OffeneUrteileSuche
Urteil

12 U 13/22

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

2Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Großvermieters im Zusammenhang mit einem Gitterrost im Eingangspodest eines Mehrfamilienhauses.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2021 verkündete Kammerurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Großvermieters im Zusammenhang mit einem Gitterrost im Eingangspodest eines Mehrfamilienhauses.(Rn.7) 1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2021 verkündete Kammerurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A. Auf die Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet. B. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (§ 513 Abs. 1, 1. Fall ZPO), insbesondere rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO von dem Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO). Das Landgericht Halle hat der Klage zu Unrecht stattgegeben: Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen nicht vor. 1. Der Kläger hat zwar eine erhebliche Verletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes - seiner Gesundheit - in Form eines dreifachen Bruches seines rechten Fußes erlitten. 2. Allerdings fehlt es an der erforderlichen Verletzungshandlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Form eines für diese Verletzung ursächlichen pflichtwidrigen Unterlassens der Beklagten. Denn die Beklagte hatte aufgrund ihres Eigentums an dem Grundstück, insbesondere an dem Eingangsbereich zum Mehrfamilienhaus und dem damit eröffneten Zugang für Publikumsverkehr, zwar eine Garantenstellung in Form einer Verkehrssicherungspflicht für die Gefahrenquelle, die sie mit dem dort befindlichen Schacht für die Bewohner und Besucher des Hauses eröffnet hat. Diese ging aber zumindest bis zu dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis über das von ihr vorgenommene ordnungsgemäße Verschließen des Schachtes mit einem herausnehmbaren Gitterrost nicht hinaus. a.) Der Kläger gehörte - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - als Teil des Publikumsverkehrs, der den Eingangsbereich notwendigerweise betreten musste, um in das Haus zu gelangen und es wieder zu verlassen, zu dem durch die Beklagten zu schützenden Verkehrskreis und war damit Adressat der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bezüglich des Schachtes. b) Die Beklagte hat mit der Eröffnung eines Schachtes im Eingangsbereich auch eine besondere Gefahrenquelle für den Publikumsverkehr des Mehrfamilienhauses geschaffen und war deshalb grundsätzlich verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zur Absicherung dieses Personenkreises zu schaffen. c) Allerdings ist sie dieser Pflicht mit dem Einbau des, nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und damit gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts, ordnungsgemäß eingebauten Gitterrostes ausreichend nachgekommen. Denn dieser Rost war, wenn er in der vorgesehenen Vertiefung lag, unverrückbar. Damit hat die Beklagte Stürze in den Schacht verhindert. Eine darüber hinausgehende Absicherung gegen den unbefugten Zugriff Dritter - wie z.B. durch eine Verschraubung von unten oder/und eine Verfüllen des Schachtes - war mit Blick auf den Vortrag der Parteien und die Feststellungen des Landgerichtes hingegen nicht geboten. aa) Grundsätzlich war die Beklagte verpflichtet, den Publikumsverkehr des Wohnhauses lediglich vor den Gefahren zu schützen, die sich aus der Eröffnung des Zuganges (und Ausganges) über den Schacht ergaben. Bei der Auswahl der Sicherungsmittel hatte sie die "im Verkehr erforderliche" d.h. die Sorgfalt anzuwenden, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach der Art und Wichtigkeit des Weges und der Lebhaftigkeit des Verkehrs und unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Umstände geboten war. Sie musste bei der Abdeckung des Schachtes all den Gefahren vorbeugen, mit deren Auftreten bei gewöhnlicher, in dem betreffenden Lebenskreis vernünftigerweise zu erwartender Vorsicht und Aufmerksamkeit zu rechnen war. Dabei darf der Sorgfaltsmaßstab nicht in der Weise überspannt werden, dass die Vorhersehbarkeit jeder fernliegenden, erst nachträglich in den Gesichtskreis getretenen Gefahr vorausgesetzt wird. Die im betreffenden Lebenskreis zu erwartende und den Umständen angemessene Sorgfalt darf nicht ausgeweitet werden in die nach dem Ausgang der Dinge in diesem Falle zur Schadensabwendung erforderlich gewesenen Sorgfalt. bb) Dieser Pflicht genügt in der Regel derjenige, der über einen Schacht auch beträchtlicher Tiefe einen Verkehr eröffnet, wenn er den Schacht so abdeckt, dass der Weg über den Schacht für jeden Benutzer unter gewöhnlichen Bedingungen gefahrlos möglich ist, denn mit einer ordnungsgemäßen Abdeckung wird die Sturzgefahr abgewendet. cc) Im vorliegenden Fall beruht der Schaden auch nicht darauf, dass die Abdeckung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Landgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Schaden ohne ein rechtswidriges Dazwischentreten eines Dritten nicht entstanden wäre. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war der Sturz des Klägers nur nach einer Herausnahme des Rostes und anschließend verquerer und nicht passgenauer Ablage über dem Schacht möglich. Zwar umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Umständen die Verkehrssicherungspflicht eines Grundstückseigentümers, die von seinem Grundstück oder einem darauf befindlichen Gebäude ausgehenden Gefahren abzuwenden, auch solche Gefährdungen, die sich erst aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben (vgl. Urteile vom 2. Oktober 1979 - Az. VI ZR 245/78 - VersR 1980, 87, 19. Dezember 1989, Az. VI ZR 182/89). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in beiden Fällen im Ergebnis verlangt, dass sich bereits aus einer Perspektive ex-ante aus den Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse, der Beschaffenheit des Einganges in das Mehrfamilienhauses, der Art und Häufigkeit des darauf sich abwickelnden Verkehrs oder der Sachlage im Übrigen, eine Pflicht der Beklagten ableiten ließ, von vornherein auch alle technisch möglichen Maßnahmen zu treffen, die ein unbefugtes Öffnen des Schachts durch Herausnehmen des Gitters verhindern konnten bzw. den Schacht zu verfüllen. Solche Umstände hat der Kläger hier nicht dargetan. (1) Allein aus dem Umstand, dass das Mehrfamilienhaus in einem Wohngebiet liegt, war die Beklagte nicht gehalten, sich auf ein unbefugtes Abheben des Gitters einzustellen. Denn ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass gerade in Wohngebieten Kinder oder Jugendliche unbeaufsichtigt gefährlichem Unfug nachgehen, besteht nicht. Vielmehr unterliegt der häufig genutzte Eingangsbereich eines Mehrfamilienhaues in einem Wohngebiet einer besonderen sozialen Kontrolle gegen groben Unfug als anderswo. Die örtliche Lage des Hauses begründete daher nicht eindeutig eine Erhöhung der Gefahr, dass das Gitter von einem Dritten aus Leichtfertigkeit herausgehoben und nur unzureichend wieder eingesetzt werden würde. (2) Darüber hinaus fehlen jegliche Anknüpfungstatsachen, welche die Beklagte vor dem Unfall kannte und die sie darauf hingewiesen hätten, dass auch solche Gefahren von dem Schacht ausgehen und sie diese zu verhindern hat. Der Kläger hat entsprechendes nicht vorgetragen. Es hätte ihm oblegen, im Einzelnen darzulegen, inwiefern Kinder, Jugendliche oder andere Dritte jemals zuvor durch Übergriffe oder gefährlichen Schabernack aufgefallen waren und, ob die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Verantwortlichen dies wussten oder wissen konnten. Den Schriftsätzen des Klägers ist ein solcher Vortrag nicht zu entnehmen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Grimm Dr. Fichtner Dr. Müller-Mezger