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Beschluss

10 W 14/13 (PKH), 10 W 14/13

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 der Stromgrundversorgungsverordnung können Einwendungen gegen die Entgeltklage des Versorgers nach der StromGVV erhoben werden. Da gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift auch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden darf, sind Einwendungen die sich auf behauptete Ablesefehler oder sonstige Fehler der Abrechnung beziehen nur mit einem Rückgriffsprozess des Kunden gegen den Stromversorger geltend zu machen. Allerdings kann das Verlangen auf Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 lit. b auch noch im Verfahren erfolgen (hier im Beschwerdeschriftsatz).(Rn.13)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11.02.2013 wird der Beschluss des Landgerichts Dessau vom 09.01.2013, Az.: 2 O 613/12, aufgehoben und der Beklagten für den ersten Rechtszug ratenfreie Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. K., A. 2, W. , bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 der Stromgrundversorgungsverordnung können Einwendungen gegen die Entgeltklage des Versorgers nach der StromGVV erhoben werden. Da gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift auch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden darf, sind Einwendungen die sich auf behauptete Ablesefehler oder sonstige Fehler der Abrechnung beziehen nur mit einem Rückgriffsprozess des Kunden gegen den Stromversorger geltend zu machen. Allerdings kann das Verlangen auf Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 lit. b auch noch im Verfahren erfolgen (hier im Beschwerdeschriftsatz).(Rn.13) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11.02.2013 wird der Beschluss des Landgerichts Dessau vom 09.01.2013, Az.: 2 O 613/12, aufgehoben und der Beklagten für den ersten Rechtszug ratenfreie Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. K., A. 2, W. , bewilligt. I. Die Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, macht Entgeltansprüche wegen Stromlieferung in Höhe von 6.675,10 € aus einer Abrechnung vom 29.03.2012 geltend. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem mit der Rechnung vom 31.12.2011 unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen von 1.034,- € berechneten Entgelt für die Lieferung von Strom an den Haushalt der Beklagten für den Abrechnungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 von 6.383,14 € zuzüglich Mahnkosten von 5,- €, sowie aus dem Entgelt für die Lieferung von Strom an den Haushalt der Beklagten vom 01.01.2012 bis zur Vertragsbeendigung am 08.03.2012 von 286,96 €. Die Klägerin versorgt die Beklagte seit dem 01.01.2011 mit Strom. Zuvor war örtlicher Stromversorger und Grundversorgerin die E. ... AG. Den streitgegenständlichen Abrechnungen vom 31.12.2011 und vom 29.03.2012 lagen Ablesungen/Angaben seitens der örtlichen Netzbetreiberin und seitens der Beklagten zugrunde. Eine Ablesung durch die Beklagte erfolgte zum 01.01.2011 mit einem Wert von 74.765,1 kWh. Am 29.09.2011 erfolgte ein regelmäßiger Austausch des Zählers durch die örtliche Netzbetreiberin, die N. ... mbH. Dabei las diese den Endstand des alten Zählers Nr. S 717000-955863 mit 102.626,0 kWh ab und teilte diesen und den Anfangszählerstand des neuen Zählers Nr.: S 444000-7701136 mit 41.075,0 kWh an die Klägerin zum Zwecke der Abrechnung mit. Zum 31.12.2011 las die Beklagte einen Zählerstand von 43.790,0 kWh bei dem neuen Zähler ab. Für den Zeitraum 01.01.2011 bis 29.09.2011 ergab sich somit ein Verbrauch von 27.860,9 kWh, für den restlichen Zeitraum des Jahres 2011 von weiteren 2.715 kWh und für den Zeitraum 01.01.2012 bis 08.03.2012 von 1.113 kWh. Die Beklagte beantragte unter dem 28.09.2012 für