Beschluss
10 W 10/12 (Abl), 10 W 10/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, so läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab.(Rn.6)
Bei der Auseinandersetzung mit einem Privatgutachter ist entscheidend, ob sich die Äußerungen des Sachverständigen noch im Bereich der sachlichen Auseinandersetzung halten oder bereits die Grenze zu einer persönlichen Herabsetzung überschritten wird (hier: verneint für die Äußerungen "parteiliche Fokussierung" und "plakative Betrachtungen" sowie den Hinweis auf die Emeritierung des Privatgutachters).(Rn.15)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. J. zurückweisenden Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.700,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. J. zurückweisenden Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.700,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin und Antragstellerin, vertreten durch ihre Eltern, wirft den Beklagten Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung nach ihrer Frühgeburt vor. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. November 2010 die ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. J. angeordnet. Dieser reichte bei Gericht am 01. August 2011 ein schriftliches Gutachten ein, welches dem Vertreter der Klägerin mit einer Stellungnahmefrist von sechs Wochen am 09. August 2011 übersandt wurde. Nach einer gerichtlichen Fristverlängerung bis 20. Oktober 2011 stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 gegen den Sachverständigen einen Befangenheitsantrag (Bl. 3 Befangenheitsheft). Zur Begründung ihres Gesuchs führt die Klägerin aus, die Ausführungen des Sachverständigen seien ab Seite 7 des Gutachtens nicht mehr neutral. Der Sachverständige unterstelle Vorgänge und medizinische Abläufe, ohne sie benennen oder verobjektivieren zu können. Insbesondere die Äußerung, es spreche nichts dafür, dass die pCO2-Werte aus Fahrlässigkeit niedrig gehalten worden seien, sondern vielmehr vieles dafür spreche, dass die Vorgehensweise Resultat einer Abwägung gewesen sei, erwecke den Anschein der Befangenheit, weil diese Äußerung weder in den Behandlungsunterlagen noch im unstreitigen Sachverhalt ihre Stütze finde. Außerdem blende er wichtige Fragestellungen völlig aus, wie die Problematik des Übernahmeverschuldens, die Frage des medizinischen Standards einer Überbeatmung im Jahr 1994 sowie den Grundsatz der schonendsten Behandlung. Stattdessen habe er inhaltlich nicht objektivierbare Spekulationen geliefert. Der Umstand, dass er dem Gutachter der Klägerin, Prof. Dr. P. eine „parteiliche Fokussierung“ und „plakative“ Betrachtungen unterstelle sowie die Äußerung, Prof. Dr. P. sei bereits seit dem Jahr 2005 emeritiert, untermauerten die Zweifel an der Unabhängigkeit des Sachverständigen. Inhaltliche Spekulationen des Sachverständigen im gesamten Gutachten begünstigten die Beklagten. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2011 hat das Landgericht den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen, der Klägerin am 05. Januar 2012 zugestellten Beschluss richtet sich ihre sofortige Beschwerde vom 17. Januar 2012, mit der sie ihre Ausführungen aus dem Befangenheitsgesuch vertieft und insbesondere herausstellt, der Sachverständige betreibe durch die angegriffenen Äußerungen Kollegenschutz, der die Beklagten begünstige. Dass sich der Sachverständige nicht zum Übernahmeverschulden äußere, stelle eine selektive Begutachtung dar, die ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit begründe. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2012 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gem. §§ 406 Abs. 5, 2. HS. ZPO in Verb. mit §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 28. Dezember 2011, mit dem die zuständige Kammer das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 20. Oktober 2011 für unbegründet erklärt hat, hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat das gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin zu Recht für unbegründet erachtet. Auch das Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. 1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin, das innerhalb der der Klägerin gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten zu den Akten gebracht wurde, ist nicht nach §§ 406, 43 ZPO präkludiert. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, so läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, innerhalb derer sich die Partei mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (BGH, Beschl. v. 15.09.2005, NJW 2005, 1869). 2. Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, die geeignet erscheinen, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen, §§ 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 42 Abs. 1 ZPO. Ein gerichtlicher Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung des Richters berechtigen, abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 42 Abs. 2 ZPO). Für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder sich selbst für befangen hält oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr genügt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit, wenn von deren Standpunkt aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer verständigen Partei aus der Warte des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (BGH, NJW-RR 1987, 893; Musielak/Huber, ZPO, 8. Aufl., § 406, Rn. 4 mwN). Subjektive und unvernünftige Gedankengänge der ablehnenden Partei haben dabei außen vor zu bleiben. Mehrere Tatsachen, die für sich alleine genommen eine Befangenheit (noch) nicht begründen, können in ihrer Gesamtheit aus der Sicht der ablehnenden Partei den Anschein der Parteilichkeit des Sachverständigen begründen (OLG München, Beschluss vom 04.07.2005, Az. 1 W 1010/05, zit. nach Juris; Musielak/Huber, aaO, Rnrn. 4, 11 a. E.). Ausgehend vom Standpunkt eines ruhig und besonnen denkenden Verfahrensbeteiligten gibt das Verhalten des Sachverständigen unter Würdigung sämtlicher Umstände des Falles nicht Anlass zu der Befürchtung, er stehe dem Streit der Parteien nicht neutral gegenüber und werde sein Gutachten nicht unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten. a) Soweit die Klägerin darauf hinweist, der Sachverständige unterstelle Entscheidungsprozesse und Abläufe im Hinblick auf die niedrigen pCO2-Werte bei der Beklagten, die nicht durch andere Beweismittel bestätigt werden, führt dies nicht dazu, dass eine Befangenheit des Sachverständigen begründet werden könnte. Die von der Klägerin beanstandete Formulierung ist sowohl im Zusammenhang mit der Beantwortung der Beweisfrage 2 des ergänzenden Beweisbeschlusses vom 17. November 2010 als auch mit den Ausführungen des Sachverständigen in seinem ersten Gutachten vom 11. August 2010 zu sehen. In seinem ersten Gutachten listet der Sachverständige detailliert die Blutgasanalysen inklusive der pCO2-Werte auf und gibt den Inhalt der Patientendokumentation wieder. Auch im Ergänzungsgutachten beschreibt der Sachverständige zunächst den Zustand der Klägerin und die für die Klägerin bestehende Risikolage angesichts des gegebenen Befundes. In der Gesamtschau lässt sich bei objektiver Würdigung feststellen, dass der Sachverständige unmissverständlich den Bezug zu den vorliegenden Behandlungsunterlagen hergestellt und seine Schlussfolgerung hierauf beruht, wobei er auch deutlich macht, dass er im Hinblick auf die Frage des Verschuldens durch die Beklagten lediglich Vermutungen aussprechen kann. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, es „spreche vieles dafür“, dass die Vorgehensweise Resultat der Abwägung war. Soweit der Sachverständige zum möglichen Verschulden der Beklagten Stellung nimmt, führt dies nicht zu einer Befangenheit des Sachverständigen. Dass ein Gutachten – wie hier - Rechtsausführungen enthält, begründet für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit (OLG Karlsruhe MDR 1994, 725; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, OLGR 2000, 18, Beschluss vom 24. Juni 1999, 14 W 44/09, zitiert nach Juris; OLG Nürnberg, MDR 2002, 291; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 406, Rn 9). Der Sachverständige hat die Beweisfrage beantwortet, wobei sich aus seiner Antwort ergibt, dass sie angesichts der Befunde und Gegebenheiten nicht nur eindeutig positiv oder negativ zu beantworten war, sondern es nach Ansicht des Sachverständigen weiterer Erklärungen bedurfte. Damit wird sowohl für das Gericht als auch für die Parteien die Möglichkeit eröffnet, die Feststellungen und Folgerungen des Sachverständigen rechtlich selbständig zu bewerten und unter Umständen zu abweichenden rechtlichen Würdigungen zu gelangen. Es handelt sich im Ergebnis um nichts anderes als die Stellungnahme zu der Frage, ob die pCO2-Werte fehlerhaft in dem niedrigen Bereich gehalten wurden. Die Beantwortung dieser Frage gehört zum Kernbereich der Aufgaben des medizinischen Sachverständigen. Dies gilt hier umso mehr, als die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegen könnte, für die Entscheidung des Landgerichts von Bedeutung sein könnte. Soweit die Klägerin meint, der Sachverständige blende die Alternative des fehlerhaften Handels völlig aus, ist dies eine Frage, inwieweit das Gutachten womöglich ergänzungsbedürftig ist. b) Soweit die Klägerin meint, der Sachverständige nehme zu den Beweisfragen in einer die Beklagten begünstigenden Art und Weise keine Stellung, insbesondere zu der Frage, ob im Jahre 1994 positive Effekte einer Überbeatmung bekannt gewesen seien, ist hieraus kein Anlass zur Sorge einer Befangenheit zu erkennen. Zu dieser Frage hat der Sachverständige auf den Seiten 6 und 8 des Ergänzungsgutachtens Stellung genommen, worauf bereits das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss verwiesen hat. c) Der Sachverständige hat sich auch – entgegen der Ansicht der Klägerin – mit dem Grundsatz des Primum nihil nocere unter Ziff. 7 des Ergänzungsgutachtens auseinandergesetzt. Dass er diese Frage womöglich nicht in der Weise auslegt, wie sie von der Klägerin verstanden wird, begründet nicht seine Befangenheit. Der Sachverständige hat vielmehr den schmalen Grat der behandelnden Ärzte aufgezeigt, wonach bei unreifen Neugeborenen eine Reihe von Risikofaktoren zu beachten und gegeneinander abzuwägen ist. Den damaligen Erkenntnisstand, mithin die Beurteilungsgrundlage für die Beklagten, hat er umfassend unter Benennung der einschlägigen Literatur dargestellt. Eine rechtliche und ethische Einschätzung der Vorgehensweise der Beklagten hinsichtlich der Beatmung, die eine Partei begünstigen könnte, hat er damit nicht vorgenommen. d) Die Kritik des Sachverständigen an dem von der Klägerin bestellten Privatgutachter Prof. Dr. P., insbesondere die Äußerungen „parteiliche Fokussierung“ und „plakative Betrachtungen“ und der Hinweis auf seine Emeritierung, stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Zwar kann die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründet sein, wenn er bei einer durch Privatgutachten unterlegten Kritik gegen sein Gutachten abqualifizierende Äußerungen über den Privatgutachter tätigt (KG MDR 2008, 528; OLG Saarbrücken, MDR 2008, 1121; OLG Zweibrücken, VersR 1998, 1438). In Arzthaftungssachen, in denen der Richter wie auch die Parteien im besonderen Maße der Hilfe von Sachverständigen bedürfen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass es angesichts der Komplexität der Materie erforderlich ist, das Ausmaß des ärztlichen Fehlers so klar zu beschreiben, dass dieses auch für den medizinischen Laien deutlich wird. Maßgeblich ist, ob sich die getätigten Äußerungen des Sachverständigen noch im Bereich der sachlichen Auseinandersetzung halten oder bereits die Grenze zu einer persönlichen Herabsetzung überschritten wird (OLG Saarbrücken, MDR 2005, 648; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2012, 12 W 54/10, zitiert nach Juris). Diese Grenze hat der Sachverständige mit den von der Klägerin angegriffenen Passagen nicht überschritten. Diese Äußerungen stellen sich vielmehr als kollegiale fachliche Kritik dar und verlassen nicht den Bereich der Sachlichkeit. Es handelt sich bei dem Sachverständigen Prof. Dr. J. um einen erfahrenen Sachverständigen, den beide Parteien einvernehmlich aufgrund seiner Sachkunde auf dem hier zu begutachtenden Gebiet ausgewählt haben. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er die erforderliche Objektivität bei der Erstattung des Gutachtens als hohes Gut ansieht, wie er insbesondere auf S. 5 des Ergänzungsgutachtens ausführt. e) Soweit der Sachverständige nicht auf die Frage des Übernahmeverschuldens eingeht und sich mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. insoweit nicht auseinandersetzt, begründen diese Umstände, worauf das Landgericht bereits in dem angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen hat, nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil der Auftrag des Sachverständigen sich hierauf nicht bezog. f) Auch eine Gesamtschau aller von den Antragstellern angeführten Ablehnungsgründe bietet aus der Sicht einer nüchtern abwägenden Partei keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Neutralität des abgelehnten Sachverständigen zu zweifeln. Eine solche Häufung zweifelhafter Umstände zu Lasten der Antragstellerin, die bei einer ruhig und besonnen urteilenden Partei den Eindruck der Voreingenommenheit des Sachverständigen auslösen könnte, kann der Senat in einer Gesamtwürdigung nicht feststellen. g) Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass die Ablehnung eines Sachverständigen nach § 406 ZPO nicht dazu bestimmt ist, im Einzelnen zu überprüfen, ob der Sachverständige den Gutachtenauftrag verfahrensfehlerfrei erledigt und die Beurteilung der beweiserheblichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Die Befangenheitsablehnung stellt nämlich kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle dar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Den Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst das Beschwerdegericht gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2003, Az. II ZB 32/03, zitiert nach Juris; Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3, Rn 16, Stichwort Ablehnung). Den Wert des streitgegenständlichen Feststellungsantrages hat die Klägerin mit 50.000,00 EUR angegeben. 5. Die Rechtsbeschwerde war nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (§ 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es handelt sich um eine tatrichterliche Entscheidung im konkreten Einzelfall; von den zum Ablehnungsverfahren nach § 406 ZPO entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofes ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen.