für die Antragsgegnerin zu 1 übernommen (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB). Aus der Feststellungslast des Antragstellers (Amt) folgt zwar nicht, dass er alle denkbaren Gründe dafür nennen müsste, dass eine sozial-familiäre Beziehung nicht besteht; es gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze für Fälle, in denen eine negative Tatsache behauptet wird, nämlich die Grundsätze der sekundären Beweislast (OLG Naumburg, Beschl. v. 25. August 2010 – 3 UF 106/10 – unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rspr.). Die Antragsgegner zu 2 und 3 haben aber die Voraussetzungen einer sozial-familiären Bindung dargelegt, und der Antragsteller hatte bis zum Einzelrichterbeschluss im vorliegenden Verfahren vom 25. Februar 2011 nicht nachgewiesen, dass dieser Vortrag nicht zutrifft, obgleich ihm solches – zumindest an Hand nach außen in Erscheinung tretender und damit erkennbarer Umstände – möglich gewesen ist (vgl. BGHZ 170, 161, 172 f.). Es handelt sich um eine Frage behördlicher Ermittlungen des Antragstellers, die dem gerichtlichen Verfahren vorauszugehen haben, damit das dieses Verfahren zu einer antragsgemäßen Entscheidung führt. Die Gerichtsbarkeit kann nur Ermittlungen (§ 26 FamFG) einleiten, soweit auf Grund des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten ein Anhaltspunkt für entsprechende Maßnahmen geliefert wird (vgl. schon Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 15. Auflage, § 12 Rn 121 [zu dem auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Beibringungsgrundsatz]). Zwar sind im vorliegenden Fall die in der Bestimmung zu § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB genannten Regelbeispiele nicht erfüllt, weil der Antragsgegner zu 2 (rechtlicher Vater) weder mit der Antragsgegnerin zu 3 (Kindesmutter) verheiratet ist noch mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Schon bei dem Erlass des Einzelrichterbeschlusses des Senats vom 25. Februar 2011 ist den Antragsgegnern aber nicht widerlegt worden, dass der Antragsgegner zu 2 dem äußeren Anschein nach – gemeinsam mit der Antragsgegnerin zu 3 – eine tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB), die auf Dauer angelegt ist (OLG Naumburg a.a.O.), wie sein Umgang mit dem Kind, die Anmeldung des Kindes beim Kindergarten sowie sein Wille, in die Nähe der Kindesmutter zu ziehen, beweist. Dies hat das Familiengericht bis zum Schluss der damaligen mündlichen Verhandlung im Zwischenverfahren (vgl. OLG Naumburg a.a.O.) ermittelt. bb) An den damaligen Feststellungen hat sich in der Folge nichts geändert. Im Gegenteil: Der damalige Eindruck hat sich im Zuge der weiteren Ermittlungen des Familiengerichts – persönliche Anhörung des Kindes und Beobachtung der Interaktion zwischen Kind und rechtlichem Vater – bestätigt: Der regelmäßige Umgang des Kindes mit dem Antragsgegner zu 3 hat dazu geführt, dass sich das Kind immer wieder auf ihn freut und körperlichen Kontakt pflegt; auch die sprachliche Entwicklung des Kindes hat sich – nicht zuletzt wegen der guten Vater-Kind-Kontakte – verbessert („M. … lief auf Herrn W. zu, riss die Arme nach oben und wollte von ihm auf den Arm genommen werden, was er auch tat“; „M. spricht und versteht deutsch … das Kind war unvorbereitet, aber dennoch völlig aufgeschlossen, suchte … die Nähe des Herrn W. und der Mutter“; Bl. 143 II d. A.). Mit der negativen Voraussetzung für die Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 3 BGB: „keine sozial-familiäre Beziehung“ zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind) will der Gesetzgeber verhindern, dass eine „non-liquet-Situation“ zu Lasten des rechtlichen Vaters entsteht (Hoppenz/Müller, Familiensachen, 9. Auflage, § 1600 Rn 9 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 2007, 1677, 1680 [= BGHZ 170, 161, 171], auf Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Auf-lage, § 1600 Rn 8 sowie auf Höfelmann, FamRZ 2004, 745, 