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Beschluss

8 WF 208/11 (VKH)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch nach Inkrafttreten des FamFG wird daran festgehalten, dass bei einer Stufenklage/einem Stufenantrag für jede Stufe Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe gesondert zu bewilligen ist, wobei die Bewilligung für die einzelne Stufe jeweils erst nach Übergang in diese erfolgt.(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zeitz vom 08.07.2011 (Az.: 6 F 169/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach Inkrafttreten des FamFG wird daran festgehalten, dass bei einer Stufenklage/einem Stufenantrag für jede Stufe Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe gesondert zu bewilligen ist, wobei die Bewilligung für die einzelne Stufe jeweils erst nach Übergang in diese erfolgt.(Rn.2) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zeitz vom 08.07.2011 (Az.: 6 F 169/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt (§§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg (vgl. Beschluss vom 27.10.1993 – Az.: 3 WF 116/93 – veröffentlicht in FamRZ 1994, 1042 f.; Beschluss vom 15.07.1998 – Az.: 8 WF 146/98; Beschluss vom 27.10.1998 – Az.: 8 WF 269/98; Beschluss vom 31.03.1999 – Az.: 3 WF 35/99 – veröffentlicht in FamRZ 2000, 101 f.; Beschluss vom 29.12.2006 – Az.: 3 WF 206/06 – zitiert nach „juris“; Beschluss vom 23.04.2007 – Az.: 8 WF 98/07 – veröffentlicht in FamRZ 2007, 1755) ist im Rahmen eines Stufenantrags über die zu gewährende Verfahrenskostenhilfe in mehreren Teilabschnitten, d. h. grundsätzlich zuerst über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur für die Auskunftsstufe und anschließend – nach Übergang in diese zweite Stufe – für das Betragsverfahren zu entscheiden. Diese Stufe ist jedoch vorliegend noch nicht erreicht. Der Bedeutung des Stufenantrags als einheitliches Rechtsbegehren ist dadurch Rechnung getragen, dass es nicht jeweils eines neuen Verfahrenskostenhilfeantrags beim Übergang von einer in die nächste Stufe bedarf. Weil aber für die einzelnen Stufen die Erfolgsaussicht verschieden sein können, sind sie einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Dies gilt für die Leistungsstufe auch mit Blick auf den Zeitpunkt, von dem an rückständige Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können. Soweit demnach das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe nur für die Auskunftsstufe bewilligt und sich damit für das Betragsverfahren die gesonderte Prüfung der Erfolgsaussichten vorbehalten hat, entspricht dies der vorstehend dargestellten Entscheidungspraxis der Familiensenate. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO, § 1 FamGKG, Nr. 1912 Anlage 1 FamGKG, § 127 Abs. 4 ZPO.