Beschluss
12 Wx 45/19
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2020:0316.12WX45.19.00
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Leitsätze
Will das Grundbuchamt den Beteiligten seine Auffassung über die Unbegründetheit eines Antrages mitteilen, um ohne Bezeichnung eines Mittels zur Behebung eines Hindernisses ihnen vor Antragszurückweisung rechtliches Gehör zu gewähren, liegt darin keine anfechtbare Zwischenverfügung, auch wenn die Verfügung als solche bezeichnet ist.(Rn.9)
(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Verfügungen des Amtsgerichts Magdeburg - Grundbuchamt - vom 3. Mai 2019 und vom 27. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will das Grundbuchamt den Beteiligten seine Auffassung über die Unbegründetheit eines Antrages mitteilen, um ohne Bezeichnung eines Mittels zur Behebung eines Hindernisses ihnen vor Antragszurückweisung rechtliches Gehör zu gewähren, liegt darin keine anfechtbare Zwischenverfügung, auch wenn die Verfügung als solche bezeichnet ist.(Rn.9) (Rn.10) Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Verfügungen des Amtsgerichts Magdeburg - Grundbuchamt - vom 3. Mai 2019 und vom 27. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €. I. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren bis zum 20. August 2019 als Eigentümer des im Grundbuch von M. Blatt ... verzeichneten Wohnungseigentums eingetragen. Die Beteiligten haben von dem Notar W. in M. am 10. August 2018 einen Übergabevertrag mit Auflassung bezüglich des vorgenannten Grundbesitzes beurkunden lassen. Danach sollten die Beteiligten zu 1) und 2) auf Lebensdauer das Wohnungsrecht an der übergebenen Wohnung zur alleinigen Nutzung unter Ausschluss des Eigentümers erhalten. Die Beteiligten gaben hierfür folgende Grundbucherklärung ab (§ 4 Ziffer 2 des Vertrages): „Die Beteiligten bewilligen und beantragen zur Sicherung dieses Wohnungsrechts eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch an nächst offener Rangstelle einzutragen, und zwar für die Veräußerer als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB mit der Maßgabe, dass zu Lebzeiten beider Berechtigter an beide gemeinsam geleistet werden kann und der/die überlebende Berechtigte allein berechtigt ist, sowie mit dem Vermerk, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des/der betreffenden Berechtigten genügt.“ Der beurkundende Notar W. hat mit Schriftsatz vom 15. August 2018, ergänzt durch den Schriftsatz vom 28. August 2018, gemäß § 15 GBO eine beglaubigte Abschrift der vorgenannten Urkunde dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Magdeburg überreicht und die Eintragung des Wohnungsrechts gemäß § 4 der Urkunde und Umschreibung des Eigentums zu vollziehen beantragt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019, mit der auch darüber belehrt wurde, dass gegen diese Zwischenverfügung das Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde zulässig sei, hat das Grundbuchamt die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Eintragung einer Löschungsklausel bei dem Wohnungsrecht nicht möglich sei, da es sich hier um ein rückstandsloses Recht handele. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019 haben die Beteiligten ihre Auffassung dargelegt, dass es sich um kein rückstandsloses Recht handele. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019, die wiederum mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wonach gegen diese Zwischenverfügung das Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde zulässig sei, hat das Grundbuchamt die Beteiligten darauf hingewiesen, dass zwar eine Löschungsklausel eingetragen werden könne, wenn eine Unterhaltungspflicht vereinbart sei. Hier sei jedoch von abweichenden Vereinbarungen mit dinglichem Charakter die Rede. Eine dingliche Wirkung treffe nur dann zu, wenn diese Unterhaltungspflicht jedem Eigentümer bzw. Rechtsnachfolger auferlegt werde. Dieser Fall liege hier jedoch nicht vor, weil die Verpflichtung nur dem Erwerber auferlegt werde. Der Wortlaut der Verpflichtung weise nicht auf eine dingliche Wirkung hin. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 um Vollzug ihrer Anträge gebeten, allerdings bezüglich des Wohnungsrechts ohne die Eintragung der Löschungserleichterungsklausel. Zugleich haben sie gegen die beiden Verfügungen vom 3. Mai 2019 und 27. Juni 2019 Beschwerde eingelegt und ihren rechtlichen Standpunkt, weshalb die fragliche Löschungsklausel eingetragen werden könne, vertieft begründet. Das Grundbuchamt hat am 20. August 2019 die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 3) vorgenommen und das Wohnungsrecht in das Grundbuch eingetragen. Zugleich hat es ohne erkennbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beteiligten der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der spätere Nichtabhilfebeschluss des Grundbuchamts vom 2. Oktober 2019 beschränkt sich auf die Begründung, dass es bei der Rechtsansicht aus der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 bleibe. II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht nach § 71 GBO statthaft ist. Die Verfügungen vom 3. Mai 2019 und vom 27. Juni 2019 sind nicht anfechtbar. Nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegen nur Entscheidungen des Grundbuchamts dem Rechtsmittel der Beschwerde. Bloße Vorbescheide oder Hinweise des Grundbuchamts auf die Rechtslage sind keine Entscheidungen (OLG München, Beschluss vom 11. April 2011, 34 Wx 160/ 11, zitiert nach Juris; Demharter, GBO, 31. Aufl., Rdn. 17, 18 zu § 71 GBO). Davon abzugrenzen sind Zwischenverfügungen im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO, gegen die die unbeschränkte Beschwerde zulässig ist (Demharter, a.a.O., Rdn. 11 zu § 71 GBO). Eine anfechtbare Zwischenverfügung liegt dabei nur dann vor, wenn dem Antragsteller die Beseitigung eines nach Ansicht des Grundbuchamts bestehenden und behebbaren Hindernisses aufgegeben und unter Fristsetzung für den Fall der Nichtbeseitigung die Zurückweisung des Antrags angedroht wird (z. B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. September 1996, 20 W 299/96, zitiert nach Juris). Ohne Bedeutung ist, dass das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder behandelt wissen will (z. B. OLG München, Beschluss vom 11. April 2011, 34 Wx 160/11). Diese Voraussetzungen erfüllen die beiden Verfügungen des Grundbuchamtes vom 3. Mai 2019 und vom 27. Juni 2019 nicht. Mit ihnen wollte die Rechtspflegerin erkennbar den Beteiligten ihre Auffassung über die Unbegründetheit des Antrags auf Eintragung eines Wohnungsrechts mit einer Löschungsklausel mitteilen, um ihnen vor Erlass einer den Antrag zurückweisenden Sachentscheidung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumal die beiden Verfügungen ein Mittel zur Beseitigung des von ihr angenommenen Hindernisses nicht bezeichnen und auch keine Frist zur Behebung eines Hindernisses gesetzt haben. Bloße vorläufige Meinungsäußerungen des Grundbuchamtes aber stellen keine Entscheidung dar und unterliegen somit nicht der Anfechtung (z. B. BGH, Beschluss vom 10. Juni 1998, V ZB 12/98, zitiert nach Juris). Im Hinblick auf die in den Verfügungen vom 3. Mai 2019 und vom 27. Juni 2019 fehlerhaft erteilten Rechtsmittelbelehrungen durch das Grundbuchamt hat der Senat von der Erhebung der Beschwerdekosten nach §§ 81, 84 FamFG abgesehen. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.