Beschluss
1 U 10/14
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Will sich die Behandlerseite mit Erfolg darauf berufen, dass im Rahmen mehrerer Injektionsbehandlungen im LWS-Bereich eine hinreichende Risikoaufklärung "zumindest im Ansatz" dokumentiert und für eine solche behauptete Aufklärung "einiges an Beweis erbracht" sei, weshalb der Aussage des aufklärenden Arztes zu den regelmäßig kommunizierten Aufklärungsinhalten auch für den konkreten Fall "im Zweifel zu glauben" sei, so scheitert eine Anwendung dieser "Zweifelsregel", wenn diejenige Behandlung, auf sie sich die potentiell "im Ansatz" dokumentierte Aufklärung bezieht, eine andere ist als die später nachfolgende Behandlung, in deren Folge der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat.(Rn.36)
2. Wurde zunächst eine epidurale Injektion von Schmerzmitteln im LWS-Bereich mit Zielrichtung auf das linke Iliosakralgelenk durchgeführt und später von der - an sich in Aussicht genommenen und mit dem Patienten vereinbarten - Wiederholung dieses Eingriffs Abstand genommen und stattdessen eine sog. Facettenblockade durchgeführt (Injektion in und an die Facettengelenke), so handelt es sich hierbei um - nach Gelenkzielrichtung und Vorgehensweise - unterschiedliche Behandlungen, die jeweils einer spezifischen Risikoaufklärung bedürfen. Eine für den einen Eingriff im Ansatz dokumentierte Risikoaufklärung macht eine notwendige Risikoaufklärung für den anderen Eingriff nicht entbehrlich.(Rn.36)
3. Die Risikoaufklärung des Patienten im Vorfeld einer Facettenblockade ist unzureichend, wenn sie sich auf die schlagwortartige Erwähnung eines "Infektionsrisikos", der "Möglichkeit der Verschlechterung und der Nachblutung", eines "Allergierisikos" sowie von "intravasalen Beeinträchtigungen" beschränkt. Dem Patienten ist das (wenn auch äußerst seltene) Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung und damit einhergehenden dauerhaften Bewegungseinschränkungen / Lähmungen unmissverständlich vor Augen zu führen. Der Umstand, dass die Patientin im konkreten Fall Krankenschwester war, machte eine solche Aufklärung nicht entbehrlich.(Rn.41)
4. Will der Behandler zur Begründung eines fehlenden Ursachenzusammenhangs zwischen der unterbliebenen bzw. unzureichenden Aufklärung und dem eingetretenen Schaden eine hypothetische Einwilligung einwenden, so hat er dies substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen. Daran fehlt es, wenn die Behandlerseite darauf verweist, die Patientin hätte hypothetisch eingewilligt, weil die durchgeführte Facettenblockade angesichts eines "erheblichen Leidensdrucks" der Patientin "alternativlos" gewesen sei, während sich aus den von der Behandlerseite zur Akte gereichten Krankenunterlagen und aus einem "Erinnerungsprotokoll" der behandelnden Ärzte ergibt, dass im Zeitpunkt des Eingriffs kein "erheblicher Leidensdruck" bestand und sich im Übrigen nach den Feststellungen des Sachverständigen die durchgeführte Facettenblockade zwar als für die Patientin von Vorteil darstellte, ohne aber absolut indiziert gewesen zu sein.(Rn.44)
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 18.12.2013 – 21 O 71/10 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.03.2015.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Will sich die Behandlerseite mit Erfolg darauf berufen, dass im Rahmen mehrerer Injektionsbehandlungen im LWS-Bereich eine hinreichende Risikoaufklärung "zumindest im Ansatz" dokumentiert und für eine solche behauptete Aufklärung "einiges an Beweis erbracht" sei, weshalb der Aussage des aufklärenden Arztes zu den regelmäßig kommunizierten Aufklärungsinhalten auch für den konkreten Fall "im Zweifel zu glauben" sei, so scheitert eine Anwendung dieser "Zweifelsregel", wenn diejenige Behandlung, auf sie sich die potentiell "im Ansatz" dokumentierte Aufklärung bezieht, eine andere ist als die später nachfolgende Behandlung, in deren Folge der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat.(Rn.36) 2. Wurde zunächst eine epidurale Injektion von Schmerzmitteln im LWS-Bereich mit Zielrichtung auf das linke Iliosakralgelenk durchgeführt und später von der - an sich in Aussicht genommenen und mit dem Patienten vereinbarten - Wiederholung dieses Eingriffs Abstand genommen und stattdessen eine sog. Facettenblockade durchgeführt (Injektion in und an die Facettengelenke), so handelt es sich hierbei um - nach Gelenkzielrichtung und Vorgehensweise - unterschiedliche Behandlungen, die jeweils einer spezifischen Risikoaufklärung bedürfen. Eine für den einen Eingriff im Ansatz dokumentierte Risikoaufklärung macht eine notwendige Risikoaufklärung für den anderen Eingriff nicht entbehrlich.(Rn.36) 3. Die Risikoaufklärung des Patienten im Vorfeld einer Facettenblockade ist unzureichend, wenn sie sich auf die schlagwortartige Erwähnung eines "Infektionsrisikos", der "Möglichkeit der Verschlechterung und der Nachblutung", eines "Allergierisikos" sowie von "intravasalen Beeinträchtigungen" beschränkt. Dem Patienten ist das (wenn auch äußerst seltene) Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung und damit einhergehenden dauerhaften Bewegungseinschränkungen / Lähmungen unmissverständlich vor Augen zu führen. Der Umstand, dass die Patientin im konkreten Fall Krankenschwester war, machte eine solche Aufklärung nicht entbehrlich.(Rn.41) 4. Will der Behandler zur Begründung eines fehlenden Ursachenzusammenhangs zwischen der unterbliebenen bzw. unzureichenden Aufklärung und dem eingetretenen Schaden eine hypothetische Einwilligung einwenden, so hat er dies substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen. Daran fehlt es, wenn die Behandlerseite darauf verweist, die Patientin hätte hypothetisch eingewilligt, weil die durchgeführte Facettenblockade angesichts eines "erheblichen Leidensdrucks" der Patientin "alternativlos" gewesen sei, während sich aus den von der Behandlerseite zur Akte gereichten Krankenunterlagen und aus einem "Erinnerungsprotokoll" der behandelnden Ärzte ergibt, dass im Zeitpunkt des Eingriffs kein "erheblicher Leidensdruck" bestand und sich im Übrigen nach den Feststellungen des Sachverständigen die durchgeführte Facettenblockade zwar als für die Patientin von Vorteil darstellte, ohne aber absolut indiziert gewesen zu sein.(Rn.44) I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 18.12.2013 – 21 O 71/10 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.03.2015. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf immateriellen Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung im Klinikum der Beklagten im Juni / Juli 2009 in Anspruch. Zudem begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche aus der Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie etwaiger, nicht vorhersehbarer immaterieller Zukunftsschäden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Zuletzt verlangt sie von der Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten an ihre Rechtsschutzversicherung. Seit 2007 leidet die am 12.06.1973 geborene Klägerin unter Beschwerden im Iliosakralgelenk. Sie erlitt am 04.02.2009 eine LWS-Distorsion, ging ihrem Beruf als Krankenschwester aber einstweilen weiter nach. Am 29.06./30.06.2009 hielt sie sich wegen einer Bandscheibenprotusion L 4/5 in stationärer Behandlung im Klinikum der Beklagten auf. Dort wurde ihr das Formblatt „Diskographie/Disko-CT“ zur Unterschrift vorgelegt. Wegen des Inhalts dieses Formblatts wird auf Anlage B 1 Bezug genommen. Anschließend erhielt sie eine (komplikationslos verlaufende) Injektion von Schmerzmitteln im LWS-Bereich (sog. epidurale Injektion); das linke Iliosakralgelenk (ISG) wurde mit Xylonest und Triamhexal infiltriert. Der den stationären Aufenthalt abschließende Arztbrief vom 30.06.2009 (Anlage B 1) empfiehlt eine Wiederholung von epiduraler Injektion und ISG-Blockade in sechs bis acht Tagen und enthält eine Verhaltensaufforderung für Liegen und Stehen. Absprachegemäß stellte sich die Klägerin am 08.07.2009 erneut im Klinikum der Beklagten vor. Im Rahmen der dortigen ambulanten Behandlung erhielt sie eine zweite Injektion, wobei von der ursprünglich in Aussicht genommenen Wiederholung der epiduralen Injektion und ISG-Blockade Abstand genommen und eine sog. Facettenblockade durchgeführt wurde. Daraufhin traten bei der Klägerin Fieber (40°C), Übelkeit, Bewegungseinschränkungen im rechten Bein und im Rücken sowie Schmerzen im Hüftbereich auf. Eine nachfolgende stationäre Behandlung im Universitätsklinikum M. in der Zeit vom 11.08. bis zum 24.08.2009 zeigte, dass die Klägerin eine Infektion mit dem Bakterium Staphylococcus Aureus erlitten und sich ein Psoasabszess (rechts) gebildet hatte. Inzwischen kann die Klägerin ihrem Beruf als Krankenschwester nicht mehr nachgehen. Mit Bescheid vom 29.05.2013 sprach ihr die Deutsche Rentenversicherung Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu. Die Klägerin hat behauptet, durch die Ärzte der Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein. Im Rahmen der – ohne vorangegangene Risiko- und Behandlungsalternativ-Aufklärung erfolgten – zweiten Injektionsbehandlung vom 08.07.2009 (sog. Facettenblockade) sei die Desinfektion mangelhaft durchgeführt worden. Auch habe es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen, nach dem Auftreten der ersten Symptome für einen Befall mit Staphylococcus Aureus und der Bildung eines Psoasabszesses die nötigen Sofortmaßnahmen einzuleiten. So sei ein MRT erst zwei Wochen später veranlasst worden. Schließlich sei die Klägerin nicht über die spezifischen Risiken einer Facettenblockade aufgeklärt worden. Die bloße Vorlage des formularmäßigen Hinweisbogens zu einer „Diskographie/Disko-CT“ im Vorfeld des ersten (stationären) Aufenthaltes sei nicht ausreichend gewesen. Infolge des behandlungs- und aufklärungsfehlerbedingten Befalls mit dem Bakterium Staphylococcus Aureus und der Bildung eines Psoasabszesses sei sie dauerhaft nicht mehr in der Lage, länger zu liegen, zu gehen oder zu stehen. Sie benötige bereits für kurze Strecken Unterarm-Gehilfen. Die Verschlechterung des Gangbildes und der Kräfteverlust, das Taubheitsgefühl und die Sensibilitätsstörung im rechten Bein, Muskelkrämpfe und Ischiasschmerzen seien allesamt auf den behandlungsfehler- und aufklärungsfehlerbedingten Befall mit dem genannten Bakterium und der ebenso behandlungsfehler- und aufklärungsfehlerbedingten Bildung des Abszesses zurückzuführen. Vor den beiden Injektionen habe sie unter keinem Abszess und keinen Bewegungseinschränkungen gelitten. Auch sei das vorgenannte Beschwerdebild mit ihre Psyche belastenden Folgen verbunden. Zudem hätten die Medikamente, die sie im Rahmen der Schmerzbehandlung einzunehmen gehabt habe (vor allem Ibuprofen), zu einer Niereninsuffizienz zweiten Grades geführt. Als weitere Folge – letztlich ebenfalls behandlungsfehler- und aufklärungsfehlerbedingt – sei bei ihr infolge der notwendig gewordenen Benutzung von Gehstützen ein Karpaltunnelsyndrom aufgetreten. Wegen der Parteianträge erster Instanz wird auf Bl. 81 f. III d. A. Bezug genommen. Die Beklagte hat behauptet, auch die zweite (ambulante) Injektionsbehandlung vom 08.07.2009 sei lege artis erfolgt. Die Klägerin sei vor der Behandlungsdurchführung auf dem Bauch gelagert worden; die Einstichstelle sei dreimal desinfiziert worden. Alle Vorgaben des Desinfektionsplans seien eingehalten worden. Der behandelnde Arzt, der Zeuge N., habe die Klägerin mündlich und schriftlich aufgeklärt. Für den Fall eines (unterstellten) Aufklärungsdefizits sei im Übrigen davon auszugehen, dass sich die Klägerin bei gehöriger Aufklärung für die durchgeführte Facettenblockade entschieden hätte; die Facettenblockade bei der „austherapierten“ Klägerin sei nämlich „alternativlos“ gewesen. Die bei der Klägerin im Nachgang zur zweiten Injektionsbehandlung aufgetreten Komplikationen beruhten auf einem schicksalshaften Verlauf. Das Landgericht hat sich sachverständig beraten lassen (schriftliches Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. E. vom 21.05.2012, von diesem erläutert im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2012; schriftliche Gutachten des Direktors der Universitätsklinik für Neurochirurgie, M., Prof. Dr. med. F. vom 12.02. und 17.04.2013; schriftliches Gutachten des Direktors der Universitätsklinik für Nieren- und Hochdruckkrankheiten, M., Prof. Dr. med. M. vom 14.08.2013). Zudem hat es den Assistenzarzt N. und die Krankenschwester S. als Zeugen vernommen (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 14.11.2012, Bl. 64 ff. II d. A.). Mit Urteil vom 18.12.2013 (Bl. 78 ff. III d. A.), auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2010 zu zahlen. Es hat des Weiteren festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der am 08.07.2009 durchgeführten Injektionsbehandlung – Facettenblockade – resultierenden weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und für die Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Zudem hat es die Beklagte verurteilt, vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von 3.364,73 Euro gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne ein Schmerzensgeld beanspruchen, weil sie im Vorfeld der zweiten Injektionsbehandlung vom 08.07.2009 unzureichend aufgeklärt worden sei; weder eine hinreichende Aufklärung über die Risiken noch über die Behandlungsalternativen zur durchgeführten Facettenblockade stehe zur Überzeugung der Kammer fest. Soweit man annehmen könne, dass im Vorfeld der ersten, stationären Behandlung der Klägerin am 29. / 30.06.2009 eine Aufklärung der Klägerin anhand des Formblattes „Diskographie / Disko-CT“ erfolgt war, habe dies eine Aufklärung der Klägerin im Vorfeld der am 08.07.2009 durchgeführten Facettenblockade nicht entbehrlich gemacht. Eine schriftlich dokumentierte Aufklärung lasse sich für diesen zweiten (ambulanten) Eingriff nicht feststellen. Soweit die Beklagte eine (ergänzende) mündliche Aufklärung der Klägerin durch den Zeugen N. behauptet habe, stehe eine solche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Zwar habe der Zeuge in seiner Vernehmung angegeben, mit der Klägerin vor der zweiten Injektionsbehandlung vom 08.07.2009 gesprochen und ihr allgemeine und spezifische Risiken einer Facettenblockade erläutert und ihr alternative Behandlungsmethoden vorgestellt zu haben. Volle richterliche Überzeugung von einer zureichenden mündlichen Aufklärung der Klägerin habe die Kammer aber nicht gewinnen können. Der Zeuge habe nicht plausibel machen können, warum – in Anbetracht der vom Zeugen bestätigten Praxis im Haus der Beklagten, Aufklärungen mittels Aufklärungsbogen durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren – im konkreten Fall hiervon abgewichen wurde. Das Fehlen einer Aufklärungsdokumentation deute darauf hin, dass eine Aufklärung nicht stattgefunden habe. Zudem habe der – aus anderen Arzthaftungssachen kammerbekannte – Zeuge bei seiner Vernehmung Nachfragen teils nicht, teils erst auf Wiederholung hin verstanden, und zwar erkennbar aufgrund bestehender Sprachdefizite. Auch deshalb habe die Kammer Zweifel, ob das behauptete mündliche Aufklärungsgespräch des Zeugen mit der Klägerin (von dieser in Abrede genommen) tatsächlich stattfand. Verstärkt würden diese Zweifel der Kammer durch den Umstand, dass der Zeuge auf Nachfrage eingeräumt habe, keine konkreten Erinnerungen an den Inhalt des behaupteten Gesprächs zu haben. Der Zeuge habe lediglich Schlussfolgerungen aus einer behaupteten allgemeinen Aufklärungspraxis im Vorfeld der Durchführung von Facettenblockaden gezogen. Der von der Beklagten erhobene Einwand einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin greife nicht durch. Die Beklagte habe diesen Einwand schon nicht substantiiert dargelegt. Der Hinweis der Beklagten auf bislang erfolglose Behandlungen der Klägerin reiche nicht aus. Hieraus folge nicht die Alternativlosigkeit der am 08.07.2009 durchgeführten Behandlungsmaßnahme. Eine solche Alternativlosigkeit habe nicht bestanden, habe die Beklagte in ihrem Vorbringen doch selbst Alternativen zur Facettenblockade erwähnt. Angesichts der vom Sachverständigen Dr. E. bejahten nur relativen Indikation für eine Facettenblockade sei es im Übrigen zweifelhaft, ob die Klägerin – eine ordnungsgemäße Aufklärung unterstellt – eingewilligt hätte. Behandlungsfehler in Gestalt einer Verletzung von Hygienevorschriften, des Fehlens jeglicher Art von Indikation für eine Facettenblockade oder der pflichtwidrigen Unterlassung von Sofortmaßnahmen stünden indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Infolge des nicht wirksam konsentierten Eingriffs, der zweiten Injektionsbehandlung vom 08.07.2009, habe die Klägerin einen Psoasabszess erlitten und leide in der weiteren Folge unter einem Karpaltunnelsyndrom, während für die von der Klägerin angeführte Niereninsuffizienz nicht zur vollen Überzeugung der Kammer feststehe, dass sie Folge der ambulanten Behandlung vom 08.07.2009 ist. Gestützt auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. sei der Psoasabszess (eine umkapselte Eiteransammlung in einer nicht präformierten Körperhöhle infolge einer entzündlichen Gewebeeinschmelzung) eine Folge der zweiten Injektionsbehandlung vom 08.07.2009. Die durch diese – allerdings nicht behandlungsfehlerhaft – ausgelöste Infektion mit dem Bakterium Staphylococcus Aureus habe nach den überzeugenden fachlichen Einschätzungen des Sachverständigen zu einer Muskelschädigung im Bereich der Muskulatur des Hüftgelenkes aufgrund eines eitrigen Zerfallsprozesses und einer dauerhaften Störung der Nervenfunktion des plexus lumbalis geführt. Das habe bei der Klägerin zu einem belastungsunabhängigen Schmerz, zu einer Gangunsicherheit infolge von schmerzhaften Belastungseinschränkungen beim Gehen, Stehen und Laufen und letzten Endes zur Unfähigkeit der Klägerin, ihren Mobilität voraussetzenden Beruf als Krankenschwester auszuüben, geführt, was sich in ihrer Frühverrentung bei anerkannter voller Erwerbsminderung niedergeschlagen habe. Das Ausgangsgericht hat sich in diesem Zusammenhang damit auseinandergesetzt, ob und inwiefern die schmerzhaften Belastungseinschränkungen (auch) bereits vor der Durchführung der Facettenblockade vorhanden gewesen und / oder Ausfluss von bereits vor dem 08.07.2009 vorhandenen Schmerzerscheinungen sein könnten. Es hat dies – den fachlichen Einschätzungen des Sachverständigen Dr. E. folgend – verneint. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 12 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Zum Karpaltunnelsyndrom hat das Landgericht ausgeführt: Der Sachverständige Prof. Dr. F. habe überzeugend erläutert, dass die Klägerin infolge ihrer Gangunsicherheit dauerhaft auf Unterarmgehstützen angewiesen sei, deren Nutzung – als indirekte Spätfolge der zweiten Injektionsbehandlung – zu einem sog. Karpaltunnelsyndrom geführt habe (Kompressionssyndrom des nervus medianus im Bereich der Handwurzel mit als Symptomen auftretenden Schmerzen oder Missempfinden im Arm bis hin zum Muskelschwund im Bereich des Daumenballens, Schwäche beim Greifen und Minderung des Tastgefühls). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. F. träten bei der Klägerin Missempfindungen und Schmerzen zwar nicht dauerhaft, aber nach Belastung durch Nutzung der Gehstützen nach ca. 30 Minuten auf, und zwar in beiderseitigen Handwurzelbereichen. Angesichts festgestellter Verzögerungen der Nervenleitgeschwindigkeiten seien diese Missempfindungen und Schmerzen objektivierbar. Eine weitere Verschlechterung habe – anknüpfend an die Ausführungen des Sachverständigen – durch die Verordnung von weichen und besonders angepassten Handgriffen der Gehhilfen abgewendet werden können; insgesamt sei das Syndrom mäßig ausgeprägt. Zwar sei es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme naheliegend, dass auch die bei der Klägerin, wie sich retrospektiv feststellen lasse, zeitweilig aufgetretene Niereninsuffizienz ersten Grade mittelbare Folge der zweiten Injektionsbehandlung gewesen sei. Allerdings stehe dies letztlich nicht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, denn der Sachverständige Prof. Dr. M. habe nachvollziehbar dargelegt, dass differenzialdiagnostisch auch andere, nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten wurzelnde Ursachen denkbar seien. Die danach durch den rechtswidrigen (zweiten) Eingriff hervorgerufenen Gesundheitsschäden und ihre Folgen (Mobilitätseinschränkungen mit Schmerzen und Sensibilitätsstörungen; Berufungsunfähigkeit; Karpaltunnelsyndrom mit Schmerzen und Missempfindungen in beiden Händen) rechtfertigten unter Berücksichtigung aller weiteren schmerzensgeldrelevanten Einzelumstände die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 35.000,00 Euro. Hingegen sei die von der Klägerin geäußerte Mindestvorstellung von 50.000,00 Euro übersetzt; von ihr herangezogene (vermeintlich vergleichbare) Rechtsentscheide unterschieden sich nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt erheblich vom vorliegenden Fall, insbesondere in Bezug auf die dort vorliegenden Aufklärungs- und Behandlungsfehler und dort zu verzeichnende (noch) schwerere Gesundheitsschäden. In der Folge des Vorstehenden sei auch der Feststellungsantrag und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten an die Rechtschutzversicherung der Klägerin begründet, Letzterer allerdings nur zu einem geringeren Gegenstandswert. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie meint, die Annahme des Landgerichts zu einem (vermeintlichen) Aufklärungsfehler im Vorfeld der zweiten Injektionsbehandlung sei rechtsfehlerhaft. Zunächst gelte es zu beachten, dass im Arztbrief vom 30.06.2009 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass sich die Klägerin am 29.06.2009 planmäßig in der Notfallambulanz zur stationären Aufnahme vorgestellt habe, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem sie „seinerzeit in großem Umfang schmerzgeplagt“ gewesen sei. Sie habe sich zur Therapie dieser Beschwerden in die Behandlung der Beklagten begeben. In „dem Bericht vom 29.06.2009“ [gemeint ist der Operationsbericht vom 29.06.2009] sei festgehalten, dass sich die Klägerin „in Kenntnis der möglichen Komplikationen mit der Blockade einverstanden erklärt“ habe. „Damit“ sei vom behandelnden Arzt die Durchführung eines entsprechenden Gespräches dokumentiert worden. Das Landgericht habe verkannt, dass es bei Dokumentationslücken im Zusammenhang mit der notwendigen Aufklärung ausreichend sei, wenn der aufklärende Arzt glaubhaft versichere, dass er das besprochen habe, was er regelmäßig zu besprechen pflege. Fehlende konkrete Erinnerung des aufklärenden Arztes stehe dem Nachweis der behaupteten mündlichen Aufklärung nicht entgegen. Das Ausgangsgericht verletze bei seiner Annahme, eine hinreichende Risiko- und Behandlungsalternativaufklärung im Vorfeld der zweiten Injektionsbehandlung sei nicht erwiesen, die Zweifelsregel, nach der dem Arzt im Zweifel zu glauben sei, wenn er schildert, was üblicherweise im Aufklärungsgespräch vor der betreffenden Behandlungsmaßnahme besprochen wird. Soweit das Landgericht das Fehlen seiner vollen Überzeugung von dem behaupteten mündlichen Aufklärungsgespräch mit in der Vernehmung erkennbar gewordenen Sprach- und Verständnisdefiziten des Zeugen N. begründet habe, hätten „die geschilderten Verständigungsschwierigkeiten … ihren Grund … eher in der Nervosität des Zeugen“ gehabt. Das Ausgangsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung zudem verkannt, dass die Angaben des Zeugen „in Übereinstimmung mit den entsprechenden Teilen der knappen schriftlichen Patientendokumentation stehen“. Angesichts der zumindest „im Ansatz dokumentiert(en)“ Aufklärung der Klägerin und den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N. habe das Landgericht – bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung – von einer zureichenden mündlichen Aufklärung der Klägerin ausgehen müssen. Die Ausführungen des Landgerichts zu einem (vermeintlichen) Aufklärungsfehler und zum Einwand der hypothetischen Einwilligung litten darunter, dass sich das Landgericht nicht zu den konkreten Behandlungsalternativen geäußert habe. Die auf Seite 8 (Mitte) des angegriffenen Urteils erwähnten Alternativen seien keine Alternativen zur Behandlung von Schmerzbeschwerden der bei der Klägerin vorgelegenen Art, sondern Untersuchungsmethoden. Dass die Durchführung einer Facettenblockade nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. nur relativ indiziert gewesen sei, spiele im Zusammenhang mit der eingewandten hypothetischen Einwilligung keine Rolle. Dies bedeute nur, dass die Behandlungsmaßnahme indiziert war, ohne dass besondere Eile bestanden habe. Es sei nicht ersichtlich, warum „die hilfesuchende Klägerin mit erheblichen Schmerzbeschwerden“ bei einer unterstellt vollständigen Aufklärung die Behandlung verweigert hätte. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegung des Einwandes der hypothetischen Einwilligung überspannt. Tatsächlich sei die Durchführung einer Facettenblockade bei der „austherapierten“ Klägerin „alternativlos“ gewesen. Das zugesprochene Schmerzensgeld sei übersetzt. Soweit sich die Erwägungen des Landgerichts an anderen Rechtsentscheiden und dort ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen orientierten, seien die dortigen Sachverhalte „mit der hier vorliegenden Konstellation nur bedingt vergleichbar“. „Bei der Kausalität“ habe das Landgericht „nur diejenigen Aspekte in die Erwägungen mit einbeziehen“ dürfen, „die tatsächlich als Gesundheitsschaden nachweisbar auf das Geschehen vom 08.07.2009 zurückzuführen sind“. Dem gegenüber müsse ausgeschlossen sein, „dass die Beeinträchtigungen allein Folge der Grunderkrankung“ der Klägerin sind. Das könne „insbesondere zur Frage der Nierenschädigung“ nicht angenommen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zu Recht sei das Landgericht von einer Aufklärungsnotwendigkeit (auch) für die zweite Injektionsbehandlung vom 08.07.2009 ausgegangen. Rechtsfehlerfrei habe das Ausgangsgericht eine auf diese zweite Behandlung bezogene Risikoaufklärung – ebenso wenig wie eine Aufklärung über Behandlungsalternativen – für nicht erwiesen erachtet. Die Berufung verkenne, dass nach den Angaben des Zeugen N. im Hause der Beklagten für solcherart Eingriffe an sich mit Aufklärungsbögen gearbeitet werde, was hier unstreitig nicht erfolgt sei. Aus nachvollziehbaren Erwägungen habe das Landgericht ein mündliches Aufklärungsgespräch bzgl. des zweiten Eingriffs für nicht bewiesen gehalten. Die Berufung blende aus, dass der Zeuge N. bestätigt habe, vor dem zweiten Eingriff kein Aufklärungsgespräch geführt zu haben. Zwar habe der Zeuge bekundet, der Klägerin im Vorfeld der ersten (epiduralen) Injektion auch allgemeine und spezifische Risiken einer Facettenblockade erläutert zu haben. Das indes entspreche nicht der Wahrheit, und das Landgericht sei rechtsfehlerfrei nicht zu der Überzeugung von einem Aufklärungsgespräch solchen Inhalts gelangt, weil in der mündlichen Verhandlung deutliche Sprachdefizite und damit zusammenhängend auch Verständnisdefizite des Zeugen zutage getreten seien, die die Berufung nunmehr mit einer vermeintlichen Nervosität des Zeugen zu begründen suche. Eine hypothetische Einwilligung der Klägerin sei von der Beklagten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, schon nicht substantiiert vorgetragen. Ihr Vorbringen zu einer vermeintlichen „Austherapiertheit“ der Klägerin und „Alternativlosigkeit“ der Durchführung einer Facettenblockade widerspreche dem eigenen Beklagtenvorbringen zu möglichen Alternativen zur durchgeführten Facettenblockade. Der von der Berufung angeführte „erhebliche Leidensdruck“ (Seite 11 der Berufungsbegründung), unter dem die Klägerin im Zeitpunkt der zweiten Injektionsbehandlung gestanden haben soll, habe tatsächlich nicht bestanden. Das zugesprochene Schmerzensgeld sei nicht über-, sondern untersetzt. Schmerzensgeldrelevant sei auch die richtigerweise kausal auf den zweiten Injektionseingriff zurückgehende Niereninsuffizienz, was das Landgericht verkannt habe. Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein über 35.000,00 Euro hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2010, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, soweit diese nicht bereits im erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Stendal vom 18.12.2013 umfasst sind, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die ... Rechtsschutzversicherungs-AG, H. Allee, D., Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Klägervertreters in Höhe von weiteren 1.832,60 Euro zu zahlen. Wegen des Inhalts der Begründung der Anschlussberufung wird auf die Seiten 3 ff. der Berufungserwiderung (Bl. 179 ff. III d. A.) verwiesen. B. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. In der Folge einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege verlöre die Anschlussberufung ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO). Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO). Das Ausgangsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zugesprochen und in der weiteren Folge dem Feststellungsbegehren der Klägerin (Klageantrag zu 2.) und – im eingeschränkten, tenorierten Umfang – dem Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Klägerin entsprochen. I. Die Berufung meint, das Landgericht habe verkannt, dass eine hinreichende Risikoaufklärung in Bezug auf die am 08.07.2009 durchgeführte Facettenblockade „zumindest im Ansatz“ in dem Operationsbericht vom 29.06.2009 dokumentiert sei. Angesichts dieser Dokumentation habe das Ausgangsgericht – in Verbindung mit „den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N. “ – von einer zureichenden mündlichen Aufklärung der Klägerin ausgehen müssen. Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: 1. Der zweite Eingriff vom 08.07.2009 war eine Facettenblockade, also die gezielte Injektionsbehandlung der Wirbelgelenke durch Injektion in und an die Facettengelenke. Dieser Behandlungseingriff war ein anderer als derjenige, der am 29.06.2009 durchgeführt wurde. Durchgeführt wurde seinerzeit eine epidurale Injektion mit Zielrichtung Bandscheibe und ISG-Gelenk links (sh. den Operationsbericht vom 29.06.2009). Dass und warum die am 08.07.2009 durchgeführte Facettenblockade einen nach Gelenkzielrichtung und Vorgehensweise anderen Behandlungseingriff darstellt als den vom 29.06.2009 (wenngleich der OP-Bericht vom 29.06.2009 auch insoweit von einer „Blockade“ spricht, nämlich einer „ISG-Blockierung links“, also einer Blockade des linken Iliosakralgelenkes), hat der Sachverständige Dr. E. im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 14.11.2012 (Seite 4 des Sitzungsprotokolls) erläutert. Die Berufung lässt dies unberücksichtigt, wenn sie irrig meint, mit dem Operationsbericht vom 29.06.2009 („Der Pat. hat sich über die Blockade und mögliche Komplikationen einverstanden erklärt.“) werde eine hinreichende Risikoaufklärung (auch) im Hinblick auf die am 08.07.2009 durchgeführte Facettenblockade „zumindest im Ansatz“ dokumentiert. 2. Die Bewertung des Operationsberichtes als „im Ansatz“ erfolgte Dokumentation einer hinreichenden Aufklärung über die Facettenbehandlung vom 08.07.2009 widerspricht im Übrigen der Aussage des Zeugen N., der bekundet hat: „Zum Zeitpunkt der stationären Behandlung war eine Facettenblockade noch nicht geplant gewesen.“ (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 14.11.2012). War die Facettenblockade vom 08.07.2009 noch nicht geplant, so kann der Operationsbericht vom 29.06.2009 keine „im Ansatz“ erfolgte Dokumentation einer Risikoaufklärung im Hinblick auf jenen Eingriff vom 08.07.2009 sein. 3. Der Aufklärungsbogen vom 26.06.2009 bezieht sich inhaltlich (ebenfalls) nicht auf eine am 08.07.2009 durchgeführte Facettenblockade, sondern auf eine „Diskographie/Disko-CT – Röntgenuntersuchung/Computertomographie mit Kontrastmitteln bei Bandscheibenvorfall“, also auf ein Untersuchungsverfahren. 4. Auch der Umstand, dass (sh. dazu den Arztbrief vom 30.06.2009) der am 29.06.2009 durchgeführte Eingriff „in 6 bis 8 Tagen wiederholt werden“ sollte – und nicht etwa der andersartige Eingriff einer Facettenblockade, wie sie schlussendlich am 08.07.2009 erfolgte –, spricht gegen die Annahme der Berufung, es sei bereits im zeitlichen Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt der Klägerin im OP-Bericht vom 29.06.2009 eine zureichende Aufklärung im Hinblick auf die spätere Behandlung vom 08.07.2009 zumindest „im Ansatz“ dokumentiert. 5. Im Übrigen mag die Berufung bitte beachten: Mit der – sprachlich misslungenen – Wendung von „mögliche(n) Komplikationen“, mit denen sich „der Pat. … einverstanden [?]“ erklärt habe (Satz 1 des Operationsberichtes vom 29.06.2009), ist inhaltlich nicht einmal „im Ansatz“ eine Risikoaufklärung, sei es für eine epidurale Injektion mit Zielrichtung Bandscheibe und ISG-Gelenk links, sei es für eine Facettenblockade, dokumentiert. Das gilt auch und gerade für die sich hier realisierenden, aufklärungspflichtigen (OLG Köln, Urteil vom 09.04.2003 – 5 U 218/02 – ; Hanseatisches OLG, Urteil vom 23.01.2004 – 1 U 24/00 –, beide zit. nach juris) Risiken einer infektionsbedingten Abszess-Bildung, einer dauerhaften Nervenschädigung und den damit einhergehenden dauerhaften Bewegungseinschränkungen. Nach alledem fehlt die Grundlage für eine Anwendung der von der Berufung herangezogenen Zweifelsregel, wonach dem Arzt bei „im Ansatz“ erfolgter Dokumentation einer durchgeführten Aufklärung in Verbindung mit der glaubhaften Bekundung von regelmäßig kommunizierten Aufklärungsinhalten im Zweifel zu glauben sein soll. 6. Von Vorstehendem unabhängig hält die Berufung der fehlenden Überzeugung des Landgerichts davon, dass der Zeuge N. – sei es im Vorfeld der ersten, sei es im Vorfeld der zweiten Injektionsbehandlung – ein zureichendes Aufklärungsgespräch mit der Klägerin führte, nichts Durchgreifendes entgegen. Aus der nachvollziehbaren Sicht des Landgerichts vermochte die Kammer dem Zeugen nicht zu glauben, weshalb – soweit sich der Zeuge im Verlaufe seiner Aussage immer mehr auf Rückschlüsse aus einer geschilderten regelmäßigen Aufklärungspraxis zurückzog – auch insoweit keine Grundlage für eine Anwendung der von der Berufung angeführten Zweifelsregel besteht. Im Einzelnen: a) Die Aussage des Zeugen N. ergab in der Frage einer zureichenden Aufklärung über den Verlauf, die Risiken und die Alternativen der am 08.07.2009 durchgeführten Facettenblockade kein klares Bild, und zwar unabhängig von den Zweifeln des Landgerichts daran, ob der Zeuge angesichts der vom Ausgangsgericht festgestellten Sprach- und damit einhergehenden Verständigungsschwierigkeiten überhaupt ein ausreichendes Aufklärungsgespräch zu führen in der Lage war. Der Zeuge konnte die zweite Injektionsbehandlung vom 08.07.2009 nicht erinnern (sh. Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 14.11.2012: „Ob sie noch eine zweite Injektion erhalten hat, das weiß ich nicht.“), wollte aber zugleich konkret erinnern können, dass er „seinerzeit in der Notaufnahme“ der Zeugin „eine Facettenblockade vorgeschlagen“ habe und er sie anhand eines „allgemeinen Zettels für die Aufklärung zur Behandlung“ aufgeklärt habe. Auf diesem „Zettel“ sei auch „von Infektionen die Rede“. Auf Vorhalt potentiell gemeinter „Zettel“ aus den Krankenunterlagen bekundete der Zeuge, die dortigen Aufklärungsbögen bezögen sich „auf den stationären Aufenthalt und nicht auf die ambulante Behandlung“, wie sie am 08.07.2009 erfolgt war. Für den ambulanten Eingriff vom 08.07.2009 findet sich in den Unterlagen lediglich die „Karteikarte für ambulante Behandlung“ (Anlage B 2) und das „Erinnerungsprotokoll“ in Anlage B 3. Ungeachtet seiner mangelnden Erinnerung daran, dass überhaupt eine zweite Injektionsbehandlung durchgeführt worden war, meinte der Zeuge aber wohl erinnern zu können, dass er mit der Zeugin „im Rahmen der Aufklärung bei der ambulanten Behandlung … nicht nur allgemeine Risiken, sondern auch die spezifischen Risiken dieses Eingriffs [Facettenblockade]“ besprochen habe. „Auch über Alternativen“ sei „gesprochen“ worden (was insofern bemerkenswert ist, als die Beklagte selbst die Facettenblockade als alternativlos darstellt). „Was jetzt konkret erörtert worden“ sei, das könne er „heute 100%ig nicht mehr sagen.“ „Wie hier bei akuten Beschwerden“ müsse man „ja auch gleich reagieren und ich hatte hier dann eine Facettenblockade vorgeschlagen. Im Rahmen der Risikoaufklärung“ würden „üblicherweise das Infektionsrisiko, die Möglichkeit einer Verschlechterung, Nachblutung und das Allergierisiko sowie selten extra intravasale Beeinträchtigungen angesprochen“. Das Auseinanderklaffen von – einerseits – der mangelnden Erinnerung des Zeugen an eine zweite Injektionsbehandlung überhaupt und – andererseits – der Erinnerung des Zeugen an den Vorschlag einer Facettenblockade im Zuge der zweiten (ambulanten) Behandlung und an eine diesbezügliche Aufklärung (mit schlussendlich Rückschlüssen aus einer üblichen Aufklärungspraxis) lassen die Zweifel des Landgerichts an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen sehr nachvollziehbar erscheinen. Auch ist die Erinnerung des Zeugen an „akute Beschwerden“, die die Klägerin bei der ambulanten Behandlung vom 08.07.2009 gehabt haben soll, nicht frei von Widerspruch im Vergleich zum Inhalt des vom Zeugen gefertigten „Erinnerungsprotokolls“ (Anlage B 3). Danach war die Klägerin „im Rahmen einer [geplanten] nachstationären Behandlung nach epiduraler“ Behandlung in der Ambulanz erschienen und untersucht worden. Bei der Untersuchung habe die Klägerin „keine Schmerzen im L5/S1-Segement re.“ angegeben; das „ISG [sei] unauffällig“ gewesen; festzustellen gewesen sei lediglich „bei Palpation [ein] Druckschmerz paravertebral im Bereich L4/5“. „Akute Beschwerden“, wie sie der Zeuge für den Zeitpunkt unmittelbar vor der Durchführung der Facettenblockade zu erinnern meinte, sind also nicht wiedergegeben. Im Gegenteil: Es lagen gerade keine akuten Beschwerden (mehr) vor. Auch die Klägerin hat in ihrer Anhörung von akuten Schmerzen im Vorfeld der durchgeführten Facettenblockade nicht berichtet, sondern den von der Beklagten behaupteten „erheblichen Leidensdruck“ im Zeitpunkt 08.07.2009 in Abrede genommen, was sich im Übrigen auch mit dem Inhalt des Arztbriefes vom 30.06.2009 deckt, demzufolge die Patientin zum Ende des stationären Eingriffs vom 29.06.2009 „schmerzfrei“ geworden sei und eine planmäßige Wiederholung der epiduralen Injektion mit Blockade des linken Iliosakralgelenkes in 6 bis 8 Tagen empfohlen werde. b) Losgelöst vom Vorstehenden hat das Landgericht seine mangelnde Überzeugung von einem ordnungsgemäßen Aufklärungsgespräch des Zeugen N. mit der Klägerin vor Durchführung der Facettenblockade rechtsfehlerfrei auch mit Zweifeln daran begründet, dass der Zeuge angesichts seiner zutage getretenen Sprachdefizite und Verständigungsschwierigkeiten überhaupt in der Lage war, ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch durchzuführen. Das Landgericht hat darauf verwiesen, dass bei der Vernehmung des der Kammer auch aus anderen Rechtsstreiten bekannten Zeugen Sprachdefizite zutrage getreten seien. Fragen der Prozessbeteiligten habe der Zeuge nicht richtig oder erst auf Wiederholung hin erfasst. Die Berufung zeigt nicht auf, inwiefern diese Beweiswürdigung fehlerhaft sein soll. Der subjektive Eindruck des Beklagtenvertreters, die seinerzeit zutage getretenen Verständigungsschwierigkeiten hätten ihren Grund „eher in der Nervosität des Zeugen“ gehabt, macht die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft. Am Rande bemerkt sei, dass die sprachliche Fassung des Satzes 1 des Operationsberichtes des Zeugen N. vom 29.06.2009 („Die Pat. hat sich über die Blockade und mögliche Komplikationen einverstanden erklärt.“) als untermauernder Beleg dafür zu werten sein dürfte, dass der Eindruck der Kammer von Sprach- und damit einhergehenden Verständigungsdefiziten nicht „aus der Luft gegriffen“ ist. 7. Aber selbst wenn man einmal zugunsten der Beklagten alle Zweifel des Landgerichts an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu einer vermeintlich erfolgten mündlichen Risikoaufklärung im Vorfeld der Facetteninfiltration vom 08.07.2009 zurückstellen würde, hätte der Zeuge N. mit der von ihm geschilderten üblichen Aufklärungspraxis, die vor dem Eingriff vom 08.07.2009 zum Tragen gekommen sein soll, eine nur unzureichende Risikoaufklärung betrieben. In seiner Zeugenaussage schilderte er als üblich die Erwähnung des „Infektionsrisiko(s)“, der „Möglichkeit der Verschlechterung, der Nachblutung und das Allergierisiko“ sowie von „intravasalen Beeinträchtigungen“. Damit wird dem Patienten nicht hinreichend unmissverständlich vor Augen geführt, dass das (wenn auch seltene) Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung besteht und welche konkreten Folgen, insbesondere dauerhafte Bewegungseinschränkungen, dies haben kann (vgl. zu den richtigerweise strengen Anforderungen an den unmissverständlichen Inhalt einer dahingehenden Aufklärung für den Fall einer Facetteninfiltration: OLG Köln, a. a. O., juris-Rnrn. 7 - 9). Begriffe wie „Infektionsrisiko“ oder „Gefäß- oder Nervenbeeinträchtigungen“, ja selbst „Gefäß- oder Nervenverletzungen“ sind für sich genommen unzureichend, um eine im vorstehenden Sinne zureichende Risikoaufklärung zu gewährleisten (OLG Köln, a. a. O., juris-Rnrn. 8 f.), woran auch der ursprünglich von der Klägerin ausgeübte Beruf einer Krankenschwester nichts zu ändern vermag. II. Das Landgericht hat gemeint, eine von der Beklagten eingewandte hypothetische Einwilligung der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beklagte habe lediglich auf bislang erfolglose Behandlungen hingewiesen, woraus sich nicht die von der Beklagten behauptete Alternativlosigkeit der Durchführung einer Facettenblockade ergebe. Diese Behauptung stehe zudem im Widerspruch zu von der Beklagten selbst erwähnten Alternativen. Angesichts der vom Sachverständigen Dr. E. bejahten nur relativen Indikation für eine Facettenblockade sei es im Übrigen zweifelhaft, ob die Klägerin – eine ordnungsgemäße Aufklärung unterstellt – eingewilligt hätte. Das hält im Wesentlichen den Angriffen der Berufung stand: Will der Behandler zur Begründung eines fehlenden Ursachenzusammenhangs zwischen der unterbliebenen bzw. unzureichenden Aufklärung und dem eingetretenen Schaden eine hypothetische Einwilligung einwenden, so hat er diese substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen (Martis/Winkhart, 4. Aufl., Rn. A 1884). Dem genügt schon der Ansatz des Beklagtenvorbringens nicht, mit dem sie die eingewandte hypothetische Einwilligung der Klägerin in die am 08.07.2009 durchgeführte Facetteninfiltration unterlegt. Weder ist erkennbar, dass die Durchführung einer Facettenblockade bei der Klägerin „alternativlos“ gewesen wäre, noch ist nachvollziehbar, inwiefern es sich am 08.07.2009 um eine „hilfesuchende Klägerin mit erheblichen Schmerzbeschwerden“ gehandelt haben soll (was aus Sicht der Berufung wiederum die Alternativlosigkeit der Durchführung einer Facetteninfiltration begründen soll). Der Sachverständige Dr. E. (vgl. Seite 21 des schriftlichen Gutachtens) konnte bei Auswertung der Krankenunterlagen nicht feststellen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der geplanten Wiedervorstellung in der Ambulanz am 08.07.2009 – zu diesem Termin sollte an sich der Eingriff vom 29.06.2009 (epidurale Injektion mit Blockade des linken Iliosakralgelenkes) wiederholt werden – unter „erhebliche(n) Schmerzbeschwerden“ litt. Diese Bewertung des Sachverständigen ist bei Auswertung des „Erinnerungsprotokoll(s)“ des Zeugen N. nachvollziehbar. Wie oben ausgeführt (vgl. Abschn. B. I. 6. a), spricht der Inhalt des „Erinnerungsprotokoll(s)“ gegen die Annahme eines „erheblichen Leidensdrucks“ der Klägerin im Zeitpunkt der Wiedervorstellung am 08.07.2009, von dem indes die Berufung ausgeht (Seite 11 der Berufungsbegründung). Das steht auch im Einklang mit dem Entlassungsbericht vom 30.06.2009, demzufolge die Patientin „schmerzfrei“ entlassen wurde. „Erhebliche Schmerzbeschwerden“ der Klägerin oder ein „erhöhter Leidensdruck“ können also nicht zur Substantiierung des Einwandes der hypothetischen Einwilligung angeführt werden. Das Landgericht musste auch nicht von einer „Alternativlosigkeit“ der am 08.07.2009 durchgeführten Facettenblockade ausgehen, und zwar losgelöst von der Frage, ob die vom Landgericht auf Seite 8 (Mitte) des angegriffenen Urteils erwähnten Graphien Behandlungsalternativen oder nur, wie die Berufung anführt, Untersuchungsmethoden sind. Der Sachverständige Dr. E. hat auf Seite 21 f. des schriftlichen Gutachtens und auf Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 14.11.2012 deutlich gemacht, dass angesichts des nur noch auf einen Druckschmerz paravertebral L4/5 beschränkten Beschwerdebildes bei gleichzeitiger Schmerzfreiheit in den am 29.06.2009 behandelten Bereiche die durchgeführte Infiltration der Facettengelenke „kritisch zu sehen“ sei, „da auch in den vorhergehenden Therapieplänen keine Indikation zur Injektion der Facettengelenke gesehen wurde“. Er hat weiter erläutert: „Eine klare Indikation mit Ergussbildung, degenerativen Veränderungen oder länger andauernden, auf andere Therapieformen resistente, arthrogene Beschwerden in diesem Bereich lagen nicht vor, eine auf die Facettengelenke bezogene Beschwerdesymptomatik ist auch aus dem Befundbericht der stationären Therapie Ende Juni nicht zu entnehmen. Es ist lediglich ein Druckschmerz in diesem Bereich beschrieben.“ Wenn dann in der Folge der Sachverständige ausgeführt hat, die Durchführung einer Facettenblockade könne als nur relativ indiziert bezeichnet werden, es handele sich also um eine Behandlungsmaßnahme, die für die Patientin von Vorteil sein könne, aber nicht absolut indiziert gewesen sei, so hat dies Auswirkungen auf die Substantiierung der eingewandten hypothetischen Einwilligung. „Alternativlos“ war dann die durchgeführte Facettenblockade gerade nicht; man hätte von ihr, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung ausgeführt hat, ohne Weiteres absehen können. Dass in dieser Situation – einer geplanten Wiedervorstellung mit dem ursprünglichen Ziel, ggfs. befundabhängig den Eingriff vom 29.06.2009 zu wiederholen, wovon aber wegen der positiven Befundlage Abstand genommen wurde – die vermeintlich „erheblich schmerzgeplagte“ Klägerin in Angesicht einer vermeintlichen Alternativlosigkeit einer Facetteninfiltration auch dann in die Durchführung dieser Behandlungsmaßnahme eingewilligt hätte, wenn sie über die o. g. Risiken (v. a. Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung mit dauerhaften Bewegungseinschränkungen) ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, lässt sich nicht annehmen. Das Landgericht hat den diesbezüglichen Einwand einer hypothetischen Einwilligung vertretbar und damit rechtsfehlerfrei als nicht hinreichend dargetan bewertet. Diese Bewertung erweist sich auch unter einem anderen Aspekt als richtig: An eine ordnungsgemäße Aufklärung sind in der Situation eines geplanten Vorstellungstermins, in dem der Patient mit einer anderen als der ursprünglich in Aussicht genommenen Behandlungsmaßnahme konfrontiert wird, erhöhte Anforderungen zu stellen (zutreffend: Hanseatisches OLG, a. a. O., juris-Rn. 70). Dieser Umstand in Verbindung mit der fehlenden zwingenden Indikation einer Facettenblockade hätte zur Folge gehabt, dass besondere Sorgfalt bei der Aufklärung gerade über die o. g., den Patienten besonders belastenden Risiken aufgewandt wird. Dies beinhaltet u. a., dass dem Patienten klar gemacht wird, dass die Durchführung einer Facettenblockade nicht absolut indiziert ist, denn nur so kann der Patient für sich verlässlich entscheiden, ob er die – wenn auch seltenen, aber eben massiv belastenden – o. g. Risiken für eine nur vorteilhafte, aber nicht zwingende Behandlungsmaßnahme eingehen will. Dass bei einer solcherart erfolgenden Aufklärung die Klägerin eingewilligt hätte, legt die Beklagte – mit dem Landgericht – nicht substantiiert dar, sondern sie stützt sich auf nicht vorliegende Umstände in Gestalt eines vermeintlich erheblichen Leidensdrucks der Klägerin (noch) am 08.07.2009 und auf eine vermeintliche Alternativlosigkeit der Durchführung einer Facettenblockade. III. Die Berufung rügt das zugesprochene Schmerzensgeld als übersetzt, weil die vom Landgericht angeführten Rechtsentscheide „mit der hier vorliegenden Konstellation nur bedingt vergleichbar“ seien. Der diesbezügliche Berufungsangriff genügt schon nicht den Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung, wie sie in § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn. 2 u. 3 ZPO geregelt sind. Davon unabhängig vermag der Senat bei Würdigung aller schmerzensgeldrelevanten Faktoren, insbesondere des Umstandes, dass die dauerhafte Störung der Nervenfunktion des plexus lumbalis bei der Klägerin zu einem belastungsunabhängigen Schmerz, zu einer nachhaltigen Gangunsicherheit infolge von schmerzhaften Belastungseinschränkungen beim Gehen, Stehen und Laufen und letzten Endes zur Unfähigkeit der Klägerin, ihren Mobilität voraussetzenden Beruf als Krankenschwester weiter auszuüben (mit der weiteren Folge einer krankheitsbedingten Anerkennung voller Erwerbsminderung und einer vorzeitigen Verrentung der noch lebensjungen Klägerin), geführt hat, nicht zu erkennen, dass das zuerkannte Schmerzensgeld von 35.000,00 Euro übersetzt wäre. IV. Abstrakt zutreffend führt die Berufung an, das Landgericht habe nur „diejenigen Aspekte in die Erwägungen“ einbeziehen dürfen, „die tatsächlich als Gesundheitsschäden nachweisbar auf das Geschehen vom 08.07.2009 zurückzuführen“ seien. Indes zeigt die Berufungsbegründung nicht auf, dass und für welche von der Klägerin angeführten Gesundheitsschäden dem das Landgericht nicht entsprochen haben soll. Das Landgericht hat sich damit auseinandergesetzt, ob und inwiefern die schmerzhaften Belastungseinschränkungen (auch) bereits vor der Durchführung der Facettenblockade vorhanden gewesen und / oder Ausfluss von bereits vor dem 08.07.2009 vorhandenen Schmerzerscheinungen sein könnten. Mit Ausnahme der Niereninsuffizienz fehlt es an im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn. 2 u. 3 ZPO hinreichenden Berufungsangriffen hiergegen. Soweit es die Niereninsuffizienz angeht, hat das Ausgangsgericht auf Seite 13 des angefochtenen Urteils deutlich gemacht, dass und warum es keine volle richterliche Überzeugung davon habe gewinnen können, dass die retrospektiv wohl vorgelegen habende, allerdings nicht mehr sonographisch nachweisbare Niereninsuffizienz kausal auf dem nicht wirksam konsentierten Eingriff vom 08.07.2009 beruht, weshalb die Niereninsuffizienz nicht schmerzensgeldrelevant zu berücksichtigen sei. Das Berufungsvorbringen auf Seite 12 der Berufungsbegründung (Ziffer 5.) ist demgegenüber nicht recht verständlich. V. Von einer Bewertung der Erfolgsaussicht der Anschlussberufung wird wegen § 524 Abs. 4 ZPO einstweilen abgesehen. Denn in der Folge einer evtl. Berufungsrücknahme oder einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege verlöre die Anschlussberufung ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4, 1. und 3. Fall ZPO). Sollte sich die Beklagte entschließen, die Berufung zurückzunehmen, würden sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren vom Vierfachen auf das Zweifache der Gebühr ermäßigen (KV-Nrn. 1220, 1222, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).