Urteil
12 U 109/18
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Beauftragung eines Ingenieurs mit der "Bauoberleitung" ist dieser nicht nur zur Überprüfung der Arbeitsergebnisses der Bauunternehmens, sondern auch zur Prüfung der angelieferten Baumaterialien verpflichtet, soweit eine Beseitigung etwaiger Mängel nach deren Einbau nur mit großem Aufwand möglich ist.(Rn.118)
2. Bei einer getrennten Vergabe der örtlichen Bauüberwachung und der Bauoberleitung obliegt der Bauoberleitung auch die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung.(Rn.118)
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 11. September 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer, Kammer für Handelssachen, des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen auf 14.244,53 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 4. Januar 2010 bis zum 15. Juni 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 111.575,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens 12 U 179/13 tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens 12 U 109/18 tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren 12 U 109/18 wird auf 759.951,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beauftragung eines Ingenieurs mit der "Bauoberleitung" ist dieser nicht nur zur Überprüfung der Arbeitsergebnisses der Bauunternehmens, sondern auch zur Prüfung der angelieferten Baumaterialien verpflichtet, soweit eine Beseitigung etwaiger Mängel nach deren Einbau nur mit großem Aufwand möglich ist.(Rn.118) 2. Bei einer getrennten Vergabe der örtlichen Bauüberwachung und der Bauoberleitung obliegt der Bauoberleitung auch die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung.(Rn.118) Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 11. September 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer, Kammer für Handelssachen, des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen auf 14.244,53 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 4. Januar 2010 bis zum 15. Juni 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 111.575,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens 12 U 179/13 tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens 12 U 109/18 tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren 12 U 109/18 wird auf 759.951,66 € festgesetzt. I. Die klagende Ingenieur GmbH nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars für erbrachte sowie nicht erbrachte Planungsleistungen aus einem vorzeitig gekündigten Ingenieurvertrag betreffend die Errichtung einer Biogasanlage in G. in Anspruch. Die Beklagte macht widerklagend Ansprüche auf Schadensersatz sowie Rückerstattung überzahlten Honorars geltend. Die Beklagte plante die Errichtung einer Biogasanlage in Ergänzung der von ihr bereits auf ihrem Betriebsgelände in G. betriebenen Sauenzuchtanlage. Hierfür hatte ihre Rechtsvorgängerin am 12. September 2006 bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG erwirkt (Anlage B 9, Anlagenband Beklagte). Danach schloss die Beklagte am 8. Juni 2007 mit der Klägerin einen Ingenieurvertrag, mit dem sie diese auf der Grundlage von deren Leistungsangebot vom 3. Mai 2007 und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erbringung von Planungsleistungen für das Objekt Biogasanlage G. zu einem Pauschalfestpreis von 267.750,00 € inkl. USt. beauftragte. Gemäß § 4 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin zur Ausführung folgender Leistungsphasen: "(1) Entwurfsplanung Erarbeitung der endgültigen Lösung bei Planungsaufgaben (2) Ausführungsplanung Einarbeiten der Vorgaben aus dem Genehmigungsbescheid für die Biogasanlage G.. Detaillierte Ausarbeitung der Anlagentechnik. Vorgespräche mit möglichen Lieferanten. (3) Vorbereitung der Vergabe Erstellen der Ausschreibungsunterlagen, Detailgespräche mit den beteiligten Firmen, Einarbeiten von Details in die bestehende Planung (4) Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Bewerten der eingehenden Angebote, Aufbereitung der Angebote für den Auftraggeber, Vorgespräche vor der Vergabe mit den anbietenden Firmen, Unterstützung des Auftraggebers bei der Vergabe (5) Bauoberleitung in Vertretung des AG Überwachen der Ausführung vor Ort in G., Kontrolle der Lieferanten, Abnahme der Leistungen zusammen mit dem AG. Rechnungsprüfung zusammen mit dem Auftraggeber. (6) Controlling und Dokumentation Mängelfeststellung, Überwachen der Beseitigung von Mängeln. Nicht im Vertragsumfang enthalten ist die Überwachung zur Beseitigung von Mängeln, falls die Mängel so groß sind, dass ein externer Gutachter herangezogen wird. (7) Inbetriebnahme Kalte Inbetriebnahme, Einfahren der Biologie." Unter § 6 des Vertrages bestimmten die Parteien den Dipl.-Ing. M. zum Projektleiter der Klägerin, der zumindest einmal wöchentlich vor Ort auf der Baustelle anwesend sein sollte. In § 10 vereinbarten die Parteien Abschlagszahlungen. Danach sollten die erste Rate von 20 % des Pauschalfestpreises bei Auftragserteilung und die zweite Rate über 20 % nach Vergabe der Hauptkomponenten (Behälter, BHKW, Zentralrührwerk) binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf den Ingenieurvertrag (Anlage 1, Anlagenband (AB) Klägerin) Bezug genommen. Darüber hinaus unterbreitete die Klägerin der Beklagten unter dem 19. April 2007 ein Nachtragsangebot über Elektroinstallationen zu einem Gesamtpreis von 40.519,50 €. Auf die erste Abschlagsrechnung der Klägerin vom 11. Juni 2007 über 53.550,00 € zahlte die Beklagte am 9. Juli 2007. Da die Klägerin darauf hinwies, dass sie für das Projekt erhebliche Aufwendungen im Voraus habe erbringen müssen, vereinbarten die Parteien, dass die zweite Abschlagsrechnung innerhalb von 24 Stunden auszugleichen sei. Diese erstellte die Klägerin sodann für die Durchführung der Ausführungsplanung am 10. September 2007 über weitere 53.550,00 €. Da die Beklagte keine Zahlungen auf die Abschlagsrechnung binnen 24 Stunden erbrachte, mahnte die Klägerin den Ausgleich des Rechnungsbetrages am 1. Oktober 2007 sowie mit weiterem Mahnschreiben vom 15. Oktober 2007 an. Am 19. Oktober 2007 fand auf Betreiben der Klägerin ein Besprechungstermin in deren Büro in Gn. statt, an dem für die Beklagte deren Generalbeauftragter Dipl. Ing. H. teilnahm. Der Inhalt der im Ergebnis der Besprechung getroffenen Abreden steht zwischen den Parteien in Streit. Die Parteien legten dabei aber jedenfalls fest, dass der Projektleiter M. am 22. Oktober 2007 auf der Baustelle erscheinen und die Grundlagenberechnungen zur Ausschreibung des Rohrleitungsbaus an die Beklagte übergeben sollte. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte, am 22. Oktober 2007 auf die zweite Abschlagsrechnung einen Teilbetrag von 23.800,00 € (brutto) zu entrichten. Ob die Zahlungsanweisung an das Erscheinen des Projektleiters M. auf der Baustelle geknüpft war, ist zwischen den Parteien streitig. Der Projektleiter M. blieb der Baustelle am 22. Oktober 2007 wegen einer krankheitsbedingten Verhinderung fern, woraufhin die Beklagte die Zahlung der vereinbarten 23.800,00 € auf die Abschlagsrechnung unterließ. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 (Anlage B 3, AB Beklagte) kündigte sie allerdings an, den vereinbarten Abschlagsbetrag von 23.800,00 € an die Klägerin am Folgetag überweisen zu wollen, wenn diese verschiedene Termine und vorgegebene Bearbeitungsschwerpunkte bestätigen würde. Da eine Antwort der Klägerin hierauf ausblieb, reagierte die Beklagte über ihren Beauftragten, Dipl.-Ing. H., mit Schreiben vom 29. Oktober 2007, das von den damaligen Geschäftsführern der Beklagten am gleichen Tage auf einer gesonderten Unterschriftenzeile gegengezeichnet worden ist und auszugsweise folgenden Inhalt aufweist: "Diese nunmehr dreiwöchige Arbeitsverweigerung, die Sie trotz unserer Schreiben vom 05.10.2007, 09.10.2007 (a), 09.10.2007 (b), 11.10.2007, 12.10.2007, 18.10.2007 und 23.10.2007 aufrechterhalten, zwingt ihren AG, die B. GmbH & C oKG zur Abwehr bzw. Minderung weiterer, massiver Folgekosten, die durch ihr vertragswidriges Verhalten entstehen, andere Möglichkeiten zur Fortführung der Arbeiten auf der Baustelle zu wählen. Die daraus entstehenden Kosten sowie die Kosten, die durch ihre desolate Arbeit mit zahllosen gravierenden Mängeln, Versäumnissen und Nachlässigkeiten und vor allem aber der maßlosen Verschleppung seit Auftragsbeginn gem. unserem Schreiben vom 18.10.2007 resultieren sowie die Kosten der dadurch um ca. 6 Monate verspäteten Inbetriebnahme sind bereits jetzt mit ca. 95.000 €/Monat (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zu beziffern und werden Ihnen in voller Höhe in Rechnung gestellt bzw. in Abzug gebracht. Dies gilt gleichfalls für Kosten, die durch Drittfirmen geltend gemacht werden. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich mit ihrer Haftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen, möglicherweise können Sie einzelne Kostengruppen mit Fahrlässigkeit begründen, um die Forderungen der B. GmbH & Co KG nicht alleine tragen zu müssen. Bereits jetzt lehnen wir im Auftrag des AG jeglichen weiteren Honoraranspruch Ihrerseits ab. Wir werden vorsorglich eine unabhängige Beweissicherung durch einen vereidigten Sachverständigen über - den Bautenstand, - Ihren Bearbeitungsstand, - die Qualität Ihrer Ausschreibungen und Vergabevorschläge, - Ihre Rechnungsfreigaben durchführen lassen um etwaige spätere Einreden von Ihnen zu entkräften. Daraufhin ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 9. November 2007 mitteilen, dass sie das Schreiben vom 29. Oktober 2007 als Kündigung des Ingenieurvertrages werte. Zugleich mahnte sie erneut den Ausgleich der zweiten Abschlagsrate über 23.800,- € an. Die Beklagte wies in ihrem Schreiben vom 16. November 2007 (Anlage B 5, AB Beklagte) die von der Klägerin geäußerte Rechtsansicht zurück, dass in dem Schreiben vom 29. Oktober 2007 eine Kündigung liege, und forderte die Klägerin auf, ihre Planungstätigkeit wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Ingenieurvertrages mit der Klägerin wegen deren ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung aus. Die Klägerin legte unter dem 1. April 2008 Schlussrechnung über die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen, die unter Berücksichtigung des Nachtragsangebotes vom 19. April 2007 und entgangener Gemeinkosten sowie der geleisteten Abschlagszahlung mit einem Forderungsbetrag über brutto 183.579,53 € abschloss. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Nr. 080401-899 verwiesen (Anlage zum Schriftsatz vom 01. April 2008, AB Klägerin). Die Beklagte wies die Schlussrechnung mit Schreiben vom 30. Mai 2008 mangels Prüffähigkeit zurück. Im Hinblick darauf erstellte die Klägerin unter dem 18. Juli 2008 eine neue Schlussrechnung, die unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlung nach Leistungsstand zuzüglich der entgangenen Gemeinkosten hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen einen Endrechnungsbetrag von 178.900,97 € - die Klageforderung im ersten Verfahren vor dem Landgericht - aufwies und deren Prüfbarkeit die Beklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 erneut angriff. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schlussrechnung Nr. 080719-899 Bezug genommen (Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz vom 7. August 2008, AB Klägerin). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 29. Oktober 2007 eine vorzeitige freie Kündigung des Ingenieurvertrages nach § 649 S. 1 BGB zu erblicken gewesen sei und sie dementsprechend berechtigt sei, den Vertrag abzurechnen und die Beklagte auf Zahlung des Honorars gemäß ihrer Schlussrechnung vom 18. Juli 2008 für die erbrachten Ingenieurleistungen und der entgangenen Gemeinkosten wegen der nicht erbrachten Leistungen in Höhe von 19 % aus der Differenz zwischen dem Auftragsvolumen und der Abrechnung zuzüglich des Nachtrages Nr. 1 vom 19. Oktober 2007 in Anspruch zu nehmen. Dass die Beklagte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 vorzeitig habe beenden wollen, komme unter anderem darin zum Ausdruck, dass sie zeitgleich ein Rundschreiben an alle Subunternehmer verfasst und diese aufgefordert habe, die weitere Korrespondenz nunmehr ausschließlich mit der Beklagten selbst zu führen. Was den abgerechneten Leistungsstand anbelangt, hat die Klägerin im Einzelnen behauptet, dass sie die Entwurfs- und Ausführungsplanung (Leistungsphasen 3 und 5) komplett ausgeführt habe. Die Leistungsphase Entwurfsplanung habe sie mit 30 % in Ansatz bringen können, da sie die Anlage vollständig neu habe planen müssen und nicht auf der Genehmigungsplanung habe aufbauen können. Die Genehmigungsunterlagen hätten auf Plänen basiert, die so nicht hätten umgesetzt werden können. Die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) habe sie bis zur Kündigung ebenfalls vollständig erbracht. Bezüglich der Erdarbeiten habe die Vergabe dagegen allein über die Beklagte erfolgen sollen, denn diese Arbeiten hätten bauseits ausgeschrieben werden sollen. Grundlage des Ingenieurvertrages sei hinsichtlich der Erdarbeiten allein die Anlagentechnik gewesen. Das Leistungsverzeichnis für die Erdarbeiten habe sie an die Beklagte bereits am 20. Juni 2007 übersandt. Hinsichtlich des Rohrleitungsbaus habe sie am 14. September 2007 eine Anfrage an die Firmen verschickt. Die Auswertung der eingeholten Angebote habe sie nicht mehr vornehmen können. Sie habe weder einen Baustelleneinrichtungsplan noch einen Trassenplan für die Versorgungskanäle oder einen Detailplan für die Versorgungskanäle, einen Detailplan für die Ausstiegschächte, einen Detailplan Lastenaufhängung, Versorgungskanäle oder sonstige Detailpläne für Stahlrohre, Trafostation und Geländehöhenplanung gemäß Vertrag geschuldet. Im Hinblick auf die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) hat sie behauptet, dass sie Angebote für die Gewerke Stahlbehälterbau, Betonbehälterbau, Zentralrührwerk, Blockheizkraftwerk mit Abschlussperipherie, Gasspeicherdach, Tauchmotorrührwerke, Dämmung, Schaugläser, Wärmetauscher, Feinstoffeintragungstechnik und Rohrleitungsbau eingeholt und Vergabeempfehlungen für die Gewerke Stahlbehälterbau, Betonbehälterbau, Zentralrührwerk, Blockheizkraftwerk mit Anschlussperipherie, Gasspeicherdach, Tauchmotorrührwerk, Behälterdämmung und Wärmetauscher erteilt habe, so dass der von ihr geleistete Arbeitsumfang mit 90 % des in der Siemon-Tabelle vorgeschlagenen Bewertungssatzes in Ansatz zu bringen gewesen sei. Überdies habe sie technische Unterstützung bei der Auftragserteilung bezüglich folgender Gewerke geleistet: Stahlbehälterbau, Betonbehälterbau, Blockheizkraftwerk mit Anschlussperipherie, Gasspeicherdach, Tauchmotorrührwerke und Wärmetauscher. Dementsprechend habe sie für die Leistungsphase 7 40 % des Bewertungsansatzes nach der Siemon-Tabelle berechnet. Hinsichtlich der Bauoberleitung habe sie zu den Positionen 8.1 bis 8.3 bis zur Kündigung etwa 50 % des Leistungsbildes ausgeführt. Die in der angefügten Bewertungstabelle aufgeführten Einzelleistungen habe sie wie abgerechnet auch erbracht. Sie ist im Übrigen der Meinung gewesen, dass ihr auch in Ansehung des Nachtragsangebotes vom 19. Oktober 2007 ein Vergütungsanspruch zustehe, den sie wegen der vorzeitigen Kündigung der Beklagten in Höhe eines Gemeinkostenzuschlages von 19 % habe abrechnen dürfen. Das Honorar für die bis zur Kündigung noch nicht erbrachten Planungsleistungen könne sie dagegen in Höhe eines sich aus Gewinn und projektbezogenem Gemeinkostenzuschlag ergebenden Deckungsbeitrages von 19 %, der sich aus der Differenz zwischen Pauschalpreis und tatsächlichem Leistungsstand ermittle, in Rechnung stellen. Die Richtigkeit des Deckungsbeitrages werde durch eine von ihr angestellte Alternativberechnung bestätigt: Rechne man von dem vertraglich geschuldeten Honorar für die nicht ausgeführten Teilleistungen nämlich den anderweitigen Erwerb aus drei kleineren akquirierten Projekten in Höhe von zum einen 4.268,75 € und zum anderen 1.181,25 € sowie 5.800,- € gegen und bringe ferner die ersparten Aufwendungen für Telefonate, Papier und Hilfsmittel von rund 600,- € sowie die Fahrtkosten von rund 2.249,00 € in Abzug, so ergebe sich ein Honoraranteil, der sogar weit über dem in Höhe von 19 % angesetzten Deckungsbeitrag liege. Ihr Vorbringen werde überdies durch das Honorargutachten des Privatsachverständigen Dipl. Ing. U. vom 22. August 2011 bestätigt, das die Klägerin durch den weiteren Privatsachverständigen Prof. Dr. T. inhaltlich habe überprüfen lassen (Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz vom 5. Januar 2012, AB Klägerin). Die Klägerin hat des weiteren behauptet, dass sie die abgerechneten Ingenieurleistungen ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht habe. Die Ausschreibung der Fermenterbehälter sei nicht mit einem Mangel behaftet gewesen; sie habe vielmehr die höchsten Qualitätsanforderungen an die Behälterwände gestellt. Die Feststellungen des von der Beklagten beauftragten Privatsachverständigen F. seien nicht aussagekräftig. Auch der Mängeleinwand der Beklagten zu dem angeblich überdimensionierten Rohrleitungskanal sei unzutreffend. Die Klägerin habe sich in ihren Emails vom 6. Juli 2007 und 24. August 2007 gegen eine Verlegung sämtlicher Versorgungsmedien in einem Graben ausgesprochen. Sie habe seinerzeit vielmehr empfohlen, das Stromkabel getrennt zu verlegen, und wiederholt auf die Sicherheitstechnik für den Rohrgraben verwiesen. Die Planung des Versorgungskanals habe nicht der Klägerin oblegen, sondern allein dem Bauleiter der Beklagten H.. Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Beklagten hat die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte ist der Meinung gewesen, das Schreiben vom 29. Oktober 2007 habe keine freie Kündigung des Ingenieurvertrages enthalten. Das Vertragsverhältnis sei erst durch ihre außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2007 aus wichtigem Grund beendet worden. Zu der fristlosen Kündigung des Ingenieurvertrages sei sie berechtigt gewesen, weil die Klägerin ihre Tätigkeit bereits im Oktober 2007 endgültig eingestellt und die Erfüllung des Planungsvertrages nachhaltig verweigert habe. Die Klägerin habe die zweite Abschlagsrechnung seinerzeit noch nicht verlangen können. Denn die zweite Rate sei am 10. September 2007 noch nicht zur Auszahlung fällig gewesen, da ein Vertrag über das Zentralrührwerk mit der Firma St. seinerzeit noch nicht wirksam zustande gekommen sei. Auch soweit die Parteien in der Baubesprechung vom 19. Oktober 2007 die Zahlung eines reduzierten Abschlagsbetrages in Höhe von 23.800,00 € brutto vereinbart hätten, sei dieser Rechnungsbetrag noch nicht fällig gewesen. Denn die Begleichung der Abschlagssumme habe nach der vertraglichen Absprache der Parteien nur unter der nicht eingetretenen Bedingung erfolgen sollen, dass der Zeuge M. am 22. Oktober 2007 auf der Baustelle auch erscheine und die Berechnung für die Rohrleitungsdimensionierung überreiche. Trotz wiederholter Leistungsaufforderungen habe die Klägerin ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen, so dass sich die Beklagte schließlich im Dezember 2007 zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses veranlasst gesehen habe. Soweit die Klägerin mit korrigierter Schlussrechnung vom 18. Juli 2008 den Vertrag abgerechnet habe, sei auch diese neue Schlussrechnung nicht prüffähig. Die in der Rechnung angegebenen Honorarsätze für die abgerechneten Teilleistungen seien nicht nachvollziehbar. Die Prozentsätze lägen teilweise außerhalb der Bandbreite der Preisansätze der von Klägerseite in Bezug genommenen Abrechnungstabelle nach Siemon. Auch die Erläuterungen zur Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Planungsleistungen seien für die Beklagte nicht ansatzweise verständlich. Insbesondere könne die pauschale Angabe eines Deckungsbeitrags nicht genügen. Auch die Alternativberechnung des Honorars hinsichtlich der nicht erbrachten Planungsleistungen sei zurückzuweisen. Die hierbei in Ansatz gebrachte Aufwendungsersparnis hat die Beklagte bestritten und darüber hinaus auch den von der Klägerin in ihrer Schlussrechnung abgerechneten Leistungsstand in Abrede genommen. Die an sie seinerzeit übergebenen Pläne und Planzeichnungen hätten weder Datum noch Unterschrift oder einen Prüfvermerk enthalten und seien insgesamt nicht verwertbar gewesen. Das von ihr nachfolgend beauftragte Planungsbüro habe die Pläne deshalb vollständig neu erstellen müssen. Sie hat behauptet, dass für die Schlüsselgewerke Erdarbeiten, Fermenter, Betonbehälter, BHKWS, Verrohrung, EMSA-Technik und Zentralrührwerk weder eine Entwurfs- noch eine Ausführungsplanung vorliege. Die Klägerin habe weder einen Baustelleneinrichtungsplan noch einen Trassenplan für die Versorgungskanäle, einen Detailplan für die Versorgungskanäle, einen Detailplan für die Ausstiegsschächte, einen Detailplan für die Lastenaufhängung der Versorgungskanäle und Detailpläne für Stahlrohre, Trafostation und Geländehöhenpläne erstellt. Für die Verlegung der Rohrleitungen fehle jegliche Planung. Sie ist deshalb der Meinung gewesen, dass die Klägerin kein Honorar hinsichtlich der Leistungsphasen 3 und 5 beanspruchen könne. Auch hinsichtlich der Leistungsphasen 6 und 7 (Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe) habe die Klägerin keineswegs sämtliche abgerechnete Teilleistungen erbracht. Insbesondere habe sie keine allgemeinen, für sämtliche Gewerke geltenden Verdingungsbedingungen entworfen. Auch sei sowohl eine Abstimmung und Koordinierung der Verdingungsunterlagen unterblieben als auch eine Fortschreibung der Kostenberechnung und Kostenkontrolle. Für die Gewerke Rohrleitungen und Feinstofftechnik habe die Klägerin keine Angebote eingeholt. Auch habe eine technische Unterstützung bei der Vergabe der Aufträge nicht stattgefunden. Die abgerechneten Teilleistungen "Aufstellen und Überwachen eines Zeitenplans und Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen" seien ebenfalls nicht erbracht worden. Außerdem hat die Beklagte eingewandt, dass die Honorarvereinbarung wegen Überschreitung der Höchstsätze nach § 4 Abs. 3 HOIA a.F. unwirksam sei und eine Abrechnung der erbrachten Leistungen deshalb nicht im Verhältnis zu dem Pauschalpreis, sondern zu den Mindestsätzen der HOAI vorgenommen werden müsse. Mit der Widerklage im Umfang von 258.255,65 € hat die Beklagte kündigungsbedingte Planungsmehrkosten geltend gemacht. Hilfsweise hat sie ihre Widerklage in einem Eventualverhältnis in folgender Reihenfolge auf weitere Gegenforderungen gestützt: auf eine Überzahlung der Klägerin (17.407,90 €), auf Schadensersatz wegen fehlender Planung und Vergabe der Notstromversorgung im Inselbetrieb (240.000,00 €), auf Schadensersatz wegen der Betonüberdeckung (120.492,50 €), auf Schadensersatz wegen mangelhafter Vergabe der Behälterwände des Fermenters (277.343,55 €, bis zur Höhe der Widerklage), auf Schadensersatz wegen der Abschlagszahlungen an Fa. L. (168.749,00 €) und auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Dimensionierung des Versorgungskanals (176.883,65 €). Hinsichtlich der Wände des Fermenters hat die Beklagte behauptet, dass die Ausschreibung der Klägerin hinsichtlich der Qualitätsanforderungen der Behälterwände der Fermenter sowie die erteilte Vergabeempfehlung grob mangelhaft gewesen seien. Die Klägerin hätte in jedem Fall für die kompletten Behälterinnenwände vollflächig und nicht nur für den oberen Ring eine zweifache Emaillebeschichtung mit mindestens 280 µm nach EEA 7.20 ausschreiben müssen, wie sich auch aus dem Privatgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. F. ergebe (Anlage B 26, AB Beklagte). Die tatsächlich gelieferte Emaille-Beschichtung habe dagegen nicht einmal die geforderte Mindestschichtdicke aufgewiesen und sei überdies mit erheblichen Materialmängeln wie z.B. Porenbildungen und Einschüssen behaftet gewesen, was dem geschuldeten Qualitätsstandard nicht entsprochen habe. Die Beklagte ist deshalb der Meinung gewesen, dass der Klägerin nicht nur ein Ausschreibungsversäumnis anzulasten, sondern daneben jedenfalls im Rahmen der Bauüberwachung vorzuwerfen sei, dass sie keine Sichtkontrolle der an die Baustelle angelieferten Platten durchgeführt habe. Dabei hätte sie nämlich die Materialfehler ohne weiteres feststellen und rügen können. Zur Schadensbehebung habe die Beklagte die Behälter nachträglich mit einer vollflächigen Innenbeschichtung überziehen müssen. Die Kosten der Behältersanierung durch die Firma S. hätten sich auf 194.140,86 € brutto belaufen. Daneben seien der Beklagten erstattungsfähige Kosten für die Beauftragung des Privatsachverständigen F. sowie Aufwendungen für die Durchführung einer Schraubenkontrolle durch die A. in Höhe von insgesamt 24.481,06 € entstanden. Für das Auswechseln defekter Unterlegscheiben habe die Beklagte weitere 21.560,04 €, für die Beseitigung von Korrosionsschäden 10.176,00 € und für die Vorhaltung eines Gerüsts 2.460,00 € aufwenden müssen. Darüber hinaus habe ihr die Klägerin die Kosten für Unterstützungsarbeiten im Zusammenhang mit der Mängelerfassung in Vorbereitung der Privatgutachten im Umfang von 26.985,39 € und weitere Kosten für das jährliche Abpumpen und Kontrollieren der neu aufgebrachten Innenbeschichtung der Behälter einschließlich des erlittenen Produktionsausfalls während der Garantiezeit in Höhe von 5 x 5.000,- € zu erstatten. Die Beklagte hat überdies behauptet, dass sie an die bauausführende Firma L. wegen der Fermenter keine Abschlagszahlung über 168.749,- € geleistet hätte, wenn die Klägerin sie richtig seinerzeit beraten hätte. Die Abschlagszahlung sei nun aber wegen der Insolvenz der Firma L. endgültig verloren. Die Beklagte ist der Meinung gewesen, dass die Klägerin wegen der Mängel der Behälterwände jedenfalls nicht das Honorar für die Bauüberwachung verdient habe. Die Beklagte hat des weiteren behauptet, dass die Klägerin einen überdimensionierten Versorgungskanal für sämtliche Medien außer Strom mit einer Höhe von 1,75 m und einer Länge von über 900 m geplant habe. Bei diesen Planungen habe die Klägerin nicht bedacht, dass die Gasleitung aus Kostengründen aus PE ausgeführt worden sei und Gasleitungen aus Polythylen nicht gemeinsam mit Wasser- und Fernwärmeleitungen in einem Kanal geführt werden dürften, da eine Havarie der Gasleitungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Die Klägerin habe zumindest versäumt, die Beklagte auf Sicherheitsbedenken wegen der Ausführung des Kanals hinzuweisen. Bei richtiger Beratung hätte die Beklagte nur einen Kriechkanal für alle Leitungen ausgeführt mit einem Kostenvolumen von rund 134.883,31 €. Dann hätte sie gegenüber der tatsächlichen Ausführung des Versorgungskanals unnütz aufgewandte Mehrkosten in Höhe von 145.645,90 € zuzüglich der Kosten für zusätzliche Erdarbeiten von 31.237,75 €, insgesamt 176.883,65 € erspart. Das Landgericht hat in seinem ersten Verfahren Beweis erhoben durch das schriftliche Honorargutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 28. Dezember 2009 nebst dessen ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 13. September 2010 und durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 25. Juli 2011, das dieser mit Stellungnahme vom 9. Juli 2012 schriftlich ergänzt und im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2013 mündlich erläutert hat. Mit dem am 18. Oktober 2013 verkündeten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.244,53 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen, und die weitergehende Klage und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Dabei hat es die Klage im Umfang der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen von 14.656,22 € als derzeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach nicht zu beanstandender Bewertung des Leistungsstandes nach der Siemon-Tabelle im Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. K. festgestellt sei, dass die mit 79,5 % beauftragten Planungsleistungen zu 20,56 % erbracht seien. Dies mache eine Vergütung von 69.244,53 € brutto aus. Abzüglich der Abschlagszahlung verbleibe ein Resthonorarbetrag von 14.244,53 €. Der Sachverständige habe in seinem Honorargutachten zu Recht Einzelbewertungen innerhalb der Grundleistungen vorgenommen, da die Beklagte eine vollständige Erbringung der Grundleistungen in prozessual erheblicher Weise bestritten habe. Dabei habe er den Leistungsumfang allein anhand der mit den 15 Aktenordnern übergebenen Unterlagen bewerten können. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 30. August 2013 die Unwirksamkeit der Pauschalpreisabrede wegen Überschreitung der Höchstsätze nach § 4 Abs. 3 HOAI a.F. eingewandt habe, sei sie mit dieser Einwendung nach § 296 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Vergütung für die aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht erbrachten Leistungen sei nicht fällig, da die Klägerin ihr Honorar insoweit nicht prüfbar abgerechnet habe, weil der Ansatz eines Prozentsatzes für einen Deckungsbeitrag nicht genügen könne. Aber auch die Alternativberechnung der Klägerin zu den ersparten Aufwendungen sei nicht plausibel. Die Widerklage sei nicht begründet. Der Beklagten stehe kein Ersatzanspruch wegen der angeblich fehlerhaften Ausschreibung der Fermenter Behälterwände ohne zweifache Emaille-Beschichtung von 280 µm nach EEA 7.20 zu. Denn in seinem Gutachten habe der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. P. überzeugend ausgeführt, dass eine Ausschreibung der Fermenter nach EEA 7.20 nicht erforderlich gewesen sei. Es könne dahin gestellt bleiben, ob in der Planung und Ausschreibung der Fermenter in Emaillequalität und nicht in Beton ein Planungsfehler zu erblicken sei, denn jedenfalls mache die Beklagte einen hierauf gestützten Schaden gar nicht geltend. Die Beklagte könne überdies nicht die an die bauausführende Firma L. geleisteten Abschläge wegen deren Insolvenz nach § 280 Abs. 1 BGB erstattet verlangen, denn es sei schon kein haftungsausfüllender Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Beratungsfehler und der Abschlagszahlung erkennbar. Schließlich stehe der Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch wegen des angeblich überdimensionierten Versorgungskanals zu. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. P. habe in seinem Gutachten bestätigt, dass gegen die Verlegung der Gas- und Stromleitungen in einem Versorgungskanal keine Bedenken bestünden. Im Übrigen sei nach dem hier unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin der Versorgungskanal nicht von ihr, sondern von dem Projektleiter der Beklagten H. geplant worden. Überdies habe die Klägerin der Beklagten mit Email vom 6. Juli 2007 seinerzeit geraten, die Stromleitungen getrennt zu verlegen. Gegen dieses Urteil haben sich die Berufungen beider Parteien gerichtet, mit denen sie ihre jeweiligen erstinstanzlichen Anträge (seitens der Beklagten mit Ausnahme des hilfsweise widerklagend geltend gemachten Schadensersatzes wegen der Betonüberdeckung) weiterverfolgt haben. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu dem erbrachten Leistungsstand von lediglich 20,56 % der geschuldeten Planungsleistungen angegriffen. Das Landgericht habe übersehen, dass die Leistungsphasen denklogisch aufeinander aufbauten. Nach vorzeitiger Beendigung des Ingenieurvertrages habe sie aus § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich der von ihr ersparten Aufwendungen zu erhalten. Insofern hätten die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen der Klägerin nicht ermittelt werden dürfen. Sie habe aber die mit Honorarschlussrechnung vom 18. Juli 2008 abgerechneten Planungsleistungen erbracht, zumindest 64,27 % der vereinbarten 79,50 %. Der gerichtliche Sachverständige habe allein die vorgelegten Planungsunterlagen überprüft, obgleich einzelne Abschnitte, nämlich Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe, nicht durch Dokumente zu belegen gewesen seien. Zu dem Ausführungsstand der einzelnen Leistungskomplexe habe sie im Übrigen den Zeugen M. benannt, den das Landgericht jedoch verfahrenswidrig nicht vernommen habe. Außerdem sei der gerichtliche Sachverständige bei einer auf ihre Argumentation gestützten Alternativberechnung auch zu einem Leistungsstand von immerhin 61,06 % des vereinbarten Honorars gelangt. Hiermit und auch mit dem Honorargutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. U. habe sich das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Behälterwände der Fermenter hat die Klägerin behauptet, dass eine Sichtkontrolle der angelieferten Platten bei dem Baustellenbesuch vom 21. August 2007 durchgeführt worden sei, dabei aber keine gravierenden Mängel wie Porenbildungen und Einschlüsse festgestellt worden seien. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte ausgeführt, dass ihr Einwand nicht präkludiert sei, dass die Honorarvereinbarung der Parteien schon nicht den Anforderungen des § 4 HOAI a.F. genügt habe. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass der Leistungsstand tatsächlich nur mit 17,7 % zu berechnen sei, wie der gerichtliche Sachverständige in seiner zweiten Alternativberechnung ausgeführt habe. Insofern berechne sich ein Vergütungsanspruch nur in Höhe von brutto 48.563,40 €. Zu Unrecht habe das Landgericht in dem Schreiben vom 29. Oktober 2007 eine Kündigung erblickt. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen der Emaillebeschichtung der Fermenter hat die Beklagte die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. P. für nicht überzeugend erachtet. Das Landgericht hätte an Fachkompetenz und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zweifeln müssen. Selbst nach den Ausführungen des Sachverständigen sei die Ausschreibung schon deshalb als mangelhaft zu bewerten, weil das Angebot nicht der Norm EEA.7.24 entsprochen habe. Die Klägerin habe sie nicht über die unterschiedlichen Qualitäten der Emaillierung belehrt. Das Landgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass es im Rahmen der Bauoberleitung Aufgabe der Klägerin gewesen wäre, bei Anlieferung der Platten eine Sichtkontrolle auf etwaige Qualitätsfehler der Behälterwände vorzunehmen, was sie hier offensichtlich versäumt habe. Denn bereits bei einer Inaugenscheinnahme der Platten hätte der Klägerin die gravierenden Mängel wie Porenbildungen und Einschüsse auffallen müssen. Im Rahmen einer Stichprobe hätte die Klägerin unschwer feststellen können, dass die Schichtdicke nicht einmal 180 µm betragen habe. Trotzdem habe die Klägerin die Rechnung der Firma L. zur Bezahlung frei gegeben. Der Klägerin sei hinsichtlich der Planung des Versorgungskanals anzulasten, dass sie einer gemeinsamen Verlegung von Gasleitungen mit Fernwärmeleitungen und Elektroinstallationen nicht widersprochen habe. Das Landgericht habe ihr keine ausreichend lang bemessene Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf die mündlichen Erörterungen des gerichtlichen Sachverständigen P. eingeräumt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat mit seinem Urteil vom 25. Februar 2014 die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Abweisung der Klage im Umfang von 14.659,22 € als derzeit als unbegründet (Vergütung für nicht erbrachte Leistungen) wegen mangelnder Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Außerdem hat er die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Hauptwiderklageantrages (Planungsmehraufwendungen) und hinsichtlich des Hilfswiderklageantrages wegen der Notstromversorgung zurückgewiesen. Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 25. Februar 2014 verwiesen. Im zweiten Verfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin klagerweiternd für nicht erbrachte Leistungen eine Vergütung von 28.444,56 € ohne USt. geltend gemacht. Sie hat hierzu behauptet, dass sie durch die vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses keine Aufwendungen erspart habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 192.686,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus 164.241,65 € seit dem 29. August 2008 und aus weiteren 28.444,56 € seit Rechtshängigkeit sowie weitere 1.085,04 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an sie 258.255,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat nunmehr hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Ausschreibungs- und Bauüberwachungsfehlern hinsichtlich der Behälterwände der Fermenter (Emaillebeschichtung) gegenüber dem Honoraranspruch der Klägerin erklärt. Ihre nach Aufrechnung verbleibenden Schadensersatzansprüche hat sie weiterhin mit der Widerklage verfolgt. Außerdem hat sie eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen für nicht nachvollziehbar erachtet, weil es bereits am Vortrag zu dem ursprünglich kalkulierten Zeitansatz für die Erfüllung des Auftrags fehle. Dass das Projektteam "M." nach Vertragskündigung nur untätig herumgesessen haben wolle, sei nicht schlüssig. Außerdem seien ersparte Nebenkosten zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Klagerweiterung hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und Verwirkung eingewendet. Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch Einholung des zweiten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 25. Dezember 2015 und des zweiten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 29. Januar 2017 nebst mündlicher Anhörungen der beiden Sachverständigen am 20. November 2017 und durch Vernehmung der Zeugen Mr., A. Kg. und M. am 7. Mai 2018. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, davon in Höhe von 28.444,56 € als derzeit unbegründet, und die Klägerin auf die Widerklage wegen fehlerhafter Bauüberwachung hinsichtlich der Beschichtung der Fermenter zur Zahlung von 258.255,65 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass das Berufungsgericht bestätigt habe, dass das Vertragsverhältnis der Parteien vorzeitig durch das Schreiben vom 29. Oktober 2007 beendet worden sei, und dass der Klägerin daher dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 14.244,53 € zugestanden habe. Ihre Leistungen habe die Klägerin mit Vorlage der in 15 Aktenordnern befindlichen Dokumentation nachgewiesen. Diese erbrachten Leistungen habe der Sachverständige K. mit 20,56 % der mit 79,5 % beauftragten Leistungen bewertet. Soweit der Sachverständige K. auf die Einwendungen der Parteien in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 13. September 2010 eine Alternativberechnung vorgenommen habe, die zugunsten der Klägerin zu einem Leistungsstand von 61,01 % führe, sei den Einwendungen der Klägerin nicht zu folgen. Denn der Sachverständige habe aus den 15 Anlagenordnern keine vollständige Erbringung der Leistungsphasen 3, 5 und 6 der HOAI 2002 erkennen können. Die Klägerin habe nach dem Vertrag nicht nur Teilbereiche der Leistungsphasen 3, 5 und 6 zu erbringen gehabt. Der Sachverständige K. habe sich in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 25. Dezember 2015 auch mit den Ausführungen des sachverständigen Privatgutachters Dipl.-Ing. U. in dessen Gutachten vom 22. August 2011 nebst ergänzender Stellungnahme des weiteren sachverständigen Privatgutachters Prof. Dr. T. vom 22. August 2011 auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt, dass der Privatgutachter U. fälschlich von einer vollständigen Leistungserbringung allein deshalb ausgehe, weil keine Ablehnung von Ingenieurleistungen der einzelnen Leistungsphasen zu erkennen sei, so dass von einer konkludenten Annahme der erbrachten Ingenieurleistungen der einzelnen Leistungsphasen auszugehen sei. Im Gegensatz zu dem Sachverständigen K. habe der Privatgutachter keine Bewertung der in 15 Aktenordnern dokumentierten Leistungen vorgenommen. Maßgeblich sei aber allein der dokumentierte Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Die Stellungnahme des Prof. Dr. T. zu dem Privatgutachten U. sei unbehelflich, weil er das Privatgutachten ohne nähere Begründung nur darauf überprüft habe, ob es nachvollziehbar und logisch sei. Es bestehe auch kein Anlass für die Einholung eines Obergutachtens. Das Gutachten des Sachverständigen K. sei nicht unbrauchbar. Auch wenn an sich in § 2 Abs. 6 des Ingenieurvertrages vereinbart sei, dass sich der Pauschalpreis nicht auf die Herstellungskosten beziehe, sei im Falle einer nicht vollständigen Leistungserbringung infolge Kündigung bei der Bewertung des Leistungsstands prozentual auf die Herstellungskosten abzustellen, weil es anderenfalls an einem Anknüpfungspunkt fehle. Insofern habe der Sachverständige K., klargestellt in seiner mündlichen Anhörung am 20. November 2017, Herstellungskosten von 4.578.200,00 € zugrunde gelegt. Bei den im Angebot der Klägerin dargestellten Kosten handele es sich nur um eine Kostenschätzung. Für die Berechnung der erbrachten Leistungen sei hingegen von den festgestellten Kosten oder, soweit nicht vorhanden, von den veranschlagten oder berechneten Kosten auszugehen, wie von dem Sachverständigen K. erläutert. Bei einer Leistungserbringung von 20,56 % der mit 79,5 % zu bewertenden Auftragsleistung ergebe sich bei einem vereinbarten Nettopauschalhonorar von 225.000,00 € eine Vergütung von 58.188,68 €, mithin 69.244,53 € brutto. Abzüglich der Abschlagszahlung von 55.000,00 € verbleibe ein Honoraranspruch von 14.244,53 €. Für nicht erbrachte Leistungen könne die Klägerin weiterhin derzeit keine Vergütung verlangen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 13.785,34 € sei das Honorar mangels Rechnung nicht fällig. Aber auch der mit Honorarschlussrechnung vom 18. Juli 2008 geltend gemachte Betrag von 14.659,22 € sei als Mindestbetrag derzeit weiterhin nicht prüffähig. Nicht zutreffen könne, dass die Klägerin wegen der Kündigung keine Aufwendungen erspart habe. Wegen der Anwesenheitspflichten des Projektleiters M. und des Leiters der Abwicklung Kg. müsse die Klägerin durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses jedenfalls Fahrt- und Unterkunftskosten nebst Spesen erspart haben. Gleiches gelte für diverse Unterlagen auf Papier, deren Übergabe die Klägerin geschuldet habe. Die Honorarforderung in Höhe von 14.244,53 € sei erloschen durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 281, 249 ff. BGB in Höhe von 277.343,55 €, weil die Klägerin ihrer Bauüberwachungspflicht nach § 4 Nr. 5 des Ingenieurvertrages nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Ohne Bedeutung sei es, dass die Beklagte selbst einen Bauleiter/Bauüberwacher vor Ort eingesetzt gehabt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die von der Fa. L. angelieferten Emailleplatten der Fermenter mangelhaft waren. Der Zeuge Mr., einschlägiger Sachverständiger, habe bekundet, dass er bei seiner Inaugenscheinnahme der bereits verbauten Emailleplatten am 2. April 2008 mit bloßem Auge an den Innenflächen Fehlstellen in Form von Poren und Einschlüssen festgestellt habe. Diese Aussage stehe im Einklang mit seinem Privatgutachten vom 5. April 2008, wonach er mit Kunststoffmaterial ausgebesserte Poren etc. und nicht überarbeitete Einzugsstellen, Fremdkörper und nicht ausgebrannte Stellen beim untersten Ring und im unteren Bereich des zweiten Ringes des Fermenters "West", den er im Gegensatz zu dem mit Wasser befüllten Fermenter "Ost" habe begutachten können, visuell gesichtet habe. Da unstreitig die Emaillebeschichtung der Fermenterinnenwand porenfrei sein müsse, komme es für die Mangelhaftigkeit nicht darauf an, ob der sachverständige Zeuge Mr. daneben noch weitere nicht visuelle Fehlstellen durch Hochspannungsprüfung mit der "richtigen" Prüfspannung festgestellt habe. Die von der Klägerin übernommene Bauoberleitung habe ausdrücklich die Überwachung der Ausführung vor Ort umfasst. Sie habe sich daher über die Ordnungsmäßigkeit der angelieferten Emailleplatten zu vergewissern gehabt, und zwar mit höchster Sorgfalt. Demnach sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Emailleplatten der Fermenter, die ein besonders schadensträchtiges Detail darstellten, nach Anlieferung auf ihre Mangelfreiheit durch stichprobenartige Sichtkontrolle zu überprüfen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Kg. und M. könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin eine solche Überprüfung vorgenommen habe. Die Anlieferung unterfalle auch zeitlich der Überwachungspflicht der Klägerin. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten seien die Emailleplatten vollständig bis Mitte August 2007 durch Fa. L. geliefert worden. Da eine Nachbesserung der Bauüberwachung ausscheide, habe der Klägerin hierzu keine Gelegenheit gegeben werden müssen. Die Kammer mache sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu eigen, wonach die Beklagte als unbestrittene Schadenspositionen die Kosten für die zusätzliche Beschichtung der Fermenter (194.140,86 €), Sachverständigenkosten und Kosten für eine Schraubenüberprüfung (24.481,06 €), weitere Kosten zur Mangelerfassung (26.985,39 €), weitere Kosten zur Mangelbeseitigung (21.560,04 € und 10.176,00 €), insgesamt 277.343,55 € ersetzt verlangen könne. Nach Abzug des durch Aufrechnung gegen die Honorarforderung über 14.244,53 € erloschenen Teils des Schadensersatzanspruchs sei die Widerklage wegen des verbleibenden Rests in vollem Umfang (258.255,65 €) begründet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die leicht verminderte Zahlung von 189.248,21 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten sowie die Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass entsprechend ihrer Abrechnung vom 18. Juli 2008 die erbrachten Leistungen mit insgesamt 196.555,44 € zzgl. Umsatzsteuer, also mit einem Bruttorechnungsbetrag von 233.900,97 € zu vergüten seien. Auf diesen Rechnungsbetrag habe sie die erhaltene Anzahlung einschließlich Umsatzsteuer von 55.000,00 € angerechnet, sodass die Klageforderung in Höhe von 178.900,97 € verbleibe. Unter Berücksichtigung der von ihr erbrachten Leistungen von 196.655,44 € und der Bruttoauftragssumme von 267.750,00 € verbleibe ein Differenzbetrag von 33.849,03 €, somit ein Nettobetrag von 28.444,56 € entsprechend ihrer Rechnung vom 9. Oktober 2018 über nicht erbrachte Leistungen. Hierauf lasse sie sich ersparte Aufwendungen (Fahrtkosten) in Höhe von 3.438,00 € netto anrechnen. Mithin bestehe eine Klageforderung in Höhe von 25.006,56 € für nicht erbrachte Leistungen. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass der Sachverständige U. zutreffend von einer konkludenten Abnahme ausgegangen sei, weil die Beklagte die einzelnen Leistungen jeweils ohne Einwand entgegengenommen habe, und weil auch davon habe ausgegangen werden können, dass die vorangegangene Leistungsphase ordnungsgemäß erfüllt gewesen sei, wie von dem Sachverständigen Prof. T. als richtig bestätigt. Demgegenüber gehe der Sachverständige K. von einem unzutreffenden Ansatz aus. Nach Ingenieurvertrag und Angebot der Klägerin vom 3. Mai 2007 habe sich die Berechnung an der Gesamtkostensumme von netto 4.840.700,00 € gemäß Kostenzusammenstellung zu orientieren. Im Widerspruch dazu sei der Sachverständige K. zu abweichenden anrechenbaren Kosten gekommen. Woher er diese Kosten in seiner Tabelle genommen habe, sei nicht erkennbar. Die Kammer habe verkannt, dass der Sachverständige K. von der Vertragsgrundlage auszugehen habe, nicht von den angeblich von ihm festgestellten Kosten. Außerdem tauchten in jener Tabelle ganze Gewerke nicht auf, etwa Rohrleitungsbau oder EMSR-Technik (Elektrische Mess-, Steuer- und Regelungstechnik), die von ihr komplett erbracht worden seien. Es sei eindeutig, dass sie die Leistungsphasen 3 und 5 abgearbeitet habe. Die von dem Sachverständigen K. gewählte Vorgehensweise zur Feststellung von Herstellungskosten sei unzulässig, sein Gutachten sei unbrauchbar, weshalb sie nach seiner Anhörung beantragt habe, ein Obergutachten einzuholen. Darüber habe sich das Landgericht hinweggesetzt, aber auch über ihr Beweisangebot des Zeugen M. zu den Umfängen der tatsächlich erbrachten Leistungen vor Ort. Es sei jedenfalls unlogisch, dass sie bei Übergabe einer nur noch zu komplettierenden Biogasanlage lediglich 20,56 % der Auftragsleistungen erbracht haben solle. Verfehlt seien auch die Ausführungen der Kammer zum angeblichen Schadensersatzanspruch der Beklagten. Sie habe die Bauoberleitung gehabt. Zu ihren Aufgaben gehöre die übergeordnete Aufsicht und die Koordinierung der Objektüberwachung, das Erstellen eines Terminplanes, die Kostenfeststellung und die Abnahme von Bauleistungen. Im Gegensatz hierzu sei die örtliche Bauüberwachung zuständig für das Überwachen der Ausführung der Bauleistungen sowie Mitwirkung bei Überwachung der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage. Sie habe sich daher nicht über die Ordnungsgemäßheit der angelieferten Emailleplatten zu vergewissern gehabt. Die Kammer verkenne, dass die Emailleplatten als bogenförmig gestaltete Platten in 15 bis 20 Containern auf Paletten angeliefert würden, jeweils etwa zehn Platten aufeinander. Diese Platten seien so schwer, dass das Anheben mindestens drei Personen erfordere. Da die Platten so beschichtet seien, dass die Oberseiten die jeweiligen Außenseiten des Behälters darstellten, ließen sich Schadstellen der Innenfläche bis zu ihrem Einbau durch eine stichprobenartige Nachprüfung an Ort und Stelle gerade nicht feststellen. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrages seien die Platten noch nicht verbaut gewesen. Die Kammer sei offensichtlich ohne Sachkenntnis davon ausgegangen, dass es sich bei den Fermenterplatten um kleine, leicht zu überprüfende Plattenteile handele. Tatsächlich sei eine Prüfung unmöglich, bei der sich ein Bauoberleiter ohne Weiteres durch stichprobenartige Nachprüfung von der Qualität der Fermenterplatten überzeugt. Dies sei ausschließlich Sache der örtlichen Bauüberwachung gewesen, die durch den Mitarbeiter H. der Beklagten durchgeführt worden sei, an dessen Sachverstand nicht zu zweifeln gewesen sei. Insofern sei eine enge Begleitung der Überprüfung nicht angebracht gewesen. Im Übrigen habe sie im Hinblick darauf, dass Qualitätsmängel von Platten der Lieferfirma nicht bekannt gewesen seien - sie habe mehrere hundert solcher Anlagen projektiert - keinerlei Anlass gehabt, eine gesonderte und detaillierte Prüfung im Einzelnen vorzunehmen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. September 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 189.248,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 164.241,65 € seit dem 29. August 2008 und aus weiteren 25.006,56 € seit Rechtshängigkeit sowie weitere 1.085,04 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2008 zu zahlen; weiterhin beantragt sie, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Ergebnis keinen Anspruch mehr auf Zahlung restlichen Architektenhonorars nach §§ 631, 632, 649 Satz 2 BGB (in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 2, 4, 8 Abs. 1, 52, 55 HOAI (Fassung 1996 mit Euroumstellung 2002, im folgenden HOAI 2002). a. Allerdings konnte die Klägerin im Ausgangspunkt - nach Zahlung von 55.000,00 € - von der vereinbarten Vergütung (267.750,00 €) noch restliches Honorar in Höhe von insgesamt 165.767,85 € verlangen. aa. Nach dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2014 (Bl. 96 IV) ist nicht mehr im Streit, dass zwischen den Parteien auf der Grundlage des Leistungsangebotes der Klägerin vom 3. Mai 2007 ein Ingenieurvertrag am 08. Juni 2007 (Anlage 1 zur Klage, AB Klägerin) wirksam zustande gekommen ist, mit dem die Beklagte die Klägerin gemäß § 4 des Vertrages mit den Leistungsphasen 3) und 5) (Entwurfs- und Ausführungsplanung), 6) (Vorbereitung der Vergabe), 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), 8 (Bauoberleitung) und 9) (Controlling und Dokumentation) des § 55 HOAI 2002 sowie der Inbetriebnahme für das Bauvorhaben Errichtung einer Biogasanlage in G. gegen Zahlung eines Pauschalfestpreises von brutto 267.750,00 € beauftragt hat. So stehen der Wirksamkeit des Vertragsschlusses in Ansehung der Pauschalhonorarabrede kein Verstoß gegen das Formerfordernis aus § 4 Abs. 1 HOAI 2002 und auch keine Überschreitung der Höchstsätze der HOAI nach § 4 Abs. 3 HOAI 2002 entgegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats aus seinem Urteil vom 25. Februar 2014 verwiesen. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist durch das Schreiben des Beauftragten der Beklagten H. vom 29. Oktober 2007 (im Termin am 1. September 2008 übergebene Anlage, AB Klägerin) vorzeitig beendet worden, und zwar als sog. freie Kündigung im Sinne des § 649 Satz 2 BGB (a.F.). Denn das Schreiben enthält eine Kündigung des Ingenieurvertrages. Zwar ist in dem von dem Geschäftsführer der Beklagten gegengezeichneten Schreiben des Beauftragten H. nicht ausdrücklich von einer Kündigung des Vertrages die Rede. Dem objektiven Erklärungsgehalt des Schreibens ist jedoch eine konkludente Kündigung im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu entnehmen. Der unbedingte Wille zur sofortigen Vertragsbeendigung tritt aus dem Inhalt des Schreibens für dessen Empfänger klar und unmissverständlich hervor. So kann die Formulierung, dass die dreiwöchige Arbeitsverweigerung der Klägerin trotz wiederholter Mahnung die Beklagte dazu "zwinge", zur Abwehr bzw. Minderung weiterer massiver Folgekosten "andere Möglichkeiten zur Fortführung der Arbeiten auf der Baustelle zu wählen", aus objektiv verständiger Sicht nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte auf eine Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung der Planungstätigkeit durch die Klägerin keinen Wert mehr legt, sondern nunmehr beabsichtigt, ein anderes Planungsbüro im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. Hinzu kommt, dass sie der Klägerin zugleich über ihren Projektleiter H. androhen ließ, sie auf Ersatz der durch die Beauftragung eines Drittunternehmens entstehenden Planungsmehrkosten sowie der Mängelbeseitigungskosten und der Verzögerungsschäden wegen der Bauzeitenverlängerung in Anspruch zu nehmen. Damit hat die Beklagte aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Vertragsverhältnis mit der Klägerin endgültig auflösen und komplett abwickeln will. Dass die Beklagte an einer Fortsetzung der Planungstätigkeit nicht weiter interessiert war, den Vertrag vielmehr als beendet angesehen hat, ist schließlich auch daran zu erkennen, dass sie über ihren Beauftragten sämtliche Honoraransprüche der Klägerin endgültig und ernsthaft zurückweisen ließ und eine Beweissicherung zur Feststellung des Bauten- sowie Planungsstandes anstrebte. Die Beklagte hat damit den Ist-Zustand der Planungsleistungen der Klägerin zur Zeit der Beendigung der Zusammenarbeit für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses feststellen lassen wollen, um einer etwaigen späteren streitigen Auseinandersetzung mit der Klägerin vorzubeugen. Für die Annahme, dass noch eine gemeinsame Basis für eine zukünftige Zusammenarbeit gefunden werden könnte, lässt der Erklärungsgehalt des Schreibens an sich keinen Raum mehr. Hinzu kommt, dass Herr H. - nach dem Vorbringen der Klägerin - im Auftrag der Beklagten auch an die Subunternehmer herangetreten ist und diese aufgefordert hat, die weitere Korrespondenz nur noch unmittelbar mit der Beklagten zu führen. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Wirksamkeit der von Herrn H. ausgesprochenen Kündigung mit dem Argument, dass diesem eine entsprechende Vertretungsmacht gefehlt habe, weil ausschließlich die Geschäftsführung zur Kündigung des Vertragsverhältnisses befugt gewesen sei. Die Beklagte muss sich nämlich die Erklärung des von ihr beauftragten Projektleiters und Planers H. unmittelbar zurechnen lassen, weil ihre Geschäftsführer das Kündigungsschreiben vom 29. Oktober 2007 persönlich gegengezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass sie den Erklärungsgehalt billigen und gegen sich gelten lassen. bb. Der Honoraranspruch der Klägerin ist fällig. Auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages verbleibt es bei den Fälligkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 HOAI 2002 (vgl. BGHZ 143, 79; BGH, NJW-RR 2000, 386; OLG Koblenz, IBR 2011, 598). Im Falle der Kündigung des Architektenvertrages durch den Auftraggeber hat der Architekt im Einzelnen darzulegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt. Dabei hat er die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vorzutragen, voneinander abzugrenzen und die entsprechenden Honoraranteile - gegebenenfalls im Wege der prozentualen Schätzung - zuzuordnen (z. B. Werner, in: Werner/Pastor, Bauprozess, 16. Aufl., Rdn. 1121). (1) Dass die Honorarschlussrechnung der Klägerin vom 18. Juli 2008 in Ansehung der erbrachten Planungsleistungen den Anforderungen des § 8 Abs. 1 HOAI nicht zu genügen vermag, kann die Beklagte nicht mehr geltend machen. Denn die Rechnung der Klägerin hat im Hinblick auf den erbrachten Leistungsteil - unter Heranziehung der Anlage 2 und der Erläuterungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen - zumindest diejenigen Angaben enthalten, die nach dem Vertrag und der HOAI unverzichtbar sind, um eine sachliche und rechnerische Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BGHZ 157, 118). Das Landgericht hat sich auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen K. jedenfalls in der Lage gesehen, hinreichende Feststellungen zu der materiellrechtlichen Prüffähigkeit der Vergütung für den ausgeführten Leistungsteil zu treffen. Der gerichtliche Sachverständige K. hat eine materielle Überprüfung anhand der Positionen aus der Schlussrechnung auf die rechnerische und fachliche Richtigkeit des Vergütungsanspruchs anstellen können. Jedenfalls nachdem nun die Schlussrechnung durch den Sachverständigen materiell geprüft worden ist und die Beklagte dadurch über die notwendigen Kenntnisse für die Berechnung des Honorars verfügt, auch wenn sie diese teilweise anderweitig erlangt hat, kann sie sich in Ansehung der hier in Rede stehenden erbrachten Leistungen nicht mehr auf die mangelnde Prüffähigkeit berufen. Denn ihr Kontroll- und Informationsinteresse ist hier zumindest anderweitig gewahrt worden, zumal das Erfordernis der Prüffähigkeit in der HOAI kein Selbstzweck ist (vgl. BGHZ 157, 118). (2) Im Übrigen ist aber auch für die aus Sicht der Klägerin nicht erbrachten Leistungen nun die Prüfbarkeit der Abrechnung nicht mehr zu verneinen. Allerdings bedarf es, anders als die Klägerin meint, für die Vergütung wegen erbrachter Leistungen durchaus auch einer prüffähigen Schlussrechnung (z. B. Werner, in: Werner/Pastor, Bauprozess, Rdn. 1203). Die nach dem Verständnis der Klägerin geschuldete Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 28.444,56 € ohne USt. ist mit 14.659,22 € Teil der ursprünglichen Schlussrechnung vom 18. Juli 2008 gewesen und jetzt nochmals Teil der in diesem Berufungsverfahren vorgelegten Schlussrechnung vom 9. Oktober 2018 (Bl. 185 VI) über nicht erbrachte Leistungen (28.444,56 € ohne USt.). Diese Schlussrechnung enthält nun auch die aus Sicht der Klägerin weitere Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 13.785,34 €. Diese erst im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung ist nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Denn die Präklusionsvorschriften beziehen sich nicht auf die in der Herbeiführung der Fälligkeit liegende Verwirklichung einer Anspruchsvoraussetzung durch die Schlussrechnung (z. B. BGH, NJW-RR 2005, 1687; NJW-RR 2004, 167). Die Prüffähigkeit jener Rechnung vom 9. Oktober 2018 kann nicht deshalb verneint werden, weil sie als solche keine Angaben zu den ersparten Aufwendungen enthält. Kann nämlich, wie ausgeführt, eine neue Schlussrechnung, die zur Erreichung der Prüfbarkeit und Herbeiführung der Werklohnforderung erstellt wurde, in der Berufungsinstanz nicht im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben, so gilt Entsprechendes grundsätzlich auch für den neuen Tatsachenvortrag, der der Darlegung der Prüfbarkeit und Richtigkeit der Schlussrechnung dient (z. B. BGH, NJW-RR 2005, 1687). Letztlich fehlt es auch nicht an den für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben zu den nicht erbrachten Leistungen. Zwar enthält die letzte Rechnung vom 9. Oktober 2018 solche Angaben überhaupt nicht. Indes hat bereits die Rechnung vom 18. Juli 2008 (Anlage zum Schriftsatz vom 7. August 2008, AB Klägerin) - für die Frage der Prüfbarkeit - zureichende Angaben enthalten, und zwar auch bezogen auf alle nicht erbrachten Leistungen. Dort finden sich immerhin Informationen, zu welchen Gewerken die Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen zu einem bestimmten Prozentsatz nicht erbracht worden seien. Welche konkreten Arbeiten als Architekten in Erfüllung der vertraglich übernommenen Leistungen jeweils ohne Kündigung noch ausgeführt worden wären, ist für die Prüfbarkeit der Rechnung nicht zu verlangen. Die erforderlichen Angaben zu den ersparten Aufwendungen sind zuletzt mit der Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2018 vorgetragen worden. cc. Zu Recht hat die Kammer die bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen der Klägerin auf der Grundlage des ersten Ergänzungsgutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. K. vom 13. September 2010 mit 20,56 % bewertet und den hierauf entfallenden Honoraranspruch dementsprechend korrekt mit 69.244,53 € inkl. USt. berechnet. (1) Bei einem gekündigten Pauschalhonorarvertrag hat der Unternehmer zunächst die erbrachten Leistungen und die dafür anzusetzende Vergütung darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Dem steht nicht entgegen, dass er Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung hat abzüglich dessen, was er infolge der Vertragsbeendigung an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 S. 2 BGB a.F.). Die Abrechnung nach der vereinbarten Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen und sonstigen Ersparnisse kann sich nämlich immer nur auf den noch nicht vollendeten Teil der Leistung beziehen (vgl. BGH, BauR 1996, 846; BGH, BauR 1997, 304; BGH, BauR 1998, 125). Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Unternehmer muss dementsprechend das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis jeweils darlegen (vgl. BGH, BauR 1996, 846). Dabei obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen (vgl. BGH, BauR 1994, 655; KG Berlin, IBR 2012, 461). Soweit sie - wie hier - zumindest teilweise nur Teilleistungen einzelner Leistungsphasen ausgeführt hat, muss sie die erbrachten bzw. nicht erbrachten Leistungsanteile bewerten. Wie das Architektenhonorar zu berechnen ist, wenn der Architekt oder Ingenieur im Zeitpunkt der Kündigung einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase gar nicht oder nur teilweise erbracht hat, ist in der HOAI so nicht geregelt. Die HOAI bestimmt als kleinste benannte Berechnungseinheit den Vom-Hundert-Satz der Leistungsphase. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es im Falle der Kündigung des Architektenvertrages allerdings zulässig, die Abrechnung von zum Teil erbrachten Grundleistungen bzw. nicht erbrachten Grundleistungen einer Leistungsphase nach der sog. Steinfort-Tabelle bzw. anderen Tabellenwerken vorzunehmen. Denn die diesen Tabellen zugrunde liegenden Berechnungsvorschläge beruhen in der Regel auf dem Durchschnitt der Erfahrungswerte von sachverständigen Praktikern, so dass sie sich als Orientierungshilfe auch für die Bewertung nicht erbrachter Leistungen eignen. Allerdings kann die Abrechnung im Einzelfall ohne weiteres auch auf hiervon abweichenden Berechnungsmaßstäben beruhen, wobei es maßgeblich auf die im Einzelfall geschuldete, aber nicht erbrachte Grundleistung ankommt (vgl. BGH, BauR 2005, 588; KG Berlin, Urteil vom 13. April 2010, 21 U 191/ 08, IBR 2012, 461, OLG Bamberg, IBR 2011, 597; Werner, in: Werner/Pastor, Bauprozess, 16. Aufl., Rdn. 1121, 1139). Die erbrachten Teile einer Leistungsphase sind auf der Basis der gesamten anrechenbaren Kosten mit einem entsprechend geminderten Prozentsatz zu bewerten (vgl. Werner, in: Werner/Pastor, Bauprozess, 16. Aufl., Rdn. 1121; Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Rdn. 295). (2) Nach diesen Grundsätzen hat die Kammer im Ergebnis der durch das zweite erstinstanzliche Verfahren ergänzten Beweisaufnahme überzeugend festgestellt, dass die Klägerin von den unstrittig geschuldeten 79,5 % der Leistungsphasen 3, 5, 6, 7, 8 und 9 sowie der Aufgaben "kalte Inbetriebnahme/Einfahren Biologie" nur 20,59 % der Leistungen erbracht hat. Sie hat sich hierbei auf das Gutachten des Sachverständigen K. vom 28. Dezember 2009 nebst schriftlicher Ergänzungen vom 13. September 2010 und vom 25. Dezember 2015 (sämtlich Gutachtenordner) und die mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 20. November 2017 (Bl. 173 V) gestützt. Dabei hat der Sachverständige K. auf der Grundlage der zwischenzeitlich erhobenen Einwendungen der Parteien die Bewertung der durch die Klägerin erbrachten Leistungen in seinem ersten Ergänzungsgutachten 13. September 2010 von 24,92 % auf 20,59 % abgesenkt und diese Bewertung in der Folge konstant mit ergänzenden Begründungen verteidigt. Insbesondere haben sich sowohl der Sachverständige K. in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 25. Dezember 2015 und in der mündlichen Anhörung am 20. November 2017 als auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil mit den Privatgutachten des Sachverständigen U. vom 22. August 2011 und des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 22. August 2011 (Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz vom 5. Januar 2012, AB Klägerin) auseinandergesetzt. So hat die Kammer nun durchaus begründet, weshalb es den Ausführungen des Sachverständigen K. den Vorzug gibt vor den Ausführungen der Sachverständigen U. und Prof. Dr. T.. Insofern ist der von dem Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 2014 (Bl. 125 IV) gerügte Verfahrensfehler zwischenzeitlich behoben worden. (3) Soweit der Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 2014 auch beanstandet hatte (Bl. 127 IV), dass die Kammer versäumt habe, die tatsächlichen Grundlagen und Rechtsfragen vorab zu beantworten, die den Sachverständigen K. veranlasst hatten, nicht nur die eigene Bewertung von 20,56 % darzustellen und zu begründen, sondern in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 13. September 2010 unter Berücksichtigung der Standpunkte der Parteien Alternativberechnungen darzustellen, die zu Gunsten der Klägerin mit 61,01 % und zu Gunsten der Beklagten mit 17,7 % schließen, ist die Kammer hierauf zwar nur rudimentär eingegangen. Aus den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen K. in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 13. September 2010 lässt sich allerdings unschwer erkennen, dass seiner Alternativberechnung über einen Wert von 61,01 % die rechtliche Behauptung der Klägerin zugrunde liegt, die von ihr geltend gemachten 64,27 % beruhten auf der Annahme der Klägerin und auch des Sachverständigen U. in seinem Privatgutachten vom 22. August 2011, in den Leistungsphasen 3 (30 %), 5 (15 %) und 6 (10 %) habe sie alle Teilleistungen schon deshalb erbracht, weil die Beklagte diese Leistungen ohne Einwand entgegengenommen habe und die Leistungsphasen außerdem aufeinander aufbauen würden. Nur hinsichtlich der Leistungsphase 7 (4,27 % statt 5 %) und Leistungsphase 8 (5 % statt 15 %) sei die Leistung unvollständig. Für diese Annahme des Sachverständigen U. und auch der Klägerin besteht allerdings keine Grundlage. Zwar ist davon auszugehen, dass die Sachverständigen K. und U. für ihre Bewertung jeweils die dokumentierten Leistungen der Klägerin zur Verfügung standen, sei es in Gestalt der 15 Aktenordner (K.), sei es in Gestalt von elektronischen Dateien (U.). Zu Recht hat die Kammer allerdings jene Argumentation der Klägerin zu der vollständigen Erbringung der Leistungsphasen 3, 5 und 6 verworfen. Sie basiert auf der Annahme, die von dem Sachverständigen U. erstellte tabellarische Aufstellung (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 9. Oktober 2015, AB Klägerin), wann welche Unterlagen durch die Klägerin an die Beklagte übermittelt worden seien, stelle - so der Sachverständige U. auf Seite 13 seines Gutachtens - den jeweiligen Endpunkt der erbrachten Leistungsphasen dar. Überdies sei von einer konkludenten Abnahme der erbrachten Ingenieurleistung der einzelnen Leistungsphasen auszugehen, da in den Unterlagen keine Vorgänge entdeckt worden seien, welche die Ingenieurleistung der einzelnen Leistungsphasen der Sache nach ablehnten. Letzteres ist schon deshalb kein taugliches Argument, weil die unkommentierte Entgegennahme von einzelnen Architektenleistungen grundsätzlich keine Rechtshandlung im Sinne der Abnahme der Leistungen einer einzelnen Leistungsphase ist, schon gar keine Erklärung, dass der Auftraggeber akzeptiere, dass der Architekt eine Leistungsphase vollständig erbracht habe. Ebenso wenig ist die Annahme der Klägerin berechtigt, dass ein Architekt dergestalt abgeschichtet seine Leistung erbringe, dass schon dann, wenn er bereits Tätigkeiten einer höheren Leistungsphase erbringt, zugleich feststeht, dass die niedrigere Leistungsphase vollständig abgeschlossen ist. Gerade bei komplexeren Bauvorhaben, wie vorliegend, ist davon auszugehen, dass der Architekt hinsichtlich unterschiedlicher Bauteile zugleich in verschiedenen Leistungsphasen tätig ist. Im Übrigen hat sich der gerichtliche Sachverständige K. in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 25. Dezember 2015 unter Ziffer 3.8 (Seite 6 bis 10) eingehend mit jener Argumentation des Sachverständigen U. auseinandergesetzt und im Einzelnen überzeugend begründet ausgeführt, dass er den Ansatz des Sachverständigen U. nicht teile. Insbesondere sei aus dessen Auflistung nicht erkennbar, wann welche Unterlagen an die Beklagte übergeben worden seien. Die genannten Zahlen ließen keinen Rückschluss auf ein Datum zu. Auch seien die in der Tabelle aufgeführten Unterlagen nicht eindeutig mit den Unterlagen aus den 15 Aktenordnern in Bezug zu bringen. Außerdem weist der Sachverständige K. zutreffend darauf hin, dass es für die Frage der Leistungserbringung nicht darauf ankommt, ob die Leistung gegebenenfalls als mangelhaft vom Auftraggeber gerügt wird. Überdies sei nicht erkennbar, dass und wie der Sachverständige U. im Einzelnen die in den 15 Aktenordnern dokumentierten Leistungen bewertet habe. So sei - was der Sachverständige K. im folgenden anhand diverser einzelner Würdigungen weiter begründet hat - die Bewertung des Sachverständigen U. entweder nicht nachvollziehbar, unschlüssig oder falsch. Der Senat schließt sich dieser Würdigung an. Auch der abermals mit der Berufung erhobene Vorwurf der Klägerin, in der Tabelle zu dem ersten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen K. vom 13. September 2010 tauchten ganze Gewerke nicht auf, so zum Beispiel Rohrleitungsbau und EMSR-Technik, greift nicht durch. Der Sachverständige K. hat diesen schon erstinstanzlich getätigten Vorhalt (Bl. 110 V) in seiner mündlichen Anhörung am 20. November 2017 (Bl. 174 V) überzeugend ausgeräumt: Er habe den Rohrleitungsbau nicht unberücksichtigt gelassen. Die Rohrnetzberechnung habe er, wie sich aus Anlage 1 zum ersten Ergänzungsgutachten ergebe, mit 445.000,00 € ermittelt, was 9,72 % der gesamten Herstellungskosten ausmache. Er habe auch in Bezug auf Angebotsabfragen "Rohrleitungen, Armaturen und Ventile" u.a. eine Bewertung von 502.388,07 € zugrunde gelegt, was 10,97 % der Herstellungskosten ausmache. Bei beidem bewege er sich in dem auch von der Klägerin angegebenen Bereich von jeweils 10 %. Hinsichtlich der EMSR-Technik hat er auf seine Ausführungen im Gutachten vom 28. Dezember 2009 verwiesen (dort Ziffer 6.1). Dort hat er plausibel ausgeführt, dass sich im ersten Register des Ordners "Zeichnungen" nur Pläne bzgl. Elektrotechnik und ein Leistungsverzeichnis befänden, die keinen Bezug zu der streitgegenständlichen Biogasanlage bzw. zu der Klägerin hätten. Sie seien von Ingenieurbüro I. GmbH gefertigt, die Pläne beträfen das Projekt "SAZA - Sauenzuchtanlage". Die Klägerin hat hierauf nicht erheblich reagiert. In ihrem Schriftsatz vom 8. April 2010 hat sie nicht näher dargelegt, inwieweit bestimmte Unterlagen in den 15 Aktenordnern doch ihre Leistung im Zusammenhang mit der EMSR-Technik sei. Sie verweist am Ende (Bl. 192 I) lediglich auf eine Tabelle (Anlage zum Schriftsatz vom 8. April 2010, AB Klägerin), in der sie die einzelnen Gewerke, u.a. auch EMSR-Technik, aufgeschlüsselt auf die einzelnen Leistungsphasen darstellt. Hierauf hat der Sachverständige K. in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 13. September 2010 (dort Ziffer 3.20) überzeugend Stellung genommen, dass die Tabelle keine ergänzende Dokumentation der Leistungen liefere. In ihr finde sich kein Verweis, in welchem der 15 Ordner die in der Tabelle aufgeführten Leistungen dokumentiert seien. Daraufhin hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2012 und bis heute keinerlei Präzisierung vorgenommen, welche Unterlagen in den 15 Aktenordnern gerade ihre Leistung im Zusammenhang mit der hier allein zu würdigenden EMSR-Technik betr. Leistungsphasen 3, 5, 6 und 7 Teilleistung 1 (ab Teilleistung 2 der Leistungsphase 7 ist die EMSR-Technik von der Klägerin selbst ausgeklammert) darstellen sollen, von dem Sachverständigen K. aber fälschlich nicht berücksichtigt worden seien. Das private Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 22. August 2011 (Anlage zum Schriftsatz vom 5. Januar 2012, AB Klägerin) beschränkt sich auf die Bestätigung einer nicht näher begründeten Nachvollziehbarkeit und Logik des Privatgutachtens des Sachverständigen U., und zwar mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass durch ihn kein Sachverständigengutachten zu Honorarfragen erstellt werde. Zu Recht haben daher der Sachverständige K. in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 25. Dezember 2015 und auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil den Ausführungen des Prof. Dr. T. keine über das Privatgutachten U. hinausgehende Bedeutung beigemessen. Insofern hat die Kammer dem Berechnungsansatz des Sachverständigen U. zu Recht keinen Vorzug gegeben, sondern die von dem gerichtlichen Sachverständigen K. - auf der Grundlage der Bewertung des Inhalts der 15 Aktenordner - ermittelten 20,59 % zu Grunde gelegt. Zeigt die Klägerin also keinen Mangel des Gutachtens des Sachverständigen K. auf, hat die Kammer zu Recht von der Einholung eines Obergutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO abgesehen. (4) Der Entscheidung sind auch keine über die 15 Aktenordner hinausgehenden Leistungen als erbracht zugrunde zu legen. Diesbezüglich greift der Einwand der Klägerin nicht durch (Bl. 180/181 VI), dass die Kammer ihr Beweisangebot des Zeugen M. (Bl. 8 und 11 VI) zu der Ausführung der abgerechneten Leistungen bzw. zu den Umfängen der tatsächlich erbrachten Leistungen vor Ort übergangen bzw. sich mit diesem nicht auseinandergesetzt habe. Da der Inhalt der 15 Aktenordner vorliegt, bedarf es hierzu keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M.. Streitig ist allein, welcher Anteil der geschuldeten Teilleistungen der einzelnen Leistungsphasen damit erbracht worden ist, was allein durch einen Sachverständigen geklärt werden konnte und so auch geschehen ist. Dessen ungeachtet wäre es zwar denkbar, dass über die 15 Aktenordner hinaus zusätzliche nicht dokumentierte, aber zu honorierende Leistungen der Klägerin festgestellt werden könnten. Hierzu fehlt es allerdings an substantiiertem Vortrag zu gerade solchen Tätigkeiten, die die Klägerin erbracht haben will, die aber in den 15 Aktenordnern nicht schriftlich dokumentiert sind. Hier hätte es unter zeitlicher Einordnung und mit Zuordnung zu bestimmten Gewerken, Leistungsphasen und Grundleistungen näheren Vortrags bedurft, um gegebenenfalls darüber Beweis durch Vernehmung des angebotenen Zeugen zu erheben. Auf dieses durchgreifende Defizit ihres Vortrags war die Klägerin bereits früh im Verfahren hingewiesen worden. Insofern hatte der Senat hierauf nicht nochmals hinzuweisen: Im Ausgangspunkt hatte die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 7. August 2008 (Bl. 54 ff. I) unter Beweisangebot des Zeugen M. mehrere Tätigkeiten dargestellt. So habe sie für bestimmte - dort aufgeführte - Gewerke Angebote eingeholt. Die Ausschreibung für die EMSR-Technik sei im Zeitpunkt der Kündigung in Arbeit gewesen. Für bestimmte dort aufgeführte Gewerke habe sie eine schriftliche Empfehlung vorgelegt bzw. im Zuge des Stockens der Vertragsabwicklung nicht mehr (vollständig) vorgelegt. Zur Beauftragung bestimmter dort aufgeführter Gewerke habe sie die Beklagte technisch unterstützt. Dieser Vortrag hatte nicht die erforderliche Substanz, die Vernehmung des Zeugen M. hierzu wäre auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinausgelaufen. Daher hat die Kammer durch Beschluss vom 19. Dezember 2008 (Bl. 91 I) die Klägerin mit Verweis auf die sie treffende Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die prozentuale Bewertung der erbrachten Leistungen zu Recht darauf hingewiesen, dass es für eine Klärung durch Sachverständigengutachten erforderlich ist, dass sie ihre erbrachten Leistungen in urkundlicher Form vorlege. Dem hat die Klägerin insofern entsprochen, als sie zur Substantiierung ihrer Tätigkeit die 15 Aktenordner eingereicht hat. Daraufhin hat die Kammer mit dem auch der Klägerin übersandten Hinweis vom 2. Juli 2009 (Bl. 144 I) zusätzlich unmissverständlich klargestellt, dass der Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Leitz-Aktenordner die erbrachte Werkleistung darstelle. In einer Gesamtschau der Hinweise vom 19. Dezember 2008 und vom 2. Juli 2009 war die Klägerin also darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag zu den erbrachten Leistungen bis zu der Vorlage der 15 Aktenordner unzureichend war und dass die Kammer daher ihrer Entscheidung bzgl. erbrachter Leistungen nur die schriftlich dokumentierten Leistungen, wie sie sich aus den 15 Aktenordnern ergeben, zugrunde legen würde. Dieses Verständnis, dass nämlich der Inhalt der Aktenordner die von der Klägerin erbrachte und der Entscheidung zugrunde zu legende Werkleistung darstellen soll, hat überdies die Beklagte kurz darauf mit Schriftsatz vom 15. Juli 2009 bestätigt. Trotz dieser klaren Hinweise hat die Klägerin in der Folge und bis heute keinen Vortrag gehalten, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen ihres Auftrages ausgeführt habe, die nicht bereits zu dem dokumentierten Inhalt der 15 Aktenordner zählen. Der bereits erwähnte Schriftsatz vom 7. August 2008 (Bl. 54 ff. I) enthält zwar einigen Vortrag zu den Leistungen der Klägerin, dies aber ohne Abgrenzung zu den schriftlich in den 15 Aktenordnern dokumentierten Tätigkeiten. Der Schriftsatz vom 8. April 2010 (Bl. 185 ff. I) geht zwar ausführlich auf die Bewertung der Tätigkeiten durch den Sachverständigen K. ein und enthält auch einige Angaben zu den aus Sicht der Klägerin erbrachten Leistungen, etwa durch den Verweis (Bl. 192 I) auf eine beigefügte Tabelle (Anlage zum Schriftsatz vom 8. April 2010, AB Klägerin), die Tätigkeiten ausweist, bezogen auf verschiedene Gewerke im Rahmen der verschiedenen Leistungsphasen bzw. Grundleistungen. Dieses Vorbringen lässt aber ebenfalls keine Abgrenzung zu schriftlich dokumentierten Leistungen bzw. keine Einordnung in das schriftlich dokumentierte Geschehen erkennen, ebenso wenig eine zumindest grobe zeitliche Einordnung. Dies alles muss aber nachvollziehbar vorgetragen sein, um einen Zeugen überhaupt ohne Ausforschung befragen zu können. Auch der Senat war nicht dazu gezwungen, aus dem unzureichenden Vorbringen der Klägerin, aus von ihr vorgelegten Tabellen und aus den umfangreichen Aktenordnern den für sie relevanten Vortrag zu destillieren. Keine zusätzliche Substanz hat überdies nachfolgendes Vorbringen der Klägerin erbracht (Schriftsatz vom 5. Januar 2012 (Bl. 105 II), erste Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2013 (Bl. 54 ff III b), Schriftsatz vom 3. Februar 2014 (Bl. 86 f. IV), Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 (Bl. 8 und 11 VI) und zweite Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2018 (Bl. 180/181 VI)). Die Klägerin hat nur stets behauptet, dass sie die jeweiligen Tätigkeiten im Einzelnen aufgelistet und unter Beweis gestellt habe. Dabei war sich die Klägerin auch dessen durchaus bewusst, dass zwischen den von ihr vorgelegten Dokumenten und den Leistungen, die nicht durch Dokumente zu belegen sind, zu differenzieren wäre, wie ihr Vorbringen in der ersten Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2013 erkennen lässt (Bl. 156 III b). Der sich daraus zwangsläufig ergebenden Anforderung, mit Substanz eben solche Tätigkeiten unter zeitlicher Einordnung und mit Zuordnung zu bestimmten Gewerken, Leistungsphasen und Grundleistungen konkret vorzutragen, hat die Klägerin allerdings trotzdem nicht entsprochen. Auch in der Folge hat sie sich auf die unsubstantiierte Bemerkung (Bl. 86 IV) beschränkt, dass sie 15 Ordner eingereicht habe, die den gesamten Planungsumfang darstellten. Die gesamte Leistung lasse sich aus diesen Ordnern nicht entnehmen, dafür habe sie ergänzend Beweis angeboten. Am Ende des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens (Bl. 8, 11 VI) hat die Klägerin gar nur ganz allgemein beantragt, den Zeugen M. zur Frage der Ausführung der tatsächlich vor Ort erbrachten Leistungen zu hören. Mit der zweiten Berufungsbegründung (Bl. 180 f. VI) verweist die Klägerin auch nur auf ihr vorangegangenes unzureichendes Vorbringen, dass der Zeuge M. "zu den Umfängen der tatsächlich erbrachten Leistungen vor Ort" zu hören sei. Sind der Klägerin also seinerzeit bereits erschöpfend Hinweise erteilt worden, bedurfte es auch keines weiteren Hinweises mehr durch den Senat. (5) Weitere, von der Klägerin wiederkehrend geltend gemachte (Berufungsbegründung Bl. 178-181 VI, unter Verweis auf die Schriftsätze vom 17. März 2017 (Bl. 109 f. V) und auf den Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 (Bl. 8 ff. VI)) Einwände, der Sachverständige K. habe Fehler im Zusammenhang mit den für die Berechnung der erbrachten Leistungen zugrunde zu legenden Herstellungskosten gemacht, ist von der Kammer zwar nicht erörtert worden. Sie greifen aber auch nicht durch. Im Ausgangspunkt haben sowohl die Klägerin als auch der Sachverständige K. hinsichtlich der Gesamtkostensumme übereinstimmend 4.840.700,00 € (ohne USt.) entsprechend der Kostenzusammenstellung vom 3. Mai 2007 zugrunde gelegt (Anlage zum Angebot der Klägerin vom 3. Mai 2007, Abschnitt "Anlage zum SS vom 12. August 2014" im AB Klägerin). Anders als die Klägerin meint, war es aber richtig, dass der Sachverständige K., wie in seiner Anhörung am 20. November 2017 (Bl. 157 V) erläutert, die Kostenzusammenstellung vom 3. Mai 2007 um die Planungskosten (262.500,00 €) vermindert. Dieses Vorgehen entspricht § 10 Abs. 5 Nr. 12 HOAI 2002, wonach Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7) nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten. Nach Teil 2 der DIN 276 von April 1981 (abgedruckt in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. (2004)) gehören zu der Kostengruppe 7 (Baunebenkosten) u.a. die Kosten, die bei der Planung und Durchführung auf der Grundlage von Honorarordnungen entstehen, in der Regel also die hier in Rede stehenden Kosten für Planung. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Sachverständige, wie in seiner letzten Anhörung (Bl. 173 V) angegeben, die einzelnen Leistungen bei seiner Bewertung auf die jeweiligen Herstellungskosten bezogen hat, die er auf unterschiedliche Weise ermittelt hat: in erster Linie nach der Kostenzusammenstellung (Anlage zum Angebot der Klägerin vom 3. Mai 2007) und immer dann, wenn er keinen Bezug zu jener Anlage hatte, nach den tatsächlichen, in den Aktenordnern vorgefundenen Angebotskosten der Bauunternehmer sowie notfalls geschätzt nach seiner eigenen Erfahrung. Dies ist auch richtig. Zwar macht das Angebot der Klägerin vom 3. Juli 2007 ausdrücklich die Kostenzusammenstellung vom 3. Mai 2007 zur Grundlage und das Angebot wiederum ist gemäß § 3 Abs. 1 Ingenieurvertrag vorrangige Vertragsgrundlage. Der Senat teilt allerdings nicht die Ansicht der Klägerin (z. B. Bl. 10 VI), dass jene Kostenzusammenstellung deshalb uneingeschränkt Bezugspunkt für die Bewertung der Leistungen bei gekündigtem Vertrag sein müsse. Diese Ansicht beruht auf einem falschen Verständnis von § 2 Abs. 6 des Ingenieurvertrages, wonach sich die Parteien darüber einig waren, dass sich die Honorarvereinbarung nicht auf die niedergelegten Herstellungskosten bezieht bzw. dass das Pauschalhonorar völlig unabhängig von den Herstellerkosten ist. Im Ausgangspunkt gibt diese Regelung nur eine Selbstverständlichkeit wieder, dass ein Pauschalhonorar später keiner Abrechnung auf der Grundlage von Herstellungskosten bedarf. Die Verwendung des Begriffs "völlig unabhängig" betont dies besonders. Dies gilt offenbar auch für die "niedergelegten Herstellungskosten". Das müssen Kosten sein, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon niedergelegt waren, also im Zweifel die Kosten aus der Zusammenstellung vom 3. Mai 2007. Auch auf diese soll sich die Honorarvereinbarung nicht beziehen. Dafür, dass jene Kostenzusammenstellung aber jedenfalls im Falle der Vertragskündigung uneingeschränkt für die Honorarberechnung zugrunde gelegt werden soll, wie die Klägerin meint, ist § 2 Abs. 6 Ingenieurvertrag nichts zu entnehmen. Im Falle des gekündigten Pauschalpreisvertrages ist es aber unabdingbar, die erbrachten Leistungen an Herstellungskosten zu orientieren. Insofern ist es überzeugend, wie von dem Sachverständigen K. angewendet, für die Bewertung abgestuft zunächst die vereinbarte Kostenzusammenstellung, gegebenenfalls vorgefundene tatsächliche Herstellungskosten und notfalls Kosten auf der Grundlage einer Schätzung des Sachverständigen heranzuziehen. Insofern hat der Senat nicht im Wege der ergänzenden Begutachtung durch den Sachverständigen K. der Frage nachzugehen, inwieweit eine Bewertung der erbrachten Leistungen nur auf der Grundlage der Kostenzusammenstellung vom 3. Mai 2007 möglich wäre bzw. inwieweit sich Änderungen zu Gunsten eines höheren Honorars für die Klägerin ergeben würden. (6) Nach allem ergibt sich bei einer Leistungserbringung von 20,56 % der unstreitig mit 79,5 % zu bewertenden Auftragsleistungen bei einem vereinbarten Honorar von 267.750,00 € inkl. USt. eine Vergütung von 69.244,53 € inkl. USt. für erbrachte Leistungen. dd. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Zahlung eines Honorars in Höhe von 151.523,32 € ohne USt. wegen nicht erbrachter Leistungen. (1) Dabei ist der Senat entsprechend seinem insoweit nicht protokollierten rechtlichen Hinweis in der Sitzung am 26. Februar 2019 nicht daran gebunden, dass die Klägerin vordergründig nur eine Vergütung im Umfang von 28.444,56 € ohne USt. wegen nicht erbrachter Leistungen geltend macht. Denn die Klägerin klagt hier keine zwei getrennten Streitgegenstände ein, Vergütung wegen erbrachter Leistungen einerseits und Vergütung wegen nicht erbrachter Leistungen andererseits, sondern den einen Anspruch wegen einer Pauschalvergütung nach § 631, 649 Satz 2 BGB (a.F.). Bei der freien Kündigung ist nämlich grundsätzlich die gesamte vereinbarte Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB (a.F.) geschuldet, nur eben unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Soweit also erbrachte Leistungen nicht in dem behaupteten Umfang - hier 64,27 % - bewiesen werden können, nämlich nur im Umfang von 20,56 %, vergrößert dies zwangsläufig den Anteil der eingeklagten Vergütung, der auf nicht erbrachte Leistungen entfällt. Die freie Kündigung nach § 649 BGB (a.F.) führt zwar dazu, dass die Abrechnung erkennen lassen muss, welche Leistungen als erbracht vergütet werden sollen und welche Leistungen als nicht erbracht abgerechnet werden. Diese Differenzierung ist schon deshalb erforderlich, weil auf die Vergütung wegen nicht erbrachter Leistungen keine Umsatzsteuer entfällt, da es mangels Vertragsausführung an einem umsatzsteuerpflichtigen Austauschgeschäft fehlt (z. B. BGH, Urteil vom 2. Juni 1987, X ZR 39/86, zitiert nach Juris). Zudem bedingt eine Vergütung wegen nicht erbrachter Leistungen die Darstellung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Insofern ist bei der Abrechnung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen durchaus zu differenzieren. Davon unberührt bleibt allerdings, dass die Klägerin hier die gesamte Vergütung (für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen) verlangt und grundsätzlich auch verlangen kann. Lassen sich also weniger erbrachte Leistungen beweisen als behauptet, gebührt der Klägerin eben zu einem entsprechend höheren Anteil Vergütung für nicht erbrachte Leistungen. Dies bedeutet zugleich, dass sich die Entscheidung auch nicht nur auf die Feststellung einer geringen Vergütung wegen nur in kleinerem Umfang als behauptet erbrachter Leistungen und auf die Feststellung einer ebenfalls nur geringen Vergütung wegen nicht erbrachter Leistungen, die die Klägerin aus ihrer Sicht zwangsläufig nur mit einem geringen Betrag angesetzt hatte, beschränken kann. Ansonsten bliebe die weitere Vergütung für nicht erbrachte Leistungen unberücksichtigt, obwohl die Klägerin doch die gesamte Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB (a.F.) eingeklagt hatte. Jedenfalls nach der zwischenzeitlichen zulässigen Klagerweiterung im zweiten erstinstanzlichen Verfahren ist das vollständige Honorar Gegenstand des Klageverfahrens. (2) Der Klägerin steht grundsätzlich eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 166.811,32 € zu. Auszugehen ist von der vereinbarten Pauschalvergütung von 267.750,00 € (inkl. USt.), so dass sich nach Abzug der Vergütung für erbrachte Leistungen von 69.244,53 € (inkl. USt.) noch eine Vergütung von 198.505,47 € (inkl. USt.) ergibt, von der allerdings noch die Umsatzsteuer in Höhe von 31.694,15 € abzuziehen ist. (3) Überdies sind ersparte Aufwendungen bzw. anderweitiger Erwerb in Höhe von 15.288,00 € (ohne USt.) abzuziehen, so dass eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 151.523,32 € verbleibt. Dabei hat der Architekt substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche ersparten Aufwendungen und/oder welchen anderweitigen Erwerb er im Einzelnen hatte (z. B. Werner/Pastor, Bauprozess, Rdn. 1134). Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Klägerin, allerdings sind höhere Positionen abzuziehen, als von ihr zuletzt berücksichtigt. Ersparte Aufwendungen sind in Höhe von 4.038,00 € zu berücksichtigen. Als erspart sind diejenigen Aufwendungen abzuziehen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind. Erspart sind nach der Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die infolge der Kündigung entfallen. Wie auch bei der Abrechnung des gekündigten Bauvertrages kommt eine Ersparnis vor allem bei den projektbezogenen Herstellungskosten und den variablen, projektbezogenen Gemeinkosten in Betracht. Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten, die nicht projektbezogen anfallen, sind nicht erspart. Die Ersparnis kann sich daraus ergeben, dass der Architekt Personalkosten einspart, die er für das Projekt gehabt hätte, wenn der Auftrag nicht gekündigt worden wäre. Grundsätzlich liegt eine Ersparnis allerdings nur dann vor, wenn diese Personalkosten infolge der Kündigung nicht mehr anfallen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das Personal infolge der Kündigung nicht mehr eingestellt werden muss oder bei dem Architekten nicht mehr beschäftigt wird. Dagegen ist es grundsätzlich keine Frage der ersparten Aufwendungen, wenn das Personal weiter beschäftigt und für andere Aufträge eingesetzt wird. Erspart sind in der Regel auch diejenigen sachlichen, projektbezogenen Aufwendungen, die der Architekt infolge der Kündigung nicht hat und die mit der Vergütung abgegolten werden. Dazu gehören z.B. die projektbezogenen Aufwendungen für Schreib- und Zeichenmittel, Fahrten, Telefon- und Fotokopierkosten, soweit diese Kosten nicht von § 7 HOAI als Nebenkosten erfasst werden (z. B. BGH, BauR 2000, 430). Ersparte Aufwendungen sind zunächst einmal die von der Klägerin angegebenen Fahrtkosten in Höhe von 3.438,00 €: 4,5 monatliche Reisen des Herrn M. und 3 monatliche Reisen des Herrn Kg., jeweils 382 km (jeweils 191 km von Gn. nach G.) für die Dauer einer Restlaufzeit des Vertrages von vier Monaten, insgesamt 11.460 km (vgl. Klägerin Bl. 177 VI). Je Kilometer einen Betrag von 0,30 € anzusetzen, ist angemessen. Übernachtungskosten sind nicht erspart worden, da, was plausibel ist, die Beteiligten anlässlich ihrer Besuche in G. nicht auswärts übernachtet haben. Zu den ersparten Aufwendungen sind allerdings auch die - zulässigerweise - pauschal für fünf Monate angegebenen (Bl. 117 I) pauschalen Kosten für Telefonate, Papier, Hilfsmittel usw. von 120,00 € pro Monat, somit 600,00 € zu zählen. Die Klägerin ist an ihrem ursprünglichen Vortrag festzuhalten. Dabei rechtfertigt sich auch keine Erhöhung der ersparten Aufwendungen, weil die Klägerin ihre Angaben vor dem Hintergrund einer Vergütung wegen nicht erbrachter Leistungen von nur 28.444,56 € gemacht hatte, tatsächlich ein Anspruch auf eine solche Vergütung in Höhe von 166.811,32 € besteht. Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass die Klägerin gerade unter Berücksichtigung der zeitlichen Verkürzung ihrer Tätigkeit für das Projekt der Beklagten konkrete ersparte Aufwendungen vorgetragen hat. Was die projektbezogenen Sachkosten (Fahrtkosten und Kosten für Telefonate, Papier, Hilfsmittel usw.) angeht, hat die Klägerin Angaben gemacht, die auf dem tatsächlichen Lauf der Zeit zwischen Kündigung und geplantem Projektende basieren. Da lässt sich nicht sinnvoll quantifizieren, inwieweit bei allein sachverständig festgestelltem höherem Umfang der nicht erbrachten Leistungen auch entsprechend höhere Sachkosten eingespart worden sein könnten. Außerdem ist es auch durchaus plausibel, dass nach dem Vortrag der Klägerin keine projektbezogenen Personalkosten eingespart worden sind. Darunter fallen Löhne, Gehälter und sonstige Kosten, die der Architekt nach der Kündigung nicht mehr aufbringen muss, z. B. für ausscheidende oder anderweitig eingesetzte Projektleiter, Zeichner, Bauleiter, freie Mitarbeiter. Erspart sind diese Personalkosten nur von dem Zeitpunkt an, zu dem sich der Architekt seinerseits, z. B. durch Kündigung oder einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag von diesen Mitarbeitern trennen oder diese z. B. bei anderen Projekten einsetzen konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personalkosten nicht ohne weiteres kurzfristig reduziert werden können, sondern dies vielfach nur unter Beachtung längerer Kündigungsfristen oder bei Zahlung größerer Abfindungen möglich ist (z. B. Werner, a.a.O., Rdn. 1123). Des weiteren ist anderweitiger Erwerb in Höhe von 11.250,00 € zu berücksichtigen. Der Architekt muss angeben, welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lässt und diesen gegebenenfalls beziffern. Insoweit gelten nicht ohne weiteres die zur prüffähigen Darlegung der ersparten Aufwendungen geltenden Anforderungen. Während sich diese nur konkret vertragsbezogen ermitteln lassen und sich deshalb auch nachvollziehbar aus dem Vertrag ableiten lassen müssen, kommt es beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, inwieweit ein Ersatzauftrag erlangt worden ist oder der Architekt es böswillig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen (z. B. BGH, BauR 2000, 430. Zwar schweigt die Berufungsbegründung zum anderweitigen Erwerb. Allerdings ist die Klägerin auch insoweit an ihrem ursprünglichen Vortrag (Bl. 116 f. I) festzuhalten, wonach es ihr gelungen ist, den Projektleiter M. in der Zeit von Anfang Oktober 2007 bis Ende Februar 2008 für drei andere, kurzfristig akquirierte Aufträge einzusetzen, für die sie 4.268,75 €, 1.181,25 € und 5.800,00 € berechnet hat, insgesamt 11.250,00 €. Der Senat erkennt hier auch keine Grundlage für eine Schätzung. Zwar kann beim Streit um die Höhe der Ersparnisse eine Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Dazu sind im Urteil aber die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn die festgestellten Umstände keine genügende Grundlage für eine Schätzung abgeben und diese daher mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (z. B. BGH, Urteil vom 5. Mai 1992, X ZR 133/90, zitiert nach Juris; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, Rdn. 1689). Indes existiert hier keine Schätzgrundlage, die über den bereits bewerteten Tatsachenvortrag der Klägerin hinausginge und auf ersparte Aufwendungen/anderweitigen Erwerb in Höhe von mehr als 15.288,00 € hinausliefe. Im Übrigen wäre es Sache des Bestellers gewesen, hier der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass höhere Ersparnisse oder mehr anderweitiger Erwerb erzielt wurde als der Unternehmer sich anrechnen lässt (z. B. BGH, BauR 1996, 382; Werner/Pastor, Bauprozess, Rdn. 1135). Hierzu hat die Beklagte keinen konkreten Vortrag gehalten. Sie hat sich auf ein Bestreiten bzw. auf das substanzlose Vorbringen beschränkt, die Klägerin habe den Abzug ersparter Aufwendungen für ihren Geschäftsführer Fr. vergessen (Bl. 130 I). ee. Nach allem bestand ein fälliger Honoraranspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 220.767,85 €, nämlich 69.244,53 € (inkl. USt.) wegen erbrachter Leistungen und 151.523,32 € (ohne USt.) wegen nicht erbrachter Leistungen. Dieser Honoraranspruch ist teilweise erloschen durch Zahlung der Beklagten in Höhe von 55.000,00 € (inkl. USt.) und im Übrigen auch hinsichtlich der verbliebenen Vergütung von 165.767,85 € erloschen durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 277.343,55 € wegen einer Pflichtverletzung hinsichtlich der Behälterwände der Fermenter aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB. (1) Zu Recht hat das Landgericht eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Überwachung der Lieferung mangelhafter Emailleplatten für die Errichtung der Fermenterbehälter durch Fa. L. festgestellt. (a) Zunächst einmal steht im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und von der Klägerin mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen fest, dass die von der Fa. L. angelieferten Platten insofern mangelhaft waren, als deren Emailbeschichtung nicht porenfrei war. Dies hat die Kammer überzeugend auf die Vernehmung des Zeugen Mr. (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet "Korrosionsschutz, Beschichtungen und Auskleidungen im Anlagen-, Behälter- und Tankbau") gestützt, der seine Ausführungen in seinem Privatgutachten vom 5. April 2008 (Anlage B 28 Anlagenband Beklagte) bestätigt hat, dass an den Innenflächen der Emailleplatten in großer Zahl Poren und Einschlüsse visuell zu erkennen waren. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es für die Mangelhaftigkeit nicht darauf an, ob der Zeuge Mr. mit einer - nach Ansicht der Klägerin - fehlerhaft höheren Prüfspannung zusätzliche nicht visuelle Fehlstellen festgestellt hat. (b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kammer die Emailleplatten als so schadensträchtige Bauteile eingeordnet hat, dass nach der Anlieferung ihre Mangelfreiheit jedenfalls durch stichprobenartige Sichtkontrolle zu überprüfen gewesen ist. Zwar dürfte, da Fa. L. nicht nur die Bestandteile der Stahl-Emaille-Behälter zu liefern, sondern diese auch zu montieren hatte (vgl. Angebot Fa. L. vom 26. Juli 2007, Anlage B 24 Anlagenband Beklagte), keine kaufrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB gegolten haben. Trotzdem waren die Platten vor ihrer Verarbeitung in Stichproben zu untersuchen. Sind nämlich die Platten erst einmal verbaut, können diese nur mit hohem finanziellen Aufwand ergänzend abgedichtet werden, soll der - im Zweifel noch deutlich aufwendigere - Abbau des Fermenters zur Mangelbeseitigung vermieden werden. Dagegen erinnert die Klägerin mit der Berufung nichts Erhebliches: Es kann - die Beklagte bestreitet dieses neue Vorbringen im aktuellen Berufungsverfahren nicht - zugrunde gelegt werden, dass die Platten in 15 bis 20 Containern, jeweils etwa zehn Platten aufeinander und mit der hier relevanten Innenseite des Fermenters nach unten gestapelt, angeliefert worden sind und dass ein Anheben der Platten von Hand nur mit mindestens drei Personen möglich war. Dies steht der gebotenen stichprobenartigen Untersuchung allerdings nicht entgegen. Um solch schwere und sperrige Platten einzubauen, zumal bis auf eine Höhe von 20 m, sind zweifellos technische Hilfsmittel auf der Baustelle vorgehalten worden, mit deren Hilfe auch schon nach der Anlieferung, jedenfalls vor dem Einbau, einzelne Platten hätten geprüft werden können. Gerade um Verzögerungen im Bauablauf zu vermeiden, war es geboten, die Platten nicht erst im Zeitpunkt des Einbaus einer Sichtkontrolle zu unterziehen - die hier auch nicht geschehen ist -, sondern bereits zeitnah nach der Anlieferung. Dass der Klägerin Qualitätsmängel von Platten der Lieferfirma nicht bekannt gewesen sind, entlastet sie nicht. Hätte die Klägerin um solche Probleme gewusst, beruhte ihre Haftung nicht nur auf der mangelhaften Materialkontrolle, sondern bereits auf der Auswahl der Fa. L. als Lieferant/Monteur der Fermenterbehälter. Die Anlieferung war jedenfalls deutlich vor dem Zeitpunkt der Kündigung (Schreiben vom 29. Oktober 2007), nämlich zwei Monate vorher, wie von der Beklagten unwidersprochen (Bl. 211 VI) vorgetragen und durch den Bezug auf die Rechnungen der Fa. L. (B 26 Bl. 226 f. III b bzw. - umfangreicher - im Ordner "Fermenter Anfragen Angebote" im Abschnitt "Rechnungen") auch belegt. Insofern kommt es auf die erstmals mit der Berufung erhobene (Bl. 183 VI) und mit der Berufungserwiderung bestrittene (Bl. 211 VI) Behauptung mit Beweisangebot des Zeugen M., im Zeitpunkt der Kündigung seien die Platten noch nicht verbaut worden, nicht an. Jedenfalls wäre diese neue Behauptung der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 (Bl. 89 IV) behauptet hatte, dass am 21. August 2007 von ihr eine Sichtkontrolle der bereits verbauten Platten durchgeführt worden sei, ist nichts dafür zu erkennen, weshalb der nunmehrige korrigierende und neue Vortrag nicht bereits im zwischenzeitlichen erstinstanzlichen Verfahren hätte gehalten werden können. (c) Im Ergebnis der Vernehmung der Zeugen Kg. und M. (Bl. 80 bzw. 81 VI) hat die Kammer auch nicht festzustellen vermocht, dass entsprechend der Behauptung der Klägerin (Bl. 89 IV) eine Sichtkontrolle der angelieferten Platten am 21. August 2007 keine gravierenden Mängel wie Porenbildung oder Einschlüsse ergeben habe. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass eine solche Sichtkontrolle überhaupt durchgeführt worden sei. Dieses überzeugende Beweisergebnis wird von der Klägerin mit der Berufung auch gar nicht mehr angegriffen. Dass seitens der Mitarbeiter der Klägerin gegenüber der örtlichen Bauüberwachung der Beklagten zumindest dafür Sorge getragen worden ist, eine Sichtkontrolle der angelieferten Platten durchzuführen, hat die Klägerin schon gar nicht behauptet. (d) Streitentscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin selbst zu einer stichprobenartigen Untersuchung oder jedenfalls zu deren Anordnung verpflichtet war. Insbesondere letzteres ist hier zu bejahen: Geschuldet ist nach § 4 Abs. 5 des Ingenieurvertrags (Anlage 1, AB Klägerin) die "Bauoberleitung in Vertretung des AG", konkreter "Überwachen der Ausführung vor Ort in G., Kontrolle der Lieferanten, Abnahme der Leistungen zusammen mit dem AG.". Für das Verständnis dieser Regelung kann zunächst einmal das Angebot der Klägerin vom 3. Mai 2007 (Anlage B 8, AB Beklagte) als Vertragsgrundlage gemäß § 3 Abs. 1 Ingenieurvertrag herangezogen werden. Danach hat die Klägerin u.a. angeboten die "örtliche Bauüberwachung", konkreter "Überwachen der Ausführung vor Ort in G. zusammen mit dem Personal des Auftraggebers, Kontrolle der Lieferanten, Abnahme der Leistungen zusammen mit dem Auftraggeber." Dies spräche dafür, dass die Klägerin uneingeschränkt für die örtliche Bauüberwachung verantwortlich gewesen ist, auch wenn sie zusammen mit dem Personal auszuüben war. Dann stünde ohne weiteres fest, dass Mitarbeiter der Klägerin selbst die Emailleplatten in Stichproben zu kontrollieren hatten, wie das Landgericht festgestellt hat. Allerdings kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Vertragsparteien abweichend von dem Angebot im nachfolgenden Ingenieurvertrag den Begriff der "Bauoberleitung" gewählt haben. Dieser deutet eher auf eine übergeordnete Stellung hin und entspricht grundsätzlich dem Begriff der "Bauoberleitung" in § 55 HOAI 2002, die nach § 3 Abs. 5 Ingenieurvertrag auch zur Vertragsgrundlage erklärt ist. Danach beinhaltet die Leistungsphase 8 bei Ingenieurbauwerken im Sinne des § 51 HOAI 2002 keine "Bauüberwachung", sondern die "Bauoberleitung" im Sinne einer Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung bzw. Abnahme und Übergabe des Objekts. Grundleistungen sind nach § 55 Abs. 2 Ziff. 8 HOAI 2002 u.a. die "Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter". Da hier örtliche Bauüberwachung und Bauoberleitung getrennt vergeben worden sind, obliegt der Bauoberleitung im Rahmen der ersten zitierten Grundleistung eher die Aufsicht der örtlichen Bauüberwachung. Ansonsten enthält die Leistungsphase 8 außer der Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung auch weitere, mehr in den Koordinierungs- und Kontrollbereich fallende Grundleistungen (z. B. Mantscheff, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. (2004), Rdn. 9 zu § 55 HOAI). Immerhin gehört zu den Grundleistungen u.a. auch die "Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme". Da mit "Abnahme" keine rechtsgeschäftliche Handlung durch die Bauoberleitung gemeint ist, kann die Grundleistung "Abnahme von Lieferungen und Leistungen" nur die Kontrolle und Feststellungen zum ordnungsgemäßen Befund der Lieferungen und Leistungen bedeuten (z. B. Mantscheff, a.a.O., Rdn. 10 zu § 55 HOAI). Diese Grundleistung umfasst daher auch die Kontrolle nicht nur der Arbeitsergebnisse der Bauunternehmen, sondern auch bereits der angelieferten Baumaterialien, soweit Mängel, wie für die hier in Rede stehenden Platten dargestellt, nach deren Einbau nur mit großem Aufwand beseitigt werden können. Letztlich deutet aber auch die vertragliche Regelung in § 4 Abs. 5 Ingenieurvertrag auf eine engere Einbindung der Klägerin in die örtliche Bauüberwachung hin als in Leistungsphase 8 vorgesehen. Die Klägerin hat sich nämlich durch die Übernahme der Bauoberleitung nicht nur zur Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung verpflichtet, sondern zur Überwachung der Bauausführung vor Ort als solche und vor allem auch zur Kontrolle der Lieferanten. Auf der anderen Seite ist die Klägerin nicht verpflichtet, täglich Mitarbeiter auf die Baustelle zu entsenden, um die örtliche Bauüberwachung selbst wahrzunehmen. Nach § 6 Abs. 1 Ingenieurvertrag sollte der Projektleiter der Klägerin (M. M.) nur mindestens einmal pro Woche vor Ort auf der Baustelle anwesend sein, der Leiter der Abwicklung (A. Kg.) sollte dreimal im Monat vor Ort die Anlage kontrollieren. Dies bedeutet, dass die tägliche Bauüberwachung vor Ort nicht bei der Klägerin gelegen haben kann. Den Mitarbeitern der Klägerin oblag es eher, soweit sie selbst keine eigenen Feststellungen auf der Baustelle auf der Grundlage eigener Wahrnehmungen treffen konnten, durch Anordnungen gegenüber der örtlichen Bauleitung der Beklagten dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Bauüberwachung sicher gestellt wird. Vor bedeutsamen Arbeitsschritten, dazu zählt der Senat den Einbau der Emailleplatten, hatten Projektleiter bzw. Abwicklungsleiter der Klägerin sicherzustellen, dass die örtliche Bauleitung entsprechende Sichtkontrollen bei den einzelnen gelieferten Chargen veranlasst und ihnen vor deren Einbau über die Ergebnisse der Untersuchungen berichtet. Dies ist hier unterlassen worden, solche Anordnungen getroffen zu haben, behauptet die Klägerin schon gar nicht. Dass die Klägerin solche Untersuchungen grundsätzlich für bedeutsam erachtet hat, kann auch daran abgelesen werden, dass sie in diesem Rechtsstreit immerhin behauptet hat, dass ihre Mitarbeiter am 21. August 2007 eine entsprechende Sichtkontrolle durchgeführt hätten, was indes nicht bewiesen werden konnte. (2) Das Verschulden der Klägerin wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, dass sie die Verletzung ihrer Pflicht zur Bauoberleitung nicht zu vertreten hat. (3) Der Höhe nach kann die Beklagte den von dem Landgericht als unstreitig zugrunde gelegten, was mit der Berufung nicht angegriffen wird, Schadensersatz in Höhe von 277.343,55 € ersetzt verlangen. (4) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht wegen Mitverschuldens der Beklagten jedenfalls zu kürzen. Das Mitverschulden nach § 254 BGB ist eine rechtshindernde Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist (z. B. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999, X ZR 139/96, zitiert nach Juris). Es reicht dafür aus, dass die für das Mitverschulden maßgeblichen Tatsachen von einer Partei vorgetragen worden sind (z. B. Looschelders, in: BeckOGK BGB, Rdn. 335 zu § 254 BGB). § 254 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden in eigener Angelegenheit. Es handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst, um die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB, der sich auch auf § 254 Abs. 1 BGB bezieht, ist § 278 BGB entsprechend anwendbar. Dem Geschädigten kann die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch Dritte entgegengehalten werden, wenn er sich dieser Personen zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat. Hierfür reicht es aus, wenn die Hilfspersonen bei einer für den entstehenden Schaden kausal gewordenen Handlung oder Unterlassung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die nach der Sachlage im eigenen Interesse des Geschädigten geboten war (z. B. BGH, Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, zitiert nach Juris). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Bauherrin eine Obliegenheit gegenüber dem Schädiger verletzt und insbesondere fehlerhaft mitgewirkt hat (z. B. BGH, Urteil vom 15. Mai 2013, VII ZR 257/11, zitiert nach Juris). Nach diesen Grundsätzen ist die Verletzung einer kausalen Obliegenheit gegenüber der Klägerin durch die Beklagte selbst oder einen Dritten hier nicht festzustellen. Das Vorbringen der Klägerin trägt dies schon nicht. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. Februar 2019 darauf beschränkt, ohne die gebotene Substanz erstmals geltend zu machen, dass sich die Beklagte (als Bauherr) ein etwaiges Mitverschulden der örtlichen Bauleitung, des Herrn H., anrechnen lassen müsse. Auch zuvor - mit Schriftsätzen vom 12. August 2014 und vom 23. Juli 2015 und auch mit der aktuellen Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2018 - hatte die Klägerin ausschließlich geltend gemacht, dass der Mitarbeiter H. der Beklagten die örtliche Bauüberwachung gehabt habe bzw. mit der örtlichen Bauüberwachung das Architekturbüro H. beauftragt worden sei. Damit ist weder konkret vorgetragen, welche der Beklagten zurechenbare Pflichten überhaupt verletzt worden sein sollen, noch ist dezidiert vorgetragen, welche Stellung Herr H. überhaupt für die Klägerin eingenommen hat. Dessen hätte es aber bedurft, um sicher prüfen zu können, inwieweit Herr H. die Anforderungen an einen Erfüllungsgehilfen der Beklagten im Sinne von § 278 BGB erfüllt. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Laufe des Verfahrens stets auch Versäumnisse der Bauüberwachung hinsichtlich der Fermenterplatten in Abrede genommen hatte. Noch mit der Berufungsbegründung hatte die Klägerin sogar behauptet, dass eine Prüfung der Fermenterplatten vor deren Einbau gar nicht möglich sei. Aber selbst wenn unterstellt werden könnte, dass dem örtlichen Bauleiter vorzuwerfen ist, die Fermenterplatten vor ihrem Einbau nicht jedenfalls stichprobenartig auf Mängel geprüft zu haben, läge darin keine Verletzung einer Obliegenheit gerade gegenüber der Klägerin. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte selbst bzw. ihre Mitarbeiter oder sonst Beauftragte die tägliche Aufsicht vor Ort wahrzunehmen hatten, denn die Mitarbeiter der Klägerin mussten nur mehrere Male im Monat vor Ort anwesend sein. Die fehlerfrei ausgeübte tägliche Aufsicht vor Ort durch die Beklagte bzw. Dritte war indes keine Voraussetzung für die pflichtgemäße Erledigung der geschuldeten Bauoberleitung durch die Klägerin, zumal diese vertraglich ja gerade auch selbst zum "Überwachen der Ausführung vor Ort in G." verpflichtet war, also zur Überwachung des Aufsichtspersonals vor Ort. Insofern hatte es in erster Linie die Klägerin in der Hand, nicht nur die Bauoberleitung zu organisieren, sondern auch die örtliche Aufsicht vor Ort, um ihren eigenen Pflichten bei der Bauoberleitung gerecht zu werden. Aus diesem Grunde ist dieser Fall den Sachverhalten in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vergleichbar, in denen der bauaufsichtsführende Architekt (Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, zitiert nach Juris) bzw. der Tragwerksplaner (Urteil vom 15. Mai 2013, VII ZR 257/11, zitiert nach Juris) ihre Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur mit der Übergabe mangelfreier Pläne des mit der Planung betrauten Architekten durch den Bauherrn sinnvoll wahrnehmen konnten. (5) Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf die von ihr erhobene Einrede der Verjährung des Schadensersatzanspruchs berufen. Die seit 2007 laufende fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 167 ZPO ist durch den Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 22. Dezember 2010 am gleichen Tage angesichts der demnächst - am 10. Januar 2011 - erfolgten Zustellung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. 2. Nachdem der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhafter Bauoberleitung aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB durch Aufrechnung teilweise in Höhe von 165.767,85 € erloschen ist, stehen der Beklagten im Wege der Hilfswiderklage auch die restlichen 111.575,70 € zu. Im Übrigen - im Umfang von 146.679,95 € - bleibt die Widerklage ohne Erfolg, denn die Beklagte hat keinen der weiter hilfswiderklagend geltend gemachten Schadensersatzansprüche. a. Ohne Erfolg hat die Beklagte versucht, einen weiteren Schadensersatzanspruch wegen der mangelhaften Beschichtung der Behälterwände der Fermenter nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 281 BGB daneben (hilfsweise in Höhe von 168.749,00 € geltend gemacht) daraus herzuleiten, dass die Klägerin die Abschlagszahlung an die bauausführende Firma L. für die Herstellung der Fermenter zu Unrecht frei gegeben habe, die die Herstellerfirma wegen deren späteren Insolvenz jedoch nicht mehr zurückerstatten konnte. Es fehlt bereits an einem kausalen Schaden, soweit die Beklagte, wie ausgeführt, Schadensersatz für die Behebung des Bauwerksschadens verlangen kann. Dann kann sie nicht zugleich auch Ersatz für die an das insolvente Bauunternehmen geleistete Vergütung beanspruchen. Denn dies würde darauf hinauslaufen, dass sie die nachgebesserten Fermenter unentgeltlich erhält. b. Es besteht aber auch kein Ersatzanspruch wegen der nach der Behauptung der Beklagten unnütz aufgewandten Kosten für den überdimensionierten Versorgungskanal in Höhe von 176.883,65 € aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 284 BGB. Die Kammer und auch der Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 2014 haben einen Planungsmangel im Zusammenhang mit dem Versorgungskanal mit einer in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung, der sich der Senat auch in seiner gegenwärtigen Besetzung auf der Grundlage des unverändert gebliebenen Sach- und Streitstandes nach eigener kritischer Prüfung anschließt, zutreffend verneint: "(1) Die Klägerin hat bereits in erster Instanz mehrfach unbestritten vorgetragen, dass sie den Versorgungskanal mit 1,75 m Höhe und einer Länge von 900 m nicht selbst geplant habe, dieser sei vielmehr von dem Zeugen H. projektiert worden. Die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Behauptung hat sie überdies unter Beweis des Zeugen M. gestellt. Dem Vorbringen der Klägerin zu der Planungsverantwortung für die Errichtung des Versorgungskanals ist die Beklagte weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug entgegen getreten. Auch die von der Beklagten vorgelegte Email-Korrespondenz - Anlage B 29 - zwischen der Klägerin und Herrn H. deutet darauf hin, dass der Bau des Versorgungskanals nicht etwa auf eine Planung der Klägerin zurückgeht. Denn in der Email vom 24. August 2007 empfiehlt der Zeuge M. dem Projektleiter H., wie die Gasleitung installiert werden sollte und dass dieser in jedem Fall bei seiner weiteren Planung Gaswächter, die über einer Steuerleitung verbunden seien, und eine Schadnagerabsicherung berücksichtigen müsse. Außerdem enthält diese Email den Hinweis an Herrn H., dass die Elektroleitungen außerhalb des Kanals verlegt werden sollten. Diese Empfehlungen legen aber nahe, dass der Bau des Versorgungskanals insgesamt von Herrn H. projektiert wurde und die Klägerin allenfalls im Zusammenhang mit der Bestückung des Versorgungskanals herangezogen worden ist. Dementsprechend ist auch die Email-Anfrage des Herrn H. formuliert, der mit Email vom 22. August 2007 nach einer Systemskizze nachgefragt hat, wie und mit welchen Rohren (Durchmesser inklusive Dämmung) der (anderweitig geplante) Versorgungskanal bestückt werden müsse (Anlage B 29). Wenn aber die Klägerin den Versorgungskanal mit diesen Ausmaßen gar nicht geplant hat, war sie auch nicht für die Belüftung bzw. die bauliche Entlüftung des Kanals verantwortlich. Darüber hinaus kann sie auch nicht für die Mehrkosten dieses begehbaren Versorgungskanals gegenüber einen nunmehr für ausreichend erachteten Kriechkanal haftbar gemacht werden. (2) Soweit die Klägerin aus technischer Sicht keine Einwände gegen die Verlegung der Gasleitung als PE-HD Rohr gemeinsam mit den Wasser- und Fernwärmeleitungen in dem Versorgungskanal erhoben hat, liegt hierin ebenfalls kein haftungsrechtlich relevanter Beratungsfehler der Klägerin. Der Senat folgt insoweit den überzeugend begründeten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. P., der in seinem Gutachten vom 25. Juli 2011 hierzu ausgeführt hat, dass gegen die gemeinsame Verlegung von Gasleitungen als PE-HD Rohr mit den Wasser- und Fernwärmerohren in einem Versorgungskanal keinerlei Bedenken bestünden, sofern eine natürliche Durchlüftung des Kanals durch eine entsprechende Gestaltung der Abdeckung sicher gestellt werde. Zum Ausschluss eines verbleibenden Restrisikos empfehle er die Installation eines Gassensors. Der gerichtliche Sachverständige hat die an ihn insoweit mit Beweisbeschluss vom 19. Mai 2009 gerichtete Beweisfrage klar und unmissverständlich beantwortet. Die fachlich fundierten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind in sich stimmig und frei von inneren Widersprüchen. In diesem Zusammenhang kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung vom 25. Juni 2008 ursprünglich lediglich beanstandet hat, dass die Klägerin vorgesehen habe, durch den Versorgungskanal Gas-, Fernwärme-, Wasserrohre und eine Ringleitung für die Feuerwehr mit Ausnahme der Elektroleitungen zu leiten. (Band I Blatt 46 d.A.). Dass auf die Planung der Klägerin auch zurückginge, dass die Elektroleitungen durch den Versorgungskanal gelegt werden sollten, hat die Beklagte zunächst gar nicht behauptet. Dementsprechend ist auch das Beweisthema in dem Beweisbeschluss vom 19. Mai 2009 gerade unter Ausschluss der Elektroleitungen formuliert worden. (3) Soweit die Beklagte im Folgenden allerdings eine haftungsbegründende Pflichtverletzung gerade darin erblickt hat, dass die Klägerin in ihrer Email vom 6. Juli 2007 (Anlage 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 7. August 2008) auf Anfrage mitgeteilt habe, dass einer gemeinsamen Verlegung von Gasrohr und Stromleitung in einem Versorgungskanal aus technischer Sicht keine Bedenken entgegen stünden, überzeugt dies ebenfalls nicht. Zum einen lässt die Beklagte hierbei gänzlich unberücksichtigt, dass die Klägerin der Beklagten in der in Bezug genommenen Email vom 6. Juli 2007 ausdrücklich empfohlen hat, die Mittelstromleitung und die Elektroleitungen gleichwohl außerhalb des Kanals zu verlegen, um jegliches Restrisiko in Punkto Sicherheit und Explosionsschutz ausschließen zu können. Auch hat sie in dieser Email die Frage an den Projektleiter der Beklagten H. gestellt, aus welchem Grund die Verlegung der Gasleitung und der weiteren Kabel nicht konventionell in einem Erdgraben erfolge. Mit weiterer, von der Beklagtenseite selbst vorgelegten Email vom 24. August 2007 (Anlage B 29) hat die Klägerin nochmals die Empfehlung ausgesprochen, die Elektroleitungen außerhalb des Kanals zu verlegen. Die Verlegung sämtlicher Medien in dem Versorgungskanal, insbesondere neben den Gas- und Wasser- sowie Fernwärmeleitungen auch das Stromkabel, geht danach ersichtlich nicht auf die Initiative und den Ratschlag der Klägerin zurück. Aber auch die mit Email vom 6. August 2007 auf Anfrage erteilte Auskunft, dass eine gemeinsame Verlegung grundsätzlich aus technischer Sicht möglich sei, hat sich nicht als fehlerhaft erwiesen. Der gerichtliche Sachverständige Dipl. Ing. P. hat nach sorgfältiger Auswertung der Vertragsunterlagen und der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hierzu nämlich ausgeführt, dass die von der Beklagten gewählte technische Lösung, nämlich eine 20 kV- Elektroleitung neben einer Kunststoff-Biogasleitung in dem begehbaren Versorgungskanal zu verlegen, grundsätzlich zulässig sei. Dem Sachverständigen sei keine technische Bestimmung bekannt, die dies ausschließen würde. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2013 hat er dies erneut bekräftigt und hierzu ergänzend dargelegt, dass durch den Einbau von Lüftungsöffnungen gewährleistet werden könne, dass keine Gefahren auftreten, wobei er von durchgehend unterbrechungsfreien Leitungen in dem Versorgungskanal ausgegangen sei. Der Senat hat keinen Anlass die fachlich fundierten und in sich stichhaltig begründeten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hierzu in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat auf dieser Basis nachvollziehbare Schlussfolgerungen aufgrund seiner unbestrittenen Fachkunde gezogen. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung meint, die Feststellungen des Sachverständigen seien inhaltlich unzutreffend und auf unzureichender Tatsachengrundlage getroffen worden, hat sie jedoch versäumt, ihre Angriffe mit Tatsachen zu unterlegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenerhebung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen könnten. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen der DVGW-TRGL 2008. Denn diese reglementieren allein Gasleitungen aus Kunststoff innerhalb von Gebäuden, von einer Verlegung innerhalb von Gebäuden kann bei einem Versorgungskanal jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ferner ist für den Senat nicht ersichtlich, inwieweit dem Sachverständigen die Durchführung eines Ortstermins erweiterte bzw. neue Erkenntnisse verschafft hätte. Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin auf Schadensersatz wegen des überdimensioniert ausgeführten Versorgungskanals in Anspruch nehmen könnte." 3. Die Klägerin kann Prozesszinsen gemäß § 291 Satz 1 BGB in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB (a.F.) (8 % über dem Basiszinssatz) jedenfalls ab dem geltend gemachten Zeitpunkt (29. August 2008) verlangen auf die Vergütung für erbrachte Leistungen in Höhe von 14.244,53 €, dies allerdings erst ab dem 4. Januar 2010. Der Anspruch auf Prozesszinsen setzt Fälligkeit voraus, also auch Prüffähigkeit der Abrechnung. Diese war hinsichtlich der Vergütung wegen erbrachter Leistungen, wie ausgeführt, erst mit Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen K. vom 28. Dezember 2009 gegeben. Außerdem ist der Zinsanspruch auf die Zeit bis zum Erlöschen des Anspruchs zu begrenzen, also bis zum Tag des Zugangs (15. Juni 2018) des Schriftsatzes vom 8. Juni 2018, mit dem die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. Hinsichtlich der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen kann die Klägerin keine Zinsen verlangen, denn ihr Vergütungsanspruch ist vor der Aufrechnung der Beklagten nicht fällig gewesen. Fälligkeit der Vergütung wegen nicht erbrachter Leistungen ist erst mit prüffähiger Abrechnung eingetreten, hier also erst mit der Vorlage der Rechnung vom 9. Oktober 2018 in Verbindung mit dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2018. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten scheidet aus, weil mangels Fälligkeit vorgerichtlich kein Verzug eingetreten war. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Zinsen auf den im Wege der Widerklage zuerkannten Betrag beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 45 Abs. 1, Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Gegenstand der Berufung war die klageweise geltend gemachte Vergütungsforderung in Höhe von 189.248,21 €, die Schadensersatzforderung wegen mangelhafter Bauoberleitung in Höhe von 277.343,55 €, teilweise im Wege der hilfsweisen Aufrechnung, teilweise im Wege der Hilfswiderklage geltend gemacht, sowie ein Schadensersatzanspruch wegen der Vergütungszahlungen an Fa. L. und wegen des überdimensionierten Versorgungskanals jeweils bis zu einer Höhe von 146.679,95 €, beides geltend gemacht im Wege der Hilfswiderklage. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.