Beschluss
10 W 72/11 (Abl), 10 W 72/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Reicht im zivilrechtlichen Parteiprozess eine Partei eine Anlage ausdrücklich nur für das Gericht und nicht für den Gegner zur Akte, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht dem Prozessgegner insoweit die Einsicht verweigert. Es darf allerdings gleichzeitig die Anlage nicht berücksichtigen (Verwertungsverbot). Der Partei wird damit nicht das rechtliche Gehör versagt.(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht L. und die Handelsrichter D. und B. zurückweisenden Beschluss der 36. Zivilkammer (4. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Magdeburg vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Reicht im zivilrechtlichen Parteiprozess eine Partei eine Anlage ausdrücklich nur für das Gericht und nicht für den Gegner zur Akte, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht dem Prozessgegner insoweit die Einsicht verweigert. Es darf allerdings gleichzeitig die Anlage nicht berücksichtigen (Verwertungsverbot). Der Partei wird damit nicht das rechtliche Gehör versagt.(Rn.14) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht L. und die Handelsrichter D. und B. zurückweisenden Beschluss der 36. Zivilkammer (4. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Magdeburg vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt. I. In dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt die Verfügungsklägerin, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, mit Ärzten näher bezeichnete Vereinbarungen zu schließen, ihnen für jede Verordnung eines bestimmten Blutzuckermessgerätes eine Vergütung in Höhe von 10,00 € pro Quartal oder für jeden potenziell betroffenen Patienten im Voraus eine Abschlagszahlung in derselben Höhe zu versprechen oder zu gewähren. Mit Beschluss vom 20. September 2011 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg durch die Vorsitzende die Unterlassungsverfügung antragsgemäß erlassen. Nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat am 26. Oktober 2011 Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dessen Beginn dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin der Schriftsatz des Verfügungsbeklagtenvertreters vom selben Tag ohne die Anlage „AG3“ übergeben worden ist. Zur Anlage „AG3“ hatte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten in dem Schriftsatz erklärt, sie sei ausschließlich für das Gericht bestimmt. Das Gericht hat sodann in den Sach- und Streitstand eingeführt und auf Zuständigkeitsbedenken hingewiesen, zu denen sich die Parteien erklärt haben. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin hat noch im Termin mit dem Ziel Akteneinsicht beantragt, Einblick in die Anlage „AG3“ zu erhalten. Hilfsweise hat er beantragt, der Beklagten aufzugeben, der Klägerin die Anlage „AG3“ auszuhändigen, was der Prozessbevollmächtigte abgelehnt hat. Die Kammer hat die Gesuche um Akteneinsicht oder Übergabe der Anlage mit der Begründung zurückgewiesen, an die Beschränkung durch die Beklagte, die die Anlage mit dem Zusatz „ausschließlich für das Gericht bestimmt“ beigefügt hat, gebunden zu sein. Das Gericht sehe sich daher gehindert, die Anlage herauszugeben. Das rechtliche Gehör der Klägerin werde dadurch gewahrt, dass die Kammer die Anlage bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen werde. Hierauf hat der Verfügungsklägervertreter die Mitglieder der Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Verfügungsklägerin sei in ihrem rechtlichen Gehör verletzt. Das Vorenthalten von Akteninhalten sei prozessrechtswidrig. Die abgelehnten Richter haben sich jeweils wortgleich am 26. Oktober 2011 zu dem Ablehnungsgesuch geäußert, indem sie hinsichtlich der Vorgänge in der Verhandlung auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen haben. Mit Schriftsatz vom 1. November 2011 hat die Verfügungsklägerin die Mitglieder der Kammer aufgrund deren dienstlicher Äußerungen erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die dienstlichen Äußerungen seien unzulänglich und ließen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen nicht erkennen. Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg hat mit Beschluss vom 2. November 2011 die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die abgelehnten Richter hätten durch die Ankündigung, die Anlage „AG3“ unberücksichtigt zu lassen, dem Anspruch der Verfügungsklägerin auf rechtliches Gehör genügt und auch mit ihren dienstlichen Äußerungen keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gegeben. Gegen diesen ihr am 7. November 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. November 2011 beim Landgericht Magdeburg eingegangene sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsbeklagte habe kein schützenwertes Geheimhaltungsinteresse dargelegt. Die Kenntnis des Inhalts der Anlage könnte die Mitglieder der Kammer auch unbewusst beeinflussen. Verfahrensfehlerhaft hätten sich die abgelehnten Richter zu dem zweiten Befangenheitsantrag nicht dienstlich geäußert. Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg hat der sofortigen Beschwerde der Verfügungsklägerin mit Beschluss vom 9. November 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 46 Abs. 2, 2. Alternative, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche der Verfügungsklägerin gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht L. und die Handelsrichter D. und B. zutreffend als unbegründet zurückgewiesen. Die von der Verfügungsklägerin vorgebrachten Ablehnungsgründe sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den abgelehnten Richtern zu begründen. Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Gemessen an diesen Maßstäben liegen hier bei objektiver Betrachtung weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau hinreichende Gründe dafür vor, an der gebotenen Objektivität und Neutralität der abgelehnten Richter zu zweifeln. Zwar können schwere Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder ein faires und willkürfreies Verfahren die Besorgnis der Befangenheit begründen. Derartige Verfahrensverstöße lassen sich dem Ablehnungsgesuch aber nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin liegt in der Verweigerung der Akteneinsicht zum Zwecke der Einsichtnahme in die Anlage „AG3“ und der Übergabe einer Abschrift der Anlage „AG3“ keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die abgelehnten Richter werden die mit einem Sperrvermerk versehene Anlage „AG3“ nach dem Inhalt des das Akteneinsichtsgesuch zurückweisenden Beschlusses vom 26. Oktober 2011 nicht berücksichtigen. Das Kriterium für die Unparteilichkeit eines Richters ist die Gleichbehandlung der Parteien. Er setzt sich der Ablehnung aus, wenn er ohne Stütze im Verfahrensrecht, die Äquidistanz zu den Parteien aufgibt und sich zum Berater einer Seite macht (BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2003, V ZB 22/03, BGHZ 156, 269). Dies ist vorliegend weder mit der Ablehnung der Akteneinsicht zur Einsichtnahme in die Anlage „AG3“ noch mit der Verweigerung der Übergabe einer Abschrift geschehen. Die abgelehnten Richter durften - bei Zusicherung der Nichtberücksichtigung der Anlage - die beantragte Einsichtnahme in die Anlage und die Übergabe einer Abschrift der Anlage verweigern. Zwar können gemäß § 299 Abs. 1 ZPO die Parteien die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Auch hat das Gericht gemäß § 270 Satz 1 ZPO Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien dem Gegner mitzuteilen. Wenn der Prozessgegner aber einer Einsichtnahme und der Erteilung einer Abschrift für eine von ihm zur Akte gereichte Anlage ausdrücklich widerspricht, ist die Anlage für das Gericht nicht verwertbar und das Gericht an den Sperrvermerk gebunden. Der Inhalt einer Anlage ist unverwertbar, wenn die Partei sie nur dem Gericht und ausdrücklich nicht der Gegenpartei zur Kenntnis geben will (vgl. zur Unverwertbarkeit eines gerichtlichen Sachverständigengutachten, das auf geheimen Geschäftsunterlagen beruht: BGH, Urteil 12.11.1991, Aktenzeichen: KZR 18/90, BGHZ 116, 47). Eine Verwertung durch das Gericht trotz Unkenntnis des Gegners vom Akteninhalt, um Geheimnisse zu wahren, ist mit dem geltenden Zivilverfahrensrecht unvereinbar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.05.1995, Aktenzeichen: 19 U 153/93, NJW-RR 1996, 1277). Andererseits sind die abgelehnten Kammermitglieder an die Anordnung der Verfügungsbeklagten gebunden. Sie dürfen sich im zivilrechtlichen Parteiprozess, in dem der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht über den Sperrvermerk hinwegsetzen, wenn sie erkennen, dass die Verfügungsbeklagte die Anlage „AG3“ ausdrücklich nur für das Gericht und nicht für den Gegner zur Akte gereicht hat. Es entspricht daher einer ordnungsgemäßen Prozessführung, wenn die abgelehnten Kammermitglieder die Einsicht in die Anlage „AG3“ und die Übergabe einer Abschrift der Anlage „AG3“ verweigern und gleichzeitig erklären, die Anlage nicht zu berücksichtigen. Für eine besonnen urteilende Partei würde sich hieraus nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Dass die abgelehnten Kammermitglieder sich nicht an das Verwertungsverbot halten würden, ist nicht ersichtlich. Allein die Kenntnisnahme oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Anlage „AG3“ genügt für diese Annahme entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin nicht. Verwertungsverbote sind der Rechtsordnung nicht fremd. Andere Anhaltspunkte für eine Verwertung trotz des zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehenden Verwertungsverbotes als die bloße Kenntnisnahme hat die Verfügungsklägerin nicht vorgetragen. Auch der Inhalt der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter rechtfertigt bei objektiver Betrachtung nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Verfügungsklägerin rügt ohne Erfolg die gemäß § 44 Abs. 3 ZPO eingeholten dienstlichen Äußerungen als ungenügend. Die Einholung dienstlicher Äußerungen in Ablehnungsverfahren dient der Tatsachenfeststellung (BGH, Beschluss vom 12.10.2011, Aktenzeichen: V ZR 8/10, zitiert nach juris). Der Richter hat bei seiner dienstlichen Äußerung grundsätzlich von einer Würdigung der in dem Ablehnungsgesuch vorgetragenen Gründe abzusehen (BGH, Beschluss vom 12.10.2011, Aktenzeichen: V ZR 8/10, zitiert nach juris). Im Hinblick darauf, dass das erste Ablehnungsgesuch - trotz der Ankündigung der abgelehnten Richter die Anlage „AG3“ bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen - allein auf die Nichtgewährung der Einsicht bzw. die Ablehnung der Übergabe einer Abschrift gerichtet war, konnten die abgelehnten Richter ihre dienstlichen Äußerungen auf eine Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll beschränken. Aus dem Sitzungsprotokoll ergeben sich alle zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche erforderlichen Tatsachen. Es bedurfte daher auch keiner Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen zur Tatsachenfeststellung, nachdem die Verfügungsklägerin ihre Ablehnungsgesuche auch auf den für ungenügend erachteten Inhalt der dienstlichen Äußerungen vom 26. Oktober 2011 gestützt hat. Auch die gebotene Gesamtbetrachtung aller aktenkundigen Umstände drängt einer besonnen urteilenden Prozesspartei nicht die Schlussfolgerung auf, die abgelehnten Richter würden das Verfahren nicht mit der erforderlichen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit leiten können. Die einzelnen von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Gründe rechtfertigen auch bei zusammenfassender Würdigung die Besorgnis der Befangenheit nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 GKG in Verb. mit § 3 ZPO nach dem Streitwert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 06. April 2006, Az.: V ZB 194/05, zitiert nach juris), den die Verfügungsklägerin in der Antragsschrift mit 500.000 € angegeben hat.