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Beschluss

12 Wx 62/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0129.12WX62.24.00
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Leitsätze
Das Aneignungsrecht des Fiskus besteht in entsprechender Anwendung des Art. 190 EGBGB und § 928 Abs. 2 BGB auch für ursprünglich herrenlose Grundstücke.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gardelegen – Grundbuchamt – vom 13. November 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 12.310,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Aneignungsrecht des Fiskus besteht in entsprechender Anwendung des Art. 190 EGBGB und § 928 Abs. 2 BGB auch für ursprünglich herrenlose Grundstücke.(Rn.10) Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gardelegen – Grundbuchamt – vom 13. November 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 12.310,00 € festgesetzt. I. Das Flurstück 96/6 der Flur 5 der Gemarkung J. war ursprünglich im Liegenschaftsbuch 74 ohne Grundbuchband/-blatt unter Angabe des Eigentümers „N. , F. und Miteigentümer“ geführt. Nachdem eine Ermittlung zur Eigentumsfeststellung von Amts wegen nach § 118 GBO zu keinem Ergebnis geführt hat, hat das Grundbuchamt am 6. Februar 2020 für das o.g. Flurstück nach § 122 GBO ein Grundbuch angelegt und in Abteilung I als Eigentümer „herrenlos“ eingetragen. Mit Antrag vom 11. Dezember 2023, bei dem Grundbuchamt eingegangen am 12. Dezember 2023, hat der Beteiligte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Aneignungserklärung vom 30. November 2023 seine Eintragung als Eigentümer beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 2. Januar 2024 hat das Amtsgericht Gardelegen – Grundbuchamt – dem Beteiligten aufgegeben, den Verzicht des Fiskus auf das Aneignungsrecht in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, und hierfür eine Frist von einem Monat eingeräumt. Dem ist der Beteiligte mit seinen Schreiben vom 15. Januar 2024 und vom 22. Juni 2024 mit der Begründung entgegengetreten, dass das Grundstück von Alters her herrenlos sei, dies allerdings nicht durch Dereliktion. Aus diesem Grunde bedürfe es vor einer Aneignung von herrenlosen, nicht aufgegebenen Grundstücken keiner Verzichtserklärung des Fiskus. Soweit das Grundbuchamt in Anlehnung an Art. 190 EGBGB davon ausgehe, dass ein Aneignungsverzicht des Fiskus hier erforderlich sei, stimme dies nicht. Art. 190 EGBGB beziehe sich auf solche Grundstücke, die durch Dereliktion zu der Zeit herrenlos geworden seien, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen sei. Art. 190 EGBGB könne nur für Grundstücke wirken, die aufgegeben seien, nicht für andere herrenlose Landflächen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. November 2024 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag des Beteiligten zurückgewiesen, da die in der Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisse nicht beseitigt worden seien. Mit Schreiben vom 29. November 2024 hat der Beteiligte Beschwerde – im Wesentlichen unter Wiederholung seiner bisherigen Begründung – eingelegt. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 hat das Amtsgericht Gardelegen – Grundbuchamt – der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antrag des Beteiligten auf Eintragung als Eigentümer mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen. Zutreffend hat das Grundbuchamt festgestellt, dass das mit Zwischenverfügung vom 2. Januar 2024 aufgezeigte Eintragungshindernis durch den Beteiligten nicht beseitigt worden ist. Zwar kann ein Dritter, hier der Beteiligte, grundsätzlich auf folgendem Wege Eigentum an einem herrenlosen Grundstück erwerben: Nimmt der Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928 Abs. 2 BGB) nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen. Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben (z. B. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 – V ZB 6/07, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte unter dem 12. Dezember 2023 zwar die Aneignung des Grundstücks gegenüber dem Grundbuchamt erklärt. Es fehlt allerdings bis heute an der Erklärung des Landes Sachsen-Anhalt, auf sein Recht auf Aneignung des Eigentums nach § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verzichten. Anders als der Beteiligte meint, ist eine Erklärung des Landes Sachsen-Anhalt über den Verzicht auf die Aneignung des Eigentums im vorliegenden Fall nicht entbehrlich. Denn entgegen der Ansicht des Beteiligten besteht das Aneignungsrecht des Fiskus gemäß § 928 Abs. 2 BGB nicht nur für Grundstücke, deren Eigentümer das Eigentum gemäß § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben haben, sondern auch für ursprünglich herrenlose Grundstücke (z. B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 1963 – 3 Wx 32/62, Rz. 6, zitiert nach Juris). Privateigentumsfähiges Land als herrenloses Grundstück unterliegt nämlich nach Anlegung des Grundbuchs in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Art. 190 EGBGB und des § 928 Abs. 2 BGB dem Aneignungsrecht des Staates (z. B. BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 – III ZR 286/87, Rz. 17, zitiert nach Juris). Denn das dem Landesfiskus zustehende Recht zur Aneignung herrenloser Grundstücke ist ein im bürgerlichen Recht verankertes gesetzliches Recht, das seine Rechtsgrundlage in § 928 Abs 2 BGB, Art 190 EGBGB oder in dem aus beiden Vorschriften abgeleiteten Rechtsgedanken hat. Dieses Aneignungsrecht steht dem Landesfiskus an allen herrenlosen Grundstücken zu, gleichgültig wodurch die Herrenlosigkeit eingetreten ist und ob es sich um eine ursprüngliche oder nachträgliche Herrenlosigkeit handelt (z. B. Diehn, in: Staudinger, BGB, Updatestand 30. Juni 2021, Rdn. 3, 23 zu § 928 BGB). Mithin musste dem Beteiligten, bevor er aufgrund Aneignung als Eigentümer eingetragen werden kann, die Vorlage einer Erklärung des Verzichts auf das Aneignungsrecht durch das Land Sachsen-Anhalt in der Form des § 29 GBO abverlangt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Der Geschäftswert ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG entsprechend den zutreffenden Angaben des Notars in seinem Antrag auf 12.310,00 €, also 1,00 € je Quadratmeter Fläche, festzusetzen. Zwar beträgt der reine Bodenrichtwert einer Forstfläche ohne Aufwuchs auf der Grundlage der Informationen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt für das hier verfahrensgegenständliche Flurstück nur 0,30 € je qm. Zusätzlich ist hier der vorhandene Aufwuchs mit Bäumen, der entgegen den Angaben des Beteiligten ausweislich der öffentlich zugänglichen Luftaufnahmen von Googlemaps tatsächlich vorhanden ist, zu berücksichtigen. Dieser ist anders als der Beteiligte meint, nicht wertlos, sondern mit einem Wert von 0,70 € je Quadratmeter zu bemessen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.