Urteil
12 U 15/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:1009.12U15.23.00
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Leitsätze
Berechtigter Nutzer eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts kann auch der Sohn der dinglich Berechtigten sein, der im Hause seiner Eltern mit deren Billigung ein Gewerbe als freier Journalist und eine Webseite betreibt, ohne dort zu wohnen, solange es in diesem Zusammenhang zu keinem gewerblichen Besucherverkehr kommt.(Rn.8)
(Rn.10)
(Rn.12)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 9. Januar 2023 verkündete Einzelrichterurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berechtigter Nutzer eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts kann auch der Sohn der dinglich Berechtigten sein, der im Hause seiner Eltern mit deren Billigung ein Gewerbe als freier Journalist und eine Webseite betreibt, ohne dort zu wohnen, solange es in diesem Zusammenhang zu keinem gewerblichen Besucherverkehr kommt.(Rn.8) (Rn.10) (Rn.12) Die Berufung der Kläger gegen das am 9. Januar 2023 verkündete Einzelrichterurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung. A. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB darauf, dass es dieser unterlässt, ihr Flurstück 194 der Flur 2 der Gemarkung H. zu betreten und/oder zu befahren, um das Flurstück 186 der Flur 2 der Gemarkung H. zu erreichen und/oder selbiges zu verlassen (Berufungsantrag 1.1), und auch Dritten, insbesondere Kunden und Geschäftspartnern seines Unternehmens P. Vorstehendes zu gestatten (Berufungsantrag 1.3). 1. Im Ausgangspunkt steht rechtskräftig fest, dass das Flurstück 194 der Kläger zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 186 mit einer Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Wege- und Überfahrtsrechts belastet ist. Statt des in der Gemarkung H. gar nicht existierenden Flurstücks 231/4 ist nämlich tatsächlich allein das Flurstück 231/24 von der Grunddienstbarkeit begünstigt worden, das zwischenzeitlich die Bezeichnung Flurstück 186 erhalten hat. Dies steht bestandskräftig nach den verschiedenen Entscheidungen des Senats fest: Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 im Verfahren 12 W 23/23 ist die Beschwerde der Kläger gegen die Berichtigung des Urteils des Landgerichts Stendal vom 15. März 2006 (21 O 288/05 bzw. 12 U 159/13) zurückgewiesen worden, mit dem die hiesigen Kläger u.a. verpflichtet worden waren, jene Grunddienstbarkeit zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 231/4 der Flur 2 der Gemarkung H. zu bestellen. Gegenstand der angefochtenen Berichtigung war, dass die im Tenor jenes Urteils jeweils unzutreffend aufgeführte Flurstücksnummer 231/4 jeweils durch die zutreffende Flurstücksnummer 231/24, die mittlerweile 186 lautet, ersetzt wurde. Mit Beschluss vom 23. Juni 2023 im Verfahren 12 Wx 39/23 ist die Beschwerde der Kläger gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Berichtigung des Grundbuches und auf Eintragung eines Amtswiderspruches durch das Grundbuchamt des Amtsgerichts Gardelegen zurückgewiesen worden. Mit dem Beschluss vom 23. Juni 2023, anschließend an den Hinweisbeschluss vom 31. Mai 2023, ist im Verfahren 12 U 49/23 die auf Eintragung eines Widerspruches im Grundbuch – im Wege einer einstweiligen Verfügung – gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge ist mit Beschluss des Senats vom 7. August 2023 zurückgewiesen worden. 2. Ebenso steht ohne weiteres fest, dass der Beklagte selbst das Flurstück der Kläger in Ausübung des den Eigentümern des Flurstücks 186 der Flur 2 der Gemarkung H. – seinen Eltern E. und W. L. – zustehenden Wege- und Überfahrtsrechts nutzen kann. Denn ein dingliches Wegerecht kann, da es dem Interesse des herrschenden Grundstücks und nicht bloß dem persönlichen Vorteil seines jeweiligen Eigentümers zu dienen bestimmt ist, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von dritten Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von seinen Hausgenossen, Besuchern und Kunden, von Mietern, Pächtern und dergleichen (z. B. BGH, Urteil vom 21. Mai 1971 – V ZR 8/69; Urteil vom 25. April 1975 – V ZR 185/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 12 U 392/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 12 U 392/20; sämtlich zitiert nach Juris). Zweifellos kann der Beklagte das Nutzungsrecht in Anspruch nehmen, wenn er nach dem Vortrag der Kläger dort als Hausgenosse wohnt. Gleiches gilt, wenn er – anderenorts wohnend, wie der Beklagte behauptet – seine Eltern besucht. Dies will ihm allerdings die Klage offenbar auch gar nicht verwehren, ist der Beklagte doch ausdrücklich als Inhaber des gewerblichen Unternehmens P. verklagt worden. Berechtigter Nutzer des Wegerechts ist der Beklagte aber auch, soweit er unter der Anschrift der Eltern mit deren Billigung auf deren Grundstück ein Gewerbe als freier Journalist und eine Webseite P. betreibt und als Inhaber eines solchen Gewerbes selbst wiederkehrend – nach der Behauptung der Kläger fast täglich – das belastete Grundstück in Anspruch nimmt. Auch aus dem Bestellungsakt, dies ist im vorliegenden Fall das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. März 2006 im Verfahren 21 O 288/05 (Anlage B 2, Bl. 51), ergibt sich nicht, dass die Nutzung des Wege- und Überfahrtsrechts für Familienangehörige ausgeschlossen sein soll, und zwar auch dann nicht, wenn sie ein Gewerbe betreiben, das sich auf dem Grundstück der Eltern als Schreibtischtätigkeit darstellt. Ob der Beklagte über die ihm selbst gestattete Nutzung des Wege- und Fahrtrechts hinausginge, wenn es jenes Gewerbe mit sich brächte, dass der Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit regelmäßig in nicht geringem Umfang durch seine gewerblichen Kunden und Geschäftspartner genutzt würde, muss der Senat nicht entscheiden. Denn auf der Grundlage des Tatbestandes des angefochtenen Urteils steht fest, dass ein solcher gewerblicher Besucherverkehr nicht stattfindet. Allein die Befürchtung der Kläger, dass es zu solchem Besucherverkehr kommen könnte (vgl. Bl. 4), reicht nicht aus. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, dass es in Zukunft gewerblichen Besucherverkehr geben werde, werden von den Klägern nicht vorgetragen. Anders als die Kläger meinen, ruft der Beklagte auch nicht in seinem Internetauftritt dazu auf, ihn in H. aufzusuchen. Die dortigen Angaben zu seiner Anschrift dienen offensichtlich der postalischen Erreichbarkeit. Dabei ist es angesichts der wirksam bestellten Grunddienstbarkeit auch ohne Belang, dass nach der Behauptung der Kläger der unternehmerische Verkehr ohne Probleme über den Separatistenweg abgewickelt werden könnte. Die Berechtigten eines dinglich gesicherten Wegerechts müssen sich nicht auf die Möglichkeit alternativer Zugänge verweisen lassen. Ob die Kläger wegen einer mittlerweile zur Verfügung stehenden anderweitigen tauglichen Zugangsmöglichkeit für das herrschende Grundstück gegebenenfalls Anspruch auf Löschung der Grunddienstbarkeit haben könnten, hat der Senat im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen. Das Gericht hat von dem uneingeschränkt wirksam bestellten Recht auszugehen. Die Kammer hat daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht deren Rechte aus Art. 103 GG verletzt, weil sie ihr Bestreiten, dass der Beklagte ein Mitbenutzungsrecht habe, nicht berücksichtigt habe. Richtig ist vielmehr, dass der Beklagte eben dieses Mitbenutzungsrecht besitzt. Insofern sind entgegen der Ansicht der Kläger keine Verfahrensfehler ersichtlich, die die hilfsweise beantragte Zurückverweisung rechtfertigen könnten. B. Haben die Hauptanträge Ziffer 1.1 und Ziffer 1.3 keinen Erfolg, sind auch die Anträge Ziffer 1.2 und Ziffer 1.4 unbegründet, mit denen dem Beklagten ein Zwangsgeld angedroht werden soll. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.