Urteil
12 U 233/21
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2022:0509.12U233.21.00
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Leitsätze
Im Zusammenhang mit potentiell abrutschenden Schneelasten auf Dächern in der Region Magdeburg/Börde sind die Anforderungen an die Gefahrenabwehr herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen sich deshalb durch zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann.(Rn.18)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Oktober 2021 verkündete Einzelrichterurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Zusammenhang mit potentiell abrutschenden Schneelasten auf Dächern in der Region Magdeburg/Börde sind die Anforderungen an die Gefahrenabwehr herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen sich deshalb durch zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann.(Rn.18) Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Oktober 2021 verkündete Einzelrichterurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung. A. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, geltend gemacht in Höhe von 8.115,22 €. 1. Nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren ist der Kläger in Höhe von 8.085,22 € aktiv legitimiert, obwohl er nicht Inhaber des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist. a. Dies wäre vielmehr die Sicherungseigentümerin des beschädigten Fahrzeugs, die finanzierende Bank F.. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem Eigentum ist auch nicht an den Kläger abgetreten. b. Der Kläger ist allerdings im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zur Klage ermächtigt, und zwar auch dazu, die Zahlung des Schadensersatzes an sich selbst zu verlangen. Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen, und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (z.B. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009, III ZR 164/08, zitiert nach Juris). aa. Die Inhaberin des Anspruchs, die Bank F., hat den Kläger in einer Gesamtschau der beiden Schreiben vom 21. Oktober 2021 (Bl. 80, 81 d.A.) ermächtigt, den Anspruch gegen den Schädiger im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Anders als die Berufung meint, hat die Kammer diese Schreiben allerdings bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Der Kläger hat es nämlich versäumt, sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 27. September 2021 bzw. jedenfalls innerhalb der ihm hinsichtlich der Aktivlegitimation nachgelassenen Schriftsatzfrist bis zum 11. Oktober 2021 einzureichen. Die beiden Schreiben vom 21. Oktober 2021 sind sogar erst nach der Verkündung des angefochtenen Urteils am 25. Oktober 2021 bei Gericht erst mit Schriftsatz vom 1. November 2021 am 2. November 2021 eingegangen. Sie konnten daher von der Kammer bei dem Erlass des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt werden. Die beiden Schreiben vom 21. Oktober 2021 sind allerdings im Berufungsverfahren nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Zwar handelt es sich bei den Schreiben mit den in ihnen enthaltenen Erklärungen um neue Angriffsmittel, denn erstinstanzlich hatte sich der Kläger auf die nur allgemeine und damit unzureichende Behauptung beschränkt, dass Schadensersatzansprüche durch den Kreditnehmer im eigenen Namen geltend gemacht würden, man habe ein bestätigendes Schreiben der finanzierenden Bank angefordert. Ungeachtet des § 531 ZPO ist jedoch neues unstrittiges Vorbringen stets zuzulassen (z.B. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018, XI ZR 538/17, zitiert nach Juris). In diesem Sinne ist unstrittig, dass die Bank F. am 21. Oktober 2021 zwei Schreiben mit dem jeweiligen Erklärungsinhalt verfasst und an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt hat. bb. Auch ist ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Prozessführung zu erkennen. Ungeachtet des bestehenden Sicherungseigentums der finanzierenden Bank an dem Fahrzeug handelt es sich doch um das von dem Kläger gekaufte und gehaltene Auto, das er mit dem verlangten Schadensersatz vor allem auch zum eigenen Nutzen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen will. cc. Der Kläger ist von der Bank ganz überwiegend auch ermächtigt, Zahlung an sich selbst zu verlangen. Dem - in der Heftung der Akte - zweiten Schreiben der Bank vom 21. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass nur solche Zahlungen der Gegenseite direkt auf das Kreditkonto zu leisten sind, die nicht zur Reparatur verwendet werden. Die Bank hat hier naheliegenderweise zum Ausdruck gebracht, dass Zahlungen auf die Reparaturkosten nicht an sie auszukehren sind, sondern an den Kläger, damit dieser die durchgeführte Reparatur bezahlt. 2. In der Sache besteht allerdings kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Kammer hat in Anwendung der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätze zu der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Gefahren durch vom Dach herabfallenden Schnee plausibel und überzeugend begründet, weshalb der Beklagte gegen jene Pflicht nicht verstoßen hat. Zwecks Meidung von Wiederholungen kann auf die gründlichen und überzeugenden Ausführungen der Kammer verwiesen werden. Hiergegen wiederholt der Kläger mit seiner Berufung lediglich einige seiner bisherigen Argumente, die weiterhin nicht durchgreifen: Nicht recht nachvollziehbar ist der Vorhalt des Klägers, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, eine Sperrung der Fläche vorzunehmen, auf der das später beschädigte Fahrzeug abgestellt worden ist. Der Beklagte ist offensichtlich nicht befugt gewesen, eigenmächtig die Zufahrt zu dem Hof des Klägers bzw. gar einen Teil des Grundstücks des Klägers so zu versperren, dass sie nicht mehr für das Abstellen eines PKW benutzt werden kann. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es dem Beklagten ca. eine Woche nach dem Starkschneeereignis möglich gewesen sei, auf die Gefahr einer abgehenden Dachlawine hinzuweisen, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend. Dem Kläger waren die bestehenden Gefahren allerdings selbst bekannt, was eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausschließt. Die Kammer hat überzeugend begründet, dass der Kläger zum Schadenszeitpunkt selbst über die Situation, insbesondere über den Schnee auf dem Dach des Nachbarhauses, orientiert gewesen ist. Dies liegt auch deshalb nahe, weil schon nach der Schilderung des Klägers der sehr starke Schneefall bereits eine Woche zurückgelegen hat und er selbst die sich daraus ergebende Situation im Umfeld seines eigenen Grundstücks beobachtet hat, etwa dass nicht beseitigter Schnee verhindert hat, dass sein eigenes Tor zum Carport geöffnet werden kann. Nun ist allgemein bekannt, dass so niedrige Temperaturen von -15°C wie während des starken Schneefalls in den hiesigen Breiten regelmäßig keinen langen Bestand haben, dass sich vielmehr regelmäßig alsbald Tage anschließen, an denen die veränderte Wetterlage bis hin zu Temperaturen um den Gefrierpunkt eine Veränderung der Konsistenz der von dem Kläger durchaus erkannten Schneemassen bewirkt, die zu deren Abrutschen von einem Dach führen kann. Da diese möglichen Folgen auch in der Region Magdeburg/Börde jedermann bekannt sind, gebietet allgemein die Sorgfalt, nach starken Schneefällen im Bereich von Dächern, die von Dachlawinen betroffen sein könnten, keine Fahrzeuge abzustellen. Diese Überlegung berührt entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur sein Mitverschulden, sondern bereits die Verneinung eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht. Denn die Anforderungen an die Gefahrensicherung sind herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann (z.B. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1984, VI ZR 218/83, zitiert nach Juris). Danach muss der Verkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (z.B. OLG München, Urteil vom 14. März 2013, 1 U 3769/11; OLG Naumburg, Urteil vom 19. Oktober 2015, 1 U 34/15; beide zitiert nach Juris). Der Kläger konnte sich auch auf die Gefahren vom Dach des Beklagten einrichten. Zum einen ist es nicht ansatzweise plausibel, dass es in der Ortslage N. nirgendwo die Möglichkeit gegeben haben soll, einen PKW in angemessener Entfernung zu seinem Wohnhaus ohne die Gefährdung durch Dachlawinen abzustellen. Immerhin waren die sehr starken Schneefälle am Unfalltag schon ca. eine Woche her. Zum anderen standen dem Kläger auf seinem Grundstück ein Stellplatz und ein Carport zur Verfügung. Nicht recht überzeugend ist dabei, warum der Kläger den Carport nicht zum Schutz seines Fahrzeugs genutzt haben will. Ausweislich der von beiden Seiten vorgelegten Fotos K 2 (Bl. 5/5 Rs d.A.) und B 1 (Bl. 34 bis 36 d.A.), die nach dem Schadensereignis gefertigt worden sein sollen, war das Öffnen des Tors zum Carport zwar durch eine Schneebarriere versperrt, die aber ohne größeren Aufwand hätte beseitigt werden können. Das Auto stand nämlich keinen Meter von dem Tor entfernt. Ein etwas anderes Bild ergibt sich zwar aus dem von dem Kläger vorgelegten weiteren Lichtbild K 5 (Bl. 56 d.A.), das eine größere Schneebarriere ohne Fahrzeug zeigt, was daran zweifeln lässt, dass diese Aufnahme die Verhältnisse am Unfalltag wiedergibt. Aber auch ein solches Hindernis hätte zur Abwendung der von dem Kläger erkannten Gefahren beseitigt werden müssen, um das Fahrzeug sicher im Carport unterstellen zu können. Was den Stellplatz vor dem Haus angeht, der Kläger verweist hier auf das Lichtbild K 6 (Bl. 57 d.A.), hätte er jedenfalls hier im eigenen Interesse durch Wegräumen des Schnees dafür sorgen können, dass sein Fahrzeug ohne die Gefahr einer Dachlawine abgestellt werden kann, sei es längs der Straße, sei es im 90°-Winkel zur Straße. Dabei erkennt der Senat auch keinen Hinderungsgrund darin, dass der Wagen - bedingt durch seine nicht geringe Breite und Länge - in gewissen Maße zum Teil in dem Straßenraum hätte abgestellt werden müssen. Das Grundstück des Klägers befindet sich nämlich ausweislich des vorgelegten Google-Earth-Ausschnitts K 1 (Bl. 4 d.A.) in einer nur sehr untergeordneten Stichstraße zu der R. Straße, über die lediglich einzelne wenige Grundstücke/Gebäude angefahren werden. B. Hat der Kläger in der Hauptsache keinen Erfolg, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.