Urteil
12 U 134/13
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
3Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Schneeräumpflicht lässt sich über § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA durch Satzung nur den Eigentümern oder Besitzern durch öffentliche Straßen erschlossener Grundstücke auferlegen, wozu ein als reiner Schienenweg ausgewiesenes Grundstück der Bahn nicht gehört.(Rn.6)
(Rn.9)
2. Gegenüber einem ortskundigen Geschädigten, der die Wetter- und Wegverhältnisse kannte, ist der Räum- und Streupflichtige nur zum hälftigen Schadensersatz verpflichtet.(Rn.22)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juli 2013 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.725,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. März 2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftige gesetzlich auf die Klägerin übergehende Schadensersatzansprüche aus dem Unfall der Geschädigten I. B. , der sich am 19. Januar 2010 gegen 14:25 Uhr in Sch. , B. Straße /Ecke S. Straße , ereignet hat, zur Hälfte zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Nebenintervention haben die Beklagte und die Nebenintervenientin jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.783,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schneeräumpflicht lässt sich über § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA durch Satzung nur den Eigentümern oder Besitzern durch öffentliche Straßen erschlossener Grundstücke auferlegen, wozu ein als reiner Schienenweg ausgewiesenes Grundstück der Bahn nicht gehört.(Rn.6) (Rn.9) 2. Gegenüber einem ortskundigen Geschädigten, der die Wetter- und Wegverhältnisse kannte, ist der Räum- und Streupflichtige nur zum hälftigen Schadensersatz verpflichtet.(Rn.22) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juli 2013 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.725,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. März 2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftige gesetzlich auf die Klägerin übergehende Schadensersatzansprüche aus dem Unfall der Geschädigten I. B. , der sich am 19. Januar 2010 gegen 14:25 Uhr in Sch. , B. Straße /Ecke S. Straße , ereignet hat, zur Hälfte zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Nebenintervention haben die Beklagte und die Nebenintervenientin jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.783,32 Euro festgesetzt. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das Urteil des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1 1. Alt., 546 ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein gesetzlich übergegangener Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.725,27 Euro aus §§ 116 SGB X, 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG, § 249 BGB zu. Entgegen ihrer Ansicht ist allerdings nicht § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB einschlägig, da für Beamte im staatsrechtlichen Sinn die Voraussetzungen der persönlichen Haftung für unerlaubte Handlungen, soweit sie - wie hier - Amtspflichtverletzungen sind, in § 839 BGB abschließend geregelt sind (z. B. Palandt/Sprau Rn. 3 zu § 839). Die beklagte Stadt ist passivlegitimiert, da ihr die Pflicht zur Schneeräumung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA obliegt. Sie hat diese Pflicht auch nicht wirksam auf die Nebenintervenientin übertragen. Zwar hat sie in §§ 1 Abs. 1 und 5 ihrer Satzung vom 07. Dezember 2001 die Verpflichtung zur Reinigung und zum Winterdienst aller innerhalb der geschlossenen Ortslage dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Gehwege den Eigentümern der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegt. Nach § 2 Abs. 8 der Satzung sind erschlossene Grundstücke i. S. dieser Satzung auch anliegende Grundstücke und Grundstücke, die tatsächlich und rechtlich eine Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Straße haben. Als anliegend gilt nach diesen Bestimmungen der Satzung ein Grundstück auch dann, wenn es an die Bestandteile der Straße heranreicht. Diese Voraussetzungen liegen bei dem an dem Gehweg, auf dem die Geschädigte gestürzt ist, angrenzenden Grundstück der Nebenintervenientin zwar vor. Insoweit sind die Bestimmungen der Satzung aber teilweise nicht rechtswirksam, weil die Definition der erschlossenen Grundstücke in § 2 Abs. 8 der Satzung zu weitgehend ist. Eine Gemeinde kann nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Satzungen erlassen. Diese Ermächtigungsgrundlage ist hier § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA. Danach können die Gemeinden durch Satzung die in § 47 StrG LSA geregelten Verpflichtungen zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen. Bei dem an den Gehweg, auf dem die Geschädigte gestürzt ist, angrenzenden Grundstück, handelt es sich aber nicht um ein erschlossenes Grundstück i. S. v. § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA. Welche Anforderungen das Straßenreinigungsrecht an das Erschlossensein eines Grundstücks im Einzelfall stellt, ist zwar in § 50 StrG LSA nicht geregelt. Der sachliche Grund für die Heranziehung eines Grundstückseigentümers zur Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes liegt aber darin, dass dieser an der Reinigung der sein Grundstück erschließenden Straße ein besonderes Interesse hat, mit dem ein besonderer Vorteil bedingt durch die Möglichkeit der gesteigerten Inanspruchnahme der Straße korrespondiert. Dies rechtfertigt es, für das Straßenreinigungsrecht auf die Kriterien zurückzugreifen, die für das Erschlossensein im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne entwickelt worden sind (z. B. OVG Magdeburg, LKV 2002, 98; m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Begriff des Erschlossenseins i. S. des § 131 Abs. 1 Satz1 BauGB die Funktion, die Grundstücke, die von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen latenten Vorteil haben, von den Grundstücken abzugrenzen, die keinerlei relevanten Erschließungsvorteil haben. Dagegen wird für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht des einzelnen Grundstückseigentümers gemäß § 133 Abs. 1 BauGB - zusätzlich - verlangt, dass der Erreichbarkeit des Grundstücks keinerlei rechtliche oder tatsächliche Hindernisse mehr entgegenstehen. Erst unter dieser Voraussetzung wird aus dem latenten ein aktueller, die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag rechtfertigender Sondervorteil (z. B. BVerwG, NVwZ 1991, 1089). Ein erschließungsrechtlicher Sondervorteil kommt dem reinen Schienenweggrundstück der Nebenintervenientin indessen nicht zu. Danach ist es wegen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich, Eigentümer von Schienengrundstücken, die keine Beziehung zur Straße haben, zur Straßenreinigung heranzuziehen, weil es willkürlich ist, ihnen die Reinigungspflicht aufzuerlegen, wenn sie keine Beziehung zur Straße haben, weder im Allgemeinen zur Verschmutzung der Straße beitragen, noch ein irgendwie geartetes Interesse an der Sauberkeit der neben ihrem Grundstück verlaufenden Straße haben (z. B. BVerwG, NJW 1972, 1482). Hinzu kommt, dass die Reinigungspflicht eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde ist, die ihr aus Gründen der allgemeinen öffentlichen Sicherheit und Ordnung auferlegt ist (z. B. OVG Lüneburg, DÖV 1994, 350). Da von dem Schienengrundstück keine Verschmutzung ausgeht, kann dessen Eigentümer in diesem Sinne aber auch nicht als Störer in Anspruch genommen werden. § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA ist daher dahin zu verstehen, dass erschlossene Grundstücke nicht solche Grundstücke sind, die ihrerseits Verkehrswege sind. Erschlossen i. S. des § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA sind nur Grundstücke, die von der Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit haben und für die dadurch eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Derartige Vorteile liegen bei Grundstücken, wie Schienenwegen, die selbst Verkehrswege darstellen, aber in der Regel nicht vor (z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2004 - 16 K 1804/03, zitiert nach juris). Wie sich anhand des weitläufigen, überwiegend sogar außerhalb geschlossener Ortslagen verlaufenden und im Allgemeinen von einer Erschließung durch Straßen unabhängigen Schienennetzes der Eisenbahn verdeutlichen lässt, bedürfen Schienenwege für ihre Nutzung einer Erschließung durch andere Wege grundsätzlich nicht. Soweit also ein Schienenweg in einem Teil seines Verlaufs an eine öffentliche Straße angrenzt, dienen beide zwar dem Verkehr, nicht aber der gegenseitigen Erschließung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2004, 16 K 1804/ 03). Soweit nach der Satzung der Beklagten in § 2 Abs. 8 auch derartige Schienengrundstücke als erschlossen i. S. von § 1 der Satzung angesehen werden sollen, ist diese Regelung von der Ermächtigungsgrundlage des § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA nicht mehr gedeckt. Beim hier streitgegenständlichen, im Grundbuch von Sch. , Blatt 