Beschluss
12 Wx 44/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0707.12WX44.23.00
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Leitsätze
Nicht in die Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes fällt es, bei der Bearbeitung eines Ersuchens der Kommune auf Eintragung eines neuen Eigentümers zu prüfen, ob bislang eine Personengesellschaft im Sinne des Art. 233 § 10 EGBGB eingetragen ist, die gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgelöst war.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Eintragung der Stadt O. als Eigentümerin des Grundstückes, Grundbuch von D., Blatt 1069 des Amtsgerichts Oschersleben – Grundbuchamt – vom 10. Dezember 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht in die Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes fällt es, bei der Bearbeitung eines Ersuchens der Kommune auf Eintragung eines neuen Eigentümers zu prüfen, ob bislang eine Personengesellschaft im Sinne des Art. 233 § 10 EGBGB eingetragen ist, die gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgelöst war.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Eintragung der Stadt O. als Eigentümerin des Grundstückes, Grundbuch von D., Blatt 1069 des Amtsgerichts Oschersleben – Grundbuchamt – vom 10. Dezember 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €. I. Im Grundbuch von D. Blatt 46 waren die Nachbarberechtigten zu D. als Eigentümer eingetragen. Dem Antrag der Stadt O., auf deren Gemeindegebiet das Grundstück sich befindet, vom 14. September 2022 auf Grundbuchberichtigung aufgrund des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt wurde mit Eintragung der Stadt O. vom 19. Oktober 2022 entsprochen und gleichzeitig der Grundbesitz auf ein neues Grundbuchblatt, Grundbuch von D. Blatt 1096, übertragen. Der Antrag der Stadt O. war unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 stellte die Stadt O. einen Antrag, nunmehr die Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) D. als Eigentümerin des Grundbesitzes einzutragen, da sie nunmehr Kenntnis eines anderen legitimen künftigen Eigentümers erlangt habe. Diesen Antrag wies das Amtsgerichts Halberstadt – Grundbuchamt – mit Beschluss vom 3. November 2022 (Bl. 10 d. A.) zurück und verwies auf die eingeschränkte Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes. Dieses könne bei einem behördlichen Ersuchen keine materiell-rechtliche Prüfung vornehmen, sondern gemäß § 38 GBO nur prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines solchen Gesuchs befugt sei und das Ersuchen den gesetzlichen Formerfordernissen entspräche. Für die materielle Richtigkeit trage die ersuchende Behörde die Verantwortung. Es fehle hinsichtlich des Ersuchens vom 26. Oktober 2022 bereits das Siegel und überdies die Rechtsgrundlage, das Grundbuchamt um die Eintragung der Forstbetriebsgemeinschaft als Eigentümerin zu ersuchen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 erhob die Forstbetriebsgemeinschaft D. Widerspruch gegen die Eintragung der Stadt O. als Eigentümerin des Grundbesitzes und verwies zur Begründung auf das alte Grundbuchblatt 46 des Grundbuchs von D. sowie Art. 233 § 10 Abs. 4 EGBGB. Sie sei rechtmäßige Eigentümerin des Grundbesitzes. Mit Beschluss vom 2. Mai 2023 wies das Amtsgericht Halberstadt – Grundbuchamt – den Widerspruch gegen die Berichtigung des Grundbuches von D. Blatt 1096 zurück und legte die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vor. Dem Antrag der Stadt O. vom 14. September 2022 habe entsprochen werden müssen. Nachweise für Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt lägen nicht vor. II. 1. Die Grundbuchbeschwerde der Beschwerdeführerin ist mit den Beschränkungen des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig. Nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO kann ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht gegen die Eintragung selbst gerichtet werden. Entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin geht der Senat jedoch davon aus, dass diese ihre Beschwerde mit dem zulässigen Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Stadt O. als Eigentümerin einlegen wollte. Denn statthaft ist zumindest eine auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO beschränkte Beschwerde (§ 71 Abs. 2 S. 2 GBO). Soweit das Grundbuchamt nach § 53 GBO verpflichtet ist, von Amts wegen tätig zu werden, kann es dazu auch im Beschwerdewege angehalten werden (Demharter, GBO, 32. Auflage 2021, § 71 Rn. 1). 2. In der Sache hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin jedoch keinen Erfolg. Die von dem Grundbuchamt am 19. Oktober 2022 erfolgte Eintragung der Stadt O. als Eigentümerin des Grundbesitzes ist nicht zu beanstanden. Die Eintragung eines Amtswiderspruches gemäß § 53 Abs. 1 GBO setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, wobei eine Rechtsverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 GBO nur Rechtsverletzungen sind, die durch das Grundbuchamt selbst geschehen sind. Solche sind nicht ersichtlich. Die Eintragung der Stadt O. erfolgte auf Grundlage des Ersuchens derselben vom 14. September 2022 (Bl. 1 d. A.) auf Grundlage des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt. Bei behördlichen Ersuchen hat das Grundbuchamt nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz. Gemäß § 38 GBO erfolgt in Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens. Das bedeutet, dass das Grundbuchamt nur prüfen darf, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form und seines Inhalts den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. zum Prüfprogramm m. w. N. Demharter, GBO, 32. Auflage 2021, § 38 Rn. 73). Dieses Prüfprogramm hat vorliegend das Grundbuchamt abgearbeitet, Fehler in der Behandlung des Ersuchens sind weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargelegt. Das Ersuchen vom 14. September 2022 war zunächst formell ordnungsgemäß unterschrieben und gesiegelt, § 29 Abs. 3 GBO. Gemäß § 4 des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt war die Stadt O. abstrakt zu einem Ersuchen der gestellten Art auch befugt. Danach sind Grundbücher auf Ersuchen der Gemeinde, in deren Gebiet die Grundstücke belegen sind, zu berichtigen. Die Art der ersuchten Eintragung, hier eines neuen Eigentümers, war auch grundbuchrechtlich zulässig. Überdies lagen auch die nicht durch das Ersuchen ersetzten Eintragungsvoraussetzungen vor, waren insbesondere die Nachbarberechtigten zu D. als Voreigentümer eingetragen. Nicht in die Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes fällt, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorlagen. Hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, V ZB 95/12, FGPrax 2013, 54). Ob also die Nachbarberechtigten zu D. eine alte Personengesellschaft im Sinne des Art. 233 § 10 EGBGB waren und gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgelöst waren, sodass gemäß § 2 Abs. 1 PersZSchlAufl.G LSA das Vermögen der Nachbarberechtigten auf die Gemeinde der Belegenheit übergegangen ist, hatte das Grundbuchamt bei der Bearbeitung des Ersuchens nicht zu prüfen. Soweit der Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 15. April 2023 auch als Antrag auf Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO zu verstehen sein sollte, weist der Senat bereits vorsorglich darauf hin, dass es entweder einer Bewilligung der derzeit eingetragenen Eigentümerin gemäß § 19 GBO bedarf oder aber die Unrichtigkeit des Grundbuches gemäß § 22 Abs. 1 GBO in der Form des § 29 GBO nachzuweisen wäre. Ein solcher Nachweis ist dem Schreiben vom 15. April 2023 nicht zu entnehmen, da dort lediglich Besitzer von Holzteilen aufgeführt sind, ohne dass Belege für deren Stellung als derzeitiger Eigentümer vorgelegt wurden. Das Schreiben der Stadt O. vom 26. Oktober 2022 (Bl. 8 d. A.) erfüllt die formellen Voraussetzungen einer Bewilligung im Sinne des § 19 GBO nicht, da das Schreiben nicht ordnungsgemäß gesiegelt ist, § 29 Abs. 3 GBO, worauf auch das Grundbuchamt mit Beschluss vom 3. November 2022 (Bl. 10 d. A.) bereits hingewiesen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Der Geschäftswert ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzen und – mangels näherer Anhaltspunkte – nach § 36 Abs. 3 GNotKG zu bemessen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.