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Beschluss

10 W 25/12

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch bei einem vor Anhängigkeit eingetretenen erledigenden Ereignis sind die Parteien nicht an einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gehindert.(Rn.8) 2. Im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist in reziproker Anwendung des Grundgedankens der Regelung in § 93 ZPO mit zu berücksichtigen, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat oder eine mutwillige Klageerhebung vorliegt.(Rn.7)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 08.03.2012 abgeändert. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis zu 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei einem vor Anhängigkeit eingetretenen erledigenden Ereignis sind die Parteien nicht an einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gehindert.(Rn.8) 2. Im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist in reziproker Anwendung des Grundgedankens der Regelung in § 93 ZPO mit zu berücksichtigen, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat oder eine mutwillige Klageerhebung vorliegt.(Rn.7) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 08.03.2012 abgeändert. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis zu 1.000 € festgesetzt. I. Im Ausgangsverfahren hat die Klägerin den Beklagten auf Duldung des Zutritts zu den Räumlichkeiten in G., A. Weg 15, sowie Duldung der Sperrung des Gaszählers in Anspruch genommen. Die Klage konnte dem Kläger jedoch dort nicht zugestellt werden, weil er bereits zuvor aus der genannten Wohnung ausgezogen war. Nach Zustellung der Klage unter seiner neuen Anschrift hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 08.03.2012 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen, da er bereits vor Klageerhebung umgezogen sei und daher nicht mehr in der Lage gewesen sei, der Klägerin den Zutritt zu den Räumlichkeiten im A. Weg 15 zu dulden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie meint, der Beklagte habe die Klageerhebung dadurch veranlasst, dass er ihr seinen Auszug aus der Wohnung entgegen der Verpflichtung aus § 20 GasGVV mitgeteilt habe, so dass sie, da sich auch der Eigentümer der Wohnung nicht als neuer Verbraucher an der Abnahmestelle gemeldet habe, davon ausgehen musste, dass der Beklagte weiter an der Abnahmestelle Gas entnimmt. Der Beklagte hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. II. Auf die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung abzuändern. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte und der Beklagte auf den Hinweis gem. § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht reagiert hatte, hatte das Landgericht gem. § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Regelmäßig hat dabei derjenige die Kosten zu tragen, dem sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Regelungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. Nach diesem Maßstab hätte zwar die Klägerin die Kosten zu tragen, da sie bei streitiger Fortführung voraussichtlich unterlegen wäre, nachdem der Beklagte bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit infolge seines Auszugs aus der Wohnung den Gewahrsam hieran aufgegeben hatte, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Duldung des Zutritts und des Einbaus der Zählersperre jedenfalls ihm gegenüber nicht mehr bestand; dies wird auch durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Allerdings ist im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in reziproker Anwendung des Grundgedankens der Regelung in § 93 ZPO mit zu berücksichtigen, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat oder eine mutwillige Klageerhebung vorliegt. Hier hat der Beklagte der Klägerin Anlass zur Klageerhebung gegeben, da die in § 19 Abs. 2 GasGVV bestimmten Voraussetzungen für eine Zählersperre und den vorbereitenden Anspruch auf Duldung des Zutritts vorlagen, nachdem der Beklagte der Klägerin Entgelt für Gaslieferungen in Höhe von mehr als 3.000 € schuldig geblieben war, von der Klägerin gemahnt worden war, diese ihm die Einstellung der Versorgung angedroht hatte und er zu einem Zeitpunkt, als er noch unter der der Klägerin bekannten Anschrift wohnte, von deren Außendienstmitarbeiter dort nicht angetroffen werden konnte. Erst der der Klägerin verborgen gebliebene Auszug des Beklagten aus der Wohnung führte dazu, dass ihr an sich bestehender Anspruch nicht mehr durchsetzbar war. Der Beklagte war zwar, anders als die Klägerin meint, nach § 20 GasGVV nicht verpflichtet, sondern nur im eigenen Interesse berechtigt, im Fall seines Umzugs von dem dort geregelten Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn zum Zeitpunkt seines Auszugs hatte er der Klägerin bereits Veranlassung zur Klage gegeben. Eine andere Bewertung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass der Auszug des Beklagten hier bereits vor Rechtshängigkeit erfolgt war. Der Klägerin hätte zwar, als sie hiervon durch Mitteilung des Gerichts über die Unzustellbarkeit der Klage Kenntnis erlangt hatte, auch die Klage zurücknehmen und gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vorgehen können. Dass sie dies nicht getan hat, hindert jedoch eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht, weil die Parteien auch bei einem vor Anhängigkeit eingetretenen, erledigenden Ereignis nicht an einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gehindert sind (vgl. Zöller-Vollkommer, Rn. 32 zu § 91 a ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt gem. §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem Gebühreninteresse der Parteien.