10713 eingetragenen Flurstück Nr. 10511 handelt es sich auch tatsächlich um ein reines als Verkehrsweg dienendes Schienengrundstück. Gerade darin unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem - von der Beklagten zitierten - Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 19. März 2008 zugrunde lag (OLG Brandenburg, Urteil vom 19. März 2008 - 4 U 55/07, zitiert nach juris). Dass das hier in Rede stehende Flurstück ausschließlich als Schienenverkehrsweg dient, lässt sich bereits dem von dem Senat beigezogenen Grundbuchauszug aus dem Grundbuch von Sch. Blatt 10713 entnehmen, in dem unter Wirtschaftsart und Lage des Flurstücks Nr. 10511 verzeichnet ist: „Bahnverkehr Schienenweg ... “. Soweit die Klägerin dagegen behauptet hat, dass sich auch das Bahnhofsgebäude und der Bahnhofsvorplatz auf diesem Grundstück befinden würden und es sich deswegen um ein erschlossenes Grundstück handeln müsse, ergibt sich dies nicht aus dem vom Senat beigezogenen Grundbuchauszug. Aus diesem geht vielmehr hervor, dass sich der Bahnhofsvorplatz auf einem anderen Grundstück, nämlich dem Flurstück Nr. 10471, befindet. Gleiches lässt sich der von der Klägerseite mit ihrer Klageschrift vorgelegten katasteramtlichen Flurkarte - Anlage K 3 f - entnehmen. Auch daraus ist eindeutig zu ersehen, dass das Bahnhofsgebäude mit Bahnsteig auf einem anderen Flurstück belegen ist. Danach hat die Beklagte die Winterdienstpflicht nicht wirksam auf die Eigentümerin des Schienenweges delegieren können. Sie blieb vielmehr für die streitgegenständliche Stelle des Gehwegs, auf dem die Geschädigte gestürzt ist, reinigungs- und winterdienstpflichtig. Nach der erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass die Geschädigte tatsächlich an der streitgegenständlichen Stelle ausgerutscht und gestürzt ist. Dies folgt aus ihren Angaben in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Landgericht. Dort hat sie ausgesagt, dass der Unfall etwa einen Meter innerhalb der Bahnunterführung passiert sei. Eine Politesse habe das Ganze beobachtet und den Notarzt verständigt. Die Aussage der Geschädigten ist glaubhaft. Die Zeugin hat das Unfallgeschehen lebensnah und detailliert im Zusammenhang zu schildern vermocht. Ihre Angaben sind in sich stimmig und frei von inneren Widersprüchen. Die Bekundung der Zeugin wird überdies durch weitere Indiztatsachen gestützt. So heißt es bereits in der Unfallanzeige des S. Kreises vom 20. Januar 2010, dass die Geschädigte im B. Tal (unter der Bahnunterführung) auf dem vereisten Fußweg ausgerutscht sei und sich dabei das linke Bein verletzt habe. Eine Politesse vom Ordnungsamt Sch. sei ihr zur Hilfe gekommen und habe den Notarzt gerufen. Auch im Bericht des Klinikums Sch. vom 30. Januar 2010 heißt es, dass die Geschädigte am 19. Januar 2010 gegen 15:00 Uhr durch den Rettungsdienst in der Notaufnahme vorgestellt worden sei. Sie sei gegen 14:25 Uhr auf dem Weg von einem Hausbesuch zu ihrer Dienststelle mit dem linken Fuß auf glatter Fläche ausgerutscht und gestürzt. Die Röntgenuntersuchung habe eine distale Tibiaspiralfraktur und Fraktur des lateralen Malleolus mit geringer Dislokation des linken Unterschenkels ergeben. Am 22. Januar 2010 sei eine Operation mit Intubationsnarkose durchgeführt worden. Da der Senat bereits auf der Grundlage der Aussage der Geschädigten von der Richtigkeit der Unfalldarstellung der Klägerin überzeugt war, hat er von einer Vernehmung der von Klägerseite ebenfalls zu dem Beweisthema benannten weiteren Zeugin D. in zweiter Instanz absehen können. Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht darüber hinaus zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass die Beklagte schuldhaft die ihr obliegende Pflicht verletzt hat, den Gehweg vom Schnee zu räumen, und dadurch den Sturz und die Verletzungen der Geschädigten verursacht hat. Diese hat in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, dass an der Stelle, wo sie gestürzt sei, Schnee gelegen habe. Sie könne zwar nicht mehr genau sagen, ob es Schnee oder Eis gewesen sei. Hauptsächlich sei es aber Schnee gewesen. Einen Trampelpfad über diese Schneefläche habe es nicht gegeben. Die Schneefläche sei durchgehend im Querschnitt von links nach rechts gewesen. Es könne zwar durchaus sein, dass einzelne Flecken freigewesen seien. Die Stelle sei aber überwiegend mit Schnee bedeckt gewesen. Der Senat hegt auch insoweit keine Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Zeugin. Ihre Angaben werden überdies durch das von der Klägerin vorgelegte amtliche Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes gestützt. Ausweislich dieses Gutachtens haben am 19. Januar 2010 um 14:25 Uhr in Sch. an der Unfallstelle verbreitet die meteorologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Glätte durch Schneematsch sowie stellenweise von Schneeglätte vorgelegen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass örtlich auch noch Reste von alter Eisglätte vorhanden gewesen seien. Ende Dezember 2009 hätten Schneefälle in der Region eine geschlossene Schneedecke verursacht. Nur mit ein bis zwei Tagen Ausnahme habe es bei Dauerfrost fast täglich bis zum 11. Januar 2010 geschneit. Besonders die Schneefälle am 09. Januar und in der Nacht zum 10. Januar 2010 hätten zu erheblichem Neuschneezuwachs geführt. Die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (z. B. BGH NJW 1980, 2194). Aufgrund der vorangegangenen Schneefälle hätte daher die für den Fußgängerverkehr bedeutsame Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt geräumt bzw. gestreut sein müssen. Dass die Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vortrag. Danach hat sie den Gehweg weder geräumt noch gestreut, weil sie sich fälschlich dafür nicht verantwortlich gefühlt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht in Fällen, in denen - wie hier - die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht feststeht, ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu dem Unfall gekommen wäre, dass mithin die Pflichtverletzung ursächlich für das Schadensereignis geworden ist (z. B. BGH, MDR 2013, 970). Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht entkräftet. Die Klägerin muss sich jedoch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) der Geschädigten von 50 % anrechnen lassen (vgl. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 1 U 3579/10, zitiert nach juris). Die ortskundige Geschädigte hätte an der Unfallstelle besondere Vorsicht walten lassen müssen, was sie offensichtlich nicht tat. Ihr waren auch die Wetter- und Wegeverhältnisse bestens bekannt, da sie die Unfallstelle an demselben Tag schon einmal ohne Unfall passiert hatte. Allerdings begründet allein der Umstand, dass die Geschädigte vor Schadenseintritt die bestehende Gefahrenlage erkannt hat, nicht einen Verursachungsanteil von einem solchen Gewicht, dass der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers dahinter stets zurücktreten oder auch nur weniger schwer wiegen müsste (z. B. BGH, MDR 2013, 970). Andernfalls entfiele bei für den Geschädigten erkennbarer Verletzung der Räum- und Streupflicht von vornherein jegliche Haftung des Pflichtigen. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Schutzzweck der verletzten Verkehrssicherungspflicht, die auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren soll, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen (z. B. BGH, a. a. O.). Grundsätzlich ist danach davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit seines Verkehrsweges Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die wesentliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn dessen Handeln von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. Davon kann hier nicht die Rede sein. Insbesondere ist aufgrund der glaubhaften Aussage der Geschädigten vor dem Landgericht davon auszugehen, dass diese wintertaugliches Schuhwerk getragen hat. Insofern hält der Senat eine hälftige Schadensteilung für angemessen (§ 287 ZPO). Hinsichtlich der Schadenshöhe ist zwischen den Parteien nur noch die Rechnung vom 30. Dezember 2010 hinsichtlich der Positionen Röntgen, Sachkosten und Behandlungskosten des Durchgangsarztes streitig. Da diese der Anlage K 67 nicht zu entnehmen sind, sind diese Kostenpositionen nicht belegt und insofern von der Klageforderung abzuziehen. Insgesamt ergibt sich daher folgender von der Beklagten nach § 249 BGB zu ersetzender Schaden: 33.783,32 Euro - 148,67 Euro - 184,11 Euro = 33.450,54 Euro : 2 = 16.725,27 Euro Auch die Feststellungsklage erweist sich teilweise als begründet. Insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) gegeben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Geschädigten infolge ihrer Verletzungen wegen des Arthroserisikos weitere Schäden erwachsen, die von der Klägerin auszugleichen sind (vgl. BGH, NJW 1998, 160). Diese muss sich jedoch auch hier das hälftige Mitverschulden der Geschädigten anrechnen lassen. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. 3 ZPO.