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Urteil

1 U 136/12

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist die operative Behandlung eines Hirntumors (pilozytisches Astrozytom) nach Möglichkeit auf dessen vollständige Entfernung gerichtet, muss der Operateur dem durch ausreichende Öffnung des Schädels Rechnung tragen. Wählt er einen zu kleinen Zugang, kann dies ein Behandlungsfehler sein.(Rn.88) 2. Ein Mitverschulden durch fehlende Mitwirkung des Patienten an der dringend indizierten Operation kommt nur nach ordnungsgemäßer Therapieaufklärung in Betracht. Im Falle eines Kindes müssen den sorgeberechtigten Eltern hierzu mit Nachdruck die medizinische Notwendigkeit und die drohenden einschneidenden Folgen einer unterbleibenden Operation und damit der Ernst der Lage vor Augen geführt werden. Eine telefonische Benachrichtigung oder eine Mitteilung an den Hausarzt genügen nicht.(Rn.104)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin • 200.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2008, • beginnend mit dem 1. Januar 2009 vierteljährlich im Voraus jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres eine Rente von monatlich 200,00 EUR, • 1.674,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2008, • 218.155,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 113.810,00 EUR seit dem 4. September 2008 und auf 104.345,00 EUR seit dem 9. Mai 2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die künftigen materiellen und auf künftigen weiteren, bisher nicht erkannten und nicht vorhersehbaren Leiden beruhenden immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Folgen der mit unvollständiger Tumorentfernung vom 21. Mai 1998 begonnenen und am 13. September 2004 beendeten fehlerhaften ärztlichen Behandlung des pilozytischen Astrozytoms des Kleinhirns der Klägerin sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Wert für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges wird auf die Streitwertstufe bis 500.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die operative Behandlung eines Hirntumors (pilozytisches Astrozytom) nach Möglichkeit auf dessen vollständige Entfernung gerichtet, muss der Operateur dem durch ausreichende Öffnung des Schädels Rechnung tragen. Wählt er einen zu kleinen Zugang, kann dies ein Behandlungsfehler sein.(Rn.88) 2. Ein Mitverschulden durch fehlende Mitwirkung des Patienten an der dringend indizierten Operation kommt nur nach ordnungsgemäßer Therapieaufklärung in Betracht. Im Falle eines Kindes müssen den sorgeberechtigten Eltern hierzu mit Nachdruck die medizinische Notwendigkeit und die drohenden einschneidenden Folgen einer unterbleibenden Operation und damit der Ernst der Lage vor Augen geführt werden. Eine telefonische Benachrichtigung oder eine Mitteilung an den Hausarzt genügen nicht.(Rn.104) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin • 200.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2008, • beginnend mit dem 1. Januar 2009 vierteljährlich im Voraus jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres eine Rente von monatlich 200,00 EUR, • 1.674,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2008, • 218.155,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 113.810,00 EUR seit dem 4. September 2008 und auf 104.345,00 EUR seit dem 9. Mai 2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die künftigen materiellen und auf künftigen weiteren, bisher nicht erkannten und nicht vorhersehbaren Leiden beruhenden immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Folgen der mit unvollständiger Tumorentfernung vom 21. Mai 1998 begonnenen und am 13. September 2004 beendeten fehlerhaften ärztlichen Behandlung des pilozytischen Astrozytoms des Kleinhirns der Klägerin sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Wert für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges wird auf die Streitwertstufe bis 500.000,00 EUR festgesetzt. I. Im Alter von knapp acht Jahren traten bei der Klägerin im Februar 1998 Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Gangunsicherheit auf. Am 19. Mai 1998 kam es zu einer ersten MRT-Untersuchung, die allerdings wegen der Unruhe und Angst des Kindes nicht vollständig zu Ende geführt werden konnte. Dennoch zeigte sich eine zystische Raumforderung im Bereich der hinteren Schädelgrube, die einen Hydrocephalus zur Folge hatte. Die Klägerin wurde sofort der neurochirurgischen Ambulanz der Beklagten zu 1. vorgestellt. Gegen 02.00 Uhr des 20. Mai 1998 erfolgte die operative Entlastung des Hirnwasserstaus. Am 20. Mai 1998 fand eine kernspintomografische Untersuchung mit und ohne Kontrastmittel statt, die eine in der Mitte gelegene Raumforderung in der hinteren Schädelgrube von 5 x 6 x 4 cm Größe mit zirkulärer partieller Kontrastmittelanreicherung im Bereich der Zystenwand zeigte. Diese Raumforderung sollte operativ behandelt werden. Am 21. Mai 1998 führte der Beklagte zu 2. zwischen 16.00 Uhr und 18.40 Uhr die Operation durch. Die Schädelöffnung erfolgte unter endgültiger Entfernung des Knochens. Es wurde schrittweise graues, teils stärker durch Gefäße versetztes Fremdgewebe im sichtbaren Bereich entfernt. Die histologische Untersuchung des entnommenen Materials ergab am 25. Mai 1998 ein pilozytisches Astrozytom des Kleinhirns. Die erste computertomografische Kontrolle vom 25. Mai 1998 zeigte eine ca. 3,5 x 2,5 cm große, in der Dichte (flüssigkeitsäquivalent) geminderte Raumforderung. Eine weitere Computertomografie vom 2. Juni 1998 ergab einen regelgerechten Befund. Die Klägerin wurde am 5. Juni 1998 voll mobilisiert ohne neurologische Ausfallerscheinungen entlassen. Eine am 1. Juli 1998 in einer radiologischen Gemeinschaftspraxis durchgeführte Computertomografie stellte verdichtete tumorverdächtige Strukturen mit Verkalkungen dar. Es zeigten sich keine Kontrastmittelanreicherungen. Hierzu wurde in der Sprechstunde der Neurochirurgie der Beklagten zu 1. am 7. Juli 1998 vermerkt, dass sich hieraus kein Anhalt für ein Rezidiv ergebe. Am 21. Juni 1999 stellte sich die Klägerin mit den Ergebnissen einer ohne Kontrastmittel durchgeführten kernspintomografischen Untersuchung vom 18. Juni 1999 bei der Beklagten zu 1. vor. Daraus folgte der dringende Verdacht auf ein Wiederauftreten des Tumors mit mäßiger Verschlechterung (leichte Zunahme des Prozesses im Bereich der hinteren Schädelgrube). Die Klägerin sollte sich zu weiteren Untersuchungen am 28. Juni 1999 vorstellen. Die folgende kernspintomografische Untersuchung der Klägerin vom 9. August 1999 offenbarte eine zum Teil sichelförmig gestaltete Raumforderung von 2 x 4 x 4 cm, welche in den Randbereichen deutlich Kontrastmittel aufgenommen hatte. Der Tumor war in den vierten Ventrikel seitlich und nach oben hin eingewachsen. Es bestand also ein Resttumor an der Hinterwand links sowie im Dach des 4. Ventrikels. Eine Reaktion hierauf ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde am 26. Januar 2000 in einer radiologischen Praxis kernspintomografisch untersucht. Es stellte sich eine Größenzunahme des Tumors mit der Indikation zur Operation heraus. Damit begab sich die Klägerin am 4. Februar 2000 in der neurochirurgischen Sprechstunde der Beklagten zu 1. Dem behandelnden Hausarzt der Klägerin teilte die Beklagte zu 1. daraufhin mit, dass die Indikation zur Operation bestehe. Am 23. Juli 2001 kam es zur Notfallaufnahme des Kindes in die Klinik der Beklagten zu 1. Die Computertomografie zeigt eine Kontrastmittelanreicherung im ehemaligen Operationsgebiet und damit ein Wiederauftreten des Tumors. Der Schädel der Klägerin wurde geöffnet und ein Ventrikelkatheter eingebracht, über den sich große Mengen Liquor abführen ließen. Die folgende kernspintomografische Untersuchung vom 24. Juli 2001 offenbarte im Gebiet des operativ entfernten Tumorgewebes heller erscheinendes, große Teile der Resektionshöhle ausfüllendes weichteildichtes Gewebe im Sinne eines großen, die Anteile der alten Resektionshöhle ausfüllenden Tumorrezidivs. Der in der Resektionshöhle gelegene Rezidivtumor reicherte sich girlandenförmig mit Kontrastmittel an. Auch die Hirnhäute zeigten sich in Form einer Tumoraussaat betroffen. Man entschloss sich zur Operation. Den Eingriff vom 25. Juli 2001 nahm wiederum der Beklagte zu 2. vor. Er öffnete den alten Schnitt, ohne dass sich aus dem Operationsbericht deutlich erschließt, ob weiterer Knochen entfernt wurde. Es wurde