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Beschluss

12 Wx 56/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0108.12WX56.24.00
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Leitsätze
Die Beschwerdeberechtigung im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege einer Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist. Dies setzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO voraus, dass die Rechtsstellung des Antragstellers durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfährt.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen – Grundbuchamt – vom 29. August 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 93.879,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerdeberechtigung im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege einer Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist. Dies setzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO voraus, dass die Rechtsstellung des Antragstellers durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfährt.(Rn.13) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen – Grundbuchamt – vom 29. August 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 93.879,85 € festgesetzt. I. Als Eigentümer des im Grundbuch von P. Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes sind die Beteiligten zu 1) und 2) zu je ¼ und der Beteiligte zu 3) zu ½ eingetragen. Unter lfd. Nr. 3 ist – lastend nur an dem ½-Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 3) – in Abt. III auf Ersuchen des Finanzamtes Bitterfeld eine Sicherungshypothek in Höhe von 93.879,85 € zugunsten des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen. Mit Schriftsatz vom 13. August 2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten 1) und 2) „namens und in Vollmacht der Eigentümer M. Pf. und K. Pf. “ die Löschung der o.a. Sicherungshypothek beantragt und hierzu jeweils Vollmachten der Beteiligten zu 1) und 2), eine Löschungsbewilligung bzw. eine Berichtigungsbewilligung des Finanzamts Bitterfeld sowie eine Erklärung des Beteiligten zu 3) vom 11. März 2024 mit notariell beglaubigter Unterschrift vorgelegt. Diese Erklärung lautet wie folgt: „Löschungsantrag Das Grundbuch beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen von P. Blatt ... enthält in Abteilung III unter lfd. Nr. 3 folgende Eintragung: - nur lastend an dem ½ Miteigentumsanteil des G. E. – Sicherungshypothek zu 93.879,85 EUR mit 1 vom Hundert Säumniszuschlägen für jeden angefangenen Monat ab dem 14. Februar 2001 auf die Hauptschulden für das Land Sachsen-Anhalt. G. E. beantragt die Löschung. Die Kosten des Löschungsantrages sind von G. E. zu tragen.“ Das Grundbuchamt hat die Beteiligten mit Zwischenverfügung durch Beschluss vom 29. August 2024 unter Fristsetzung von einem Monat darauf hingewiesen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) nicht zur Antragstellung berechtigt seien. Eine Nachgenehmigung des Beteiligten zu 3) sei nachzureichen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 9. September 2024 Beschwerde eingelegt und dies dahin begründet, dass die Beteiligten zu 1) und 2) als Eigentümer des Grundstücks zur Antragstellung berechtigt seien. Außerdem sei dem Antrag ein öffentlich beglaubigter Löschungsantrag des Beteiligten zu 3) beigefügt gewesen. Hieraus folge durch Auslegung, dass der Beteiligte zu 3) selbst die Löschung begehre und daher mit der Antragstellung durch die Beteiligten zu 1) und 2) einverstanden sei, da er seinen Löschungsantrag an deren Bevollmächtigte zur Erwirkung der Löschung übersandt habe. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 19. September 2024 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht – Beschwerdesenat – zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Zwischenverfügung vom 29. August 2024 ist mangels Beschwerdeberechtigung bereits unzulässig. Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege einer Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist. Dies setzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO voraus, dass die Rechtsstellung des Antragstellers durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfährt (z. B. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 – V ZB 44/04, zitiert nach Juris). Bloß wirtschaftliche Vorteile oder Nachteile begründen das Antragsrecht nicht, ebenso wenig persönliche Verpflichtungen oder ein sonstiges bloßes rechtliches oder berechtigtes Interesse (z. B. Demharter, GBO, 33. Aufl., Rdn. 43 zu § 13 GBO). Dabei ist der Miteigentümer nur für seinen Anteil betreffende Eintragungen als unmittelbar betroffen anzusehen (z. B. Bauer, in: Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl., Rdn. 42 zu § 13 GBO). Nach diesen Grundsätzen ist für die Beteiligten zu 1) und 2) eine solche unmittelbare Veränderung ihrer dinglichen Rechtsstellung mit der beantragten Löschung der Sicherungshypothek nicht verbunden. Diese lastet nicht auf ihren Miteigentumsanteilen, sondern allein auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 3). Dass der finanzielle Wert ihrer Miteigentumsanteile womöglich durch den Umstand beeinflusst wird, dass der Anteil eines weiteren Miteigentümers mit einer Sicherungshypothek belastet ist, rechtfertigt keine Antragsberechtigung. Anders als die Beteiligten zu 1) und 2) unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2015 (V ZB 30/14, zitiert nach Juris) meinen, folgt ihre Antragsberechtigung nicht bereits grundsätzlich aus ihrer Stellung als Grundstückseigentümer. Einen solchen allgemeinen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof nicht aufgestellt, sondern überzeugend in einem Fall, in dem die bereits in das Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Erwerber des gesamten Grundstücks die Löschung einer Zwangssicherungshypothek, lastend nur auf dem Miteigentumsanteil des einen Veräußerers, betrieben haben, die Antragsberechtigung der Erwerber bejaht. Denn in dem durch den Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall lastete die Sicherungshypothek gerade auf dem Eigentum der Antragsteller. Im vorliegenden Fall ist dies anders, denn die beiden Miteigentumsanteile der Beteiligten zu 1) und 2) sind durch die in Rede stehende Sicherungshypothek dinglich nicht belastet. Da die Beschwerde ausdrücklich nur für die Beteiligten zu 1) und 2) eingelegt worden ist, hat der Senat nicht zu würdigen, inwieweit dem Grundbuchamt gegebenenfalls ein wirksamer und zu bescheidender Löschungsantrag des Beteiligten zu 3) zugegangen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 2 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.