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Beschluss

1 AR 8/14 (Zust)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wird der Leistungsantrag ausschließlich mit einem begangenen Vorsatzdelikt begründet, so erhöht der damit verbundene Antrag auf Feststellung der Haftung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung den Streitwert nicht.(Rn.2)
Tenor
Zuständig für den Rechtsstreit ist das Amtsgericht Magdeburg.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der Leistungsantrag ausschließlich mit einem begangenen Vorsatzdelikt begründet, so erhöht der damit verbundene Antrag auf Feststellung der Haftung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung den Streitwert nicht.(Rn.2) Zuständig für den Rechtsstreit ist das Amtsgericht Magdeburg. Die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, nachdem sich sowohl das Amtsgericht Magdeburg (Beschluss vom 6.5.2014) als auch das Landgericht Magdeburg (Beschluss vom 12.6.2014) für sachlich unzuständig erklärt haben. In der Sache zuständig ist das Amtsgericht Magdeburg. Der Senat schließt sich der Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 16.12.2008 – 7 W 79/08 – [MDR 2009, 654]) an, dass der mit der Zahlungsklage verbundene Feststellungsantrag jedenfalls dann den Streitwert nicht erhöht, wenn die Forderung ausschließlich auf ein Vorsatzdelikt (wie vorliegend § 266a StGB) gestützt wird, weil dann identische Streitgegenstände vorliegen. Ist nur der Wert des Zahlungsantrages (4.787,73 Euro) zu berücksichtigen, ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben (§ 23 Nr. 1 GVG).