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Beschluss

12 W 65/19

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Soweit in den Prozessvergleich nicht rechtshängige unstreitige Ansprüche der Parteien einbezogen sind, ist bei der Zusammenrechnung mit dem Hauptsachestreitwert in der Regel allenfalls ein nach § 3 ZPO zu bemessendes Titulierungsinteresse in Ansatz zu bringen. Ein Titulierungsinteresse betreffend unstreitige Ansprüche vermag nur dann einen Wertansatz zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang steht mit der Beseitigung einer Ungewissheit. Dies ist etwa der Fall bei einer erkennbaren, bereits zu prognostizieren den Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitige Forderungen gehen. Allein die Tatsache, dass eine Partei sich bereitgefunden hat, der Titulierung einer bestehenden oder übernommenen Verpflichtung im Vergleich zuzustimmen, stellt keine Beseitigung einer diesbezüglichen Ungewissheit dar.(Rn.11) 2. Die Verwirklichung des Anspruchs kann unsicher sein, wenn der Erfolg einer Vollstreckung offen ist. Dient also die Einbeziehung des unstreitigen Anspruchs nach dem Willen der Parteien allein seiner Titulierung, so ist damit die Behebung einer Unsicherheit erst dann verbunden, wenn ohne vergleichsweise Regelung das künftige Verhalten des Schuldners die Erlangung eines gerichtlichen Vollstreckungstitels verzögern bzw. erschweren würde.(Rn.11)
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin im Übrigen wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 1. August 2019 teilweise abgeändert und der Streitwert für den Vergleich festgesetzt auf 65.279,00 €. Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 6.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit in den Prozessvergleich nicht rechtshängige unstreitige Ansprüche der Parteien einbezogen sind, ist bei der Zusammenrechnung mit dem Hauptsachestreitwert in der Regel allenfalls ein nach § 3 ZPO zu bemessendes Titulierungsinteresse in Ansatz zu bringen. Ein Titulierungsinteresse betreffend unstreitige Ansprüche vermag nur dann einen Wertansatz zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang steht mit der Beseitigung einer Ungewissheit. Dies ist etwa der Fall bei einer erkennbaren, bereits zu prognostizieren den Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitige Forderungen gehen. Allein die Tatsache, dass eine Partei sich bereitgefunden hat, der Titulierung einer bestehenden oder übernommenen Verpflichtung im Vergleich zuzustimmen, stellt keine Beseitigung einer diesbezüglichen Ungewissheit dar.(Rn.11) 2. Die Verwirklichung des Anspruchs kann unsicher sein, wenn der Erfolg einer Vollstreckung offen ist. Dient also die Einbeziehung des unstreitigen Anspruchs nach dem Willen der Parteien allein seiner Titulierung, so ist damit die Behebung einer Unsicherheit erst dann verbunden, wenn ohne vergleichsweise Regelung das künftige Verhalten des Schuldners die Erlangung eines gerichtlichen Vollstreckungstitels verzögern bzw. erschweren würde.(Rn.11) Unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin im Übrigen wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 1. August 2019 teilweise abgeändert und der Streitwert für den Vergleich festgesetzt auf 65.279,00 €. Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 6.000,00 € I. Ursprünglich hatte die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Erstattung von Auslagen für den Erwerb des Grundstücks T. Straße 154 in H. in Höhe von 32.450,00 € erhoben. Mit der Klagerwiderung hatte die Beklagte mit einem eigenen Anspruch auf Erstattung von Auslagen in Höhe von 32.829,00 € aufgerechnet. In der Verhandlung vor der Güterichterin des Landgerichts Dessau-Roßlau am 5. Juli 2019 schlossen die Parteien einen Vergleich mit einer Vielzahl von Regelungen, wonach u.a. der Gegenstand der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zwei Eigentumswohnungen in L. und ein Mehrfamilienhaus in H. ) veräußert werden soll. Auf entsprechende Nachfrage des Landgerichts teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zum Streitwert mit, dass die GbR über ein Aktivvermögen in Höhe von 930.000 € (F. Hof 8 80.000,00 €, M. Straße 13 100.000,00 € und T. Straße 154 750.000,00 €) und über ein Passivvermögen in Höhe von 372.791,95 € (Darlehen Eigentumswohnung M. Straße 45.016,12 € und Darlehen T. Straße 322.775,83 €) verfüge, der Wert der GbR betrage somit 557.208,00 €. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte mit, dass der Verkehrswert der Immobilien – geringgeschätzt – bei 600.000,00 € liege, sodass der Wert der Einigung mit 632.450,00 € anzusetzen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2019 hat das Landgericht Dessau-Roßlau den Streitwert für das Verfahren auf 32.450 € und den Streitwert für den Vergleich auf 589.658 € (32.450 € + 557.208 €) festgesetzt. Hiergegen hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 20. September 2019 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, Gegenstand des Rechtsstreits sei allein ihre Forderung von 32.450,00 € an die Beklagte und deren Gegenforderung an die GbR von 16.414,50 €. Es sei zu keiner Zeit um den Wert der GbR bzw. der Immobilien gegangen. Allenfalls sei der halbe Wert der GbR anzusetzen. Eine Auflösung der GbR mit Hilfe von Rechtsanwälten und Gerichten sei von ihr nie beabsichtigt gewesen. Bei Kenntnis der damit verbundenen Anwaltskosten hätte sie dem Vergleich nicht zugestimmt. Die von den Rechtsanwälten angegebenen Immobilienwerte entsprächen nicht der Realität. Dem sind die beiden Prozessbevollmächtigten der Parteien entgegengetreten. Das Landgericht hat der Beschwerde ohne weitere Begründung mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gegenüber dem Oberlandesgericht hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 5. November 2019 ihre Beschwerde ergänzend begründet. Auf der Grundlage von Einschätzungen örtlicher Makler zum 17. September 2019 bzw. 1. November 2019 betrage der Ertragswert der Eigentumswohnung F. Hof in L. 48.000,00 €, der Eigentumswohnung M. Straße in L. 71.000,00 € und des Mehrfamilienhauses T. Straße in H. 570.000,00 €, zusammen 689.000,00 €, wobei wegen der seit dem Stichtag 5. Juli 2019 um 4 % gestiegenen Immobilienpreise nur ein Wert von 661.440,00 € zu berücksichtigen sei. Die Darlehen valutierten zum 5. Juli 2019 mit 15.286,00 € (Eigentumswohnung F. Hof), 45.016,00 € (Eigentumswohnung M. Straße) und 327.776,00 € (Mehrfamilienhaus T. Straße), zusammen mit 388.078,00 €. Insofern betrage der Wert der GbR per 5. Juli 2019 273.362,00 €. II. Die von der Klägerin persönlich eingelegte – es besteht hierfür kein Anwaltszwang (z. B. Touissant, in: Hartmann/Touissant, Kostengesetze, 49. Aufl., Rdn. 12 zu § 68 GKG) – Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde – sie wendet sich ausschließlich gegen die Festsetzung des Vergleichswertes – hat auch ganz überwiegend Erfolg. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist jedoch, dass ein gerichtlicher Streitwert für den Prozessvergleich überhaupt festgesetzt worden ist. Soweit mit dem Vergleich eine Regelung bislang nicht anhängiger Ansprüche erfolgt und der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt (Mehrwert), bedarf dieser einer gesonderten Festsetzung (z. B. Kurpat, Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rdn.5473). Im Ausgangspunkt kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass überhaupt kein Vergleich geschlossen worden sei bzw. dass sie in Kenntnis der daraus erwachsenden Kosten eine Auseinandersetzung der Gesellschaft der Parteien über drei Immobilien nicht in einem Prozessvergleich vereinbart hätte. Tatsächlich hat die persönlich anwesende Klägerin aber einen solchen Vergleich vor der Güterichterin des Landgerichts am 5. Juli 2019 geschlossen. Dieser Prozessvergleich hat nur einen Wert in Höhe von 65.279,00 €, nicht in Höhe der von dem Landgericht festgesetzten 589.658,00 €. Der Wert eines Vergleichs richtet sich nicht danach, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen wurde. Es ist also insbesondere nicht entscheidend, welchen Wert die Forderungen haben, die durch den Vergleich begründet wurden, maßgebend ist, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen wurden (z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2009, 7 W 48/09, zitiert nach Juris). Dabei kommt eine volle Wertaddition mit den streitgegenständlichen Ansprüchen nur in Betracht, wenn es sich bei dem zusätzlich geregelten Gegenstand um selbständige und zwischen den Parteien streitige Ansprüche handelt (z. B. Kurpat, a.a.O., Rdn. 5523). Maßgeblich für den Streitwert eines Vergleichs ist also der Wert sämtlicher streitiger Ansprüche, die in den Vergleich einbezogen worden sind (z. B. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. September 2004, 4 W 232/04, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall regelt der am 5. Juli 2019 geschlossene Vergleich nicht nur die verfahrensgegenständlichen wechselseitigen streitigen Auslagenerstattungsansprüche der Parteien unter Ziffer 7 und 8, im Rechtsstreit geltend gemacht in Höhe von 32.450,00 € bzw. 32.829,00 €, zusammen 65.279,00 €, sondern verschiedene weitere Ansprüche, Aufgabenverteilungen und Verfahren, mit denen der weitere Betrieb der Gesellschaft bis hin zu deren Auseinandersetzung bewirkt werden soll. Insbesondere sollen die ausschließlichen Gegenstände der Gesellschaft, die drei Immobilien, in Ausführung des Vergleichs veräußert werden. Diese Regelungen haben keinen Mehrwert. Es ergeben sich im Ausgangspunkt nach Aktenlage nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Parteien auch bereits über die Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, insbesondere über die Regelungen, die unter Ziffer 1 bis 6 des Vergleichs vom 5. Juli 2019 getroffen worden sind, gestritten haben. Insofern sind diesbezüglich durch den Vergleich keine Ansprüche dem Streit entzogen worden. Soweit in den Prozessvergleich nicht rechtshängige unstreitige Ansprüche der Parteien einbezogen sind, ist bei der Zusammenrechnung mit dem Hauptsachestreitwert in der Regel allenfalls ein nach § 3 ZPO zu bemessendes Titulierungsinteresse in Ansatz zu bringen (z. B. Kurpat, a.a.O., Rdn. 5525), das hier aber nicht zu erkennen ist. Ein Titulierungsinteresse betreffend unstreitige Ansprüche vermag nur dann einen Wertansatz zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang steht mit der Beseitigung einer Ungewissheit. Dies ist etwa der Fall bei einer erkennbaren, bereits zu prognostizierenden Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen geht. Allein die Tatsache, dass eine Partei sich bereitgefunden hat, der Titulierung einer bestehenden oder übernommenen Verpflichtung im Vergleich zuzustimmen, stellt keine Beseitigung einer diesbezüglichen Ungewissheit dar (z. B. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2011, 5 Ta 101/1, zitiert nach Juris). Die Verwirklichung des Anspruchs kann unsicher sein, wenn der Erfolg einer Vollstreckung offen ist. Dient also die Einbeziehung des unstreitigen Anspruchs nach dem Willen der Parteien allein seiner Titulierung, so ist damit die Behebung einer Unsicherheit erst dann verbunden, wenn ohne vergleichsweise Regelung das künftige Verhalten des Schuldners die Erlangung eines gerichtlichen Vollstreckungstitels verzögern bzw. erschweren würde (z. B. Kurpat, a.a.O., Rdn. 5493 f.). Irgendwelche Hinweise darauf, dass eine solche Unsicherheit bestehen könnte, sind im vorliegenden Fall nach Aktenlage jedoch nicht zu erkennen. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.