749), wobei dies nicht auf die Interessen des rechtlichen Vaters, sondern auf den Anspruch des minderjährigen Kindes auf einen rechtlichen Vater bzw. auf die Aufrechterhaltung der sozial-familiären Vater-Kind-Be-ziehung zurückgeht (BGH a.a.O.), die im vorliegenden Fall besondere Bedeutung besitzt, weil eine anderweitige rechtliche (und soziale) Vaterschaft – abweichend von der Ansicht des Antragstellers – nicht anzunehmen ist (dazu unten). D. h., der Antragsteller hat nach der gesetzlichen non-liquet-Regel selbst dann kein Recht zur Anfechtung der Vaterschaft, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen der Antragsgegnerin zu 1 und dem Antragsgegner zu 2 noch nicht erwiesen ist. Mit Rücksicht darauf entscheidet der Senat über die sofortige Beschwerde, ohne dass es einer Wiederholung erstinstanzlicher Verfahrenshandlungen bedarf (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). cc) Abweichend von der Ansicht des Antragstellers scheidet der geschiedene Ehemann der Kindesmutter als rechtlicher Vater aus. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung des Kindes (Antragsgegnerin zu 1) deutschem Recht, weil das Kind in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zwar kann die Grundsatzanknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Konkurrenz zu Zusatzanknüpfungen nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB treten (Anknüpfung an die Staatsbürgerschaft der Kindesmutter oder, bei einer verheirateten Kindesmutter, an die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei der Geburt des Kindes). Eine konkurrierende Anknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB (an die Wirkungen der Ehe der Kindesmutter) scheidet im vorliegenden Fall aber aus, weil die Antragsgegnerin zu 3 bei der Geburt der Antragsgegnerin zu 1 (19. März 2008) nicht mehr verheiratet, sondern bereits von ihrem früheren Ehemann geschieden gewesen ist (rechtskräftig seit 01. Februar 2008). Und eine konkurrierende Anknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (Anwendung des Rechts des Staates Bosnien-Herzegowina, dessen Staatsbürgerschaft die Kindesmutter besitzt) würde nach Darstellung des Antragstellers dazu führen, dass das Kind zwei rechtliche Väter - nämlich nach deutschem Recht (§ 1592 Nr. 2 in Verbindung mit § 1599 Abs. 2 BGB) den Antragsgegner zu 3 und nach bosnisch-herzegowi-nischem Recht den erst innerhalb von 300 Tagen vor der Geburt des Kindes geschiedenen Ehemann der Kindesmutter - hätte, ein rechtliches Ergebnis, das es nach dem Grundsatz der Abstammungswahrheit und -Klarheit zu vermeiden gilt; mit Rücksicht auf diese Unwägbarkeit ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, nach dem Klarheit über die rechtliche Vaterschaft besteht (h.M., vgl. Palandt/Thorn a.a.O., Art. 19 EGBGB Rn 6 unter Bezugnahme auf NK-BGB/Bischoff, Art. 19 EGBGB Rn 28 m.w.N.). Dabei handelt es sich um das Recht der Bundesrepublik Deutschland, nach dem das Vaterschaftsanerkenntnis des Antragsgegners wirksam ist, weil nicht nur die Antragsgegnerin zu 3 (Kindesmutter), sondern auch ihr damals noch mit ihr verheirateter (Noch-)Ehemann dem Vaterschaftsanerkenntnis des Antragsgegners zu 2 vom 16. August 2007 zugestimmt hat (§ 1592 Nr. 2 in Verbindung mit § 1599 Abs. 2 BGB), wie der Antragsteller in der Antragsschrift ausgeführt und belegt hat (Bl. 2 I, 9 I f. d. A.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Verfahrenswert entspricht bei einem Zwischenstreit über die Berechtigung der Weigerung, in die genetische Abstammungsuntersuchung und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe einzuwilligen, dem vollen Hauptsachewert, wenn es sich, wie hier, um die einzigen Beweismittel handelt (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn 6465 m.w.N.). Der Hauptsachewert, d.h. der Wert des vorliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahrens (Abstammungssache im Sinne von § 169 FamFG), beträgt EUR 2.000 (§ 47 FamGKG).