Urteil
1 U 91/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0509.1U91.22.00
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Leitsätze
Zur ergänzenden Vertragsauslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen (hier: Anpassung an den geänderten Begriff der Pflegebedürftigkeit des SGB XI).(Rn.38)
(Rn.45)
(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juli 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.672,00 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.418,00 EUR seit dem 1. Februar 2022 und auf jeweils 1.209,00 EUR seit dem 1. März 2022, 1. April 2022, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. Juli 2022 und 1. August 2022 sowie weitere 2.147,83 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, zum Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. September 2022, an die Klägerin eine monatliche Pflegerente in Höhe von 1.209,00 EUR zu zahlen, wobei die Zahlungspflicht spätestens im Dezember 2037 endet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 65.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur ergänzenden Vertragsauslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen (hier: Anpassung an den geänderten Begriff der Pflegebedürftigkeit des SGB XI).(Rn.38) (Rn.45) (Rn.46) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juli 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.672,00 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.418,00 EUR seit dem 1. Februar 2022 und auf jeweils 1.209,00 EUR seit dem 1. März 2022, 1. April 2022, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. Juli 2022 und 1. August 2022 sowie weitere 2.147,83 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2022 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, zum Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. September 2022, an die Klägerin eine monatliche Pflegerente in Höhe von 1.209,00 EUR zu zahlen, wobei die Zahlungspflicht spätestens im Dezember 2037 endet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 65.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit Mai 2014 eine Invaliditätsversicherung für Erwachsene im Tarif ... Rent (Versicherungsschein-Nr.: ... ) unter Vereinbarung der Bedingungen zur B. -Invaliditätsversicherung für Erwachsene (... Rent), Stand 21.12.2012. Zu den versprochenen fünf Leistungsarten zählen u.a. eine Pflegerente und eine Krebsrente. Die Leistung wird als monatliche Rente in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gewährt, wenn die Voraussetzungen einer oder mehrerer Leistungsarten erfüllt sind. Die Versicherungssumme beträgt im Falle der Klägerin seit Januar 2022 1.209,00 EUR und wird bis zum 67. Lebensjahr bei einer Leistungsdynamik von 1,5% zugesagt. Zur Pflegerente enthalten die Versicherungsbedingungen die folgende Regelung: „2.3 Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) 2.3.1 Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Person wird während der Vertragslaufzeit in die Pflegestufe I, II oder III nach deutschem Sozialgesetzbuch eingestuft. 2.3.2 Beginn und Dauer der Leistung Die Rente zahlen wir - rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Pflegestufe I, II oder III zuerkannt wurde; - monatlich im Voraus. Die Rente wird gezahlt - bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet (bei vereinbartem Leistungsbezug bis 67) oder - bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person stirbt (bei vereinbartem lebenslangen Rentenbezug) oder - bis zum Ende des Monats, in dem keine Pflegestufe mehr besteht. Die versicherte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Pflegestufe unverzüglich zu melden“. Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz zum 1. Januar 2017 wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Die Bedingungen zur B. -Invaliditätsversicherung für Erwachsene Top-Schutz (... Rente Top-Schutz) zum 01.06.2020 sehen unter Ziff. 2.3.1 zu der Voraussetzung für die Leistung der Pflegerente vor: „Die versicherte Person wird während der Vertragslaufzeit in Pflegegrad 2 oder höher nach deutschem Sozialgesetzbuch eingestuft“. Die Klägerin erkrankte an Krebs. Ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gelangt zu dem Ergebnis eines seit dem 1. März 2019 bestehenden Pflegegrades 2 der Klägerin. Die Pflegekasse bewilligte daraufhin Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2 ab dem 28.03.2019. Noch im Jahr 2019 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte und meldeten den Anspruch auf die Rente an. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 25.08.2020 mit, ab dem 01.01.2019 für 36 Monate die vereinbarte Krebsrente zu zahlen. Auf die im Sommer 2021 erhobene Forderung der Klägerin, die Rente darüber hinaus weiter zu erbringen, ließ sich die Beklagte nicht ein. Auch nach erneuter Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin verblieb die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 6. Dezember 2021 bei ihrer ablehnenden Haltung. Nach Auffassung der Beklagten lagen die Voraussetzungen einer Pflegerente nicht vor. Mit der der Beklagten am 11.02.2022 zugestellten Klage hat die Klägerin daraufhin die Zahlung der Pflegerente von 1.209,00 EUR ab Januar 2022 und in gewillkürter Prozessstandschaft den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.147,83 EUR verlangt. Das Landgericht Dessau-Roßlau hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2022, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Rechtsmittel verweist erneut darauf, dass der Versicherungsvertrag die Pflegerente allein von dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit nach dem deutschen Sozialrecht abhängig mache, was mit dem zuerkannten Pflegegrad 2 belegt sei. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit knüpfe dynamisch an die Sozialrechtslage an. Zumindest erfülle die Klägerin die Voraussetzungen der ehemaligen Pflegestufe I. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 12.07.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1. 9.672,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2022, 2. monatlich jeweils zum 1. des Monats, beginnend ab dem 01.09.2022, eine Pflegerente in Höhe von 1.209,00 EUR, längstens bis zum Dezember 2037 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt und 3. 2.147,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sicher habe das Landgericht zu Unrecht auf § 313 BGB abgestellt. Mangels dynamischer Verweisung sei die mit der Rechtsänderung eingetretene Vertragslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Dementsprechend müssten die auf neuem Recht beruhenden Feststellungen des Medizinischen Dienstes auf die bis zum 31.12.2016 geltende Rechtslage übertragen und die Frage beantwortet werden, inwieweit diese eine Pflegestufe gerechtfertigt hätten. Letzteres sei im Falle der Klägerin zu verneinen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 I Alt. 1 ZPO), denn der Klägerin steht im Ergebnis der notwendigen ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrages die geltend gemachte Pflegerente einschließlich der zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag und Ziff. 1, 2.3 der AVB sowie §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 3, 185 BGB zu. Das Landgericht hat ausgeführt, der Versicherungsfall sei nicht eingetreten, denn die Klägerin sei nicht während der Vertragslaufzeit in die Pflegestufe I, II oder III eingestuft worden. Der Vertrag der Parteien sei in dieser Beziehung eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Er weise deshalb auch keine durch ergänzende Auslegung zu schließende Lücke auf. § 140 II SGB XI führe zu keinem anderen Ergebnis, denn damit werde für bewilligte Pflegestufen der Bestandsschutz gewahrt. Tatsächlich sei die Geschäftsgrundlage gestört. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, eine Pflegestufe zu erhalten, sei Grundlage des Vertrages und habe sich nachträglich geändert. Diese Änderung führe indes nicht zur amtswegigen Anpassung des Vertrages. Vielmehr müsse die Klägerin eine solche Anpassung verlangen, was ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen sei. Die Klägerin argumentiere ausschließlich auf der Basis der bestehenden Vertragslage. Dies hält einer Überprüfung durch den Senat nicht stand. Es bedarf keiner näheren Vertiefung, ob das vom Landgericht vermisste Anpassungsverlangen einer unvollständigen Würdigung des Parteivorbringens oder einer unzureichenden materiellen Prozessleitung geschuldet war. Jedenfalls bedarf es, entgegen der Auffassung des Landgerichts, offensichtlich der Auslegung des Vertrages. Was bereits im Wege der (ergänzenden) Auslegung zum Inhalt des Vertrages zählt, kann nicht Geschäftsgrundlage sein. Selbst wenn die Grenze fließend ist (BGH NJW 2017, 2191, 2192), geht die Auslegung, auch soweit mit ihrer Hilfe Lücken des Vertrages zu schließen sind, den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage vor, sodass es dann keines Rückgriffs auf § 313 I BGB bedarf (BGH, Urteil vom 03.02.2012 – V ZR 23/11 BeckRS 2012, 5757 Rdn. 14; BGH NJW 2018, 2469, 2471; BGH NJW-RR 2000, 1652, 1653). Soweit die Versicherungsbedingungen zugunsten der Beklagten sogar selbst Änderungsvorbehalte enthalten, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Zunächst ist nicht dargetan, dass deren Voraussetzungen in Gänze vorliegen. Darüber hinaus belässt es der seine Bedingungen nicht anpassende Versicherer bei der vertraglichen Lücke, die dann einer Schließung durch die ergänzende Vertragsauslegung zugänglich ist (bleibt). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW 2023, 684, 686 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen entnimmt der Versicherungsnehmer der Ziff. 2.3.1 als Voraussetzung für die Leistung die Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III nach deutschem Sozialgesetzbuch. Da von einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung sowie von einer darauf beruhenden Hilfebedürftigkeit keine Rede ist und es für die Pflegerente ersichtlich nicht darauf ankommt, welche Pflegestufe die versicherte Person zuerkannt erhalten hat, begründet aus Sicht des Versicherungsnehmers allein die Einstufung selbst, wie sie nach dem SGB XI der Pflegekasse obliegt, die Leistungspflicht des Versicherers. Der übergreifende Begriff der Pflegebedürftigkeit wird so über die Zuordnung zu einer Pflegestufe konkretisiert. Versicherungsfall ist die durch die Entscheidung der Pflegekasse mit der Pflegestufe ausgewiesene Pflegebedürftigkeit. Der Versicherungsnehmer erkennt, dass er im Falle einer mit der Pflegestufe I, II oder III sozialrechtlich bescheinigten Pflegebedürftigkeit auch einen Anspruch auf die Versicherungsleistung „Pflegerente“ erwirbt. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies nicht zu einer Art dynamischer Verweisung auf den sozialrechtlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Der Vertrag der Parteien enthält aus Sicht des Versicherungsnehmers einen autonomen Begriff der Pflegebedürftigkeit, der sich darauf beschränkt, an die Entscheidung der Pflegekasse über eine Pflegestufe anzuknüpfen. Es kommt im Einzelfall nicht darauf an, ob tatsächlich eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Hat die Pflegekasse im Zuge der Leistungsgewährung eine Pflegestufe zuerkannt, ist der Versicherungsfall eingetreten. Fehlt es an der Zuordnung zu einer Pflegestufe, fehlt eine Leistungsvoraussetzung und besteht kein Anspruch auf die Pflegerente. Insoweit teilt der Senat die Auffassung sowohl des Landgerichts als auch der Beklagten. Im Falle der Klägerin beruht die fehlende Einstufung i.S.v. Ziff. 2.3.1 der Versicherungsbedingungen allerdings nicht darauf, dass es an einer Entscheidung der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit fehlt. Die Klägerin ist unstreitig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung mit dem Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) pflegebedürftig (§§ 14, 15 SGB XI i.d.F. des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom 21.12.2015 ). Mit der Pflegereform wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff nebst neuem Begutachtungsinstrument eingeführt, die keine Pflegestufen mehr kennen. Seither entscheidet die Pflegekasse nicht mehr über Pflegestufen, sodass der vertraglichen Regelung der Parteien die Anknüpfung für den Versicherungsfall abhandenkam, was zu einer planwidrigen Lücke führte. Eine planwidrige Unvollständigkeit besteht, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BGH NJW 2018, 2469, 2470 m.w.N.). Solche Lücken können nachträglich durch Änderung der bei Vertragsschluss bestandenen Rechtslage eintreten (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 157 Rdn. 3 m.w.N.). Mittel zur Lückenschließung ist die ergänzende Vertragsauslegung (BGH NJW-RR 1992, 669). Die ergänzende Vertragsauslegung baut auf dem durch Auslegung ermittelten Regelungsplan und dem hypothetischen Willen der Parteien auf, um die Frage zu beantworten, was die Vertragsschließenden bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall, hier das geänderte Recht der sozialen Pflegeversicherung, bedacht hätten (BGH NJW 2018, 2469, 2471 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür entnimmt der Senat der erkennbar versicherten Schwere der Pflegebedürftigkeit, der Wertung des Gesetzgebers und den neuen Bedingungen der Beklagten. Die Pflegerente ist zu leisten, wenn die versicherte Person zumindest den Pflegegrad 2 erhält (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2021 – 7 U 324/20; LG Bonn, Urteil vom 28.04.2021 – 3 O 134/20). Die Beklagte, die die Notwendigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung nicht in Zweifel zieht, will den ermittelten Pflegegrad 2 auf die Pflegestufen nach altem Recht zurückführen. Sie strebt mit Rücksicht auf ihr Leistungsversprechen eine nunmehr konkret inhaltliche Betrachtung der Pflegebedürftigkeit im Einzelfall an und geht insoweit zutreffend davon aus, dass die ergänzende Vertragsauslegung zu keiner Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen darf, sich also innerhalb des Rahmens der getroffenen Vereinbarung bewegen muss. Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit hat eine deutliche Erweiterung erfahren (BR-Drs. 354/15 S. 115). Mit dem Pflegegrad 1 wurde der Aspekt der Prävention bei Pflegebedürftigkeit gestärkt, da die Zugangsschwelle zu bestimmten Leistungen der Pflegeversicherung niedriger liegt als die bisherige Schwelle der erheblichen Pflegebedürftigkeit. Dadurch und über die verstärkte Berücksichtigung von Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgedehnt (BR-Drs. 354/15 S. 114). Hat die Beklagte ein achtenswertes Interesse daran, dies berücksichtigt zu finden, führt die von ihr favorisierte Art der Lückenschließung zu einem Verlassen des vertraglichen Regelungsplans. Wie oben dargelegt, knüpft der Vertrag nicht an konkrete Defizite der versicherten Person, sondern an die Entscheidung der Pflegekasse an. Eine nochmalige inhaltliche Prüfung durch den Versicherer sieht der Vertrag nicht vor. Darauf würde es aber hinauslaufen, wenn die Beklagte die Entscheidung der Pflegekasse und das zugrundeliegende Gutachten des Medizinischen Dienstes in jedem Einzelfall auf die Kriterien der Pflegestufen I bis III bzw. zumindest der Pflegestufe I untersuchen würde. Im Ergebnis hätte dies, wie auch dieser Rechtsstreit zeigt, im Zweifelsfall eine neue Begutachtung zur Folge, was sich gänzlich von der vertraglichen Regelung entfernt und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, weil er sich nunmehr mehrfach einer Begutachtung unterziehen muss. Die Parteien müssen redlicherweise versuchen, den Regelungsplan fortzuschreiben und dabei auf ihre gegenseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, wofür es hier unabweisbare Anknüpfungspunkte gibt. Auch nach dem neuen Recht bleibt es bei der Entscheidung der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit, der eine Begutachtung vorausgeht. Damit ist sichergestellt, dass die Pflegebedürftigkeit im Einzelfall sachkundig geprüft und festgestellt wird. Es besteht für die Vertragsparteien daher kein Anlass, die vertragliche Regelung grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Pflegestufen sind weggefallen. An ihre Stelle traten Pflegegrade, die geänderten Kriterien folgen und – mit dem Pflegegrad 1 – niedrigschwelliger angelegt sind. Dem hätten die Parteien zunächst dadurch Rechnung getragen, dass sie die Pflegestufen und Pflegegrade nicht konkret, wie von der Beklagten gewollt, sondern abstrakt betrachteten. Von ihnen wäre zugrunde zu legen, dass der Versicherungsvertrag nicht auf bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen abstellt, sondern sich auf die Pflegestufen beschränkt, die ein bestimmtes Maß der Pflegebedürftigkeit ausgedrückt haben. Die erhebliche Pflegebedürftigkeit als Voraussetzung der Pflegestufe I bildet das nach dem Versicherungsvertrag zu erreichende Mindestmaß, um die Leistungspflicht der Beklagten auszulösen. Dabei muss es bleiben. Aber auch das neue Recht kennt den Begriff der erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten, also der erheblichen Pflegebedürftigkeit i.S.v. § 14 I S. 1 SGB XI. Dieser umschreibt den Pflegegrad 2, der von der Schwere der Pflegebedürftigkeit also der Pflegestufe I und damit dem Leistungsversprechen der Beklagten entspricht oder zumindest sehr nahe kommt. Diese Wertung wird durch § 140 II S 3 Nr. 1 Bst. a) SGB XI unterstrichen, wonach Versicherte der Pflegestufe I in den Pflegegrad 2 übergeleitet werden. Mag es vor allem darum gehen, Leistungsbezieher nicht schlechter zu stellen, so steht diese Übergangsregelung aber auch im Einklang mit den Ergebnissen von Erprobungsstudien, wie Leistungsbezieher bei einer Neubegutachtung voraussichtlich einzuordnen wären (BR-Drs. 354/15 S. 153). Angesichts dessen hätten sich die Vertragsparteien dieser Sicht angeschlossen und in Umsetzung ihres Regelungsplans für die Pflegerente an den Erhalt zumindest des Pflegegrades 2 angeknüpft. Damit lässt sich das Leistungsversprechen der Beklagten ohne Einschränkung und spürbare Erweiterung aufrechterhalten. Versichert bleibt erst die erhebliche Pflegebedürftigkeit. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses bestätigen die neuen Bedingungen der Beklagten, die den Versicherungsschutz genauso vorsehen. Hat die Klägerin nach alledem seit dem Auslaufen der Krebsrente einen auf die Pflegerente gerichteten weitergehenden Leistungsanspruch, kann sie neben den rückständigen Beträgen der Monate Januar bis August 2022 nach § 258 ZPO auch zukünftig fällig werdende Leistungen beanspruchen. Diese Möglichkeit besteht insbesondere bei Rentenzahlungen, bei denen die Fälligkeit der Einzelleistung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist. Auch hier steht die Leistungspflicht der Beklagten mit der ausreichenden Sicherheit nach Grund und Höhe fest. Das Erreichen des 67. Lebensjahres als vertraglicher Endzeitpunkt ist berücksichtigt. Für zukünftige Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gilt § 323 ZPO. Der Zinsanspruch auf die kalendermäßig bestimmt fällig gewordenen Rentenbeträge folgt aus §§ 288 I, 286 I S. 1, II Nr. 1 BGB. Die Klägerin kann also nicht auf den gesamten rückständigen Betrag Zinsen seit dem 1. Februar 2022 verlangen. Ebenso wenig stehen ihr auf zukünftige Renten bereits jetzt Zinsen zu. Fälligkeitszinsen schuldet die Beklagte nicht. Soweit die Klägerin zukünftige Verzugszinsen meint, ist nicht ersichtlich, wieso die Beklagte von vornherein in Verzug geraten sollte. Der Anspruch auf Ersatz der zutreffend berechneten vorgerichtlich angefallenen anwaltlichen Geschäftsgebühr ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 3 BGB i.V.m. § 13 I S. 3 RVG sowie Vorbem. 2.3 III und Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG. Die Klägerin kann aufgrund der Einziehungsermächtigung des materiell berechtigten Rechtsschutzversicherers (vgl. zum Anspruchsübergang § 86 I S. 1 VVG) Leistung an sich verlangen. Das Schreiben der Versicherung vom 15.12.2021 in der die Klägerin betreffenden Sache 134/21ME ihrer Prozessbevollmächtigten ist dahin auszulegen, auch wenn sich die dortige Einwilligung ihrem Wortlaut nach auf den Versicherten, den Ehemann der Klägerin, bezieht. Offensichtlich ist die Klägerin versicherte Person und die aus Sicht des Rechtsschutzversicherers im Verhältnis zur Beklagten aktivlegitimierte Partei. Daher ist die Äußerung des Rechtsschutzversicherers unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Interessenlage vom Empfängerhorizont her nur dahin zu verstehen, dass nicht allein der Rechtsschutzversicherungsnehmer, sondern auch die betroffene versicherte Person zum Einzug im eigenen Namen berechtigt sein soll. Die Zahlung der vorgerichtlichen Kosten geht aus dem Schreiben des Rechtsschutzversicherers hervor. Entgegen der Auffassung der Beklagten begründete die Verweigerung des Begehrens der Klägerin auf Fortzahlung der Rente eine neue Angelegenheit. Es wurde nicht nur die Leistung verweigert und damit Verzug begründet, sondern auch der Versicherungsvertrag verletzt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 92 I S. 1, II Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts. Die von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Entscheidung des OLG Schleswig vom 24.06.2021 (16 U 73/21) betrifft eine Unfallversicherung. Der Streitwert ist nach §§ 47 I S. 1, 39 I, 40, 43 I, 48 I S. 1 GKG; §§ 3, 9 ZPO festgesetzt.