ihre Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe. Sie behauptete dazu die abgerechnete Strommenge für das Jahr 2011 übersteige um ein Vielfaches den tatsächlichen Stromverbrauch. Unter Beweisantritt der Vorlage der entsprechenden Abrechnungen durch die Klägerin behauptete die Beklagte weiter, dass der Stromverbrauch für ihren 2-Personen-Haushalt in den vergangenen Jahren ab 2003 durchschnittlich bei 2.500 kWh gelegen habe. Die Ablesung des Zählers Nr.: S 717000-955863 am 29.09.2011 mit 102.626 kWh werde bestritten. Die Abrechnung sei offensichtlich fehlerhaft, da sie von offensichtlich falschen Werten ausgehe. Entweder die Ablesung vom 29.09.2011 oder vom 08.03.2012 sei falsch oder der Zähler funktioniere nicht richtig. Das Haus der Beklagten werde mit Öl geheizt und Warmwasser werde ebenfalls mit Öl bereitet. Außergewöhnliche Stromeinrichtungen seien nicht vorhanden. Die Klägerin trat dem entgegen und berief sich darauf, dass nur unter Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StromGVV die Bezahlung der Rechnung verweigert werden könne. Ein offensichtlicher Fehler sei nicht gegeben, da die richtigen Ableseergebnisse und die richtigen Tarife in die Rechnungen eingeflossen seien. Ein Verlangen auf Zählerüberprüfung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2b StromGVV liege nicht vor. Die Beklagte erwiderte darauf, dass ein Zählerüberprüfungsverlangen an die Grundversorgerin gestellt sei, jedoch noch eine Eingangsbestätigung der E. ausstehe. Das Landgericht schloss sich mit seinem Beschluss vom 09.01.2013 der Rechtsauffassung der Klägerin an und wies das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurück. Gegen den ihr am 25.01.2013 zugestellten Beschluss des Landgerichts legte die Beklagte unter dem 11.02.2013 sofortige Beschwerde ein. Darin führte sie aus, ein ursprünglicher Zählerüberprüfungsantrag sei mangels Einhaltung von Formalien nicht bearbeitet worden. Nunmehr sei aber auf dem richtigen Formular ein neuer Zählerüberprüfungsantrag für den Zähler Nr.: S 444000-7701136 unter dem 04.02.2013 gestellt worden, der als Anlage KS&P 22 beigefügt werde. Im Übrigen komme es auf den Zählerüberprüfungsantrag nicht an, weil die Beklagte ein falsches Ableseergebnis behaupte. Die Klägerin trat dem Beschwerdevorbringen der Beklagten entgegen und bestritt das Stellen eines Zählerüberprüfungsantrages, da eine Eingangsbestätigung der Grundversorgerin nicht vorgelegt worden sei. Im Übrigen betreffe der Antrag den neuen Zähler ab dem 29.09.2011, wohingegen sich die Beklagte im Wesentlichen gegen die Ableseergebnisse bei dem alten Zähler bis zum 29.09.2011 wende. Die Klägerin habe für die Richtigkeit der bei dem Zählerwechsel erfolgten Ablesungen als Beweis das Zeugnis des jeweiligen Mitarbeiters angeboten und das offizielle Wechselprotokoll vom 30.09.2011 vorgelegt. Das Landgericht schloss sich in dem Nichtabhilfebeschluss vom 11.03.2013 der Rechtsauffassung der Klägerin an und legte die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Naumburg als Beschwerdegericht vor. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO. Sie ist auch ansonsten zulässig gem. den §§ 127 Abs. 2 S. 3, 567, 569 ZPO. Die Beschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die gem. § 117 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entsprechenden Formularvordruck hat die Beklagte nachträglich im Beschwerdeverfahren zur Akte gereicht. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten hat hinreichend Aussicht auf Erfolg gem. § 114 ZPO. Zwar ist zutreffend, wie vom Landgericht und der Klägerin angenommen, dass nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und /oder Nr. 2 StromGVV Einwendungen gegen die Entgeltklage des Versorgers nach der Strom GVV erhoben werden können. Das heißt im Umkehrschluss, dass durchaus Ablesefehler oder sonstige Fehler der Abrechnung vorliegen können, ohne dass diese im Prozess des Stromversorgers einredeweise geltend gemacht werden können. Da gem. § 17 Abs. 3 Strom GVV auch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden darf, sind derartige Einwendungen dann nur mit einem Rückgriffsprozess des Kunden gegen den Stromversorger geltend zu machen (vgl. zu der entspr. Vorgängervorschrift aus der AVBEItV: BGH, Urteil vom 21.11.2012, Az.: VIII ZR 17/12 m.w.N.). Insofern wäre eine Rechtsverteidigung der Beklagten allein mit dem Einwand eines Ablesefehlers im vorliegenden Prozess nicht aussichtsreich i.S.d. § 114 ZPO. Vorliegend stützt sich die Beklagte jedoch darüber hinaus auf Einwendungen gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 StromGVV. Unstreitig überschritt der Stromverbrauch der Abrechnung 2011 die Strommenge der Vorabrechnung um mehr als das Doppelte, § 17 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) StromGVV. Außerdem hat die Beklagte hinsichtlich des Stromzählers Nr.: S 444000-7701136 auch eine Überprüfung der Messeinrichtung verlangt. Dass die Beklagte für das als Anlage zur Beschwerdeschrift vom 11.02.2013 vorgelegte Überprüfungsverlangen auf einem Formblatt keine Eingangsbestätigung des Grundversorgers vorgelegt hat, führt nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, dass die Beklagte eine Überprüfung einer Messeinrichtung nicht i.S.d. § 17 Abs. 1 Nr. 2 lit.b) StromGVV verlangt hätte. Das Fehlen einer Eingangsbestätigung hat nicht einmal eine Aussagekraft hinsichtlich der Frage, ob das Überprüfungsverlangen der Empfängerin zugegangen ist oder nicht. Die Beklagte behauptet den Zugang, die Klägerin hat diesen nicht ausdrücklich bestritten. Unabhängig von der Frage, ob das vorgelegte formelle Überprüfungsverlangen bei der Empfängerin eingetroffen ist, hat die Beklagte jedenfalls im hiesigen Verfahren mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 11.02.2013 der Klägerin gegenüber, deren Kundin sie ist, ein Verlangen der Nachprüfung einer Messeinrichtung erklärt. Das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Messeinrichtung ist unstreitig bislang nicht festgestellt worden. Damit dürften die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 StromGVV für das wirksame Geltendmachen von Einwänden, die eine Zahlungsverweigerung begründen können, vorgetragen worden sein. Dass sich das Überprüfungsverlangen nur auf den „neuen" Zähler Nr.: S 444000-7701136 aus dem streitgegenständlichen Zeitraum bezog, obwohl der Zähler gewechselt worden war und der streitige sehr hohe Stromverbrauch zum größten Teil aus dem Zeitabschnitt vor dem Zählerwechsel stammt, so dass eigentlich die Überprüfung des „alten" Zählers Nr.: S 717000-955863 eher naheliegen würde, ändert nichts daran, dass auch der „neue" Zähler eine Messeinrichtung darstellt, die zur Ermittlung des streitigen Stromverbrauchs im Zeitabschnitt vom 01.01.2011 bis 08.03.2012 beigetragen hat, so dass das bisher vorliegende Überprüfungsverlangen ein hinreichendes Überprüfungsverlangen gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StromGVV beinhaltet. Ob angesichts des vorliegenden Abweichens des abgerechneten Stromverbrauchs von unter Beweisantritt behaupteten Vorverbräuchen um mehr als das Zehnfache zudem auch die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Strom GVV angenommen werden könnte, konnte im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens offenbleiben, da bereits der behauptete Einwand gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 StromGVV ein erheblicher Einwand darstellt, der dazu führt, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist, § 114 ZPO. Einer Kostenentscheidung bedurfte es wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht.