Beschluss
8 AR 5/11 (Zust)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist, dass sich die in Betracht kommenden Gerichte „rechtskräftig“ für unzuständig erklärt haben. Mangels Bekanntgabe der „Unzuständigkeitserklärung“ des Familiengerichts in Beschlussform liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nicht vor.(Rn.4)
2. Das Familiengericht bleibt auch nach Rechtskraft der Scheidung weiter für die nicht anhängigen Folgesachen ausschließlich zuständig, obwohl mit der Rechtskraft der Scheidung die Anhängigkeit einer Ehesache entfallen ist. Daher bedarf es auch bei Wiederaufnahme des nach altem Recht aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens als selbstständige Versorgungsausgleichssache nach neuem Recht keiner erneuten Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; denn die Wiederaufnahme der Versorgungsausgleichssache stellt sich, was die Zuständigkeit des Familiengerichts angeht, lediglich als "Fortführung" der bereits eingeleiteten Versorgungsausgleichssache dar (Anschluss KG Berlin, 6. August 2010, 18 AR 41/10, FamRZ 2011, 319).(Rn.5)
Tenor
Eine Entscheidung über den Kompetenzkonflikt wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist, dass sich die in Betracht kommenden Gerichte „rechtskräftig“ für unzuständig erklärt haben. Mangels Bekanntgabe der „Unzuständigkeitserklärung“ des Familiengerichts in Beschlussform liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nicht vor.(Rn.4) 2. Das Familiengericht bleibt auch nach Rechtskraft der Scheidung weiter für die nicht anhängigen Folgesachen ausschließlich zuständig, obwohl mit der Rechtskraft der Scheidung die Anhängigkeit einer Ehesache entfallen ist. Daher bedarf es auch bei Wiederaufnahme des nach altem Recht aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens als selbstständige Versorgungsausgleichssache nach neuem Recht keiner erneuten Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; denn die Wiederaufnahme der Versorgungsausgleichssache stellt sich, was die Zuständigkeit des Familiengerichts angeht, lediglich als "Fortführung" der bereits eingeleiteten Versorgungsausgleichssache dar (Anschluss KG Berlin, 6. August 2010, 18 AR 41/10, FamRZ 2011, 319).(Rn.5) Eine Entscheidung über den Kompetenzkonflikt wird abgelehnt. Gemäß Artikel 111 Abs. 3 FGG-RG und § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sind auf das vorliegende, gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren, das bei Inkrafttreten des FGG-RG und des VersAusglG zum 01.09.2009 aufgrund einer entsprechenden Entscheidung im Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 07.11.1998 - 23 F c 291/94 - (jetzt geführt unter 241 F 291/94 ALT) abgetrennt und durch Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 28.02.2000 - 23 F c291/94 VA - ausgesetzt war, die nach dem Inkrafttreten von FGG-RG und VersAusglG geltenden Vorschriften anzuwenden. Das Oberlandesgericht Naumburg, dem das Amtsgericht Magdeburg die Sache zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt hat, wäre gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG an sich zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Denn das nächst höhere gemeinsame Gericht der hier um ihre örtliche Unzuständigkeit streitenden Familiengerichte Magdeburg und Wernigerode ist das Oberlandesgericht Naumburg. Es liegt jedoch bislang noch kein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor. Voraussetzung für eine Gerichtsbestimmung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist nämlich, dass sich die in Betracht kommenden Gerichte „rechtskräftig“ für unzuständig erklärt haben. Mangels Bekanntgabe der „Unzuständigkeitserklärung“ des Familiengerichts Wernigerode liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung noch nicht vor. Das Amtsgericht Wernigerode hat nämlich keine Entscheidung in Beschlussform erlassen, sondern die Übernahme des Verfahrens lediglich mit einer nicht bekannt gemachten Verfügung vom 09.12.2010 abgelehnt. Eine wirksame Zuständigkeitsleugnung des Familiengerichts Wernigerode liegt daher bislang noch nicht vor. Zur Vermeidung einer Fortsetzung des bestehenden Kompetenzkonfliktes und zur Vermeidung künftiger Kompetenzkonflikte weist der Senat darauf hin, dass die Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts Magdeburg nicht überzeugt. Aus Art. 111 Abs. 4 FGG-RG i. V. m. § 2 Abs. 2 FamFG (Grundsatz der „perpetuatio fori“) ergibt sich nämlich, dass die einmal für das Scheidungsverbundverfahren begründete örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Magdeburg auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich erhalten bleibt, obwohl die Ehe bereits vor dem 01.09.2009 rechtkräftig geschieden wurde und deshalb eine Ehesache nicht (mehr) anhängig ist i.S.d. § 218 Nr. 1 FamFG. Eine Zuständigkeitsprüfung nach § 218 FamFG, wie sie das Amtsgericht Magdeburg bei der Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens vorgenommen hat, hat die allgemeinen Zuständigkeitsnormen des § 2 FamFG einzubeziehen. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 2 Abs. 2 FamFG eine einmal gegebene gerichtliche Zuständigkeit bestehen bleibt, auch wenn sich die sie begründenden Umstände ändern (Grundsatz der perpetuatio fori). So bleibt das Gericht der Scheidung auch nach Rechtskraft der Scheidung weiter für die noch anhängigen Scheidungsverbundfolgesachen gemäß § 218 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 2 FamFG ausschließlich zuständig, obwohl mit der Rechtskraft der Scheidung die Anhängigkeit einer Ehesache entfallen ist. Durch das FGG-RG hat sich an der entsprechenden bisherigen Regelung gemäß § 621 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 261 Abs. 3 ZPO (vgl. Philippi in Zöller ZPO 23. A. 2002, Rz 86 d) nichts geändert. Für die Übergangsverfahren wie dem hier vorliegenden ergibt sich die fortbestehende Zuständigkeit der Folgesachen, wenn die Scheidung bereits vor dem 01.09.2009 erfolgte, aus § 2 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F. Denn eine abweichende Zuständigkeitsregelung für die sog. Übergangsverfahren ist nicht gegeben. Auch aus der Übergangsregelung des Artikel 111 Absatz 4 Satz 2 FGG-RG, wonach alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen als selbständige Familiensachen fortzuführen sind, kann keine rechtliche Konsequenz für die Zuständigkeit abgeleitet werden. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch deren Sinn laut Begründung des Gesetzgebers oder ein Vergleich mit anderen ebenfalls als selbständige Familiensachen fortzuführenden Folgesachen geben dazu Anlass. Durch eine (bis zum 01.09.2009 bzw. danach) erfolgte Abtrennung eines Versorgungsausgleichsverfahrens wird nicht ein „neues“ Verfahren eingeleitet, sondern - wie mit dem Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gebracht - ein (bereits anhängiges, nur abgetrenntes) Verfahren „fortgeführt“. Sinn dieser Regelung ist nach der Gesetzesbegründung lediglich klarzustellen, dass zwischen den abgetrennten Folgesachen kein Restverbund besteht, also über den Versorgungsausgleich im weiteren Verfahren nicht mehr im Verbund mit der Scheidungssache oder anderen Folgesachen zu verhandeln und zu entscheiden ist (vgl. KG, Beschl. v. 06.08.2010 - 18 AR 37/10 und 18 AR 41/10 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/11903, S. 62). Eine entsprechende Statusänderung für Folgesachen infolge Abtrennung findet sich im geltenden Recht in § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG, in welchen Fällen eine Fortgeltung der Zuständigkeit nach wie vor bejaht wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.12.2010, 9 AR 13/10 unter Hinweis auf Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2009, § 137 Rn 42). Der Senat teilt insoweit die Auffassung des KG Berlin (Beschl. v. 06.08.2010 - 18 AR 37/10 und 18 AR 41/10) und des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschl. v. 07.12.2010 - 9 AR 9/10 und 9 AR 13/10 - zitiert nach „juris“) und schließt sich ihrer Argumentation an.