Urteil
1 U 109/16
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0324.1U109.16.00
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Leitsätze
1. Im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis zwischen einem niedergelassenen Facharzt und einem Krankenhaus, für das der Facharzt auf honorarärztlicher Basis tätig ist und Operationen durchführt, ist dann "ein anderes bestimmt" i. S. v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Honorararztvertrag vorsieht, dass der Arzt durch den Haftpflichtversicherer des Krankenhauses "gegen Ansprüche von Patientinnen/Patienten aus einer eventuell [eine] zivilrechtliche Haftung des Arztes begründenden Handlung/Unterlassung versichert" ist.(Rn.48)
2. Hat der Facharzt als niedergelassener Arzt fehlerhaft eine Operationsindikation gestellt und den Patienten fehlerhaft aufgeklärt und ist ihm zudem eine fehlerbehaftete Operationsdurchführung in dem Krankenhaus, für das er honorarärztlich tätig geworden ist, anzulasten, so liegt eine einheitliche Behandlung mit Schwerpunkt auf der Operationsdurchführung vor, wenn aus der Warte des Patienten klar war, dass es sich bei der im Rahmen der ambulanten Behandlung in Aussicht genommenen Operation um eine solche handeln wird, die der niedergelassene Facharzt als Honorararzt in dem Krankenhaus vornimmt. Die Elemente Indikationsstellung, OP-Aufklärung und Operationsdurchführung bilden in einer solchen Sachverhaltskonstellation (Personenidentität von ambulant vorbehandelndem, niedergelassenen Facharzt einerseits und honorarärztlichem Operateur im Krankenhaus andererseits) eine untrennbare Einheit, die ihren Schwerpunkt im Operationsgeschehen hat, das der Facharzt als Honorararzt durchführt.(Rn.51)
3. In der Folge ist ein gesamtschuldnerischer Innenausgleichsanspruch des Krankenhauses (bzw. hier seines Haftpflichtversicherers nach Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG) gegen den niedergelassenen Facharzt ausgeschlossen.(Rn.51)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. August 2016 (Az. 4 O 599/15) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 110.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis zwischen einem niedergelassenen Facharzt und einem Krankenhaus, für das der Facharzt auf honorarärztlicher Basis tätig ist und Operationen durchführt, ist dann "ein anderes bestimmt" i. S. v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Honorararztvertrag vorsieht, dass der Arzt durch den Haftpflichtversicherer des Krankenhauses "gegen Ansprüche von Patientinnen/Patienten aus einer eventuell [eine] zivilrechtliche Haftung des Arztes begründenden Handlung/Unterlassung versichert" ist.(Rn.48) 2. Hat der Facharzt als niedergelassener Arzt fehlerhaft eine Operationsindikation gestellt und den Patienten fehlerhaft aufgeklärt und ist ihm zudem eine fehlerbehaftete Operationsdurchführung in dem Krankenhaus, für das er honorarärztlich tätig geworden ist, anzulasten, so liegt eine einheitliche Behandlung mit Schwerpunkt auf der Operationsdurchführung vor, wenn aus der Warte des Patienten klar war, dass es sich bei der im Rahmen der ambulanten Behandlung in Aussicht genommenen Operation um eine solche handeln wird, die der niedergelassene Facharzt als Honorararzt in dem Krankenhaus vornimmt. Die Elemente Indikationsstellung, OP-Aufklärung und Operationsdurchführung bilden in einer solchen Sachverhaltskonstellation (Personenidentität von ambulant vorbehandelndem, niedergelassenen Facharzt einerseits und honorarärztlichem Operateur im Krankenhaus andererseits) eine untrennbare Einheit, die ihren Schwerpunkt im Operationsgeschehen hat, das der Facharzt als Honorararzt durchführt.(Rn.51) 3. In der Folge ist ein gesamtschuldnerischer Innenausgleichsanspruch des Krankenhauses (bzw. hier seines Haftpflichtversicherers nach Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG) gegen den niedergelassenen Facharzt ausgeschlossen.(Rn.51) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. August 2016 (Az. 4 O 599/15) wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Beschluss: Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 110.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Evangelischen Krankenhauses P. Stift in W., für das der Beklagte aufgrund eines am 25. August 2009 geschlossenen Vertrages (Anlage K 1 - Anlagenband) als Honorararzt tätig ist. Die honorarärztliche Tätigkeit des Beklagten ist von der Haftpflichtversicherung der Klägerin gedeckt. § 6 des Honorarvertrages führt hierzu aus: "Der Arzt ist im Rahmen der nach diesem Vertrag für das Ev. KH P. Stift zu erbringenden ärztlichen Leistungen durch den Haftpflichtversicherer des Ev. KH P. Stift gegen Ansprüche von Patientinnen/Patienten aus einer eventuellen zivilrechtlichen Haftung des Arztes begründenden Handlung/Unterlassung versichert. Das Ev. KH P. Stift wird diese Vereinbarung dem Haftpflichtversicherer vorlegen und sich den Deckungseinschluss in die Haftpflichtversicherung bestätigen lassen." Der Beklagte ist außerdem in W. als niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie in eigener Praxis tätig. Sein Haftpflichtversicherer als ambulant tätiger, niedergelassener Facharzt ist die H. Versicherungs AG. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten "aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht ... einen Ausgleichsanspruch" für Zahlungen geltend, die sie für den Patienten S. Sch. (im Folgenden: Patient) aufwendete, der ab dem 12. Oktober 2009 vom Beklagten in dessen Praxis und ab dem 09. September 2010 im P. Stift operativ behandelt worden war. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, der Beklagte habe anlässlich einer Behandlung des Patienten wegen anhaltender Rückenbeschwerden in seiner Praxis fehlerhaft die Indikation zu einer Diskektomie-Operation (LWK 4/5) mit Implantation eines PLIF-Cages bds. gestellt und zudem die - nicht indizierte - Operation vom 10. September 2010 im P. Stift fehlerhaft durchgeführt. Bei korrekter Indikationsstellung wäre es, so die Klägerin, zu dem operativen Eingriff vom 10. September 2010 nicht gekommen. Auch wären dem Patienten dann die Revisionsoperationen vom 13. September 2010 (ebenfalls vom Beklagten im P. Stift durchgeführt) und vom 16. September 2010 (ohne Beteiligung des Beklagten im Klinikum D. durchgeführt) erspart geblieben. Vom Patienten erlittene Dauerschäden hingen maßgeblich mit einer durch die erste Operation hervorgerufenen Dura-Verletzung zusammen (deren Auftreten als solches unstreitig ist). Die Klägerin hat gemeint, es sei entgegen der Auffassung der H. Versicherungs AG (vgl. dazu die Schreiben vom 14. November 2013, 18. März 2014 und 12. Mai 2014, Anlagen K 8, K 9, K 11 AB) nicht von einer einheitlich der honorarärztlichen Tätigkeit des Beklagten zuzuordnenden Tätigkeit auszugehen. Vielmehr sei insoweit, was in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen unstreitig ist, das Folgende zu beachten: Der Beklagte habe, nachdem sich der Patient am 12. Oktober 2009 in seiner Praxis mit seit Jahren andauernden Rückenschmerzen vorgestellt hatte, Anfang Februar 2010 eine MRT-Untersuchung des Patienten in der B.-Klinik in W. veranlasst. Den MRT-Befund habe der Beklagte ausgewertet und in der Folge die Indikation zu einer operativen Maßnahme gestellt. In einer von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten "Sachverhaltsdarstellung" des Patienten heißt es dazu weiter: "Das hörte sich alles sehr gut an, doch ich wollte erst die konservativen Behandlungen ausschöpfen. So beantragte ich eine erneute Reha-Maßnahme. Nach Genehmigung führte ich diese vom 29. Juni 2010 - 20. Juli 2010 in C. durch. Dies erbrachte mir jedoch nicht den gewünschten Erfolg." In der weiteren Folge, so die von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vorbringens gemachte "Sachverhaltsdarstellung" des Patienten, habe ihm der Beklagte erneut eine - von ihm, dem Beklagten, durchzuführende - Operation im P. Stift vorgeschlagen. Der Patient habe auf Anraten des Beklagten zunächst eine Zweitmeinung bei einem Arzt einer anderen Klinik eingeholt. Am 20. Juli 2010 klärte der Beklagte den Patienten in seiner Praxis unter Verwendung eines proCompliance-Bogens zur Operation bei Verengung des Wirbelkanals der LWS auf. Handschriftlich findet sich als Bezeichnung der in Aussicht genommenen Operation: "Diskektomie LKW 4/5 und Implantation eines PLIF-Cages bds." (Anlage K 2). Im Feld "Einwilligungserklärung" findet sich der Stempelaufdruck der Praxis des Beklagten. Unter dem 07. September 2010 füllte der Beklagte handschriftlich einen "Anamnese- und Untersuchungsbogen" des P. Stiftes aus (Anlage B 3), der im Unterschriftsfeld einen Stempelaufdruck der Praxis des Beklagten aufweist. Am 09. September 2010 wurde der Patient im P. Stift stationär aufgenommen. Am 10. September 2010 führte der Beklagte dort den vorgesehenen operativen Eingriff durch. Dass der Beklagte unmittelbar davor noch einmal anhand der vorliegenden Befunde die OP-Indikation überprüfte und den anstehenden Eingriff mit dem Patienten besprach und sich dieser (erst) danach für den operativen Eingriff entschied, hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Auf den Inhalt des Operationsberichtes (Anlage K 3), der unter dem Briefkopf der Praxis des Beklagten verfasst wurde, wird verwiesen. Am 12. September 2010 kam es zu Beginn der vorgesehenen Physiotherapie zu einer Cage-Dislokation nach intraspinal, wie sich im Ergebnis einer CT-Untersuchung vom 13. September 2010 zeigte. Der Beklagte führte noch am selben Tage im P. Stift eine Revisionsoperation durch. Es zeigte sich eine Dura-Verletzung von 3 mm infolge der Cage-Verlagerung. Vom 14. September 2010 bis zum 15. September 2010 sezernierte der Patient eine größere Menge seröser Flüssigkeit über die Redrondrainage. Der Verlegung in das Klinikum D. folgte eine dortige weitere Revisionsoperation am 16. September 2010. In der Folgezeit hielt sich der Patient zu weiteren stationären Behandlungen im P. Stift sowie im Krankenhaus T. auf. Er erlangte keine vollständige Beschwerdefreiheit. Seine ärztliche Tätigkeit in seiner Praxis rechnete der Beklagte selbst ab. Das P. Stift rechnete die erbrachten stationären Leistungen gegenüber der Krankenlasse des Patienten, der AOK, ab. Der Beklagte rechnete seinerseits seine im Rahmen der stationären Behandlung gegenüber dem Patienten erbrachten Dienste im Verhältnis zum P. Stift ab (Anlage B 6). Ein vom Patienten initiiertes Schlichtungsverfahren kam zu dem Ergebnis, dass die am 10. September 2010 durchgeführte Operation nicht indiziert gewesen sei. Diese Operation wie auch die Revisionsoperation vom 13. September 2010 seien nicht fachgerecht durchgeführt worden (Schreiben der Schlichtungsstelle vom 22. Oktober 2013, Anlage K 4). Der Beklagte habe bei dem Patienten einen Dauerschaden verursacht. Schadensersatzansprüche des Patienten seien dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin schloss mit dem Patienten am 10. Dezember 2014 eine Abfindungsvereinbarung (Abfindungssumme: 170.000,00 Euro) "wegen des Schadens aus der Behandlung ab dem 01. September 2009". Wegen des weiteren Inhalts der Abfindungsvereinbarung wird auf die Anlage K 5 verwiesen. Zudem kam sie für die außergerichtlichen Anwaltskosten des Patienten auf und leistete hierfür 8.796,48 Euro (Anlage K 6). Gegenüber der H. Versicherungs AG vertrat die Klägerin die Auffassung, weil "die Entscheidung über die Operation ... in den Praxisräumen des Konsiliararztes erfolgt [sei], also nicht im Hause unserer Versicherungsnehmerin", und "es ohne die Operation zu den weiteren Komplikationen erst gar nicht gekommen wäre", sei "eine Haftungsquote von 60:40" angemessen, mit der sich H. an den vergleichsweise geleisteten Beträgen zu beteiligen habe. Mit Schreiben vom 14. November 2013, 18. März 2014 und 12. Mai 2014 lehnte die H. Versicherungs AG eine (Mit-) Haftung ab, im Kern mit der Begründung, der Vorwurf fehlerhaften Vorgehens des Beklagten lasse sich aus dem Gutachten der Schlichtungsstelle nicht ableiten, namentlich gehe der MDK-Gutachter immerhin von eine relativen OP-Indikation aus. Auch unterfalle eine unterstellt unrichtige Indikationsstellung dem von der Klägerin versicherten Risiko, weil der Beklagte die Indikationsstellung als im Hause des P. Stiftes tätiger und operierender Honorararzt getroffen habe, mag die Indikationsstellung auch - rein örtlich - in den Praxisräumen des Beklagten getroffen worden sein. Im Mai 2015 schloss die Klägerin mit der AOK Sachsen-Anhalt - sie hatte "Schadensersatzansprüche gemäß § 116 SGB X" geltend gemacht - einen Vergleich über 24.500,00 Euro, mit deren Zahlung "alle Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft der Kranken- und Pflegekasse abgefunden sind" (vgl. Anlagen K 12 bis K 14). Mit der Klage beansprucht die Klägerin gegenüber dem Beklagten Zahlung in Höhe von 50% der von ihr gegenüber dem Patienten und der AOK geleisteten Beträge. Insoweit sei ein "Ausgleichsanspruch" gemäß § 86 VVG auf sie übergegangen. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen angeführt: Der Beklagte habe die Operationsindikation fehlerhaft gestellt. Nach der klinischen Symptomatik und dem radiologischen Befund sei die Operation vom 10. September 2010 nicht indiziert gewesen. Richtigerweise habe die konservative Behandlung des Patienten mit schmerztherapeutischer Unterstützung fortgesetzt werden müssen, weshalb auch die Aufklärung des Patienten fehlerbehaftet gewesen sei. Die - im Übrigen ebenfalls fehlerbehaftete - Revisionsoperation vom 13. September 2010 und Folgeeingriffe im Klinikum D. wären entfallen, falls der Beklagte nicht die fehlerhafte Operationsindikation bejaht hätte. Weil die fehlerhafte Indikationsstellung (maßgeblich beruhend auf einer grob fehlerhaften Bewertung des MRT durch den Beklagten als niedergelassener Arzt) und die Patientenaufklärung in der Praxis des Beklagten und im Rahmen seiner ambulanten Tätigkeit als niedergelassener Facharzt erfolgt seien, seien diese fehlerbehafteten Tätigkeiten losgelöst von der nicht indizierten und zudem fehlerbehafteten Operationsdurchführung im Hause ihrer Versicherungsnehmerin, dem P. Stift, zu betrachten. Insoweit beziehe sich die Einbeziehung des Beklagten in den dem P. Stift gewährten Versicherungsschutz ausschließlich auf die operative Tätigkeit des Beklagten, wovon die Einweisung des Patienten in das P. Stift und alle vorangehenden Schritte wie präoperative Indikationsstellung und Aufklärung zu trennen seien. Bezeichnenderweise habe das P. Stift diese Schritte auch nicht selbst abgerechnet. Von einer - wie von der H. Versicherungs AG vertreten - unteilbaren, einheitlichen Behandlung durch den Beklagten könne daher nicht gesprochen werden. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf § 3 Nr. 4 des Vertrages ihrer Versicherungsnehmerin mit dem Beklagten vom 25. August 2009, demzufolge die Vergütung des Honorararztes "in keinerlei Zusammenhang mit von diesem vorgenommene Einweisungen von Patientinnen/Patienten in den stationären Versorgungsbereich" stehe. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 101.648,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2015 aus 89.389,24 Euro sowie aus weiteren 12.250,00 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser durch ihre Inanspruchnahme wegen der Behandlung des Patienten S. Sch. durch den Beklagten noch entsteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat Aufklärungs- und Behandlungsfehler bestritten. Die durch den ersten operativen Eingriff vom 10. September 2010 hervorgerufene Duraverletzung stelle sich als eine schicksalshafte Verletzung dar, mit der sich ein aufgeklärtes Risiko der durchgeführten Operation verwirklicht habe. Es habe eine relative Indikation zur Operation bestanden. OP-Indikation und Aufklärung seien untrennbarer Bestandteil der stationären Behandlung des Patienten durch ihn als Honorararzt gewesen, so dass die Klägerin dafür aufzukommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei und ein Regressanspruch der Klägerin nicht bestehe. Dem Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin einen Abfindungsvergleich geschlossen habe, mit welchem der Patient auf noch entstehende Ansprüche gegen die Klägerin wirksam verzichtet habe. Ein weitere Inanspruchnahme der Klägerin sei weder substanziert vorgetragen noch ersichtlich. Ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten ergebe sich für die Klägerin nicht. Die Aufklärung des Patienten und die vom Beklagten gestellte OP-Indikation in der Praxis des Beklagten bildeten gemeinsam mit den im Krankenhaus durchgeführten Operationen eine einheitliche Behandlung, die ihren Schwerpunkt in der Operation und damit in einer Tätigkeit des Beklagten als Honorararzt hätten. Von dem Grundsatz der alleinigen Haftung des Ambulanzarztes sei mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, mit der sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt, eine Ausnahme zu machen, denn die Aufklärung des Patienten sei Teil der späteren stationären Behandlung des Patienten. OP-Indikation und Aufklärung seien also der Tätigkeit des Honorararztes zuzuordnen. Erstdiagnose und Aufklärung seien außerdem nicht für die Operationsfolgen ursächlich geworden. Die Letztentscheidung für die Durchführung eines operativen Eingriffs liege beim Operateur. Hier habe der Beklagte vorgetragen, unmittelbar vor der Operation vom 10. September 2010 die Operationsindikation noch einmal anhand der Befunde überprüft und den anstehenden Eingriff mit dem Patienten besprochen zu haben, der sich erst danach für den Eingriff entschieden habe. Das Bestreiten der Klägerseite mit Nichtwissen sei insoweit unzulässig, das Beklagtenvorbringen mithin als zugestanden anzusehen. Denn die Klägerin mache Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend; es sei dann an ihr, sich die erforderlichen Kenntnisse beim früheren Rechtsinhaber zu beschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (103). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Rechtsmittel der Berufung. Zu Unrecht habe das Landgericht eine einheitliche (und in diesem Sinne auch unteilbare) Behandlung bejaht. Zwischen der ambulanten Behandlung als niedergelassener Facharzt und der honorarärztlichen Behandlung im Krankenhaus P. Stift sei zu unterscheiden. Die Pflichtverletzung des Beklagten gehe in Gestalt der unrichtigen Indikationsstellung und fehlerbehafteten Aufklärung auf die ambulante Behandlung des Patienten in der Praxis des Beklagten zurück und sei für den Schaden auch kausal. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme ein eigenständiger Haftungsanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung in Frage, was das Landgericht verkannt habe. Außerdem habe das Landgericht die Behauptung des Beklagten, am Tag der Operation erneut eine Indikation zur OP gestellt zu haben, fehlerhaft als von der Klägerin zugestanden gewertet. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Beklagte habe Röntgenaufnahmen und den Eingriff selbst mit dem Patienten besprochen, der sich (erst) danach für den Eingriff entschieden habe. Der Feststellungsantrag sei zulässig, weil der Abfindungsvergleich nur mit dem Patienten geschlossen worden sei und sich der Vergleich nicht auf eine etwaige Inanspruchnahme allein durch den Patienten beschränke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung (161) und den Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 (174) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 12. August 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az. 4 O 599/15, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 101.648,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2015 aus 89.389,24 Euro sowie aus weiteren 12.250,00 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser durch ihre Inanspruchnahme wegen der Behandlung des Patienten S. Sch. durch den Beklagten noch entsteht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere zur haftungsbegründenden Kausalität, die er weiterhin in Abrede nimmt. Trotz einander widersprechender medizinischer Gutachten (der Beklagte verweist auf das vom MDK Sachsen-Anhalt außergerichtlich eingeholte Gutachten des Herrn Univ.-Prof. Dr. U. vom 27. Juni 2012, das Aufklärungs- und Behandlungsfehler des Beklagten verneine (Anlage B 4) - im Gegensatz zu dem dem Bescheid der Schlichtungsstelle vom 22. Oktober 2013 zugrunde liegenden Privatgutachten eines Herrn PD Dr. N. ) habe die Klägerin voreilig mit dem Patienten einen Abfindungsvergleich geschlossen. Eine fehlerhafte Aufklärung sei erstinstanzlich nicht gerügt worden. Sich in zweiter Instanz darauf zu berufen, sei unzulässig. Überdies werde der Einwand der hypothetischen Einwilligung des Patienten erhoben. Der Feststellungsantrag könne sich allenfalls auf 50 Prozent der künftigen Schäden beziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 28. November 2016 verwiesen (194). Die rechtliche Ausführungen beinhaltenden Schriftsätze vom 28. Februar 2017 und vom 14. März 2017 haben dem Senat vorgelegen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Weder beruht die Entscheidung des Ausgangsgerichts auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO). 1. Zum Leistungsantrag Das Landgericht hat zur Begründung des klageabweisenden Urteils ausgeführt: "Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin scheidet jedoch aus, da die Aufklärung vom 20.07.2010 und die OP-Indikation nicht als teilbare Leistung gegenüber der Operation anzusehen sind, sondern vielmehr eine einheitliche Behandlung darstellen, die ihren Schwerpunkt in der Operation hat und daher der Tätigkeit des Beklagten als Honorararzt insgesamt zuzuordnen ist." Das hält einer Überprüfung im Ergebnis stand. a) Das Landgericht verneint einen "Ausgleichsanspruch nach § 86 VVG in Verbindung mit §§ 630a, 630b, 280 Abs. 1 bzw. 823 BGB". Es stellt im Kern darauf ab, dass die aufklärungs- und indikationsbezogene Behandlungstätigkeit des Beklagten als niedergelassener Arzt in eigener Praxis einerseits und die honorarärztliche Operationstätigkeit des Beklagten im Krankenhaus der Versicherungsnehmerin der Klägerin andererseits als eine einheitliche (und unteilbare) Behandlung des Patienten mit dem Schwerpunkt auf der honorarärztlichen Operationstätigkeit im Krankenhaus der Versicherungsnehmerin der Klägerin anzusehen sei und die Behandlung deshalb insgesamt dem honorarärztlichen Handeln des Beklagten zuzuordnen sei (vgl. Seite 8 des Urteils). Dabei übergeht es eine Vorfrage. Der Sache nach will die Klägerin von dem Beklagten gesamtschuldnerischen Ausgleich beanspruchen. Als Anspruchsgrundlage für einen Ausgleichsanspruch des einen Gesamtschuldners (P. Stift als Versicherungsnehmerin der Klägerin) gegen den Beklagten als dem anderen Gesamtschuldner kommt § 426 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Die Klägerin kann nur dann einen nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten verfolgen, wenn erstens der Beklagte und ihre Versicherungsnehmerin dem Patienten grundsätzlich gesamtschuldnerisch haften, also ein Gesamtschuldverhältnis besteht, und zweitens im konkreten Fall - bei Leistung des Versicherers auf den Schaden - im Innenverhältnis der Gesamtschuldner ein Ausgleich vorgesehen ist, mithin nicht im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BGB "ein anderes bestimmt ist". Sollten beide Voraussetzungen erfüllt sein, bestehen an einer Aktivlegitimation der Klägerin keine Zweifel. Vorweg festzuhalten ist dabei, dass gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB am Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG teilnehmen können (u. a. Möller/Segger in: MünchKomm-VVG, 1. Aufl. 2015, § 86, Rn. 72; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 86, Rn. 7). b) Der Beklagte und das P. Stift (als Versicherungsnehmerin der Klägerin) haften dem Patienten gesamtschuldnerisch für behauptete Aufklärungs- und Behandlungsfehler. Das Krankenhaus P. Stift haftet für etwaige Behandlungsfehler aus der honorarärztlichen Tätigkeit des Beklagten nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 611, 280 Abs. 1 bzw. § 831 BGB). Ab dem 09. September 2010 befand sich der Patient in stationärer Behandlung des Krankenhauses, so dass zwischen ihm und dem Krankenhaus ein Krankenhausaufnahmevertrag zustande kam und das Krankenhaus eine den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Behandlung schuldete. Die vertragliche Haftung richtet sich nach den §§ 611, 280 Abs. 1 BGB (der Vertrag war vor dem 26. Februar 2013 geschlossen worden, so dass die Vorschriften der §§ 630a ff. BGB noch nicht galten). Auf Grundlage des Honorararztvertrages vom 25. August 2009 war der Beklagte für das Krankenhaus als Erfüllungsgehilfe tätig, so dass dessen etwaige schuldhafte Pflichtverletzungen gegenüber dem behandelten Patienten dem Krankenhaus nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen sind. Die Pflicht des Beklagten zur Behandlung des Patienten folgte u. a. aus § 1 Ziff. 1 des Honorararztvertrages. Danach bestand seine Aufgabe darin, in der unfallchirurgischen Fachabteilung des Krankenhauses Operationen durchzuführen. Im Falle des einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrages, von dessen Abschluss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, hat dessen Träger für das Verschulden seines Personals einzustehen (Konradt in: Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2014, Rn. 326; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, Rn. A 26). Einer vertraglichen Haftung des Krankenhauses steht hierbei nicht entgegen, dass § 8 Ziff. 1 des Honorararztvertrages im honorarärztlichen Handeln des Beklagten eine selbständige unternehmerische Tätigkeit sieht und § 4 des Vertrages den Beklagten für weisungsunabhängig erklärt. Erfüllungsgehilfe kann auch sein, wer in seinem Verhalten keinem Weisungsrecht unterliegt (BGH, Urteil vom 23. September 2010, Az. III ZR 246/09, Rn. 18 m.N. - zitiert nach juris). Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Wissen und Wollen des Geschäftsherrn bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (u.a. BGH, Urteil vom 08. Februar 1974, Az. V ZR 21/72, Rn. 21 - zitiert nach juris). Das ist im Verhältnis von Patient, beklagtem Honorararzt und Versicherungsnehmerin der Klägerin zu bejahen. Haftet der Beklagte für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler aus seiner niedergelassenen Tätigkeit (aus Vertrag nach §§ 611, 280 Abs. 1 BGB und aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB), so führen beide Haftungsregime - die Haftung des Krankenhauses einerseits und die Haftung des Beklagten andererseits - gegenüber dem Patienten regelmäßig zu einer gesamtschuldnerischen Haftung. Ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von § 421 S. 1 BGB ist dabei nach den allgemeinen Voraussetzungen - Identität des Leistungsinteresses und Gleichstufigkeit der Verpflichtungen - zu bejahen, wobei die etwaige Unterschiedlichkeit des Rechtsgrundes, aus dem gehaftet wird, der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen nicht entgegensteht (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 421 BGB, Rn. 11 m. w. N.). Die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung steht überdies im Einklang mit Konstellationen einer "horizontalen Arbeitsteilung". So wird zwischen dem behandelnden Arzt einerseits und dem hinzugezogenen Facharzt/Konsiliararzt andererseits eine Haftung beider Behandler als Gesamtschuldner befürwortet (vgl. Martin/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rn. B 152 m.N.). Aus vergleichbarem Motiv kommt auch eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem Krankenhausträger und einem Belegarzt in Betracht (Martin/Winkhart, aaO., Rn. K 210 mit Beispielen). c) Ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten besteht gleichwohl nicht. aa) Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Es sei dahingestellt, ob eine Haftung zu gleichen Anteilen den Umständen des Einzelfalls überhaupt gerecht würde. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB regelt nicht nur die Haftungsverteilung, sondern auch, ob im Innenverhältnis der Gesamtschuldner überhaupt ein Ausgleich stattfinden soll. "Etwas anderes bestimmt" ist auch dann, wenn sich eine abweichende Regelung des Innenverhältnisses aus der Natur der Sache (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, Az. IX ZR 244/91, Rn. 22 m.N.; Urteil vom 11. Juni 1992, Az. IX ZR 161/91, Rn. 24 m.N. - zitiert nach juris; Urteil vom 4. Juli 1963, Az. VII ZR 41/62, NJW 1963, 2067 f.) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung der Gesamtschuldner ergibt (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 426 BGB, Rn. 9 m. w. N.). Hier ist beides der Fall. Dass das tatsächliche Geschehen eine andere Bestimmung unter Ausschluss eines Gesamtschuldnerausgleichs vorsieht, ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis, das zwischen der Klägerin und dem Krankenhaus besteht und in das die honorarärztliche Tätigkeit des Beklagten einbezogen ist. Die Parteien haben Einzelheiten zum Versicherungsverhältnis und zu den Versicherungsbedingungen zwar nicht mitgeteilt. Der oben zitierten Regelung des § 6 des Honorararztvertrages lässt sich aber das zugunsten des Beklagten versicherte Risiko zweifelsfrei entnehmen. Zwischen den Parteien steht danach außer Streit, dass die honorarärztliche Tätigkeit des Beklagten von der Versicherungspflicht der Klägerin umschlossen ist und die Klägerin für etwaige Schäden aus dem honorarärztlichen Handeln des Beklagten eintreten muss. Wörtlich heißt es: "Der Arzt ist [...] gegen Ansprüche von Patientinnen/Patienten aus einer eventuellen zivilrechtlichen Haftung des Arztes begründenden Handlung/Unterlassung versichert.". Hat die Klägerin die honorarärztliche Tätigkeit des Beklagten im Rahmen des mit dem Krankenhaus bestehenden Versicherungsvertrages mitversichert, so ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sie sich im Falle des Eintritts des versicherten Risikos im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem Beklagten (in dessen Eigenschaft als niedergelassener Arzt) nunmehr zu einem Teil schadlos halten kann. Mag man dies als eine "andere Bestimmung", die aus der Natur der Sache resultiert, begreifen, so tritt noch hinzu, dass der Beklagte und die Versicherungsnehmerin der Klägerin (und damit der andere Gesamtschuldner) mit dem erwähnten § 6 eine vertragliche Regelung getroffen haben, die bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont aus der Warte des honorarärztlich tätig werdenden Beklagten (§§ 133, 157 BGB) nur so verstanden werden kann, dass ein Rückgriff des Krankenhauses (und in der Folge seines Versicherers) bei dem anderen Gesamtschuldner (dem Beklagten) ausgeschlossen ist, wenn und soweit die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten auf die honorarärztliche Tätigkeit im Krankenhaus P. Stift zurückgeht. Anders gewendet: Lässt sich das schadensersatzbegründende Handeln eindeutig und ausschließlich der niedergelassenen Tätigkeit des Beklagten zuordnen (das bei der H. Versicherungs AG haftpflichtversichert ist), steht die Regelung in § 6 des Honorararztvertrages nicht als "andere Bestimmung" einem gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten entgegen. bb) Davon kann im Fall eines honorarärztlich operierenden Arztes, der - ausgerichtet auf die beabsichtigte Operation - in seiner ambulanten Praxis die OP-Indikation stellt und den Patienten aufklärt, keine Rede sein. Handelt es sich wie hier um Personenidentität zwischen dem ambulantem Vorbehandler und dem für das Krankenhaus honorarärztlich tätig werdenden Operateur, so sind die Indikationsstellung und OP-Aufklärung des Vorbehandlers unteilbar mit der späteren Operation, auf die sie ausgerichtet sind, verbunden; es liegt eine einheitliche Behandlung mit Operationsschwerpunkt vor. In der Folge gilt der Ausschluss eines gesamtschuldnerischen Ausgleichs ("ein anderes bestimmt") nicht nur für den hier behaupteten fehlerhaft durchgeführten operativen Eingriff an sich, sondern auch für die zeitlich und örtlich (in seiner Praxis als niedergelassener Arzt) vorgelagerten, operationsvorbereitenden Schritte, die nach der Behauptung der Klägerin ebenfalls fehlerbehaftet waren. cc) Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass die Kriterien, an denen sich eine solche Bewertung orientiert, in der obergerichtlichen Rechtsprechung für die hier vorliegende Konstellation - honorarärztlich im Krankenhaus operierender Arzt, der zuvor als niedergelassener Arzt die OP-Indikation stellt und aufklärt - nicht geklärt sind. Fehlt es an einer klaren Abgrenzung der Verantwortungsbereiche, so spricht sich die Rechtsprechung im Fall des überweisenden und des hinzugezogenen Arztes zwar für eine Haftung beider Behandler als Gesamtschuldner aus (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rn. A 252 m.N. aus der Rechtsprechung). Damit ist für den Rechtsstreit aber nichts gewonnen. Dass grundsätzlich eine Gesamtschuld besteht und der Patient nach seiner Wahl entweder von dem einen oder dem anderen Gesamtschuldner den vollen Schaden ersetzt verlangen konnte, steht außer Zweifel. Anders als bei Personenverschiedenheit zwischen Vorbehandler und Operateur führt eine Abgrenzung nach tatsächlichen Behandlungsschritten zu keinen klaren Ergebnissen. Bei Personenverschiedenheit lassen sich Indikationsstellung und OP-Aufklärung zwar eindeutig von einem Operationsgeschehen abgrenzen und dem Verantwortungsbereich des einen oder des anderen zuordnen. Hierbei kommt ein Aspekt zum Tragen, der im hier gegebenen Fall von Personenidentität nicht überzeugt. Nach einhelliger Rechtsprechung darf sich nämlich der Operateur nicht ohne weiteres auf die gebotene Aufklärung des Vorbehandlers und eine dortige Indikationsstellung verlassen, was bei mehreren Akteuren klare Ergebnisse ermöglicht. Danach ist jeder behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten hinsichtlich der von ihm übernommenen Behandlungsaufgabe aufzuklären (BGH, Urteil vom 07. November 2006, Az. VI ZR 206/05, Rn. 10 - zitiert nach juris). Sind mehrere Ärzte an der Behandlung des Patienten beteiligt, ist grundsätzlich jeder für diejenigen Eingriffe und Behandlungsmaßnahmen aufklärungspflichtig, die er selbst durchführt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. März 1997, Az. 13 U 92/96, Rn. 41 - zitiert nach juris). Ein Operateur kann sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass in den vorangegangenen Aufklärungsgesprächen eine ausreichende Risikoaufklärung des Patienten erfolgt ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. VI ZR 74/05, Rn. 13 - zitiert nach juris). Folglich muss er die Aufklärung durch den Vorbehandler überprüfen oder ggf. noch einmal selbst aufklären. Entscheidet sich der Vorbehandler zur Aufklärung, hat sie ordnungsgemäß zu erfolgen. Haben weder Vorbehandler noch Operateur ordnungsgemäß aufgeklärt, lassen sich die einzelnen (Fehl) Schritte dem einen und dem anderen Behandler zuordnen. Vergleichbares gilt bei fehlerhafter Indikation. Sind aber Vorbehandler und Operateur personenidentisch, so stellt sich nicht die Frage, ob der Operateur auf das Handeln eines Vorbehandlers vertrauen durfte. Schon die Frage, ob es überhaupt eines zweiten Schrittes bedurfte, der Operateur also die Aufklärung bzw. Indikation noch einmal vorzunehmen hatte, ist zu verneinen. Aus Arzt- wie Patientensicht erschiene es artifiziell, ein- und dieselbe Person zweimal zur Indikationsstellung und zur Aufklärung anzuhalten. Der Operateur weiß, was er als Vorbehandler unternommen bzw. unterlassen hat. Regelmäßig bringt dem Patienten eine Wiederholung der bisherigen Indikationsstellung oder Aufklärung auch keinen Vorteil. Der Patient weiß, dass ihn ein- und derselbe Arzt behandelt, und bezeichnenderweise war auch hier aus der Warte des Patienten klar, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation um eine solche, vom Beklagten im Krankenhaus der Versicherungsnehmerin der Klägerin durchzuführende handeln würde. Entfällt demnach der zweite Schritt (weil ein personenidentischer Nachbehandler nicht noch einmal eine Indikation stellt oder den Patienten noch einmal aufklärt - mag dies der Beklagte, was streitig ist, auch vorgeblich im Krankenhaus noch einmal getan haben), so entfällt auch ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt, der bei Personenverschiedenheit eine recht klare Zuordnung eröffnet. In welchem Verhältnis Indikationsstellung und Aufklärung einerseits und Operationsgeschehen andererseits stehen, lässt sich nach alledem nur aus dem inneren Zusammenhang der Behandlungsleistungen beurteilen. Aus Sicht des Senats bilden alle Elemente - Indikationsstellung, OP-Aufklärung und Operationsdurchführung - in einer solchen Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden eine untrennbare Einheit, die ihren Schwerpunkt im operativen Teil hat, den wiederum der Beklagte unstreitig als Honorararzt der Versicherungsnehmerin der Klägerin durchführte. Hinzu kommt, dass - wie bereits angeklungen - zwischen dem Patienten und dem Beklagten von Anfang an Klarheit darüber bestand, dass der Beklagte die Operation an der Wirbelsäule nicht in seiner Eigenschaft als niedergelassener Facharzt ambulant durchführen würde. Aus seiner Warte war ebenso klar, dass es bei den in der Praxis des Beklagten erfolgten Schritten - Indikationsstellung, Aufklärung - nicht um isolierte Behandlungsschritte ging, sondern diese der vom Beklagten durchzuführenden Operation im Krankenhaus nur den Weg bereiten sollten. Ohne den späteren operativen Eingriff hätte weder eine behauptet fehlerhafte Indikationsstellung zugunsten einer Operation noch eine fehlerhafte Aufklärung zur Operation zu einer von Klägerseite behaupteten primären Gesundheitsschädigung des Patienten führen können. dd) Diese Überlegungen lassen sich mit der vom Landgericht zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung vereinbaren, wenngleich die zugrunde liegenden Sachverhalte Besonderheiten aufweisen und darunter eine Vergleichbarkeit leidet. (1.) Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 1999 (Az. 14 U 65/97 - zitiert nach juris) ist für eine Zuordnung nichts gewonnen. Demnach haftet ein Krankenhausträger für eine unzureichende Aufklärung des Chefarztes auch dann, wenn die ambulante Behandlung des Patienten durch den Chefarzt der Vorbereitung der stationären Aufnahme dient und dabei eine Entscheidung zugunsten der Aufnahme fällt. Die Besonderheit des Sachverhalts lag aber darin, dass der vorbehandelnde Chefarzt für einen Wahlarztpatienten tätig und eine vertragliche Beziehung des Patienten zunächst allein zu diesem begründet wurde, die spätere Krankenhausaufnahme aber zu einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag führte, gleichwohl aber nur die Klinik dem Patienten haftete, weil sich der verbeamtete Chefarzt auf das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen konnte. Dass die Aufklärung die spätere Operation vorbereitete, steht im Einklang mit der oben stehenden Bewertung des Senats für den hiesigen Sachverhalt. Nicht anderes ist dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2009 (Az. 26 U 85/09) zu entnehmen, das im 4. Orientierungssatz (nach juris) einen ähnlichen Standpunkt eingenommen hat. (2.) Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 (Az. 5 U 4/02) sieht sich der Senat in seiner hier vorgenommenen Bewertung im Einklang. Eine einheitliche Behandlung im Sinne einer nur stationären Behandlung liege vor, wenn die Behandlung der Frage gedient habe, ob die Erkrankung des Patienten operativ (also stationär) zu behandeln ist oder nicht, und der Chefarzt den Patienten hierzu in seiner Ambulanz untersucht, die Indikation für eine Operation bejaht und diese sodann selbst durchgeführt habe. Auch dort war von Personenidentität auszugehen. Dass die Abgrenzung des Oberlandesgerichts Köln dazu diente, die beamtenrechtliche Dienststellung des Chefarztes von seiner außerdienstlichen Tätigkeit abzugrenzen, nimmt der Bewertung nicht die Überzeugungskraft. Das Oberlandesgericht Köln plädiert für eine natürliche Betrachtungsweise, setzt aber voraus, dass sich die Behandlung danach in selbständige Abschnitte aufspalten lasse. Sei das nicht der Fall, sei eine Zuordnung nach dem Schwerpunkt vorzunehmen. Konkret erschöpfte sich der ambulante Beitrag des Arztes in der Untersuchung des Patienten und in der Entscheidung, ob die Erkrankung des Patienten operativ (also stationär) zu behandeln ist oder nicht, was - so die dortige Bewertung - gegen eine Aufspaltung spreche. Die Konstellation ist mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar, weil die Indikation zur Operation und die OP-Aufklärung auch hier die stationäre Behandlung vorbereiteten und für das ambulante Geschehen keine eigenständige Rolle spielten. Der Kölner Rechtsentscheid hat zudem richtigerweise auf die Sicht des Patienten abgestellt. Der Beklagte sei dem Patienten als jemand gegenübergetreten, "der die eigentliche Behandlung "durch das Krankenhaus" eröffnen sollte." (Az. 5 U 4/02, Rn. 25 a.E. - zitiert nach juris). Auch dieser Aspekt stützt die Zuordnung des Senats. (3.) Anders scheint es das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 3 U 89/03) mit Urteil vom 11. März 2004 gesehen zu haben. Im zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um einen Belegarzt, dessen pflichtwidrig unterlassene Therapieaufklärung mitursächlich für die nach Krankenhausentlassung vom Patienten unterlassene Kontrolluntersuchung und für eine deshalb eingetretene Niereninsuffizienz war. Zwar lag auch hier Personenidentität zwischen Belegarzt und Nachbehandler vor. Anders als das Landgericht im angefochtenen Urteil angenommen hat, liegt die gegen eine