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Urteil

1 U 55/16

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0202.1U55.16.00
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Leitsätze
1. Es stellt keinen Behandlungsfehler dar, wenn im Zuge der Legung eines Infusions-Ports - im Anschluss an sich frustran gestaltende Versuche, die Vena subclavia zu punktieren - zunächst erfolglos versucht wird, das Portsystem mit dem J-förmig gebogenen Ende des sog. Seldinger-Drahtes einzubringen, um danach das andere, flache Ende des Seldinger-Drahtes vorneweg einzusetzen. Die Verwendung dieses flachen Drahtendes ist zwar unüblich, unter den gegebenen Umständen aber nicht fehlerhaft, woran die abstrakt höhere Perforationsgefahr bei Vorschieben dieses Drahtendes nichts ändert.(Rn.26) 2. Eine primär fehlerhafte und für die Behandler ex ante erkennbare Fehllage des Portsystems ist vom Patienten zu beweisen. Weist die Aspiration von Blut aus der nachvollziehbaren Sicht der Behandler auf eine korrekte Lage des Portsystems hin, so darf sich der Behandler auf diesen zuverlässigen Beleg für eine korrekte Portlage verlassen. Einer anlasslosen weiteren Prüfung der Lage des Portsystems bedarf es nicht.(Rn.28) 3. Eine Pflicht der Behandlerseite zur Überprüfung von Blutaspiration vor einer jeden Benutzung des Portsystems besteht nicht, so dass in der nur einmaligen (positiv ausgefallenen) Überprüfung des angelegten Portsystems kein Behandlungsfehler zu erblicken ist.(Rn.31) 4. Es ist nicht an der Behandlerseite, eine sie entlastende, überzeugende medizinisch-physikalische Ursache für eine Dislokation des Portsystems zu beweisen. Vielmehr ist es an der Patientenseite, den Beweis eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens zu führen. Bei einer unterstellt primären Fehllage des Ports kommt es überdies darauf an, ob diese aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der behandelnden Ärzte erkennbar war (hier zu verneinen).(Rn.34)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 02. März 2016 (Az. 9 O 2309/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es stellt keinen Behandlungsfehler dar, wenn im Zuge der Legung eines Infusions-Ports - im Anschluss an sich frustran gestaltende Versuche, die Vena subclavia zu punktieren - zunächst erfolglos versucht wird, das Portsystem mit dem J-förmig gebogenen Ende des sog. Seldinger-Drahtes einzubringen, um danach das andere, flache Ende des Seldinger-Drahtes vorneweg einzusetzen. Die Verwendung dieses flachen Drahtendes ist zwar unüblich, unter den gegebenen Umständen aber nicht fehlerhaft, woran die abstrakt höhere Perforationsgefahr bei Vorschieben dieses Drahtendes nichts ändert.(Rn.26) 2. Eine primär fehlerhafte und für die Behandler ex ante erkennbare Fehllage des Portsystems ist vom Patienten zu beweisen. Weist die Aspiration von Blut aus der nachvollziehbaren Sicht der Behandler auf eine korrekte Lage des Portsystems hin, so darf sich der Behandler auf diesen zuverlässigen Beleg für eine korrekte Portlage verlassen. Einer anlasslosen weiteren Prüfung der Lage des Portsystems bedarf es nicht.(Rn.28) 3. Eine Pflicht der Behandlerseite zur Überprüfung von Blutaspiration vor einer jeden Benutzung des Portsystems besteht nicht, so dass in der nur einmaligen (positiv ausgefallenen) Überprüfung des angelegten Portsystems kein Behandlungsfehler zu erblicken ist.(Rn.31) 4. Es ist nicht an der Behandlerseite, eine sie entlastende, überzeugende medizinisch-physikalische Ursache für eine Dislokation des Portsystems zu beweisen. Vielmehr ist es an der Patientenseite, den Beweis eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens zu führen. Bei einer unterstellt primären Fehllage des Ports kommt es überdies darauf an, ob diese aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der behandelnden Ärzte erkennbar war (hier zu verneinen).(Rn.34) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 02. März 2016 (Az. 9 O 2309/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung des bei ihr versicherten Herrn M. H. (nachfolgend: der Versicherte), der sich wegen eines Non-Hodgkin-Lymphoms vom 27. Juli bis 01. September 2009 im Krankenhaus der Beklagten behandeln ließ. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers geltend. An ihrer erstinstanzlich erhobenen Rüge fehlerhafter Aufklärung hat sie in der Berufungsinstanz nicht mehr festgehalten (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 02. Februar 2017). Im Vorfeld der medizinisch notwendigen Chemotherapie wurde dem Versicherten am 17. August 2009 ein Infusions-Port angelegt und gleichzeitig eine laparoskopische Biopsie des paraaortal gelegenen Lymphknotens durchgeführt. Am 24. August 2009 stellte sich heraus, dass der Port nicht richtig lag und Chemotherapeutikum in nicht bekannter Menge bei der Verabreichung über den Port in den Pleuraraum gelangt war, wodurch es zu einer gewebetoxischen Schädigung der Lunge kam. In der Zeit vom 04. September 2009 bis 4. Oktober 2010 war der Versicherte durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der Klägerin Krankengeld gezahlt. Weitere stationäre Behandlungen fanden in der Zeit vom 04. Oktober bis 5. Dezember 2009, vom 22. bis 24. März 2010 und vom 01. September bis 2. Oktober 2010 jeweils im Universitätsklinikum ... statt. Die Klägerin hat behauptet, die Portkatheterimplantation sei behandlungsfehlerhaft erfolgt. Der sog. Seldinger-Draht sei, was als solches unstreitig ist, in umgekehrter Richtung eingeführt worden, und zwar - so beschreibt es die Klägerin - mit der “spitzen“, nicht gebogenen Seite voran. Das sei fehlerhaft gewesen. Aufgrund des radiologischen Befundes habe bereits am 17. August 2009 eine weitergehende Befunderhebung stattfinden müssen. Nach der Feststellung des Pleuraergusses und dessen sonographischer Bestätigung habe eine radiologische Kontrolle des Thorax erfolgen müssen, zu der es nicht gekommen sei. Hierdurch sei es zu vermeidbaren gewebetoxischen Schädigungen der Lunge des Versicherten gekommen, durch die sich dessen ohnehin kritisches Krankheitsbild weiter verschlechtert habe. Die Lunge sei nur zu 50 Prozent funktionsfähig. Die auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückführbaren Behandlungskosten beliefen sich auf rd. 78.000,00 Euro. Insgesamt seien sie weitaus höher, weil die Klägerin auch die Kosten für die Grunderkrankung des Versicherten tragen müsse. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 77.812,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen darüber hinaus anfallenden zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der durch das Schadensereignis während der Behandlung vom 27. Juli bis 1. September 2009 verursacht wurde, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der ordnungsgemäße Sitz des Portsystems sei postoperativ kontrolliert worden, u. a. im Wege einer Röntgenkontrolle am 17. August 2009. Eine Dislokation habe nicht früher erkannt werden müssen. Die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung der Behandlungskosten sei intransparent. Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, den Gerichtssachverständigen, Herrn CA Dr. med. J. W., persönlich angehört und als Zeugen die Dres. H., V. und R. vernommen. Auf das Sitzungsprotokoll vom 10. Februar 2016 wird Bezug genommen (I, 190). Die Klageabweisung mit Urteil vom 02. März 2016 hat das Landgericht damit begründet, dass ein Behandlungsfehler - mit dem Gerichtssachverständigen - nicht festzustellen sei. Die hier erfolgte Einführung des Seldinger-Drahts in umgekehrter Richtung sei zwar unüblich, werde in der Praxis aber immer wieder angewendet, weshalb diese Art des Vorgehens nicht als behandlungsfehlerhaft angesehen werden könne. Aus dem Operationsbericht ergebe sich nach Punktion der Vene außerdem die Aspiration von Blut. Wegen dieses sicheren Zeichens für eine korrekte Portlegung hätten die behandelnden Ärzte davon ausgehen dürfen, dass der Katheter - zu Beginn - richtig platziert gewesen sei. Auf dem postoperativ vom Thorax angefertigten Röntgenbild sei eine Fehllage nicht erkennbar gewesen. Ob es während oder nach der Operation zur Dislokation gekommen sei, sei hypothetisch. Da die Ärzte nach der Blutaspiration von einer korrekten Lage des Katheters hätten ausgehen dürfen, sei die Verabreichung von Chemotherapeutika nicht kontraindiziert gewesen. Es liege auch kein Befunderhebungsfehler vor. Mit dem Sachverständigen Dr. W. sei davon auszugehen, dass die Röntgenaufnahme keine Fehllage des Portsystems gezeigt habe. Das habe der Sachverständige auch als Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie feststellen können. Die Vernehmung der Zeugen habe außerdem bestätigt, dass ein Behandlungsfehler nicht begangen worden sei. Der Zeuge Dr. R. habe bestätigt, dass nur bei dem ersten Anschluss des Portsystems eine Blutaspiration überprüft werde und wurde. Die Kammer habe weitere Gutachten nicht einzuholen brauchen. Der Sachverständige Dr. W. habe bestätigt, dass die maßgebliche Leitlinie der DGHO nur vor der ersten Benutzung des Portsystems den Nachweis einer Blutaspiration verlange. Hingegen bedürfe es nicht vor einer jeden einzelnen Chemotherapeutikagabe eines erneuten Blutaspirationsnachweises. Der Sachverständige habe ferner bestätigt, dass aus der abgesaugten Menge an Flüssigkeit im Pleuraraum keine Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, wie viel Chemotherapeutika ausgelaufen waren, um dann daraus den Schluss ziehen zu können, dass der Katheter möglicherweise schon anfangs falsch gelegen habe. Zu einem solchen - zukunftsgewandt-forensischen - Zweck finde keine Flüssigkeitsmessung durch die Behandler statt. Die Einholung pulmologischer oder onkologischer Expertise sei aus Sicht der Kammer nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn aus der zusätzlichen Begutachtung eine anfängliche Fehllage des Katheters folge, ergäbe sich daraus kein Behandlungsfehler. Die Ärzte der Beklagten hätten sich von einer Blutaspiration überzeugt, so dass eine korrekte Lage als sicher gelten konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (vgl. II, 5). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Rechtsmittel der Berufung, mit dem sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 22. Juni 2016 (II, 43) verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 02. März 2016, Az. 9 O 2309/13 *565*, der Klägerin zugestellt am 15. März 2016, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 77.812,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen darüber hinaus anfallenden künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der durch das Schadensereignis während der Behandlung vom 27. Juli bis 01. September 2009 verursacht wurde, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auf die Berufungserwiderung vom 29. August 2016 (II, 84) wird Bezug genommen. Der Sachverständige CA Dr. med. W. hat dem Senat im Beisein des Privatsachverständigen CA Dr. med. K. sein erstinstanzliches Gutachten erläutert. Auf das Sitzungsprotokoll vom 02. Februar 2017 wird verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Weder liegt eine Rechtsverletzung vor (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO). 1. Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung erklärt, an der mit der Berufungsbegründung vom 22. Juni 2016 noch erhobenen Aufklärungsrüge nicht festzuhalten (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 02. Februar 2017). Eines Eingehens auf die diesbezüglichen Berufungsangriffe der Klägerin bedarf es mithin nicht. 2. Mit Blick auf etwaige Behandlungsfehler halten die Feststellungen des Landgerichts einer Überprüfung stand. Behandlungsfehler liegen nicht vor. a) Die Verwendung des Seldinger-Drahts in umgekehrter Richtung begründet keinen Behandlungsfehler. Der Gerichtssachverständige hat überzeugend begründet, weshalb die Anwendung des Seldinger-Drahts in umgekehrter Richtung im konkreten Fall fehlerfrei erfolgt sei. Aus den Angaben des Zeugen Dr. H. vor dem Landgericht, gegen dessen Bekundung die Berufung keine durchgreifenden Zweifel anbringt, wird deutlich, dass sich die Anlage des Portsystems bei dem Versicherten schwierig gestaltet hatte und es dem Operateur nicht gelungen war, das Portsystem mit dem J-förmig gebogenen Drahtende in die Vena subclavia einzubringen. Der Gerichtssachverständige Dr. W. kommt anhand der Behandlungsdokumentation zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass der Operateur zunächst versucht habe, die Vena subclavia zu punktieren, sich dieses jedoch "sehr frustan" gestaltet habe (II, 128). Zwischenzeitlich - so hatte es der Operateur in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bestätigt - habe er den Oberarzt Dr. V. hinzugezogen, die Operation danach aber selbst weitergeführt. Der Gerichtssachverständige spricht zwar davon, dass eine andere Option zur Anlegung des Ports darin bestanden habe, die periphere Vena subclavia freizulegen, sich dieses aber operationstechnisch schwierig gestalten konnte (Seite 25 - I, 127). Der Gerichtssachverständige hält das weitere Vorgehen des behandelnden Arztes - nunmehr die Verwendung des anderen, flachen Endes des Seldinger-Drahtes - zwar für unüblich, nach den konkreten Fallumständen, wie sie sich nicht zuletzt auch aus den Bekundungen des Zeugen Dr. H. ergeben haben, jedoch nicht für fehlerhaft. Wenngleich bei dem Vorschieben der nicht J-förmig gebogenen Seite des Drahtes abstrakt eine höhere Perforationsgefahr als beim Vorschieben des gebogenen Endes bestehe, liege kein Behandlungsfehler vor, weil es - wie es auf Seite 26 des Gutachtens heißt (I, 128) - "gelegentlich in der Praxis so sei, dass das gebogene Ende nicht sicher in die Vena cava superior platziert werden könne und der Draht bei der Platzierung unter Bildverstärker auf die Gegenseite oder in die Vena jugularis interna abgleitet". Diese Einschätzung hat Herr Dr. W. in seiner Anhörung vor dem Senat am 02. Februar 2017 bestätigt und hierbei auch hervorgehoben, dass die nicht J-förmig gebogene Seite nicht etwa - so aber die verbale Beschreibung durch die Klägerin - als "spitze" Seite misszuverstehen sei. Es handele sich eher um eine flache und abgerundete Seite, die eben nur nicht J-förmig gebogen sei. Ein Widerspruch zu den Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. K. ergibt sich daraus nicht. Zwar hat Herr Dr. K. auf Seite 41 seines Gutachtens eine primäre Einbringung in umgekehrter Richtung für "nicht zu vertreten" gehalten. Mit Blick auf die ihm im Zeitpunkt der Abfassung des Privatgutachtens nicht bekannten Bekundungen der Zeugen Dr. H. und Dr. V. über den Verlauf der seinerzeitigen Operation hat Herr Dr. K. an dieser Einschätzung in der Berufungsverhandlung aber nicht mehr uneingeschränkt festgehalten, sondern seine bisherige Auffassung deutlich relativiert. Das war schon deshalb angezeigt, weil nach den Zeugenaussagen, insbesondere nach den in der Anhörung vom 02. Februar 2017 beiden Sachverständigen vorgehaltenen Angaben des Zeugen Dr. H., von einer primär erfolgten Verwendung des anderen (nicht gebogenen) Endes des Seldinger-Drahtes keine Rede sein kann (wie indes der Privatsachverständige in seiner schriftlichen Begutachtung in Unkenntnis der Zeugenaussagen angenommen hatte). Zudem hat der Privatsachverständige Dr. K. im Anhörungstermin ausgeführt, dass seiner Bewertung im schriftlichen Gutachten, die umgekehrte Einführung des Seldinger-Drahtes sei fehlerhaft, eine ex-post-Betrachtung zugrunde liege (vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 02. Februar 2017), die daher rühre, dass ihm eine physikalisch-medizinisch plausible Erklärung für eine zunächst korrekte und dann später dislozierte Lage eines Ports nicht bekannt geworden sei. So sei er auf die umgekehrte Verwendung des Seldinger-Drahtes gekommen, die ihm als eine potentielle plausible Ursache für die später festgestellte Dislokation erscheine. Mit dem Gerichtssachverständigen hat Herr Dr. K. zwar ein abstrakt höheres Risiko einer Gefäßverletzung bei Verwendung des nicht gebogenen Drahtendes bejaht; zu dem konkreten operativen Vorgehen, wie es auf der Grundlage der Aussage des Zeugen Dr. H. in der Anhörung vom 02. Februar 2017 erörtert worden ist, hat er aber keinerlei Einwände mehr aufrechterhalten. Der Senat geht daher davon aus, dass nach den konkreten Fallumständen der umgekehrte Einsatz des Seldinger-Drahtes aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen wäre dem Versicherten infolge der unüblichen Verwendung des nicht gebogenen Drahtendes auch kein nachweisbarer, abgrenzbarer Gesundheitsschaden entstanden. Dass sich hier eine abstrakt höhere Perforationsgefahr in Gestalt einer Gefäßverletzung realisierte, wird von der Klägerin schon nicht vorgetragen. Dass es zu einer Gefäßverletzung kam, hat der Gerichtssachverständige in seiner Anhörung durch den Senat zudem überzeugend verneint - ohne dass dem der anwesende Privatsachverständige entgegengetreten wäre. Nach Auswertung der Behandlungsunterlagen habe sich seinerzeit, so die Ausführungen Herrn Dr. W., kein sog. Kontrastmitteldepot gezeigt, was aber bei einer unterstellt primären Gefäßdurchstechung der Fall gewesen wäre (vgl. Seite 3 des Sitzungsprotokolls). b) Das Röntgenbild vom 17. August 2009 zeigte keine anfängliche Fehlplatzierung des Portsystems, so dass der Beklagten kein behandlungsfehlerhaftes Unterlassen vorzuwerfen ist. Mit ihrer Berufung nimmt die Klägerin zwar die fachliche Qualifikation des Zeugen Dr. H. zur Beurteilung von Röntgenbildern in Abrede. Als Facharzt für (Gefäß-) Chirurgie (I, 191) habe er anhand des Röntgenbildes nicht beurteilen können, ob der Port fehlerfrei lag. Die Auswertung hätte, so meint die Klägerin, primär radiologisch vorgenommen werden müssen. Dieser Einwand greift nicht durch. Fernab des Umstandes, dass senatsbekanntermaßen (aus unzähligen Arzthaftungssachen, in denen es um die Auswertung von Röntgenbildern durch nicht radiologische Fachärzte geht) Fachärzte für Chirurgie/Gefäßchirurgie im Rahmen ihrer Facharztausbildung ausreichend Expertise in der (richtigen) Interpretation von Röntgenbildern erwerben, daher davon auszugehen ist, dass Herr Dr. H. hierzu auch losgelöst von hinzugezogener radiologischer Sachkunde in der Lage war, hat der Zeuge in seiner Aussage vor dem Landgericht bestätigt, dass das Röntgenbild in seinem Beisein auch von einem Radiologen ausgewertet bzw. befundet worden sei (II, 192). Zweifel an einer fehlerfreien Deutung des Befundes hätten sich auch für den Radiologen nicht ergeben - und ergeben sich auch für den Senat nicht. Der Zeuge hat außerdem überzeugend erklärt, dass das Röntgenbild in erster Linie dazu gedient habe, etwaige Gefäßverletzungen an einer anderen Stelle im Operationsgebiet auszuschließen. Das sei gelungen; bereits die Aspiration von Blut habe eine korrekte Lage bestätigt (I, 192 unten). Der Sachverständige Dr. W. hat dem Senat ergänzend erklärt, dass das Röntgenbild außerdem nur eine beschränkte Aussagekraft besitze, weil es sich hierbei nur um die Darstellung in einer Ebene handele, etwaige Fehllagen des Ports mit der Darstellung in einer Ebene aber nicht sicher festgestellt werden könnten. Da eine Aspiration von Blut - als zuverlässiger Beleg für eine korrekte Portlage - nachgewiesen worden sei, habe es einer weiteren Prüfung nicht bedurft. In der Berufungsverhandlung haben beide Sachverständige diesen Sachverhaltsaspekt vertieft. Sowohl der Gerichtssachverständige als auch der Privatgutachter stimmen überein, dass das Röntgenbild mit dem Ziel angefertigt wurde - und üblicherweise angefertigt wird -, einen Pneumothorax auszuschließen, nicht hingegen zum Zwecke der Kontrolle der Portlage. Dementsprechend sei auch die Blickrichtung der Radiologen und behandelnden Ärzte ausgerichtet. Zwar könne man das Umschlagen eines Katheters innerhalb des Gefäßes ungeachtet dieser Intention, mit der das Bild angefertigt werde, erkennen, so der Gerichtssachverständige. In dem angefertigten Röntgenbild habe man aber keinen Hinweis auf eine Fehllage gefunden - und auch nicht finden müssen -, was beide Sachverständige nachvollziehen konnten (vgl. dazu Seite 4 des Sitzungsprotokolls). Dem ist also namentlich auch der Privatsachverständige der Klägerin, Herr Dr. K., beigetreten, der in der Verhandlung vom 02. Februar 2017 ausgeführt hat: “Ich habe zwar seinerzeit (bei der Fertigung meines Privatgutachtens) einen Miniansatz für die allerdings spekulative Annahme eines Hinweises auf eine Fehllage gefunden. Aber belastbar war das nicht.“ c) Eine Pflicht zur Überprüfung von Blutaspiration vor einer jeden Benutzung des Portsystems bestand nicht, so dass in der nur einmaligen (erfolgreichen) Überprüfung des angelegten Portsystems kein Behandlungsfehler zu erblicken ist. Der Gerichtssachverständige Dr. W. hatte bereits vor dem Landgericht bestätigt, dass es nicht dem seinerzeitigen medizinischen Standard entsprochen habe, die Blutaspiration vor einer jeden Nutzung des Ports, also vor jeder Chemotherapeutikagabe, zu überprüfen. Diese Einschätzung hat er vor dem Senat überzeugend wiederholt. Der Privatsachverständige Dr. K. hat die Einschätzung geteilt und seine zu dieser Frage schriftlich getätigten Ausführungen (Seite 42 des Privatgutachtens) präzisiert. Dass eine erstmalige Prüfung des Portsystems stattgefunden hatte, ist durch Sachverständigen- und Zeugenbeweis erwiesen. Der Gerichtsachverständige hat die Behandlungsunterlagen ausgewertet und die Durchführung einer Überprüfung mit dem Ergebnis einer Blutaspiration bestätigt. Von einer solchen durfte das Landgericht auch aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung ausgehen. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der darauf gestützten Feststellung hat die Berufung nicht dargetan. So hat der Zeuge Dr. H. vor dem Landgericht ausgeführt, dass die DGHO-Leitlinie nur eine erstmalige Prüfung nach Portanlage vorsehe, aber keine anlasslose wiederholte Prüfung in der Folge (II, 197). Er selbst habe das über das angelegte Portsystem aspirierte Blut sogar darauf untersuchen lassen, ob es sich um venöses oder arterielles Blut handelt, obgleich - so auch der Sachverständige Dr. W. - bereits eine ausschließlich optische Überprüfung anhand der Farbe Gewissheit ergeben hätte. Beide Röhrchen mit den Blutproben seien dennoch von der Anästhesie als venöses Blut bestätigt worden (I, 192). Nicht zuletzt hat der Zeuge Dr. Roll, bei dem es sich um einen Facharzt für Onkologie handelt, die Bekundung des Zeugen Dr. H. zu einer üblicherweise nur einmalig stattfindenden Blutaspirationsprüfung geteilt (I, 195). Anhaltspunkte für behandlungsfehlerhaftes Verhalten im Hause der Beklagten bestehen also nicht. d) Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt auch nicht darin, dass die am 24. August 2009 abgesaugte Flüssigkeit nicht auf ihre Zusammensetzung hin untersucht wurde. Zum einen hat der Klägervertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt, die fehlende Untersuchung der abgesaugten Flüssigkeit nicht länger als Behandlungsfehler rügen zu wollen (vgl. Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 02. Februar 2017). Davon losgelöst war der gedankliche Ansatz der Klägerin von vornherein irrig; es war nicht an der Behandlerseite, aus zukunftsgewandt-forensischen Motiven (Ermöglichung einer späteren Überprüfung der ausgelaufenen Menge an Chemotherapeutika und darüber Beantwortung der Frage, ob ein Port primär unrichtig gelegt wurde oder nachträglich dislozierte) die Menge der abgesaugten Flüssigkeit zu messen. Therapeutische Gründe für eine solche Messung bestanden nicht. Im Übrigen hat der Gerichtssachverständige als Facharzt für Chirurgie, Viszeralchirurgie und Proktologie in seinem Gutachten auch die Frage beantwortet, ob die abgesaugte Menge überhaupt Rückschlüsse darauf zugelassen hätte, wie viel Chemotherapeutikum in den Pleuraraum ausgetreten war; er hat diese Frage überzeugend verneint (I, 199). Der Senat kann die mit der Berufung in Frage gestellte Beurteilungskompetenz des Gerichtssachverständigen im Übrigen auch deshalb dahingestellt sein lassen, weil die Berufung in diesem Punkt von einem falschen Ansatz ausgeht: Ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, ist aus ex-ante-Sicht zu beurteilen. Selbst wenn die abgesaugte Flüssigkeit analysiert und darin Zytostatika in einem bestimmten Umfang festgestellt worden wären, kommt es auf diese etwaige Erkenntnis nicht an, weil für die behandelnden Ärzten bis zum 24. August 2009 keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das Portsystem unrichtig liegen könnte und Zytostatika in den Pleuraraum gelangen. Nachdem die Atembeschwerden des Versicherten am Abend des 23. August 2009 bemerkt worden waren, kam es - unstreitig - umgehend zu einer Überprüfung und in deren Folge auch zur Neuanlage des Portsystems, was einen Behandlungsfehler ausschließt. In diesem Zusammenhang hat es der Gerichtssachverständige für eine Frage des (hier fehlerfrei ausgeübten) ärztlichen Ermessens gehalten, nicht bereits am Abend des 23. August, sondern “erst“ am 24. August 2009 tätig geworden zu sein. Er hat zur Begründung zum einen auf die auf den Seiten 12 und 13 seines Gutachtens geschilderte, in den Behandlungsunterlagen dokumentierte Entwicklung der Beschwerden des Versicherten verwiesen und hervorgehoben, dass sich nachhaltige Beschwerden erst am Abend des 23. August 2009 ergeben hätten. Ob man aus Behandlerwarte dann noch am Abend oder - wie hier geschehen - am nächsten Vormittag eine CT-Untersuchung zur Abklärung durchführt, das sei eine Ermessensentscheidung der Behandler, ohne dass deren Entscheidung als Fehler zu bewerten sei. Im Übrigen hätte, so der Gerichtssachverständige auf Nachfrage des Senats, ein unterstelltes CT am Nachmittag oder Abend des Vortages (anstelle von am Vormittag des Folgetages) am weiteren Krankheitsverlauf des Versicherten nichts geändert. Dem ist der Privatsachverständige Dr. K. nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr auf die ausdrückliche Nachfrage des Senats, ob er insoweit einen Fehler der Behandler sehe, ausweichend und relativierend geantwortet. Zur Bewertung als Behandlungsfehler hat er nicht zu gelangen vermocht (“Naja, so ganz hart kann man das nicht formulieren.“; vgl. Seite 4 unten des Protokolls vom 02. Februar 2017). Er hat darauf verwiesen, dass man aus Behandlersicht im Wege einer Gesamtschau aus - zum einen - den Schwierigkeiten bei der Portimplantation und - zum anderen - der dokumentierten Beschwerden des Versicherten zeitlich früher zu dem Verdacht auf eine Fehllage des Ports hätte gelangen können. Fernab des Umstandes, dass mit dieser vagen, erkennbar zurückhaltenden Bewertung des Privatsachverständigen ein fehlerhaftes Vorgehen der Ärzte der Beklagten nicht erwiesen ist, hat der Gerichtssachverständige den tatsächlichen Ausgangspunkt dieser Überlegung des Privatsachverständigen überzeugend erschüttert: Dr. W. hat darauf hingewiesen, dass eine solche “Gesamtschau“ darunter leide, dass den behandelnden Onkologen die anfänglichen Schwierigkeiten bei der Portlegung nicht ohne Weiteres bekannt waren und bekannt sein mussten, war doch die Portlegung nicht durch sie, die Onkologen, erfolgt (Seite 5 des Sitzungsprotokolls vom 02. Februar 2017). e) Damit ist im Ergebnis kein der Beklagten anzulastender Behandlungsfehler erwiesen. Dem Hadern der Berufung damit, es fehle aus Sicht des Privatsachverständigen an der Feststellung einer überzeugenden medizinisch-physikalischen Erklärung für die Dislokation und die später festgestellte Fehllage des Portsystems (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung - II, 47), ist Zweierlei entgegenzuhalten: Zum einen - Gegenteiliges klang von Klägerseite in der mündlichen Berufungsverhandlung an - ist es nicht Sache der Behandlerseite, eine überzeugende medizinisch-physikalische Ursache darzulegen und zu beweisen, sondern es ist an der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, den Nachweis eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens zu führen. Zum anderen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass eine unterstellt primäre Fehllage des Ports für die behandelnden Ärzte bei maßgeblicher ex-ante-Sicht (die Klägerin und ihr Privatsachverständiger hingegen haben wiederholt eine ex-post-Betrachtung vorgenommen) zunächst nicht erkennbar war, was streitentscheidend eine Haftung der Beklagten ausschließt. 3. Angesichts dessen, dass Behandlungsfehler der Beklagten nicht feststehen, bedarf es keines vertieften Eingehens darauf, ob die Klägerin von der ernsthaften Grunderkrankung des Versicherten abgrenzbare Gesundheitsschäden in der Folge der von ihr angeführten (vermeintlichen) Fehler dargetan hat und sich solche abgrenzbaren Gesundheitsschäden überhaupt erweisen lassen (woran erhebliche Zweifel bestehen). Die Berufung der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Sätze 1, 2, 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. gez. Dr. Holthaus gez. Haberland gez. Dr. Hoppe