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Beschluss

8 UF 165/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Gemäß §§ 160 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist es in Verfahren zur Entscheidung über eine Kindeswohlgefährdung zwingend erforderlich, die Kindeseltern des betroffenen Kindes persönlich anzuhören und an dem Verfahren zu beteiligten, unabhängig davon, ob ihnen die elterliche Sorge zusteht. Von einer persönlichen Anhörung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 FamFG absehen. Ein schwerwiegender Grund wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn der Aufenthalt eines Elternteils nicht zu ermitteln oder der Elternteil auf unabsehbare Zeit nicht erreichbar ist. Unterbleibt die gebotene persönliche Anhörung der Kindeseltern, so liegt regelmäßig ein Verfahrensverstoß vor, der grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.(Rn.5) 2. Wird von einer persönlichen Anhörung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden Grundes abgesehen, so sind die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen. Unterbleibt dies, so liegt ebenfalls ein Verfahrensfehler vor.(Rn.7) 3. Auch Kinder unter 14 Jahren sind grundsätzlich nach § 159 Abs. 2 FamFG anzuhören. Das Ergebnis einer persönlichen Anhörung durch das Gericht ist in einer Sitzungsniederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten, und zwar dergestalt, dass der wesentliche Inhalt der Anhörung mit dem persönlichen Eindruck, den das Kind hinterlassen hat, niedergelegt ist.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschersleben vom 29.06.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Aschersleben zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß §§ 160 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist es in Verfahren zur Entscheidung über eine Kindeswohlgefährdung zwingend erforderlich, die Kindeseltern des betroffenen Kindes persönlich anzuhören und an dem Verfahren zu beteiligten, unabhängig davon, ob ihnen die elterliche Sorge zusteht. Von einer persönlichen Anhörung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 FamFG absehen. Ein schwerwiegender Grund wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn der Aufenthalt eines Elternteils nicht zu ermitteln oder der Elternteil auf unabsehbare Zeit nicht erreichbar ist. Unterbleibt die gebotene persönliche Anhörung der Kindeseltern, so liegt regelmäßig ein Verfahrensverstoß vor, der grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.(Rn.5) 2. Wird von einer persönlichen Anhörung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden Grundes abgesehen, so sind die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen. Unterbleibt dies, so liegt ebenfalls ein Verfahrensfehler vor.(Rn.7) 3. Auch Kinder unter 14 Jahren sind grundsätzlich nach § 159 Abs. 2 FamFG anzuhören. Das Ergebnis einer persönlichen Anhörung durch das Gericht ist in einer Sitzungsniederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten, und zwar dergestalt, dass der wesentliche Inhalt der Anhörung mit dem persönlichen Eindruck, den das Kind hinterlassen hat, niedergelegt ist.(Rn.10) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschersleben vom 29.06.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Aschersleben zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. I. Das Amtsgericht hat nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Kindesmutter den Antrag der Kindesmutter auf Rückübertragung der auf das Jugendamt übertragenen Elternrechte abgewiesen und in Abänderung eines zuvor im Verfahren zwischen den Beteiligten geschlossenen und familiengerichtlich genehmigten Vergleichs des Amtsgerichts vom 29.01.2009 der Antragstellerin die elterliche Sorge für das minderjährige Kind J. H. entzogen und dem Jugendamt als Vormund übertragen. Zur Begründung führt es aus, dass aufgrund der Defizite der Antragstellerin in der Erziehungsfähigkeit, ihrer mangelnden Bereitschaft, zur Verbesserung ihrer Erziehungsfähigkeit eine Psychotherapie durchzuführen, und des Alters des Kindes zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine andere Möglichkeit bestehe, mit milderen Mitteln eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Gegen den ihr am 06.07.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07.07.2011 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge für das betroffene Kind auf sich weiter verfolgt. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 29.08.2011 Bezug genommen. Auf Hinweis des Senats hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.09.2011 hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht Aschersleben - Familiengericht - wegen schwerwiegender Verfahrensfehler beantragt. II. Die zulässige Beschwerde (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1 und 2, 151 Nr. 1 FamFG) der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.06.2011 ist begründet und führt wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels (§ 69 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG) auf den Antrag der Kindesmutter zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. 1. Gemäß §§ 160 Abs. 1 S. 2 FamFG ist es in Verfahren zur Entscheidung über eine Kindeswohlgefährdung zwingend erforderlich, die Kindeseltern des betroffenen Kindes persönlich anzuhören und an dem Verfahren zu beteiligten, unabhängig davon, ob ihnen die elterliche Sorge zusteht. Von einer persönlichen Anhörung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 FamFG absehen. Ein schwerwiegender Grund wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn der Aufenthalt eines Elternteils nicht zu ermitteln oder der Elternteil wegen eines zeitlich nicht absehbaren Auslandsaufenthalts nicht erreichbar ist (vgl. BayOblG FamRZ 1984, 1259; Schumann in Müko FmFG 160 Rz 9 mwN). Unterbleibt die gebotene persönliche Anhörung der Kindeseltern, so liegt regelmäßig ein Verfahrensverstoß vor, der grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt (Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 160 Rn 7). Wird von einer persönlichen Anhörung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden Grundes abgesehen, so sind die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen (OLG Hamm FamRZ 2001, 850 f). Unterbleibt dies, so liegt ebenfalls ein Verfahrensfehler vor (Schumann a.a.O.). Vorliegend ist eine Beteiligung des Kindesvaters nicht erfolgt. Nachforschungen, die das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen anzustellen hat, haben nicht stattgefunden oder sind nicht aktenkundig gemacht worden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht die unterbliebene Anhörung in der Entscheidung auch nicht begründet. 2. Bei Sorgerechtsentscheidungen, bei denen grundsätzlich die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes von Bedeutung sein können, sind auch Kinder unter 14 Jahren grundsätzlich gemäß § 159 Abs. 2 FamFG anzuhören. Vorliegend war deshalb auch die persönliche Anhörung des im Zeitpunkt der Entscheidung drei Jahre alten Kindes J. durch das Gericht gemäß § 159 Abs. 2 FamFG geboten. Eine persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht hat nicht stattgefunden oder ist nicht aktenkundig gemacht worden. Selbst wenn aber das Amtsgericht das Kind persönlich angehört haben sollte, so ist zumindest kein Anhörungsergebnis dokumentiert. Das Ergebnis einer persönlichen Anhörung durch das Gericht ist jedoch in einer Sitzungsniederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 10.03.2011 - 8 UF 18/11 mwN), und zwar dergestalt, dass der wesentliche Inhalt der Anhörung mit dem persönlichen Eindruck, den das Kind hinterlassen hat, niedergelegt ist (vgl. insoweit Völker/Clausius in: Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht, § 160 FamFG Rn 3 i. V. m. § 159 FamFG Rn 10). Fehlt es - wie hier - daran, stellt auch dies einen Verfahrensfehler dar. Das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung des Kindes in Sorgerechtsentscheidungen ist zu begründen. In der angefochtenen Entscheidung findet sich hierzu keine Begründung. Die vorgenannten Umstände lassen es sachgerecht erscheinen, das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, denn es sind noch umfangreiche Tatsachenfeststellungen zu treffen (vgl. auch Hoppenz/van Els, Familiensachen, 9. Aufl., § 159 FamFG Rn 10 mwN). Den nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG erforderlichen Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung der Sache hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16.09.2011 gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 39 Abs. 1 S. 1 und 3, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.