Vergleichbarkeit anzuführende Besonderheit des Falles nicht darin, dass dort zweifach fehlerhaft eine Aufklärung unterlassen wurde, hier aber - einen Fehler unterstellend - nur einmal. Der ausschlaggebende Wertungsunterschied liegt darin, dass jede Unterlassung für den Eintritt des primären Gesundheitsschadens mitursächlich war, vorliegend die behauptet fehlerhafte Indikationsstellung und die behauptet fehlerbehaftete OP-Aufklärung ohne die anschließende Operation aber schon nicht zu einem Primärschaden geführt hätten. ee) Die Auffassung des Senats, wonach die Abgrenzung nach dem inneren Zusammenhang heraus beurteilt werden muss - mit dem Ergebnis einer Zuordnung der Indikationsstellung und Aufklärung zu dem operativen Vorgehen des Beklagten als Honorararzt des Krankenhauses der Versicherungsnehmerin der Klägerin -, wird auch nicht durch von der Klägerin angeführte anderweitige Umstände in Frage gestellt. (1.) Zu Recht hat das Landgericht die Verwendung des Praxisstempels durch den Beklagten als nicht ausschlaggebend angesehen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte in der ambulanten Krankenakte stets durch einen Stempel kenntlich gemacht habe, dass er in seiner niedergelassenen Praxis tätig geworden sei (Bl. 4 d. A.). Ob dem Stempelabdruck eine derartige Bedeutung beizumessen ist, kann dahinstehen. Denn für die Motivation des Beklagten, den Stempel mit einem bestimmten Zweck zu verwenden, hat die Klägerin nichts Durchgreifendes vorgetragen, so dass sich der Schluss verbietet, der Beklagte habe durch einen bewussten und gezielten Einsatz des Stempels zugleich Verantwortungsbereiche verbindlich festlegen und zum Ausdruck bringen wollen, welches Handeln seiner ambulanten und welches seiner stationären Tätigkeit zuzuordnen ist. Dass der Beklagte einen individualisierten Briefkopf nicht dazu verwendete, um Verantwortungsbereiche voneinander abzugrenzen, zeigt sich im Übrigen in den von ihm verfassten Operationsberichten. Unstreitig wurden die Operationsberichte vom 10. und 13. September 2010 (Anlagenband) auf dem Briefkopf seiner Praxis verfasst, obgleich es sich bei den Operationen unzweifelhaft um Honorararztleistungen für das Krankenhaus handelte. Gegen eine Abgrenzung von Verantwortungsbereichen anhand formaler Kriterien spricht außerdem, dass der Beklagte dem Patienten am 20. Juli 2010 den vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten Aufklärungsbogen (Anlagenband) aushändigte und den Patienten über die Risiken einer Operation mithilfe dieses Bogens aufklärte, gleichzeitig aber den Praxisstempel im Feld "Einwilligungserklärung" anbrachte. Hier zeigt sich einmal mehr die Untauglichkeit der formalen Gesichtspunkte der Stempelverwendung oder der Herkunft des Einwilligungsbogens, wenn es darum geht zu bestimmen, ob mit der Regelung des § 6 des Honorararztvertrages auch für die operationsvorbereitenden Schritte der Indikationsstellung und der OP-Aufklärung "ein anderes bestimmt" war, mithin ein gesamtschuldnerischer Ausgleich zwischen dem Krankenhaus und dem Beklagten ausgeschlossen sein sollte. (2.) Eine Beantwortung dieser Frage auf Grundlage der Abrechnungspraxis und der liquidationsrechtlichen Bedingungen scheidet aus. Unstreitig hat der Beklagte die Aufklärung des Patienten weder gegenüber der Krankenkasse des Patienten noch (explizit) beim Krankenhaus abgerechnet. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die Frage einer Haftung grundsätzlich ohne Bedeutung sei, ob und inwieweit der Arzt selbst liquidieren dürfe oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1985, Az. VI ZR 234/83, Rn. 13 - zitiert nach juris). Mithin ist es ohne Wert, wenn die Parteien das im Tatbestand beschriebene Abrechnungsprozedere in den Fokus rücken und jeweils für sich günstige Rückschlüsse hieraus zu ziehen suchen. Namentlich § 3 Nr. 4 des Honorararztvertrages, auf den die Klägerin hinweist, kommt keine streitentscheidende Bedeutung zu, verhält er sich doch nur dazu, dass die Vergütung des Beklagten in keinem Zusammenhang mit vom Beklagten vorgenommenen Einweisungen steht. (3.) Zu Recht hat das Landgericht auch der "Juristische(n) Stellungnahme des Bundesverbandes der Honorarärzte" vom 26. Mai 2011 keine streitentscheidende Bedeutung beigemessen. Die Stellungnahme (Anlagenband) ist nicht ergiebig, weil sie sich zwar mit Fragen der selbständigen ärztlichen Tätigkeit auseinandersetzt, nicht aber mit der Frage, nach welchen Kriterien die selbständige Tätigkeit eines Arztes in seiner Eigenschaft als niedergelassener Arzt mit eigener Praxis von dessen honorarärztlicher Tätigkeit für ein Krankenhaus abgegrenzt werden kann. ff) Ob das Landgericht das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Klägerin zu Recht als unzulässig und deshalb gegnerischen Vortrag zu Recht als zugestanden gewertet hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Es kommt für die Beurteilung des Sachverhalts nicht darauf an, ob ein- und derselbe Arzt in seiner Praxis die Indikation zur Operation gestellt sowie den Patienten aufgeklärt und diese Schritte im Krankenhaus noch einmal wiederholt hat, wenn beide Schritte mit der Operation eine untrennbare Einheit bilden, die es gebietet, die Vereinbarung des Versicherungsschutzes für die honorarärztliche stationäre (Operations-) Tätigkeit auch auf die die Operation vorbereitenden Schritte zu erstrecken. 2. Zum Feststellungsantrag Die Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung des Feststellungsantrags wendet. Das Landgericht hat die Klage in dem Punkt mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten, weil substantiierter Vortrag der Klägerin zu einer weiteren möglichen Inanspruchnahme durch den Patienten weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Wenngleich diese Ansicht nicht überzeugt, ist dem Landgericht im Ergebnis beizutreten. Am Rechtsschutzbedürfnis scheitert der Feststellungsantrag nicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist ohne weiteres zu bejahen. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn neben dem besonderen Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO auch die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256, Rn. 7). Dazu gehört auch das Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Urteil vom 22. Juni 1977, Az. VIII ZR 5/76, Rn. 12 - zitiert nach juris). Ein einfacherer Weg als der von der Klägerin gewählte Weg des Feststellungsantrags steht ihr aber zur Verfolgung ihres Ziels, sich künftig bei dem Beklagten schadlos halten zu können, nicht zur Verfügung, fernab der Frage, ob sich der Feststellungsantrag auf die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Patienten beschränkt oder nicht, was eine Frage des materiellem Rechts ist. Der Feststellungsantrag scheitert auch nicht am besonderen Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Ein solches Interesse ist bereits zu bejahen, wenn die (auch nur entfernte) Möglichkeit besteht, dass wegen des Schadensereignisses ein Dritter Ansprüche verfolgt und die Klägerin in Anspruch genommen zu werden droht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO, Rn. 9). Die von einer Wahrscheinlichkeit unabhängige Gefahr ist abstrakt zu bejahen. Auch wenn die Klägerin die Person des Dritten nicht konkret benannt hat, hängt von dieser Ungewissheit nicht allein ab, ob ein Feststellungsinteresse anzunehmen oder zu verneinen ist. Die Ungewissheit besagt allein wenig, zumal unstreitig ist, dass die Klägerin nach dem Versicherungsvertrag für den eingetretenen Versicherungsfall aufkommen muss und sich daraus eine reale Gefahr der Inanspruchnahme ergibt. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht argumentiert, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, substantiiert vorzutragen, weshalb eine weitere Inanspruchnahme durch den Patienten drohe. Der Patient ist mit dem Abfindungsvergleich endgültig abgefunden. Auf die Geltendmachung von Ansprüchen hat er nach Auffassung des Senats auch wirksam verzichtet. Anders ist die Bestimmung nicht zu verstehen, wonach er sich vollständig und vorbehaltlos für abgefunden erkläre. Konkrete Anhaltspunkte, nach denen der Verzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Ungeachtet der vom Landgericht nicht aufgegriffenen Frage, ob und inwieweit sich dieser Abfindungsvergleich allein auf eine Geltendmachung von Ansprüchen durch den Patienten beschränkt, Dritte also trotz dieses Vergleichs nicht daran gehindert sein könnten, die Klägerin wegen des Schadensereignisses in Anspruch zu nehmen, ergibt sich eine Einstandspflicht des Beklagten nicht, so dass der Feststellungsantrag ohne Erfolg bleibt. Denn für das Schadensereignis hat die Klägerin allein aufzukommen. Ein Gesamtschuldnerausgleich findet aus den oben genannten Gründen nicht statt. Nach Ansicht des Senats bilden die Indikationsstellung und die Aufklärung gemeinsam mit der Operation eine einheitliche (und untrennbare) Behandlung, die den Schwerpunkt auf der Operation hat und für deren haftungsrechtliche Folgen die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Krankenhauses allein aufkommen muss. Sollten Ansprüche des Patienten gegen das Krankenhaus vor Abschluss des Abfindungsvergleichs kraft Vereinbarung oder Gesetzes auf Dritte übergegangen sein, würde sich eine etwaige Inanspruchnahme der Klägerin aus übergegangenem Recht innerhalb ihrer "Deckungszusage" bewegen, so dass kein Spielraum für eine Inanspruchnahme des Beklagten in seiner Eigenschaft als niedergelassener Arzt bleibt, sondern die Klägerin als Haftpflichtversicherer allein aufkommen muss. Im Fall der AOK Sachsen-Anhalt wäre überdies nicht mehr mit einer Inanspruchnahme zu rechnen, nachdem die Klägerin mit der Krankenkasse unstreitig eine abschließende Einigung erzielt hat. Die mit der Berufungsbegründung nur beispielhaft aufgeführte Inanspruchnahme durch "die Rentenversicherung" ist substanzlos. Ob und inwieweit ein Anspruchsübergang erfolgt ist, wird daraus nicht ersichtlich. Soweit der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung von einer "Vielzahl von Sozialversicherungsträgern" (vgl. die Angabe des Klägervertreters in der Berufungsverhandlung - Protokoll vom 02. Februar 2017) gesprochen hat, bleibt er damit ebenfalls unsubstanziert. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die herangezogenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Köln, Hamm und Frankfurt befassen sich nicht mit der Frage, ob und in welchem Umfang der Haftpflichtversicherer eines Gesamtschuldners nach Zahlung auf die Gesamtschuld den anderen Gesamtschuldner aus dem Innenverhältnis der Gesamtschuld in Anspruch nehmen kann, sofern ärztliche Leistungen der personenidentischen Gesamtschuldner eine untrennbare Einheit bilden, mit Schwerpunkt auf dem versicherten Risiko. Ob zwischen der Indikationsstellung, der Aufklärung und der Operation im Fall eines niedergelassenen und eines zugleich als Honorararzt für das Krankenhaus tätigen Arztes eine untrennbare Einheit besteht und der Haftpflichtversicherer für honorarärztliches Handeln ohne Ausgleichsanspruch haftet - auch soweit Pflichtverletzungen im präoperativen Stadium stattgefunden haben -, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschieden. Diese Fragen haben grundsätzliche Bedeutung, weil einer Entscheidung im Kreis der niedergelassenen und der als Honorararzt tätigen Ärzte ein tatsächliches und rechtliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2003, Az. V ZB 9/03, Rn. 2 - zitiert nach juris). Darüber hinaus ist die haftungsrechtliche Eingliederung des Honorararztes in die Organisationsstruktur eines Krankenhauses offenbar ungeklärt (Geiß/Greiner, aaO., Rn. A 67). 3. Die Festsetzung der Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Senat bewertet den Feststellungsantrag mit 5.000,00 Euro. In entsprechender Anwendung von § 3 ZPO war der Wert des Feststellungsinteresses zu schätzen. Anders als es die Parteien in der Berufungsverhandlung angedeutet haben und es die zur Kenntnisnahme des Senats übersandte Streitwertbeschwerde des Beklagten vom 25. November 2016 (Bl. 220 f. d. A.) nahe legt, hat das Feststellungsinteresse nicht einen Wert von 81.318,69 Euro. Zum einen ist nicht zu erkennen, in welchem Umfang Ansprüche des Patienten auf Dritte übergegangen sein sollen, denen sich die Klägerin nunmehr - rd. sieben Jahre nach dem behaupteten Schadensereignis - noch ausgesetzt sehen könnte. Aus dem Umstand, dass die Klägerin etwaige Anspruchsteller nicht benannt hat, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass solche nicht existieren. Zum anderen kann es für die Bewertung des Feststellungsinteresses im konkreten Fall nicht auf den Wert des Leistungsantrags ankommen. Zwar nehmen die Parteien einen nicht unüblichen Abschlag von 20 Prozent gegenüber dem Betrag im Leistungsantrag vor, übersehen hierbei aber, dass die Frage, in welchem Umfang die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse an einer Feststellung hat, nicht davon abhängt, in welchem Umfang sie selbst Leistungsansprüche für sich reklamiert und gegen den Beklagten verfolgt. Da die Klägerin mit der AOK Sachsen-Anhalt einen Vergleich abgeschlossen hat, der die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen die Klägerin unwahrscheinlich macht, und im Übrigen nicht zu erkennen ist, was unter einer "Vielzahl anderer Sozialversicherungsträger" zu verstehen ist, die die Klägerin nach Ablauf einer nicht unbedeutenden Zeit noch in Anspruch nehmen könnten (vgl. die Angaben des Klägervertreters im Senatstermin vom 02. Februar 2017), auf der anderen Seite aber nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Dritte sich eines durchsetzbaren Anspruchs berühmen, der zur Inanspruchnahme der Klägerin führen könnte, erscheint das Feststellungsinteresse mit 5.000,00 Euro ausreichend bemessen. gez. Dr. Holthaus gez. Dr. Holthaus gez. Dr. Hoppe (für den urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehinderten RiOLG Haberland)