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Beschluss

12 Wx 2/25

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0729.12WX2.25.00
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Leitsätze
Der Erwerb von Grundstücken durch eine Kommune zum Zwecke der Weiterveräußerung an private wirtschaftliche Unternehmen, um ein Industriegebiet zu entwickeln, kann gegebenenfalls nicht als wirtschaftliche Unternehmung eingeordnet werden, so dass die Kommune gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA von der Zahlung der Kostenrechnung befreit ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 11. Dezember 2024 werden der Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 21. November 2024 und die Kostenrechnung des Amtsgerichts Köthen vom 21. Juni 2023, Kassenzeichen ..., aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erwerb von Grundstücken durch eine Kommune zum Zwecke der Weiterveräußerung an private wirtschaftliche Unternehmen, um ein Industriegebiet zu entwickeln, kann gegebenenfalls nicht als wirtschaftliche Unternehmung eingeordnet werden, so dass die Kommune gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA von der Zahlung der Kostenrechnung befreit ist. Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 11. Dezember 2024 werden der Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 21. November 2024 und die Kostenrechnung des Amtsgerichts Köthen vom 21. Juni 2023, Kassenzeichen ..., aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kostenbeamte des Amtsgerichts Köthen hat für die Eintragung einer Vormerkung und für die Erteilung eines Grundbuchauszugs zugunsten der Beteiligten unter dem 21. Juni 2023 eine Kostenrechnung erstellt, die zulasten der Beteiligten eine Kostenschuld von insgesamt 4.272,50 € ausweist. Dieser Betrag beruht auf einer 0,5-Gebühr nach GNotKG-KV Nr. 14150 nach einem Wert von 5.449.014,00 € in Höhe von 4.262,50 € und auf einer 1,0-Gebühr nach GNotKG-KV Nr. 17000 in Höhe von 10,00 €. Der hiergegen mit der Begründung eingelegten Erinnerung der Beteiligten mit Schreiben vom 2. Mai 2024, dass sie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA gerichtskostenbefreit sei und die Angelegenheit auch nicht ihre wirtschaftliche Unternehmung betreffe, hat die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Köthen mit Beschluss vom 4. Juni 2024 nicht abgeholfen. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dessau-Roßlau ist der Erinnerung mit Verfügung vom 16. September 2024 beigetreten. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Köthen hat die Erinnerung mit Beschluss vom 21. November 2024 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Abschöpfungsklausel in dem Förderbescheid gerade für eine wirtschaftliche Unternehmung spreche. Es sei für deren Annahme ausreichend, dass das Geschäft der Gewinnerzielung dienen könne. Gegen diesen am 26. November 2024 abgesandten Beschluss hat die Beteiligte mit einem am 11. Dezember 2024 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht Köthen mit Verfügung vom 10. Januar 2025 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Über die Beschwerde war gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG durch den Einzelrichter zu entscheiden. Die Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Beteiligte ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA von der Zahlung der in der Kostenrechnung vom 21. Juni 2023 angesetzten Gebühren befreit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA sind die Kommunen und Gemeindeverbände von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte sowie die Landesjustizverwaltungsbehörden erheben, befreit, "soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft". Dabei ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg und auch des erkennenden Senats sachliche Voraussetzung für die Ausnahme von der Kostenbefreiung, dass die Unternehmensführung zumindest nach wirtschaftlichen Maßstäben erfolgt oder sogar der Gewinnerzielung dient und mit ihr keine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtwirtschaftlicher Art verfolgt wird (vgl. eingehend OLG Naumburg, Beschluss vom 23.08.2010, 10 Wx 9/09, zitiert nach Juris). Maßgeblich ist stets der Einzelfall. Ausgehend hiervon ist die der Kostenrechnung vom 21. Juni 2023 zugrundeliegende Angelegenheit, nämlich der Erwerb von Grundstücken für die Entwicklung eines Gewerbegebietes "..." im Bereich der Schnittpunkte Auf-/Abfahrt zur ..., der Bahnstrecke G. ... - E. ... sowie der Bundesstraße ... als keine wirtschaftliche Unternehmung der Beteiligten im vorbenannten Sinne anzusehen. Die ausgeübte Tätigkeit - der Erwerb von Grundstücken zum Zwecke der Weiterveräußerung an private wirtschaftliche Unternehmen, um ein Industriegebiet zu entwickeln - ist bezogen auf den hier zu würdigenden Einzelfall derjenigen eines privaten Wirtschaftsunternehmens nicht vergleichbar. Die beteiligte Kommune ist nämlich von vornherein gar nicht in der Lage, mit dem hier in Rede stehenden Grundstückserwerb eine an wirtschaftlichen Maßstäben ausgerichtete Zielstellung zu verfolgen. Ein wirtschaftliches Unternehmen hätte das Bestreben, mit dem Preis eines Grundstücksverkaufs nicht nur wenigstens aufgewendete Kosten abzudecken, sondern überdies auch noch Gewinn zu erzielen. Dieses Ziel der Gewinnerzielung kann die Beteiligte eindeutig nicht verfolgen, mag sie in dem fraglichen Kaufvertrag auch als "Käufer/Investor" bezeichnet worden sein. Denn durch die Abschöpfungsklausel in Ziffer 9.2.10 des vorläufigen Fördermittelbescheides der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 1. April 2022, sind jegliche Vermarktungsüberschüsse an die Zuwendungsgeber, Bund und Land Sachsen-Anhalt, abzuführen, die das Projekt "Entwicklung eines Gewerbegebietes" der Beteiligten mit dem Ziel zu 90% finanzieren, den Strukturwandel durch Förderung investiver Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur zu bewältigen. Weder die beteiligte Kommune noch Bund und Land haben hier die Aussicht, irgendeinen Gewinn zu erzielen. Sie verfolgen vielmehr das Ziel, und zwar allein im öffentlichen Interesse, die Region durch die Ansiedlung von privaten Unternehmen wirtschaftlich zu stärken, dabei u.a. Arbeitsplätze zu schaffen und Unternehmenssteuern zu generieren. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG.