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Urteil

1 U 111/13

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der im Rahmen eines umfangreichen Umbauvorhabens mit der Grundlagenermittlung eines Gebäudes beauftragte Tragwerksplaner ist zur Überprüfung des gesamten Bestandwerks verpflichtet, sofern Zweifel an der Statik des Gebäudes bestehen. Dies gilt auch dann, wenn die Sanierungsarbeiten nur einen Teilbereich betreffen.(Rn.67)
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 3 ) gegen das am 24.7.2013 verkündete Grundurteil des Landgerichts Magdeburg ( 10 O 811/11 ) wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 3 ) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der H. , die diese selbst trägt. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3 ) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.256.138,65 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der im Rahmen eines umfangreichen Umbauvorhabens mit der Grundlagenermittlung eines Gebäudes beauftragte Tragwerksplaner ist zur Überprüfung des gesamten Bestandwerks verpflichtet, sofern Zweifel an der Statik des Gebäudes bestehen. Dies gilt auch dann, wenn die Sanierungsarbeiten nur einen Teilbereich betreffen.(Rn.67) Die Berufung der Beklagten zu 3 ) gegen das am 24.7.2013 verkündete Grundurteil des Landgerichts Magdeburg ( 10 O 811/11 ) wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 3 ) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der H. , die diese selbst trägt. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3 ) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.256.138,65 Euro. I. Im Rahmen eines umfangreichen Umbauvorhabens am Klinikum Sch. wurde zwischen der Beklagten zu 1 ) und der Rechtsvorgängerin der Klägerin ( dem Landkreis Sch. ) unter anderem ( s.a. die Architektenverträge vom 31.1./6.2.2001 [ K1 – Bl. 29ff. I ] und 8.10.2001 [ K2 – Bl. 42ff. I ] ) ein Vertrag über Tragwerksplanungen am Haus 1 ( jetzige Bezeichnung Haus 6 ) abgeschlossen. Die Beklagten zu 2 ) und zu 3 ) sind Gesellschafterinnen der Beklagten zu 1 ), die Beklagten zu 4 ) und zu 5 ) Gesellschafter der Beklagten zu 2 ). In dem Vertrag vom 8.10.2001 heißt es u.a. ( K3 - Bl. 67ff. I - ): § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Für Funktionsgebäude und Umbau Altbau sind die Leistungen der Tragwerksplanung für folgende Objekte und dazu gehörige bauliche Anlagen - … - Haus 1 – Chirurgie – - … zu bearbeiten. § 3 Leistungen des Auftragnehmers (1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer … die Grundleistungen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 6 ( Leistungsphasen 1 bis 6 ) und die besonderen Leistungen nach Maßgabe dieses Absatzes 5. … (4) Das Leistungsbild Objektplanung umfasst insgesamt folgende Grundleistungen, die wie folgt bewertet werden: 1. Grundlagenermittlung 3,0 v.H. a) Klärung der Aufgabenstellung 3,0 v.H. (5) Die Besonderen Leistungen werden wie nachfolgend beschrieben und bewertet, vereinbart: keine … Das Haus 1 wurde im Jahre 1903 errichtet und in den Jahren 1974 bis 1976 ( umfänglich ) umgebaut. Es handelt sich um ein zweigeschossiges, unterkellertes Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss. Im Zuge des Umbaus in den Jahren 1974 bis 1976 ( 1977: Zwischengeschosse [ worüber es keine kompletten Bestandsunterlagen gibt ] ) wurden im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss Patientenzimmer mit dazugehörigen Dienst- und Nebenzimmern eingerichtet. Westlich und östlich des Hauses 1 wurden Kopfanbauten errichtet und im Altbau Zwischenflure eingebaut ( s. dazu die Anlagen K6 ( Bl. 91 I ) und K7 ( Bl. 92 I ), die nach dem Vortrag in der Klageschrift ( Bl. 9 I ) den ursprünglichen Bestand und den aktuellen Stand wiedergeben; s.a. die Fotodokumentation [ Anlage K11 – Bl. 100ff. I - ] ). Nach dem Vortrag der Klägerin umfassten die geplanten Umbaumaßnahmen im Haus 1 im Erdgeschoss die Schaffung eines zentralen Schwesterndienstplatzes, von Pflegearbeitsplätzen ( rein/unrein ), einer Stationsküche und eines Aufenthaltsraumes. Im 1. Obergeschoss sollten nach der ursprünglichen Planung in den Patientenzimmern Sanitäreinrichtungen ( Toiletten / Duschen ) eingebaut werden. Die Trennwände der Badzellen und der Funktionsräume sollten als nichttragende Wände auf die Bestandsdecken gestellt werden, wodurch die Geschossdecken eine zusätzliche Beanspruchung