OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 W 58/11 (KfB), 10 W 58/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nur für Prozesskosten vorgesehen, nicht für Rechtsanwaltskosten aufgrund außergerichtlicher Tätigkeit. Eine Ausnahme wird aus prozessökonomischen Gründen bei entsprechender Regelung in einem Vergleich zugelassen, der dann aber die vorprozessual entstandene Gebühr auch der Höhe nach eindeutig beziffern muss. Ist letzteres nicht der Fall, reicht es nicht aus, wenn die Kostenregelung die Einbeziehung der außergerichtlich entstandenen Kosten als gewollt erkennen lässt. Dies gilt auch für eine gerichtliche Kostengrundentscheidung, wenn diese von den Vergleichsparteien gewollt und vom Gericht getroffen worden ist.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.14) (Rn.15)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 09.08.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 778,02 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nur für Prozesskosten vorgesehen, nicht für Rechtsanwaltskosten aufgrund außergerichtlicher Tätigkeit. Eine Ausnahme wird aus prozessökonomischen Gründen bei entsprechender Regelung in einem Vergleich zugelassen, der dann aber die vorprozessual entstandene Gebühr auch der Höhe nach eindeutig beziffern muss. Ist letzteres nicht der Fall, reicht es nicht aus, wenn die Kostenregelung die Einbeziehung der außergerichtlich entstandenen Kosten als gewollt erkennen lässt. Dies gilt auch für eine gerichtliche Kostengrundentscheidung, wenn diese von den Vergleichsparteien gewollt und vom Gericht getroffen worden ist.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.14) (Rn.15) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 09.08.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 778,02 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen eine teilweise Zurückweisung seines Kostenfestsetzungsantrags für das erstinstanzliche Verfahren. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 13.388,75 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 1.707,65 € in Anspruch genommen. Dem Rechtsstreit war zudem ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Dessau-Roßlau vorausgegangen, in welchem der Kläger durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten worden war. Der zugrunde liegende Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 29.04.2011. Dort hat sich der Beklagte verpflichtet, an den Kläger 11.000 € zu zahlen. Der Vergleich enthält keine ausdrückliche Regelung zu dem zusätzlich geltend gemachten Freistellungsanspruch. Stattdessen lautet Ziffer 6) des Vergleichs: „Über die Kosten des Verfahrens und die vorgerichtlichen Kosten entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen“. Durch Beschluss vom selben Tag hat der zuständige Einzelrichter folgende Kostengrundentscheidung getroffen: „Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs tragen der Kläger zu 18 % und der Beklagte zu 82 %“. In den Gründen dieses Beschlusses hat das Landgericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Kostenentscheidung sich auch auf die vorgerichtlichen Kosten erstrecken sollte. Mit Kostenausgleichungsantrag vom 23.05.2011 hat der Kläger unter anderem auch 1.707,65 € Rechtsanwaltshonorar für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. Dabei hat er eine 2,5 fache Geschäftsgebühr (§§ 13, 14 Nr. 2300 RVG) aus einem Gegenstandswert von 13.388,75 € in Höhe von 1.415,00 € zugrunde gelegt. Der Beklagte hat eingewandt, die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit sei der Höhe nach nicht gerechtfertigt, da nur die übliche Korrespondenz gewechselt worden sei, besondere Tätigkeiten nicht entfaltet worden seien und die besondere Kenntnisse nicht erforderlich gewesen seien. Das Landgericht hat die Höhe der durch den Beklagten zu erstattenden Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.08.2011 auf 4.213,47 € nebst Zinsen festgesetzt. Hierbei hat es außergerichtliche Kosten des Klägers nur in einer Höhe von insgesamt 1.510,35 € für erstattungsfähig gehalten. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren seien mit 1.143,00 € erstattungsfähig. Für die Erstattung weiterer Kosten (für die vorgerichtliche Vertretung) biete die Entscheidung keine Grundlage. Insoweit komme es nur auf den Tenor, nicht auf die Gründe der Kostenentscheidung an. Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgerichtlichen Kosten bereits bei der Kostenquote eine Rolle gespielt hätten. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung dieser darauf abstellt, die mit Beschluss vom 29.04.2011 getroffene Kostenentscheidung sei hinsichtlich des Tenors ausweislich der Gründe dahin auszulegen, dass die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit mit umfasst sein sollten. Auf Hinweis des Senats, dass die Beschwerdeschrift im Original nicht unterzeichnet sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, eine Rückfrage bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten habe ergeben, dass die ihm vorliegende beglaubigte Kopie der Beschwerdeschrift von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschrieben worden sei. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter Vorlage einer Kopie der beglaubigten Abschrift der Beschwerdeschrift bestätigt. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere sind die in § 569 ZPO bestimmte Frist und die dort genannte Form trotz der fehlenden Unterschrift des Prozessbevollmächtigen des Klägers auf dem Original der Beschwerdeschrift gewahrt. Das Fehlen einer Unterschrift kann nämlich unschädlich sein, wenn auch ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 09.12.2010, IX ZB 60/10). So liegen die Dinge hier, da sich aus der –formal nicht erforderlichen- vollständigen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der zur Zustellung an den gegnerischen Bevollmächtigten bestimmten beglaubigten Abschrift der Bescherwerdeschrift hinreichend deutlich erkennen lässt, dass es sich bei der Beschwerdeschrift nicht lediglich um einen unbeabsichtigt in den Rechtsverkehr gelangten Entwurf handelt, sondern dessen Inhalt von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers voll verantwortet werden sollte. Einer Entscheidung über den hilfsweise angebrachten Antrag, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, bedarf es deshalb nicht. 