wiederum graues teils stärker mit Blutgefäßen durchzogenes Gewebe abgetragen und schließlich im sichtbaren Bereich weitestgehend entfernt. Die histologische Untersuchung bestätigte das Rezidiv. Die kernspintomografische Kontrolluntersuchung fand am 1. August 2001 statt. Sie ergab lediglich eine umschriebene Tumorreduktion. Der weitaus größere Teil des Tumors konnte noch nachgewiesen werden. Der Liquoraufstau hatte sich sogar verschlechtert. Eine Nachresektion erwog man nicht. Die fortbestehende Flüssigkeitsansammlung führte am 2. August 2001 zur Anlage einer ventrikulo-peritonealen Ableitung (Cerebralshunt) zur körperinternen Abführung überflüssiger Gehirnflüssigkeit. Am 15. August 2001 folgte eine CT-Untersuchung, die neben einer Shuntinsuffizienz eine optisch auffällige Weichteilformation mit mehreren kleineren unregelmäßigen Verkalkungen von 4,5 x 5,5 x 5 cm zeigte. Weiterhin ergab sich die Notwendigkeit einer Ableitungsrevision (Verschluss des abdominellen Katheters), die am gleichen Tag operativ stattfand. Am 20. August 2001 wurde die Klägerin mobilisiert und subjektiv beschwerdefrei entlassen. Die computertomografische Kontrolluntersuchung vom 23. August 2001 wies die ausgedehnte, partiell verkalkte Raumforderung im hinteren Schädelgrubenbereich (großer Tumorrest) unverändert nach. Am 28. Dezember 2001 wurde das Kind wegen starker Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und zunehmender Müdigkeit stationär in die neurochirurgische Universitätsklinik der Beklagten zu 1. aufgenommen. Ausgeprägter Schwindel hinderte die Klägerin am Gehen. Im Bereich der Hirnnerven und der Extremitäten waren keine motorischen oder sensiblen Ausfälle ersichtlich. Der Befund der kernspintomografischen Untersuchung ergab am 29. Dezember 2001 eine deutliche Größenzunahme des vorwiegend zystischen Tumors auf 5 x 5 x 5 cm mit erheblicher Raumforderung. Die soliden Tumoranteile nahmen randständig girlandenförmig Kontrastmittel auf. Auch im Hirnhautbereich wurde weiterhin Kontrastmittel aufgenommen. Es bestand eine erhebliche Raumforderung mit Kompression der Brücke. Die Ärzte entschlossen sich zu einer Notfalloperation. Am 29. Dezember 2001 gegen 18.00 Uhr begann der Beklagte zu 2. mit der Operation. Er öffnete die Haut im Bereich der Narbe. Der Operationsbericht erwähnt keine Wegnahme weiteren Knochens. Graues strangförmiges Gewebe wurde entfernt und die Zyste eröffnet. Die Differenzierung zwischen Narbengewebe, Tumorrest und normalem Gewebe sah der Beklagte zu 2. als nicht möglich an und beendete den Eingriff. Der histologische Befund bestätigte das pilozytische Astrozytom. Die Klägerin konnte mobilisiert werden. Neue Beschwerden oder neurologische Ausfälle traten nicht auf. Es fand keine postoperative Bildgebung statt. Die Nachuntersuchung erfolgt am 23. Januar 2002 in der Poliklinik, ohne zum Resttumor Stellung zu nehmen. Die Klägerin fühlte sich wohl und ging wieder zur Schule. Hirnnervenausfälle oder Lähmungen wurden nicht festgestellt. Zur erneuten stationären Aufnahme der Klägerin kam es am 14. März 2002. Die Klägerin klagte über Kopfschmerzen, allgemeine Schwäche und vermehrte Müdigkeit. Ihr Allgemeinbefinden hatte sich deutlich verschlechtert. Erstmals konnten klinische Hinweise auf eine Hemiparese nachgewiesen werden. Der Aufnahmebefund hielt eine Augenfehlstellung links (Abducenzparese - Augenmuskellähmung) fest. Die Computertomografie ohne Kontrastmittel zeigte die Raumforderung nunmehr gerundet mit einer Größe von 4 x 5 cm, eine Aufhebung der basalen Zisternen und eine Verdrängung des Hirnstamms nach vorn. Die am 15. März 2002 folgende kernspintomografische Untersuchung mit und ohne Kontrastmittel stellte die Raumforderung der hinteren Schädelgrube im Vergleich zum 29. Dezember 2001 unverändert dar. Kleinhirnhemisphären- (zur Seite) und Rückenmarksverlagerungen (nach vorn) ließen sich feststellen. Außerdem stellte sich unverändert ein knotiger kontrastmittelaufnehmender Bereich im Dach der Raumforderung nahe der Mittellinie links und ein etwas größerer in gleicher Höhe neben der Mittellinie rechts dar. Unverändert war die Kontrastmittelaufnahme im Bereich des Kleinhirnzeltes und der Hirnhäute. Am 16. März 2002 wurden die Eltern der Klägerin über die beabsichtigte Tumorrevisionsoperation aufgeklärt. Geplant war eine Eröffnung der hinteren Schädelgrube mit Entfernung von Knochen, eine Entlastung der Zyste und Entfernung des Tumors. Die Operation führte der Beklagte zu 2. am 16. März 2002 durch. Er eröffnete die Haut im Narbenbereich. Der hintere Teil des Altasbogens wurde zur Erweiterung der Trepanation entfernt. Der Beklagte zu 2. öffnete die Zyste und Verwachsungen im unteren Bereich. Es zeigte sich eine Verbindung der Zyste zum Subarachnoidalraum. Anschließend beendete der Beklagte zu 2. den Eingriff. Da sich der eingetrübte Zustand der Klägerin nicht änderte, entschloss man sich am 17. März 2002 zu einer weiteren Notoperation. Die computertomografische Untersuchung hatte zuvor die Rückläufigkeit der Verlagerung der Hirnstammanteile, aber gleichzeitig eine Zunahme der Raumforderung auf die dritte Hirnkammer gezeigt. Auch diese fünfte Operation führte der Beklagte zu 2. durch. Er öffnete und entleerte die unter Druck stehende Zyste, stellte die Verbindung zum Subarachnoidalraum des Wirbelkanals fest und beendete die Operation. Der Zustand der Klägerin besserte sich nicht. Sie trübte ein, musste intubiert und beatmet werden. Die neuerliche computertomografische Untersuchung ergab eine deutliche Zunahme der Ventrikelbreite im Großhirnbereich. Am 18. März 2002 wurde die Klägerin ein sechstes Mal vom Beklagten zu 2. operiert. Dabei erweiterte der Beklagte die Knochenöffnung nach oben. Er entfernte graues Gewebe, von dem er nicht feststellen konnte, ob es sich um Tumor- oder Narbengewebe handelte. Der Beklagte traf auf einen großen Raum, dessen Seitenbereiche Narben- oder Tumorgewebe erkennen ließen. Die Operation fand anschließend ihr Ende. Die histologische Untersuchung bestätigte den bereits bekannten Tumor (pilozytisches Astrozytom Grad I WHO). Die Klägerin gelangte am 22. März 2002 auf die Normalstation. Jetzt wurde ein Abducenz-parese beidseits erwähnt. Eine am 29. März 2002 ohne Kontrastmittel durchgeführte Computertomografie ergab im Bereich der Trepanation ein weniger verdichtetes Areal, in dem nicht zwischen postoperativen Veränderungen und Resttumor zu unterscheiden war. Am 31. März 2002 konnte die Klägerin entlassen werden. Sie wies eine deutliche Gangunsicherheit auf. Sie zeigte eine „Facialisparese“ rechts mit inkomplettem Lidschluss und eine Abducenzparese links. Anlässlich der ambulanten Kontrolluntersuchung vom 8. Mai 2002 wurden eine diskrete Unsicherheit im Gang, eine Abducenzparese links, eine Facialisparese rechts mit inkomplettem Lidschluss rechts mehr als links sowie eine Unsicherheit beim Seiltänzergang festgestellt. Seit Juni 2002 besuchte die Klägerin wieder die Schule. Die Kontrolluntersuchung vom 14. Oktober 2002 hielt fest, dass die Klägerin bei leichter Gangunsicherheit im täglichen Leben weitestgehend und in der Schule selbständig sei. Die Klägerin litt unter einem inkompletten Lidschluss rechts mit kompletter Facialisparese rechts, Abduzensparese links und sakkadierten Führungsbewegungen der Augen. Die kernspintomografische Untersuchung vom 3. Dezember 2002 stellte die in der Mittellinie des hinteren Schädelbereichs gelegene riesige zystische Raumforderung dar. Es zeigte sich im Vergleich zur Voruntersuchung eine kontinuierliche Befundprogredienz. Die Kleinhirnhemisphären waren zu beiden Seiten hin verdrängt und abgeplattet. Das verlängerte Rückenmark und die Brücke bildeten sich nach vorn verlagert und ebenfalls abgeplattet ab. Die Zystenwand reicherte sich mit knotigen Anteilen kräftig mit Kontrastmittel an. Eine Untersuchung vom 22. Januar 2003 ergab wiederum die Abducenzparese links, die periphere Facialisparese rechts mit inkomplettem Lidschluss, ansonsten aber keine Hirnnervenausfälle oder sensomotorischen Einschränkungen. Die kontinuierliche Vergrößerung der Zyste wurde erwähnt. Eine weitere Kontrolluntersuchung vom 16. Juni 2003 hielt einen konstanten klinisch-neurologischen Befund bei bekanntem Rezidiv eines pilozytischen Astrozytoms fest. Anlässlich einer weiteren Kontrolluntersuchung vom 16. Juni 2004 legte die Klägerin den CT-Befund einer radiologischen Praxis vor, der den dringenden Verdacht auf ein Tumorrezidiv äußerte. Eine Verlaufsbeurteilung ließ die CT-Untersuchung nicht zu, da hierzu ausschließlich ein MRT geeignet ist. Die Klägerin sollte sich planmäßig am 9. Dezember 2004 wieder vorstellen. Insoweit war dann auch wieder eine MRT-Untersuchung vorgesehen. Bis zum 13. September 2004 verschlechterte sich der klinische Zustand der Klägerin, sodass sie sich an diesem Tag der neurochirurgischen Sprechstunde der Beklagten zu 1. vorstellte. Eine computertomografische Untersuchung ergab eine Größenprogredienz insbesondere der zystischen Tumoranteile mit beginnender unterer Einklemmung. Die Klägerin wurde als Notfall stationär aufgenommen. Es bestand eine Facialisparese rechts, eine Abducenzparese beidseits und eine Hemiparese links. Die Kernspintomografische Untersuchung vom 13. oder 15. September 2004 ergab infratentoriell teils knollige, teils zystische Befunde, die sich vom Kleinhirn aus beiden Hemisphären in den Großhirnraum entwickelten und den 3. und 4. Ventrikel komplett verlegten. Nach unten ließen sich zystische Anteile bis in Höhe des Halsmarkes des zweiten Halswirbelkörpers feststellen. Der Hirnstamm wurde nach vorn und die Stammganglien in den Großhirnbereich nach oben verlagert. Nach Kontrastmittelgabe reicherte sich der Befund insbesondere in der hinteren Schädelgrube stark knollig an und zeigte im Großhirnbereich und infratentoriell bis C2 zystische Areale. Die Größe des Befundes beschrieben der Ärzte der Beklagten zu 1. mit 10 x 6 cm. Zunächst sollte die Klägerin am 15. September 2004 operiert werden. Am Abend des 14. September 2004 verschlechterte sich ihr Zustand allerdings rapide (Ateminsuffizienz, Bewusstlosigkeit). Daraufhin wurde die 7. Operation vom OA Dr. J. durchgeführt. Ergebnis ist eine weitgehende Tumorresektion. Am Folgetag zeigte die kernspintomografische Untersuchung eine radikale Entfernung der kontrastmittelaufnehmenden Strukturen. Lediglich im Randbereich ergaben sich noch kleinere Tumorreste. Der erste histologische Befund sah einen Tumor nach Grad III WHO. Das Tumorreferenzzentrum des Universitätsklinikums Bonn stellte ein pilozytisches Astrozytom mit ausgeprägten regressiven Veränderungen WHO Grad I fest. Die Klägerin konnte postoperativ aufgrund fehlenden eigenen Atmungsantriebes nicht vom Beatmungsgerät entwöhnt werden. Ein Extubationsversuch vom 27. September 2004 bestätigte eine ausgeprägte Funktionsstörung der caudalen Hirnnerven mit deutlich abgeschwächtem Hustenvermögen sowie einer Schluckstörung. Am 29. September 2004 wurde die Reintubation notwendig. Am 30. September 2004 folgte die Anlage eines plastischen Tracheostomas. Es bestand eine Halbseitenlähmung links. Weitere Untersuchungen im Oktober 2004 ergaben keinen nachweisbaren Tumor mehr. Nach der Operation konnte die Klägerin die Augenlider nicht mehr schließen. Es kam zum beidseitigen Austrocknen der Hornhäute. Anlässlich augenärztlicher Konsile stellte man Erosionen auf beiden Hornhäuten sowie Lidschlussdefekte beidseits fest. Es erfolgte eine zeitweilige Vernähung der Ober- und Unterlider, die am 28. Oktober 2004 wieder geöffnet wurde. Die Klägerin erblindete. Ferner stellten sich auf beiden Seiten Paukenergüsse heraus. Paukenröhrchen wurden eingelegt. Obwohl der histologische Befund des Hirnreferenzzentrums am Institut für Neuropathologie des Universitätsklinikums Bonn vom 12. Oktober 2004 ein pilozytisches Astrozytom mit ausgeprägten regressiven Veränderungen ergab, leitete die pädiatrische Onkologie der Beklagten zu 1. eine Nachbestrahlung des Kopfes (insgesamt 54 Gy) ein. Zunehmend konnte die Klägerin der Beatmung entwöhnt werden. Zum Entlassungszeitpunkt erfolgte die Beatmung tagsüber stundenweise und in der Nacht. Eine kernspintomografische Untersuchung vom 15. Dezember 2004 lässt im Vergleich zum 13. September 2004 eine erhebliche Befundbesserung erkennen. Die kernspintomografische Untersuchung vom 9. März 2005 zeigte keine Befundänderung, insbesondere keinen Hinweis auf ein erneutes Tumorwachstum oder einen Liquoraufstau. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin wieder einige Schritte gehen, sich in einem ungeordneten Schriftbild verständigen und sie wurde über eine PEG-Sonde ernährt. Am 7. Juni 2005 ließ das MRT keinen Anhaltspunkt für ein Tumorrezidiv erkennen. Die Klägerin wurde am 22. Juli 2005 im S. Krankenhaus B. aufgenommen, wo sie bis zum 8. August 2005 verblieb. Als Aufnahmegrund ergibt sich aus den Krankenunterlagen, dass klinische Zeichen und die zunehmende Hirnstammkompression eine operative Behandlung des seit der MRT-Kontrolle vom Juni 2005 bekannten raumfordernden pilozytischen Tumorrezidivs erforderlich machten. Am 26. Juli 2005 operierte Prof. Dr. V. die Klägerin. Verschiedene Zysten wurden eröffnet. Man glaubte Tumoranteile an der Hirnstammseite der Zysten auszumachen. Die histologische Untersuchung des entfernten Materials ergab nur teilweise fragliche Ausläufer eines pilozytischen Astrozytoms. Die neurologische Situation der Klägerin zeigte sich postoperativ bis auf ein verstärktes Einwärtsschielen unverändert. Die Ataxie erschien gebessert. Mit Hilfe der Mutter konnten 50 m auf dem Gang zurückgelegt werden. In der Folgezeit kam es zu weiteren Behandlungen in B. . Im Ergebnis bestanden unauffällige Verhältnisse bei bekanntem Resttumor. Von Klägerseite wurde ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammer betrieben. Dort erstattet der Sachverständige Prof. Dr. S. am 29. August 2007 ein Gutachten, in dem er feststellte, dass die Operation vom 21. Mai 1998 durch den Beklagten zu 2. nicht fachgerecht durchgeführt worden sei. Die jetzigen komplexen Beeinträchtigungen seien in ihrer Gesamtheit fehlerbedingte Folgen der nicht fachgerecht geplanten und ausgeführten ersten Tumoroperation. In ihrem Bescheid vom 30. November 2007 kommt die Schlichtungsstelle zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Beklagten zu 2., den Tumor nicht schon 1998 zu entfernen, im Hinblick auf die darauf zu erwartende Entwicklung der Erkrankung (weiteres Wachstum + schwierigere Unterscheidung zwischen Narben- und Tumorgewebe bei späteren Operationen) fehlerhaft gewesen sei. Der Tumor habe sich nicht auf die kritische Region des Bodens des vierten Ventrikels erstreckt. In bodenfernen Abschnitten der Zystenhöhle habe nach Tumoranteilen gesucht werden müssen. Sowohl die Planung mit einer kleinen Trepanation, wie auch die Durchführung der Operation in einer Zeit von 2 Stunden und 40 Minuten ließen das Ziel einer Totalresektion nicht erkennen. Es sei aber bereits 1998 Standard gewesen, schon beim Ersteingriff unter Abwägung der Operationsrisiken den Versuch des vollständigen Entfernens zu unternehmen. Die Präparation der Zystenränder sei mit der kleinen Trepanation nicht möglich gewesen. Die neurologischen Funktionsstörungen der Klägerin, wie sie nach der Operation des Dr. J. aufgetreten seien, resultierten mit hoher Wahrscheinlichkeit aus präoperativen Einklemmungen und nicht aus dem Operationsgeschehen. Aufgrund der Lage des Tumors sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer radikalen Entfernung des Tumors anlässlich der Erstoperation ohne wesentliche neurologische Defizite rezidivfrei hätte leben können. Die Klägerin hat hierauf gestützt behauptet, der Verlauf ihrer Behandlung durch die Beklagten sei im Wesentlichen durch Fehler geprägt. Entgegen dem fachärztlichen Standard sei nicht versucht worden, den Tumor bei der ersten Operation zu beseitigen. Auch nachfolgend habe man dieses Behandlungsziel nicht verfolgt und damit die Situation durch vermehrtes Narbengewebe nur verkompliziert. Es habe auch keinen frühzeitigen Hinweis an die Mutter der Klägerin auf die Notwendigkeit einer weiteren Operation gegeben. Dass es anders gegangen wäre, zeige die mit der Operation des Dr. J. eingeleitete Behandlungsphase. Außerdem habe man schon frühzeitig eine onkologische Beratung in Anspruch nehmen müssen. Die Strahlentherapie sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin seien Folge der nicht fachgerecht geplanten und ausgeführten ersten Tumoroperation sowie der Folgeeingriffe. Die Klägerin leide unter • einer beidseitigen Facialisparese, • einer Abducensparese links, • der Unfähigkeit zu schlucken (neurogene Dyshagie), • Atemstörungen (neurogene Ateminsuffizienz), • einer unvollständigen Tetraparese, • einer Beeinträchtigung der Sehkraft durch Hornhautschäden, • einer plastischen Luftröhrenöffnung (Tracheostoma), • der Nahrungsaufnahme über eine PEG-Sonde, • Ataxie, • einem ventrikel-peritonealen Shunt, • einem Paukenerguss beidseits, • einer Kieferverschiebung, • häufigen Infekten und • einer Panzytopenie. Sie müsse alle vier Wochen den Hausarzt konsultieren. Viertel- oder halbjährig erfolge eine Untersuchung in B. . Wöchentlich suche die Klägerin den Logopäden auf und zweimal pro Woche die Physiotherapie. Es sei eine Rundrumbetreuung in Form von Pflege- und Rehamaßnahmen notwendig. Dies sichere die Mutter ab. Die Klägerin sei in die Pflegestufe III eingeordnet und zu 100% schwerbehindert (Feststellungsbescheid vom 7. Februar 2005, Bescheide vom 22. März 2006 und 21. Mai 2007 - Anlage K27; Pflegegeldbescheid vom 13. Dezember 2004 - Anlage K28). Sie leide gelegentlich unter Depressionen und mache sich Sorgen, was mit ihr passiere, wenn die Mutter die Betreuung nicht mehr gewährleisten könne. Die Freizeitaktivitäten der Klägerin seien sehr eingeschränkt. Die Klägerin hat gemeint, Anspruch auf ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000,00 EUR nebst einer Rente von monatlich 200,00 EUR zu haben. Außerdem beanspruche sie einen immateriellen Vorbehalt. Zukünftig werde ihr auch ein Erwerbsschaden entstehen, schließlich habe sie einmal Tierärztin werden wollen. Für Fahrten ihrer Eltern nach M., um die Klägerin zu besuchen, seien zwischen dem 13. September 2004 und dem 29. November 2004 1.674,55 EUR aufgewendet worden (Anlage K19). Die Klägerin habe vermehrte Bedürfnisse. Die Mutter pflege sie täglich 12 Stunden. Bei 30,5 Tagen im Monat und einem angemessenen Nettolohn einer Pflegekraft von 10 EUR/Stunde ergäben sich monatliche Kosten von 3.660,00 EUR. Davon sei das Pflegegeld von 665,00 EUR (bis Juni 2008), 675,00 EUR und 685,00 EUR (ab Juli 2009) abzuziehen. Seit 29. November 2004 bis 2010 ließen sich so 146.695,00 EUR und 71.460,00 EUR ermitteln. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 200.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2008 zu zahlen, 2. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner, beginnend mit dem 1. Januar 2009, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 EUR im Voraus jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres zu zahlen, 3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.674,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2008 zu zahlen. 4. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 218.248,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 146.695,00 EUR seit dem 20. August 2008 zu zahlen, 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin künftige materielle Schäden aus der fehlerhaften Behandlung in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten zu 1. und immaterielle Schäden aus künftigen weiteren, bisher nicht erkannten und nicht vorhersehbaren Leiden aus der fehlerhaften Behandlung in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten zu 1. zu ersetzen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, ein ärztlicher Fehler liege nicht vor. Es sei bei der Behandlung des Beklagten zu 2. um die Erhaltung weitestgehender Lebensqualität für die Klägerin gegangen. Die Radikalität der Tumorentfernung habe dahinter zurückzutreten. Das Tumorgewebe sei vom Hirngewebe nur schwer zu unterscheiden. Oft sei Hirngewebe von Tumorgewebe durchwirkt, sodass der Versuch der Totalresektion eine hochgradige Schädigung des Patienten herbeiführen könne. Es genüge die Entfernung der soliden Tumoranteile. Die Zystenwand sei sowieso eher selten von Tumorzellen befallen. Der Beklagte zu 2. habe die Zystenwand deshalb nicht beseitigt. Soweit der Beklagte zu 2. an der Innenwand der Zyste Gewebe als tumorverdächtig identifiziert habe, sei es reseziert und zur histologischen Untersuchung gegeben worden. Die prophylaktische Resektion der Wandung der Zyste, die zum größten Teil nur aus Kleinhirn bestanden habe, sei nicht geboten gewesen, da ein sicherer Nutzen für die Klägerin nicht habe festgestellt werden können. Für die Frage, wie man vorgehe, sei der subjektive Eindruck des Operateurs entscheidend. Mittlerweile habe sich eine funktionserhaltende Chirurgie unter Belassen von Tumorresten durchgesetzt. Es sei vernünftiger, mehrmals zu operieren, als dem Kind bei einer Operation neurologische Schäden zuzufügen, zumal gutartige Tumoren nur langsam wüchsen und eine geringe Rezidivhäufigkeit aufwiesen. Man habe gehofft, dass es auch hier nicht mehr zum Tumorwachstum kommen würde. Der vorliegende besondere Fall sei mit der später festgestellten Malignisierung zu erklären. Soweit die Trepanation als zu klein gerügt werde, berücksichtige dies den Einsatz des Operationsmikroskops und die Anwendung minimal invasiver Techniken nicht. Schließlich zeige sich das ausgeprägte Beschwerdebild der Klägerin erst seit der Operation vom 14. September 2004 und den danach noch folgenden Eingriffen. Es habe in der Vergangenheit genügend Fällen gegeben, in denen es trotz aller Bemühungen zur Totalentfernung des gutartigen Tumors zu Rezidiven gekommen sei. Nachdem im Februar 2000 ein weiteres Tumorwachstum festgestellt worden sei, hätten die Eltern der Klägerin eine Operation bis zur Verschlechterung des Zustandes im Jahr 2001 abgelehnt. Die Mutter der Klägerin, die man stets ausführlich und im einzelnen über die Erkrankung der Klägerin unterrichtet habe, sei fernmündlich nachhaltig und eindringlich über die Notwendigkeit eines nochmaligen chirurgischen Eingriffs informiert und belehrt worden. Das sei auch nochmals im Arztbrief an den Hausarzt vom 8. Februar 2000 thematisiert. Kurz darauf habe sich die Mutter der Klägerin telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass in Anbetracht des Wohlbefindens der Klägerin sowie ihrer guten schulischen Leistungen auf die empfohlene und dringend angeratene Operation verzichtet werde. Eine pädiatrisch-onkologische Mitbehandlung sei nicht nötig gewesen. Etwas anderes habe sich erst mit dem aus dem Jahr 2004 stammenden Verdacht einer Malignisierung ergeben. In diesem Zusammenhang habe man dann in Absprache mit dem Zentrum für Kinderheilkunde der Beklagten zu 1. und Prof. V. aus B. eine Strahlentherapie vereinbart. Selbst wenn das fehlerhaft gewesen sein sollte, hätten sich daraus keine nachteiligen Folgen entwickelt. Insgesamt wäre die Krankheit immer so verlaufen, wie die Klägerin sie erfahren habe. Gleich wie man operativ vorgegangen wäre, hätte der vorliegende Tumor immer wieder ein Wachstum und Zysten entwickelt. Dies könne kein Arzt beeinflussen und hierauf gingen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, die die Beklagten in ihrem aktuellen Ausmaß bestritten haben, zurück. Das Landgericht hat auf der Grundlage seines Beweisbeschlusses vom 4. September 2009 (Bd. I Bl. 128 f. d.A.) ein Gutachten des Sachverständigen Dr. R. Sch. eingeholt, das die Frage eines Behandlungsfehlers, insbesondere durch die nicht vollständige Entfernung des Tumors im Verlaufe der ersten Operation vom 21. Mai 1998, sowie - nach Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen - hieraus entstandene Schäden klären sollte. Das erste schriftliche Gutachten des Sachverständigen stammt vom 11. Oktober 2010 (Anlagenband II). Darin weist er darauf hin, von den vielen bildgebenden Befunden nur Teile zur Verfügung zu haben (Seite 25 des Gutachtens). Dieses Gutachten hat der Sachverständige am 28. Februar 2012 in Auseinandersetzung mit Fragen und Einwänden der Parteien schriftlich ergänzt (Anlagenband II) und schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2012 mündlich erläutert (Bd. II Bl. 9-12 d.A.). Mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 haben die Beklagten unter Hinweis darauf, dass der Sachverständige Dr. Sch. im Verlaufe der Erläuterung seines Gutachtens erstmals die Operation vom 25. Juli 2001 als schadensträchtig problematisiert habe, ein neurochirurgisches Fachgutachten des Prof. Dr. O. vom 3. Oktober 2012 (Bd. II Bl. 25-55 d.A.) mit dem Antrag eingereicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2012, auf das wegen der dort getroffenen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers des Beklagten zu 2. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei zumindest die Operation vom 25. Juli 2001 grob fehlerhaft gewesen, weil sie das durch präoperative Diagnostik als möglich belegte Ziel einer vollständigen Tumorentfernung wegen des zu klein gewählten Zugangs verfehlt habe. Insoweit habe der Sachverständige die unzureichende Trepanation zweifelsfrei dem Operationsbericht entnommen. Den Beweis für das Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität hätten die Beklagten nicht geführt. Es sei nicht bewiesen, dass die Schäden der Klägerin bei einer fehlerfreien Operation ebenso eingetreten wären. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass alle von der Klägerin dargelegten Beeinträchtigungen auf der fehlerhaften Behandlung beruhen würden. Die Klägerin sei schwerbehindert und zu einem eigenständigen Leben ohne Hilfe nicht in der Lage. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von 200.000,00 EUR und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200,00 EUR. Ebenso könne die Klägerin Ersatz der Fahrtkosten ihrer Eltern verlangen. Für die Pflegeleistungen ihrer Mutter für die Zeit zwischen Dezember 2004 und dem Jahr 2010 stünde der Klägerin ein Stundensatz von 10,00 EUR zu. Der dargestellte Aufwand erscheine der Kammer angesichts der Behinderung der Klägerin nicht überzogen. Auf Grund des jugendlichen Alters der Klägerin sei die weitere Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Die mündliche Verhandlung sei nicht wiederzueröffnen, der Sachverständige habe die Operation vom 25. Juli 2001 schon in seinem schriftlichen Gutachten als fehlerhaft bezeichnet. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Nach Auffassung der Beklagten setze sich das Landgericht nur unzureichend mit dem Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme auseinander und gelange so zu einem nicht haltbaren Ergebnis. Es sei nicht richtig, dass der Zugang bei der Operation vom 25. Juli 2001 nicht erweitert worden sei. Davon gehe nicht nur der Sachverständige Dr. Sch. in seinem ergänzenden Gutachten vom 28. Februar 2012 aus. Auch der Schlichtungssachverständige Prof. S. halte in seinem Gutachten vom 29. August 2007 fest, dass der Beklagte zu 2. die Trepanation am 25. Juli 2001 auch über die Mittellinie nach links erweitert habe. Von einem groben Behandlungsfehler könne daher keine Rede sein. Aber selbst ein einfacher Behandlungsfehler schiede nach den in erster Instanz vorgelegten Gutachten der Prof. St., O. und F. aus. Die vollständige Entfernung des Tumors habe nur unter Inkaufnahme des Risikos bleibender Hirnstammschäden erreicht werden können. Der Beklagte zu 2. habe anlässlich der ersten Operation vom 21. Mai 1998 nicht mit Gewissheit davon ausgehen können, es mit einem pilozytischen Astrozytom WHO Grad I zu tun zu haben. Ziel der Operation sei daher nur die Entlastung der hinteren Schädelgrube und die histologische Diagnose gewesen. Für einen eindeutig fehlerhaften Zugang während der Operation vom 25. Juli 2001 gäbe es keinen Anhaltspunkt. Das Gutachten des Sachverständigen Sch. sei sowieso unbrauchbar, da der Sachverständige das Fehlen der Diagnostik vom 20. Mai 1998 bemängeln würde, obwohl ihm ein solcher Papierausdruck zur Verfügung gestanden habe. Mit dem eingewandten kausalen Mitverschulden der Eltern, die eine Operation strikt abgelehnt und nur im Notfall reagiert hätten, habe sich das Landgericht ebenso wenig befasst. Das Schmerzensgeld sei angesichts fehlender tatsächlicher Grundlagen der Höhe nach nicht zu rechtfertigen. Unberücksichtigt geblieben seien auch die in den angeblichen Pflegezeitraum der Mutter gefallenen Krankenhausbehandlungen der Klägerin. Außerdem werde elterliche Zuwendung keinesfalls immer als notwendiger Pflegeaufwand zu werten sein. Zumindest sei der Pflegeaufwand durch die fiktiven Kosten eines Pflegeheimaufenthaltes in Höhe von 2.517,00 EUR gedeckelt. Davon sei noch das Pflegegeld abzuziehen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie sieht ihre Schwerstbehinderung (Lähmung, Erblindung, Sprach-, Schluck- und Atemstörung) durch die Beklagten verursacht. Mit der ersten, spätestens mit der zweiten Operation habe der Tumor vollständig entfernt werden müssen. Dass der Tumor habe entfernt werden können, zeigten die Ergebnisse der späteren Operationen. Nach dem MRT vom 9. August 1999 habe die Pflicht zur Operation bestanden. Die Mutter der Klägerin sei weder unmittelbar danach noch am 7. Februar 2000 fernmündlich nachhaltig und eindringlich über die Notwendigkeit eines Eingriffs informiert und belehrt worden. Die Operation vom 25. Juli 2001 sei wiederum mit einer zu kleinen Öffnung durchgeführt worden, die 2 x 2 cm nicht wesentlich überschritten habe. Die gesundheitliche Situation der Klägerin sei unverändert und es werde sich keine Besserung mehr einstellen. Die Mutter habe die Klägerin natürlich zu den von den Beklagten angesprochenen Krankenhausaufenthalten begleitet, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Es sei eine Betreuung rund um die Uhr erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen. Der Senat hat der Beklagten zu 1. aufgegeben, dem Sachverständigen die fehlenden bildgebenden Befunde auszuhändigen. Hieraufhin teilte die Beklagte zu 1. mit, sie habe die Befunde der Schlichtungsstelle zur Verfügung gestellt. Von dort seien sie auch wieder zurückgesandt worden. Danach verliere sich ihre Spur, ohne dass der Beklagten zu 1. ein Verstoß gegen ihre Befundsicherungspflicht vorzuwerfen sei. Vom Senat wurde der Sachverständige Dr. Sch. angehalten, sein Gutachten mündlich zu erläutern. Darüber hinaus hat der Senat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 7. April 2014 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 6. Juni 2013 (Bd. II Bl. 161 ff. d.A.) und 18. Juli 2013 (Bd. II Bl. 181 ff. d.A.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. B. (Bd. III Bl. 1 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht im Wesentlichen auf keiner Rechtsverletzung, denn die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen rechtfertigen nur in Bezug auf die Zinsen und einen Rechenfehler eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten haften der Klägerin auf Grund fehlerhafter ärztlicher Behandlung des Hirntumors auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1; 278; 823 Abs. 1; 421 BGB), was (präziser) festzustellen ist (§ 256 Abs. 1 ZPO). Hieraus schulden sie der Klägerin als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld (Kapital und Rente - vgl. § 253 Abs. 2 BGB) sowie darüber hinaus die geltend gemachten Fahrt- und Pflegekosten (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). 1. Die Berufung zeigt zutreffend prozessuale Fehler des Landgerichts auf, die dem Senat Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der ersten Instanz liefern und deshalb erneute Feststellungen gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz stützt das Landgericht hauptsächlich auf die grob fehlerhafte Operation vom 25. Juli 2001 (erstes Rezidiv). Dieser sich offenbar schon in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2012 abzeichnenden Sichtweise der Kammer traten die Beklagten mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 unter Vorlage des neurochirurgischen Fachgutachtens des Prof. Dr. O. vom 3. Oktober 2012 entgegen. Der Auseinandersetzung mit diesem Gutachten durfte das Landgericht nicht unter Hinweis auf § 296a Satz 1 ZPO aus dem Weg gehen und die mündliche Verhandlung wäre zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wieder zu eröffnen gewesen (§§ 296a Satz 2; 156 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. vom 11. Oktober 2010 und 28. Februar 2012 stellten nicht die Operation vom 25. Juli 2001 in das Zentrum der Betrachtung. Der Eingriff wurde eher am Rande erwähnt. Erst gegen Ende der mündlichen Erläuterung der Gutachten vom 29. August 2012 konzentrierten sich der Sachverständige und die Kammer auf die zweite Operation und der Sachverständige gelangte unter einer bestimmten Voraussetzung zur Annahme eines groben Behandlungsfehlers. Wenn die Beklagten dies nachfolgend durch ein Gutachten zu widerlegen suchten, das die Entfernbarkeit des Tumors in Zweifel zieht, musste das Gericht dies zur Kenntnis und ggf. zum Anlass nehmen, den Bedenken nachzugehen. Dies zu unterlassen, verletzte den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009, VI ZR 138/08 - BeckRS 2009, 18041). Gerade im Arzthaftungsprozess sind Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Unklarheiten aus einem Privatgutachten ergeben (BGH NJW 1994, 1596, 1597). Es genügt schon, wenn neue und erstzunehmende Bedenken gegen Teile des Gutachtens erhoben werden (BGH NJOZ 2009, 1998, 2000 f.). Darüber hinaus wird die Entscheidung des Landgerichts nicht vom Beweisergebnis getragen (Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der grobe Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. besteht nach Auffassung der Kammer im zu klein gewählten Zugang, den der Sachverständige zweifelsfrei dem Operationsbericht entnommen habe. Der Sachverständige hat allerdings im Verlaufe der Erläuterung seiner Gutachten am 29. August 2012 eher eindeutig darauf hingewiesen, die ihm gestellte Frage nach einem groben Behandlungsfehler nicht zweifelsfrei beantworten zu können. Nur wenn der Zugang am 25. Juli 2001 im Vergleich zum 21. Mai 1998 nicht wesentlich erweitert wurde, sei das ein Fehler, der einem Neurochirurgen schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Es lägen aber keine Bilder vor und der Operationsbericht mache keine Angaben zur Richtung der Öffnung. In diesem Zusammenhang übersieht das Landgericht auch die Feststellung des Schlichtungssachverständigen in seinem Gutachten vom 29.8.2007, wonach die Trepanationslücke am 25. Juli 2001 über die Mittellinie nach links erweitert worden sei. 2. Im Ergebnis der weitergehenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Sch. gegenüber dem Berufungsgericht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 2. das pilozytischte Astrozytom der Klägerin sowohl am 21. Mai 1998 als auch am 25. Juli 2001 fehlerhaft behandelte, weil seine operativen Bemühungen unzureichend und ungeeignet waren, das standardgerechte Ziel möglichst vollständiger Tumorentfernung zu verfolgen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sch., die insoweit wohl auch von keinem anderen der zu Wort gekommenen Sachverständigen ernsthaft bezweifel werden, ist ein Tumor, wie er bei der Klägerin auftrat, nach Möglichkeit radikal operativ zu entfernen (vgl. bspw. Gutachten vom 11. Oktober 2010 Seite 36; Gutachten des Prof. Dr. O. vom 3. Oktober 2012 Seite 43). Ansatz jeder Operation sei die Beseitigung der Krankheitsursache (Protokoll vom 6. Juni 2013 Seite 2). Besonders deutlich bringt das der Bescheid der Schlichtungsstelle vom 30. November 2007 zum Ausdruck, wonach es im Jahre 1998 zum internationalen Facharztstandard gehörte, einen Tumor mit der Erstoperation soweit vertretbar vollständig zu entfernen. Wenn die Beklagten unter Hinweis auf das Gutachten des Prof. Dr. O. vom 3. Oktober 2012 diese Zielstellung für die Erkrankung der Klägerin verneinen, um das operative Vorgehen des Beklagten zu 2. zu rechtfertigen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Auch der Beklagte zu 2. verfolgte - nur mit untauglichen Mitteln - erklärtermaßen das Ziel der radikalen Tumorresektion. Der Sachverständige Dr. Sch. hat deutlich gemacht, dass die Entscheidung, wie weit bei einer Tumorresektion gegangen werden könne, unter Abwägung mit dem für den Patienten damit verbundenen Risiko, bleibende Hirnschäden davon zu tragen, getroffen werden müsse. Hieran knüpfen die Beklagten unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O. an, der ausführt (Seite 21), die operative Komplettentfernung des Tumors der Klägerin sei angesichts der den Hirnstamm bedeckenden Zyste mit einem gewissen Risiko bleibender Hirnstammschäden verbunden gewesen. Retrospektiv erscheine der Versuch, das Tumorwachstum möglichst lange operativ zu beherrschen, bis eine Radiotherapie durchgeführt werden könne, nicht zu beanstanden. Die endgültige Entscheidung, ob ein Tumor ohne Risiko ausgeprägter neurologischer Ausfälle zu entfernen sei, könne nur anhand des intraoperativen Eindrucks vom Operateur getroffen werden (Seite 23). Dies setzt der Senat als richtig voraus. Der Beklagte zu 2. hat aber weder bei der ersten noch bei der zweiten Operation gemeint, den Tumor nicht entfernen zu können. Auch sein Ziel war dessen Eliminierung, ansonsten ließe sich nicht erklärten, wieso es die Beklagten an der vom Sachverständigen Dr. Sch. dann vermissten engmaschigen Kontrolle des Tumors haben fehlen lassen. Noch im Schriftsatz vom 13. Juli 2009 haben die Beklagten zur Operation vom 21. Mai 1998 vorgetragen, der Beklagte zu 2., der auf Grund der gewählten Trepanation einen umfassenden, genauen, ungehinderten und vor allem uneingeschränkten Überblick über den Operationsbereich besessen habe, sei der festen, unumstößlichen Überzeugung gewesen, nicht nur die Zyste entlastet, sondern darüber hinaus auch das Tumorgewebe restlos entfernt zu haben. In der Stellungnahme gegenüber der Rechtsabteilung der Beklagten zu 1. vom 30. November 2005 (Anlage K2) erklärten der Direktor der Klinik für Neurochirurgie der Beklagten zu 1. und der Beklagte zu 2., in allen vier Operationen habe der Eindruck geherrscht, den Tumor vollständig entfernt zu haben. Es habe sich nicht der Verdacht einer diffusen Hirnstamminfiltration ergeben, die nicht operativ zugänglich gewesen wäre. Auch bei vollständiger Entfernung könnten jedoch Rezidive vorkommen. Der Beklagte zu 2. hat dementsprechend vor dem Senat geäußert, auf Grund der präoperativen Diagnostik einen kleinen Knoten umgeben von einer Zyste erwartet und intraoperativ vorgefunden zu haben. Er sei der Auffassung gewesen, den Tumor vollständig entfernt zu haben. Zur weiteren Suche im Operationsgebiet habe nach dem Ergebnis des gefertigten MRT keine Veranlassung bestanden. Dies war eindeutig falsch. Der Sachverständige Dr. Sch. hat dem Senat auch für Laien gut verständlich dargelegt, schon der Befund der kernspintomografischen Untersuchung vom 20. Mai 1998 habe nach Kontrastmittelgabe einen zirkulären partial unregelmäßigen Signalanstieg mitgeteilt, was ein Hinweis auf eine weitergehende Verteilung der Knoten gewesen sei. Dies bestätigen die Ausführungen des Schlichtungssachverständigen Prof. S. im Gutachten vom 29. August 2007 (Anlage K3), wonach sich im MRT vom 20. Mai 1998 nach Kontrastmittelgabe eine unregelmäßige Tumorauskleidung ergab. Nach Vorlage der in den Akten vorhandenen Papierausdrucke der Aufnahmen vom 20. Mai 1998 (Bd. I Bl. 178 d.A.) konnte der Sachverständige Dr. Sch. das Vorhandensein mehrerer sich anreichernder Areale bestätigen. Für den Operateur mussten sich hieraus Anzeichen für mehr als den vom Beklagten zu 2. erwähnten einen Knoten ergeben, sodass er im Operationsgebiet hätte suchen müssen. Der Sachverständige konnte auch auf kritische Nachfrage der Beklagten deutlich mehrere Tumorherde erkennen, die nach seiner Feststellung nicht zu übersehen waren. Zur Durchführung einer solchen Suche eignete sich die viel zu kleine Schädelöffnung allerdings nicht. Der Beklagte zu 2. hätte den Zugang vergrößern und die Operation vom 21. Mai 1998 fortsetzen müssen, statt den Eingriff zu beenden. Man hätte mehr Tumormaterial entfernen müssen. Dieses Ergebnis, das demjenigen der Schlichtung entspricht, überzeugt den Senat. Auch die Operation vom 25. Juli 2001 wies den gleichen Fehler auf. Das operative Vorgehen des Beklagten zu 2. war nicht geeignet, das dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsziel weitestgehender Tumorentfernung zu erreichen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen gestattete der gewählte Zugang trotz Erweiterung immer noch keinen ausreichenden Überblick über das krankhafte Geschehen im Kopf der Klägerin. Dafür spricht allein schon die kernspintomografische Kontrolluntersuchung vom 1. August 2001, wonach der Tumor lediglich reduziert, aber nicht entfernt worden war. Der weitaus größte Teil konnte weiterhin nachgewiesen werden. Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass ausweislich des Operationsberichtes keine Erweiterung der Schädelöffnung nach oben oder unten stattfand, was zur vollständigen Entfernung des Tumors notwendig gewesen wäre. Spätestens jetzt hätte der Beklagte zu 2. nach den Erfahrungen aus der ersten Operation den Zugang so wählen müssen (vgl. Abbildung auf Seite 36 des Gutachtens vom 11. Oktober 2010), dass jede Möglichkeit zur übersichtlichen Darstellung der Gesamttumorzyste bestanden hätte. Dies nicht getan zu haben, ist nach Feststellung des Sachverständigen Dr. Sch. fehlerhaft. Das operative Vorgehen des Beklagten zu 2. war nicht geeignet, das Ziel weitestgehender Tumorresektion zu verfolgen. Auch in dieser Hinsicht decken sich die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sch. mit dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens. Da sich nach alledem bereits die ersten beiden Operationen eindeutig als fehlerhaft erweisen, kommt es nicht mehr auf die vom Sachverständigen vielfach kritisierte Nachsorge, insbesondere diagnostische Kontrolle der Operationsergebnisse an. Dass der Beklagte zu 2. die MRT-Aufnahmen vom 20. Mai 1998 fehlinterpretierte und ihm deshalb ein Behandlungsfehler unterlief (nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sch. dürfte es sich dann um einen fundamentalen Diagnoseirrtum handeln), schließt der Senat mit Blick auf das ebenso unzureichende operative Vorgehen des Jahres 2001 aus. Das Ergebnis des Rechtsstreits würde hiervon sowieso nicht beeinflusst werden. Soweit der Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 7. April 2014 ungefragt für die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. O. Partei ergreift, hat der Senat dies zur Kenntnis genommen. Da sich die Beklagten die Auffassung des Sachverständigen zu Eigen machen, hat der Senat seine Überzeugungsbildung nochmals überprüft, allerdings keine anknüpfungsfähigen Anhaltspunkte gefunden, die zu einer abweichenden Beweiswürdigung oder weitergehenden Sachaufklärung Anlass geben könnten. 3. Die Operationsfehler führen wegen der übernommenen Behandlung der Klägerin zur Haftung des Beklagten zu 2. aus § 823 Abs. 1 BGB und zur Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. auf Grund einer Verletzung des Behandlungsvertrages aus §§ 280 Abs. 1, 278 BGB. Die Beklagten schuldeten der Klägerin eine fachgerechte, dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung, also ein nach den Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft vertretbares und sorgfältiges diagnostisches und therapeutisches Vorgehen. Dem wurden sie nicht gerecht, woraus der Klägerin ein haftungsbegründender Körper- und Gesundheitsschaden entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines Körper- oder Gesundheitsschadens sowie für die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler des Arztes und dem Schaden trägt grundsätzlich der Patient. Der Klägerin ist dieser Beweis gelungen. Der Beklagte zu 2. hat den Tumor während der ersten beiden Operationen nicht entfernt, obwohl ihm das bereits die erste Operation erlaubt hätte. Hierdurch blieb ein vermeidbarer krankhafter Zustand aufrechterhalten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sch. hängt die Rezidivrate eines Tumors neben seiner Lokalisation und seinem histologischen Grad vom Ausmaß der erreichten Resektion ab. Im Falle der Klägerin sei es bis in das Jahr 2001 hinein mit großer Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, den Tumor vollständig zu entfernen, ohne postoperative Komplikationen im Hinblick auf funktionelle Schädigungen umgebener gesunder Klein- und Stammhirnbereiche befürchten zu müssen (so auch der Schlichtungsbescheid vom 30. November 2007). Nach den Operationsberichten bestand kein Kontakt zu sensiblen Bereichen. Der Boden des 4. Ventrikels war nicht mit Tumorgewebe infiltriert (OP-Berichte vom 21. Mai 1998 u. 25. Juli 2001). In ihrem Schreiben vom 30. November 2005 (Anlage K2) haben der Beklagte zu 2. und der Direktor der Klinik für Neurochirurgie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich kein Verdacht auf diffuse, operativ nicht zugängliche Hirnstamminfiltrationen ergeben hätte. Nicht zuletzt gelang es Dr. J. in der Operation vom 14. September 2004 den Tumor weitestgehend zu entfernen, obwohl er angesichts der vielen Voroperationen und einer Einklemmsituation auf weit schwierigere Verhältnisse traf, als der Beklagte zu 2. (so auch der Schlichtungssachverständige und der Sachverständige Dr. Sch. in den Gutachten vom 11. Oktober 2010 und 28. Februar 2012). Aus den anschließend vermehrt aufgetretenen Ausfallerscheinungen lässt sich angesichts der Einklemmsituation nicht schlussfolgern (so aber Prof. Dr. O. im Gutachten vom 3. Oktober 2010), dem Beklagten zu 2. sei ein vollständiges Entfernungen unmöglich gewesen. Auch wenn der Sachverständige Dr. Sch. im schriftlichen Gutachten vom 28. Februar 2012 nur noch feststellt, die überwiegende oder vollständige Entfernung des Tumors sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bis Februar 2000 möglich gewesen und eine solche Aussage lasse sich für den 25. Juli 2001 vor dem Hintergrund nicht gesicherter Befunde nicht treffen (was zu Beweiserleichterungen für die Klägerin führen müsste - vgl. BGH NJW 1987, 1482, 1483 f.), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei der ersten und der zweiten Operation (hier angesichts des nachfolgend erhobenen Befundes) vermeidbare Tumorreste verblieben, die gewachsen sind und zum Rezidiv führten. Der Sachverständige Dr. Sch. hat in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2010 unter Berücksichtigung dessen festgestellt, dass das Vorgehen der Beklagten die Zahl der operativen Eingriffe vermehrt hat und Ursache für den Progress der Erkrankung war. Diese gesundheitliche Belastung kennzeichnet den davon getragenen Schaden der Klägerin (BGH NJW 2012, 2024). Die Befindlichkeit der Klägerin wurde nachteilig durch das Zurücklassen entfernbarer und weiter zu behandelnder Tumorteile geprägt, welche nach den Feststellungen des Sachverständigen zu wachsen pflegen und gewachsen sind. Zum Primärschaden gehören alle allgemeinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten unter Einschluss der sich daraus ergebenden Risiken, die sich aus der unterlassenen oder unzureichenden Behandlung ergeben können (BGH NJW 2013, 3094, 3095). Selbst wenn sich unter dem jeweiligen Tumorrest auch Anteile befunden haben sollten, die man nicht hätte entfernen können, genügt für die Haftung des Arztes schon die Mitursäch-lichkeit des Behandlungsfehlers für einen Körper- oder Gesundheitsschaden, sodass sich der Arzt den gesamten Schaden zurechnen lassen muss, wenn nicht feststeht, dass der Behandlungsfehler nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens führte (BGH NJW 1997, 796, 797; 2000, 3423, 3424). Steht in diesem Sinne fest, dass der Beklagte zu 2. der Klägerin durch fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so müssen die Beklagten ihre Behauptung beweisen, der Patient hätte den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten (BGH NJW 2005, 2072, 2073; 2012, 2024, 2025; Urteil vom 5. November 2013, VI ZR 527/12 - BeckRS 2013, 20960). Das können die Beklagten nicht, wie sie am 18. Juli 2013 gegenüber dem Senat eingeräumt haben. Dass der Klägerin in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität auch Beweiserleichterungen zugute kommen, ist nach alledem nicht mehr streitentscheidend, aber im Interesse der Vollständigkeit noch zu erwähnen. Der Sachverständige Dr. Sch. hat im Verlaufe seiner Erläuterung der schriftlichen Gutachten die Operation vom 25. Juli 2001 ausdrücklich als grob fehlerhaft bezeichnet und damit seine gleichgelagerte Feststellung aus der ersten Instanz konkretisiert. Der Senat sieht das nicht anders. Das operative Vorgehen des Beklagten zu 2. ist angesichts der anzustrebenden Tumorentfernung und der Erfahrungen aus der ersten Operation nicht verständlich. Die Operation vom 21. Mai 1998 hat der Sachverständige in erster Instanz dagegen nicht als grob fehlerhaft bezeichnen wollen (vgl. Protokoll vom 29. August 2012). Dies scheint allerdings mehr dem Umstand geschuldet gewesen zu sein, dass der Sachverständige auch das Ziel einer unvollständigen Entfernung für akzeptabel hielt, wenn man anschließend weiter beobachtete (vgl. Erläuterung vom 6. Juni 2013 vor dem Senat). In zweiter Instanz ließ sich allerdings unzweifelhaft das Vorhaben des Beklagten zu 2. herausarbeiten, den Tumor vollständig zu entfernen. Der Sachverständige Dr. Sch. hat mit Blick auf die vor der Operation gefertigten MRT-Aufnahmen dann geäußert, er könne das vom Beklagten zu 2. geschilderte operative Vorgehen nicht verstehen. Dem entnimmt der Senat auch an dieser Stelle einen groben Behandlungsfehler. Gab es mehrere Knoten und waren diese ungleichmäßig verteilt, kann ein erfahrener Facharzt nicht nur nach einem kleinen zystenummantelten Tumoranteil suchen. Zumindest wäre dem ein fundamentaler Diagnoseirrtum voraus gegangen. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen der Fehler geeignet war, bei der Klägerin den dargestellten Gesundheitsschaden herbeizuführen und dies auch nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, tritt zu Lasten der Beklagten eine Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität ein. Die Beklagten können indes nicht beweisen, dass die Operationen vom 21. Mai 1998 und 25. Juli 2001 nicht zum nachteiligen Gesundheitszustand der Klägerin als Primärschaden führten. Das Verschulden des Beklagten zu 2. unterliegt keinen erörterungswürdigen Bedenken. 4. Das Landgericht hat sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten befasst, die Klägerin träfe ein Mitverschulden, weil ihre Eltern Anfang 2000 keiner Operation zugestimmt hätten. Voraussetzung für einen solchen Sorgfaltsverstoß wäre die ordnungsgemäße Therapieaufklärung über die Notwendigkeit des beabsichtigten Eingriffs. Eine solche Aufklärung bestreitet die Klägerin unter Beweisantritt. Die Beklagten berufen sich dementgegen nur auf eine telefonische Mitteilung, was von vornherein unzureichend erscheint. Den Eltern hätten besonders bei einer eher ablehnenden Haltung mit allem Nachdruck die medizinische Notwendigkeit, die drohenden einschneidenden Folgen des Unterlassens der Operation und damit der Ernst der Lage in einem persönlichen Gespräch deutlich vor Augen geführt werden müssen. Eine Mitteilung an den Hausarzt ersetzt ein solches Gespräch mit beiden sorgeberechtigten Eltern nicht. Außerdem ließe sich ein Mitverschulden nur bejahen, wenn die ablehnende Haltung der Eltern die Beklagten davon abgehalten hätte, den Tumor vollständig zu entfernen. Die oben erörterten und die ihnen folgenden Eingriffe des Beklagten zu 2. lassen aber vermuten, dass auch Anfang des Jahres 2000 nicht anders operiert worden wäre. 5. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche hat das Landgericht zutreffend zuerkannt. Die zugrunde liegenden Schäden sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die fehlerhaften Operationen des Beklagten zu 2. zurückzuführen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehören auch Folgebehandlungen Dritter, selbst wenn sie für sich als fehlerhaft zu betrachten sind (BGH NJW 2012, 2024, 2025). Die Behandlung der Beklagten hatte gerade den Zweck, die Klägerin vor weiteren Tumoreingriffen und damit vor der komplikationsbedingten Schädigung wichtiger Hirnbereiche zu bewahren. Da die Klägerin zu Beginn der Behandlung unter keinerlei Ausfallerscheinungen und (bis auf den Tumor) sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, sieht der Senat den jetzt vom Sachverständigen Dr. B. im Gutachten vom 7. April 2014 festgestellten, von der Klägerin auch richtig dargelegten und nun wohl auch unstreitigen Gesundheitszustand mit all den daran anknüpfenden Behandlungen und Beeinträchtigungen als haftungsausfüllende Folge der Behandlungsfehler der Beklagten an. a) Dies rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 200.000,00 EUR und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200,00 EUR (§ 253 Abs. 2 BGB). Die Klägerin musste sich diversen Rezidivoperationen unterziehen, denen schwere Krankheitszustände bis hin zur Einklemmung voraus gingen. Hierdurch sind erhebliche neurologische Störungen eingetreten, wie Hirnnervenstörungen, neurogene Atemstörung, neurogene Dysphagie, Lagophtalmus bei beidseitiger Faszialisparese, Aducensparese bei gestörter Okklumotorik und zerebelläre Ataxie. Der Sachverständige Dr. B. bezeichnete dies als hochgradigen Defektzustand, der bei ständiger Lebensbedrohung eine umfassende Betreuung rund um die Uhr erfordert. Die Klägerin wird nie selbständig leben und schon gar keinem Beruf nachgehen können. Nicht einmal eine eigenständige Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme ist möglich. Eine Besserung wird nicht eintreten. Bei derart schweren Fällen ist neben einem Schmerzensgeldkapital eine Rente zuzusprechen, die in der vom Landgericht gebilligten Höhe keineswegs überzogen sind (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 253 Rdn. 21, 19). b) Die Fahrtkosten der Eltern von 1.674,55 EUR gehören zu den Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und sind als solche von den Beklagten zu tragen. Der Höhe nach entspricht die Berechnung der Klägerin der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach pro Kilometer 0,25 EUR analog § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzen sind. Dass die Eltern der Klägerin die in der Anlage K19 aufgezählten Fahrten unternommen haben, nimmt der Senat nach § 287 Abs. 1 ZPO als sehr wahrscheinlich an. c) Die Kosten der Pflege der Klägerin für die Zeit zwischen Dezember 2004 und dem Ende des Jahres 2010 betragen nach Abzug der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung 218.155,00 EUR. Soweit das Landgericht mehr zugesprochen hat, beruht dies auf einem Rechenfehler. Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf eine solche Ersatzleistung der Beklagten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. ist die Klägerin dauerbetreuungs- und -pflegebedürftig. Die damit verbundenen vermehrten Bedürfnisse resultieren aus den gesundheitlichen Folgen der Behandlungsfehler und sind vom Schädiger auszugleichen (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Zumeist ist in solchen Fällen eine Rente zu gewähren (vgl. § 843 Abs. 1 BGB). Dies hindert die Klägerin allerdings nicht, ihren konkreten Aufwand für jeden Tag der Pflege zu liquidieren. Dazu gehören auch Pflegeleistungen, die Familienangehörige erbringen, wenn sie sonst einer professionellen Pflegekraft übertragen werden müssten. Letzteres kann nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. keinem Zweifel unterliegen. Keinesfalls muss sich die Klägerin im Interesse der Beklagten auf eine vermeintlich günstigere Pflege in einer Einrichtung verweisen lassen. Sie hat Anspruch auf ambulante Pflege in ihrer bisherigen Umgebung. Die Höhe des Anspruchs folgt den Kosten, die eine vergleichbare entgeltliche Pflegekraft verursachen würde. Diese Kosten hängen wiederum vom Maß der Betreuungsbedürftigkeit und von den notwendigen Fachkenntnissen ab. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. stellt der gesundheitliche Zustand der Klägerin höchste Ansprüche an die Pflegeperson. Es ist eine 24-stündige Betreuung mit oft lebensnotwendigen von einem medizinisch Nichtkundigen normalerweise nicht zu leistenden Verrichtungen erforderlich. Die verlangten 3.660,00 EUR im Monat (= 10,00 EUR x 12 Stunden pro Tag) sind danach einschränkungslos zuzubilligen. Die monatlichen Leistungen aus der Pflegeversicherung (665,00 über 675,00 bis 685,00 EUR) lässt sich die Klägerin anrechnen. Soweit in den streitgegenständlichen Zeitraum Krankenhausaufenthalte der Klägerin fallen, wird hierdurch der Ersatzanspruch nicht gemindert oder gar ausgeschlossen. Erstens hat die Mutter die Klägerin unstreitig stets begleitet, wodurch mit hoher Wahrscheinlichkeit der notwendige Pflegeaufwand im Krankenhaus erst sichergestellt werden konnte. Zweitens konnte die Klägerin auch einer professionellen Pflegekraft nicht für diese Zeiträume kurzfristig kündigen. Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, sich aus Gründen der Schadensminderung solche Kündigungen vorzubehalten, da ihre anspruchsvolle Pflege ein erhebliches Vertrauen voraussetzt. d) Die Zinsen schulden die Beklagten, wie schon vom Landgericht angenommen, unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 288 Abs. 1; 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Landgericht und die Klägerin übersehen jedoch, dass es sich bei der Mahnung der Klägerin vom 20. August 2008 um eine auf den 3. September 2008 befristete und auf 113.810,00 EUR beschränkte Zahlungsaufforderung handelte. Das darüber hinaus Gehende ist nach § 291 BGB zu verzinsen. 5. Die Schwere der gesundheitlichen Schädigung der Klägerin verlangt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Es ist damit zu rechnen, dass der Klägerin erheblich mehr materielle Schäden entstehen, als sie bisher geltend gemacht sind. Auch mit Spätfolgen ist zu rechnen. Der feststellende Teil des Urteils ist allerdings neu zu fassen. Das Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO muss unter Angabe der rechtsbegründenden Tatsachen genau bezeichnet werden. Dem genügt die vom Landgericht gewählte Formulierung nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1; 92 Abs. 2 Nr. 1; 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 Sätze 1 u. 2; 709 Satz 2 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1; 42 Abs. 1 Satz 1 a.F.; 43 Abs. 1; 45 Abs. 1 Satz 1; 48 Abs. 1 Satz 1; 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO.