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Urteil

12 U 195/22

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0522.12U195.22.00
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Leitsätze
Selbst wenn sie im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit stehen, unterliegen Zahlungsansprüche in Sachsen-Anhalt nicht der obligatorischen Streitschlichtung nach § 34a Abs. 1 Nr. 2. a SchStG LSA.(Rn.5) (Rn.9)
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger wird das am 15. No-vember 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen, soweit die Kläger die Beklagten mit dem Klagantrag 1 auf Zahlung von 2.350,00 € nebst Zinsen in Anspruch genommen haben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbst wenn sie im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit stehen, unterliegen Zahlungsansprüche in Sachsen-Anhalt nicht der obligatorischen Streitschlichtung nach § 34a Abs. 1 Nr. 2. a SchStG LSA.(Rn.5) (Rn.9) Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger wird das am 15. No-vember 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen, soweit die Kläger die Beklagten mit dem Klagantrag 1 auf Zahlung von 2.350,00 € nebst Zinsen in Anspruch genommen haben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat in der Sache nur teilweise vorläufig Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist insofern vorläufig begründet, als das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auf den Hilfsantrag der Kläger aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist, soweit die Kläger die Beklagten mit dem Klagantrag 1 auf Zahlung von 2.350,00 € nebst Zinsen in Anspruch genommen haben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klage hinsichtlich Klagantrag 1 zulässig. Ein Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO in Verbindung mit § 34a Abs. 1 Nr. 2a SchStG LSA war nicht durchzuführen. Denn die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens scheidet dann aus, wenn es sich – trotz Geltendmachung eines nachbarschaftsrechtlichen Anspruchs von Nachbarn untereinander – um einen auf Zahlung gerichteten Anspruch handelt. a. Gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht nach § 906 BGB erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Von dieser Ermächtigung wurde mit § 34a SchStG LSA Gebrauch gemacht und bestimmt, dass das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten wegen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück nach § 906 BGB stattzufinden hat. b. Die Kläger machen gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch geltend, den sie selbst als Schadenersatzanspruch bezeichnen, weil es nach ihrer Behauptung im Zuge von Bauarbeiten der Beklagten zu Rauch- und Staubimmissionen gekommen sei, die zum Verlust von vier Bienenvölkern sowie zu Verschmutzungen ihrer Fassade bzw. ihrer Haustür geführt hätten. Dabei handelt es sich zwar um Fragen, die mit Ansprüchen aus § 906 BGB, für die gemäß § 34a Abs. 2 Nr. 1 SchStG ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, allerdings machen die Kläger im Rahmen von Klagantrag 1 keinen Abwehranspruch gemäß § 906 BGB, sondern einen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB geltend. c. Bei einem solchen Zahlungsanspruch ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Das hat der Bundesgerichtshof für nahezu wortgleiche Vorschriften im hessischen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG), nordrhein-westfälischen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 NRWJustG), rheinland-pfälzischen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 RhPfLSchlG) und saarländischen Landesrecht (§ 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG) bereits entschieden (BGH, Urteile vom 10. Juli 2009 – V ZR 69/08, Rn. 10 ff. für § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b HessSchlG; vom 2. März 2012 – V ZR 169/11, Rn. 6 ff. für § 53 Abs. 1 JustG NRW; vom 19. Februar 2016 – V ZR 96/15, Rn. 7 ff. für § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP; vom 27. Januar 2017 – V ZR 120/16 –, Rn. 10 und Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22. März 2017 – 2 U 7/16 –, Rn. 39 für § 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG SL; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2011 – I-5 U 32/11 –, Rn. 17 für den nordrhein-westfälischen § 53 Abs. 1 Nr. 1 NRWJustG; alle zitiert nach Juris; Zöller-Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 15a EGZPO, Rn. 5; MünchKomm-Gruber, ZPO, 6. Aufl., § 15a EGZPO, Rn. 29). Die Rechtslage im Land Sachsen-Anhalt stellt sich nicht anders dar. aa. Der Senat ist mit der zitierten Rechtsprechung auch für Sachsen-Anhalt der Auffassung, dass die vorliegende Streitigkeit sich nicht unter § 34a Abs. 1 Nr. 2 a) SchStG LSA fassen lässt und derartige Zahlungsansprüche nicht der obligatorischen Streitschlichtung unterliegen. § 34a Abs. 1 Nr. 2 a) SchStG LSA schreibt bei einer Zahlungsklage schon kein Schiedsverfahren vor, selbst wenn diese im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit steht. bb. Eine teleologisch einschränkende Auslegung der Vorschrift dahin, dass die obligatorische Streitschlichtung nur bei erstmaliger und ernsthafter Geltendmachung eines Anspruchs im Mahnverfahren, nicht aber bei offensichtlicher Ausnutzung desselben zur Umgehung eines Schlichtungsverfahrens entfallen solle, findet im Gesetz keine Stütze. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von § 34a Abs. 1 Nr. 2a SchStG LSA, folgt jedoch aus der Änderung von § 34a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchStG in der Fassung vom 2. Dezember 2008(Gesetz vom 2. Dezember 2008, GVBl. LSA S. 400). Die Entstehungsgeschichte des § 34a SchStG LSA ist im Wesentlichen identisch mit derjenigen der Regelungen in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland (dazu zusammenfassend BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 – V ZR 120/16 –, Rn. 10, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22. März 2017 – 2 U 7/16 –, Rn. 39, juris). (1) Der Bundesgerichtshof hat die dortigen Vorschriften auf der Grundlage der Entstehungsgeschichte eng in dem Sinne ausgelegt, dass ein Schlichtungsversuch in diesen Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird. In Hessen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland hatte der Gesetzgeber zunächst von der Ermächtigung des § 15a EGZPO umfassend Gebrauch gemacht, das Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche jedoch später wieder aufgehoben. Dem lag in diesen Bundesländern die Erwägung zu Grunde, dass sich die obligatorische Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche nicht bewährt hatte, weil das Mahnverfahren nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGZPO schlichtungsfrei bleiben musste und sich der an sich vorgeschriebene Schlichtungsversuch deshalb durch Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Mahnverfahren vermeiden ließ. Der Gesetzgeber wollte in diesen Ländern als Konsequenz hieraus Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 – V ZR 120/16 –, Rn. 10; Urteil vom 19. Februar 2016 – V ZR 96/15, Rn. 12; a.a.O; BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 – V ZR 120/16 –, juris). Der Gesetzgeber hat also gerade nicht dem Schlichtungsverfahren den Vorrang gegeben, sondern dem Mahnverfahren. (2) Auch das sachsen-anhaltinische Landesrecht sah den obligatorischen Schlichtungsversuch ursprünglich nicht nur für die in § 34a Abs. 1 Nr. 1 und 2a SchStG LSA bezeichneten Streitigkeiten, sondern zusätzlich für die in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO bezeichneten vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht mit geringem Streitwert vor, wobei die bundesrechtliche Ermächtigung, die eine Einbeziehung von Streitigkeiten bis zu einem Wert von zunächst 1.500 €, später 750 € erlaubt war. Diese Regelung wurde durch § 34a SchStG in der Fassung vom 2. Dezember 2008 (Gesetz vom 2. Dezember 2008, GVBl. LSA S. 400) aufgehoben. In der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 5/1318 17.06.2008, dort S. 24) heißt es dazu: „Bei der Schlichtung von Vermögensstreitigkeiten handelt es sich um ein für das Schiedswesen atypisches Element. Hierdurch werden Streitigkeiten unterschiedlichster zivilrechtlicher Art, sofern sie nicht durch § 15a Abs. 2 EGZPO ausgenommen sind, in das Schiedsstellen- und Schlichtungsverfahren einbezogen. Dies erfordert zur Erzielung sachgerechter Ergebnisse eine juristische Ausbildung der Schieds- und Schlichtungspersonen. Während die als Schlichtungspersonen tätig werdenden Rechtsanwälte und Notare ohne Zweifel über die notwendigen breit gefächerten Kenntnisse verfügen, kann dies bei den Schiedspersonen nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden.“ Weiter heißt es, es sei daher aufgrund des Fortbildungsbedarfs und der damit verbundenen Kosten nicht sachdienlich, die obligatorische Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche fortzusetzen. Die Landtagsdrucksache verdeutlicht auch für Sachsen-Anhalt, dass Nachbarrechtsstreitigkeiten, die zwar generell als schlichtungsgeeignet angesehen werden, im Hinblick auf die finanzielle Aufarbeitung aber Probleme bereiten, in der Regel über das fachliche Wissen der Schlichter hinausgehen. Folgerichtig wurde vorgeschlagen, vermögensrechtliche Streitigkeiten vom Schlichtungserfordernis auszunehmen, auch wenn diese auf nachbarrechtlicher Grundlage beruhen. Eine Ausnahme hiervon lässt sich weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Gesetz entnehmen. Darüber hinaus sind vermögensrechtliche Streitigkeiten gemäß § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EGZPO ohnehin vom Schlichtungserfordernis ausgenommen. d. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es in der Landtagsdrucksache heißt, dass Nachbarrechts- und Ehrschutzstreitigkeiten weiter für schlichtungsgeeignet angesehen würden, weil ihnen typischerweise gestörte zwischenmenschliche Beziehungen zugrunde lägen, so dass das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung für diese Bereiche beibehalten werden solle (LT-Drucksache 5/1318 17. Juni 2008, dort S. 23, 24). Diesen Ausführungen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch die weniger beziehungsgeprägten Zahlungsklagen dem Erfordernis des Schlichtungsverfahrens unterwerfen wollte. Hiergegen spricht zudem, dass die Durchführung streitiger Verfahren nach vorangegangenem Mahnverfahren – aufgrund zwingender Vorgabe nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGZPO – nach wie vor von dem obligatorischen Schlichtungsversuch ausgenommen bleibt (§ 37a Abs. 2 Nr. 5 SchStG LSA), so dass das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens bei Zahlungsklagen leicht umgangen werden kann (BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 – V ZR 120/16 –, Rn. 12, juris). 2. Hinsichtlich der Klaganträge 2 und 3 hat die Berufung keinen Erfolg. Die Kammer hat zutreffend erkannt, dass diese unzulässig sind. Gemäß § 34a Abs. 1 Nr. 2 a) SchStG LSA ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem die Parteien eine Streitschlichtung unternommen haben, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht wegen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück nach § 906 BGB handelt. Gegenstand der Klaganträge 2 und 3 sind zweifellos nachbarrechtliche Ansprüche wegen Rauch-/Staub- und Lärmimmissionen im Sinne von § 906 BGB, die § 34a Abs. 1 Nr. 2 a) SchStG unterfallen. Dies kann während des laufenden Rechtsstreits auch nicht mehr nachgeholt werden. Denn ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muss der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen, z. B. BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 336/03, zitiert nach Juris. 3. Auch hinsichtlich des Klagantrages 4 bleibt die Berufung ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht nicht auf die mit dem Klagantrag 4 verfolgte Feststellung eines Schadensersatzanspruches gemäß § 823 Abs. 1 BGB erkannt. Die Kläger haben nicht sämtliche Tatsachen dargelegt, die zur Begründung des von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hätten vorgetragen werden müssen. Für einen haftungsbegründend behaupteten Vorwurf, dass sich wegen der fehlenden Dachentwässerung am Gebäude der Beklagten in der Zeit von November 2018 bis April 2019 auf dem Hof der Beklagten Regenwasser in großen Mengen gesammelt habe, was wegen des vorhandenen Gefälles auf das Grundstück der Kläger gelaufen sei, wo es versickert sei und die Außenwände des Gebäudes der Kläger erheblich durchfeuchtet und durchnässt habe, hätte es, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, weitergehenden Vortrages zu den Niederschlagsmengen bedurft. Die Kammer hat dabei die Anforderungen an die Darlegungslast der Kläger nicht überspannt, denn es reicht nicht aus, vorzutragen, dass es an bestimmten konkreten Tagen geregnet bzw. geschneit hat. Die jeweiligen Niederschlagsmengen besitzen maßgebliche Bedeutung für die letztlich bausachverständigenseits vorzunehmende Bewertung, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen größerem Niederschlag bei ungesicherter Dachentwässerung der Beklagten, Sammeln von Wasser im Hof, Abfließen auf das Nachbargrundstück der Kläger und dortigem Versickern und Aufsteigen in den Außenwänden des Hauses der Kläger hergestellt werden kann. Anders als die Kläger meinen, hat das Landgericht keinen Vortrag von ihnen verlangt, der ihnen gar nicht möglich ist. Sie sind nicht gezwungen gewesen, diejenigen Niederschlagsmengen vorzutragen, die an den relevanten Tagen gerade auf dem Grundstück der Beklagten niedergegangen sind. Solcher Vortrag könnte tatsächlich nur geleistet werden, wenn seinerzeit Messstationen auf dem Grundstück der Beklagten installiert gewesen wären. Solche Anforderungen können selbstverständlich nicht an die Kläger gestellt werden. Allerdings stehen im Internet konkrete Wetterinformationen zu bestimmten Niederschlagsmengen an bestimmten Tagen in bestimmten Ortschaften frei oder jedenfalls gegen Gebühr zur Verfügung. Insofern hätte auf das Bestreiten der Beklagten durchaus konkret vorgetragen werden können, an welchen Tagen es in dem relevanten Zeitraum in B. innerhalb kurzer Zeit zu welchen größeren Mengen an Niederschlag gekommen ist. Diese Informationen hätten die Kläger ohne größeren Aufwand beschaffen können. Dass der Nachbar S. nach dem Vorbringen der Kläger in gleicher Weise von Wasserschäden betroffen sei wie sie selbst, vermag ihren fehlenden Vortrag zu den Niederschlagsmengen nicht zu ersetzen. 4. Während der Senat über die Klaganträge 2 bis 4 selbst entscheiden kann, ist dies hinsichtlich Klagantrag 1 nicht geboten. Vielmehr ist das angefochtene Urteil diesbezüglich unter Abwägung aller Umstände gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn das Landgericht hat nur über die Zulässigkeit entschieden. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Dabei übt der Senat sein Ermessen zugunsten einer teilweisen Zurückverweisung aus. Bei der Abwägung zwischen Selbstentscheidung und Aufhebung und Zurückverweisung muss berücksichtigt werden, dass es gerade Aufgabe der ersten Instanz ist, die zur (Schluss-) Entscheidung in einem Verfahren erforderlichen Beweise schon im ersten Rechtszug zu erheben. Grundsätzlich ist zu verhindern, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung des Berufungsgerichts erst im zweiten Rechtszug geschaffen werden müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2015, 2 UF 40/15, zitiert nach Juris). Da die Kammer zu den Sachverhalten, die dem Klagantrag 1 zugrunde liegen, bislang keinerlei Feststellungen getroffen hat, auf die der Senat aufbauen könnte, erscheint eine Zurückverweisung an das Erstgericht daher ausnahmsweise gerechtfertigt, auch wenn sie zur Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führen mag. Dies gilt umso mehr, als der mit Klagantrag 1 verfolgte Schadensersatzanspruch mehrere unterschiedliche Schadensgeschehen berührt, die zudem in tatsächlicher Hinsicht unter den Parteien vielfältig streitig und im Ergebnis völlig offen sind. Auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie rechtfertigt die Erhebung der notwendigen Beweise durch das Berufungsgericht nicht. Den Parteien würde damit außerdem eine Tatsacheninstanz genommen. Die Zurückverweisung dient aber auch dem Interesse der Parteien an der Erhaltung einer Überprüfungsmöglichkeit durch die Berufungsinstanz, da nach der Neufassung des § 513 ZPO keine umfassende zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet ist, sondern in erster Linie eine Fehlerprüfung stattfindet. Den nach § 538 Abs. 2 Satz 1, 2.Hs. ZPO erforderlichen Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht haben die Kläger hilfsweise gestellt. Sie haben durch ihren Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung signalisiert, dass sie auf eine Erhaltung der ersten Instanz als Tatsacheninstanz Wert legen (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. März 2019, 1 U 71/18, zitiert nach Juris). III. Aufhebende und zurückverweisende Berufungsurteile sind gem. § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil aus ihnen insoweit die Vollstreckung betrieben werden kann, als erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils das Vollstreckungsorgan gem. §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO veranlasst, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und getroffene Maßnahmen aufzuheben (z. B. Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., Rdn. 59 zu § 538 ZPO). Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).