2. In der Sache ist der Rechtspflegerin des Landgerichts im Ausgangspunkt darin beizupflichten, wonach es sich bei der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr um Kosten handelt, welche der Festsetzung im Verfahren gem. §§ 103 ff. ZPO regelmäßig nicht zugänglich sind. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nur für „Prozesskosten“ vorgesehen (§ 103 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwaltsgebühren sind nur insoweit Prozesskosten, als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vergüten. Außerhalb des Prozesses angefallene Gebühren eignen sich grundsätzlich nicht für eine Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren, denn dieses ist seiner Ausgestaltung nach auf die rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten. Tätigkeiten eines Rechtsanwalts, die außerhalb des Prozessgeschehens vorgenommen werden, sind aus den Prozessakten nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in dem Maß, dass sie eine Überprüfung zur Ausfüllung einer Rahmengebühr der Höhe nach ermöglichen. Noch weniger lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren klären, inwieweit solche außergerichtlichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung im Sinn von § 91 Abs. 1 ZPO notwendig gewesen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2004, XII ZB 94/04, veröffentlicht u.a.: NJW-RR 2005, 1731 f., hier zitiert nach juris). Eine Ausnahme wird in Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen nur dann zugelassen, wenn in einem Vergleich ausdrücklich bestimmt ist, dass auch die Gebühren eines Rechtsanwalts für seine außergerichtliche Tätigkeit erstattet werden soll. Zusätzliche Voraussetzung ist dann aber, dass die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr auch der Höhe nach in dem Vergleich eindeutig beziffert wird (BGH, a.a.O., unter Bezugnahme auf OLG München, Beschluss vom 20.02.1975, 10 W 126/74, veröffentlicht JurBüro 1975, 632). Nach diesem Maßstab hat das Landgericht die Festsetzung auch der vorgerichtlich entstandenen Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dabei folgt der Senat zwar der Auffassung des Klägers, wonach die Auslegung der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des Landgerichts vom 29.04.2011 ergibt, dass jene auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten mit umfassen sollte. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Auslegung der Kostengrundentscheidung zulässig, soweit sie der Beseitigung von Unklarheiten durch Auslegung entsprechend dem wirk-lichen Willen des Gerichts dient, nicht aber zur Änderung einer unrichtigen Kostengrundentscheidung. Bei der Auslegung ist deshalb die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des Kostentitels nicht statthaft (vgl. Zöller-Herget, Rn. 21 zu § 104 ZPO, Stichwort „Auslegung“). Hierbei ist aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur der Tenor, sondern der gesamte Text der Kostengrundentscheidung heranzuziehen, mithin auch die Entscheidungsgründe. Bei Berücksichtigung auch der Entscheidungsgründe kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass das Gericht - dem erklärten Willen der Parteien folgend - die Kostengrundentscheidung nicht nur auf die in dem Rechtsstreit (einschließlich des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens) entstandenen außergerichtlichen Kosten der Parteien beschränken wollte, sondern auch die vorprozessual entstandenen außergerichtlichen Kosten von der quotalen Aufteilung entsprechend der Kostengrundentscheidung erfasst sein sollten. Wenn aber nach den o.g. Grundsätzen aus prozessökonomischen Gründen die Festsetzung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr bei einer ausdrücklichen Regelung in einem Vergleich möglich ist, muss das erst recht gelten, wenn sich aus der Auslegung der Kostengrundentscheidung ergibt, dass diese auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten mit erfassen sollte. Gleichwohl ist die weitere Voraussetzung nicht erfüllt, wonach diese - dem Kostenfestsetzungsverfahren aus den oben genannten Gründen fremden - Kosten nur dann unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie ausnahmsweise mit festgesetzt werden können, wenn ein Streit über ihre Höhe dadurch ausgeschlossen ist, dass die festzusetzende Gebühr auch der Höhe nach in dem Vergleich - bzw. hier: in der gerichtlichen Kostengrundentscheidung- eindeutig beziffert worden ist. Das ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen, sondern es ist lediglich eine abstrakte Kostenquote gebildet worden. Damit ist aber der Streit nicht ausgeräumt, ob die zum Ausgleich angemeldete vorgerichtliche Geschäftsgebühr der Höhe nach angemessen ist, mithin, ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine außergerichtliche Tätigkeit entfaltet haben, welche nach Umfang und Schwierigkeit die in Ansatz gebrachte 2,5 fache Gebühr gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG rechtfertigt. Diese Frage lässt sich aus den oben genannten Gründen für eine außergerichtlich entfaltete Tätigkeit nicht abschließend anhand der Prozessakten klären, so dass gerade nicht überwiegende Gründe der Prozessökonomie dafür sprechen, die Festsetzung dieser Gebühren im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren ausnahmsweise zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich anhand der Differenz zwischen dem tatsächlich festgesetzten Betrag und jenem, der unter Beachtung der Rechtsauffassung des Klägers festzusetzen gewesen wäre (§§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO).