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Beschluss

12 W 51/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0822.12W51.23.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an einen wirksamen Beitritt eines Streithelfers.(Rn.4)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19.07.2023 abgeändert und wie folgt neugefasst: Auf Antrag der Streithelferin werden 55% ihrer Kosten dem Kläger auferlegt. Die übrigen durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin selbst. Der weitergehende Antrag der Streithelferin vom 24.05.2023 wird ebenso wie ihre weitergehende sofortige Beschwerde vom 03.08.2023 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrenes werden zu 55% dem Kläger und zu 45% der Streithelferin nach einem Beschwerdewert von 1.973,00 EUR auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an einen wirksamen Beitritt eines Streithelfers.(Rn.4) Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19.07.2023 abgeändert und wie folgt neugefasst: Auf Antrag der Streithelferin werden 55% ihrer Kosten dem Kläger auferlegt. Die übrigen durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin selbst. Der weitergehende Antrag der Streithelferin vom 24.05.2023 wird ebenso wie ihre weitergehende sofortige Beschwerde vom 03.08.2023 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrenes werden zu 55% dem Kläger und zu 45% der Streithelferin nach einem Beschwerdewert von 1.973,00 EUR auferlegt. Die sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrags der Streithelferin vom 24.05.2023, dass die Verfahrenskosten der Streitverkündeten im Rahmen der Kostenquotelung des Vergleichs erstattungsfähig sind, ist zulässig und dem Grunde nach vollständig, der Höhe nach allerdings nur teilweise begründet. Das Landgericht hat zu strenge formelle Anforderungen an den Beitritt der Streithelferin ebenso wie an deren Antrag auf eine Kostengrundentscheidung gestellt. Im Streitfall ist mit Schriftsatz vom 14.04.2022 ein wirksamer Beitritt der Streithelferin - seinerzeit: Streitverkündete zu 2) - gemäß § 70 ZPO auf Seiten der Beklagten erfolgt. Bei der formellen Prüfung des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift, den Parteien den Beitrittsgrund klarzumachen, keine überzogenen Anforderungen an den Beitritt zum Rechtsstreit zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 100/17; juris.de). Im Streitfall war durch die Darlegungen in der Streitverkündungsschrift vom 14.04.2022 für beide Parteien ebenso wie für das Gericht insbesondere das rechtliche Interesse der Streithelferin an dem Beitritt i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzweifelhaft ersichtlich, nämlich hier die Abwehr etwaiger Regressansprüche. Dass und auf wessen Seite der Beitritt selbst gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO erklärt worden ist, ergibt sich ebenso unzweifelhaft aus der Ankündigung der Streithelferin, im Termin zur mündlichen Verhandlung Klageabweisung zu beantragen, was nochmals durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und die dann auch vorsorgliche Antragstellung selbst verdeutlicht wird. Im Übrigen gilt: Hätte das erstinstanzliche Landgericht dies anders gesehen, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Streithelferin überhaupt die formelle Beteiligtenrolle in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2022 zugebilligt worden ist. Zumindest wäre es seitens des Landgerichts dann gemäß § 139 ZPO angezeigt gewesen, bestehende Zweifel deutlich zu machen und insoweit auf eine etwa klarstellende Prozesserklärung der Streithelferin hinzuwirken. Dieser bedurfte es nach Auffassung des Senats jedoch - wie ausgeführt - nicht, weil der Schriftsatz der Streithelferin vom 14.04.2022 nach alledem keinen Anlass zu Zweifeln an dem dahinterstehenden Beitritt gibt. Selbst wenn, gälte im Übrigen, dass sich die Auslegung von Prozesserklärungen im Zweifel immer an dem Grundsatz auszurichten hat, dass das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (dazu auch für die Streitverkündung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.1996 - 9 W 102/95 - m.w.N.; juris.de). Die Streithelferin war damit grundsätzlich berechtigt, als Nebenintervenientin einen Beschluss des Landgerichts gemäß § 101 ZPO über ihre Kosten herbeizuführen. Erkennbar ist dies auch Ziel der Antragschrift vom 24.05.2023. Wird der Rechtsstreit - wie hier - durch einen Prozessvergleich abgeschlossen, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in diesem Zeitpunkt anhängig war, durch Beschluss auch über die Pflicht zur Tragung der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten. Versäumt es das Gericht, hierüber eine Entscheidung zu treffen, ist der Streithelfer berechtigt, eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - V ZB 19/13; juris.de). Das ist hier gegeben. Dabei sind gerade unter dem Gesichtspunkt des § 308 Abs. 2 ZPO auch im Streitfall an die so verstandene „Herbeiführung einer Kostenentscheidung“ keine überzogenen formellen Anforderungen zu stellen. Denn der diesbezügliche Antrag stellt bei richtigem Verständnis damit lediglich den Hinweis auf eine begehrte und grundsätzlich ohnehin von Amts wegen zu treffende Gerichtsentscheidung dar, die bislang versäumt worden ist. Auf ein etwaiges Feststellungsinteresse o.ä. kommt es deshalb nicht an. Folglich kann und muss diese ganz offensichtlich begehrte Kostengrundentscheidung von Amts wegen jetzt im Beschwerdewege getroffen werden. Dies führt im Streitfall dazu, dass dem Kläger 55% der Kosten der Nebenintervention seitens der Streithelferin aufzuerlegen sind. Wie ausgeführt, sind nach § 101 Abs. 1 ZPO die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der von dem Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er sie nach den Vorschriften der §§ 91 - 98 ZPO zu tragen hat. Im Falle eines Vergleichs bestimmt sich die Kostentragungspflicht dabei grundsätzlich nach § 98 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben sind, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Maßgeblich ist nach diesem Gesetzeswortlaut nicht die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten, sondern eine hiervon abweichende und dieser gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich, und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient nicht formell am Vergleich teilnimmt (BGH a.a.O.). Im Streitfall haben die Hauptparteien eine Regelung ihrer Kostentragungspflicht im Vergleich vom 14.04.2022 getroffen. Danach tragen der Kläger 55% und die Beklagte 45% der Kosten des Rechtsstreits, auch der Vergleichskosten. Das führt dazu, dass der Kläger als Gegner der von der Streithelferin unterstützen Hauptpartei auch 55% der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat. Eine weitere Kostentragung kommt nach dieser gesetzlichen Regelung auch im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich allerdings nicht in Betracht. Insoweit war die sofortige Beschwerde ebenso wie der weitergehende Antrag der Streithelferin vom 24.05.2023 auf Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten „im Rahmen der Kostenquotelung des Vergleiches“ zurückzuweisen. Denn über die teilweise Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten in dem Rechtsstreit hinaus kann die Streithelferin keine weitergehende Kostenerstattung verlangen. Der Nebenintervenient erhält durch seinen Beitritt nur eine unterstützende Rolle im Rechtsstreit. Dieser wird nach wie vor von den Hauptparteien geführt, so dass der Nebenintervenient nach erfolgtem Beitritt das prozessuale Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei teilt. Bei der Kostenerstattung kann es damit keinen Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei geben (grundsätzlich BGH, Beschluss vom 03.04.2003 - V ZB 44/02; juris.de). Im Streitfall trägt die Beklagte 45% der Kosten des Verfahrens, wie es im Vergleich vom 14.04.2022 formuliert ist. Diese Quotelung gilt damit auch für die Streithelferin, die folglich auch 45% ihrer Kosten selbst zu tragen hat. Nach alledem musste die sofortige Beschwerde jedenfalls zum Teil Erfolg haben. Die Kostenentscheidung hierfür folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 39 ff., 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 - 3 ZPO zuzulassen besteht kein Anlass.