erfahren hätten. Insgesamt seien Abbrucharbeiten, Rohbauarbeiten ( mit Eingriffen in die vorhandene Statik des Gebäudes ), Installationsarbeiten im Bereich der Gebäudeausrüstungstechnik und Innenausbauarbeiten notwendig gewesen. Ob dieser Planungsstand der Beklagten zu 3 ) in der Person ihrer Geschäftsführer bekannt war ( dazu der Hinweisbeschluss vom 12.3.2015 [ Bl. 68 V ] ), ist im Verlauf des Verfahrens streitig gewesen. Später kam es zu einer Umplanung der Nutzung des 1. Obergeschosses. Entgegen der ursprünglichen Planung mit Pflegezimmern sollten dort jetzt Besprechungs-, Büro- und Laborräume entstehen ( dazu: Bl. 1-100-4 [ Anlage zum Gutachten St. vom 11.1.2016 ] ). Die statische Folge war, dass die zu beherrschende Traglast gegenüber der ursprünglichen Planung geringer ausfiel. Anlässlich einer Baubegehung im Januar 2009 forderte der zuständige Prüfingenieur eine Überarbeitung der Statik von Haus 1. Bei der durchgeführten Untersuchung ( Prüfbericht vom 11.8.2009 [ K12 - Bl. 109ff. I -; insbesondere Zusammenfassung Bl. 137 I ] ) stellte sich heraus, dass der vorhandene Deckenbeton beschädigt war und nicht mehr die erforderliche Druckfestigkeit aufwies. Die vorhandene Bewehrung zeigte keinen ausreichenden Korrosionsschutz, sodass bereits an mehreren Stellen Korrosionsschäden entstanden waren. Bis zur Klärung der Situation hatte die Klägerin bereits am 24.3.2009 einen Baustopp für die Arbeiten am Haus 1 verhängt. Die Arbeiten wurden nicht wieder aufgenommen. Die Sanierung von Haus 1 einschließlich der notwendigen Standsicherheit würde nach dem Vortrag der Klägerin Kosten in Höhe von 1.305.928,-- Euro verursachen. Demgegenüber fielen bei einem Neubau zwar Kosten von 1.431.130,02 Euro an, aber bei nur halb so langer Bauzeit gegenüber einer Sanierung. Die bis zum Baustopp bereits angefallenen Kosten von 1.111.234,65 Euro ( = Klageantrag zu 1 )) seien daher nutzlos aufgewandt worden und müssten von den Beklagten ersetzt werden. Die Beklagte zu 1 ) sei auf der Basis des Vertrages über die Tragwerksplanung zu der Prüfung verpflichtet gewesen, inwieweit die Bausubstanz hinsichtlich der vorhandenen Baustoffe nach Bauart und altersbedingtem Abnutzungsgrad für den Umbau geeignet gewesen seien. Dazu habe insbesondere gehört, auf Maßnahmen zur Prüfung der Standsicherheit hinzuwirken. Dies habe die Beklagte zu 1 ) bis zur Verhängung des Baustopps pflichtwidrig unterlassen, sodass sie nicht nur die bereits nutzlos angefallen Kosten auszugleichen habe, sondern auch für sämtliche künftig noch anfallenden Kosten ( Feststellungsantrag als Klageantrag zu 2 )) verantwortlich sei. Die Beklagten sind der Klageforderung entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, dass es durch die geplanten – teilweise auch durchgeführten – Arbeiten nicht zu statisch relevanten Eingriffen in das Bestandgebäude gekommen sei ( bzw. wäre ), sodass die Forderung der Klägerin nach einer Bestandsanalyse des kompletten Bestandsgebäudes nicht berechtigt sei, weil dies nicht zu den Aufgaben der Grundlagenermittlung i.S.v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Vertrages vom 8.10.2001 gehöre. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 31.5.2012 ( Bl. 10ff. III ) Beweis erhoben, zunächst durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prüfingenieurs für Standsicherheit Dr.-Ing. St. ( Bl. 65ff. III ). Der Sachverständige hat sein Gutachten im Termin vom 22.5.2013 sodann mündlich erläutert ( Bl. 173ff. III ). Das Landgericht hat ein Grundurteil erlassen und den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es liege ein Planungsfehler aufgrund einer mangelhaften Grundlagenermittlung vor. Zu der notwendigen Grundlagenermittlung im Rahmen der Tragwerksplanung gehöre auch, dass der Tragwerksplaner prüfe, ob die vorhandenen Decken tragfähig seien. Es sei eine Bestandsaufnahme durchzuführen, die konstruktive und sonstige Bauschäden erfasse. Die Beklagte zu 1 ) habe sich nicht auf etwaige Pläne oder statische Unterlagen ( vgl. dazu LGU S. 6 a.E./ 7 oben: es lagen nur Unterlagen über die Umbaumaßnahmen in den Jahren 1974 bis 1976 vor; nicht aber die ursprünglichen Bestandunterlagen aus dem Jahre 1903, aus denen sich hätte ergeben können, dass die Dicke der Decken teilweise nur ~ 10 cm betragen hat ) verlassen dürfen, ohne die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu überprüfen, zumal klar gewesen sei, dass Umbauten durchgeführt werden sollten, die auch die Decken zusätzlich belasten bzw. zu einer anderen Verteilung der Lasten führen würden. Gerade weil die Bestandsdokumentation unvollständig gewesen sei, das Gebäude bereits ein Alter von 99 Jahre gehabt habe und die Umbauarbeiten einen erheblichen Umfang gehabt hätten, sei eine tatsächliche Bestandsanalyse des Gebäudes erforderlich gewesen. Da dies nicht erfolgt sei, stehe der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. zu. Der Mangel habe sich bereits unmittelbar am Gebäude verwirklicht, sodass eine Nachbesserung nicht mehr möglich sei. Die Beklagte zu 1 ) treffe auch ein Verschulden gemäß § 276 BGB. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 3 ), gleichzeitig auch als Streithelferin der Beklagten zu 1 ), 2 ), 4 ) und 5 ), mit der Berufung: Auftragsgegenstand sei allein die Erstellung der Statik für die geplanten Umbau- und Sanierungsarbeiten gewesen. Selbst wenn man eine Verpflichtung der Beklagten zu 1 ) zur Bestandsaufnahme annähme, könne sich diese nur auf die Klärung der Fragen beziehen, die im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistungserbringung stünden. Die statischen Probleme resultierten allein aus dem Umstand, dass Teilabschnitte der Flurwände des Erdgeschosses des vorhandenen Bestandes von der Decke über dem Kellergeschoss nicht getragen würden. Diese Wände und der Lastabtrag aus diesen spielten indes für die bei der Beklagten zu 1 ) in Auftrag gegebenen Statikerleistungen keine Rolle. Für die geplanten Baumaßnahmen habe die Beklagte zu 1 ) die statischen Berechnungen vollständig erstellt ( unter Hinweis auf S. 6/7 des Schriftsatzes vom 1.7.2013 [ Bl. 188/189 III ] ). So habe der Einbau von Wänden lediglich im Erdgeschoss erfolgen sollen ( unter Hinweis auf die Schriftsätze vom 17.4.2013, S. 4ff [ Bl. 133ff. III ] und 1.7.2013, S. 8f. [ Bl. 190f. III ] ). Es gehe daher – entgegen der Ansicht des Landgerichts – allein um eine veränderte Belastungssituation der Decke über dem Keller und nicht auch um andere Decken. Die geplanten Wände im Erdgeschoss hätten aber gerade nicht zu einem Lasteintrag in die Decke über dem Kellergeschoss geführt ( BB. S. 6 – Bl. 71 IV - ) bzw. die relevanten Lasteinleitungspunkte wären sowohl rechnerisch als auch tatsächlich in der Lage gewesen, diese geringen zusätzlichen Lasten aufzunehmen ( BB S. 7 – Bl. 72 IV - ). Es hätten Stahlträger unter der Kellerdecke angebracht werden sollen, wodurch die Decke selbst keinerlei Zusatzlasten erhalten hätte. Vielmehr seien diese geringen Auflasten auf den Kellerwänden abgesetzt worden, die diese Last ohne weiteres hätten aufnehmen können ( BB S. 6 [ Bl. 71 IV ] unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 1.7.2013, dort S. 8 [ Bl. 190 III ] ). Beim "Bauen im Bestand" könne eine Pflicht des jeweiligen Planers, unabhängig von der konkret übertragenen Leistung den vorhandenen Bestand aufzunehmen und zu untersuchen, nicht angenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 30.10.2013 ( Bl. 66ff. IV ). Die Beklagte zu 3 ) beantragt, das am 24.7.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg ( 10 O 811/11 ) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus erster Instanz. Sie trägt ergänzend vor: Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Beklagte zu 1 ) gegen ihre Bestanderkundigungspflicht verstoßen habe. Zum einen habe die Tragwerksplanung nicht auf der Grundlage der vorhandenen Bestandsunterlagen erstellt werden dürfen. Zum anderen schulde die Beklagte zu 1 ) nicht allein die Tragwerksplanung für die bauvorbereitenden Maßnahmen im Jahr 2002, Gegenstand des Vertrages sei vielmehr die Umnutzung und der Umbau des gesamten Hauses 1 gewesen. Die vorbereitenden Maßnahmen hätten bei den später geplanten weiteren Umbaumaßnahmen ( 2008 ) vollständig erhalten bleiben sollen, sodass nicht nach den beiden Bauabschnitten unterschieden werden könne. Die Ansicht der Berufung, dass die Beklagte zu 1 ) nur für die Standsicherheit hinsichtlich der Umbaumaßnahme zu sorgen gehabt habe, sei rechtsirrig. Der Tragwerksplaner sei beim Umbau eines 100 Jahre alten Bestandsgebäudes verpflichtet, sich genau über die Standsicherheit des Gebäudes zu erkundigen, insbesondere dann, wenn bereits Umbaumaßnahmen durchgeführt worden, diese aber nur unvollständig dokumentiert worden seien. Sowohl bei den vorgezogenen Umbaumaßnahmen im Jahr 2002 als auch bei den weiteren Baumaßnahmen im Dezember 2008 hätten zusätzliche Lasten in die Bestandsdecken und -wände abgeleitet werden sollen ( dazu BE S. 4 unter 1.a) [ Bl. 104 IV ] ), weshalb es die Pflicht der Beklagten zu 1 ) gewesen wäre, das gesamte Tragwerk des Bestandsgebäudes zu prüfen. Schon aus den dem Förderantrag beigefügten Zeichnungen des Unter- und des Erdgeschosses sowie des 1. und 2. Obergeschosses aus November 2000 hätte die Beklagte zu 1 ) entnehmen können, dass die Bestandwände teilweise auf den Decken und eben nicht auf den darunterliegenden Wänden standen. Die Statik für die vorbereitenden Maßnahmen im Haus 1 sei zudem fehlerhaft, weil sie nicht berücksichtige, dass Lasten der Zwischenwände des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses zwischen den Achsen 1 C bis 1 D und Achsen 1.4 bis 1.6 lediglich auf die Untergeschossdecke abgetragen würden, eine Lastverteilung in vorhandene Gebäudefundamente aber nicht erfolge. Von der Beklagten zu 1 ) seien aber nur statische Betrachtungen zum Erdgeschoss und 1. Obergeschoss zwischen den Achsen 1.4 und 1.5 dargestellt worden. Es seien aber statisch relevante Eingriffe nicht nur zwischen den Gebäudeachsen 1.4 und 1.5 ( Treppenhaus ) vorgenommen worden, sondern auch zwischen den Achsen 1.3 bis 1.6 ( z.B. neue Sanitärräume 1.015; 1.015.1; 1.015.2; 1.015.3 und 1.015.4 in den Gebäudeachsen 1.5 und 1.6 ( unter Hinweis auf die Zeichnung BE S. 10 – Bl. 110 IV ). Durch den zusätzlichen Einbau von Wänden seien Lasten auf Decken abgetragen worden, wofür von der Beklagten zu 1 ) überhaupt kein Tragfähigkeitsnachweis erbracht worden sei ( BE S. 8/9 – Bl. 108/109 IV - ). Letztlich habe die Beklagte zu 1 ) mit der Abschlagsrechnung vom 15.3.2002 ( Anlage K18 – Anlagenband 1 - ) bereits die Leistungsphasen 1 bis 4 zum Leistungsbild "Tragwerksplanung" unter Ansatz der anrechenbaren Kosten für die Gesamtmaßnahme abgerechnet, was zeige, dass die Beklagte zu 1) bereits seinerzeit bei Leistungserbringung die Gesamtbaumaßnahme im Blick gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 19.12.2013 ( Bl. 101ff. IV ). Der Senat hat den Sachverständigen für konstr. Ingenieurbau Dr.-Ing. St. in den Verhandlungen vom 4.12.2014 (Bl. 142 ff. IV) und 27.6.2016 (Bl. 242 ff. V) angehört und ihn auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 8.10.2015 (Bl. 163 ff. V) mit der Erstellung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens beauftragt, das der Sachverständige unter dem 11.1.2016 erstattet hat. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, das Landgericht hat zutreffend eine Haftung dem Grunde nach bejaht. Es ist vorab festzuhalten dass der Sachverhalt im Verlaufe des Berufungsverfahrens eine deutliche Verdichtung erfahren hat, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3 ) im Termin vom 4.12.2014 ( Bl. 151ff. IV ). Es konnte festgestellt werden ( wie unter I. dargestellt ), dass hinsichtlich der Nutzung des Obergeschosses eine Umplanung erfolgt war, weg von Patientenzimmern ( mit Nasszelle ) hin zu einer Nutzung als Büro-, Besprechungs- und Laborräumen, was nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. St. bei seiner Anhörung im Termin vom 27.6.2016 ( Bl. 247 V ) zu einer Reduzierung der zu beherrschenden Traglast geführt hätte. Bei der folgenden Betrachtung ist danach zu unterscheiden: Wie beurteilt sich die statische Planung der Beklagten - bezogen auf die Nutzungsplanung Obergeschoss Stand 2002, - bezogen auf die geänderte Planung Stand 2008? Konkret gesprochen: Selbst unterstellt, dass die Planung bezogen auf den Planungsstand 2002 mangelhaft war, war mit ihr die Planung Stand 2008 realisierbar? Mit dieser Blickrichtung hat der Senat die weitere Beweisaufnahme in der Folge des Hinweisbeschlusses vom 12.3.2015 durchgeführt ( Beweisbeschluss vom 8.10.2015 [ Bl. 163 V ]; schriftliches Gutachten St. vom 11.1.2016; mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 27.6.2016 ). Vorab sind zur Präzisierung des Sachverhalts im Anschluss an den Inhalt der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3 ) folgende Aussagen zu treffen ( dazu vereinzelt weiter unten ): ( 1 ) Planungsstand 2002 war, dass perspektivisch im 1.OG von Haus 1 Patientenzimmer nebst Nasszellen ( ob in Nass- oder Trockenbauweise sei dahingestellt ) errichtet werden sollten, was mit einer Veränderung der Traglasten im vorhandenen Bestand verbunden war ( bzw. gewesen wäre ). ( 2 ) Diese ( perspektivische ) Planung war der Beklagten zu 3 ) bekannt. ( 3 ) Ihre Planungsleistungen beschränkten sich aber auf den Bereich der Achsen 1.4. und 1.5. ( was nicht die gesamten Umbauarbeiten umfasste ), also ausschließlich auf das Treppenhaus, was dazu führte, dass die perspektivische Nutzung des 1. OG für Patientenzimmer mit Nasszellen unter statischen Gesichtspunkten nicht zu realisieren war. ( 4 ) Da die von der Beklagten zu 3 ) erbrachten Planungsleistungen, bezogen auf die ihr bekannte Perspektivplanung der Klägerin, für diese gänzlich nutzlos waren, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis hierher fest, dass die Beklagte zu 3 ) insoweit eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten begangen hat und damit eine Haftung dem Grund nach in Betracht kommt, wobei die Planungen 2002 und 2008 aus den im Hinweisbeschluss vom 12.3.2015 ( Bl. 63 ff. V ) bereits genannten Gründen ( worauf Bezug genommen wird ) eine Einheit bilden. ( 5 ) Die Beklagte kann sich daher nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass sie ihre Berechnung unabhängig und isoliert vom Bestand durchführen konnte ( zudem nur bezogen auf die Achsen 1.4 und 1.5 ), wenn dies dazu führte, dass die Arbeiten für die Klägerin keinerlei Wert hatten. Der Ansatz der Beklagten lässt dabei zudem unberücksichtigt, dass sich die erforderlichen statischen Berechnungen nicht auf die Achsen 1.4. und 1.5 beschränken konnten. ( 6 ) Im Einzelnen: Die statische Planung der Beklagten war bezogen auf den Planungsstand 2002 der Klägerin fehlerhaft. Unstreitig war Grundlage der Planung der – von der Klägerin im Termin vom 4.12.2014 vorgelegte ( Bl. 154 IV a.E ) – statische Positionsplan der Beklagten, was der Geschäftsführer der Beklagten zu 3 ) bei seiner Anhörung ( Bl. 152 IV unten ) ausdrücklich bestätigt hat ( "Der stammt von uns." ) . Dieser Positionsplan enthält die Wände für die ursprünglich geplanten Nasszellen, wobei unstreitig ist, dass man von gemauerten Wänden ( "nass" ) Abstand nahm und Wände in Trockenbauweise eingebaut werden sollten. Den Beklagten lagen unstreitig die Planungsunterlagen über den Umbau von Haus 1 in den Jahren 1974 bis 1976 vor, nicht aber die Unterlagen über die Errichtung des Gebäudes im Jahre 1903. Die Planungsunterlagen 1974 bis 1976 zeigen − eine untergehängte Decke im Erd- und im 1. Obergeschoss, und weiter, dass − es noch keine Zwischengeschosse gab. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hätte allein im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen dem Planungsstand 1974 bis 1976 und dem vorgefundenen Istzustand, die die Beklagte hätte erkennen müssen, Anlass bestanden zu einer statischen Überprüfung des Lastabtrages der Bestandswände, dies noch vor dem Hintergrund, dass die ursprünglichen Planungsunterlagen aus dem Jahre 1903 gerade nicht vorlagen. Die Lasten der – neu – geplanten Trockenbauwände ( immer noch für Nasszellen ) im 1. Obergeschoss sollten über vorhandene Stahlträger abgeleitet werden. Die Stahltragekonstruktion sollte dabei nicht die Decke zwischen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss belasten, sondern einen Lastenabtrag über die Wände herbeiführen. Der Statiker muss dazu aber die Dimension dieser Stahlträger kennen. Die Frage, ob insoweit ein ausreichender Lastabtrag ( vorliegend über die Wände ) möglich war, führt dann aber zwangsläufig dazu, die Statik des Gebäudes insgesamt in das Blickfeld zu nehmen. Der Baugenehmigung ( in Verbindung mit dem – zu ergänzen von der Beklagten herrührenden – Positionsplan ) ist dabei zu entnehmen, dass die Umbaumaßnahmen in den Achsen − 1.5 − 1.6 − 1.3 und − 1.4 erfolgen sollten, sodass auch die Baustatik insoweit insgesamt zu betrachten war, wobei es sich bereits nach den Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 3 ) – unter Hinweis auf die Anlage 7 der Anlage B 9 – ( Bl. 144 IV ) gerade um den Bereich handelte, der für die Bestandsstatik von Haus 1 insgesamt problematisch war und aus dem letztlich folgte ( und hätte erkannt werden müssen ), dass die Standsicherheit des Gebäudes insgesamt nicht gegeben war. Nach den Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 3 ) – vgl. dazu Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 4.12.2014 (Bl. 147 IV ) – bezog sich die Planung der Beklagten ( gemäß dem Positionsplan [ Bl. 172 IV ] als Bestandteil der Baugenehmigung ) aber nur auf die Achsen 1.4 und 1.5, - wobei ihm der Planungsstand 2002 ( d.h. mit Nasszellen im 1. Obergeschoss in Trockenbauweise ) bekannt war und - bei Erstreckung der statischen Berechnungen auf die übrigen Bereiche ( 1.3 und 1.6 und damit letztlich auf die gesamte Statik von Gebäude 1 ) die statische Grundproblematik ( sprich die fehlende Standsicherheit bei Umsetzung der Planung 2002 ) erkennbar gewesen wäre. Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 28.4.2015 ( Bl. 118ff. V ) ( 6.1. ) hinsichtlich der Kenntnis erneut hinter die Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 3 ) "zurückrudern" und eine Kenntnis der Maßnahme außerhalb der Achsen 1.4. und 1.5. bestreiten wollen, erschließt sich dies nicht. Noch einmal: Der Geschäftsführer der Beklagten zu 3 ) hat bekundet: "Der stammt von uns." ( Bl. 143 IV a.E. ), wobei von dem statischen Positionsplan die Rede ist, in dem nach den Bekundungen des Sachverständigen ausgewiesen wird ( Bl. 146 IV, vorletzter Absatz von unten ), dass Wandumbaumaßnahmen zwischen den Achsen 1.5. und 1.6 sowie 1.3. und 1.4 geplant waren, womit sich eindeutig ergibt, dass die geplanten Maßnahmen über die Bereiche 1.4 und 1.5. hinausgingen. ( 6.2. ) Die Ausführungen unter 2. im Schriftsatz vom 28.4.2015 sind "überholt" oder verkennen die bereits im Hinweisbeschluss vom 12.3.2015 angesprochene und dann im Beweisbeschluss vom 8.10.2015 konkretisierte Frage ( abgesehen von der – worauf bereits wiederholt hingewiesen wurde – Rechnung vom 15.3.2002 ), ob es – einen Mangel zum Stand 2002 unterstellend – an der Kausalität dieses Mangels im Verhältnis zum letzten Planungsstand fehlt. Der Klärung dieser Frage diente gerade die weitere Beweisaufnahme. ( 6.3. ) Auch die Ausführungen unter 3. des vorgenannten Schriftsatzes sind nicht verständlich. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 3 ) – Bl. 144 IV Mitte – hat bekundet, dass ihm die Wandbereiche ( die er anhand der Anlage B9/7 – "rot markiert" – eindeutig identifizieren konnte ) bekannt waren, die für die Bestandsstatik des Gebäudes 1 die problematischen waren und letztlich dafür verantwortlich waren, dass die Standfestigkeit des Gebäudes insgesamt nicht gegeben war. Vor diesem Hintergrund ist seine weitere Bekundung ( Bl. 147 IV Mitte ), dass die statische Grundproblematik erkennbar gewesen wäre, gerade wenn man die übrigen Bereiche außerhalb des ( zu ergänzen: des tatsächlich betrachteten ) Zwischentrakts durchgerechnet hätte, gänzlich eindeutig. D.h.: Die fehlende Standsicherheit von Gebäude 1 wäre aufgedeckt worden, wenn die statischen Berechnungen den vertraglichen geschuldeten Umfang gehabt hätten. Die statischen Feststellungen der Beklagten mussten sich daher – bei Einheitlichkeit des Gesamtvertragsverhältnisses – zunächst an der Stand 2002 gewollten Nutzung ( Patientenzimmer mit Nasszellen im 1. Obergeschoss ) orientieren und damit den für die Statik relevanten Gesamtbereich berücksichtigen. Die "autonomen" Berechnungen der Beklagten zu den Achsen 1.4 und 1.5 waren vor diesem Gesamthintergrund für die Klägerin nutzlos, weil sie ( für sich genommen ) die Frage nicht beantworten konnten, ob bei Durchführung der geplanten Arbeiten ( 2002 ) die Statik des Gesamtgebäudes gewährleistet war. Damit liegt bezogen auf den geplanten Ausführungsstand 2002 ein Fehler der Beklagten darin, die Bestandssicherungsbetrachtung nicht auf alle Bereiche des Positionsplans ( in Verbindung mit den Festsetzungen der Baugenehmigung ) erstreckt zu haben, wodurch die fehlende Standsicherheit des Gesamtgebäudes nicht erkannt wurde, bei Betrachtung aller Bereiche aber erkennbar gewesen wäre. Die Beklagten haben mithin nicht sämtliche Leistungen der Grundlagenermittlung erbracht, eben der Gewinnung von vollständigen Informationen über die statische Situation im Bestand, innerhalb dessen sich die Planung vollzog. Das hat eine Haftung dem Grund nach zur Folge ( § 635 BGB i.d. bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, welche ( entscheidungsrelevante ) Bedeutung der Einwand der Beklagten zu 3 ) im Schriftsatz vom 8.8.2016 haben soll, wonach die – weiteren – Umbaumaßnahmen aus dem Jahre 1977 in die Betrachtung einbezogen werden müssten. Unter ( 6 ) wurde ausgeführt, dass der Fehler der Beklagten darin liegt, dass nach dem – von der Beklagten zu 3 ) erstellten – Positionsplan ( als Teil der Baugenehmigung 2002 ) die Achsen 1.5., 1.6, 1.3 und 1.4 in die Berechnung einzubeziehen waren. Dann wäre erkannt worden, dass die Standsicherheit des gesamten Gebäudes nicht gewährleistet war, wobei ( um es zu wiederholen ) - die Beklagte zu 3 ) nur die Achsen zu 1.4. und 1.5 betrachtet hat und - nach den Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 3 ) bei Einbeziehung auch der übrigen Teile die statische Hauptproblematik zu erkennen gewesen wäre. Daraus folgt die Haftung der Beklagten dem Grunde nach. Inwieweit dieser Ansatz durch eine Prüfung von Unterlagen über die Arbeiten aus dem Jahre 1977 widerlegt oder zugunsten der Beklagten zumindest relativiert werden könnte, erschließt sich nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass die Beklagte ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht vollständig erbracht hat, indem sie die Berechnungen auf die Achsen 1.4. und 1.5 verengte. ( 7 ) Nur: Unstreitig sollten ( Planungsstand 2008 ) im 1. OG nunmehr keine Patientenzimmer nebst Nasszellen mehr eingebaut werden, sondern es sollten Büro-, Besprechungs- und Laborräume errichtet werden. Die Beklagten haben dazu behauptet, dass die Planungen – bezogen auf diese Nutzung – ausreichend waren und hätten realisiert werden können. Nach dem Ergebnis der dazu durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme steht indes fest, dass mit den Arbeiten der Beklagten auch die Planungsänderung nicht hätte realisiert werden können ( womit dahinstehen kann, ob und wenn ja, in welchem Umfang in Bezug auf den Planungsstand 2008 über die Achsen 1.4. und 1.5. hinaus weitere statische Planungsarbeiten erbracht wurden [ Bl. 119 V ] ): Mit gut nachvollziehbaren Ausführungen hat der Sachverständige Dr.-Ing. St. moniert, dass die Berechnungen schon deshalb unvollständig sind, weil sich den Planungsunterlagen nicht entnehmen lässt, dass es für die streitgegenständliche Decke zwischen dem Erdgeschoss und dem 1. Obergeschoss überhaupt eine Betrachtung über die Verkehrslasten gibt. Eine Berechnung der Verkehrslast der Klägerin gibt es nur für die Decke oberhalb des 1. Obergeschosses. Danach ergibt sich für diese Decke eine Verkehrslast von q = 2,5 kN/m² ( S. 9 des Gutachtens St. ). Ausgehend davon, dass sich im 1. Obergeschoss auf der Basis der geänderten Planung im Raum 1.008 ein Besprechungsraum ("Versammlungsraum" ) befindet, wäre für diesen gemäß der DIN 1055-3 ( Stand März 2006; Tabelle 1, Zeile 7 – Kategorie C1 - ) eine Verkehrslast von q = 3,0 kN/m² anzusetzen, die bezogen auf die Decke des 1. Obergeschosses nicht erreicht wird. Der Sachverständige ist dann ( mangels Berechnung durch die Beklagte ) für die weitere Betrachtung davon ausgegangen, dass die Decke oberhalb des Erdgeschosses ( also die streitgegenständliche Decke zum 1. Obergeschoss ) in gleicher Weise ausgeführt wurde ( Einwände wurden insoweit nicht erhoben ) und gelangt dann zu der Feststellung, dass die Verkehrslast bei dieser Annahme im Bereich der Versammlungsräume ( Besprechungsraum 1.008 ) im 1. Obergeschoss ebenfalls nicht ausreichend ist. Soweit gerade im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 27.6.2016 erörtert wurde, wie der Raum 1.008 in die Kategorisierung gemäß der DIN 1055-3 einzuordnen ist, hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass eine Einordnung in die Kategorie C 1 ( Tabelle 1, Zeile 7 ) zu erfolgen hat, was zwanglos anhand der Größe des Raumes und der in der Skizze festgehaltenen Bestückung mit Tischen und Stühlen überprüft werden kann. Woraus der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 ) folgern will, dass es sich bei dem Raum 1.008 lediglich um einen "Büroraum" handele, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere ist der Einwand aus dem Schriftsatz vom 8.8.2016 ( dort S. 5f. [ Bl. 14f. VI ] ) nicht verständlich, dass sich die Einordnung als Besprechungsraum an der Versammlungsstättenverordnung LSA zu orientieren habe. Das verkennt schon, dass § 1 Nr. 1 VStättVO den Begriff der Versammlungsstätte überhaupt nicht definiert, sondern voraussetzt und lediglich feststellt, dass Versammlungsstätten, die mehr als 200 Besucher fassen, der Verordnung unterfallen. Eine Definition des Begriffs der Versammlungsstätte enthält § 2 Abs. 1 VStättVO. Wenn die dort genannten Baulichkeiten die Aufnahme von mehr als 200 Besuchern vorsehen, unterfallen sie der Verordnung. Das hat aber mit Verkehrslast im Sinne der DIN 1055 – 3 dort definiert als veränderliche oder bewegliche Belastung des Bauteils ( z.B. Personen, Einrichtungsstücke, unbelastete leichte Trennwände, Lagerstoffe, Maschinen, Fahrzeuge, Kranlasten, Wind, Schnee ) nichts zu tun. Für den vorliegenden Fall geht es allein darum, den Raum 1.008 in das Kategorisierungsschema der Tabelle 1 einzuordnen. Beurteilungsgrundlage dafür kann nur sein, was gemäß Blatt Nr. 1 – 100 - 4 als Teil des Baugenehmigungsantrages Stand der Planung war. D.h.: Da eine Bauausführung nicht erfolgte, gibt es nur diesen Plan. Damit ist der in der mündlichen Verhandlung vom 9.2.2017 erhobene Einwand, dass das Gericht die Einordnung vorzunehmen habe und nicht der Sachverständige ebenso selbstverständlich wie substanzlos. Auch dem Gericht steht als Beurteilungsgrundlage nur der genannte Plan zur Verfügung. Dieser Plan weist - 15 Tische mit - 60 Stühle aus, was sich in Abgrenzung zu Tabelle 1, Zeile 4 Kategorie B1 zwanglos der Zeile 7, Kategorie C1, im Sinne der DIN 1055 – 3 ( und gerade nicht im Sinne der Versammlungsstättenverordnung ) und dem dort verwandten Begriff des Versammlungsraumes ( vgl. Spalte 2 ) zuordnen lässt. Damit ergibt sich das einfache Ergebnis, dass nach der Planung Stand 2008 jedenfalls hinsichtlich des Raums 1.008 eine Verkehrslast von q = 3,0 kN/m² erforderlich gewesen wäre. Da aber nur eine Verkehrslast von q = 2,5 kN/m² vorhanden war ( die Berechnung S. 6 im Schriftsatz vom 8.8.2016 mit einem Ergebnis von 1,8 kN/m² hat keine feststehende Grundlage und ist daher nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen insoweit infrage zu stellen ) , war auch die Planung 2008 nicht umsetzbar, womit sich der Planungsfehler der Beklagten zu 3 ) bezogen auf die Planung 2002 kausal auch in der Planung 2008 fortsetzte. D.h.: Statische Betrachtungen der Erdgeschossdecke / Decke 1. Obergeschoss einschließlich der Lastweiterleitung hätten durch die Beklagte angestellt werden müssen, fehlen aber in der tatsächlich vorgelegten statischen Berechnung komplett. Bei seiner mündlichen Anhörung vom 27.6.2016 hat der Sachverständige noch einmal betont ( Bl. 242 ff., 244 V ): Das Gebäude sollte umgebaut werden mit Verkehrslaständerungen, dem Einbau zusätzlicher Türen und dem Herausbrechen von Querwänden. Für die statische Beurteilung dieser Arbeiten fehlte es konkret an vollständigen Unterlagen, was zwingend dazu hätte führen müssen, weitere statische Betrachtungen anzustellen, insbesondere, ob der Lastabtrag funktioniert, dann wäre auch das vorhandene Standsicherheitsdefizit erkannt worden ( was der Geschäftsführer der Beklagten zu 3 ) im Rahmen seiner mündlichen Anhörung auch unumwunden eingeräumt hat [ s.o. unter ( 6. ) ] ). Jedenfalls wäre eine Unterrichtung des Bauherrn über die Unvollständigkeit der Unterlagen ( zu ergänzen: und des damit verbundenen Risikos für die Standsicherheit ) erforderlich gewesen, und zwar gerade auch bezogen auf die Planung 2008. In jedem Fall hätte eine statische Betrachtung der Erdgeschossdecke inklusive Lastweiterleitung sowohl für den Planungsstand 2002 als auch für den geänderten Planungsstand 2008 erfolgen müssen, mit der Folge, dass der oben genannte Punkt ( 7 ) zu Lasten der Beklagten zu beantworten ist mit der bereits genannten Schlussfolgerung, dass von einer Haftung dem Grunde auch bei einer Alternativbetrachtung zum Planungstand 2008 auszugehen ist. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich ist zwar die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten. Dies gilt indes nicht für das Berufungsurteil, mit dem die Berufung zurückgewiesen wird; dieses Urteil ist vielmehr unmittelbar mit einer Kostenentscheidung zu verbinden ( Zöller/Herget ZPO, 31. Aufl. § 97, Rn. 2 ). Mit der Kostenentscheidung enthält das Berufungsurteil einen vollstreckbaren Inhalt, sodass auch eine Anordnung gemäß § 708 Nr. 10 ZPO getroffen werden muss ( vgl. OLG Oldenburg Urteil vom 18.2.1992 – 5 U 122/91 – [ JurBüro 1992, 492 ]; hier: zitiert nach juris ). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Fall entscheidet sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen der Beweisaufnahme getroffen wurden und die nicht über den konkreten Einzelfall hinauswirken. Streitwert: - Klageantrag zu 1 ): 1.111.234,65 Euro - Klageantrag zu 2 ): 1.431.130,02 Euro ./. 20% ( Feststellung ) 1.144.904, -- Euro 2.256.138,65 Euro