Urteil
12 U 158/14
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es kann einen schuldhaften Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht darstellen, wenn die Gemeinde nach dem Fällen eines Baumes auf einem unbefestigten Parkstreifen neben einer städtischen Straße und nach dem Abfräsen des Stubbens das entstehende Loch ausschließlich mit dem angefallenen Fräsmaterial verfüllt, ohne in den folgenden Jahren zu kontrollieren, ob das Fräsmaterial nachgibt und absinkt, oder sonstige Sicherungen des verfüllten Lochs vornimmt, um ein Parken dort zu verhindern.(Rn.21)
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen wird das am 25. September 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.188,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, auf die der Klägerin von Seiten der Rechtsanwälte E. + L., A. -Straße, S., erteilten Rechnung vom 18. Dezember 2013 den Betrag von 201,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2014 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührensstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.284,24 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann einen schuldhaften Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht darstellen, wenn die Gemeinde nach dem Fällen eines Baumes auf einem unbefestigten Parkstreifen neben einer städtischen Straße und nach dem Abfräsen des Stubbens das entstehende Loch ausschließlich mit dem angefallenen Fräsmaterial verfüllt, ohne in den folgenden Jahren zu kontrollieren, ob das Fräsmaterial nachgibt und absinkt, oder sonstige Sicherungen des verfüllten Lochs vornimmt, um ein Parken dort zu verhindern.(Rn.21) Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen wird das am 25. September 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.188,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, auf die der Klägerin von Seiten der Rechtsanwälte E. + L., A. -Straße, S., erteilten Rechnung vom 18. Dezember 2013 den Betrag von 201,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2014 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gebührensstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.284,24 €. I. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und rügt, dass keine Aufklärung des Sachverhalts zu dem Unfallgeschehen erfolgt sei und die angefochtene Entscheidung keine ausreichende Beweiswürdigung enthalte. Dem Landgericht hätte bereits auffallen müssen, dass die abgerechneten Fahrzeugschäden nicht mit dem vom Zeugen Dr. K. geschilderten Geschehensablauf in Übereinstimmung zu bringen seien. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nach dem Fällen des Baumes das im Boden verbliebenes Wurzelwerk nicht entfernt und die später entstandene Vertiefung nicht mit Kies oder anderem unverrottbarem Material verfüllt habe, weil dies dem Charakter des Seitenstreifens als Grünfläche widersprochen hätte. Auch könne ihr nicht vorgehalten werden, dass sie die Grünfläche in der Folgezeit nicht mehr kontrolliert habe, weil die Vertiefung mit zumutbarem Aufwand nicht rechtzeitig hätte erkannt werden können, da diese kurzfristig entstanden sei. Ihre Haftung scheide zudem auch deshalb aus, weil den Fahrer des Klägerfahrzeuges ein ganz überwiegendes Eigenverschulden treffe. Hätte der Zeuge K. beim Einparken darauf geachtet, ob sich auf der fraglichen Fläche Hindernisse oder Unebenheiten befinden, hätte er diese bei der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen können. Wer auf einer Grünfläche parke, dürfe nicht blind darauf vertrauen, dass sich dort keine Hindernisse und Vertiefungen befinden. Außerdem habe das Landgericht die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Klägerin nicht berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Nutzungsausfallentschädigung stelle das Landgericht hinsichtlich der Postlaufzeiten unzulässige Spekulationen an. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass das Gutachten, das die Werkstatt am 18. Oktober 2013 per Email erhalten habe, der Klägerin nicht auf gleichem Wege und damit ohne Zeitverzug übermittelt worden sei. Die Klägerin habe nie vorgetragen, dass sie Bedenkzeit gebraucht habe und daher die Reparatur erst Tage später in Auftrag gegeben habe. Vielmehr habe sie vorgetragen gehabt, es sei heute nicht mehr nachvollziehbar, weshalb die Werkstatt die Ersatzteile erst am 28. Oktober 2013 bestellt habe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie räumt allerdings ein, dass ein Teil der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Beschädigungen nicht vorfallsbedingt sei, und legt hierzu ein korrigiertes Schadensgutachten des Sachverständigen F. vom 19. Februar 2015 vor, wonach sich die auf dem Vorfall basierenden Reparaturkosten auf 1.183,31 € (netto) belaufen würden. II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht zwar nicht auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen allerdings eine abweichende Beurteilung. Der Klägerin steht gegen die beklagte Stadt aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.188,86 € wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung zu. Sie hat auf das zulässige Bestreiten der Beklagten im Ergebnis der vom Landgericht verfahrensfehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen, dass es am 11. Oktober 2013 gegen 7.10 Uhr in dem Bereich des D. Weges in Q. zu einem Unfall gekommen ist, bei dem das von dem Zeugen K. gesteuerte Fahrzeug der Klägerin auf dem neben der Fahrbahn belegenen und üblicherweise zum Parken genutzten Grünstreifen mit dem rechten vorderen Rad in ein Loch geraten und der PKW dabei beschädigt worden ist. Die Berufungsangriffe der Beklagten sind nicht geeignet, das Beweisergebnis des Landgerichts zu erschüttern. Der Senat hat keinen Anlass für eine Neubewertung der durch das Landgericht rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachengrundlage. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lässt, kann dabei jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen sein. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (z. B. MüKo/Rimmelspacher, Rdn. 15 f. zu § 529 ZPO; Musielak/Ball, Rdn. 9 zu § 529 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte können sich dabei insbesondere aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, NJW 2004, 2825). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen aber nur dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Wiederholung der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (z. B. BGH, NJW 2003, 3480 m. w. N.). Nach dem Inhalt des § 286 Abs. 1 ZPO darf ein Richter nach seiner freien Überzeugung entscheiden und muss dabei lediglich Denk- und Naturgesetze sowie Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln beachten, ansonsten darf er aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten z. B. Zöller/Greger, Rdn. 13 zu § 286 ZPO. Für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sprechende konkreten Anhaltspunkte hat die Beklagte mit ihrer Berufung jedoch nicht aufgezeigt. Anhaltspunkte für einen fingierten Unfall sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Soweit sie mit der Berufung Zweifel an dem Unfallgeschehen geltend macht, beruht dies auf der nachvollziehbaren Überlegung, dass die Klägerin erstinstanzlich Beschädigungen am Fahrzeug geltend gemacht und damit auch Reparaturkosten abgerechnet hatte, die ersichtlich nicht zu einem Geschehen passen, bei dem nur das vordere rechte Rad eines PKW beschädigt worden sein kann. Nachdem die Klägerin dies im Berufungsverfahren auch eingeräumt hat, besteht für den Senat kein Anlass, an den verbliebenen Unfallschäden bzw. an dem behaupteten Unfallgeschehen zu zweifeln. Dem Unfall liegt auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt zugrunde. Sie ist nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 42 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA Träger der Straßenbaulast für den auf ihrem Gemeindegebiet liegenden D. Weg. Die mit der Unterhaltung und der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden in Sachsen-Anhalt nach § 10 Abs. 1 StrG LSA als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die Träger der Straßenbaulast haben gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA nach ihrer Leistungsfähigkeit auch die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten und hierbei sonstige öffentlichen Belange zu berücksichtigen. Die bautechnische Sicherheit verlangt nach § 10 Abs. 2 StrG LSA die Herstellung und Unterhaltung der Straßen in einem den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik. Diese Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf die Abwendung von Gefahren für die Verkehrsteilnehmer, wobei das Maß des Gefahrenpotentials und die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind. Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB (z. B. BGHZ 60, 54). Ihr Umfang wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, VersR 1979, 1055), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Denn die öffentlichen Verkehrswege sind grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (z. B. BGH, NJW 1980, 2194). Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (z. B. BGH, VersR 1979, 1055; BGH, NJW 1979, 2043; BGH, VersR 1980, 946; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 14. Kap., Rdn. 44). Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (z. B. OLG Koblenz, OLGR 1998, 404). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist. Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Der streitgegenständliche Seitenstreifen unterliegt der Straßenbaulast der Beklagten. Denn zu einer öffentlichen Straße gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA der Straßenkörper einschließlich eines Parkstreifens. Hier handelte es sich um einen solchen Parkstreifen. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wozu entlang der Fahrbahn auch ein angelegter Parkstreifen gehört, wenn er dazu ausreichend befestigt ist. Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich des rechten Seitenstreifens des D. Weges in Q. augenscheinlich vor. Es steht nach dem unstreitigen Sachvortrag und auf der Grundlage der vorgelegten Lichtbilder fest, dass der Seitenstreifen regelmäßig als Parkstreifen für das benachbarte Krankenhaus benutzt wird und für diese Benutzung grundsätzlich auch ausreichend befestigt ist, zum Teil durch entsprechendes Verfestigungsmaterial und teilweise als Gras-/Erdfläche. Im Ergebnis der Beweiserhebung steht zudem fest, dass das Parken dort auch nicht untersagt ist. Die festgestellte Verwendung als Parkstreifen für PKW bestimmt auch die Verkehrssicherungspflicht, deren Umfang sich nach dem Verkehrsbedürfnis richtet. Verkehrsbedeutung, Art und Häufigkeit der Benutzung spielen dabei eine wesentliche Rolle (z. B. BGH, NZV 1989, 390). Die regelmäßige Benutzung durch eine Vielzahl von Fahrzeugen (u. a. als Parkraum für das benachbarte Krankenhaus) macht es daher erforderlich, dass der Parkstreifen in einem Zustand ist, der ein gefahrloses Parken ermöglicht. Er darf jedenfalls keine - hier kaum erkennbaren - Vertiefungen aufweisen, die ein Geschehen wie im vorliegenden Fall ermöglicht. Es handelte sich nämlich nicht um ein Schlagloch geringer Tiefe, für das eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausscheidet (z. B. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rdn. 53 zu § 45 StVO). Ebenso wenig ist festzustellen, dass sich der Verkehr auf eine erkennbare Gefahrenstelle hätte einrichten können. Denn die Vertiefung war für den Zeugen Dr. K. bei einem normalen Einparken nicht erkennbar. Der Unfall geschah am 11. Oktober 2013 gegen 7.10 Uhr, also zu einer Zeit, als noch kein volles Tageslicht vorhanden war. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Zeuge das Loch gesehen hat oder jedenfalls damit hätte rechnen müssen. Nach seiner Schilderung hat er das Fahrzeug in den vorangegangenen Wochen auf dem mehrere Hundert Meter langen Parkstreifen wiederholt problemlos abgestellt. Bei einer solchen Benutzung muss zwar auch mit Unebenheiten gerechnet werden, allerdings nicht mit einer Vertiefung, die ein Aufsetzen der Karosserie bedingt. Die Beklagte trifft auch ein Verschulden. Denn der Entstehung des Loches liegt ein fahrlässiges Verhalten zugrunde. Wie das Landgericht überzeugend und mit der Berufung auch nicht angegriffen ausgeführt hat, ist das Loch dadurch entstanden, dass in 2007 oder 2008 dort ein Baum gefällt wurde, dessen Stubben 2009 ausgefräst worden ist, wobei das Fräsmaterial vor Ort blieb. In der Folgezeit haben sich dann die im Boden verborgenen Wurzelteile weiter zersetzt mit der Folge, dass der Untergrund nachgab und sich das Loch gebildet hat. Der Beklagten ist dabei in erster Linie die Wahl der falschen Methode zur Bereinigung der Reste des gefällten Baumes vorwerfbar. Denn es ist allgemein bekannt, dass organisches Material im Laufe der Jahre verrottet und dadurch gegenüber einem benachbarten verdichteten Erdreich (wie hier) an Volumen verliert. Dies führte im Jahre 2013 zu einem Absinken des verrotteten Wurzelmaterials bzw. des verrotteten Fräsmaterials und zugleich auch der obersten Deckschicht. Dies hätte die Beklagte jedoch berücksichtigen und eine Methode der Stabilisierung und Verdichtung wählen müssen, die ein solches Absinken verhindert und damit eine Gefahrenquelle schafft. Wenn trotzdem die Methode gewählt wird, das Loch ausschließlich mit dem angefallenen Fräsmaterial zu verfüllen, hätte den davon ausgehenden Gefahren jedenfalls durch regelmäßige Kontrollen und geeignete Belastungsprüfungen begegnet werden müssen. Solche Kontrollen haben hier unstreitig nie stattgefunden. Alternativ hätten die von der unzureichenden Verdichtung im Bereich des gefällten Baumes ausgehenden Gefahren auch dadurch abgewendet werden können, dass durch entsprechende Markierungen oder durch geeignete Pfosten ein Parken an dieser Stelle verhindert wird. Die Beklagte hat allerdings nur drei Viertel des Schadens der Klägerin zu ersetzen. Ist nämlich an der Entstehung des Schadens - wie hier - ein Kraftfahrzeug beteiligt, ist dem Eigentümer und Halter - hier der Klägerin - bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB regelmäßig die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anzulasten (z. B. OLG Jena, MDR 2009, 772; BGH, MDR 1987, 648). Diese ist hier mit einem Viertel zu bemessen. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr wegen eines Mitverschuldens des Zeugen Dr. K. bei der Beschädigung des Fahrzeuges kommt nicht in Betracht. Es ist hier nicht festzustellen, dass dieser das Loch hätte erkennen müssen oder gar erkannt hat. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist hierfür beweisfällig geblieben. Ihre Argumentation, wonach derjenige, der auf einer Grünfläche parkt, nicht blind darauf vertrauen dürfe, dass sich dort keine Hindernisse und keine Vertiefungen befinden, greift im vorliegenden Fall nicht. Der Zeuge K. hat nämlich nicht auf einer Grünfläche geparkt, sondern auf einem regelmäßig frequentierten Parkstreifen, der nur noch Reste von Grün aufweist und sich ansonsten durch eine verdichtete Deckschicht auszeichnet. Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs der Klägerin ist bei einer Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Verursachungsbeiträge auch nicht hinter einem erheblichen Verschulden der Beklagten gänzlich zurückgetreten (z. B. OLG Naumburg, MDR 2013, 91). Der hierfür erforderliche schwerwiegende Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten liegt hier nicht vor. Ebenso wenig hatte die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges der Klägerin zurückzutreten, weil sich der Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Denn diese Vorschrift gilt nur dann, wenn an dem Unfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, was hier nicht der Fall ist. Unter Berücksichtigung der festgestellten Haftungsquote kann die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.188,86 € verlangen. Dem liegt ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 1.585,15 € zugrunde. Die Klägerin hatte einen Reparaturkostenschaden nur in Höhe von 1.386,15 € und nicht in Höhe der erstinstanzlich berücksichtigten 2.141,90 €. Auf der Grundlage des nunmehr vorgelegten weiteren Gutachtens des Sachverständigen F. vom 19. Februar 2015 belaufen sich die unfallbedingten Reparaturkosten auf 1.408,14 € (brutto). Dabei führt der ursprünglich wahrheitswidrige Vortrag der Klägerin zu Schäden im Bereich des linken Vorderrades und im Bereich des vorderen rechten Radlaufes nicht zu einem umfassenden Anspruchsausschluss. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn sich nicht mit einer nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit hätte feststellen lassen, dass zumindest ein abgrenzbarer Teil der von der Klägerin behaupteten Schäden durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen verursacht worden ist (z. B. OLG Hamm, NZV 2014, 225). Tatsächlich ist hier eine Abgrenzung möglich. Das Korrekturgutachten des Sachverständigen ist von der Beklagten auch nicht angegriffen worden und berücksichtigt nur die Beschädigungen, die dem Unfallgeschehen eindeutig zugeordnet werden können. Der in dem Gutachten errechnete Betrag ist allerdings um 21,99 € auf 1.386,15 € zu mindern. Dieser Differenz liegen die vom Sachverständigen unzutreffend berücksichtigten Preissteigerungen der Preisliste (gültig ab 1. Februar 2015) gegenüber der ursprünglich verwendeten Preisliste aus Oktober 2013 zugrunde, was dementsprechend anzupassen war. Die Kosten in Höhe von 449,34 € für die Erstellung des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens vom 18. Oktober 2013 sind nicht erstattungsfähig, da dieses unbrauchbar war, weil es Beschädigungen als Unfallschäden aufführt, die sich tatsächlich als nicht reparierte Vorschäden dargestellt haben. Zwar sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur solange tragen, als den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (z. B. OLG Köln, DAR 2012, 638). Vorliegend hat die Klägerin den Sachverständigen nicht korrekt über das Vorhandensein von unreparierten Vorschäden im Bereich des Kotflügels vorne rechts und im Bereich des Rades vorne links informiert, so dass sämtliche Schäden des Fahrzeugs in die Kostenkalkulation des Sachverständigen eingeflossen sind, soweit sie nicht ohnehin von ihm als Vorschäden (nicht sach- und fachgerechte Instandsetzung durch Nachlackieren der Motorhaube bzw. Altschäden (diverse Gebrauchsschäden) erkannt worden sind. Noch im Verfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin vorgetragen, dass auch der Kotflügel vorne rechts, die Radkappe vorne links und die Verkleidung des Unterholmes vorne links durch den streitgegenständlichen Unfall beschädigt worden seien. Erst auf die Rüge der Beklagten im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Vortrag entsprechend angepasst. Die zumindest fahrlässige Fehlinformation des Sachverständigen durch die Klägerin muss sich daher zu ihren Lasten auswirken. Die Klägerin kann zudem nur eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 174,00 € für sechs Tage zu je 29,00 € verlangen. Für die Entbehrung des Kraftfahrzeuges während der Reparatur oder bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges steht dem Geschädigten eine Nutzungsentschädigung zu, auch wenn er keinen Mietwagen genommen hat (z. B. BGHZ 40, 345). Allerdings muss der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar sein (BGH, NJW 1968, 1778). Am Unfalltag (11. Oktober 2013) bestand kein Bedarf, da das Fahrzeug zumindest für die Heimfahrt nach S. benutzt worden ist. Weiterer Nutzungsbedarf für diesen Tag ist weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Ein Nutzungsausfall ist hier ab Samstag, den 12. Oktober 2013, für zwei Tage und für weitere vier Tage während der Dauer der tatsächlich durchgeführten Reparatur festzustellen. Das Fahrzeug war infolge des Unfalls insofern nicht mehr fahrfähig, als es zumutbar nicht mehr benutzt werden konnte. Zwar ist es offenbar noch über 80 km von Q. nach S. bzw. am Folgetag dort bis zur Werkstatt gefahren, allerdings ist auch unwidersprochen geblieben, dass der PKW nur bedingt fahrfähig gewesen ist. Dies deckt sich mit der Bewertung des Sachverständigen, wonach das Fahrzeug nur als „fahrbereit bis Werkstatt“ bewertet worden ist. Trotz mangelnder Nutzungsmöglichkeit ist die Klägerin nur für sechs Tage zu entschädigen. Wirtschaftliches und redliches Verhalten der Klägerin hätte es hier geboten, den Wagen am 12. Oktober 2013 zur Werkstatt zu geben und dort nur die tatsächlich auf dem Unfall vom Vortage beruhenden Beschädigungen mitzuteilen. Unter diesen Umständen hätte der Klägerin sofort und auch ohne die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens erklärt werden können, dass die Reparatur dieser Schäden Kosten nur in Höhe von etwa 1.000,00 € verursachen wird. Es lag auf der Hand, dass das Fahrzeug einen deutlich höheren Zeitwert hatte und damit auch reparaturwürdig war, so dass sofort mit der Reparatur hätte begonnen werden können. Dies deckt sich auch mit den Vorstellungen der Klägerin, wonach sie schon am Tag der Übergabe des PKW an die Werkstatt am 12. Oktober 2013 schriftlich einen Reparaturauftrag erteilt hatte. Die von dem Landgericht eingeräumte Zeit zur Entscheidung, ob repariert werden soll, stand der Klägerin daher nicht zu und wurde von ihr auch nicht benötigt. Selbst wenn man zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass vor dem Beginn der Reparatur die Besichtigung durch einen Gutachter zum Zwecke der Beweissicherung hätte abgewartet werden dürfen, hätte diese Besichtigung, wenn schon nicht bereits am 12. Oktober 2013, dann jedenfalls am Montag Vormittag stattfinden müssen. Spätestens unmittelbar danach hätte der Klägerin bekannt sein müssen, dass das Fahrzeug reparaturwürdig ist, wenn sich diese Kenntnis nicht ohnehin bereits aufgedrängt hat. Insofern hätte erwartungsgemäß spätestens am Morgen des 14. Oktober 2013 mit der Reparatur begonnen werden können. Für den weiteren Nutzungsausfall bis zum 2. November 2013 hat die Beklagte nicht einzustehen, weil die Klägerin insoweit erkennbar gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat (§ 254 Abs. 2 BGB). Denn der Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der ohne den Unfall bestanden hätte, ist auf die Kosten begrenzt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter in seiner Lage zum Ausgleich für den Gebrauchsentzugs seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte (z. B. BGH, NJW 1982, 1518). Der Geschädigte darf der Schadensentwicklung nicht tatenlos zusehen (z. B. BGH, WM 1974, 200). Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit dem Beginn der Reparatur nicht abzuwarten, bis das schriftliche Gutachten des Schadenssachverständigen vorlag. Überdies kann sie nicht die Entscheidung des Haftpflichtversicherers abwarten, ohne dabei gegen ihre Schadensminderungspflicht zu verstoßen (z. B. OLG Celle, VersR 1962, 1212; Staudinger/Schiemann, Rdn. 90 zu § 254 BGB). Dies ist der Klägerin hier aber vorzuwerfen. Sie hat nicht nur bis zur Vorlage des Gutachtens am 18. Oktober 2013 abgewartet, sondern bis zum 28. Oktober 2013, ohne eine nachvollziehbare - tragfähige - Begründung hierfür vorzutragen. Soweit sie eine Entscheidung des Kommunalen Schadensausgleichs über eine Regulierungszusage abgewartet hat, kann sie keine Nutzungsentschädigung verlangen. Eine Nutzungsentschädigung rechtfertigt sich auch nicht zusätzlich für den 28. Oktober 2013, der für die Bestellung und Lieferung von Ersatzteilen in Anspruch genommen wurde. Denn nachdem sich der Umfang der Reparatur hinsichtlich der unfallbedingten Schäden des Fahrzeuges im Ergebnis deutlich reduziert hat, lässt sich die Bestellung nicht gerade denjenigen Ersatzteilen zuordnen, die für die Beseitigung der Schäden erforderlich waren, die auf dem Unfall vom 11. Oktober 2013 beruhen. Schließlich kann insoweit auch der 2. November 2013 nicht berücksichtigt werden. Ausweislich des Reparaturablaufplans ist das Fahrzeug der Klägerin bereits am 1. November 2013 - nach vier Reparaturtagen - fertig gestellt gewesen. Es fällt der Schädigerin nicht zur Last, dass der PKW erst am Folgetag abgeholt worden ist. Die Klägerin kann eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € verlangen. Ihr stehen zudem auf die zuerkannte Hauptforderung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab dem 28. November 2013 zu. Die Beklagte ist schließlich auch zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.188,86 € verpflichtet, und zwar zzgl. Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Gebührenstreitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ZPO.