Urteil
10 U 23/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
2mal zitiert
7Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
In- und ausländische Sondermünzen, die zwar als Zahlungsmittel dienen können, jedoch vorrangig zur Geldanlage dienen, fallen nicht unter die Vorschrift des § 935 Abs. 2 BGB.(Rn.40)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juni 2011 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger über das Teilurteil vom 14. Juni 2011 hinaus auch Auskunft zu erteilen, für welche Beträge er die folgenden, dem Kläger in der Nacht vom 31.12.2008 auf den 01.01.2009 gestohlenen Gegenstände verkauft hat:
10 Goldmünzen „Weimar“ ½ oz.,
6 Goldmünzen „Krügerrand“ 1 oz.,
592 Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ 1 oz..
Die Berufung des Klägers wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Klage richtet.
Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger zu 88 % sowie der Beklagte zu 1) zu 12 %. Der Kläger trägt die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) trägt die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 12 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 14.06.2011 verkündete Teilurteil des Landgerichts Magdeburg ist in Ziffer 1 des Tenors ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers aus dem Teilurteil des Landgerichts Magdeburg durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Ebenso bleibt ihm nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten zu 2) aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit er zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Veräußerungserlöses für die „Krügerrand“-Goldmünzen, der 100-Euro-Goldmünzen „Weimar“ sowie der 1,50 Euro-Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In- und ausländische Sondermünzen, die zwar als Zahlungsmittel dienen können, jedoch vorrangig zur Geldanlage dienen, fallen nicht unter die Vorschrift des § 935 Abs. 2 BGB.(Rn.40) Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juni 2011 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger über das Teilurteil vom 14. Juni 2011 hinaus auch Auskunft zu erteilen, für welche Beträge er die folgenden, dem Kläger in der Nacht vom 31.12.2008 auf den 01.01.2009 gestohlenen Gegenstände verkauft hat: 10 Goldmünzen „Weimar“ ½ oz., 6 Goldmünzen „Krügerrand“ 1 oz., 592 Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ 1 oz.. Die Berufung des Klägers wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Klage richtet. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger zu 88 % sowie der Beklagte zu 1) zu 12 %. Der Kläger trägt die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) trägt die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 12 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 14.06.2011 verkündete Teilurteil des Landgerichts Magdeburg ist in Ziffer 1 des Tenors ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers aus dem Teilurteil des Landgerichts Magdeburg durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Ebenso bleibt ihm nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten zu 2) aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision des Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit er zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Veräußerungserlöses für die „Krügerrand“-Goldmünzen, der 100-Euro-Goldmünzen „Weimar“ sowie der 1,50 Euro-Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ verurteilt worden ist. I. Dem Kläger sind in der Nacht vom 31.12.2008 auf den 01.01.2009 von den Zeugen H. und G. Gold- und Silberbarren, südafrikanische Goldmünzen („Krügerrand“), deutsche Goldmünzen („Weimar“) mit dem Nominalwert 100 € sowie österreichische Silbermünzen („Wiener Philharmoniker“) mit dem Nominalwert 1,50 € gestohlen worden; diese haben die Tat gestanden und sind (u.a.) hierfür durch das Landgericht Chemnitz rechtskräftig verurteilt worden. Der Beklagte zu 1) handelt mit Edelmetallen. Er hat am 05.01.2009 von den Zeugen H. und G. die in der als Anlage K 1 vorgelegten Ankaufsquittung näher bezeichneten Gold- und Silberbarren und Gold- und Silbermünzen zu den dort genannten Preisen erworben und zwischenzeitlich weiterveräußert. Der Kläger hat behauptet, hierbei handele es sich um Diebesgut aus dem Einbruch bei ihm. Nach Genehmigung des Weiterverkaufs durch den Kläger ist die Klage als Stufenklage zunächst auf die Erteilung einer Auskunft über den Verkaufserlös und sodann auf Auskehr des Erlöses gerichtet; hilfsweise begehrt der Kläger die Zahlung eines Mindestbetrags. Die Beklagte zu 2) möchte der Kläger als Übernehmerin des Handelsgeschäfts des Beklagten zu 1) in Anspruch nehmen. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der Gesellschaftsanteile der Fa. E. M. GmbH, welche unter derselben Geschäftsanschrift wie der Beklagte zu 1) mit Edelmetallen handelt. Der Kläger hat zudem den Ausdruck eines Internetauftritts vorgelegt, in welchem die Beklagte zu 2) als Inhaberin eines als „E. M.“ bezeichneten Unternehmens aufgeführt ist. Er meint, die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 2) auf demselben Geschäftsfeld und unter der gleichen Geschäftsanschrift wie der Beklagte zu 1) sei auf den Übergang der Kundenbeziehungen auf deren Unternehmen gerichtet. Der Beklagte zu 1) hat die Identität zwischen dem Diebesgut und den ihm verkauften Edelmetallen und Münzen mit Nichtwissen bestritten und eingewandt, er sei zur Auskunftserteilung nicht in der Lage, da Edelmetalle, wie sie dem Kläger gestohlen worden seien, als Massenware in seinem Geschäftsbetrieb nicht individuell erfasst würden und nach der Vereinnahmung nicht mehr identifizierbar seien. In rechtlicher Hinsicht meint er, er habe als Berechtigter verfügt, da die Münzen und das Gold anerkannte Zahlungsmittel seien und damit als Geld i.S.v. § 935 Abs. 2 BGB anzusehen seien. Die Beklagte zu 2) hat sich damit verteidigt, sie führe die Fa. E. M. GmbH, deren Geschäftsanteile sie übernommen habe, als ein dem Einzelunternehmen des Beklagten zu 1) gegenüber selbständiges Unternehmen; dass der Gesellschaftszusatz bei dem Internetauftritt nicht angegeben sei, beruhe auf einem Versehen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und G.. Es hat sodann durch Teilurteil den Beklagten zu 1) verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von 10 Goldbarren à 100 g, 2 Goldbarren à 20 g und 50 Silberbarren à 100 g zu erteilen. Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1) hat das Landgericht demgegenüber ebenso abgewiesen wie die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Erlöses und ein vorbereitender Anspruch auf Auskunft über den Erlös aus dem Weiterverkauf bestehe gegenüber dem Beklagten zu 1) nur hinsichtlich der Gold- und Silberbarren, nicht jedoch hinsichtlich der Gold- und Silbermünzen, denn die Münzen habe der Beklagte zu 1) gutgläubig erworben. Dem stehe nicht entgegen, dass sie dem Kläger abhanden gekommen seien, denn die Münzen seien als Geld i.S.v. § 935 Abs. 2 BGB anzusehen. Bei den in Rede stehenden Gold- und Silbermünzen handele es sich jeweils um in Deutschland, Österreich und Südafrika anerkannte Zahlungsmittel. Münzen, welche im Herkunftsland als Zahlungsmittel im Umlauf seien und gesetzlich anerkannt seien, seien auch dann als Geld anzusehen, wenn sie im Inland überwiegend als Sammlermünzen dienten. Wegen des Normzwecks komme es nicht auf eine Zweckbestimmung des Eigentümers oder Veräußerers, sondern auf die objektive Eigenschaft als Zahlungsmittel an. Hinsichtlich der Gold- und Silberbarren stehe nach der Vernehmung der Zeugen fest, dass die an den Beklagten zu 1) veräußerten Barren aus dem Tresor des Klägers stammten. Sein Eigentum hieran habe der Kläger durch Vorlage der Ankaufsbelege hinreichend nachgewiesen. Der Zeuge H. habe bekundet, beim Kläger einen Tresor gestohlen zu haben, der Barren und Münzen enthalten habe. An die konkreten Wertgegenstände und deren Menge habe er zwar keine Erinnerung gehabt, aber bekundet, dem Beklagten zu 1) nicht zugleich Waren aus anderen Delikten mit der Beute aus dem Einbruch bei dem Kläger angeboten zu haben. Dies werde gestützt durch die Angaben des Zeugen G. ; dessen Angaben seien zwar wenig ergiebig gewesen, hätten den Bekundungen des Zeugen H. aber nicht widersprochen. Dass der Ankaufbeleg des Beklagten zu 1) nicht in allen Punkten mengenmäßig mit der Zahl der gestohlenen Edelmetalle übereinstimme, stehe nicht entgegen. Soweit danach sieben Goldbarren á 20 g angekauft worden seien, der Kläger aber nur zwei Goldbarren dieses Gewichts benannt habe, habe letzterer nachvollziehbar erklärt, dass er sich auf die Gegenstände beschränkt habe, zu denen er Ankaufbelege gehabt habe; es hätten sich aber mehr Gegenstände in dem Tresor befunden. Soweit der Kläger vorgetragen habe, ihm seien 593 Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ gestohlen worden, der Ankaufsbeleg des Beklagten zu 1) aber nur 592 solcher Münzen ausweise, komme es nicht darauf an, wo die eine Münze verblieben sei und ob sie verloren worden sei oder falsch gezählt worden sei. Für die Behauptung, ihm sei eine Auskunftserteilung nicht mehr möglich, habe der Beklagte keinen Beweis angeboten. Seine Darlegung überzeuge aber auch nicht, denn zum einen habe er gerade einen solchen Nachweis vom Kläger gefordert, was nur Sinn mache, wenn er gehofft habe, durch Vergleich mit seinen Unterlagen den Beweis führen zu können, dass die Barren des Klägers nicht in seinem Besitz gewesen seien. Zum anderen sei unstreitig, dass der Beklagte zu 1) am 18.06.2009, als die Polizei bei ihm vorstellig wurde, sämtliche von dem Zeugen H. erworbenen Waren weiterveräußert gehabt habe. Eine sichere Angabe hierzu sei dem Beklagten zu 1) aber nur anhand seiner Geschäftsunterlagen möglich gewesen. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage hat das Landgericht insgesamt mit der Begründung abgewiesen, diese sei nicht „passivlegitimiert“. § 25 Abs. 1 HGB greife nicht ein, denn die Beklagten hätten dargelegt und nachgewiesen, dass die Beklagte zu 2) nicht das Einzelunternehmen des Beklagten zu 1), welches unstreitig fortbestehe, übernommen habe, sondern eine Mantel-GmbH. Der Kläger erstrebt mit der Berufung die vollumfängliche Verurteilung beider Beklagter in der Auskunftsstufe. Er wendet sich gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Beklagte zu 1) habe an den Gold- und Silbermünzen gutgläubig Eigentum erworben und hält hierzu an der erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, die Gold- und Silbermünzen seien nicht als Zahlungsmittel im Sinn von § 935 Abs. 2 BGB anzusehen. Die Norm ziele auf den Schutz des Zahlungsverkehrs. Die hier streitgegenständlichen Münzen nähmen jedoch, auch wenn sie im Herkunftsland als Zahlungsmittel gelten, nicht am Zahlungsverkehr teil, sondern dienten allein der Wertanlage. Dafür spreche, dass auf der „Krügerrand“-Münze kein Nominal aufgeprägt sei und keine der Münzen im jeweiligen Herkunftsland im Zahlungsverkehr im Umlauf sei. Dafür spreche weiter, dass bei ihrem Verkauf Umsatzsteuer anfalle und ihr Wert sich am Wert der Edelmetalle, nicht aber an eingeprägten Nominalen orientiere; so koste die Goldmünze „100 € Weimar 172 oz“ z.Zt. ca. 650 € und die Silbermünze „1,50 € Wiener Philharmoniker 1 oz“ ca. 30 €. Auch in objektiver Hinsicht sei daher davon auszugehen, dass diese nie als Zahlungsmittel in Umlauf gebracht würden. Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 2) habe sich das Landgericht nicht hinreichend mit den Ausführungen in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 09.04.2010 und 02.08.2010 auseinander gesetzt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Teilurteil teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner über den erstinstanzlich zuerkannten Auskunftsanspruch hinaus zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, für welche Beträge der Beklagte zu 1) die folgenden, dem Kläger in der Nacht vom 31.12.2008 auf den 01.01.2009 gestohlenen Gegenstände verkauft hat: 10 Goldmünzen 100 € „Weimar“ ½ oz. 6 Goldmünzen „Krügerrand“ 1 oz. 592 Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ 1 oz., sowie die Beklagte zu 2) darüber hinaus zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, für welche Beträge der Beklagte zu 1) die folgenden, dem Kläger in der Nacht vom 31.12.2008 auf den 01.01.2009 gestohlenen Gegenstände verkauft hat: 10 Goldbarren 100 g, 2 Goldbarren 20 g, 50 Silberbarren 100 g. sowie hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, für welche Beträge sie in dem Zeitraum vom 05.01.2009 bis 18.06.2009 die folgenden Gegenstände verkauft haben: Goldmünzen 100 € „Weimar“ ½ oz. Goldmünzen „Krügerrand“ 1 oz. Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ 1 oz., Goldbarren 100 g, Goldbarren 20 g, Silberbarren 100 g. sowie weiter hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 34.608,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2009 zu zahlen. sowie die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des am 14.06.2011 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Magdeburg die Klage insgesamt abzuweisen. Beide Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) stützt seine auf die vollständige Abweisung der Klage auch ihm gegenüber gerichtete Berufung zum einen auf Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen zur Identität zwischen den gestohlenen und ihm verkauften Münzen und Metallen. Zum anderen rügt er die Verletzung materiellen Rechts, soweit das Landgericht angenommen habe, ihm sei die Auskunftserteilung möglich. Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zur Identität zwischen den gestohlenen und den ihm verkauften Edelmetallen hält der Beklagte zu 1) aus folgenden Gründen für unzureichend: Der Zeuge H. habe schon den Ankaufsbeleg (Anlage K 1) nicht als solchen bestätigen können. Er habe insoweit nach Vorlage des Belegs nur bestätigt, dass die Einzelauflistung so richtig sein könne. Damit stehe aber nicht mit Sicherheit fest, dass tatsächlich alle an den Beklagten veräußerten Sachen aus dem Diebstahl bei dem Kläger stammten. Der Zeuge habe keine Angaben zur Größe der Goldbarren, keine Angaben zu den Silberbarren und keine Angaben zur Anzahl und Stückelung der Silbermünzen machen können. Auch die Angaben im Strafurteil bestätigten, dass die Aussage des Zeugen untauglich sei. Nach den dortigen Angaben seien dem Kläger ca. 10 Goldmünzen „Wiener Philharmoniker“, ca. 10 Goldbarren á 10 g und 2 Goldbarren á 20 g gestohlen worden. Das stimme jedoch nicht mit dem Ankaufbeleg überein, denn danach hat der Beklagte keine Goldmünzen „Wiener Philharmoniker“ und keine Goldbarren á 10 g gekauft, demgegenüber jedoch 7 (und nicht 2) Goldbarren á 20 g. Eine solche Divergenz hinsichtlich der Goldbarren ergebe sich auch aus einem in dem Ermittlungsverfahren gegen die Zeugen gefertigten Aktenvermerk der PD E.. Die Annahme des Landgerichts, die Erfüllung der Auskunftspflicht sei ihm möglich, sei rechtsirrig. Soweit das Landgericht aus seiner Aufforderung an den Kläger, den Ankauf der Wertsachen durch Seriennummern etc. zu belegen, den Schluss gezogen habe, dass er diese Angaben benötige, um sie mit seinen Unterlagen zu vergleichen, sei dies reine Spekulation und treffe nicht zu. Zu einer Registrierung der Einzelbarren sei er nicht verpflichtet. Eine solche gebe es auch nicht. Auch auf den Ankaufsbelegen des Klägers selbst seien solche Angaben nicht vorhanden. In dem Zeitraum vom 05.01.2009 bis zur Vorsprache der Ermittlungsbehörden am 19.05.2009 sei sein gesamter Warenbestand mindestens vier- bis achtmal umgewälzt worden. Dass er deshalb ausgeschlossen habe, dass die vermeintlichen Sachen des Klägers noch in seinem Besitz sei, habe sich aus seiner Geschäftserfahrung ergeben. Die Beklagten verteidigen dagegen die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage hinsichtlich der Münzen abgewiesen wurde, und verweisen auf eine Entscheidung des EuGH, wonach die „Krügerrand“-Münzen auf den Währungsmärkten der Mitgliedsländer, die den Handel mit ihnen gestatteten, als Geld behandelt würden. Es komme nicht darauf an, ob ihnen ein Nominal aufgeprägt seien. Es komme auch nicht darauf an, ob die Münzen als Zahlungsmittel im Umlauf seien, sondern nur darauf, ob sie hierzu geeignet seien. Das sei auch hinsichtlich der 100 Euro-Goldmünze „Weimar“ und der 1,50 Euro-Silbermünze „Wiener Philharmoniker“ der Fall. Auch die Ausführungen des Klägers zum Anfall von Umsatzsteuer seien unzutreffend: Auf Gold falle diese generell nicht an, wie schon den von ihm vorgelegten Ankaufbelegen zu entnehmen sei. Auf Silber falle als Industriemetall Umsatzsteuer i.H.v. 19 % an; soweit es sich um Zahlungsmittel handele, gelte jedoch der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 %, der vorliegend auch in Ansatz gebracht worden sei. II. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, soweit sie sich gegen die Teilabweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1) richtet, und hat in diesem Umfang auch in der Sache Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig. a) Die Berufung des Klägers ist zulässig, soweit sie sich gegen die Teilabweisung hinsichtlich der beantragten Verurteilung des Beklagten zu 1) auch zur Auskunftserteilung zum Verkaufspreis der Gold- und Silbermünzen richtet. Die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist insoweit erreicht, denn auch wenn gem. § 3 ZPO für die Auskunftsklage nur ein Teilwert der Hauptsache in Ansatz gebracht wird, beträgt schon der Ankaufspreis laut der als Anlage K 1 vorgelegten Quittung des Beklagten zu 1) hierfür 12.750,00 €, so dass bei einem Ansatz des Wertes mit 1/3 des Wertes der Hauptsache eine Beschwer von 4.250 € besteht. b) In diesem Umfang hat die Berufung des Klägers auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat nach Genehmigung der Weiterveräußerung auch hinsichtlich dieser Münzen einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Herausgabe des Veräußerungserlöses aus § 816 Abs. 1 BGB und kann vorbereitend hierzu von dem Beklagten zu 1) Auskunft über den jeweiligen Veräußerungserlös aus dem Weiterverkauf der Münzen verlangen. Dem Anspruch des Klägers auf Herausgabe auch des Veräußerungserlöses aus dem Weiterverkauf der Gold- und Silbermünzen steht entgegen der Annahme des Landgerichts nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) hieran gutgläubig Eigentum erworben hat, denn diese waren dem Kläger durch den Diebstahl seitens der Zeugen H. und G. abhanden gekommen, so dass ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich war, § 935 Abs. 1 BGB. § 935 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Hiernach wäre ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn die Münzen als „Geld“ im Sinn dieser Vorschrift anzusehen wären. aa) Inwieweit in- und ausländische Sondermünzen, welche zumindest vorrangig zur Geldanlage dienen, unter diese Vorschrift fallen, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht völlig einheitlich beurteilt. Im Ausgangspunkt besteht Einigkeit, dass als Geld im Sinn dieser Vorschrift alle in- und ausländischen, staatlich anerkannten Zahlungsmittel anzusehen sind. Nicht einheitlich wird aber die Frage beurteilt, ob hierunter auch solche Münzen fallen, bei denen die Geldanlage und nicht ihre Verwendung als Zahlungsmittel im Vordergrund steht. Nach in der Literatur vielfach vertretener Auffassung kommt es darauf an, ob die Münzen konkret als Zahlungsmittel dienen (vgl. MüKo-Oechsler, Rn. 15 zu § 925 BGB; Beck’scher Online-Kommentar BGB – Kindl, Rn. 13 zu § 935: i.E. ebenso: Staudinger-Wiegand (2011), Rn. 24 zu § 935 BGB). Nach anderer Auffassung sind alle aktuell und offiziell als Zahlungsmittel zugelassenen Münzen als Geld i.S. v. § 935 Abs. 2 BGB anzusehen, selbst sog. Sammlermünzen (Prütting/Wege/Weinrich, Rn. 13 zu § 935 BGB). Im letztgenannten Sinn hat das Landgericht Würzburg (Beschl. v. 07.12.1987, Qs 439/87, zitiert nach beck-online) im Rahmen einer Beschwerde zu § 111 k StPO auf den gutgläubigen Erwerb einer gestohlenen kanadische Goldmünze „Canada Maple Leaf ¼ Unze“ § 935 Abs. 2 BGB für anwendbar gehalten, da es sich um in Kanada als gesetzliches Zahlungsmittel anerkanntes ausländisches Geld handele. Dass die Münze überwiegend als Sammlermünze verkauft werde, stehe nicht entgegen, da es nur auf deren objektive Eignung als Zahlungsmittel ankomme. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1983, 1 StR 274/83 u. 1 StR 275/83, BGHSt 32, 198 - 203, hier zitiert nach juris) hat demgegenüber in einer zu § 146 StGB ergangenen Entscheidung die auch hier in Rede stehenden „Krügerrand“-Münzen nicht als Geld im Sinn jener Vorschrift behandelt und zur Begründung ausgeführt, es fehle diesen Münzen für die Qualifikation als Geld an der Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr. Diese Münzen seien zur Erschließung neuer Käuferschichten für südafrikanisches Gold ausgegeben worden, wobei die Erwägung eine besondere Rolle gespielt habe, dass sie bei einer Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel im Ausland keiner oder nur einer geringen umsatzsteuerlichen Belastung unterliegen. Diese Münzen seien 1979 zu 97 % ins Ausland verkauft worden und in Südafrika nach den Feststellungen der Deutschen Bundesbank auch tatsächlich nicht als Zahlungsmittel im Umlauf. Dazu seien sie auch nicht geeignet, da sie anstelle eines Nennwertes nur die Angabe des Feingoldgehalts tragen. Auch die doppelte Bindung des Rücktauschkurses in südafrikanische Rand an den Londoner Goldpreis und den Dollarkurs lasse den Krügerrand als allgemeines, umlauffähiges Tauschmittel im Wirtschaftsverkehr ungeeignet erscheinen. Der EuGH in dem von den Beklagten zitierten Urteil (Urteil vom 23.11.1978, Az. 7/78, veröffentlicht u.a.: DVBl. 1979, 273, hier zitiert nach juris) ein Ausfuhrverbot eines Mitgliedstaats am Maßstab von Art. 36 EWGVertr. für wirksam gehalten, das sich auf Münzen aus Silberlegierungen bezog, welche vormals gesetzliche Zahlungsmittel in diesem Staat gewesen waren, es aber im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr waren, und deren Einschmelzen oder sonstige Zerstörung im Inland verboten war. In diesem Zusammenhang hat der EuGH ausgesprochen, dass auch „Krügerrand“-Münzen nicht als Waren im Sinn von Art. 30 bis 37 des EWGVertr. anzusehen seien. Demnach ist diese Entscheidung hier für die hiesige Streitfrage nicht einschlägig, denn es geht dort nicht um den bürgerlich-rechtlichen Gutglaubensschutz, sondern um die Frage, ob das in Rede stehende Ausfuhrverbot unter dem spezifisch europarechtlichen Gesichtspunkt des Schutzes des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten möglicherweise unwirksam war. bb) Nach Auffassung des Senats gebietet der Normzweck keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 935 Abs. 2 BGB auch auf Münzen der hier in Rede stehenden Art. Die in § 935 Abs. 2 BGB statuierte Ausnahme zu § 935 Abs. 1 BGB beruht auf dem Gedanken des Verkehrsschutzes (MüKo-Oechsler, Rn. 14 zu § 935 BGB m.w.N.); insoweit überwiegt das öffentliche Verkehrsinteresse gegenüber dem privaten Integritätsinteresse. Einer solchen Ausnahme bedarf es aber nur dort, wo die in Rede stehenden Münzen nicht nur „abstrakt“, nämlich allein aufgrund gesetzlicher Bestimmung, sondern auch konkret als Zahlungsmittel bestimmt und geeignet sind. Für die „Krügerrand“ - Goldmünzen fehlt es hieran aus den im Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 08.12.1983 (a.a.O.) genannten, überzeugenden Gründen, denen sich der Senat anschließt. Für die in Rede stehenden deutschen 100 Euro-Goldmünzen und die österreichischen 1,50-Euro Silbermünzen kann ungeachtet des Umstands, dass diese einen bestimmten Nennwert in Euro ausweisen, nichts anderes gelten. Es fehlt diesen Münzen zumindest im Hinblick auf den im Vergleich zum Nominalwert deutlich höheren Materialwert an der Eignung zum Umlauf als Zahlungsmittel. Das ergibt sich schon aus dem Vergleich von Ankaufspreis durch den Beklagten zu 1) und dem Nominalwert, denn der Beklagte zu 1) hat für die 100-Euro Goldmünzen jeweils 305,00 € bezahlt und für die 1,50-Euro Silbermünzen je 10,00 €. Somit besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Nominal- und Materialwert, so dass unter der Prämisse wirtschaftlich vernünftigen Handelns niemand diese Münzen zum Nennwert als Tauschgut im Wirtschaftsverkehr einsetzen wird. Nur unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes im schnellen alltäglichen Tauschverkehr von Münzen und Waren, der eine umfassende Prüfung des Tauschgutes „Geld“ nicht zulässt, ist die in § 935 Abs. 2 BGB begründete Ausnahme gegenüber § 935 Abs. 1 BGB jedoch begründet. Die Frage, wie die Münzen jeweils umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind, ist nach Auffassung des Senats demgegenüber für die Frage, ob diese Münzen unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes als Geld im Sinn von § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ohne Bedeutung. cc) Die - ausdrücklich auch auf die Münzen bezogenen - Feststellungen des Landgerichts zur Identität zwischen den dem Kläger gestohlenen Münzen und Barren und den dem Beklagten zu 1) verkauften Münzen und Barren sind gem. § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Senat auch im Berufungsverfahren bindend, denn der Beklagte zeigt keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Feststellungen auf. Das Landgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung ausführlich mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Stückzahlen zwischen den Angaben des Klägers und dem Ankaufsbeleg des Beklagten zu 1) zwar der Größenordnung nach, jedoch nicht vollständig identisch sind, seine Überzeugungsbildung aber im Wesentlichen auf die Erklärung des Zeugen H. gestützt, dass er dem Beklagten zu 1) zusammen mit dem aus dem Einbruch bei dem Kläger stammenden Diebesgut keine Waren aus anderen Delikten angeboten habe. Dass der als Anlage K 1 vorgelegte Ankaufbeleg des Beklagten zu 1) eine höhere Anzahl von Goldbarren ausweist als die Liste des Klägers, stellt die Angaben des Zeugen H. nicht in Frage, denn der Kläger hat insoweit plausibel erklärt, nur diejenigen Goldbarren in seine Liste aufgenommen zu haben, zu denen Ankaufbelege vorhanden waren; das schließt nicht aus, dass der tatsächliche Bestand im Tresor höher war und die Zeugen G. und H. deshalb dem Beklagten zu 1) auch eine höhere Stückzahl verkauft haben können als der Kläger seinem auf die noch vorhandenen Belege gestützten Zahlenwerk zugrunde gelegt hat. Die Erwägungen des Landgerichts über den möglichen Verbleib der 593. Silbermünze erübrigen sich; diese ist nach dem erst im Berufungsverfahren vorgelegten Aktenvermerk der PD E. aus dem Ermittlungsverfahren bei dem Zeugen G. sichergestellt worden (Bd. II Bl. 132 d.A.). Soweit die Beklagten einen Widerspruch der Angaben des Zeugen H. zum Umfang des Diebesgutes zu dem Inhalt des gegen ihn ergangenen Strafurteils sehen, ist auch dies nicht geeignet, Zweifel an der Identität zwischen den gestohlenen und den verkauften Wertgegenständen zu wecken. Richtig ist zwar, dass im Strafurteil des Landgerichts Chemnitz gegen die Zeugen G. und H. auch 10 Goldbarren à 10 g sowie 10 Goldmünzen „Wiener Philharmoniker“ als Diebesgut aus dem Einbruch beim Kläger aufgeführt sind. Aber: zum einen behauptet schon der Kläger hier gar nicht, dass ihm Goldbarren mit einem solchen Gewicht oder solche Münzen gestohlen worden seien - diese sind nicht streitgegenständlich -, zum anderen vermochten die Zeugen H. und G. ausweislich des Protokolls der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei Einzelheiten zu den Stückzahlen oder zu den Gewichtsangaben machen, so dass selbst dann, wenn sich herausstellen würde, dass im Strafurteil - aus welchem Grund auch immer - irrtümlich diese Goldbarren bzw. Goldmünzen zu viel Eingang gefunden haben, kein Anlass bestünde, die allgemeine Angabe des Zeugen H. zu bezweifeln, dass dem Beklagten zu 1) ausschließlich Diebesgut aus dem Einbruch bei dem Kläger verkauft worden ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Mengenangaben zu den einzelnen Gegenständen im Strafurteil des Landgerichts Chemnitz durchgängig als „ca.“-Angaben gefasst sind. Der Beklagte zu 1) muss sich deshalb im Ergebnis am Inhalt der von ihm selbst erstellten Quittung zum Umfang der aufgekauften Diebesware festhalten lassen. dd) Der Beklagte zu 1) kann sich dem Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die begehrte Auskunft zum Erlös aus dem Weiterverkauf der Münzen sei ihm unmöglich. Er ist insoweit beweisfällig geblieben. Wie das Landgericht - aus dortiger Sicht folgerichtig - nur hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zum Erlös aus dem Verkauf der Gold- und Silberbarren zutreffend ausgeführt hat, stehen die Unmöglichkeit begründenden tatsächlichen Umstände zu Beweis desjenigen, der sich auf die Unmöglichkeit beruft, hier also des Beklagten zu 1). Der Kläger hatte dessen Ausführungen zur Handhabung innerhalb des Geschäftsbetriebs des Beklagten in der Replik zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Ein Beweisangebot des Beklagten ist in erster Instanz nicht erfolgt. Soweit der Beklagte hierzu im Berufungsverfahren Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, ist dies unbehelflich, denn ob er über Geschäftsunterlagen verfügt, aus denen sich der Verkaufspreis dieser Münzen ergibt oder nicht, ist keine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Wertungsfrage, sondern eine dem Zeugenbeweis oder (negativen) Urkundsbeweis zugängliche, unmittelbar wahrnehmbare Tatsache. Zudem setzt eine auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtete Einrichtung des Gewerbebetriebs des Beklagten voraus, dass er die von ihm angekauften Münzen zumindest regelmäßig gerade angesichts der allgemein bekannten Preisschwankungen für Edelmetalle nicht unter dem Einkaufspreis weiterveräußert. Dazu aber bedarf es Geschäftsunterlagen, aus denen sich die Geschäftsvorfälle entsprechend nachvollziehen lassen. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers bedarf es demnach nicht. b) Die Berufung des Klägers ist hingegen unzulässig, soweit sie sich gegen die Klageabweisung bezüglich der Beklagten zu 2) richtet. Die Berufungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 ZPO an eine konkrete Benennung der Berufungsgründe. Die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich der Teilabweisung des gegenüber dem Beklagten zu 1) verfolgten Auskunftsbegehrens begründet insoweit nicht zugleich auch die Zulässigkeit der Berufung im Übrigen, denn gegenüber der Beklagten zu 2) verfolgt der Kläger einen selbständigen prozessualen Anspruch, so dass eine den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung auch für diesen, im Wege der Klagehäufung mitverfolgten Anspruch erforderlich gewesen wäre (Zöller-Gummer/Heßler, Rn. 27 zu § 520 ZPO). Der Kläger hätte mithin nicht nur formelhaft, sondern konkret und auf den Streitfall zugeschnitten darlegen müssen, aus welchem Grund er die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält. Seine floskelhafte Wendung, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit den Ausführungen in zwei konkret benannten erstinstanzlichen Schriftsätzen beschäftigt, lässt weder erkennen, ob das Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht angegriffen werden soll, noch, aus welchem Grund der Kläger die Entscheidungsgründe nicht für ausreichend hält. Die konkrete Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen wäre zwar als solche zulässig, dies jedoch nur im Rahmen eines im Übrigen zulässigen Berufungsvorbringens (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, Rn. 40 zu § 520 ZPO). Soweit Ausnahmen hiervon in Betracht kommen, wenn der in Bezug genommene Vortrag in erster Instanz vollständig übergangen worden war, aus Rechtsgründen als unerheblich angesehen worden war oder für nicht substantiiert gehalten worden wäre, so liegt eine solche Ausnahme hier nicht vor; das Landgericht hat lediglich in tatsächlicher Hinsicht für erwiesen gehalten, dass die Beklagte zu 2) nicht Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 1) durch Übernahme von dessen Handelsgeschäft geworden ist, und deshalb die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das landgerichtliche Urteil ist nur bei ihrer Auslegung als Anschlussberufung zulässig. a) Der Zulässigkeit als selbständige Berufung steht entgegen, dass die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Mindestbeschwer nicht erreicht ist und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer einer zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es im Wesentlichen auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - XI ZB 49/07, veröffentlicht u.a.: NJW 2009, 2218). Vom Standpunkt des Berufungsführers aus wäre daher nur ein symbolischer Ansatz mit 1 € möglich, denn wenn ihm die Auskunft schon objektiv unmöglich ist, kann sie keinen Aufwand verursachen. Selbst wenn man mit den Erwägungen des Landgerichts davon ausgeht, dass der Beklagte zu 1) aus seiner Buchhaltung die Auskunft erteilen könnte, handelt es sich lediglich um eine Aufstellung über drei Positionen, so dass nichts dafür ersichtlich ist, dass hierfür ein Arbeitsaufwand entstünde, dessen Gegenwert 600 € übersteigen könnte. Da das Landgericht die Berufung des Beklagten zu 1) auch nicht gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, ist diese als selbständige Berufung unzulässig. Es liegt auch keine Konstellation vor, in der das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen hätte. Der Bundesgerichtshof hat zwar angenommen, dass eine solche nachgeholte Entscheidung über die Zulassung der Berufung erforderlich ist, wenn das erstinstanzliche Gericht aus seiner Sicht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deshalb von einer entsprechenden Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist (BGH, Beschl. v. 26.10.2010, VI ZB 74/08, NJW 2011, 615). In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH jedoch gerade für eine Verurteilung zur Auskunftserteilung ausgeführt, dass eine solche Annahme hinsichtlich der Beschwer des zur Auskunftserteilung Verurteilten nicht anzunehmen sei, da bei der Auskunftsklage Streitwert der Klage und Beschwer des Verurteilten in aller Regel auseinander fielen (BGH, Beschl. v. 15.06.2011, II ZB 20/10, zitiert nach juris). Damit scheide die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtszugs sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts für die Klage auf mehr als 600 € davon ausgegangen, die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten habe einen entsprechenden Wert. Die unzulässige Berufung des Beklagten zu 1) ist jedoch der Auslegung als Anschlussberufung zugänglich, die auch innerhalb der Frist aus § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO begründet worden ist, denn den Beklagten ist durch Verfügung vom 17.08.2011 eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 07.09.2011 gesetzt worden, während die Beklagten ihr von ihnen als selbständige Berufung eingelegtes Rechtsmittel bereits durch einen am 15.08.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben. b) Die Berufung des Beklagten zu 1) hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Aus den oben zu Ziffer II. 1. lit. a) cc) genannten Gründen wendet er sich ohne Erfolg gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts dazu, dass es sich bei den von ihm erworbenen und dann weiterverkauften Goldbarren um Diebesgut aus dem Einbruch der Zeugen H. und G. bei dem Kläger handelt. Aus den zu Ziffer II. 1. lit. a) dd) angeführten Gründen kann er auch mit seinem Einwand nicht durchdringen, die Erteilung der Auskunft sei ihm unmöglich. III. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren hat bereits das Landgericht zutreffend dem Schlussurteil vorbehalten. Hierbei verbleibt es auch im Ergebnis des Berufungsverfahrens, denn trotz vollständiger Abweisung der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage lässt sich der Umfang der wechselseitigen Kostenerstattungspflicht erst bestimmen, wenn auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) das Maß des wechselseitigen Unterliegens feststeht. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der volle Berufungsstreitwert nur hinsichtlich der Berufung des Klägers gegen die vollständige Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 2) angefallen ist, während sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten nur auf Teilstreitwerte beziehen. Für die Berufung des Klägers war insoweit ein fiktiver Teilstreitwert von 4.250 € maßgeblich, wobei der Senat insoweit gem. § 3 ZPO als Mindestbetrag für den Erlös aus dem Weiterverkauf die Ankaufspreise des Beklagten zu 1) für die Gold- und Silbermünzen mit 12.750 € zugrunde gelegt hat; hiervon ist, da nur über den Auskunftsanspruch zu entscheiden war, ein Teilbetrag von 1/3 maßgeblich. Für die Berufung des Beklagten zu 1) war hingegen aus den zu Ziffer II. 2. lit. a) genannten Gründen ein fiktiver Teilbetrag von bis zu 600 € maßgeblich. Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar. Soweit die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist, war zudem das erstinstanzliche Urteil gem. § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Revision des Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB insoweit zuzulassen, als er auf die Berufung des Klägers zur Auskunftserteilung auch hinsichtlich der Gold- und Silbermünzen verurteilt wird, denn der Frage, ob als Zahlungsmittel anerkannte Münzen unter § 935 Abs. 2 BGB fallen, wenn sie nach den konkreten Umständen zur Verwendung als solche nicht geeignet sind, kommt über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zu.